Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft und deren Anhaltung vom 03.03.2020 bis 19.03.2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 2010 – 2012 – Stellung von Asylanträgen der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) in Norwegen, der Schweiz, Schweden und Dänemark 10.02.2020 – Antrag der bP auf internationalen Schutz und Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14.02.2020 – Einleitung eines Dublin Out – Verfahrens und Einreichung von Aufnahmegesuchen an die Schweiz, Dänemark, Griechenland, Italien, Norwegen und Schweden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA bzw. belangte Behörde bzw. bB) 02.03.2020 – Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland 03.03.2020 – Festnahme der bP durch die PI XXXX und Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes03.03.2020 – Festnahme der bP durch die PI römisch 40 und Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 03.03.2020 – Mandatsbescheid des BFA, Verhängung der Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG03.03.2020 – Mandatsbescheid des BFA, Verhängung der Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 16.03.2020 – Beschwerde der bP
BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.202016.03.2020 – Beschwerde der bP
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.2020 17.03.2020 – Einlangen der Schubhaftbeschwerde in der Abteilung L517 17.03.2020 – 19.03.2020 – E – Mail- Verkehr zwischen dem BFA und dem BVwG betreffend Aktenanforderung zur Schubhaftbeschwerde 19.03.2020 – Entlassung aus der Schubhaft II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – Auskunft) bzw. erging ein Festnahmeauftrag des BFA
3 Z 1 BFA-VG (vgl. E – Mail vom 03.03.2020 vom BFA an die PI XXXX und vgl. auch das Anhalteprotokoll vom 03.03.2020). Zur Abklärung des Sachverhaltes nach illegaler Einreise wurde die bP am selben Tag niederschriftlich vor dem BFA einvernommen:Am 03.03.2020 um 03:19 Uhr erfolgte die Festnahme der bP durch die PI römisch 40
Paragraph 39, FPG vergleiche Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – Auskunft) bzw. erging ein Festnahmeauftrag des BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vergleiche E – Mail vom 03.03.2020 vom BFA an die PI römisch 40 und vergleiche auch das Anhalteprotokoll vom 03.03.2020). Zur Abklärung des Sachverhaltes nach illegaler Einreise wurde die bP am selben Tag niederschriftlich vor dem BFA einvernommen: „Sprache: Englisch Dolmetscher erforderlich: nein Ort der Niederschrift: AGM Büro XXXX Ort der Niederschrift: AGM Büro römisch 40 Beginn der Niederschrift: 03.03.2020, um 11:00 Uhr Leiter der Amtshandlung: XXXX Insp.Leiter der Amtshandlung: römisch 40 Insp. Anmerkung: Die Partei wird in Folge einer Festnahme gem. § 40 BFA-VG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.Anmerkung: Die Partei wird in Folge einer Festnahme gem. Paragraph 40, BFA-VG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Ich gebe freiwillig folgendes zu Protokoll: F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Palästina, ich weiß nicht warum die deutsche Polizei Tunesien geschrieben hat. Frage: Was war das Ziel Ihrer Reise? Antwort: Ich wollte nach Italien. Genauer gesagt wollte ich nach Bozen. Frage: Was war der Grund Ihrer Reise? Antwort: Ich will dorthin um zu arbeiten. Ich kam nach Europa um dort zu arbeiten. Ich will meine Familie finanziell unterstützen. Frage: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente, leiden Sie an einer Erkrankung (Wenn ja an welcher?)? Antwort: Ich habe Probleme mit dem Magen, habe aber dafür Tabletten. Frage: Haben Sein ein Reisedokument oder sonstige identitätsbezogene Dokumente? Antwort: Ich habe keine Dokumente. Frage: Haben Sie in einem anderen Schengenstaat einen Aufenthaltstitel (wenn ja – welchen)? Antwort: Nein habe ich nicht. Frage: Haben Sie Verwandte oder enge Bekannte in Österreich (wenn ja, genaue Kontaktdaten)? Antwort: Nein ich bin allein hier. Frage: In welchen Staaten haben Sie sich seit Ihrem letzten Asylantrag aufgehalten. Wo waren Sie in den letzten 5 Monaten? Antwort: Ich war in Italien. Frage: Wurden Sie jemals von einem Mitgliedstaat in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben oder sind Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausgereist? A: Ich wurde nie nach Hause abgeschoben. Ich wurde immer nach Italien gebracht. F: Wenn in den Herkunftsstaat abgeschoben oder ausgereist, wie lange waren Sie dort? A: ---- F: Waren Sie in einem Mitgliedstaat mit Meldeadresse gemeldet? A: Nein habe ich nicht. Ich miete immer wieder Häuser mit Freunden und bezahlte das dann bar. F: Haben Sie jemals in einem Mitgliedstaat gearbeitet? A: Ja habe ich. Ich habe in Norwegen, Italien, Schweiz usw. gearbeitet. Dort wo ich bin arbeite ich auch. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen“ (vgl. die Niederschrift vor dem BFA vom 03.03.2020).Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen“ vergleiche die Niederschrift vor dem BFA vom 03.03.2020). Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 wurde über die bP die Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Es wurde nach Darlegung des Sachverhaltes u. a. ausgeführt, dass eine Auskunft der deutschen (vgl. Auskunft im Schengener Informationssystem, terrorismusbezogene Aktivität, XXXX , männlich, XXXX ) und italienischen (vgl. Auskunft im Schengener Informationssystem, terrorismusbezogene Aktivität, XXXX , männlich, XXXX ) Behörden ergeben habe, dass die bP in Deutschland mit einem schengenweiten Aufenthalts- und Einreiseverbot und in Italien mit einer PolKG-Ausschreibung aus Gründen der Staatssicherheit belastet sei.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 wurde über die bP die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Es wurde nach Darlegung des Sachverhaltes u. a. ausgeführt, dass eine Auskunft der deutschen vergleiche Auskunft im Schengener Informationssystem, terrorismusbezogene Aktivität, römisch 40 , männlich, römisch 40 ) und italienischen vergleiche Auskunft im Schengener Informationssystem, terrorismusbezogene Aktivität, römisch 40 , männlich, römisch 40 ) Behörden ergeben habe, dass die bP in Deutschland mit einem schengenweiten Aufenthalts- und Einreiseverbot und in Italien mit einer PolKG-Ausschreibung aus Gründen der Staatssicherheit belastet sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§ 57 AVG, § 76 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und Abs. 5 FPG, Art. 28 Dublin-Verordnung) führte die bB aus:Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraph 57, AVG, Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 5, FPG, Artikel 28, Dublin-Verordnung) führte die bB aus: Zur Fluchtgefahr: Im Fall der bP liegen die Kriterien nach den Ziffern 6a, b, c und 9 des § 76 Abs. 3 vor. So habe die bP vor ihrer Einreise in vier Mitgliedstaaten insgesamt sechs Asylanträge gestellt (Z 6a), wollte die bP offensichtlich nach Deutschland weiterreisen und sei diese nachweislich in einem Fernreisezug nach Deutschland betreten worden (Z 6b) und sei die bP mehrfach, ohne die dafür notwendigen Dokumente zu haben, über europäische Binnengrenzen gereist (Z 6c). Es sei daher davon auszugehen, dass sich die bP auch in Österreich einem ordentlichen Verfahren entziehen werde und habe die bP mehrmals dargelegt, sich nach Italien begeben zu wollen und habe die bP Probleme mit diversen Behörden europäischer Mitgliedstaaten gehabt und sich einem ordentlichen Verfahren entzogen (Abs. 3). Eine soziale Verankerung habe bei der bP nicht festgestellt werden können. Die bP habe keinen aufrechten Wohnsitz und habe sich lediglich zur Führung ihres Asylverfahrens in Österreich aufgehalten. Die bP könne in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, verfüge nicht über die Mittel für ihren Unterhalt und spreche nicht ausreichend Deutsch. Die bP habe keine Verwandten oder andere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in keinster Weise integriert (Z 9).Zur Fluchtgefahr: Im Fall der bP liegen die Kriterien nach den Ziffern 6a, b, c und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, vor. So habe die bP vor ihrer Einreise in vier Mitgliedstaaten insgesamt sechs Asylanträge gestellt (Ziffer 6 a,), wollte die bP offensichtlich nach Deutschland weiterreisen und sei diese nachweislich in einem Fernreisezug nach Deutschland betreten worden (Ziffer 6 b,) und sei die bP mehrfach, ohne die dafür notwendigen Dokumente zu haben, über europäische Binnengrenzen gereist (Ziffer 6 c,). Es sei daher davon auszugehen, dass sich die bP auch in Österreich einem ordentlichen Verfahren entziehen werde und habe die bP mehrmals dargelegt, sich nach Italien begeben zu wollen und habe die bP Probleme mit diversen Behörden europäischer Mitgliedstaaten gehabt und sich einem ordentlichen Verfahren entzogen (Absatz 3,). Eine soziale Verankerung habe bei der bP nicht festgestellt werden können. Die bP habe keinen aufrechten Wohnsitz und habe sich lediglich zur Führung ihres Asylverfahrens in Österreich aufgehalten. Die bP könne in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, verfüge nicht über die Mittel für ihren Unterhalt und spreche nicht ausreichend Deutsch. Die bP habe keine Verwandten oder andere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in keinster Weise integriert (Ziffer 9,). Zur Verhältnismäßigkeit: Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, weil im Fall der bP mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden könne. Konsultationsverfahren mit den zuständigen Dublin-Staaten werden derzeit geführt und es könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung gerechnet werden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen sowie insbesondere auch den anderen Mitgliedstaaten, nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der bP, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Daher sei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG gegeben.Zur Verhältnismäßigkeit: Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, weil im Fall der bP mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden könne. Konsultationsverfahren mit den zuständigen Dublin-Staaten werden derzeit geführt und es könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung gerechnet werden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen sowie insbesondere auch den anderen Mitgliedstaaten, nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der bP, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Daher sei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG gegeben. Zum gelinderen Mittel: Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme darstelle und käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. Dabei komme eine finanzielle Sicherheitsleitung aufgrund der finanziellen Situation der bP schon von vorneherein nicht in Betracht. Die bP habe sich auch nicht an die Wohnsitzbeschränkung im laufenden Asylverfahren gehalten. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der bP nicht das Auslangen gefunden werden. Die bP habe keine hinreichenden Bindungen an Österreich, um eine sofortige Weiterreise oder ein Untertauchen zu verhindern.Zum gelinderen Mittel: Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme darstelle und käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. Dabei komme eine finanzielle Sicherheitsleitung aufgrund der finanziellen Situation der bP schon von vorneherein nicht in Betracht. Die bP habe sich auch nicht an die Wohnsitzbeschränkung im laufenden Asylverfahren gehalten. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der bP nicht das Auslangen gefunden werden. Die bP habe keine hinreichenden Bindungen an Österreich, um eine sofortige Weiterreise oder ein Untertauchen zu verhindern. Wie oben ausgeführt, bestehe im Fall der bP aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine Ultima Ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, in welcher die bP sich in Freiheit befinde, ausschließe. Aufgrund des Gesundheitszustandes der bP sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen – wie Haftfähigkeit – gegeben seien. Die bP habe angegeben, grundsätzlich gesund zu sein. Die Haftfähigkeit werde regelmäßig vom Amtsarzt überprüft werden und habe die bP in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Das BFA gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten sei. Die Sicherung des Verfahrens (§ 76 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) sei erforderlich, da sich die bP aufgrund des oben geschilderten Verhaltens nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die bP auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Die Sicherung des Verfahrens (Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) sei erforderlich, da sich die bP aufgrund des oben geschilderten Verhaltens nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die bP auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2020 wurde der bP
P zur weiteren Abklärung ins PAZ Innsbruck verbracht.Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2020 wurde der bP
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die bP zur weiteren Abklärung ins PAZ Innsbruck verbracht. Am 16.03.2020 erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde
BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.2020.Am 16.03.2020 erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.
G der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entspreche:Die bP bringt vor, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren
Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 18, Absatz eins, AsylG der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entspreche: So sei die bP bei der Einvernahme vor dem BFA auf Englisch befragt worden, obwohl sie nicht fließend Englisch spreche und habe die bP selber angegeben, dass sie nicht alles verstanden habe und somit keine genauen Angaben habe machen können. Das BFA habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, in welchem Land sich die bP zuletzt längerfristig aufgehalten habe. Somit habe es auch verkannt, dass die bP zuletzt über Jahre hinweg in Italien gelebt habe. Es sei unklar, warum das BFA auch (neben der Schweiz, Dänemark, Italien, Norwegen und Schweden) ein Konsultationsverfahren mit Griechenland eingeleitet habe, da für Griechenland kein EURODAC Treffer im Mandatsbescheid erwähnt werde. Das BFA habe auch nicht ermittelt, inwiefern es für die bP innerhalb der nächsten Wochen möglich sein werde, in eines der o. a. Länder zurückzukehren. Somit habe die bB nicht ausreichend ermittelt, ob der Zweck der Schubhaft – die Sicherung des Überstellungsverfahrens – innerhalb der vorgegebenen Zeit erreicht werden könne. Die bP verweise diesbezüglich auf die derzeitigen Grenzschließungen bzw. Kontrollen laut öffentlich zugänglicher Medien (Deutschland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Schweiz und Österreich) – weltweit begrenzen Staaten die Ein- und Ausreisemöglichkeiten und machen mehr noch: die Grenzen dicht. Es fehlen weiters die Feststellungen zu einem möglichen Aufenthaltstitel der bP in Italien. Die bP habe die letzten Jahre in Italien gelebt und gehe davon aus, dort ein Aufenthaltsrecht zu haben. Die bP gelte als staatenlos und könne nicht abgeschoben werden. 2. Zum Asylantrag und Anspruch auf Grundversorgung: Die bP monierte unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH, dass davon auszugehen sei, dass die bP Anspruch auf Grundversorgung habe. 3. Zum Nichtvorliegen von erheblicher Fluchtgefahr
2 Dublin-VO und Unverhältnismäßigkeit der Haft:3. Zum Nichtvorliegen von erheblicher Fluchtgefahr
P wendete unter Anführung von Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung ein, dass im gegenständlichen Fall weder eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege noch die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Entgegen der Argumentation der bB (die Schubhaft sei verhältnismäßig, weil mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden würde, ein Konsultationsverfahren mit den zuständigen Dublin-Staaten derzeit geführt werde und mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung gerechnet werden könne), könne diese nicht davon ausgehen (aufgrund der drastischen Maßnahmen im Zuge des Corona – Virus der Mitgliedstaaten), dass mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung in einen anderen EU – Mitgliedstaat gerechnet werden könne. Dass die bP über Monate hinweg somit in Schubhaft bleibe, obwohl sie sich kooperationsbereit zeige, könne nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates sein. Somit sei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht gegeben. Jedenfalls reichen die von der bB dargelegten Umstände nicht aus, um im Falle der bP eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239).Die bP wendete unter Anführung von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung ein, dass im gegenständlichen Fall weder eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege noch die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Entgegen der Argumentation der bB (die Schubhaft sei verhältnismäßig, weil mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden würde, ein Konsultationsverfahren mit den zuständigen Dublin-Staaten derzeit geführt werde und mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung gerechnet werden könne), könne diese nicht davon ausgehen (aufgrund der drastischen Maßnahmen im Zuge des Corona – Virus der Mitgliedstaaten), dass mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung in einen anderen EU – Mitgliedstaat gerechnet werden könne. Dass die bP über Monate hinweg somit in Schubhaft bleibe, obwohl sie sich kooperationsbereit zeige, könne nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates sein. Somit sei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht gegeben. Jedenfalls reichen die von der bB dargelegten Umstände nicht aus, um im Falle der bP eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239). 4. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels: Es gelte zudem der Vorrang des gelinderen Mittels. Bei der bP komme das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme in Betracht. Dies wäre zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig (vgl. dazu BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016, wonach eine nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung geführt habe sowie VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239 oder VwGH vom 20.12.2016, 2016/21/0229).Es gelte zudem der Vorrang des gelinderen Mittels. Bei der bP komme das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme in Betracht. Dies wäre zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig vergleiche dazu BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016, wonach eine nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung geführt habe sowie VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239 oder VwGH vom 20.12.2016, 2016/21/0229). II. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt:römisch zwei. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt: Sollte das BVwG nicht antragsgemäß entscheiden, beantrage die bP ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes. III. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes
GVG wurde ausgeführt:römisch drei. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes
Paragraph 35, VwGVG wurde ausgeführt: Die bP beantrage
G-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der bP als obsiegende Partei in der Höhe von € 737,60 und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00, darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige).Die bP beantrage
Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der bP als obsiegende Partei in der Höhe von € 737,60 und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00, darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige). Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wurde der Abteilung L517 am 17.03.2020 zugewiesen. Das BFA wurde diesbezüglich ersucht, alle Bezug habenden Verwaltungsakten, Dokumente und Schriftstücke dem BVwG zu übermitteln. Das BFA wurde aufgefordert, bis Donnerstag, 19.03.2020, eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde abzugeben. Das BFA teilte in der Schubhaftsache am 17.03.2020 per E – Mail mit, dass derzeit noch Ermittlungsschritte seitens des BFA getätigt werden. Wahrscheinlich treffen die beiden SIS – und die Interpoltreffermeldung nicht die bP und dass der Stand der Konsultationsverfahren abgefragt werde. Derzeit gebe es deutliche Hinweise auf eine Zuständigkeit Italiens, wobei dies noch nicht abschließend geklärt werden habe können. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen werde geprüft, inwieweit eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Frist noch wahrscheinlich erscheine und würde das BFA je nach Ermittlungsergebnis eine Entlassung aus der Schubhaft in Erwägung ziehen. Eine Anfrage des BFA am 17.03.2020 beim Polizeikooperationszentrum (PKZ) XXXX ergab, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Tunesien, nicht in den italienischen Datenbanken vorhanden sei (unbekannt). XXXX , XXXX , Tunesien, alias XXXX , XXXX , Palästina, alias XXXX , XXXX , Tunesien: Diese Person sei SIS-positiv (Ausweisung aus Italien am 01.12.2011).Eine Anfrage des BFA am 17.03.2020 beim Polizeikooperationszentrum (PKZ) römisch 40 ergab, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Tunesien, nicht in den italienischen Datenbanken vorhanden sei (unbekannt). römisch 40 , römisch 40 , Tunesien, alias römisch 40 , römisch 40 , Palästina, alias römisch 40 , römisch 40 , Tunesien: Diese Person sei SIS-positiv (Ausweisung aus Italien am 01.12.2011). Am 18.03.2020 gab das BFA nachfolgende Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ab: „Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2020 in Schubhaft genommen. Er stellte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Norwegen sowie 2011 je einmal in der Schweiz, Dänemark und Schweden einen Asylantrag. Außerdem hielt er sich 2011 nachweislich in Deutschland auf. Zuletzt wurde er von Norwegen im Jahr 2012 nach Italien überstellt. Sein weiterer Verbleib ist nicht gesichert, jedoch gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 03.03.2020 an, immer nur nach Italien und nie in die Heimat abgeschoben worden zu sein. Somit kann begründet von einem Dublin-Sachverhalt ausgegangen werden. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag. Er wurde daraufhin in die Grundversorgungsstelle EAST Ost Traiskirchen aufgenommen. Zum Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr: Der Versuch nach Deutschland auszureisen ist aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich dem Verfahren in Österreich zu stellen, muss daher außer Streit gestellt werden. Selbst in der Beschwerdeschrift wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe vorgehabt in Österreich zu bleiben. Davon, dass der Beschwerdeführer sich bisher kooperativ verhalten habe, kann in Anbetracht dieses Sachverhaltes nicht gesprochen werden. Die Einvernahme erfolgte in Englisch und handelte es sich dabei um sehr einfache Fragen zu einem einfachen Sachverhalt, der keine perfekten Sprachkenntnisse erfordert. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer gemeldet. Aus den Antworten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dieser Sprache nicht mächtig gewesen wäre. Im Gegenteil gab er nicht nur einsilbige Antworten, sondern antwortete zum Teil sogar recht ausführlich. Letztlich wird den dort getätigten Aussagen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Relevant für die Fluchtgefahr war vor allem sein Wunsch, nach Italien oder Frankreich auszureisen, den er wiederholt kundgetan hat. Dies wird in der Beschwerde gar nicht negiert. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte in Italien ein Aufenthaltsrecht, ist erst in der Beschwerdeschrift aufgekommen und wird hier auch nicht näher erläutert. In der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 um 11: 00 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde auf die Frage nach einem Aufenthaltstitel in einem anderen Schengenmitgliedsstaat an, dass er keinen solchen hätte. Er führte auch keinen Aufenthaltstitel als Dokument (auch nicht in Kopie) mit sich und reichte diese auch nicht mit der Beschwerde nach. Somit muss der Vorwurf einer mangelhaften Ermittlung ins Leere gehen, wenn die Behörde für derartige Ermittlungen gar keine Anhaltspunkte hatte. In Italien ist die Person im Übrigen nur unter dem Namen XXXX , XXXX in Italien bekannt. Laut Auskunft des PKZ XXXX besteht eine aufrechte SIS-Ausschreibung zur Person (Grund: Ausweisung). Zudem handelt es sich bei gegenständlichem Verfahren um eine Mandatsverfahren das nicht mit Bescheiderlassung abgeschlossen ist. Weitere Ermittlungen (z.B. die Anfrage aller Länder in denen eine Eurodac-Treffermeldung vorliegt sowie jene Länder sie aufgrund der Asyl- Erstbefragung als Einreiseland in Frage kommen) bedurften mehr Zeit. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides stand jedoch der maßgebliche Sachverhalt bereits fest.Er führte auch keinen Aufenthaltstitel als Dokument (auch nicht in Kopie) mit sich und reichte diese auch nicht mit der Beschwerde nach. Somit muss der Vorwurf einer mangelhaften Ermittlung ins Leere gehen, wenn die Behörde für derartige Ermittlungen gar keine Anhaltspunkte hatte. In Italien ist die Person im Übrigen nur unter dem Namen römisch 40 , römisch 40 in Italien bekannt. Laut Auskunft des PKZ römisch 40 besteht eine aufrechte SIS-Ausschreibung zur Person (Grund: Ausweisung). Zudem handelt es sich bei gegenständlichem Verfahren um eine Mandatsverfahren das nicht mit Bescheiderlassung abgeschlossen ist. Weitere Ermittlungen (z.B. die Anfrage aller Länder in denen eine Eurodac-Treffermeldung vorliegt sowie jene Länder sie aufgrund der Asyl- Erstbefragung als Einreiseland in Frage kommen) bedurften mehr Zeit. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides stand jedoch der maßgebliche Sachverhalt bereits fest. Der Beschwerdeführer gab an, nach Italien zu wollen, um dort zu arbeiten. Er wurde jedoch in einem Zug nach Deutschland aufgegriffen. Er gab bei den deutschen Behörden einen anderen Namen an, als in Österreich. Insgesamt sind der Behörde durch Anfragen in anderen Staaten mehrere Alias-Identitäten bekannt geworden: XXXX unbekannt, XXXX Tunesien, XXXX Sousse Tunesien, XXXX staatenlos, XXXX Tunesien, XXXX Tunesien. römisch 40 unbekannt, römisch 40 Tunesien, römisch 40 Sousse Tunesien, römisch 40 staatenlos, römisch 40 Tunesien, römisch 40 Tunesien. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung hat, wird nicht in Abrede gestellt, jedoch schien ihn die Zurverfügungstellung von Unterkunft, Taschengeld und Verpflegung nicht an einer Weiterreise zu hindern. Womit dieses Argument der Rechtsvertretung nicht geeignet ist, das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu entkräften. Per E – Mail am 19.03.2020 ersuchte das BVwG um eine Konkretisierung der Dokumentenanforderung. Insgesamt erwies sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig und konnte begründet von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Aufgrund der mangelnden sozialen Bindungen in Österreich und des bereits erfolgten, jedoch vereitelten Fluchtversuchs nach Deutschland, konnte mit einem gelinderen Mittel kein Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer hat sich bereits unerlaubt – trotz nachweislicher Belehrung – aus der Flüchtlingsunterkunft entfernt. Weshalb ihm nunmehr geglaubt werden sollte, dass er einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nachkommen und nicht erneut eine Ausreise aus Österreich planen sollte, kann nicht erkannt werden. Auch darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer 6 Anträge in 4 verschiedenen Staaten gestellt hat, was seine Glaubwürdigkeit sehr in Frage stellt – selbst, wenn man die Widersprüche in der Niederschrift außer Acht lässt. Die Behörde hat mittlerweile Auskunft von allen 4 Dublin-Staaten in denen ein Antrag gestellt wurde erhalten. Außerdem wurde Kontakt mit Italien aufgenommen, das zumindest 2012 von Norwegen als zuständiger Dublin-Staat ermittelt wurde. Unter dem in Österreich angegebenen Namen war der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt, wodurch eine Übermittlung der Fingerabdrücke von Italien nachträglich angefordert wurde. Eine Antwort Italiens steht noch aus. Ob letztlich Italien noch für das Führen seines Asylverfahrens zuständig ist, oder die Zuständigkeit auf einen weiteren Staat übergegangen ist, konnte noch nicht ermittelt werden. Die Behörde wartet noch auf die Antwort aus Italien. Erst wenn der zuständige Dublin-Staat festgestellt werden konnte, kann das Asylverfahren abgeschlossen werden. Hier muss noch eine Einvernahme erfolgen. Auch kann erst zu diesem Zeitpunkt gesagt werden, in welches Land der Beschwerdeführer abgeschoben werden soll. Abschiebungen sind nur vorübergehend nicht möglich. Nachdem das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit gerechnet werden kann, dass dieses noch einige Zeit dauern wird, muss eine Überstellung auch nicht innerhalb der nächsten Wochen erfolgen, sondern hat die Behörde ab Durchführbarkeit des Titelbescheides 6 Wochen für die Überstellung Zeit. Die Lage ändert sich zur Zeit täglich. Die 6-Wochenfrist beginnt zwar mit Zustimmung zu laufen, wird jedoch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gehemmt. Nach ho Rechtsmeinung bedeutet dies auch eine Hemmung durch eine ex lege gewährte Frist bis zur Durchführbarkeit einer Entscheidung. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
GH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005).Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
GH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die Schubhaft war daher rechtmäßig. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
P ihrem anhängigen Asylverfahren in Österreich und damit eines Überstellungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat entziehen könnte, weil dieser bei der Ausreise nach Deutschland betreten wurde) und dafür kein bzw. bloß ein auf die notwendigen Erhebungen beschränktes Ermittlungsverfahren nötig ist.Dem Einwand in der Beschwerde, der Bescheid erfülle die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht, ist entgegenzuhalten, dass im hiergerichtlichen Fall die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG mit einem Mandatsbescheid
Paragraph 57, AVG zu erlassen war (Gefahr im Verzug lag dahingehend vor, als sich die bP ihrem anhängigen Asylverfahren in Österreich und damit eines Überstellungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat entziehen könnte, weil dieser bei der Ausreise nach Deutschland betreten wurde) und dafür kein bzw. bloß ein auf die notwendigen Erhebungen beschränktes Ermittlungsverfahren nötig ist. 3.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; […] § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: Schubhaft § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Art. 2 Dublin-Verordnung lautet auszugsweise:Artikel 2, Dublin-Verordnung lautet auszugsweise: Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Art. 28 Dublin-Verordnung lautet:Artikel 28, Dublin-Verordnung lautet: Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
P ist eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und daher Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist. Das heißt, dass die bP
Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten (Schubhaft) genommen werden darf. Im vorliegenden Fall wurde über die bP am 03.03.2020 die Schubhaft verhängt. Richtig ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen und dass die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung angeordnet werden kann. Dies aus den nachfolgenden Erwägungen:Im vorliegenden Fall wurde über die bP am 03.03.2020 die Schubhaft verhängt. Richtig ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen und dass die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung angeordnet werden kann. Dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Bei der bP lagen bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme des BFA rechtfertigten, dass sich die bP dem Verfahren in Österreich entziehen wird. So war aufgrund der EURODAC Abfrage anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, da die bP in den vergangenen Jahren bereits sechs Mal Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die bP nach Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet am 10.02.2020 versucht hat, am 02.03.2020 in einen dritten Mitgliedstaat (Deutschland) weiterzureisen bzw. es aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung (Kontrolle im Zug beim Versuch, in XXXX die Grenze nach Deutschland zu überschreiten) oder des bisherigen Verhaltens der bP wahrscheinlich war, dass die bP die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt hatte (die bP gibt im Zuge der Befragung an, nach Italien – genauer nach Bozen – zu wollen und vorher in Italien gewesen zu sein). Des Weiteren ist auszuführen, dass es der bP gänzlich an ausreichenden familiäreren, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich mangelte (die bP gab vor, alleine hier zu sein, weder beruflich noch sozial verankert zu sein, nirgends in der EU gemeldet zu sein und immer dort gearbeitet zu haben, wo sie sich gerade aufgehalten hat). Ein Sicherungsbedarf lag somit vor.Bei der bP lagen bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme des BFA rechtfertigten, dass sich die bP dem Verfahren in Österreich entziehen wird. So war aufgrund der EURODAC Abfrage anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, da die bP in den vergangenen Jahren bereits sechs Mal Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die bP nach Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet am 10.02.2020 versucht hat, am 02.03.2020 in einen dritten Mitgliedstaat (Deutschland) weiterzureisen bzw. es aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung (Kontrolle im Zug beim Versuch, in römisch 40 die Grenze nach Deutschland zu überschreiten) oder des bisherigen Verhaltens der bP wahrscheinlich war, dass die bP die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt hatte (die bP gibt im Zuge der Befragung an, nach Italien – genauer nach Bozen – zu wollen und vorher in Italien gewesen zu sein). Des Weiteren ist auszuführen, dass es der bP gänzlich an ausreichenden familiäreren, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich mangelte (die bP gab vor, alleine hier zu sein, weder beruflich noch sozial verankert zu sein, nirgends in der EU gemeldet zu sein und immer dort gearbeitet zu haben, wo sie sich gerade aufgehalten hat). Ein Sicherungsbedarf lag somit vor. Von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 6a, b, c und Z 9 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 und Art. 2 lit n Dublin-Verordnung, die eine Anordnung der Schubhaft
Sd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a,, b, c und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 und Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung, die eine Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG rechtfertigte, war daher auszugehen. Weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Rahmen derer auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Es ist zu prüfen, ob die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie oben ausgeführt, war ein Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls gegeben. Die bP hat zudem im Zuge der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz zahlreiche Aliasidentitäten (Name, Geburtsdatum und Nationalität) verwendet. Darüber hat eine Auskunft im Schengener Informationssystem ergeben, dass die bP wegen terrorismusbezogener Aktivität in Deutschland mit einem schengenweiten Aufenthalts- und Einreiseverbot und in Italien mit einer PolKG-Ausschreibung aus Gründen der Staatssicherheit belastet ist – dies überdies unter Führung verschiedener Identitäten. In Betrachtziehung des dargelegten Verhaltens der bP ging die bB zu Recht von Tatsachen aus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die bP dem Verfahren entziehen werde und lag damit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Haft zum Zwecke der Überstellung gegenüber dem Interesse der bP an der Schonung der persönlichen Freiheit vor.Wie oben ausgeführt, war ein Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls gegeben. Die bP hat zudem im Zuge der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz zahlreiche Aliasidentitäten (Name, Geburtsdatum und Nationalität) verwendet. Darüber hat eine Auskunft im Schengener Informationssystem ergeben, dass die bP wegen terrorismusbezogener Aktivität in Deutschland mit einem schengenweiten Aufenthalts- und Einreiseverbot und in Italien mit einer PolKG-Ausschreibung aus Gründen der Staatssicherheit belastet ist – dies überdies unter Führung verschiedener Identitäten. In Betrachtziehung des dargelegten Verhaltens der bP ging die bB zu Recht von Tatsachen aus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die bP dem Verfahren entziehen werde und lag damit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Haft zum Zwecke der Überstellung gegenüber dem Interesse der bP an der Schonung der persönlichen Freiheit vor. Von einer Verhältnismäßigkeit iSd § 76 Abs. 2a FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung, die eine Anordnung der Schubhaft rechtfertigte, war daher auszugehen.Von einer Verhältnismäßigkeit iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung, die eine Anordnung der Schubhaft rechtfertigte, war daher auszugehen. Zur Frage, ob sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung) bzw. ob der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) erreicht werden kann, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E
3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da Paragraph 76, Absatz eins, FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar. Die Annahme der bB, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Das Argument in der Beschwerde, die bP wolle der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal die bP ausführte, in den letzten fünf Monaten in Italien gewesen zu sein, nach Italien, genauer gesagt, nach Bozen – und nicht in Österreich bleiben – zu wollen. Darüber hinaus wurden der bP seit der Antragstellung am 10.02.2020 und bis 04.03.2020 die Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Taschengeld, Krankenversicherung) gewährt, hat sich die bP aber trotz nachweislicher Belehrungen aus der Flüchtlingsunterkunft entfernt bzw. war sie unstet und wurde die bP auch bei der Einreise nach Deutschland betreten. Zudem ist bei Personen wie der bP, die bislang unter zahlreichen Aliasidentitäten auftrat und hinsichtlich derer ein gültiges Identitätsdokument nicht vorliegt, die Anwendung eines gelinderen Mittels geradezu kontraindiziert. Es konnte daher
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.Es konnte daher
Paragraph 77, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass das BFA in einer E – Mail am 19.03.2020 informierte, dass aufgrund der aktuellen Informationen aus Wien eine weitere Anhaltung der bP nicht mehr verhältnismäßig sei, da hier nicht mehr mit einer Überstellung innerhalb der Dublin Frist gerechnet werden könne, weil auf Grund des Corona Virus derzeit alle Dublin Überstellungen abzusagen seien bzw. finden derzeit bis auf Weiteres keine Überstellungen statt. Das Ziel der Sicherungsmaßnahme sei daher nicht erreichbar und sei somit derzeit auch die Sicherungsmaßnahme nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die bP wurde am 19.03.2020 um 09:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Schlussfolgend war in Anbetracht des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, der Verhältnismäßigkeit der Haft und der Nichtanwendbarkeit gelinderer Maßnahmen im gegenständlichen Falle die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid und die dazugehörige Anhaltung in der Zeit vom 03.03.2020 bis 19.03.2020 zulässig und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden. Eine weitere Prüfung hinsichtlich einer zulässigen Fortführung der Schubhaft konnte aufgrund der Entlassung der bP aus der Haft am 19.03.2020 unterbleiben. Zu Spruchpunkt II und Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Abs. 1). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Absatz eins,). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,). Die bB ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der bP gebührt als der unterlegenen Partei kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Dem BFA gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die bP beantragte in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme ihrer Person zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum tatsächlichen „Zustand“ der bP sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Wenn die bP damit auf ihren Gesundheitszustand und auf die Möglichkeit der periodischen Meldeverpflichtung Bezug nimmt, so wurden jene Tatsachen von der bB ordnungsgemäß erhoben und bereits im Schubhaftbescheid berücksichtigt. So konnte die bP mit den sehr allgemein und in keinster Weise substantiiert gehaltenen Einwendungen nicht aufzeigen, dass strittige Behauptungen zu einer wesentlichen Frage vorliegen, welche die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erfordern. Die faktischen, von der bP in der Vergangenheit gesetzten, Handlungen und die Angaben der bP im Zuge der Einvernahmen decken sich mit den Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde, sodass jene Handlungen, Angaben und Behauptungen nicht in einem Spannungsverhältnis stehen. Es liegt somit ein geklärter Sachverhalt vor. Den Einwendungen der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf lediglich zwei Absätze beschränke, ist zu entgegnen, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 ordnungsgemäß erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst hat. Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht daher dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls nicht entgegen (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0204).Den Einwendungen der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf lediglich zwei Absätze beschränke, ist zu entgegnen, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 ordnungsgemäß erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst hat. Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht daher dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls nicht entgegen vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0204). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit
Vm § 24 VwGVG
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