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{'item': 'L516 2206816-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlL516 2206816-2 SpruchL516 2206816-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zahl 1080128804-150960660/BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zahl 1080128804-150960660/BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 AsylG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.11.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.03.2019 verloren habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.11.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.03.2019 verloren habe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.12.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Am 09.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen und am 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes rechtskräftig freigesprochen.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen beruhen auf der Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 09.10.2019 sowie der gekürzten Urteilsausfertigung vom 17.12.2019 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite 19; Ordnungszahl (OZ) 2-4).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 13 Abs AsylG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 13, Abs AsylG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.12.2019 rechtskräftig freigesprochen, weshalb sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebt und der angefochtene Bescheid des BFA keinen weiteren Bestand haben kann.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.12.2019 rechtskräftig freigesprochen, weshalb sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebt und der angefochtene Bescheid des BFA keinen weiteren Bestand haben kann. 3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA wird ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist. 3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2206816.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.