RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlG313 2229712-1 Spruch, G313 2229712-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Algerien, alias Marokko, alias Lybien, alias Tunesien, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 StA. Algerien, alias Marokko, alias Lybien, alias Tunesien, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein. Am 28.10.2014 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in diesem Antrag an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX 2002 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Am 28.10.2014 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in diesem Antrag an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 2002 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.10.2016, ZI. XXXX , abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.10.2016, ZI. römisch 40 , abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Entscheidung der Behörde erwuchs am 29.11.2016, ohne Erhebung einer Beschwerde, in Rechtskraft. Am 11.09.2017 stellte der BF aus der Untersuchungshaft heraus einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an den Namen XXXX zu führen, nun jedoch am XXXX 1996 geboren zu sein. Der BF gab an den Namen römisch 40 zu führen, nun jedoch am römisch 40 1996 geboren zu sein. Mit Bescheid vom 10.10.2017, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG (Spruchpunkt I.) zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 10.10.2017, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zurückgewiesen. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei und es wurde keine Frist gemäß § 55 FPG zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt II.)Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei und es wurde keine Frist gemäß Paragraph 55, FPG zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2017 Beschwerde. Diese wurde durch das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017 rechtskräftig, mit der Maßgabe, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet, „Eine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt“, im Übrigen jedoch abgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2017 Beschwerde. Diese wurde durch das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017 rechtskräftig, mit der Maßgabe, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei wie folgt lautet, „Eine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt“, im Übrigen jedoch abgewiesen. Der BF wurde1: mit Urteil des XXXX GZ XXXX vom XXXX 11.2015 XXXX wegen des Vergehens nach §§ 241e
(3), 127, 130 erster Fall, 229
(1)und 15StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.440.- EUR) davon 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde, 1: mit Urteil des römisch 40 GZ römisch 40 vom römisch 40 11.2015 römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraphen 241 e,
(3), 127, 130 erster Fall, 229
(1)und 15StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.440.- EUR) davon 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am XXXX 08.2016 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde die Untersuchungshaft damit, dass Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und neuerliche Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO bestehe.Am römisch 40 08.2016 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde die Untersuchungshaft damit, dass Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und neuerliche Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO bestehe. 2: Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 09.2016, GZ XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt.2: Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 09.2016, GZ römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt. Danach wurde der BF erneut straffällig. 3: Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX 01.2018 wurde der BF wegen §§ 83
(1), 84
(2), 15 StGB §269
(1), 107, 218
(1a),127, 129, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt.3: Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 01.2018 wurde der BF wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(2), 15 StGB §269
(1), 107, 218
(1a),127, 129, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt. Am 15.01.2018 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mit der Botschaft von Algerien eingeleitet. Am 23.01.2018 fand ein Interview des BF vor der algerischen Botschaft statt. Am 14.06.2018 wurde der BF von der algerischen Botschaft negativ identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde abgelehnt. Am 31.08.2018 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mit der Botschaft von Algerien eingeleitet. Mit Bescheid vom 18.09.2018 wurde gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigem Einreiseverbot erlassen. Am 07.11.2019 wurden auch Verfahren bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den Botschaften von Tunesien, Libyen und Ägypten gestartet. Der BF wurde am 25.11.2019 neuerlich zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach seiner Haftentlassung am 29.11.2019 wurde der BF in Schubhaft genommen. Er befindet sich seit dem 29.11.2019 im Stande der Schubhaft. Vom 18.12.2019 bis 20.12.2019 befand sich der BF in Hungerstreik. Am 27.12.2019 wurde die
- amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt. Am 28.01.2020 wurde die
- amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt. Am 24.02.2020 wurde die
- amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt -. Am 20.02.2020 fand die Vorführung des BF zum Interview vor der Ägyptischen Botschaft statt. Dabei wurde der BF seitens des ägyptischen Konsul negativ identifiziert. Der Konsul ging aufgrund des Dialektes des BF davon aus, dass er Marokkaner bzw. Algerier sei. Am 20.02.2012 wurde bei der marokkanischen Botschaft ein HRZ urgiert. Die am 7.11.2019 gestarteten HZR Verfahren Lybien und Tunesien, wurden aufgrund der Auskunft des ägyptischen Konsuls vorerst ausgesetzt. Der BF war von 25.08.2016 bis 19.10.2016 und 29.08.2017 bis 29.03.2018 in der Justizanstalt XXXX , von 29.03.2018 bis 29.11.2019 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.Der BF war von 25.08.2016 bis 19.10.2016 und 29.08.2017 bis 29.03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 , von 29.03.2018 bis 29.11.2019 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Der BF machte hinsichtlich seiner StA in den gesamten bisherigen Verfahren verschiedene Angaben, so in seinem ersten Asylantrag, dass er am XXXX 2002 geboren sei und XXXX heißen würde und algerischer Staatsangehöriger sei. Während aufrechter U-Haft in der er seien zweiten Asylantrag stellte, gab er an, am XXXX 1996 geboren zu sein.Der BF machte hinsichtlich seiner StA in den gesamten bisherigen Verfahren verschiedene Angaben, so in seinem ersten Asylantrag, dass er am römisch 40 2002 geboren sei und römisch 40 heißen würde und algerischer Staatsangehöriger sei. Während aufrechter U-Haft in der er seien zweiten Asylantrag stellte, gab er an, am römisch 40 1996 geboren zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaft am 25.11.2019 gab er an, er wisse nicht wieso es zu den verschiedensten Namensfeststellungen (siehe Spruch) gekommen wäre. Auf die Frage ob er willens sei, an der Erwirkung eines HRZ bzw. Identitätsfeststellung mitzuwirken gab er an: „Nein, ich möchte Österreich nicht verlassen“. Freiwillig nach Algerien würde er nicht zurückkehren. Er wisse auch, dass er keine Drogen mehr verkaufen dürfe, um an zu Geld zu kommen. Einer Mitwirkungspflicht an seiner Identitätsfeststellung kam der BF daher bis dato nicht nur nicht nach, sondern versucht der BF immer wieder seine Herkunft zu verschleiern, indem er unterschiedliche Angaben vor der Behörde machte. Am 20.02.2020 wurde der BF dem Konsul der ägyptischen Botschaft in Wien vorgeführt. Der ägyptische Konsul gab zu Protokoll, dass der BF aufgrund seines Dialektes StA von Marokko oder Algerien sein könnte. Die HRZ Zertifikatsverfahren mit wurden Lybien und Tunesien wurden dzt. Ausgesetzt, da der Botschafter von Ägypten den BF aufgrund seines Dialektes als marokkanischen oder algerischen StA identifizierte.Mit Schreiben des BFA vom 18.03.2020 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG, eingelangt am 23.03.
- Darin wurde angeführt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den vorgebrachten Gründen weiterhin notwendig sei und die Überprüfung zur Erlangung des Heimreisezertifikates noch andauere. Das BVwG wurde ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die HRZ Zertifikatsverfahren mit wurden Lybien und Tunesien wurden dzt. Ausgesetzt, da der Botschafter von Ägypten den BF aufgrund seines Dialektes als marokkanischen oder algerischen StA identifizierte., Mit Schreiben des BFA vom 18.03.2020 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG, eingelangt am 23.03.
- Darin wurde angeführt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den vorgebrachten Gründen weiterhin notwendig sei und die Überprüfung zur Erlangung des Heimreisezertifikates noch andauere. Das BVwG wurde ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor, dessen Erlangung wird jedoch von Seiten der belangten Behörde massiv - bis zuletzt - betrieben. Siehe dazu wie bereits festgestellt wurde das HRZ-Verfahren für Marokko zuletzt am 20.02.2020 urgiert. Die Erlangung von Heimreisezertifikaten dauert noch an, da die Identitätsfeststellung noch andauert. Die HRZ-Verfahren zu Tunesien und Lybien wurden dzt. ausgesetzt, da der BF höchstwahrscheinlich als StA von Marokko identifiziert werden kann. So wurde zuletzt am 20.02.2020 nochmals betreffend das HRZ-Verfahren bei der Botschaft von Marokko urgiert, wie oben angeführt. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor. Die Bemühungen der Behörde um Erlangung eines HRZ bei der Botschaft von Lybien und Tunesien bzw. aktuell von Marokko sind aktenkundig und es ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines solchen im Laufe der nächsten Zeit auszugehen. Nach Erlangung eines HRZ ist eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, keinen Wohnsitz, kein Einkommen und keine sozialen Bindungen. Der BF ist dreimal rechtskräftig verurteilt und verhält sich auch nicht kooperativ. Zuletzt trat er von 18.12.2019 bis 20.12.2019 in Hungerstreik.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem abgeführten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der Identifizierung durch die Botschaften und der laufenden Anhaltung in Schubhaft begründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Angabe unterschiedlicher Identitäten bzw. Staatsangehörigkeiten ist aus dem Akt ersichtlich. Die Verurteilung des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind. Im Rahmen der Aktenüberprüfung hat sich gezeigt, dass der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid bereits rechtskräftig bestätigt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass in weiterer Folge vom weiteren nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren sind diesbezüglich keine Hinweise zu Tage getreten, welche an der Aufrechterhaltung der Schubhaft Zweifel ließen. Aufgrund der aktuellen Information des BFA vom 18.03.2020 bzw. 23.03.2020 steht fest, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt, jedoch in Bearbeitung ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig, negativen Asylbescheid vom 29.11.2016 bzw. 10.10.2017 wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit Entscheidung vom 18.09.2018 ein 3- jähriges Einreiseverbotes erlassen. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass die Behörde stets bemüht war, die Erlangung eines HRZ zeitnah zu bewerkstelligen. Die nunmehr laufende Schubhaft stellt unbestritten eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der BF bereits drei rechtskräftige Verurteilungen wegen ua. Vermögensdelikten aufweist und nicht davor zurückscheut, in der Probezeit erneut straffällig zu werden und auch bereit ist, schwere Körperverletzungen zu begehen (was sich aus seinen Verurteilungen ergibt ), gefährliche Drohungen begeht, Widerstand gegen die Staatsgewalt ausübt und auch noch sexuelle Belästigungen begeht, vorzeitige Entlassungen deswegen auch stets abgelehnt wurden und er über kein Reisedokument verfügt, auch an seiner Identitätsfeststellung nicht nur nicht mitwirkt, sondern diese zu verschleiern versucht, in dem er unterschiedliche Angaben über Namen oder Geburtsdatum macht, lässt sich sehen, dass in weiterer Folge zu einem beträchtlich überwiegenden Teil des völligen Fehlens der Mitwirkungspflicht des BF und der nach wie vor aktuellen, möglichen Fluchtgefahr geschuldet ist. Die belangte Behörde hat sich in der Folge sichtlich bemüht, die Identität zu klären und den laufenden den Kontakt zuerst zur algerischen (Start am 07.11.2019 mit lybischen und tunesischen Botschaft) nach Negatividentifizierung mit der marokkanischen Botschaft auch mit mehrfachen Urgenzen, zuletzt am 20.02.2020 stets aufrecht zu erhalten. Da laut Interview mit der ägyptischen Botschaft der BF marokkanischer oder algerischer StA wäre (zu Algerien erfolgte jedoch bereits am 14.06.2018 eine negative Identitätsfeststellung, die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes wurde mit Verfahren vom 31.08.2018 versucht) und marokkanischen Botschaften die Identitätsfeststellung jedoch noch andauert, kann aber danach mit hoher Wahrscheinlichkeit Klarheit über die Ausstellung eines HRZ erlangt werden. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass nach einer Ausstellung eines HRZ eine alsbaldige Außerlandesbringung des BF nicht möglich wäre. Zu 3.1.: Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und den Erkenntnissen. Basierend auf der oberwähnten Verurteilung des BF war einer Gefährdungseinschätzung erhöhtes Augenmerk zu geben. Dadurch ist klargestellt, dass jedenfalls weiterhin von einem beachtenswerten Gefährdungspotential des BF auszugehen ist. Aufgrund der Verurteilungen wegen Vermögensdelikten ist von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich in deren Rahmen auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keine nennenswerten sozialen Kontakte zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, was sich bereits auch aus den Vermögensdelikten die der BF beging, ergibt. Er selbst gab in der Einvernahme zur Schubhaft am 25.11.2019 an, zu wissen, dass er mit dem Verkauf von Drogen zur Geldbeschaffung aufhören müsse. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass keine sozialen Bindungen entstanden sind und der BF wegen der strickten Versuche seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern und wissentliche falsch angab, auch als überhaupt nicht vertrauenswürdig einzustufen ist. Betrachtet man den Unwillen zur Ausreise nach rechtskräftig abgeschlossen negativen Asylverfahren und das beharrliche Weigern an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, stellt sich klar dar, dass es dadurch zu einer maßgeblichen Verzögerung des Abschiebeverfahrens gekommen ist, die sich der BF selbst zuzuschreiben hat. Weiters ergibt sich aus seinen unterschiedlichen Aussagen über seine Identität, dass der BF sämtliche Mittel ergreift um einer Identitätsfeststellung und Abschiebung zu entgehen. Bei Anwendung der neuen Schubhaftbestimmung nach § 76 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. 145/2017, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiege, würden die drei strafrechtlichen Verurteilungen des und das rechtskräftige 3- jährige Einreiseverbot gegen den BF , bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich stark zu Ungunsten des BF ins Gewicht fallen. Bei Anwendung der neuen Schubhaftbestimmung nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 145 aus 2017,, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiege, würden die drei strafrechtlichen Verurteilungen des und das rechtskräftige 3- jährige Einreiseverbot gegen den BF , bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich stark zu Ungunsten des BF ins Gewicht fallen. Die Prüfung in Marokko zur Erlangung eines HRZ dauert noch an, jedoch ist davon auszugehen, dass ein HRZ erlangt werden kann. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen sind die HRZ Verfahren mit Tunesien und Lybien wieder aufzunehmen. Im Zuge der zu erwartenden möglichen Ausstellung eines HRZ geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, , Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2229712.1.00