RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlW240 2202968-1 SpruchW240 2202968-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1099808101/152035105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1099808101/152035105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am XXXX , Somalia, geboren und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und habe keine Ausbildung absolviert. Sein Vater, seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester seien alle in Somalia wohnhaft. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor sieben Monaten gefasst, er sei mit einem Pkw aus seinem Wohnort XXXX in Richtung Kenia abgereist. Danach sei er mit einem Bus weiter in Richtung Süd-Sudan und im Anschluss daran nach Libyen gereist. Mit einem Schlauchboot sei er dann in Italien angekommen und dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Österreich sei er mit dem Zug eingereist. Die Reise habe ca. sieben Monate gedauert. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Angst vor der Al-Shabaab gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und verletzt, auch habe er dabei eine Narbe am rechten Innenknöchel davongetragen. Bei einer Rückkehr befürchte er Misshandlungen und den Tod durch die Al-Shabaab.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 , Somalia, geboren und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und habe keine Ausbildung absolviert. Sein Vater, seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester seien alle in Somalia wohnhaft. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor sieben Monaten gefasst, er sei mit einem Pkw aus seinem Wohnort römisch 40 in Richtung Kenia abgereist. Danach sei er mit einem Bus weiter in Richtung Süd-Sudan und im Anschluss daran nach Libyen gereist. Mit einem Schlauchboot sei er dann in Italien angekommen und dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Österreich sei er mit dem Zug eingereist. Die Reise habe ca. sieben Monate gedauert. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Angst vor der Al-Shabaab gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und verletzt, auch habe er dabei eine Narbe am rechten Innenknöchel davongetragen. Bei einer Rückkehr befürchte er Misshandlungen und den Tod durch die Al-Shabaab. Mit Gutachten vom 30.06.2016 stellte ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Anatomie und Zellbiologie fest, dass in Zusammenschau der radiologischen und medizinischen Befunde das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit XXXX Jahren anzunehmen ist und wurde als fiktives Geburtsdatum daher der XXXX festgestellt. Dies wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 39 Abs 2 AVG als spätmöglichstes Geburtsdatum festgestellt.Mit Gutachten vom 30.06.2016 stellte ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Anatomie und Zellbiologie fest, dass in Zusammenschau der radiologischen und medizinischen Befunde das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit römisch 40 Jahren anzunehmen ist und wurde als fiktives Geburtsdatum daher der römisch 40 festgestellt. Dies wurde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG als spätmöglichstes Geburtsdatum festgestellt. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde die Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger, dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie übertragen.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger, dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie übertragen. Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Vor dem BFA wurden insbesondere folgender Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung eines Jugendcolleges über den Besuch von Deutschstunden (A1) und Pflicht- und Wahlpflichtfächer vom 10.07.2017 -Strichaufzählung Bestätigung über die Mitgliedschaft eines Österreichischen Fußballvereins vom 25.01.2018 -Strichaufzählung Anmeldebestätigung Deutschkurs A2, sowie Kursbesuchsbestätigung vom 24.01.2018 Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde das BFA über die Anzeigeerstattung gegen den BF wegen des Verdachtes auf Ladendiebstahl verständigt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 25.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 25.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ledig, somalischer Staatsbürger und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig und habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Zusätzlich sei er als Elektriker ausgebildet worden. Eine Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der XXXX könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund und nicht straffällig geworden. Die Ausführungen zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft gewesen. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ledig, somalischer Staatsbürger und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig und habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Zusätzlich sei er als Elektriker ausgebildet worden. Eine Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der römisch 40 könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund und nicht straffällig geworden. Die Ausführungen zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft gewesen. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei seiner Großmutter aufgewachsen und sein Vater verschwunden sei. Erst nachdem die Großmutter gestorben sei, sei der BF mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammengezogen. Einer seiner Brüder sei Mitte Mai 2014 von den Al Shabaab ermordet worden. Daraufhin sei der BF in das Lager der Al Shabaab in der Nähe seiner Arbeit gegangen und habe sie angeschrien, warum sie seinen Bruder ermordet hätten. Anfang 2015 sei der BF selbst Opfer eines Al Shabaab Angriffes geworden. Mehrere Männer seien zu seinem Haus gekommen und hätten ihn im Zuge seiner Flucht angeschossen. Auch seine Mutter sei dabei verletzt worden. Danach habe sich der BF bei einem Freund versteckt und habe deswegen seine Mutter auch nie mehr wiedergesehen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei seiner Großmutter aufgewachsen und sein Vater verschwunden sei. Erst nachdem die Großmutter gestorben sei, sei der BF mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammengezogen. Einer seiner Brüder sei Mitte Mai 2014 von den Al Shabaab ermordet worden. Daraufhin sei der BF in das Lager der Al Shabaab in der Nähe seiner Arbeit gegangen und habe sie angeschrien, warum sie seinen Bruder ermordet hätten. Anfang 2015 sei der BF selbst Opfer eines Al Shabaab Angriffes geworden. Mehrere Männer seien zu seinem Haus gekommen und hätten ihn im Zuge seiner Flucht angeschossen. Auch seine Mutter sei dabei verletzt worden. Danach habe sich der BF bei einem Freund versteckt und habe deswegen seine Mutter auch nie mehr wiedergesehen. Zudem habe die Behörde ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt habe. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und veraltet, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde aktuelle Länderberichte heranzuziehen. Die Al Shabaab sei eine komplexe Terrororganisation, welche eine hohe Operationsfähigkeit habe und über ein strukturiertes Netzwerk verfüge. Eine Zwangsrekrutierung würde auch in Gebieten vorkommen, welche die Al Shabaab nicht kontrollieren. Der herangezogene Länderbericht würde außerdem kaum Informationen bzgl. Angehöriger des Clans der XXXX enthalten.Zudem habe die Behörde ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt habe. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und veraltet, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde aktuelle Länderberichte heranzuziehen. Die Al Shabaab sei eine komplexe Terrororganisation, welche eine hohe Operationsfähigkeit habe und über ein strukturiertes Netzwerk verfüge. Eine Zwangsrekrutierung würde auch in Gebieten vorkommen, welche die Al Shabaab nicht kontrollieren. Der herangezogene Länderbericht würde außerdem kaum Informationen bzgl. Angehöriger des Clans der römisch 40 enthalten. Auch sei der BF unvollständig von der Behörde befragt worden und es sei ihm keine ausführliche Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Dadurch habe die Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Ebenso habe die Behörde keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens gemacht. Der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und zudem drohe ihm in Somalia eine asylrelevante Verfolgung.
- Am 08.08.2019 wurde der BF vom BFA bezüglich der Prüfung der Aberkennung gemäß § 9 AsylG einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Mutter, vier biologische Geschwister und ein Adoptivbruder in Mogadischu in Somalia leben würden. Sein Freund helfe der Familie, da seine Geschwister noch sehr klein seien. Seit April 2018 habe er mit der Familie wieder Kontakt. Die Familienmitglieder würden erzählen, dass sie sehr von der Dürre betroffen seien und Hilfe bräuchten. Der BF selbst könne nicht mehr nach Mogadischu zurück, da es noch immer die gleichen Probleme gebe und seine Mutter nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Al Shabaab würden ihn umbringen wollen, da er mit ihnen ein bisschen gestritten habe. Außerdem sei er in Österreich in der Probezeit gekündigt worden, weil er Probleme mit dem Rücken gehabt habe, in Zukunft möchte er aber als Mechaniker arbeiten.Paragraph 9, AsylG einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Mutter, vier biologische Geschwister und ein Adoptivbruder in Mogadischu in Somalia leben würden. Sein Freund helfe der Familie, da seine Geschwister noch sehr klein seien. Seit April 2018 habe er mit der Familie wieder Kontakt. Die Familienmitglieder würden erzählen, dass sie sehr von der Dürre betroffen seien und Hilfe bräuchten. Der BF selbst könne nicht mehr nach Mogadischu zurück, da es noch immer die gleichen Probleme gebe und seine Mutter nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Al Shabaab würden ihn umbringen wollen, da er mit ihnen ein bisschen gestritten habe. Außerdem sei er in Österreich in der Probezeit gekündigt worden, weil er Probleme mit dem Rücken gehabt habe, in Zukunft möchte er aber als Mechaniker arbeiten.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.01.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Vertreter, sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: * Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017 * Clantafel Somalia * Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zum Clan XXXX vom 06.04.2018* Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zum Clan römisch 40 vom 06.04.2018 * UNHCR vom 06.11.2019: Überschwemmungen in Somalia
- Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 24.02.2020 eingeräumt. Es langte bis dato keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan XXXX an, ist sunnitischer Moslem und stellte am 20.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan römisch 40 an, ist sunnitischer Moslem und stellte am 20.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und lebte dort mit seiner Großmutter und seinem Onkel väterlicherseits zusammen. Der BF hat vier Brüder und eine Schwester, welche alle mit seiner Mutter getrennt vom BF lebten. Als seine Großmutter und der Onkel verstarben, zog seine Mutter mit seinen Geschwistern zum BF. Zu seinem Vater hatte der BF schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein angeblich älterer Bruder des BF von der Al Shabaab ermordet wurde.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und lebte dort mit seiner Großmutter und seinem Onkel väterlicherseits zusammen. Der BF hat vier Brüder und eine Schwester, welche alle mit seiner Mutter getrennt vom BF lebten. Als seine Großmutter und der Onkel verstarben, zog seine Mutter mit seinen Geschwistern zum BF. Zu seinem Vater hatte der BF schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein angeblich älterer Bruder des BF von der Al Shabaab ermordet wurde. Die Mutter und seine fünf Geschwister leben noch in Mogadischu. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter. Der BF ist weder traditionell noch standesamtlich verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab ermordet wurde und der Beschwerdeführer oder seine Mutter von ihnen bedroht bzw. angeschossen wurden. Er wurde somit nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des somalischen Staates aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne - beschränkt - Einfluss ausüben (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.78). Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen. Zusätzlich konnte die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wesentlich verbessert werden, die Straße gilt aber noch nicht als durchgehend sicher (BMLV 3.9.2019).Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne - beschränkt - Einfluss ausüben (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.78). Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen. Zusätzlich konnte die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wesentlich verbessert werden, die Straße gilt aber noch nicht als durchgehend sicher (BMLV 3.9.2019). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. In jüngerer Vergangenheit konnte westlich von Belet Weyne keine wesentliche Präsenz der al Shabaab verzeichnet werden. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 3.9.2019). Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al Shabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans - die Macawuusley - haben seither al Shabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al Shabaab zu schützen (SEMG 9.11.2018, S.99/27). In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (UNSC 15.8.2019, Abs.8).Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. In jüngerer Vergangenheit konnte westlich von Belet Weyne keine wesentliche Präsenz der al Shabaab verzeichnet werden. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 3.9.2019). Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al Shabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans - die Macawuusley - haben seither al Shabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al Shabaab zu schützen (SEMG 9.11.2018, S.99/27). In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 8,). Belet Weyne ist vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab (DI 6.2019, S.7). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clan-Konflikte werden nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Es gibt dort Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.79f). Allerdings hat al Shabaab die Präsenz in Belet Weyne verstärkt, im Bezirk gibt es vermehrt Zwischenfälle. Die Angriffe richten sich üblicherweise nicht gegen Zivilisten, wiewohl ein Risiko von Kollateralschäden besteht (LIFOS 3.7.2019, S.31).Belet Weyne ist vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab (DI 6.2019, S.7). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clan-Konflikte werden nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Es gibt dort Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.79f). Allerdings hat al Shabaab die Präsenz in Belet Weyne verstärkt, im Bezirk gibt es vermehrt Zwischenfälle. Die Angriffe richten sich üblicherweise nicht gegen Zivilisten, wiewohl ein Risiko von Kollateralschäden besteht (LIFOS 3.7.2019, S.31). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 62 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 44 dieser 62 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 50 derartige Vorfälle (davon 45 mit je einem Toten). (...) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1. April 2019 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation -Strichaufzählung DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von antial-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_- _14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im SouthWest-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im SouthWest-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRCVor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der ClanSchutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der ClanSchutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017).Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte,In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_- _14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Gebiete der al Shabaab Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei drangsaliert, verstümmelt oder tötet die Gruppe Personen, welche sie verdächtigt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 15.8.2017). In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe als "nichtislamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes (USDOS 15.8.2017), wie etwa Fußball spielen, singen, das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014), traditionelle Musik (UNSOM 18.9.2017) sowie Tanzen (UNSOM 18.9.2017; vgl. BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 15.8.2017). Teils gibt es keine Freiheit bei der Religionsausübung, es kommt zurIn Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe als "nichtislamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes (USDOS 15.8.2017), wie etwa Fußball spielen, singen, das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014), traditionelle Musik (UNSOM 18.9.2017) sowie Tanzen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 15.8.2017). Teils gibt es keine Freiheit bei der Religionsausübung, es kommt zur Bestrafung von Personen, welche nicht beten oder die Moschee besuchen (UNSOM 18.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/345248/489127_de.html, Zugriff 13.9.2017
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem sowie in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Eine substantiierte Stellungnahme ist weder im Rahmen der Verhandlung noch innerhalb der eingeräumten Frist für eine Stellungnahme eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an den diesbezüglichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Familie ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem diesbezüglich im Wesentlichen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die behauptete Ermordung eines angeblich älteren Bruders wird nicht festgestellt, da diese im Zusammenhang mit dem als unglaubwürdig eingestuften fluchtauslösenden Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus seiner eigenen Aussage (OZ 7, S. 4) und der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und bei der ersten Befragung beim Bundesamt jedoch bereits rund 16 Jahre alt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 24.01.2020, festgestelltes Geburtsdatum XXXX ). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines 16-Jährigen erfolgte.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und bei der ersten Befragung beim Bundesamt jedoch bereits rund 16 Jahre alt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 24.01.2020, festgestelltes Geburtsdatum römisch 40 ). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines 16-Jährigen erfolgte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Somalia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers lautet, dass die Al Shabaab eines Tages seinen Bruder ermordet habe, da sich dieser geweigert hätte, das Licht vor der Haustüre auszuschalten und dies von der Regierung angeordnet worden sei. Daraufhin habe der BF "die Al Shabaab" in seinem Heimatdorf aufgesucht und sie zur Rede gestellt, warum sie denn seinen Bruder getötet hätten. Danach sei die Al Shabaab zum BF nachhause gekommen und habe an der Türe geklopft. Die Mutter des BF habe bereits durch den Türspion gesehen, dass es die Al Shabaab sei und habe ihren Sohn sofort aufgefordert, durch das Fenster zu flüchten. Sodann habe es eine Schießerei gegeben, wodurch die Mutter und der BF angeschossen und verletzt worden seien. Der BF sei daraufhin von Nachbarn in eine Apotheke gebracht worden und habe im Anschluss bei Bekannten gewohnt und sich von der Al Shabaab versteckt. Von seiner Mutter habe er seit dem Vorfall nichts mehr gehört. Die erkennende Richterin geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund ihres persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der BF konnte sein Vorbringen wenig detailreich schildern und sind in den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers auch erhebliche Unschlüssigkeiten und Ungereimtheiten enthalten, die seine Angaben unglaubhaft erscheinen lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der behauptete Vorfall im Jahre 2015 schon einige Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer dieses fluchtauslösende Ereignis insgesamt jedoch in einer derart oberflächlichen und widersprüchlichen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätte sich die geschilderte fluchtauslösende Situation in Somalia tatsächlich so zugetragen und wäre es von fluchtauslösender Intensität. Zum Vorfall ist auszuführen, dass der vorzitierte Vorfall auch der einzige Vorfall war, den der Beschwerdeführer im Hinblick auf persönliche Bedrohungssituationen in Somalia schilderte. In der Erstbefragung gab er lediglich allgemein an, sein Heimatland verlassen zu haben aus Angst vor der Al Shabaab, da er von der Al Shabaab geschlagen und verletzt worden sei. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Mord an seinem Bruder und den angeblichen Vorfall, im Zuge dessen der BF angeschossen wurde, erst in der Einvernahme vor dem BFA anführte (AS 165). Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Erstbefragung den Tod des Bruders und die danach behauptete Schießerei mit keinem Wort, dies kann schon als erstes Indiz betrachtet werden, dass dieser erst später behauptete Vorfall sich nicht so wie geschildert zugetragen hat. Auffallend sind vor allem die Differenzen in den Angaben zum behaupteten fluchtauslösenden Vorfall des BF, wobei dieser auch nur äußerst knapp geschilderte wurde vom BF. Nach mehrmaliger Aufforderung in der Einvernahme konkretere Angaben zu machen, sagte der BF anfangs, dass die Attacke durch die Al Shabaab in XXXX , konkret bei ihm zuhause, stattgefunden habe (AS 167). Es seien sechs Leute da gewesen und er habe sie angeschrien, warum sie seinen Bruder getötet hätten (AS 166). Daraufhin seien er und seine Mutter durch Schüsse verletzt worden. Wenig später antwortete er auf die Frage, wo er die Leute der Al Shabaab auf den Tod seines Bruders angesprochen habe, dass in seinem Dorf die Al Shabaab gewesen und er zu ihnen hingegangen sei (AS 168). Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da laut seiner zweiten Aussage die Mutter gar nicht dabei gewesen wäre und so nicht Opfer einer Schießerei werden konnte. Vielmehr lässt es den Verdacht aufkommen, dass das Erzählte gar nicht wirklich stattgefunden hat.Auffallend sind vor allem die Differenzen in den Angaben zum behaupteten fluchtauslösenden Vorfall des BF, wobei dieser auch nur äußerst knapp geschilderte wurde vom BF. Nach mehrmaliger Aufforderung in der Einvernahme konkretere Angaben zu machen, sagte der BF anfangs, dass die Attacke durch die Al Shabaab in römisch 40 , konkret bei ihm zuhause, stattgefunden habe (AS 167). Es seien sechs Leute da gewesen und er habe sie angeschrien, warum sie seinen Bruder getötet hätten (AS 166). Daraufhin seien er und seine Mutter durch Schüsse verletzt worden. Wenig später antwortete er auf die Frage, wo er die Leute der Al Shabaab auf den Tod seines Bruders angesprochen habe, dass in seinem Dorf die Al Shabaab gewesen und er zu ihnen hingegangen sei (AS 168). Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da laut seiner zweiten Aussage die Mutter gar nicht dabei gewesen wäre und so nicht Opfer einer Schießerei werden konnte. Vielmehr lässt es den Verdacht aufkommen, dass das Erzählte gar nicht wirklich stattgefunden hat. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens manifestiert sich weiters in den gravierenden zeitlichen Abweichungen in seiner Erzählung. In der Einvernahme gibt er klar an, dass sein Bruder angeblich am XXXX .2015 von der Al Shabaab getötet worden sei (AS 167). Er selber sei im April 2015 von den Al Shabaab bedroht worden (AS 167). Dies sei der Vorfall gewesen, als die Al Shabaab um 5 Uhr in der Früh vor der Haustüre gestanden sei. Im Zuge der Einvernahme sagte er wiederum, dass der Vorfall bereits einen Tag nach dem Tod des Bruders gewesen sei. Gänzlich anders gab der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass seine Mutter einen Monat nach dem Tod des Bruders zu ihm gezogen sei und er dann zu den Al Shabaab gegangen sei und sie mit dem Tod des Bruders konfrontiert habe. Erst am nächsten Tag sei die Al Shabaab um 5 Uhr in der Früh zu ihm nachhause gekommen und habe ihn bedroht bzw. angeschossen (OZ 7, S. 10). Der BF verstrickte sich in Summe in immer weitere Widersprüche, indem er danach befragt angab, dass sein Bruder bereits im Jahr 2014 getötet worden sei und der Vorfall mit ihm erst im Mai 2015 passiert sei (OZ 7, S. 11).Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens manifestiert sich weiters in den gravierenden zeitlichen Abweichungen in seiner Erzählung. In der Einvernahme gibt er klar an, dass sein Bruder angeblich am römisch 40 .2015 von der Al Shabaab getötet worden sei (AS 167). Er selber sei im April 2015 von den Al Shabaab bedroht worden (AS 167). Dies sei der Vorfall gewesen, als die Al Shabaab um 5 Uhr in der Früh vor der Haustüre gestanden sei. Im Zuge der Einvernahme sagte er wiederum, dass der Vorfall bereits einen Tag nach dem Tod des Bruders gewesen sei. Gänzlich anders gab der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass seine Mutter einen Monat nach dem Tod des Bruders zu ihm gezogen sei und er dann zu den Al Shabaab gegangen sei und sie mit dem Tod des Bruders konfrontiert habe. Erst am nächsten Tag sei die Al Shabaab um 5 Uhr in der Früh zu ihm nachhause gekommen und habe ihn bedroht bzw. angeschossen (OZ 7, S. 10). Der BF verstrickte sich in Summe in immer weitere Widersprüche, indem er danach befragt angab, dass sein Bruder bereits im Jahr 2014 getötet worden sei und der Vorfall mit ihm erst im Mai 2015 passiert sei (OZ 7, S. 11). Ferner konnte der BF keine persönlichen Wahrnehmungen zur Todesursache des Bruders darlegen. Dass der Bruder durch die Al Shabaab getötet worden sei, ist eine Vermutung und als reine spekulative Behauptung zu werten. Darüber hinaus ergibt sich eine weitere Ungereimtheit in der zeitlichen Abfolge des Ablebens der Großmutter und des Bruders, wodurch er auch deren Tod nicht glaubhaft darlegen konnte. In der Einvernahme schilderte der BF, dass sein Bruder in der Früh zur Schule gegangen sei und er am nächsten Tag auf dem Weg zur Moschee getötet worden sei. Befragt was danach passiert sei, gab er an, dass auch seine Großmutter verstorben sei (AS 165). Nicht gleichbleibend schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass seine Großmutter im März schwer krank geworden und dann gestorben sei. Da er dann ganz alleine im Haus gewesen sei, habe er seine Mutter gebeten, mit den Geschwistern zu ihm zu ziehen. Sie habe dies allerdings abgelehnt, da der ältere Bruder dies nicht gewollt hätte. Erst als dieser gestorben sei, sei die Mutter zum BF gezogen (OZ 7, S. 9). Dass der BF keine konkreten zeitlichen Angaben machen kann und sein Vorbringen immer wieder anders schildert, lässt starke Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen und bestätigt die Unwahrheit des gesamten Fluchtvorbringens. Weitere Widersprüche bekräftigen diesen Eindruck. So sagte der BF in der Erstbefragung, dass er nichts für die Ausreise aus seinem Heimatland bezahlt habe (AS 17). Demgegenüber erwähnte er in der mündlichen Verhandlung, dass Freunde ihm finanziell bei der Ausreise geholfen hätten (OZ 7, S. 9). Zu den Schilderungen betreffend den Vorfall an sich ist noch hinzuzufügen, dass der BF diesbezüglich keine gleichbleibenden und schlüssigen Angaben machen konnte. Der BF gab vor dem BFA an, dass er sechs Männer gesehen habe. Weil diese maskiert waren, habe er gewusst, dass es die Al Shabaab gewesen sei (AS 168). Im Gegensatz dazu äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung dazu folgendermaßen "Al Shabaab kleiden sich wie andere Zivilisten, man kann sie nicht erkennen." Auch dies zeigt die Widersprüchlichkeit seines Vorbringens. In weiterer Folge änderte er ebenso die Angaben bezüglich der Anzahl der Männer, welche ihn bedroht hätten. Dies zeigt, dass der BF einmal mehr stark variierende Aussagen tätigt und so der eigenen Glaubwürdigkeit schadet. Ferner gab der BF in der Einvernahme zu Protokoll, dass die Al Shabaab ihn weglaufen gesehen hätte und ihn dann einer der Al Shabaab angeschossen habe, weswegen er nicht weiterlaufen konnte. Dann seien die Nachbarn gekommen und die Al Shabaab seien deshalb geflüchtet (OZ 7, S. 10). Es erscheint diesbezüglich jedoch auch nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft, warum sechs bewaffnete Al Shabaab-Mitglieder vor den Nachbarn des BF hätten weglaufen sollen, wäre doch zweifellos anzunehmen, dass sich diese mit den Waffen verteidigen könnten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum und wie sich der BF noch einen Monat nach diesem behaupteten Vorfall in Somalia vor der Al Shabaab versteckt halten hätte können (AS 169-170). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch seine Aussage, wonach er seine Mutter nach diesem Vorfall nicht mehr gesehen habe, nicht glaubwürdig sei, sagte er doch bereits in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass er seine Mutter das letzte Mal gesehen habe, als er das Land verlassen habe, dies wäre daher aber erst einen Monat nach dem Vorfall gewesen (AS 162). Auf Grund der Vielzahl von Unplausibilitäten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung stellt die erkennende Richterin fest, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht um eine tatsächlich erlebte Geschichte, sondern um ein erfundenes Konstrukt zur Erlangung eines Asylstatus in Österreich handelt. Dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Aus den (allgemein gehaltenen) Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgruppenbezogener Diskriminierung, keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erkennen. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht aufzuzeigen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia und der Bericht Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, die Clantafel Somalia, sowie die Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan XXXX vom 06.04.2018, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia und der Bericht Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, die Clantafel Somalia, sowie die Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan römisch 40 vom 06.04.2018, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation verfahrensgegenständlich nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt (rechtskräftig) subsidiärer Schutz erteilt wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, mangelt es den von dem Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgrund, wonach Mitglieder der Al Shabaab seinen Bruder ermordet hätten und den BF selbst bedroht und angeschossen hätten, an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX konnte nicht festgestellt werden und wurde zudem auch nicht in substantiierter Weise dargelegt.Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 konnte nicht festgestellt werden und wurde zudem auch nicht in substantiierter Weise dargelegt. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2202968.1.00