← Österreich

{'item': 'W208 2226128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlW208 2226128-1 SpruchW208 2226128-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Höhe von € 286,00 (PG § 24 UVG) plus € 8,00 (Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG) vorgeschrieben.
  2. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Höhe von € 286,00 (PG Paragraph 24, UVG) plus € 8,00 (Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) vorgeschrieben.
  3. Mit Schreiben vom 14.10.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 14.10.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Bezirksgericht (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass er völlig überschuldet und mittellos leis.
  5. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, und gab mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht statt. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Die bP verfüge über ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.100,00 von der " XXXX KG" und sei nur für ein Kind sorgepflichtig. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien daher nur vorübergehend. Alternativ wurde sinngemäß noch angeführt, dass die übermäßige Überschuldung keine besondere Härte darstelle, weil ein Nachlass nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Die bP verfüge über ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.100,00 von der " römisch 40 KG" und sei nur für ein Kind sorgepflichtig. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien daher nur vorübergehend. Alternativ wurde sinngemäß noch angeführt, dass die übermäßige Überschuldung keine besondere Härte darstelle, weil ein Nachlass nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 05.11.2019) erhob die bP am 25.11.2019 Beschwerde. Sie gab an, dass 65 Exekution mit einem Kapitalbetrag von € 484.157,55 anhängig seien. Sie habe den Arbeitsplatz bei der KG wieder verloren und arbeite nun beim Roten Kreuz mit einem Bruttogehalt von € 961,
  7. Das Einkommen werde bis auf das Existenzminimum gepfändet. Sie stehe im
  8. Lebensjahr und es sei völlig aussichtslos, dass sie in der verbleibenden Lebenszeit, die Schulden jemals begleichen könne. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien daher nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft. Beigelegt war eine Gläubigerliste, die die Angaben bestätigt.
  9. Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 (eingelangt am 04.12.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die im
  11. Lebensjahr Schulden bei diversen Gläubigern iHv € 484.157,55 hat und ihr Bruttogehalt von € 961,03 bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Die Gebührenschuld im Gegenstand beträgt € 294,00.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die im
  12. Lebensjahr Schulden bei diversen Gläubigern iHv € 484.157,55 hat und ihr Bruttogehalt von € 961,03 bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Die Gebührenschuld im Gegenstand beträgt € 294,
  13. Die bP wohnt in einer Mietwohnung (€ 790,00) hat Obsorgepflichten für ihre 2008 geborene Tochter, bezahlt aber keine Alimente. Sie hat kein Vermögen. Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehend sein werden, kann nicht festgestellt werden.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP sowie der beigelegten Gläubigerliste und dem Vermögensverzeichnis gemäß § 47 EO (ON 4).Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP sowie der beigelegten Gläubigerliste und dem Vermögensverzeichnis gemäß Paragraph 47, EO (ON 4). Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehend sein werden, ergibt sich aus dem Lebensalter der bP, der Höhe seines Einkommens bzw der daraus erwartbarern Pension, sowie der Art der Schulden bzw der Gläubiger. So finden sich darunter unter anderem seine Kinder, Krankenkassen und die Republik Österreich.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  17. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  19. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  20. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
  22. Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, aufgrund der Gesamthöhe der Schulden, ihrem geringen Einkommen, dem Lebensalter von 64 Jahren und ihrer Pfändung auf das Existenzminimum, könne nicht von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden. Diese Ansicht teilt das BVwG. Die bP übersieht jedoch die Alternativbegründung der belangten Behörde, die angeführt hat, dass eine besondere Härte auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung des Nachlasses von € 294,00 keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 04.10.1995, 93/15/0131). Dieser Rechtsansicht ist im Licht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht entgegenzutreten, vgl zB:Dieser Rechtsansicht ist im Licht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht entgegenzutreten, vergleiche zB: "Der Gebührenschuldner macht die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend, wenn er vorbringt, dass es ihm unmöglich wäre, etwas zu bezahlen, weil er bereits auf das Existenzminimum gepfändet werde. Daraus folgt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 107 zu § 9 GEG zitierte hg. Rechtsprechung)." (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183)"Der Gebührenschuldner macht die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend, wenn er vorbringt, dass es ihm unmöglich wäre, etwas zu bezahlen, weil er bereits auf das Existenzminimum gepfändet werde. Daraus folgt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge gehabt hätte vergleiche dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 107 zu Paragraph 9, GEG zitierte hg. Rechtsprechung)." (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183) "Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (Hinweis E
  23. Oktober 1995, 93/15/0131)." (VwGH 21.09.2005, 2003/16/0112) "Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten."(VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276)"Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu Paragraph 236, BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten."(VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276) Im Ergebnis bedeutet das, dass bei einem Schuldenstand von € 484.157,55, keinem bestehenden oder erwartbaren Vermögen (zB einer Erbschaft oder Versicherungsleistungen), einem Lebensalter von 64 Jahren und den Einkommensverhältnissen der bP (€ 961,03 Bruttomonatsbezug, von dem auch die Miete bezahlt werden muss), ein Nachlass einer Gebührenschuld von € 294,00 keinen Sanierungseffekt hätte und damit eine Einbringung auch keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG darstellt.Im Ergebnis bedeutet das, dass bei einem Schuldenstand von € 484.157,55, keinem bestehenden oder erwartbaren Vermögen (zB einer Erbschaft oder Versicherungsleistungen), einem Lebensalter von 64 Jahren und den Einkommensverhältnissen der bP (€ 961,03 Bruttomonatsbezug, von dem auch die Miete bezahlt werden muss), ein Nachlass einer Gebührenschuld von € 294,00 keinen Sanierungseffekt hätte und damit eine Einbringung auch keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellt. Es wurden auch keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG.Es wurden auch keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226128.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.