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{'item': 'L510 2229689-1'}

Obsah (15)§§ 67Art. 133§ 39a§ 70§ 18§ 52§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 48§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlL510 2229689-1 SpruchL510 2229689-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 67Abs 1 und 2, 70 Abs 3 FPG idg

F, § 18 Abs 3 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 67, Absatz eins und 2, 70 Absatz 3, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in Österreich ein. Mit 08.09.2014 meldete sie sich lt. ZMR Auszug erstmalig im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz an und ist seither mit kurzen Unterbrechungen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz aufrecht im Österreich gemeldet. Am 01.09.2016 wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft XXXX unter der Zl. XXXX , ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist trotz der Scheidung zu ihrer Ankerperson noch bis 01.09.2021 gültig, weshalb sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen innehat. Sie ist somit derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Am 01.09.2016 wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unter der Zl. römisch 40 , ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist trotz der Scheidung zu ihrer Ankerperson noch bis 01.09.2021 gültig, weshalb sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen innehat. Sie ist somit derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 03.05.2016 ging sie erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Am 29.03.2019 wurde gegen sie vom Landesgericht XXXX unter der Zl. XXXX , wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 FPG die Untersuchungshaft verhängt. Am 29.03.2019 wurde gegen sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Zl. römisch 40 , wegen des Verdachtes der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG die Untersuchungshaft verhängt. Am 18.04.2019 wurde ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Parteiengehör zugestellt, in dem sie darüber informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant ist. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 23.05.2019 langte die Stellungnahme des Vertreters zum Parteiengehör beim BFA ein. Am XXXX 2019 wurde sie vom LG XXXX unter der Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 Abs. 3 Z 1 und 2 Abs. 4 erster Fall, in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am römisch 40 2019 wurde sie vom LG römisch 40 unter der Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Absatz 4, erster Fall, in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 17.12.2019 wurde sie seitens des BFA in der Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „… F: Haben Sie einen Vertreter für das gegenständliche Verfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Ja, ich werde von der RA Kanzlei MMag. SUNAR vollinhaltlich vertreten (Vollmacht liegt Akte bei). Information für den Vertreter zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben. Erklärung: Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019 wurden Sie wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun geprüft, ob gegen Sie aufenthaltsbeendend Maßnahmen zu erlassen sind. Haben Sie das verstanden?Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019 wurden Sie wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun geprüft, ob gegen Sie aufenthaltsbeendend Maßnahmen zu erlassen sind. Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich habe das verstanden. F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Frau XXXX wird mit mündlichem Bescheid

§ 39aAbs. 1 i

Vm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.Frau römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert. Die Dolmetscherin wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Kurdisch. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen? A: Ich spreche auch Türkisch, Deutsch und Englisch. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja, es geht mit gut und ich kann heute Angaben zu meinem Verfahren machen. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen? A: Nein, ich bin gesund und brauche weder Medikamente noch einen Arzt. F: Verfügen Sie über Personaldokumente? A: Ja, ich habe heute meinen Reisepass, meinen Aufenthaltstitel für Österreich und meinen Führerschein dabei (Kopien werden zur Akte gegeben). F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A: Ich habe die türkische Staatsbürgerschaft. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in der Türkei gelebt? A: Ich konnte unter mittelmäßigen Verhältnissen leben. Ich habe auf dem Bau als Vorarbeiter gearbeitet. Ich war auch Busfahrer. Ich habe in der Türkei 3 Kinder und eine EX-Gattin. Im Jahr 2015 glaube ich wurde ich geschieden. In der Türkei habe ich die Volks- und Hauptschule besucht. Zum meiner Ex-Gattin habe ich fast keinen Kontakt mehr. Meine Kinder unterstütze ich aber finanziell alle 2 oder 3 Monate. Die Türkei habe ich im Juli 2011 verlassen. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Ich habe ca. 1.000,-- bis 1.200,-- Türkische Lira verdient. F: Verfügen Sie über sonstiges erwähnenswertes Vermögen? A: Nein, habe ich nicht. Ich lebe derzeit in einer Mietwohnung. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Abgesehen von meiner Ex-Gattin und den 3 Kindern habe ich in der Türkei keine weiteren Verwandten. Meine ganzen Verwandten leben in Europa verstreut. Meine Eltern und meine 6 Geschwister leben in der Schweiz. F: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese Personen in der Schweiz? A: Alle haben einen gültigen Aufenthaltstitel. Ein Bruder und eine Schwester sind sogar Schweizer Staatsbürger. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Ja, im Dorf wo ich aufgewachsen bin haben meine Eltern ein Haus. Sonst nichts. F: Wie heißt das Dorf in dem Sie aufgewachsen sind und wer kümmert sich dort um dieses Haus? A: Das Dorf heißt XXXX . Dieses dort ist im Bezirk XXXX . Bis ich ausgezogen bin hat meine Ex-Gattin und meine Kinder dort gelebt. Diese leben nun seit 2 oder 3 Jahren wieder bei den Eltern meiner Frau. Das Haus in meinem Heimatort ist nun leerstehend. A: Das Dorf heißt römisch 40 . Dieses dort ist im Bezirk römisch 40 . Bis ich ausgezogen bin hat meine Ex-Gattin und meine Kinder dort gelebt. Diese leben nun seit 2 oder 3 Jahren wieder bei den Eltern meiner Frau. Das Haus in meinem Heimatort ist nun leerstehend. F: Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie nach Ihrer Eheschließung in der Türkei, nochmals in der Schweiz eine Ehe geschlossen haben. Ist diese Ehe noch aufrecht? A: Ja, das stimmt. Ich bin aber nun seit 1 ½ Jahren von dieser Frau geschieden. F: Sie sind derzeit also nicht verheiratet? A: Nein, ich bin ledig. Ich habe aber noch Kontakt zu meiner Ex-Frau XXXX . A: Nein, ich bin ledig. Ich habe aber noch Kontakt zu meiner Ex-Frau römisch 40 . F: Leben Sie derzeit in einer Beziehung die einem Familienleben gleichkommen würde? A: Nein, nicht so in dem Ausmaß. Aufforderung: In welchem Ausmaß dann. Beschreiben Sie das genauer? Ich habe noch Kontakt zu meiner EX-Frau. Ich lebe in XXXX , meine Ex-Frau lebt in XXXX . Wir treffen uns alle 2 Wochen am Wochenende. Wir spazieren dann oder gehen aus. Wir sprechen miteinander und haben auch Geschlechtsverkehr. Vielleicht schließen wir nochmal eine Ehe. Das ist aber noch nicht fix. Ich habe noch Kontakt zu meiner EX-Frau. Ich lebe in römisch 40 , meine Ex-Frau lebt in römisch 40 . Wir treffen uns alle 2 Wochen am Wochenende. Wir spazieren dann oder gehen aus. Wir sprechen miteinander und haben auch Geschlechtsverkehr. Vielleicht schließen wir nochmal eine Ehe. Das ist aber noch nicht fix. F: Warum wurde diese Ehe dann überhaupt geschieden? A: Wir hatten keinen ernsthaften Grund für die Scheidung. Wir hatten unterschiedliche Lebensweisen aufgrund unserer Kulturen. Meine Ex-Frau ist Christin und ich bin Moslem. Deshalb hatten wir auch Probleme. Es waren dann insgesamt Kleinigkeiten warum wir geschieden wurden. Als ich im Gefängnis war hatte ich dann keinen Kontakt mehr zu XXXX . Vorher hatten wir aber Kontakt und habe ich auch wieder Kontakt zu ihr.A: Wir hatten keinen ernsthaften Grund für die Scheidung. Wir hatten unterschiedliche Lebensweisen aufgrund unserer Kulturen. Meine Ex-Frau ist Christin und ich bin Moslem. Deshalb hatten wir auch Probleme. Es waren dann insgesamt Kleinigkeiten warum wir geschieden wurden. Als ich im Gefängnis war hatte ich dann keinen Kontakt mehr zu römisch 40 . Vorher hatten wir aber Kontakt und habe ich auch wieder Kontakt zu ihr. F: Lebt Ihre Ex-Gattin XXXX derzeit in einer Beziehung zu einem anderen Mann oder hat Sie neuerlich geheiratet?F: Lebt Ihre Ex-Gattin römisch 40 derzeit in einer Beziehung zu einem anderen Mann oder hat Sie neuerlich geheiratet? A: Ich habe nach Haftentlassung erfahren, dass Sie mit einem anderen Mann ein Verhältnis hatte. Ich glaube aber nicht, dass dies noch andauert. Ich weiß es nicht aber ich gehe davon aus, dass diese Beziehung beendet wurde. F: Ihre Ex-Gattin hat nun den Familienname XXXX angenommen. Dies ist aber nicht ihr Mädchenname, also der Nachnahme vor Eheschließung. Ist Ihnen das bewusst und können Sie sagen warum Ihre Ex-Gattin das gemacht hat?F: Ihre Ex-Gattin hat nun den Familienname römisch 40 angenommen. Dies ist aber nicht ihr Mädchenname, also der Nachnahme vor Eheschließung. Ist Ihnen das bewusst und können Sie sagen warum Ihre Ex-Gattin das gemacht hat? A: Das habe ich nicht gewusst. Ich höre das heute das erste Mal. Ich dachte, sie heißt immer noch XXXX . A: Das habe ich nicht gewusst. Ich höre das heute das erste Mal. Ich dachte, sie heißt immer noch römisch 40 . F: Wo lebt Ihre Ex-Gattin derzeit? A: Nein, ich kann die Adresse nicht nennen. F: Wann und wo haben Sie Ihre Ex-Gattin zuletzt gesehen? A: Das war am 07.12.

  1. Aufforderung: Beschreiben Sie dieses Treffen genau! A: Wir haben uns in XXXX getroffen. Dort hat ein Cousin von mir ein Lokal. Wir haben uns dort unterhalten und sind danach spazieren gegangen. Das dauerte ca. 2 Stunden. Sie ging danach nach Hause, ich blieb bei meinem Cousin und kehrte am Sonntag in meine Wohnung in XXXX zurück. A: Wir haben uns in römisch 40 getroffen. Dort hat ein Cousin von mir ein Lokal. Wir haben uns dort unterhalten und sind danach spazieren gegangen. Das dauerte ca. 2 Stunden. Sie ging danach nach Hause, ich blieb bei meinem Cousin und kehrte am Sonntag in meine Wohnung in römisch 40 zurück. F: Haben Sie abgesehen von Ihren Kindern in der Türkei noch weitere Kinder? A: Nein, habe ich nicht. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein, alle meine Bekannten leben in Europa. F: Hatten Sie, Abgesehen von Ihrem Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR Bürgers“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein, hatte ich nicht. Vorhalt: Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom LG XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 Abs. 4, erster Fall rechtskräftig verurteilt wurden. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern?Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Absatz 4,, erster Fall rechtskräftig verurteilt wurden. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern? A: Bis zu meinem vierzigsten Lebensjahr habe ich mich immer wohlverhalten. Ich hatte nirgendwo Probleme. Ob in der Schweiz in meiner Heimat oder in Österreich. Ich habe das Ganze nicht geplant. Ich kannte XXXX aus meinem Heimatort. Er kam zu mir, weil seine Gattin ihn aus der Wohnung geschmissen hat. Ich habe ihn dann bei mir aufgenommen. Er war dann ca. 1 ½ Monate bei mir und ich habe erfahren, dass er ein Schlepper ist. Nach einem Monat hat er mich mit Nachdruck gebeten, dass ich bei einer Schlepperfahrt aushelfen könnte. Ich habe das dann auch gemacht. Nach der ersten Schleppung habe ich dann nach 3 Tagen noch eine Schlepperfahrt gemacht. Dabei wurde ich dann ertappt. Ich brauchte das Geld eigentlich nicht. Ich hatte eine Wohnung und einen Job. Ich habe aus Freundschaft zu XXXX diese Schleppungen begangen. Ich bekam dann auch Geld dafür, aber das war keine Bereicherungsabsicht. Ich bin kein Mensch der unbedingt reich werden muss. Ich war mit meinem geregelten Leben zufrieden. Ich hatte einen Job und habe das nur aus Gefälligkeit gemacht. Ich habe auch niemanden mehr in der Türkei. Alle meine Freunde sind in Österreich, in der Schweiz und in Italien. Deshalb möchte ich gerne in Österreich bleiben. Was ich gemacht habe, habe ich auch bereut. Das war ein ganz großer Fehler und es tut mir leid. A: Bis zu meinem vierzigsten Lebensjahr habe ich mich immer wohlverhalten. Ich hatte nirgendwo Probleme. Ob in der Schweiz in meiner Heimat oder in Österreich. Ich habe das Ganze nicht geplant. Ich kannte römisch 40 aus meinem Heimatort. Er kam zu mir, weil seine Gattin ihn aus der Wohnung geschmissen hat. Ich habe ihn dann bei mir aufgenommen. Er war dann ca. 1 ½ Monate bei mir und ich habe erfahren, dass er ein Schlepper ist. Nach einem Monat hat er mich mit Nachdruck gebeten, dass ich bei einer Schlepperfahrt aushelfen könnte. Ich habe das dann auch gemacht. Nach der ersten Schleppung habe ich dann nach 3 Tagen noch eine Schlepperfahrt gemacht. Dabei wurde ich dann ertappt. Ich brauchte das Geld eigentlich nicht. Ich hatte eine Wohnung und einen Job. Ich habe aus Freundschaft zu römisch 40 diese Schleppungen begangen. Ich bekam dann auch Geld dafür, aber das war keine Bereicherungsabsicht. Ich bin kein Mensch der unbedingt reich werden muss. Ich war mit meinem geregelten Leben zufrieden. Ich hatte einen Job und habe das nur aus Gefälligkeit gemacht. Ich habe auch niemanden mehr in der Türkei. Alle meine Freunde sind in Österreich, in der Schweiz und in Italien. Deshalb möchte ich gerne in Österreich bleiben. Was ich gemacht habe, habe ich auch bereut. Das war ein ganz großer Fehler und es tut mir leid. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Das war im März
  2. F: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise jemals wieder verlassen? A: Nein, ich war immer hier in Österreich. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Unter der Woche arbeite ich als Fahrer bei der Fa. XXXX . Diese ist ein Sub-Unternehmen der XXXX . Ich habe dadurch Kundenkontakt und habe auch guten Kontakt zu meinen Arbeitskollegen. Meine Dienstgeber waren auch immer zufrieden mit mir. Am Abend fahre ich manchmal nach XXXX . Dort leben einige Cousins und Verwandte von mir. Dort wo ich lebe sind auch andere Fahrer und manchmal gehen wir essen oder Auto waschen. Wir halten uns viel an Tankstellen auf. Das ist so eine Art Treffpunkt. A: Unter der Woche arbeite ich als Fahrer bei der Fa. römisch 40 . Diese ist ein Sub-Unternehmen der römisch 40 . Ich habe dadurch Kundenkontakt und habe auch guten Kontakt zu meinen Arbeitskollegen. Meine Dienstgeber waren auch immer zufrieden mit mir. Am Abend fahre ich manchmal nach römisch 40 . Dort leben einige Cousins und Verwandte von mir. Dort wo ich lebe sind auch andere Fahrer und manchmal gehen wir essen oder Auto waschen. Wir halten uns viel an Tankstellen auf. Das ist so eine Art Treffpunkt. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein, bin ich nicht. Ich unterstütze meine Kinder aber freiwillig. Ich schicke manchmal 200,-- oder 300,-- Euro zu meinen Kindern. Das kommt so alle 2 oder 3 Monate vor. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe derzeit an der Adresse XXXX . Dort habe ich ein Zimmer in einer WG. Ich teile mir die Wohnung mit 5 andere Personen. Die Miete dafür wird aufgeteilt. Ich zahle derzeit € 300,-- an Miete anteilig. A: Ich lebe derzeit an der Adresse römisch 40 . Dort habe ich ein Zimmer in einer WG. Ich teile mir die Wohnung mit 5 andere Personen. Die Miete dafür wird aufgeteilt. Ich zahle derzeit € 300,-- an Miete anteilig. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein, habe ich nicht. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein, auch nicht. Ich kann mich aber sehr gut auch auf Deutsch verständigen. Das muss ich als Paketzusteller aus. Anmerkung: Der Fremde spricht einige Sätze auf Deutsch. Der Fremde kann sich problemlos auf Deutsch verständigen. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein, ich habe lediglich die Grundschule besucht. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein, ich wollte im Bausektor als Vorarbeiter arbeiten. Ich konnte aber keine Ausbildung dazu machen, da ich nicht wusste wie ich mich dann finanziell über Wasser halten sollte. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein, das bin ich nicht. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich liebe Österreich und bin gerne hier. Die Arbeitsbedingungen und die sozialen Rechte gefallen mir sehr gut. F: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Ex-Gattin XXXX und Ihren Cousins, nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?F: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Ex-Gattin römisch 40 und Ihren Cousins, nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Ich habe in Linz, Salzburg und Bludenz noch weitere Cousins und Cousinen. Ich habe mit diesen auch telefonischen Kontakt. Wir treffen uns auch zu Hochzeiten. Wenn wir uns in 6 Monaten nicht sehen, dann treffen wir und auch so. F: Sind Sie bereit, im Fall einer negativen Entscheidung freiwillig auszureisen? A: Ich möchte mich nicht von Österreich trennen. Wenn ich aber muss, dann werde ich auch freiwillig Österreich verlassen. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Verfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Es wäre für mich recht schwierig in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. Die politische und ökonomische Situation ist auch recht schlecht. Darum möchte ich auch nicht in die Türkei zurückkehren. Es tut mir sehr leid, dass alles so gekommen ist. Es war ein sehr großer Fehler. Ich hatte andere Absichten aber es hat sich anders ergeben. Ich werde auch nie wieder solche Fehler machen. Frage an den Vertreter: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben bzw. Anträge stellen. A: Ja, ich möchte nun folgende Fragen an den Fremden stellen. F: Wie oft waren seit Verlassen der Türkei wieder in Ihrer Heimat? A: Das war einmal. Das war vor 2 Jahren. F: Haben Sie in Österreich jemals Sozialleistungen erhalten? A: Nein habe ich nicht. Ich gehe gerne arbeiten und kann mir ein Leben ohne Arbeit nicht vorstellen. F: Würden Sie von Ihren Verwandten in Österreich in Notsituationen unterstützt werden? A: Ja, selbst in der Justizanstalt haben mich meine Verwandten unterstützt. Frage an den Vertreter: Haben Sie noch weitere Fragen? A: Nein, keine weiteren Fragen mehr. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden. Anmerkung: Die Niederschrift wird dem Fremden von der Dolmetscherin rückübersetzt. F: Entsprechen die soeben rückübersetzen Angaben der Wahrheit und wurde alles richtig protokolliert? A: Ja, mir wurden meine Angaben rückübersetzt, diese entsprechen der Wahrheit und es wurde alles richtig aufgenommen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden.“
  3. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA

§ 67Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, gegen die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde der bP kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 2. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde der bP kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der b

P ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
  2. Am 19.03.2020 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP fest steht. Die bP ist kein österreichischer Staatsbürger. Sie ist Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Sie spricht die Sprachen Kurdisch, Türkisch, Englisch und Deutsch. Sie ist gesund. Es liegt keine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit vor. Sie war mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet. Sie war von 03.05.2016 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP fest steht. Die bP ist kein österreichischer Staatsbürger. Sie ist Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Sie spricht die Sprachen Kurdisch, Türkisch, Englisch und Deutsch. Sie ist gesund. Es liegt keine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit vor. Sie war mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet. Sie war von 03.05.2016 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Ihre Ex-Gattin hat die Freizügigkeit nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen und sie hat durch die Eheschließung mit ihrer Ex-Gattin den Status des begünstigt Drittstaatsangehörigen erworben. Ihr wurde am 01.09.2016 ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist noch bis 01.09.2021 gültig. Sie ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie ist von ihrer Gattin seit ca. 1 ¾ Jahren geschieden und hat keine neue Ehe geschlossen. Sie ist derzeit ledig. Die bP wurde am XXXX 2019 vom LG XXXX , unter der Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 Abs. 3 Z 1 und 2 Abs. 4 erster Fall, in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Die bP wurde am römisch 40 2019 vom LG römisch 40 , unter der Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Absatz 4, erster Fall, in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG von diesen Feststellungen ausgeht. Weiter ist festzustellen, dass sich die bP mit ihrer Ex-Frau alle zwei Wochen trifft. Die Ex-Frau lebt in XXXX , die bP lebt in XXXX . Ein besonderes Naheverhältnis zur Ex-Gattin besteht nicht. Die bP wusste nicht, dass ihre Ex-Frau einen anderen Namen angenommen hat und konnte sie nicht einmal deren Wohnadresse genau angeben. Auch während der Haft bestand kein Kontakt zur Ex-Gattin. In Österreich leben auch einige Cousins und sonstige Verwandte der bP. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen besteht nicht.Weiter ist festzustellen, dass sich die bP mit ihrer Ex-Frau alle zwei Wochen trifft. Die Ex-Frau lebt in römisch 40 , die bP lebt in römisch 40 . Ein besonderes Naheverhältnis zur Ex-Gattin besteht nicht. Die bP wusste nicht, dass ihre Ex-Frau einen anderen Namen angenommen hat und konnte sie nicht einmal deren Wohnadresse genau angeben. Auch während der Haft bestand kein Kontakt zur Ex-Gattin. In Österreich leben auch einige Cousins und sonstige Verwandte der bP. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen besteht nicht. In Bezug auf ihre Einreise in Österreich legte die bP selbst dar, dass sie im März 2016 in Österreich eingereist ist. Dies wurde auch in der abgegebenen Stellungnahme bestätigt.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Insbesondere wurden berücksichtig: Schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA Urteil des LG XXXX Urteil des LG römisch 40 Auszüge ZMR, SA, IZF, AJ-WEB Auskunftsverfahren Beschwerdeschriftsatz
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot) 1.

§ 67

Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.1.

Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Absatz 3 kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet insbesondere dann erlassen werden, wenn

  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billigt oder dafür wirbt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Das BFA argumentierte zu Spruchpunkt I. rechtlich folgend:Das BFA argumentierte zu Spruchpunkt römisch eins. rechtlich folgend: Wie bereits mehrfach angeführt, wurden Sie vom LG XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 Abs. 3 Z 1 und 2 Abs. 4 erster Fall in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Wie bereits mehrfach angeführt, wurden Sie vom LG römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Absatz 4, erster Fall in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, AZ: 99/18/0155, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht § 53 Abs. 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen oder einen EWR-Bürger und nach nunmehr geltendem Recht auch Schweizer Bürger, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot

§ 48Abs. 1 Fr

G 1997, nunmehr § 67 FPG, nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann.Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, AZ: 99/18/0155, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen oder einen EWR-Bürger und nach nunmehr geltendem Recht auch Schweizer Bürger, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 67, FPG, nur bei Vorliegen der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann. Das von Ihnen begangene Vergehen bzw. die Verurteilung durch das LG XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ist gem. FPG unter den Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG zu subsumieren.Das von Ihnen begangene Vergehen bzw. die Verurteilung durch das LG römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ist gem. FPG unter den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu subsumieren. Die Erfüllung dieses Tatbestandes

§ 53Abs.

3 indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes

Paragraph 53, Absatz 3, indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Dem oa. Urteil des LG XXXX ist zu entnehmen, dass Sie im gewollten und bewussten Zusammenwirken mit Ihren Mittätern, sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern am XXXX und anderen Orten, seit zumindest 24.03.2019 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die zum Aufenthalt in und zur Durchreise durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nachbarstaat Österreichs nicht berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern. Dem oa. Urteil des LG römisch 40 ist zu entnehmen, dass Sie im gewollten und bewussten Zusammenwirken mit Ihren Mittätern, sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern am römisch 40 und anderen Orten, seit zumindest 24.03.2019 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die zum Aufenthalt in und zur Durchreise durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nachbarstaat Österreichs nicht berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern. Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt. (VwGH 24.0,5.2005, 2002/18/0289) Der VwGH hat sich bezüglich der Schlepperkriminalität folgendermaßen geäußert: Durch die organisierte Kriminalität und den "Kriminaltourismus" wird das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört, wodurch die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt wird. Mit der Unterbindung der Schlepperei kann auch das der österreichischen Bevölkerung zukommende Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt werden. Die durch gewerbsmäßige Schlepperei bewirkte Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar, für das ursprünglich "nur" eine Höchststrafe bis zu drei Jahren vorgesehen gewesen war. Mit der am

  1. Juli 2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Darüber hinaus ist bei der Schlepperei die Gefahr der Tatwiederholung geradezu wesensimmanent. (VwGH, 17.02.2006, 2006/18/0030)Durch die organisierte Kriminalität und den "Kriminaltourismus" wird das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört, wodurch die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt wird. Mit der Unterbindung der Schlepperei kann auch das der österreichischen Bevölkerung zukommende Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt werden. Die durch gewerbsmäßige Schlepperei bewirkte Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar, für das ursprünglich "nur" eine Höchststrafe bis zu drei Jahren vorgesehen gewesen war. Mit der am
  2. Juli 2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Darüber hinaus ist bei der Schlepperei die Gefahr der Tatwiederholung geradezu wesensimmanent. (VwGH, 17.02.2006, 2006/18/0030) Es ist somit klar erkennbar, dass von Ihnen eine ernstzunehmende Gefahr für andere Personen ausgeht. Auch gelangt die erkennende Behörde durch die von Ihnen begangenen Verbrechen zu dem Schluss, dass Ihnen eine enorme kriminelle Energie innewohnt weshalb in Ihrem Fall die zu treffende Gefährdungsprognose zu Ihrem Nachteil ausfallen musste. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen schweren Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.“Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.“, In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, dass die Verurteilung und die Haft der bP eine Lehre gewesen sei. Die bP stehe, wie auch vor ihrer Inhaftierung, wieder im Arbeitsleben. Durch den Aufenthalt in Österreich werde die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Eine Zukunftsprognose sei auf die Person abzustellen, was gegenständlich nicht erfolgt sei. Die bP falle zudem auch unter die Rechtsposition des Art 6 ARB 1/
  3. In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, dass die Verurteilung und die Haft der bP eine Lehre gewesen sei. Die bP stehe, wie auch vor ihrer Inhaftierung, wieder im Arbeitsleben. Durch den Aufenthalt in Österreich werde die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Eine Zukunftsprognose sei auf die Person abzustellen, was gegenständlich nicht erfolgt sei. Die bP falle zudem auch unter die Rechtsposition des Artikel 6, ARB 1/
  4. Vorweg ist festzustellen, dass das BFA zu Recht davon ausging, dass die bP begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, da sie diesen Status noch inne hat. Wenn in der Beschwerde ohne nähere diesbezüglicher Begründung dargelegt wird, dass die bP zudem unter die Rechtsposition des Art 6 ARB 1/80 falle, so ist unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, auf das Erkenntnis des VwGH vom
  5. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, zu verweisen, wonach türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige sind. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).Vorweg ist festzustellen, dass das BFA zu Recht davon ausging, dass die bP begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, da sie diesen Status noch inne hat. Wenn in der Beschwerde ohne nähere diesbezüglicher Begründung dargelegt wird, dass die bP zudem unter die Rechtsposition des Artikel 6, ARB 1/80 falle, so ist unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, zu verweisen, wonach türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige sind. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG). Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis

  1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG - entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG - entspricht. Das BFA wendete somit richtigerweise die §§ 67ff FPG in der gegenständlichen Entscheidung an, da sie sich auf die Position des begünstigten Drittstaatsangehörigen stütze. Das BFA wendete somit richtigerweise die Paragraphen 67 f, f, FPG in der gegenständlichen Entscheidung an, da sie sich auf die Position des begünstigten Drittstaatsangehörigen stütze. Dem BFA wird nicht entgegengetreten, wenn es darlegt, dass die rechtskräftige Verurteilung der bP zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, unter den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG fällt und die Erfüllung dieses Tatbestandes bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Nicht erforderlich war hingegen die Prüfung einer maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung, wie in der Beschwerde vermeint. Dem BFA wird nicht entgegengetreten, wenn es darlegt, dass die rechtskräftige Verurteilung der bP zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, unter den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG fällt und die Erfüllung dieses Tatbestandes bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Nicht erforderlich war hingegen die Prüfung einer maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung, wie in der Beschwerde vermeint. Dem BFA wird zugestimmt, dass bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Diesbezüglich legte das BFA dar, dass die bP im gewollten und bewussten Zusammenwirken mit ihren Mittätern, sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern, am XXXX und anderen Orten, seit zumindest 24.03.2019 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die zum Aufenthalt in und zur Durchreise durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nachbarstaat Österreichs nicht berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.Diesbezüglich legte das BFA dar, dass die bP im gewollten und bewussten Zusammenwirken mit ihren Mittätern, sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern, am römisch 40 und anderen Orten, seit zumindest 24.03.2019 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise von Fremden, die zum Aufenthalt in und zur Durchreise durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nachbarstaat Österreichs nicht berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Vor dem Hintergrund der seitens des BFA geschilderten VwGH Judikatur in Bezug auf gewerbsmäßige Tatbegehung und Schlepperkriminalität in Verbindung mit der gegenwärtigen Tatbegehung, ist dem BFA zuzustimmen, dass das Verhalten der bP eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen (inneren) Sicherheit darstellt. Die bP hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und das Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Das von der bP gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden. Die bP befand sich bis November 2019 in Strafhaft. Eine längere Zeit des Wohlverhaltens liegt somit noch nicht vor. Außerdem befindet sich die bP immer noch in der Probezeit. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Auch wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP zuvor unbescholten war, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass die bP ganz offensichtlich die erste konkrete ihr angebotene Möglichkeit nutzte um straffällig zu werden. Dies noch dazu im Bereich der Schlepperkriminalität, diesbezüglich auch der VwGH dargelegt hat, dass bei der Schlepperei die Gefahr der Tatwiederholung geradezu wesensimmanent ist. Überdies fungierte die bP als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und insofern weiter qualifiziert, als die Tat gewerbsmäßig und darüber hinaus in Bezug auf mindestens drei Fremde erfolgte. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP nunmehr wieder arbeiten geht, ebenso wie vor ihrer Tatbegehung und dies dafür spreche, dass sie nicht mehr straffällig werden wird, so ist festzustellen, dass ihre Arbeitstätigkeit vor der Straffälligkeit die bP auch nicht davon abhalten konnte, strafrechtlich in Erscheinung zu treten, weshalb mit diesem Argument für die bP in Bezug auf ihr Persönlichkeitsbild nichts gewonnen werden kann. Dem BFA wird somit dem Grunde nach zugestimmt und auch seitens des BVwG festgestellt, dass aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens der bP die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegeben waren und ein solches aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erlassen war.
  3. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  4. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, d) der Grad der Integration, e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. 2.
  23. In Österreich lebt die Ex-Frau der bP mit welcher sie sich alle zwei Wochen trifft. Die Ex-Frau lebt in XXXX , die bP lebt in XXXX . Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Ex-Gattin besteht nicht. Die bP wusste nicht, dass ihre Ex-Frau einen anderen Namen angenommen hat und konnte sie nicht einmal deren Wohnadresse genau angeben. Während der Haft hatte die bP keinen Kontakt zu ihrer Ex-Frau. In Österreich leben auch einige Cousins und sonstige Verwandte der bP. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen besteht ebenfalls nicht. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. 2.
  24. In Österreich lebt die Ex-Frau der bP mit welcher sie sich alle zwei Wochen trifft. Die Ex-Frau lebt in römisch 40 , die bP lebt in römisch 40 . Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Ex-Gattin besteht nicht. Die bP wusste nicht, dass ihre Ex-Frau einen anderen Namen angenommen hat und konnte sie nicht einmal deren Wohnadresse genau angeben. Während der Haft hatte die bP keinen Kontakt zu ihrer Ex-Frau. In Österreich leben auch einige Cousins und sonstige Verwandte der bP. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen besteht ebenfalls nicht. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Auf Grund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier jedoch ein relevantes Privatleben in Österreich vor. Da das Aufenthaltsverbot somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da das Aufenthaltsverbot somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). 2.
  25. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:2.
  26. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP legte im Verfahren dar, dass sie im März 2016 in Österreich eingereist ist. Am 01.09.2016 erhielt sie von der BH den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ verliehen. Dieser Titel ist aktuell noch bis 01.09.2021 gültig, obwohl die bP bereits wieder geschieden ist. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Die bP führt in Österreich aktuell kein Familienlebe. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP ihre privaten Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt nicht übersehen werden darf. - Grad der Integration Der bP ging in Österreich regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach und war so in der Lage für ihren Unterhalt zu sorgen. Sie kann sich auf Deutsch verständigen. Manchmal trifft die bP ihre Cousins und sonstige Verwandte in Österreich. Sie teilt sich eine Wohnung mit 5 anderen Personen. Sie ist gerne in Österreich, die Arbeitsbedingungen und die sozialen Rechte gefallen ihr. Sonstige besondere Aktivitäten oder soziales Engagement liegen nicht vor. Laut eigenen Angaben möchte sie Österreich nicht verlassen, wenn sie jedoch muss, dann wird sie Österreich freiwillig verlassen. - strafrechtliche Unbescholtenheit In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint die o. a. Verurteilung auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangene Straftat erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint die o. a. Verurteilung auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangene Straftat erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. , - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei reiste rechtmäßig nach Österreich ein.Die beschwerdeführende Partei reiste rechtmäßig nach Österreich ein., 2.
  27. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Aufenthaltsverbot einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privatleben der bP darstellt, insbesondere aufgrund ihrer Arbeitsleistung in Österreich. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach selbst eine allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die bP führt kein Familienleben in Österreich und führte selbst aus, dass auch freiwillig ausreisen würde, wenn sie müsste. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach selbst eine allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die bP führt kein Familienleben in Österreich und führte selbst aus, dass auch freiwillig ausreisen würde, wenn sie müsste. , Die bP kann sich auf Deutsch verständigen, sie ist in Österreich berufstätig und selbsterhaltungsfähig, eine starke Integration darüber hinaus kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP kann sich auf Deutsch verständigen, sie ist in Österreich berufstätig und selbsterhaltungsfähig, eine starke Integration darüber hinaus kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, welches ihren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot erwies sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. 2.3.
  28. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).2.3.
  29. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016)., Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)., In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (ähnlich beim Aufenthaltsverbot) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (ähnlich beim Aufenthaltsverbot) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012)., Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegenständlich wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, verurteilt. Die bP befindet sich noch in der Probezeit. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegenständlich wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 7 Monate davon unbedingt, verurteilt. Die bP befindet sich noch in der Probezeit. Betrachtet man einerseits das von der bP oben dargelegte Verhalten im Rahmen der Schlepperei, insbesondere die Qualifiziertheit der Tatbegehung und die Tatsache, dass die bP in Österreich kein Familienleben führt, sowie andererseits dass die bP in Österreich arbeitet und hier die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte hat, sowie die Tatsache, dass die bP sich noch in der Probezeit aufgrund ihrer strafrechtlichen Delinquenz befindet, so steht insgesamt nach Ansicht des BVwG die vom BFA bestimmte Dauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den berücksichtigten Umständen. In Bezug auf die Darlegungen in der Beschwerde, wonach eine Rückkehr in die Türkei für die bP schwer wäre, ist festzustellen, dass dieser Themenbereiche nicht Gegenstand des gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens war, da dieses nicht zielstaatbezogen geführt wird. Zudem führte die bP selbst aus, dass sie Österreich freiwillig verlassen würde, wenn sie das müsste. In Bezug auf die Darlegungen in der Beschwerde, wonach eine Rückkehr in die Türkei für die bP schwer wäre, ist festzustellen, dass dieser Themenbereiche nicht Gegenstand des gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens war, da dieses nicht zielstaatbezogen geführt wird. Zudem führte die bP selbst aus, dass sie Österreich freiwillig verlassen würde, wenn sie das müsste. , Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Kein Durchsetzungsaufschub), , Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kein Durchsetzungsaufschub)
  30. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
  31. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub, § 70 FPG
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, FPG,
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde., (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,),
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.,
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn,
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,
  3. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  4. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder,
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Das BFA legte dar, dass aufgrund des durch die bP an den Tag gelegten Verhaltens, aber auch aufgrund der neg. Zukunftsprognose und der damit einhergehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet, welche von ihrer Person in Vergangenheit, gegenwärtig, aber nach Einschätzung der erkennenden Behörde auch zukünftig gegeben ist, kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden konnte. Um weitere strafbare Handlungen zu verhindern, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. In der Beschwerde wurde ganz allgemein auf die besondere Integration der bP verwiesen. In der Beschwerde wurde ganz allgemein auf die besondere Integration der bP verwiesen. , Das BVwG teilt die Ansicht des BFA, dass aufgrund der durch die bP oben beschriebenen ausgehenden Gefahr, im Interesse der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet, ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war. Zu Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)Zu Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung),
  6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
  7. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, § 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG
(1)[ ]
(2)[ ]
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.,
(4)[ ]
(4)[ ],
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.,

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.,
(7)[ ] 1.1. Das BFA legte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur seitens der bP ausgehenden Gefahr dar, dass bei der bP die Gefahr der Tatwiederholung gegeben sei. Um dies zu unterbinden sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten. Sie habe durch ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und geht die erkennende Behörde davon aus, dass von ihrer Person auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Vor diesem Hintergrund sei ihre sofortige Ausreise nach Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Bescheides im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Dem BFA ist hier zuzustimmen und sieht es das BVwG auch aus aktueller Sicht als erforderlich, dass die bP aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sofort das Bundesgebiet verlässt. Die Beschwerde zeigt keine konkreten Umstände auf, die dem entgegenstünden. Einer Beschwerde gegen diese Aufenthaltsverbots wurde somit zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Einer Beschwerde gegen diese Aufenthaltsverbots wurde somit zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. , Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte., Das BVwG legte die als unstreitigen anzusehenden Ermittlungsergebnisse und Aussagen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.Das BVwG legte die als unstreitigen anzusehenden Ermittlungsergebnisse und Aussagen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde., Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung, welche jedoch gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurften.Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung, welche jedoch gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurften., Weder hat das BFA ihre Würdigung zentral auf einen in den Einvernahmen gewonnen persönlichen Eindruck – sondern vielmehr auf Grund der gegebenen sonstigen Fakten – gestützt, noch wurde in der Beschwerde konkret behauptet, dass das Gericht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.Weder hat das BFA ihre Würdigung zentral auf einen in den Einvernahmen gewonnen persönlichen Eindruck – sondern vielmehr auf Grund der gegebenen sonstigen Fakten – gestützt, noch wurde in der Beschwerde konkret behauptet, dass das Gericht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können., Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Von einer Übersetzung der Rechtsmittelbelehrungen konnte aufgrund der Deutschkenntnisse der bP und aufgrund der Tatsache, dass diese im Verfahren anwaltlich vertreten ist, Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2229689.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.