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{'item': 'W257 2218632-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13b§ 24§ 6§ 28§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlW257 2218632-1 SpruchW257 2218632-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit E-Mail vom 21.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die "Aufrollung" der Kinderzuschüsse. Er hätte bemerkt, dass die Kinderzuschüsse, welche ihm zugestanden hätten, nicht zur Anweisung gelangten. Er hätte für seine Tochter bis XXXX , für die weitere Tochter bis XXXX und für seinen Sohn bis XXXX durchgehend Familienbeihilfe bezogen.1.
  3. Mit E-Mail vom 21.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die "Aufrollung" der Kinderzuschüsse. Er hätte bemerkt, dass die Kinderzuschüsse, welche ihm zugestanden hätten, nicht zur Anweisung gelangten. Er hätte für seine Tochter bis römisch 40 , für die weitere Tochter bis römisch 40 und für seinen Sohn bis römisch 40 durchgehend Familienbeihilfe bezogen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 25.04.2018 ersucht die Behörde die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um nachträgliche Auszahlung der Kinderzulage, nämlich hinsichtlich der ersten Tochter von XXXX , hinsichtlich der zweiten Tochter von XXXX und hinsichtlich des Sohnes XXXX1.
  5. Mit Schreiben vom 25.04.2018 ersucht die Behörde die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um nachträgliche Auszahlung der Kinderzulage, nämlich hinsichtlich der ersten Tochter von römisch 40 , hinsichtlich der zweiten Tochter von römisch 40 und hinsichtlich des Sohnes römisch 40 1.
  6. Am 05.12.2018 wurde vom Beschwerdeführer folgender Antrag gestellt: "Im Zuge meiner Pensionierung habe ich bemerkt, dass ... ich keinen Kinderzuschuss erhalten hatte. Mit der Pensionierung für Juni 2018 wurden mir dann zwar der Kinderzuschuss ab XXXX , nicht jedoch für die davorliegenden Monate (vermutlich ab Februar 2011) angewiesen. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit eingetretener Verjährung. Ich beantrage daher, über diesen Vorgang einen Bescheid auszustellen.""Im Zuge meiner Pensionierung habe ich bemerkt, dass ... ich keinen Kinderzuschuss erhalten hatte. Mit der Pensionierung für Juni 2018 wurden mir dann zwar der Kinderzuschuss ab römisch 40 , nicht jedoch für die davorliegenden Monate (vermutlich ab Februar 2011) angewiesen. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit eingetretener Verjährung. Ich beantrage daher, über diesen Vorgang einen Bescheid auszustellen." 1.
  7. Diese wegen des Online-Formulars als "Anfrage" beschriebener Antrag, erging an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Diese Anstalt leitete den Antrag an die Dienstbehörde weiter. 1.
  8. Mit dem im Spruch erwähnten und bekämpften Bescheid wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen der Auszahlung von Kinderzuschüssen für die Kinder, XXXX gem § 68 Abs. 1 AVG abgelehnt. Der Bescheid wurde am 01.04.2019 durch Hinterlegung an der Abgabenstelle zugestellt.1.
  9. Mit dem im Spruch erwähnten und bekämpften Bescheid wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen der Auszahlung von Kinderzuschüssen für die Kinder, römisch 40 gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgelehnt. Der Bescheid wurde am 01.04.2019 durch Hinterlegung an der Abgabenstelle zugestellt. § 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.6. Die Behörde begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer "zeitnah mit der Geburt" der Kinder XXXX jeweils die Haushaltszulage (welche später Kinderzulage und alsdann in den Kinderzuschuss umgewandelt wurde) jeweils auf die Dauer der Anspruchsvoraussetzungen gewährt worden sei und von jeher an gesetzlichen Meldepflichten gebunden gewesen wäre. Auf dies sei auch unter den "Sonstigen Hinweisen" in den Zuerkennungsbescheiden hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte aus Versehen die rechtzeitige Meldung offenbar vergessen, weswegen der Kinderzuschuss nicht mehr ausgezahlt worden ist. Mit E-Mail vom 21.03.2018 hätte er die Dienstbehörde um "Aufrollung" des Kinderzuschusses ersucht. Mit Hinweis auf die Bestimmung des § 13b Abs. 1 GehG, demnach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht binnen drei Jahren geltend gemacht wird, wäre dem Beschwerdeführer die Kinderzuschüsse frühestens ab XXXX (nach)ausbezahlt. Dieser reine Zahlungsvorgang sei innerhalb der bereits bescheidmäßigen Zuerkennung vorgenommen worden, weswegen der Antrag abzulehnen sei.1.6. Die Behörde begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer "zeitnah mit der Geburt" der Kinder römisch 40 jeweils die Haushaltszulage (welche später Kinderzulage und alsdann in den Kinderzuschuss umgewandelt wurde) jeweils auf die Dauer der Anspruchsvoraussetzungen gewährt worden sei und von jeher an gesetzlichen Meldepflichten gebunden gewesen wäre. Auf dies sei auch unter den "Sonstigen Hinweisen" in den Zuerkennungsbescheiden hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte aus Versehen die rechtzeitige Meldung offenbar vergessen, weswegen der Kinderzuschuss nicht mehr ausgezahlt worden ist. Mit E-Mail vom 21.03.2018 hätte er die Dienstbehörde um "Aufrollung" des Kinderzuschusses ersucht. Mit Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG, demnach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht binnen drei Jahren geltend gemacht wird, wäre dem Beschwerdeführer die Kinderzuschüsse frühestens ab römisch 40 (nach)ausbezahlt. Dieser reine Zahlungsvorgang sei innerhalb der bereits bescheidmäßigen Zuerkennung vorgenommen worden, weswegen der Antrag abzulehnen sei. 1.7. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.05.2019 (vermutlich war der 20.04.2019 gemeint), jedenfalls bei der Behörde eingelangt am 23.04.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin im Kern an, dass die Behörde auch nach Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahres der Kinder die Familienbeihilfe ausbezahlt hätte, weil weiterhin der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Die Familienbeihilfe sei aber sowohl für den Anspruch auf Kinderzuschuss, als auch für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Voraussetzung. Ihm sei der Wegfall der 15,10 Euro pro Kind auf den Lohnzetteln nicht aufgefallen. Es stimme, dass § 5 Abs. 6 GehG eine Meldepflicht beinhalte, dies wäre bei ihm allerdings nicht zur Anwendung gekommen, weil über den 18. Geburtstag hinaus ebenso eine Familienbeihilfe zugestanden wäre und somit keine Meldung notwendig gewesen wäre. Erst im Zuge der Ruhestandsversetzung im März 2018 sei zu Tage getreten, dass zwar der Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht aber die Kinderzuschüsse berücksichtigt worden wären. Er beantrage daher weiterhin die Zuerkennung der Kinderzuschüsse nach den 18. Geburtstagen seiner Kinder, sohin (

  1. i)für seine Tochter XXXX ab Feb XXXX , (
  2. ii)für seine XXXX ab Mai XXXX , sowie (iii) für seinen Sohn XXXX ab März XXXX bis einschließlich März XXXX .1.7. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.05.2019 (vermutlich war der 20.04.2019 gemeint), jedenfalls bei der Behörde eingelangt am 23.04.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin im Kern an, dass die Behörde auch nach Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahres der Kinder die Familienbeihilfe ausbezahlt hätte, weil weiterhin der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Die Familienbeihilfe sei aber sowohl für den Anspruch auf Kinderzuschuss, als auch für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Voraussetzung. Ihm sei der Wegfall der 15,10 Euro pro Kind auf den Lohnzetteln nicht aufgefallen. Es stimme, dass Paragraph 5, Absatz 6, GehG eine Meldepflicht beinhalte, dies wäre bei ihm allerdings nicht zur Anwendung gekommen, weil über den 18. Geburtstag hinaus ebenso eine Familienbeihilfe zugestanden wäre und somit keine Meldung notwendig gewesen wäre. Erst im Zuge der Ruhestandsversetzung im März 2018 sei zu Tage getreten, dass zwar der Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht aber die Kinderzuschüsse berücksichtigt worden wären. Er beantrage daher weiterhin die Zuerkennung der Kinderzuschüsse nach den 18. Geburtstagen seiner Kinder, sohin (
  3. i)für seine Tochter römisch 40 ab Feb römisch 40 , (
  4. ii)für seine römisch 40 ab Mai römisch 40 , sowie (iii) für seinen Sohn römisch 40 ab März römisch 40 bis einschließlich März römisch 40 . 1.8. Zusammenfassend kann dargelegt werden: Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend seines Antrages vom 21.03.2018 bis zu drei Jahre rückwirkend die Kinderzulage ausbezahlt und zwar für XXXX von 4/2015 bis 1/2016römisch 40 von 4 aus 2015, bis 1/2016 XXXX von 4/2015 bis XXXXrömisch 40 von 4 aus 2015, bis römisch 40 XXXX von 10/2015 bis XXXXrömisch 40 von 10 aus 2015, bis römisch 40 Nachdem Anträge bis längsten drei Jahre nach der Anspruchsbegründung gestellt werden können und der Beschwerdeführer dies am 21.03.2018 vornahm, setzte die Behörde den frühesten Zeitpunkt mit 4/2015 fest.Nachdem Anträge bis längsten drei Jahre nach der Anspruchsbegründung gestellt werden können und der Beschwerdeführer dies am 21.03.2018 vornahm, setzte die Behörde den frühesten Zeitpunkt mit 4 aus 2015, fest. 1.9. Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag vom 05.12.2018 darüberhinausgehende Zeiten, nämlich für XXXX von 2/2010 bis 3/2015römisch 40 von 2 aus 2010, bis 3/2015 XXXX von 5/2012 bis 3/2015römisch 40 von 5 aus 2012, bis 3/2015 XXXX von 3/2014 bis 3/2015römisch 40 von 3 aus 2014, bis 3/2015 und machte geltend, dass eine Verjährung

§ 13bAbs. 1 Geh

G nicht eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass über den Antrag bereits abgesprochen worden sei und stützte die Ablehnung auf "bereits entschiedene Sache" nach § 68 Abs. 1 AVG.und machte geltend, dass eine Verjährung

§ 13bAbsatz eins, Geh

G nicht eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass über den Antrag bereits abgesprochen worden sei und stützte die Ablehnung auf "bereits entschiedene Sache" nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind,

§ 13bAbs. 1 Geh

G 1956 verjährt seien.Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind,

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt seien. 1.

  1. Das Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Teiles des Personalaktes am 09.05.2019 vorgelegt. Das Verfahren wurde entsprechend der Geschäftsordnung der W257 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: 2.
  3. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er befindet sich im Ruhestand. Seine Planstelle befand sich innerhalb des Justizressorts. 2.
  4. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig erhoben worden. Der Sachverhalt steht fest. 2.
  5. Seine Tochter XXXX ist am XXXX , seine Tochter XXXX ist am XXXX , sein Sohn XXXX ist am XXXX geboren.2.
  6. Seine Tochter römisch 40 ist am römisch 40 , seine Tochter römisch 40 ist am römisch 40 , sein Sohn römisch 40 ist am römisch 40 geboren. 2.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm für die Tochter XXXX die Haushaltzulage, mit Bescheid vom XXXX die Kinderzulage für den Sohn XXXX gewährt. In dem letztgenannten Bescheid ist zudem angeführt, dass ihm somit monatlich 600.- Schilling auszuzahlen sind. Somit bekam er für drei Kinder die Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderzuschüsse.2.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ihm für die Tochter römisch 40 die Haushaltzulage, mit Bescheid vom römisch 40 die Kinderzulage für den Sohn römisch 40 gewährt. In dem letztgenannten Bescheid ist zudem angeführt, dass ihm somit monatlich 600.- Schilling auszuzahlen sind. Somit bekam er für drei Kinder die Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderzuschüsse. 2.
  9. Über die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten wurde inhaltlich noch nicht abgesprochen. 2.
  10. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten ist die Verjährung eingetreten.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Änderung und Abweisung der Beschwerde 4.
  3. Maßgebliche Rechtslage: Mit Änderung des § 4 des Gehaltesgesetzes mit XXXX wurde der Anspruch der Kinderzulage an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden. Seit dem 01.01.2012, BGBl. I Nr. 140/2011, wurde die "Kinderzulage" in "Kinderzuschuss" übergeführt.Mit Änderung des Paragraph 4, des Gehaltesgesetzes mit römisch 40 wurde der Anspruch der Kinderzulage an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden. Seit dem 01.01.2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wurde die "Kinderzulage" in "Kinderzuschuss" übergeführt. Auszug aus dem Gehaltsgesetz: "Kinderzuschuss § 4.Paragraph 4,

(1)Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
(1)Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten: ---------- 1.-eigene Kinder, 2.-legitimierte Kinder, 3.-Wahlkinder, 4.-sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte

§ 2Abs.

3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(2)Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte

Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.

(3)Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4)Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
(6)Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
(6)Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
(7)Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
(8)Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.
(8)Abweichend von Absatz eins, gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach Paragraph 21, im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird. ... Verjährung § 13b.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." Zur Kinderzulage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113, erkannt, dass eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirke, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die geltende Rechtslage definitiv keine Voraussetzung iSd § 4 Abs. 5 GehG sei, welche den Anspruch auf Kinderzulage entstehen lasse und in Folge ein verspätetes Einbringen binnen eines Monats ab Kenntnis der anzuwendenden Rechtsnorm rechtfertige.Zur Kinderzulage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113, erkannt, dass eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirke, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die geltende Rechtslage definitiv keine Voraussetzung iSd Paragraph 4, Absatz 5, GehG sei, welche den Anspruch auf Kinderzulage entstehen lasse und in Folge ein verspätetes Einbringen binnen eines Monats ab Kenntnis der anzuwendenden Rechtsnorm rechtfertige. Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Kinderzuschuss) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. Damit lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn ihm - so wie er vorbringt - ein geringes Maß an Versehen zuzustehen sei, wenn ein geringer Betrag in der Höhe von lediglich 15,10 Euro pro Kind weniger ausbezahlt wurde und er insofern nicht bis zu seiner Pensionierung nicht bemerkt hätte, die Nachforderung zu stellen.Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Kinderzuschuss) beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. Damit lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn ihm - so wie er vorbringt - ein geringes Maß an Versehen zuzustehen sei, wenn ein geringer Betrag in der Höhe von lediglich 15,10 Euro pro Kind weniger ausbezahlt wurde und er insofern nicht bis zu seiner Pensionierung nicht bemerkt hätte, die Nachforderung zu stellen. Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind,

§ 13bAbs. 1 Geh

G 1956 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG verjährt seien. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf rückwirkende Auszahlung bis zum 01.04.2015, dies auch vorgenommen wurde. Der darüberhinausgehende würde von der Verjährung umfasst sein.Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind,

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG verjährt seien. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf rückwirkende Auszahlung bis zum 01.04.2015, dies auch vorgenommen wurde. Der darüberhinausgehende würde von der Verjährung umfasst sein. Die belangte Behörde ist mit ihrer Auffassung im Recht, dass eine Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche erst am 21.03.2018 erfolgte und der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Kinderzuschüsse für den vor dem 01.04.2015 liegenden Zeitraum wegen Verjährung abzuweisen war. Nachdem allerdings die Behörde über die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiträumen noch nicht entschieden hat, ist nicht von einer "entschiedenen Sache" gem § 68 AVG auszugehen. Damit war der Spruch inhaltlich abzuändern.Nachdem allerdings die Behörde über die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiträumen noch nicht entschieden hat, ist nicht von einer "entschiedenen Sache" gem Paragraph 68, AVG auszugehen. Damit war der Spruch inhaltlich abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2218632.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.