GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 28.06.2017 Zl. XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von1. Die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 28.06.2017 Zl. römisch 40 , Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , VSNR: XXXX , im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 02.09.2016 im Imbisslokal des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei.€ 400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 02.09.2016 im Imbisslokal des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid vom 28.06.2017 hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und ist der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.
2 AVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Beitragszuschlags in Höhe von € 400,00 wurde
1 ASVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Frist des § 69 Abs. 2 AVG von zwei Wochen abgelaufen sei, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien erlangt habe, den Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 12.03.2019 gestellt habe.3. Die ÖGK hat mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Beitragszuschlags in Höhe von € 400,00 wurde
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG von zwei Wochen abgelaufen sei, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien erlangt habe, den Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 12.03.2019 gestellt habe. 4. Gegen diesen Bescheid vom 18.03.2019 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, das Verfahren nicht
3 AVG wieder aufzunehmen, gar nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht stelle einen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung, von einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum exzessiv überschritten. Es stehe außer Zweifel, dass für die gegenständliche Beitragsvorschreibung keine Rechtsgrundlage bestehe.4. Gegen diesen Bescheid vom 18.03.2019 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, das Verfahren nicht
Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufzunehmen, gar nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht stelle einen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung, von einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum exzessiv überschritten. Es stehe außer Zweifel, dass für die gegenständliche Beitragsvorschreibung keine Rechtsgrundlage bestehe.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 69 AVG lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
2 AVG sohin zu Recht zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz 2, AVG sohin zu Recht zurückgewiesen.
1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Da der Bescheid der ÖGK vom 28.06.2017, der den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Beitragszuschlages in Höhe von € 400,00 verpflichtete, in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Beitragszuschlag nicht zu Ungebühr entrichtet. Dass das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnissen vom 02.11.2018 die dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 ASVG sowie wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG eingestellt hat, ist für gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Das Vorliegen einer
Da der Bescheid der ÖGK vom 28.06.2017, der den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Beitragszuschlages in Höhe von € 400,00 verpflichtete, in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Beitragszuschlag nicht zu Ungebühr entrichtet. Dass das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnissen vom 02.11.2018 die dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sowie wegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eingestellt hat, ist für gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Das Vorliegen einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
2 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG und in der Beschwerdeinstanz das Landesverwaltungsgericht in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018, GZ: VGW-041/066/11289/2017-24 und VGW-041/066/11290/2017-4 und die dortigen Beurteilung, wonach nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung die Erfüllung des angelasteten Tatbestandes nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststeht, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren
2 ASVG entfalten können. Ob hinsichtlich XXXX eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher - völlig zu Recht - von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG - eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG und in der Beschwerdeinstanz das Landesverwaltungsgericht in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018, GZ: VGW-041/066/11289/2017-24 und VGW-041/066/11290/2017-4 und die dortigen Beurteilung, wonach nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung die Erfüllung des angelasteten Tatbestandes nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststeht, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG entfalten können. Ob hinsichtlich römisch 40 eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher - völlig zu Recht - von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
1 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Beitragszuschlags
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG als unbegründet abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2218506.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.