Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), dem zuletzt am XXXX.08.2014 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt wurde, wurde mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.06.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 02.07.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.Der Beschwerdeführer (BF), dem zuletzt am römisch 40 .08.2014 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt wurde, wurde mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.06.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 02.07.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), setzte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheids zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wird noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass vom BF trotz seiner Verurteilungen keine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich beim BF um einen Daueraufenthaltsberechtigen handle, der in Bosnien über kein soziales Netzwerk verfüge. Seine Familie wie auch seine Kinder leben in Österreich. Er selbst sei im Alter von drei Jahren nach Österreich gezogen und spreche die Landessprache Bosniens nur mehr unzureichend. Schreiben könne er in der Landessprache überhaupt nicht. Er hätte keine Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt in Bosnien zu sichern. Da sich der BF derzeit in Haft befinde, gehe von ihm auch keinerlei Gefahr aus, weswegen auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hätte erfolgen dürfen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheids zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wird noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass vom BF trotz seiner Verurteilungen keine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich beim BF um einen Daueraufenthaltsberechtigen handle, der in Bosnien über kein soziales Netzwerk verfüge. Seine Familie wie auch seine Kinder leben in Österreich. Er selbst sei im Alter von drei Jahren nach Österreich gezogen und spreche die Landessprache Bosniens nur mehr unzureichend. Schreiben könne er in der Landessprache überhaupt nicht. Er hätte keine Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt in Bosnien zu sichern. Da sich der BF derzeit in Haft befinde, gehe von ihm auch keinerlei Gefahr aus, weswegen auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hätte erfolgen dürfen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.03.2020 einlangten. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in Bosnien und Herzegowina zur Welt. 1990 zog er mit seiner Familie nach Österreich. Seine Eltern und Geschwister sind mittlerweile österreichische Staatsbürger. In Bosnien lebende Angehörige sind nicht vorhanden. Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, verfügt aber über keinen Hauptschulabschluss. Der BF spricht Deutsch, Bosnisch und Kroatisch. Er ist ledig und unterhaltspflichtig für zwei Söhne, geboren 2006 und 2017, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Er ist nicht zur Obsorge berechtigt. Sein älterer Sohn lebt seit XXXX.07.2016 bei der Mutter des BF, mit seinem jüngeren Sohn hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Bezüglich der Unterhaltspflicht weist der BF einen Rückstand von EUR 4.500,-- auf, daneben noch Kreditschulden in der Höhe von EUR 5.000,-- und EUR 200,-- an offenen Verwaltungsstrafen.Der BF kam am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina zur Welt. 1990 zog er mit seiner Familie nach Österreich. Seine Eltern und Geschwister sind mittlerweile österreichische Staatsbürger. In Bosnien lebende Angehörige sind nicht vorhanden. Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, verfügt aber über keinen Hauptschulabschluss. Der BF spricht Deutsch, Bosnisch und Kroatisch. Er ist ledig und unterhaltspflichtig für zwei Söhne, geboren 2006 und 2017, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Er ist nicht zur Obsorge berechtigt. Sein älterer Sohn lebt seit römisch 40 .07.2016 bei der Mutter des BF, mit seinem jüngeren Sohn hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Bezüglich der Unterhaltspflicht weist der BF einen Rückstand von EUR 4.500,-- auf, daneben noch Kreditschulden in der Höhe von EUR 5.000,-- und EUR 200,-- an offenen Verwaltungsstrafen. Zuletzt wurde ihm am XXXX.08.2014 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt, gültig bis XXXX.08.
1 JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei
Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2005, XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2
5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Da der Lebensmittelpunkt des BF seit Jahrzehnten in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da der Lebensmittelpunkt des BF seit Jahrzehnten in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die in § 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der BF viele Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seine Eltern, Geschwister und Kinder leben. Für seine Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG sprechen seine Deutschkenntnisse. Er hat es nicht geschafft, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren und weist neben Schulden auch einen Unterhaltsrückstand auf. Derzeit liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. So lässt das bisherige Verhalten des BF, den Schluss zu, dass dieser an einer tatsächlichen Integration in die österreichische Gesellschaft kein Interesse hegt. Stattdessen hat der BF, obwohl er bereits zuvor zweimal mit der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert war, wiederholt gegen deren Regeln verstoßen, und damit zum Ausdruck gebracht, die in Österreich gültigen Normen und Gesellschaftsregeln nicht anerkennen zu wollen. Er hat sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und in Kauf genommen, möglicherweise für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden.Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der BF viele Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seine Eltern, Geschwister und Kinder leben. Für seine Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG sprechen seine Deutschkenntnisse. Er hat es nicht geschafft, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren und weist neben Schulden auch einen Unterhaltsrückstand auf. Derzeit liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. So lässt das bisherige Verhalten des BF, den Schluss zu, dass dieser an einer tatsächlichen Integration in die österreichische Gesellschaft kein Interesse hegt. Stattdessen hat der BF, obwohl er bereits zuvor zweimal mit der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert war, wiederholt gegen deren Regeln verstoßen, und damit zum Ausdruck gebracht, die in Österreich gültigen Normen und Gesellschaftsregeln nicht anerkennen zu wollen. Er hat sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und in Kauf genommen, möglicherweise für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden. Der BF handelte in der Vergangenheit mit gefährlichen Suchtgiften und wurde zuletzt wegen der Vorbereitung des Handels mit einem äußert gefährlichen Suchtgift verurteilt. Er wollte dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Er handelte aus verwerflichen Beweggründen, nämlich aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein (siehe RIS Justiz RS106649 und RS 108874). Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein zehnjähriges Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies ohne ausreichende Mittel zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit der finanziellen Situation des BF ohne geregeltes Einkommen Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der BF derzeit noch in Strafhaft ist, kann von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit keine Rede sein. Selbst wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF zuletzt vor 10 Jahren wegen einer Straftat nach § 28a SMG verurteilt wurde, so darf dabei nicht übersehen werden, dass er in dieser Zeit von 03.06.2009 bis 31.08.2012 und von 26.11.2014 bis 23.11.2016 und erneut seit 14.06.2019 in Justizanstalten angehalten wurde. Dazwischen liegen jeweils knapp zweieinhalb Jahre und reicht diese Zeit in Anbetracht der Straftaten des BF nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Wohlverhalten auszugehen. Gegen ein entsprechendes Wohlverhalten spricht neben dem erneuten Rückfall auch, dass seine Familie ihm seine letzte Wohnadresse als Unterkunftgeber zur Verfügung gestellt hat und er dort seine letzte Straftat (Vorbereitung von Suchtgifthandel) beging.Selbst wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF zuletzt vor 10 Jahren wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt wurde, so darf dabei nicht übersehen werden, dass er in dieser Zeit von 03.06.2009 bis 31.08.2012 und von 26.11.2014 bis 23.11.2016 und erneut seit 14.06.2019 in Justizanstalten angehalten wurde. Dazwischen liegen jeweils knapp zweieinhalb Jahre und reicht diese Zeit in Anbetracht der Straftaten des BF nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Wohlverhalten auszugehen. Gegen ein entsprechendes Wohlverhalten spricht neben dem erneuten Rückfall auch, dass seine Familie ihm seine letzte Wohnadresse als Unterkunftgeber zur Verfügung gestellt hat und er dort seine letzte Straftat (Vorbereitung von Suchtgifthandel) beging. Straftaten wie die in Art 83 Abs. 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist sohin vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Aber auch wiederholte die Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, zuletzt auch gegen die Rechtspflege (Widerstand gegen die Staatsgewalt), lassen den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des BF zu. Der BF hat sich wiederholt gegen Menschen aggressiv verhalten und ist bei konkreter Betrachtung seiner Taten und ihrer Begehungsweise von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Zudem mussten bereits bedingte Strafnachsichten widerrufen und Probezeiten verlängert werden. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9).Die Erfüllung des Tatbestands der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9). Aufgrund seiner Kenntnisse der bosnischen Sprache sind auch Bindungen zu seinem Heimatstaat vorhanden. Mithilfe seiner Arbeitsfähigkeit und der, wenn auch geringen, Berufserfahrung, wird es dem BF möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn auch unter Inanspruchnahme der angebotenen staatlichen, kirchlichen oder auch humanitären Hilfsleistungen, und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Auch können ihn seine in Österreich lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Der Unterhaltspflicht für seine Kinder kann er auch vom Ausland aus nachkommen. Aufgrund der vom BF verübten Straftaten ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen, die österreichische Staatsbürger sind, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Aufgrund der vom BF verübten Straftaten ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen, die österreichische Staatsbürger sind, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er für seine Kinder nicht zur Obsorge berechtigt ist, mit seinem jüngsten Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Kontakte zu seinen Söhnen sowie zu seinen anderen Angehörigen aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts ohnehin nur eingeschränkt möglich sind. Der BF kann den Kontakt zu ihnen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er für seine Kinder nicht zur Obsorge berechtigt ist, mit seinem jüngsten Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Kontakte zu seinen Söhnen sowie zu seinen anderen Angehörigen aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts ohnehin nur eingeschränkt möglich sind. Der BF kann den Kontakt zu ihnen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenWie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Hier ist dem BFA dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da er jedoch erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist die Dauer des Einreiseverbots daher auf sechs Jahre zu reduzieren, zumal sich auch das Strafgericht bei der Strafzumessung - trotz der Vorverurteilungen - an der Hälfte des möglichen Strafrahmens einfand. Ein sechsjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Hier ist dem BFA dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da er jedoch erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist die Dauer des Einreiseverbots daher auf sechs Jahre zu reduzieren, zumal sich auch das Strafgericht bei der Strafzumessung - trotz der Vorverurteilungen - an der Hälfte des möglichen Strafrahmens einfand. Ein sechsjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind
1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden.
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Aufgrund der gravierenden Suchtgift- und Gewaltdelinquenz des BF, seines belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer strafgerichtlicher Sanktionen ist die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt. Die mehrmaligen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.Aufgrund der gravierenden Suchtgift- und Gewaltdelinquenz des BF, seines belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer strafgerichtlicher Sanktionen ist die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt. Die mehrmaligen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird. Auch bei Bedachtnahme auf die privaten und familiären Anbindungen in Österreich und die geschwächte Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte des BF zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.Auch bei Bedachtnahme auf die privaten und familiären Anbindungen in Österreich und die geschwächte Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte des BF zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Daher ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus dem oben Gesagten ergibt sich weiters, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
5 BFA-VG nicht erfüllt waren.Daher ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus dem oben Gesagten ergibt sich weiters, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt waren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Zu Spruchteil C): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229605.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.