RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlW109 2213605-1 SpruchW109 2213605-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen erreiche keine Asylrelevanz. Zwar sei die Herkunftsprovinz volatil, der Beschwerdeführer sei jedoch kein „high-profile“-Ziel, dass die Taliban den Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Flucht noch afghanistanweit suchen sollten, sei unerklärlich. Die Familie sei in Afghanistan verblieben, müsste aber von Repressalien der Taliban betroffen sein, wenn die Bedrohung durch die Taliban tatsächlich derartig massiv wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich in einer anderen Provinz Afghanistans niederlassen können, um dort ein neues Leben aufzubauen. Zudem gebe es Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme, sowie innerhalb der Einvernahme. Die Herkunftsprovinz sei nicht sicher, jedoch sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif zumutbar. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018, zugestellt am 14.12.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen erreiche keine Asylrelevanz. Zwar sei die Herkunftsprovinz volatil, der Beschwerdeführer sei jedoch kein „high-profile“-Ziel, dass die Taliban den Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Flucht noch afghanistanweit suchen sollten, sei unerklärlich. Die Familie sei in Afghanistan verblieben, müsste aber von Repressalien der Taliban betroffen sein, wenn die Bedrohung durch die Taliban tatsächlich derartig massiv wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich in einer anderen Provinz Afghanistans niederlassen können, um dort ein neues Leben aufzubauen. Zudem gebe es Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme, sowie innerhalb der Einvernahme. Die Herkunftsprovinz sei nicht sicher, jedoch sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif zumutbar. 3. Am 10.01.2019 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. bis V. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Arbeit Verfolgung wegen (unterstellter) pro westlicher Gesinnung. Zutreffend sei, dass die Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zumutbar sei. Jedoch sei im Hinblick auf die generelle Lage in Afghanistan und die persönliche Situation eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, spreche gutes Deutsch und sei sozial integriert. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.3. Am 10.01.2019 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Arbeit Verfolgung wegen (unterstellter) pro westlicher Gesinnung. Zutreffend sei, dass die Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zumutbar sei. Jedoch sei im Hinblick auf die generelle Lage in Afghanistan und die persönliche Situation eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, spreche gutes Deutsch und sei sozial integriert. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen. Am 26.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien und stellte mit mündlich verkündetem Beschluss vom 26.04.2019 das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.Am 26.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien und stellte mit mündlich verkündetem Beschluss vom 26.04.2019 das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein. Am 13.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erhebungsergebnisse zum Verbleib des Beschwerdeführers, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 28.05.2019 fortsetzte. Am 24.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat wegen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen, dass auch Aufträge von Ausländern gehabt hätte verfolgt aufrecht. Zudem brachte er vor, er sei vor seiner erstmaligen Ausreise als Hilfsarbeiter für die Provinzpolizei tätig gewesen, auch damals bedroht worden und nach Europa geflüchtet. Er habe damals geglaubt, er könne nun in Ruhe leben und sei freiwillig zurückgekehrt. Die Taliban aber hätten geglaubt, er habe im Ausland seinen Glauben gewechselt und hätten ihm, als er begonnen habe, für die Ausländer zu arbeiten, Spionage vorgeworfen. Rückkehrer würden als Ungläubige bezeichnet und bestraft. Zudem zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 seinen Wiederaufnahmeantrag vom 15.05.2019, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.05.2019, zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2019 wurde das zu, Zl. W109 2213605 protokollierte Verfahren eingestellt. Am 20.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, XXXX als länderkundlicher Sachverständiger für das Herkunftsland Afghanistan, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen.Am 20.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, römisch 40 als länderkundlicher Sachverständiger für das Herkunftsland Afghanistan, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde XXXX zum Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens zur Plausibilität des Fluchtvorbringens bestellt und der Beschwerdeführer nochmals zum Fluchtvorbringen befragtIm Zuge der mündlichen Verhandlung wurde römisch 40 zum Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens zur Plausibilität des Fluchtvorbringens bestellt und der Beschwerdeführer nochmals zum Fluchtvorbringen befragt Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: – Tazkira des Beschwerdeführers – Konvolut an Unterlagen betreffend Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat – Reisepasskopie – Unterlagen betreffend die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers aus Frankreich – Zeitungsartikel – Empfehlungsschreiben – Bestätigung über gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers – Teilnahmebestätigungen für Kurse, Workshops, Freizeitangebote etc. – Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse – ÖSD Zertifikat A2 vom 24.09.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu, etwas Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer trat in der Europäischen Union und der Schweiz unter den im Kopf angeführten Namen auf. Sein Name und sein Geburtsdatum können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX , Provinz Helmand, wo er im eigenen Haus der Familie lebte.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Helmand, wo er im eigenen Haus der Familie lebte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Berufsausbildung absolviert, er war jedoch berufstätig und konnte hieraus ein für seine Lebenshaltung ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine beiden volljährigen Brüder und seine minderjährige Schwester leben weiterhin im Herkunftsstaat im eigenen Haus. Zu ihnen besteht Kontakt. Auch zwei Onkel mütterlicherseits leben in der Herkunftsprovinz. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2012 in die EU ein und stellte am 05.01.2012 in Italien und am 26.07.2012 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer kehrte am 05.11.2012 in den Herkunftsstaat zurück. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 27.11.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkurse absolviert und an anderen Kursen teilgenommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer regelmäßig gemeinnützige Arbeit geleistet, aktuell hilft er in einem Pflegeheim. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einige soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer für ein Unternehmen gearbeitet hat, das auch Aufträge für die afghanischen Sicherheitsbehörden ausgeführt hat, wird nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Übergriffe von Seiten der Taliban wegen einer Berufstätigkeit, die er in der Vergangenheit ausgeübt hätte. Dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Apostasie vorgeworfen wird, weil er aus dem westlichen Ausland zurückkehrt, ist nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr auch keine Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Stellen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört oder sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Ein Ereignis, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ausgelöst hat, kann nicht festgestellt werden. 1. 3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Helmand ist eine der volatilsten Provinzen Afghanistans mit starker Talibanpräsenz und Aktivitäten von al Quaida. Die Provinz zählt zu den aktivsten Konfliktzonen. Die Taliban genießen großen Rückhalt in der Bevölkerung. Große Teile der Provinz stehen unter Kontrolle der Taliban. Auch der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers stark vom Konflikt betroffen. Es werden in der Provinz zahlreiche Luftangriffe durchgeführt, ebenso kommt es zu Bodenkämpfen, Sprengstoff- und komplexen Angriffen, sowie Selbstmordanschlägen. Im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle, Kampfhandlungen finden im Wesentlichen nicht statt. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann. Für den Fall der Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif kann nicht festgestellt werden, dass ihm die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnissen und Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben, die in Zusammenschau mit den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers – so konnte er stets erfolgreich in der Sprache Dari einvernommen werden – plausibel erscheinen. Weiter waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gleichbleibend und ist dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 17) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt) zu entnehmen, dass ethnische Hazara mehrheitlich Schiiten sind und überdies Dari sprechen (Kapitel 17.3. Hazara). Zudem gibt der Beschwerdeführer an, aus Helmand zu stammen. Nachdem die Provinz Helmand mehrheitlich von Paschtunen bewohnt wird (Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.12. Helmand), erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 angegeben (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 235) – auch Paschtu spricht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 vorgelegten ÖSD-Zertifikat A2 vom 24.09.2019, demzufolge der Beschwerdeführer das Modul „mündliche Prüfung“ bestanden hat. Angesichts der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 demonstrierten relativen guten Deutschkenntnisse, sind Zweifel – ungeachtet der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, hierzu jedoch noch später – an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde nicht entstanden. Zur Identität des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser seit seiner erstmaligen Antragstellung in Italien am 05.01.2012 zahlreiche Geburtsdaten und Identitäten verwendete und sich ohne Kontaktaufnahme zu den Behörden seines Herkunftsstaates (die nach § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG erst nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erfolgen darf) die Identität des Beschwerdeführers nicht klären lässt. Zur Identität des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser seit seiner erstmaligen Antragstellung in Italien am 05.01.2012 zahlreiche Geburtsdaten und Identitäten verwendete und sich ohne Kontaktaufnahme zu den Behörden seines Herkunftsstaates (die nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG erst nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erfolgen darf) die Identität des Beschwerdeführers nicht klären lässt. Hinsichtlich der vorgelegten Passkopie geht das Bundesverwaltungsgericht davon, dass diese verfälscht ist bzw. keinen echten für den Beschwerdeführer ausgestellten Reisepass darstellt. So verweist der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 lediglich auf die Bestätigung auf seiner Tazkira, der zufolge er am 01.09.2015 in Kabul einen Reisepass beantragt hätte (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 235), gibt aber weder an, diesen Pass auch erhalten zu haben, noch bringt er die Kopie in Vorlage. Diese Vorlage erfolgt erst mit der Beschwerde, einlangend am 25.04.2016 gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2016. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 gibt der Beschwerdeführer überdies zum Foto des Reisepasses an, er habe dieses Foto gleich mit dem Handy gemacht, als er den Pass erhalten habe (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 13). Angesichts dieser Behauptung erscheint es umso mehr unerklärlich, dass der Beschwerdeführer das Foto erst mit der Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid vorgelegt hat, obwohl er die ganze Zeit über eine Kopie seines Reisepasses verfügt haben will. Schon diese Umstände weisen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Passkopie nicht echt ist. Weiter fällt an der vorgelegten Passkopie auf, dass im Feld für die Unterschrift des Passinhabers („Signature“) mit einem Fingerabdruck gezeichnet ist, obwohl der Beschwerdeführer schreiben kann. So trägt das Protokoll der Erstbefragung vom 28.11.2015 die Unterschrift des Beschwerdeführers und nachdem dieses lediglich etwa zwei Monate nach der angeblichen Ausstellung des Reisepasses aufgenommen wurde und wohl auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht innerhalb von zwei Monaten schreiben gelernt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Pass mit Fingerabdruck unterschrieben haben sollte. Auch hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben, er habe im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule besucht. Zudem führt der Beschwerdeführer auch mit Vorlage der Passkopie ein weiteres neues Geburtsdatum in das Verfahren ein, dessen abweichen von allen bereits aktenkundigen Daten er nicht plausibel zu erklären vermochte. Der Beschwerdeführer gibt hierzu lediglich an, das Datum auf der Tazkira sei richtig (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 11), wobei er hiermit offenbart, dass er über inhaltliche Kenntnisse der von ihm in Vorlage gebrachten Tazkira ebenso nicht verfügt. So ist auf der Tazkira kein Datum, sondern lediglich ein Jahr angegeben. Aus diesen Erwägung entstehen im Übrigen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der in Vorlage gebrachten Tazkira des Beschwerdeführers. Zudem ist auf deren Rückseite die Beantragung eines Reisepasses bestätigt, weswegen zumindest von einer Verfälschung auszugehen ist. Befragt, wie es nun zum Datum im Reisepass gekommen sei, gibt der Beschwerdeführer an, die Behörde habe für den Reisepass die Daten der Tazkira übernommen (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 12). Aus dieser Antwort ist ein Erklärungswert für die Frage, wie das konkret im Reisepass vermerkte Geburtsdatum zustande gekommen ist, jedoch nicht zu entnehmen. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Abweichung mit einem Fehler der österreichischen Behörde bei der Erstbefragung zu erklären, ist ebenso wenig einleuchtend. So behauptet er, er habe sein Geburtsdatum angegeben und dies sei im Zuge der Umrechnung herausgekommen. Allerdings ist amtsbekannt, dass dies nicht der gängigen Praxis entspricht. So wird der 01.01. protokolliert, wenn ein Antragsteller lediglich sein Alter oder sein Geburtsjahr angeben kann. Auch dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer empfohlen haben soll, er solle das Datum mit XXXX anstelle von 01.01. vervollständigen, ist nicht einleuchtend, ist doch kein Beweggrund für eine derartige Empfehlung ersichtlich. Zudem demonstriert der Beschwerdeführer sein flexibles Aussageverhalten gleich anschließend, indem er behauptet, er sei für die Erstbefragung um drei Uhr nachts geweckt worden und sei im Halbschlaf gewesen, als man ihn nach den Daten gefragt habe (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 12). Allerdings ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung, dass die Einvernahme um 10:24 am Vormittag begonnen hat (Erstbefragungsprotokoll, AS 33), woraufhin der Beschwerdeführer korrigiert, das stimme, lediglich die Daten seien in der Nacht abgefragt worden. Hierdurch entsteht im Übrigen auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist.Befragt, wie es nun zum Datum im Reisepass gekommen sei, gibt der Beschwerdeführer an, die Behörde habe für den Reisepass die Daten der Tazkira übernommen (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 12). Aus dieser Antwort ist ein Erklärungswert für die Frage, wie das konkret im Reisepass vermerkte Geburtsdatum zustande gekommen ist, jedoch nicht zu entnehmen. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Abweichung mit einem Fehler der österreichischen Behörde bei der Erstbefragung zu erklären, ist ebenso wenig einleuchtend. So behauptet er, er habe sein Geburtsdatum angegeben und dies sei im Zuge der Umrechnung herausgekommen. Allerdings ist amtsbekannt, dass dies nicht der gängigen Praxis entspricht. So wird der 01.01. protokolliert, wenn ein Antragsteller lediglich sein Alter oder sein Geburtsjahr angeben kann. Auch dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer empfohlen haben soll, er solle das Datum mit römisch 40 anstelle von 01.01. vervollständigen, ist nicht einleuchtend, ist doch kein Beweggrund für eine derartige Empfehlung ersichtlich. Zudem demonstriert der Beschwerdeführer sein flexibles Aussageverhalten gleich anschließend, indem er behauptet, er sei für die Erstbefragung um drei Uhr nachts geweckt worden und sei im Halbschlaf gewesen, als man ihn nach den Daten gefragt habe (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 12). Allerdings ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung, dass die Einvernahme um 10:24 am Vormittag begonnen hat (Erstbefragungsprotokoll, AS 33), woraufhin der Beschwerdeführer korrigiert, das stimme, lediglich die Daten seien in der Nacht abgefragt worden. Hierdurch entsteht im Übrigen auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Reisepasses divergieren. So führt er in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.04.2016 aus, der Reisepass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden (AS 365). Dagegen gibt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 an, er habe seinen Reisepass in der Türkei bzw. auf der Flucht verloren (Verhandlungsprotokoll S. 12 und nochmals S. 13). Zudem ist das Ausstellungsdatum der vorgelegten Passkopie mit der Fluchtschilderung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen – hierzu jedoch unter Punkt II.2.2.Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Reisepasses divergieren. So führt er in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.04.2016 aus, der Reisepass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden (AS 365). Dagegen gibt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 an, er habe seinen Reisepass in der Türkei bzw. auf der Flucht verloren (Verhandlungsprotokoll S. 12 und nochmals S. 13). Zudem ist das Ausstellungsdatum der vorgelegten Passkopie mit der Fluchtschilderung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen – hierzu jedoch unter Punkt römisch zwei.2.2. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 (nochmals) vorgelegte „Bestätigung“ vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. So wurde diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 die Einschätzung des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , erbeten, der zur Behauptung des Beschwerdeführers, seine Anwältin habe die Bestätigung bei der Botschaft erlangt (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 11) angibt, dass dies nicht dem Vorgehen der afghanischen Botschaft entspreche. Man müsse, um zu bestätigen, dass eine Kopie eines Reisepasses richtig ist, persönlich zur Botschaft kommen. In Zusammenschau mit den bereits im Zusammenhang mit der Passkopie erläuterten Ungereimtheiten hegt das Bundesverwaltungsgericht damit erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bestätigung.Die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 (nochmals) vorgelegte „Bestätigung“ vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. So wurde diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 die Einschätzung des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, römisch 40 , erbeten, der zur Behauptung des Beschwerdeführers, seine Anwältin habe die Bestätigung bei der Botschaft erlangt (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 11) angibt, dass dies nicht dem Vorgehen der afghanischen Botschaft entspreche. Man müsse, um zu bestätigen, dass eine Kopie eines Reisepasses richtig ist, persönlich zur Botschaft kommen. In Zusammenschau mit den bereits im Zusammenhang mit der Passkopie erläuterten Ungereimtheiten hegt das Bundesverwaltungsgericht damit erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bestätigung. Zur Rückkehr aus Frankreich brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die freiwillige Rückkehr in Vorlage (AS 369), die auf die Identität „ XXXX “, das Geburtsdatum XXXX und den Geburtsort XXXX lautet, datiert mit 08.04.2016. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er allerdings an, er sei unter der XXXX Mohamad Kazim, geb. XXXX oder XXXX von Frankreich zurückgekehrt (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 239).Zur Rückkehr aus Frankreich brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die freiwillige Rückkehr in Vorlage (AS 369), die auf die Identität „ römisch 40 “, das Geburtsdatum römisch 40 und den Geburtsort römisch 40 lautet, datiert mit 08.04.2016. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er allerdings an, er sei unter der römisch 40 Mohamad Kazim, geb. römisch 40 oder römisch 40 von Frankreich zurückgekehrt (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 239). Die Ausführungen in der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Beschwerde, denen zufolge die Namensdivergenzen damit zu erklären seien, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt in der EU einen anderen Namen, nämlich „ XXXX “ angegeben habe (in der Schweiz sowie in angeblich in Frankreich), weil in Afghanistan das starre Namenskonzept der westlichen Welt sowie das Nachnamenskonzept fremd sei und er seinen Stammesnamen verwendet habe, vermögen vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara an und ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Hazara-Gemeinschaft traditionell strukturiert ist und auf der Kernfamilie bzw. dem Klan beruhe, eine soziale und politische Stammesstruktur bestehe nicht (Kapite 17.3. Hazara). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seinen Stammesnamen verwendet, überzeugt daher nicht. Weiter lässt sich hieraus nicht erklären, wie die Zahlreichen Geburtsdaten zustande kommen, die der Beschwerdeführer im Lauf seines Aufenthaltes verwendet hat und ist ebenso wenig erklärlich, warum die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über die freiwillige Rückkehr vom 08.04.2016 (AS 369) einerseits abermals ein neues Geburtsdatum in das Verfahren einführt und zudem den Geburtsort des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ ausweist. Hiermit vom erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, es habe damals sehr viele freiwillige Rückkehrer gegeben und habe die zuständige Person die Rückkehrer nur gefragt, wie alt sie seien und dann von sich aus irgendein Jahr und einen Geburtsort eingetragen und dann die Person abgeschoben (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 10). Dass die französischen Behörden Identitäten erfinden sollten, erweist sich allerdings als höchst unplausibel, insbesondere scheint eine Rücknahme durch den Herkunftsstaat auf Grundlage einer erfundenen Identität zweifelhaft, weswegen sich dieses Vorgehen als nicht zielführend erweisen würde. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die französischen Behörden, statt die Angaben des Betroffenen aufzunehmen, für jeden ein Geburtsdatum und einen Geburtsort erfinden sollten.Die Ausführungen in der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Beschwerde, denen zufolge die Namensdivergenzen damit zu erklären seien, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt in der EU einen anderen Namen, nämlich „ römisch 40 “ angegeben habe (in der Schweiz sowie in angeblich in Frankreich), weil in Afghanistan das starre Namenskonzept der westlichen Welt sowie das Nachnamenskonzept fremd sei und er seinen Stammesnamen verwendet habe, vermögen vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara an und ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Hazara-Gemeinschaft traditionell strukturiert ist und auf der Kernfamilie bzw. dem Klan beruhe, eine soziale und politische Stammesstruktur bestehe nicht (Kapite 17.3. Hazara). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seinen Stammesnamen verwendet, überzeugt daher nicht. Weiter lässt sich hieraus nicht erklären, wie die Zahlreichen Geburtsdaten zustande kommen, die der Beschwerdeführer im Lauf seines Aufenthaltes verwendet hat und ist ebenso wenig erklärlich, warum die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über die freiwillige Rückkehr vom 08.04.2016 (AS 369) einerseits abermals ein neues Geburtsdatum in das Verfahren einführt und zudem den Geburtsort des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ ausweist. Hiermit vom erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, es habe damals sehr viele freiwillige Rückkehrer gegeben und habe die zuständige Person die Rückkehrer nur gefragt, wie alt sie seien und dann von sich aus irgendein Jahr und einen Geburtsort eingetragen und dann die Person abgeschoben (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 10). Dass die französischen Behörden Identitäten erfinden sollten, erweist sich allerdings als höchst unplausibel, insbesondere scheint eine Rücknahme durch den Herkunftsstaat auf Grundlage einer erfundenen Identität zweifelhaft, weswegen sich dieses Vorgehen als nicht zielführend erweisen würde. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die französischen Behörden, statt die Angaben des Betroffenen aufzunehmen, für jeden ein Geburtsdatum und einen Geburtsort erfinden sollten. In Summe konnte der Beschwerdeführer damit weder seine Namen, noch sein Geburtsdatum glaubhaft angeben. Es konnte folglich beides nicht festgestellt werden. Einen beachtlichen Beitrag zum Eindruck persönlicher Unglaubwürdigkeit, den der Beschwerdeführer erweckt, leistet auch die Variationsbreite der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in europäischen Ländern. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 an, er sei drei Mal in Deutschland gewesen und drei Mal nach Italien abgeschoben worden. Dann sei er von Italien in die Schweiz gefahren, von dort nach Frankreich und über Paris unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Istanbul und von Istanbul nach Kabul (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 237). EURODAC-Treffer hierzu gibt es nicht, sondern sind lediglich Treffer für die Schweiz und Italien aktenkundig (etwa Protokoll der Erstbefragung, AS 41). Der Beschwerdeführer behauptet jedoch auch, er sei in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 239). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer dagegen, er habe in Frankreich, Deutschland, Belgien, Holland und der Schweiz um Asyl angesucht und von einem Land in das andere gebracht worden (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 10). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nunmehr völlig andere Länder nennt, sind derartige Anträge auch nicht aktenkundig (EURODAC-Treffer). Zudem behauptet der Beschwerdeführer nunmehr plötzlich, er sei von Frankreich abgeschoben worden (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 10), während er mit dem Schreiben vom 08.04.2016 (AS 369) noch seine freiwillige Rückkehr am 05.11.2012 belegen wollte. Zudem beantwortete Deutschland das Wiederaufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht bekannt sei und in Deutschland auch keinen Asylantrag gestellt habe (AS 95). Aus dem Schreiben der italienischen Dublin-Behörde geht dagegen hervor, dass der Beschwerdeführer zwar unter vier Identitäten bekannt ist, eine Rücküberstellung aus der Schweiz jedoch nicht erfolgt sei (AS 111). Damit bilden sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylantragstellungen in diversen Ländern sowie zu angeblichen Rücküberstellungen im Akt nicht ab, erlauben aber Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Helmand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Auch dass er im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule besucht hat, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben. Dass er keine Berufsausbildung absolviert hat, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Nachdem er die von ihm behauptete Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte – siehe hierzu unter Punkt II.2.2. – konnte nicht festgestellt werden, in welchem Bereich der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Er hat jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 angegeben, er habe sein Leben aus seiner Arbeit bestritten (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer dies mit seinem vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtvorbringen verknüpft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Auskommen selbst auf irgendeine Weise erwirtschaftet hat. So konnten Verwandte im Herkunftsstaat, die den Beschwerdeführer mitversorgt haben könnten, nicht eruiert werden. Die Geschwister des Beschwerdeführers waren im Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig und dass die Mutter den damals bereits volljährigen Beschwerdeführer versorgt hat, erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte, die die Ernährerrolle dem Mann zuweisen und von erheblichen Schwierigkeiten berufstätiger Frauen berichten (Vgl. Länderinformationsblatt Kapitel 18. Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel 18.1. Frauen, insbesondere Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen) als sehr unwahrscheinlich. Damit konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat berufstätig war und hieraus ein für seine Lebenshaltung ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte.Dass er keine Berufsausbildung absolviert hat, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Nachdem er die von ihm behauptete Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte – siehe hierzu unter Punkt römisch zwei.2.2. – konnte nicht festgestellt werden, in welchem Bereich der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Er hat jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 angegeben, er habe sein Leben aus seiner Arbeit bestritten (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer dies mit seinem vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtvorbringen verknüpft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Auskommen selbst auf irgendeine Weise erwirtschaftet hat. So konnten Verwandte im Herkunftsstaat, die den Beschwerdeführer mitversorgt haben könnten, nicht eruiert werden. Die Geschwister des Beschwerdeführers waren im Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig und dass die Mutter den damals bereits volljährigen Beschwerdeführer versorgt hat, erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte, die die Ernährerrolle dem Mann zuweisen und von erheblichen Schwierigkeiten berufstätiger Frauen berichten (Vgl. Länderinformationsblatt Kapitel 18. Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel 18.1. Frauen, insbesondere Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen) als sehr unwahrscheinlich. Damit konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat berufstätig war und hieraus ein für seine Lebenshaltung ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte. Dass der Vater verstorben ist, gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2018 zu Protokoll (Erstbefragunsprotokoll AS 35), wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 die Todesumstände dahingehend konkretisierte, dass der Vater krankheitsbedingt verstorben sei (Verhandlungsprotokolls vom 24.07.2019, S. 5). Dies erscheint grundsätzlich plausibel und wurde daher festgestellt. Zum Verbleib der übrigen Angehörigen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 an, diese seien im Herkunftsstaat verblieben (Erstbefragungsprotokoll, AS 35; Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S 3 bis 4). Offenbar auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde hin, die die Anwesenheit der Angehörigen in der Herkunftsprovinz als Indiz dafür wertet, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist (angefochtener Bescheid, S. 152) behauptet der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019, seine Angehörigen hätten Afghanistan verlassen und würden nunmehr seit fünf Monaten in Pakistan leben und begründet diese mit der auch gegen ihn gerichteten Bedrohung (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 5). Nachdem aber das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung als nicht glaubhaft erachtet (siehe hierzu unten unter Punkt II.2.2.), verliert auch die Begründung für eine vermeintliche Ausreise der Angehörigen aus dem Herkunftsstaat ihre Grundlage. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem auch sonst überwiegend wechselndem Aussageverhalten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Angehörigen weiterhin im Herkunftsdistrikt im Haus der Familie leben. Dass Kontakt zu den Angehörigen besteht, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben. Zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsdistrikt fanden zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 Erwähnung (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 6). Hier findet zudem auch ein Onkel väterlicherseits Erwähnung, den der Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch die beiden Onkel mütterlicherseits – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorkommen lässt. Hier gibt er viel mehr an, in Afghanistan lebe niemand mehr von seiner Familie (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 5). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 gab der Beschwerdeführer zudem an, er habe einen Onkel im Bundesgebiet, dieser sei asylberechtigt und verheiratet (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 239 bis 241). Dieser vermeintliche Onkel blieb dagegen im weiteren Verfahren unerwähnt. Folglich wurden Feststellungen zu weiteren Angehörigen nicht getroffen, allerdings lassen sich auch aus diesen Divergenzen – wie im Übrigen auch aus den bereits im Zusammenhang mit der Identität dargestellten wiederkehrend wechselnden Aussagenverhalten des Beschwerdeführers – abermals Rückschlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ziehen.Zum Verbleib der übrigen Angehörigen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 an, diese seien im Herkunftsstaat verblieben (Erstbefragungsprotokoll, AS 35; Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S 3 bis 4). Offenbar auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde hin, die die Anwesenheit der Angehörigen in der Herkunftsprovinz als Indiz dafür wertet, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist (angefochtener Bescheid, S. 152) behauptet der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019, seine Angehörigen hätten Afghanistan verlassen und würden nunmehr seit fünf Monaten in Pakistan leben und begründet diese mit der auch gegen ihn gerichteten Bedrohung (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 5). Nachdem aber das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung als nicht glaubhaft erachtet (siehe hierzu unten unter Punkt römisch zwei.2.2.), verliert auch die Begründung für eine vermeintliche Ausreise der Angehörigen aus dem Herkunftsstaat ihre Grundlage. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem auch sonst überwiegend wechselndem Aussageverhalten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Angehörigen weiterhin im Herkunftsdistrikt im Haus der Familie leben. Dass Kontakt zu den Angehörigen besteht, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben. Zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsdistrikt fanden zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 Erwähnung (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 6). Hier findet zudem auch ein Onkel väterlicherseits Erwähnung, den der Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch die beiden Onkel mütterlicherseits – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorkommen lässt. Hier gibt er viel mehr an, in Afghanistan lebe niemand mehr von seiner Familie (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 5). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 gab der Beschwerdeführer zudem an, er habe einen Onkel im Bundesgebiet, dieser sei asylberechtigt und verheiratet (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 239 bis 241). Dieser vermeintliche Onkel blieb dagegen im weiteren Verfahren unerwähnt. Folglich wurden Feststellungen zu weiteren Angehörigen nicht getroffen, allerdings lassen sich auch aus diesen Divergenzen – wie im Übrigen auch aus den bereits im Zusammenhang mit der Identität dargestellten wiederkehrend wechselnden Aussagenverhalten des Beschwerdeführers – abermals Rückschlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ziehen. Die Feststellungen zur Antragstellung in Italien und der Schweiz beruhen auf den aktenkundigen EURODAC-Treffern. Die Feststellung zur Rückkehr des Beschwerdeführers beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2018. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungen. Zur Aufenthaltsdauer in Österreich ist auszuführen, dass das Datum der Asylantragstellung aktenkundig ist und Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen hätte, nicht hervorgekommen sind. Zu den Kursen, die der Beschwerdeführer besucht hat, hat er Bestätigungen vorgelegt. Gleiches gilt für die gemeinnützigen Tätigkeiten sowie für seine aktuelle Tätigkeit in Pflegeheim. Aus den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Dies ist insbesondere angesichts der bereits viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch plausibel. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und Grundversorgung bezieht, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, berufstätig zu sein sowie aus dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem sich der Grundversorgungsbezug des Beschwerdeführers entnehmen lässt. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sich als nicht glaubhaft erweisen, wobei insbesondere auch der bereits unter Punkt II.2.1. herausgearbeitete persönliche Eindruck erheblich ins Gewicht fällt.Hinsichtlich der Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sich als nicht glaubhaft erweisen, wobei insbesondere auch der bereits unter Punkt römisch zwei.2.1. herausgearbeitete persönliche Eindruck erheblich ins Gewicht fällt. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten zwar, dass regierungsfeindliche Kräfte Zivilisten angreifen, die der Zusammenarbeit oder der Spionage für regierungsnahe Kräfte, darunter die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, verdächtigt werden (Abschnitt Internationaler Schutz, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
- c)Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, S. 48-49), sowie von Bedrohungen und Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte gegen afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte in ziviler Funktion arbeiteten (Abschnitt Internationaler Schutz, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
- d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, S. 49). Aus dieser abstrakten Übereinstimmung der vom Beschwerdeführer geschilderten Rahmenhandlung mit den UNHCR-Richtlinien lässt sich jedoch noch kein Schluss darauf ziehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Zunächst ist bereits das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 geeignet, ernste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens hervorzurufen. Der Beschwerdeführer schilderte hier seine Fluchtgründe nicht aus eigenem umfassend und detailreich, sondern musste vom erkennenden Richter mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert werden, das behauptete Bedrohungsszenario konkret zu schildern (Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2019, S. 6 bis 7), wobei der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung lediglich allgemeine und oberflächliche Angaben machte. So schildert der Beschwerdeführer kein konkretes Ereignis, in dem einzelne Handlungen aufeinander folgen würden, sondern beschränkt sich auf Floskeln. Zudem weichen die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 von seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.2018 ab. So schildert der Beschwerdeführer – ebenso oberflächlich und detailarm – dass die Taliban zum Haus der Familie gekommen seien und der Mutter mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer müsse seine Arbeit beenden, sich den Taliban anschließen und Mujahed werden (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 8). Dagegen gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, de Taliban seien zwei bis drei Mal zum Haus der Familie gekommen, sowie, ihm sei vorgeworfen worden, für die Ausländer zu arbeiten und ein Spion zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 6). Dass Begehren, Mujahed zu werden und für die Taliban zu arbeiten findet hier wiederum keine Erwähnung. Zudem ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, ob die Taliban nun zwei oder drei Mal zu ihm nachhause gekommen sind. Auch ist nicht klar, warum der Beschwerdeführer erst beim zweiten (oder auch dritten) Auftritt der Taliban flüchten sollte, nicht aber – wie vor der belangten Behörde noch geschildert – beim ersten (bzw. einzigen). Weiter gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2016 etwa an, er sei damals ausgereist, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei und für die afghanischen Behörden gearbeitet habe. Die Taliban seien gegen ihn gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 15.03.2016, AS 237). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 verneinte der Beschwerdeführer allerdings, dass er wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gibt an, er sei lediglich insofern diskriminiert worden, als wenn es Streit gab, gesagt worden sein soll, man solle die Hazara schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 10). In diesem Zusammenhang unerwähnt bleibt irgendeine von den Taliban ausgehende Bedrohung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, sowie jegliche vormalige Tätigkeit für die afghanischen Behörden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 behauptet der Beschwerdeführer dagegen wiederum, er habe für die afghanische Provinzpolizei als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei deshalb bedroht worden, zudem bejaht er wiederum religiöse Probleme (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7). Zudem fügt der Beschwerdeführer seiner Ausreisemotivation für das Jahr 2015 nunmehr den Aspekt hinzu, nach seiner Rückkehr hätten die Taliban ihm unterstellt, er habe im Ausland seinen Glauben gewechselt (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7). Dieser Bedrohungsaspekt war bis dahin unerwähnt geblieben. Diese Abweichungen der geschilderten Bedrohungen erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nach belieben und ausschließlich im Hinblick auf einen positiven Verfahrensausgang variiert, ohne dass den Schilderungen eine reale Basis im Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers zugrunde läge. Zudem ergibt sich aus der fachkundigen Einschätzung des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten länderkundlichen Sachverständigen, dass aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit keine Feindschaft mit den Taliban entstehen würde. Die vom Beschwerdeführer genannten Firmen seien afghanische Firmen, die zivilen Aufbau durchgeführt hätten, wie z.B. Renovierung und Reparatur der Einrichtungen der afghanischen Polizei. Wenn die Taliban Gebiete einnehmen oder ein bestimmtes Projekt oder Ziel der Regierung angreifen würden, könnten Mitglieder oder Arbeiter aller Firmen, die für die Regierung und besonders für die Ausländer Arbeit verrichten (z.B. Straßenarbeiten etc.) zur Zielscheibe der Taliban werden. Es gehe dabei jedoch nicht um eine bestimmte Person im Projekt, sondern darum, das Projekt anzugreifen, die Maschinen zu zerstören, das Projekt zu stören. Die Taliban seien (außerhalb der Großstädte) in der Lage, solche Projekte zu stoppen und auch Arbeiter zu bestrafen. Wenn sich aber die Firma zurückziehe oder die Arbeiter wechseln würden, seien diese Leute nicht von Belang. Bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit gehe es um zivile Tätigkeiten. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die Taliban den einen oder anderen töten würden, wenn er im Gebiet verbleibe. In den Großstädten seien sie jedoch nicht in Gefahr. Nur die Firmenchefs hätten gelegentlich Schwierigkeiten mit den Taliban, diese würden einen Teil des Budgets verlangen. Damit erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsdichte, nämlich insbesondere, dass die Taliban auch nach Ausreise des Beschwerdeführers noch mehrmals nach ihm gefragt haben sollten, vor dem Hintergrund der Expertise des länderkundlichen Sachverständigen als nicht plausibel. Insbesondere das vom Beschwerdeführer behauptete konkrete und individuelle Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers erscheint damit nicht plausibel. Auch in der geschilderten Chronologie sowie den vorgelegten Dokumenten ergeben sich Ungereimtheiten. Befragt dazu, wann der Beschwerdeführer seine Arbeit verlassen habe, gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 an, er glaube, er habe sie zwischen 15. Und 20. August verlassen und sei dann noch 15 Tage bei einem Freund in Afghanistan geblieben (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 9). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich „ca. 15 Tage bei diesen Freunden“ aufgehalten (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019 S. 6). Schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2018 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe sofort das Haus verlassen und sei zu einem Freund gegangen, sowie, dass es etwa 15 Tage dauerte, bis er sodann aus Afghanistan ausreisen habe können (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018 S. 8). Konfrontiert damit, dass diese Angaben nicht mit dem Ausstellungsdatum des Reisepasses übereinstimmen, behauptet der Beschwerdeführer plötzlich, als er sich bei dem Freund versteckt habe, habe er auch den Antrag für den Reisepass gestellt, sei nach Kabul gefahren und habe sich dort einige Tage aufgehalten. Nachdem er den Reisepass erhalten habe, habe er vorgehabt, ein Visum zu beantragen, um das Land legal zu verlassen. Er habe dann beschlossen, mit dem Schlepper das Land zu verlassen und den Reisepass in der Türkei verloren (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 11). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle erstmals angibt, einige Tage in Kabul gewesen zu sein, bevor er das Land verließ, während er bis dahin angab, er sei bis zur Ausreise 15 Tage bei diesem Freund gewesen, erscheint auch nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer einen Pass ausstellen lässt, um dann doch mit dem Schlepper das Land zu verlassen. Ungeachtet dessen gibt der Beschwerdeführer die Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich durchgehend und gleichbleibend mit 15 Tagen an, um nunmehr plötzlich zu behaupten, er sei noch mindestens einen Monat (Ausstellungsdatum 19.09.) und damit doppelt so lang, wie durchgehend angegeben, im Herkunftsstaat verblieben. Bereits aus dem erstmals mit Stellungnahme bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2016 in Vorlage gebrachten „Employment Agreement“ (AS 199; dt. „Arbeitsvertrag“) ergibt sich ein Beschäftigungszeitraum von 01.04.2014 bis 20.08.2015 („Expiry of Agreement“, dt. in etwa „Vertragsablauf“). Demnach ist als Ende der Tätigkeit bereits im vorgelegten Arbeitsvertrag der 20.08.2015 vorgesehen, was sich nicht mit der vom Beschwerdeführer geschilderten plötzlichen Aufbruch nicht in Einklang zu bringen ist. Weiter ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitpunkt (erstmals) in Vorlage gebrachten beiden Dokumenten „Appreciation Certificate“ (AS 195 und 197), denen zufolge der Beschwerdeführer von 12.01.2013 bis 25.02.2015 für „ XXXX “ (AS 197) 01.04.2014 bis 20.08.2015 für XXXX (AS 195) eine Überschneidung, die die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erwarten lassen. So berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von einem derartigen Zeitraum gleichzeitiger Tätigkeit für beide Firmen, sondern schilderte, er sei zur Firma XXXX gegangen, nachdem er mitbekommen habe, dass die andere Firma geschlossen werde (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 6). Eine Überschneidung in der Dauer von zehn Monaten ist damit nicht in Einklang zu bringen. Angesichts dieser weiteren Inkonsistenzen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch zum Nachweis seiner beruflichen Tätigkeit unechte Dokumente in Vorlage gebracht hat und konnte deshalb bereits nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für ein Unternehmen gearbeitet hat, dass auch Aufträge für die afghanischen Sicherheitsbehörden ausgeführt hat. Es konnte folglich – aufgrund der umfassend dargestellten Inkonsistenzen im Fluchtvorbringen (die sich im Übrigen noch fortsetzen ließe) sowie der ebenso umfassend aufgezeigten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr Übergriffe von Seiten der Taliban wegen einer Berufstätigkeit, die er in der Vergangenheit ausgeübt hätte. Folglich wurde eine entsprechende Negativfeststellung getroffen.Bereits aus dem erstmals mit Stellungnahme bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2016 in Vorlage gebrachten „Employment Agreement“ (AS 199; dt. „Arbeitsvertrag“) ergibt sich ein Beschäftigungszeitraum von 01.04.2014 bis 20.08.2015 („Expiry of Agreement“, dt. in etwa „Vertragsablauf“). Demnach ist als Ende der Tätigkeit bereits im vorgelegten Arbeitsvertrag der 20.08.2015 vorgesehen, was sich nicht mit der vom Beschwerdeführer geschilderten plötzlichen Aufbruch nicht in Einklang zu bringen ist. Weiter ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitpunkt (erstmals) in Vorlage gebrachten beiden Dokumenten „Appreciation Certificate“ (AS 195 und 197), denen zufolge der Beschwerdeführer von 12.01.2013 bis 25.02.2015 für „ römisch 40 “ (AS 197) 01.04.2014 bis 20.08.2015 für römisch 40 (AS 195) eine Überschneidung, die die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erwarten lassen. So berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von einem derartigen Zeitraum gleichzeitiger Tätigkeit für beide Firmen, sondern schilderte, er sei zur Firma römisch 40 gegangen, nachdem er mitbekommen habe, dass die andere Firma geschlossen werde (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2019, S. 6). Eine Überschneidung in der Dauer von zehn Monaten ist damit nicht in Einklang zu bringen. Angesichts dieser weiteren Inkonsistenzen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch zum Nachweis seiner beruflichen Tätigkeit unechte Dokumente in Vorlage gebracht hat und konnte deshalb bereits nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für ein Unternehmen gearbeitet hat, dass auch Aufträge für die afghanischen Sicherheitsbehörden ausgeführt hat. Es konnte folglich – aufgrund der umfassend dargestellten Inkonsistenzen im Fluchtvorbringen (die sich im Übrigen noch fortsetzen ließe) sowie der ebenso umfassend aufgezeigten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr Übergriffe von Seiten der Taliban wegen einer Berufstätigkeit, die er in der Vergangenheit ausgeübt hätte. Folglich wurde eine entsprechende Negativfeststellung getroffen. Zur Rückkehrbefürchtung hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara ist zunächst auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt zufolge die schiitische Religionszugehörigkeit wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählt (Länderinformationsblatt, Kapitel 17. Relevante ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 17.3. Hazara). Bedingt durch die nach der Berichtslage untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Religionszugehörigkeit kann den UNHCR-Richtlinien oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
- a)Religiöse Minderheiten, Unterabschnitt Schiiten, S. 69-70). Daher scheint in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der Merkmale der Religions- und der Volksgruppenzugehörigkeit geboten.Zur Rückkehrbefürchtung hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara ist zunächst auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt zufolge die schiitische Religionszugehörigkeit wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählt (Länderinformationsblatt, Kapitel 17. Relevante ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 17.3. Hazara). Bedingt durch die nach der Berichtslage untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Religionszugehörigkeit kann den UNHCR-Richtlinien oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
- a)Religiöse Minderheiten, Unterabschnitt Schiiten, S. 69-70). Daher scheint in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der Merkmale der Religions- und der Volksgruppenzugehörigkeit geboten. Weder aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 16. Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 16.1. Schiiten sowie Kapitel 17. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 17.3. Hazara) noch aus den UNHCR-Richtlinien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
- a)religiöse Minderheiten [S. 66 ff.], insbesondere Unterabschnitt Schiiten [S 69 f.] und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe
- b)Hazara [S. 106 f.]), ergibt sich, dass es systematisch und verbreitet zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss. Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen, gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede. Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen einzelnen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, so beschränken sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bloß darauf, er sei insofern diskriminiert worden, als wenn es Streit gab, gesagt worden sein soll, man solle die Hazara schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 behauptet der Beschwerdeführer dagegen, das Leben in Afghanistan sei ihm überhaupt nicht möglich, es gebe auch religiöse Probleme wiederum (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7). Mit diesen Floskeln vermag der Beschwerdeführer eine konkrete, ihn betreffende Bedrohung allerdings nicht substantiiert darzutun, während sich eine automatische Betroffenheit aller schiitischen Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Entsprechend wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Stellen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört oder sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt.Weder aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 16. Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 16.1. Schiiten sowie Kapitel 17. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 17.3. Hazara) noch aus den UNHCR-Richtlinien (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
- a)religiöse Minderheiten [S. 66 ff.], insbesondere Unterabschnitt Schiiten [S 69 f.] und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe
- b)Hazara [S. 106 f.]), ergibt sich, dass es systematisch und verbreitet zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss. Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen, gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede. Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen einzelnen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, so beschränken sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bloß darauf, er sei insofern diskriminiert worden, als wenn es Streit gab, gesagt worden sein soll, man solle die Hazara schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 23.11.2018, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2019 behauptet der Beschwerdeführer dagegen, das Leben in Afghanistan sei ihm überhaupt nicht möglich, es gebe auch religiöse Probleme wiederum (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7). Mit diesen Floskeln vermag der Beschwerdeführer eine konkrete, ihn betreffende Bedrohung allerdings nicht substantiiert darzutun, während sich eine automatische Betroffenheit aller schiitischen Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Entsprechend wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Stellen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört oder sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf der Apostasie von Seiten der Taliban, dem er ausgesetzt gewesen sein will, weil er während seines Aufenthaltes im Ausland den Glauben gewechselt haben soll (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7), ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch diese behauptete Bedrohung nicht mit Erlebnissen ausfüllt, sondern abermals als bloße Floskel stehen lässt. Zu diesem Themenkreis berichtet das Länderinformationsblatt, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen würden, es seien jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten geworden seien. Zwar werde von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa berichtet, die von religiösen Extremisten der Verwestlichung oder Spionage bezichtigt würden (Kapitel 23. Rückkehr). Die UNHCR-Richtlinien erwähnen Vorfälle, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen Gemächt hätten und „Ausländer“ geworden seien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
- i)als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). UNHCR stellt dies jedoch nicht als „Massenphänomen“ dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenso im Zuge der Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichten auch davon, dass Personen, die aus westlichen Staaten zurückkehren, Ziel von Aufständischen werden können, weil sie als unislamisch wahrgenommen werden könnten. Für Männer wird allerdings berichtet, dieses Risiko sei minimal und von den spezifischen Umständen abhängig (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 65-66). Nachdem der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – eine konkrete und individuelle seiner Betroffenheit derartiger Vorfälle nicht substantiiert dargetan hat, wurde festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Apostasie vorgeworfen wird, weil er aus dem westlichen Ausland zurückkehrt. Dass jedoch tatsächlich vom Islam abgefallen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf der Apostasie von Seiten der Taliban, dem er ausgesetzt gewesen sein will, weil er während seines Aufenthaltes im Ausland den Glauben gewechselt haben soll (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S. 7), ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch diese behauptete Bedrohung nicht mit Erlebnissen ausfüllt, sondern abermals als bloße Floskel stehen lässt. Zu diesem Themenkreis berichtet das Länderinformationsblatt, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen würden, es seien jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten geworden seien. Zwar werde von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa berichtet, die von religiösen Extremisten der Verwestlichung oder Spionage bezichtigt würden (Kapitel 23. Rückkehr). Die UNHCR-Richtlinien erwähnen Vorfälle, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen Gemächt hätten und „Ausländer“ geworden seien (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
- i)als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). UNHCR stellt dies jedoch nicht als „Massenphänomen“ dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenso im Zuge der Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichten auch davon, dass Personen, die aus westlichen Staaten zurückkehren, Ziel von Aufständischen werden können, weil sie als unislamisch wahrgenommen werden könnten. Für Männer wird allerdings berichtet, dieses Risiko sei minimal und von den spezifischen Umständen abhängig (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 65-66). Nachdem der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – eine konkrete und individuelle seiner Betroffenheit derartiger Vorfälle nicht substantiiert dargetan hat, wurde festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Apostasie vorgeworfen wird, weil er aus dem westlichen Ausland zurückkehrt. Dass jedoch tatsächlich vom Islam abgefallen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Nachdem sich alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsszenarien – wie schon ausgeführt – als nicht glaubhaft erwiesen haben und Hinweise auf tatsächliche Ausreisegründe des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind, konnte ein Ereignis, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ausgelöst hat, nicht festgestellt werden. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf den UNHCR-Richtlinien (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf den UNHCR-Richtlinien (siehe insbesondere Kapitel römisch zwei. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Helmand beruhen auf den übereinstimmenden Informationen des Länderinformationsblattes, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.12. Helmand sowie des vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Security Situation von Juni 2019, Kapitel 2.12. Helmand, S. 141 ff., insbesondere Unterkapitel 2.12.2 Conflict background and actors in Helmand, S. 143 ff. sowie Unterkapitel 2.12.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 146 ff. Aus der in diesen Berichten dargestellten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz speist sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer aus einem besonders betroffenen Gebiet und deckt sich diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit der EASO Country Guidance, die hinsichtlich der Provinz Helmand von einem hohen Gewaltniveau ausgeht (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
- c)QD, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Helmand, S. 98).Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Helmand beruhen auf den übereinstimmenden Informationen des Länderinformationsblattes, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.12. Helmand sowie des vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Security Situation von Juni 2019, Kapitel 2.12. Helmand, S. 141 ff., insbesondere Unterkapitel 2.12.2 Conflict background and actors in Helmand, S. 143 ff. sowie Unterkapitel 2.12.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 146 ff. Aus der in diesen Berichten dargestellten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz speist sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer aus einem besonders betroffenen Gebiet und deckt sich diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit der EASO Country Guidance, die hinsichtlich der Provinz Helmand von einem hohen Gewaltniveau ausgeht (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
- c)QD, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Helmand, S. 98). Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif unter Regierungskontrolle steht und von Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht betroffen ist, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von Juni 2019 (Kapitel 2. Regional description of the security situation in Afghanistan, Unterkapitel 2.5. Balkh (S. 96 ff.). Insbesondere führt der Bericht Mazar-e Sharif als unter Regierungskontrolle stehend an und verzeichnet keine offene Präsenz der Taliban (siehe Tabelle S. 99). Auch Vertreibungen aus Mazar-e Sharif sind nicht verzeichnet (Unterkapitel 2.5.3.2. Displacement, S. 100). Das (aktuellere) Länderinformationsblatt zeigt diesbezüglich eine Änderung nicht auf (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh). Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, Abschnitt Inernationaler Flughafen Mazar-e Sharif sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 2. Internal mobility, Unterkapitel 2.1 Airports and flight connections, S. 18, insbesondere Unterkapitel 2.1.3 Mazar-e Sharif, S. 19). Die EASO Country Guidance bestätigt, dass für den Flughafen von Mazar-e Sharif 9 km von der Stadt entfernt keine Zwischenfälle bekannt sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection, Unterkapitel Travel and admittance, S. 130).Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, Abschnitt Inernationaler Flughafen Mazar-e Sharif sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 2. Internal mobility, Unterkapitel 2.1 Airports and flight connections, S. 18, insbesondere Unterkapitel 2.1.3 Mazar-e Sharif, S. 19). Die EASO Country Guidance bestätigt, dass für den Flughafen von Mazar-e Sharif 9 km von der Stadt entfernt keine Zwischenfälle bekannt sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection, Unterkapitel Travel and admittance, S. 130). Aufgrund der in den oben zitierten Berichten enthaltenen Informationen zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif kann für den Fall der dortigen Niederlassung des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Feststellung zur möglichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint. Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.).Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.). Der Beschwerdeführer ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Zudem ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen und damit zweifellos mit den afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten vertraut und wird sich folglich auch in Mazar-e Sharif zurechtfinden und anpassen können. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung und war bereits in der Vergangenheit damit erfolgreich, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Auch verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung, ist des Lesens und Schreibens kundig und spricht mit Dari und Paschtu beide Mehrheitssprachen im Herkunftsstaat. Zudem hat der Beschwerdeführer den klaren Vorteil, dass er die Rückkehrerfahrung aus dem europäischen Ausland bereits in der Vergangenheit gemacht hat, weswegen für den Beschwerdeführer diesbezüglich von einem weit geringeren „Kulturschock“ infolge der Rückkehr aus Europa nach Afghanistan auszugehen ist, als dies im Fall der erstmaligen Rückkehr zu befürchten wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer sich nach seiner letzten Rückkehr drei Jahre in Afghanistan aufgehalten und sein Einkommen erfolgreich erwirtschaftet. Damit konnte er bereits zeigen, dass ihm die Reintegration und Selbstversorgung im Herkunftsstaat möglich ist. Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, mit denen der Beschwerdeführerin Kontakt steht. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig und für Rückkehrer bei der Anpassung an das Leben in Afghanistan besonders ausschlaggebend ist und insbesondere ein Mangel an Netzwerken eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen darstellt (Kapitel 23. Rückkehr). Im Fall des Beschwerdeführers liegt dieses Netzwerk allerdings nicht in Mazar-e Sharif und ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer (als ältester Sohn bzw. älterer Bruder) auf dauerhafte Unterstützung seiner Familie über die Provinzgrenzen hinweg wird bauen können. Allerdings lässt sich den vorliegenden Länderinformationen entnehmen, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125).Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, mit denen der Beschwerdeführerin Kontakt steht. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig und für Rückkehrer bei der Anpassung an das Leben in Afghanistan besonders ausschlaggebend ist und insbesondere ein Mangel an Netzwerken eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen darstellt (Kapitel 23. Rückkehr). Im Fall des Beschwerdeführers liegt dieses Netzwerk allerdings nicht in Mazar-e Sharif und ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer (als ältester Sohn bzw. älterer Bruder) auf dauerhafte Unterstützung seiner Familie über die Provinzgrenzen hinweg wird bauen können. Allerdings lässt sich den vorliegenden Länderinformationen entnehmen, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125). Der Beschwerdeführer ist allerdings ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten (Vgl. EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135-136). Insbesondere stellt auch die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im Fall der Niederlassung in Mazar-e Sharif kein spezifisches Gefährdungsmoment da, nachdem die EASO Country Guidance diesbezüglich berichtet, Balkh sei eine ethnisch diverse Provinz, Kenntnisse der Sprachen Dari und Paschtu würden ausreichen und der sprachliche Hintergrund stelle keinen bedeutenden Faktor dar (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135).Der Beschwerdeführer ist allerdings ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten (Vgl. EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135-136). Insbesondere stellt auch die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im Fall der Niederlassung in Mazar-e Sharif kein spezifisches Gefährdungsmoment da, nachdem die EASO Country Guidance diesbezüglich berichtet, Balkh sei eine ethnisch diverse Provinz, Kenntnisse der Sprachen Dari und Paschtu würden ausreichen und der sprachliche Hintergrund stelle keinen bedeutenden Faktor dar (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135). Zur allgemeinen Versorgungslage berichtet die EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel General situation, S. 132-135), dass die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Dezember 2018 wegen der Dürre angespannt war. Dem aktuelleren Länderinformationsblatt ist jedoch zu entnehmen, dass die Situation hinsichtlich der Dürre sich entspannt habe (Kapitel 21. Grundversorgung). Hinsichtlich der Wohnsituation in afghanischen Großstädten berichtet EASO, dass ein Großteil der Stadtbevölkerung in „Slums“ leben würde, nämlich 86 %. Berichtet wird auch von temporären Wohnmöglichkeiten junge, ledige Männer, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Stadt verfügen. Damit ist gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft eine Unterkunft zur Verfügung steht. Der Zugang zu Trinkwasser ist EASO zufolge in Mazar-e Sharif gewährleistet, ebenso die Gesundheitsversorgung. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, weswegen in diesem Punkt akuter Bedarf nicht zu erwarten ist. Zur Arbeitsmarktsituation wird berichtet, dass die Arbeitslosenrate in Afghanistan hoch ist, die meisten seien selbstständig oder als Tagelöhner tätig. Konkret hinsichtlich Mazar-e Sharif wird von größerer Stabilität berichtet, es sei regionales Handels- und Industriezentrum. Insgesamt geht EASO hinsichtlich der Versorgungslage (auch) in Mazar-e Sharif davon aus, dass eine Niederlassung grundsätzlich möglich ist. Nachdem beim Beschwerdeführer individuelle Gefährdungsmomente – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich sind, ist daher davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.Zur allgemeinen Versorgungslage berichtet die EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel General situation, S. 132-135), dass die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Dezember 2018 wegen der Dürre angespannt war. Dem aktuelleren Länderinformationsblatt ist jedoch zu entnehmen, dass die Situation hinsichtlich der Dürre sich entspannt habe (Kapitel 21. Grundversorgung). Hinsichtlich der Wohnsituation in afghanischen Großstädten berichtet EASO, dass ein Großteil der Stadtbevölkerung in „Slums“ leben würde, nämlich 86 %. Berichtet wird auch von temporären Wohnmöglichkeiten junge, ledige Männer, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Stadt verfügen. Damit ist gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft eine Unterkunft zur Verfügung steht. Der Zugang zu Trinkwasser ist EASO zufolge in Mazar-e Sharif gewährleistet, ebenso die Gesundheitsversorgung. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, weswegen in diesem Punkt akuter Bedarf nicht zu erwarten ist. Zur Arbeitsmarktsituation wird berichtet, dass die Arbeitslosenrate in Afghanistan hoch ist, die meisten seien selbstständig oder als Tagelöhner tätig. Konkret hinsichtlich Mazar-e Sharif wird von größerer Stabilität berichtet, es sei regionales Handels- und Industriezentrum. Insgesamt geht EASO hinsichtlich der Versorgungslage (auch) in Mazar-e Sharif davon aus, dass eine Niederlassung grundsätzlich möglich ist. Nachdem beim Beschwerdeführer individuelle Gefährdungsmomente – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich sind, ist daher davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten, um so besser an der angebotenen Rückkehrunterstützung partizipieren zu können. So berichtet das Länderinformationsblatt von unterschiedlichen nationalen und internationalen Unterstützungsprogrammen für Rückkehrer (Kapitel 23. Rückkehr, insbesondere Abschnitt Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung und Abschnitt Unterstützung durch IOM). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). 3.1.1. Zum Fluchtvorbringen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr wegen (unterstellter) politischer Gesinnung: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Nachdem der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe von Seiten der Taliban wegen einer Berufstätigkeit, die er in der Vergangenheit ausgeübt hätte, konnte er auch nicht glaubhaft machen, dass ihm im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Verfolgung durch Privatpersonen droht, weil ihm diese eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen. 3.1.2. Zum Fluchtvorbringen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter Apostasie: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Asylrelevanz gegeben sein kann, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (bloß) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung der Verfolger beruht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber tatsächlich konvertiert oder auf sonstige Weise vom Islam abgefallen ist, sondern darauf, ob dem Asylwerber ein Wandel seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ob ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht (VwGH vom 24.02.2015, Ra 2014/18/0086). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr Apostasie unterstellt würde. Folglich wurden hieraus allenfalls resultierende Übergriffe ebenso wenig glaubhaft gemacht. Damit konnte der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft machen. 3.1.3. Zum Fluchtvorbringen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr wegen der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs.
Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400 mwN). Der Beschwerdeführer konnte wie festgestellt seine Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara glaubhaft machen. Der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (zuletzt VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Hazara und Schiiten in Afghanistan wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides damit spruchgemäß abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides damit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz): Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art
- Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie verursacht wird (Artikel 15, Litera a, und b,), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei – obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt – nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens – den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet – nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Artikel 15, Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei – obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt – nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens – den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet – nicht zu