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{'item': 'W124 1416172-2'}

Obsah (10)§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 52§ 46§ 55§§ 57§ 120

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlW124 1416172-2 SpruchW124 1416172-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 10Abs. 3, 55 i

Vm 58 Abs. 11 Asylgesetz (AsylG 2005), § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 52 Abs. 3, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 3, 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Asylgesetz (AsylG 2005), Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 52, Absatz 3, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Nepal und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Nepal und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. 1.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX

§ 3, 8 und 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40

Paragraph 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande gewesen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Weder konnte eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Vielmehr sei dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Der BF habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe würde jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würde keine Verfolgung i.S.d. GFK darstellen. Es sei daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eine s Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grunde erfolge, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien, ergebe sich daraus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Folter, keiner erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne.Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben seien, ergebe sich daraus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Folter, keiner erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne. Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liege nicht vor.Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liege nicht vor. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergebe, habe der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht erkennbar. Der BF gehe auch derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfüge in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es seien auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruhe. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt sei daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheine der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht unverhältnismäßig. Über die genannten Umstände hinaus sei ebenso zu berücksichtigen, dass der Bf bis zu seiner Ausreise aus Nepal bzw. seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht habe. Im Übrigen verfüge der BF über eine mehrjährige Schul-, und Berufsausbildung. Aus all diesen Gründen könne daher davon ausgegangen werden, dass der Bf nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein würde, dort wieder zu leben und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Rechtsvertretung die Bundespolizeidirektion Wien von fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da er beabsichtige, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und entsprechende Schritte zu setzen.1.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Rechtsvertretung die Bundespolizeidirektion Wien von fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da er beabsichtige, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und entsprechende Schritte zu setzen. 1.
  3. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne entsprechende Dokumente, die ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würden, angetroffen. Gegen den BF wurde eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1 a FPG erstattet.1.
  4. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne entsprechende Dokumente, die ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würden, angetroffen. Gegen den BF wurde eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins, a FPG erstattet. 1.
  5. Am XXXX wurde der BF neuerlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und wurde gegen diesen neuerlich eine Anzeige nach § 120 Abs. 1 a FPG erstattet.1.
  6. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und wurde gegen diesen neuerlich eine Anzeige nach Paragraph 120, Absatz eins, a FPG erstattet. 1.
  7. Zur Sicherung der Ausreise wurde der BF mit Ladungsbescheid unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. Reisepasses am XXXX im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeilichen Büro, vorgeladen. Im Zuge der am XXXX durchgeführten Einvernahme wurde der BF auf das Bestehen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der BF auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang führte der BF aus nicht nach Nepal zurückkehren zu können. Die Familie des BF, seine Ehefrau und zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sein würde, würden in Nepal leben. In Österreich würde er über keine Angehörigen verfügen. Über Dokumente, die seine Identität bestätigen könnte, verfüge der BF nicht.1.
  8. Zur Sicherung der Ausreise wurde der BF mit Ladungsbescheid unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. Reisepasses am römisch 40 im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeilichen Büro, vorgeladen. Im Zuge der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme wurde der BF auf das Bestehen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der BF auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang führte der BF aus nicht nach Nepal zurückkehren zu können. Die Familie des BF, seine Ehefrau und zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sein würde, würden in Nepal leben. In Österreich würde er über keine Angehörigen verfügen. Über Dokumente, die seine Identität bestätigen könnte, verfüge der BF nicht. 1.
  9. In der Folge wurde die nepalesische Behörde am XXXX ersucht ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen.1.
  10. In der Folge wurde die nepalesische Behörde am römisch 40 ersucht ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen. 1.
  11. Neuerlich wurde der BF am XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgbiet gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.1.
  12. Neuerlich wurde der BF am römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgbiet gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Gegenständliches Verfahren 2.
  13. Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:2.
  14. Am römisch 40 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: -mehrere Unterstützungsschreiben für den BF -ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellzusage) 2.
  15. Am XXXX teilte die Magistratsabteilung 35, Amt der Wiener Landesregierung, dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mit, dass u.a. die Vorlage der Geburtsurkunde bzw. ein gültiger Reisepass in Kopie benötigt werden würden. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG.2.
  16. Am römisch 40 teilte die Magistratsabteilung 35, Amt der Wiener Landesregierung, dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mit, dass u.a. die Vorlage der Geburtsurkunde bzw. ein gültiger Reisepass in Kopie benötigt werden würden. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG. 2.
  17. Mit Verständigung vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem BF das Ergebnis der amtswegigen Beweisaufnahme mit. Insbesondere wurde dem BF mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages festgestellt werden habe müssen, dass einige Unterlagen und Dokumente im Orginal fehlen würden, wodurch die Voraussetzung gem. § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht erfüllt sei. Der BF wurde im Zuge dessen aufgefordert u.a. einen Orginalreisepass bzw. Orginalgeburtsurkunde vorzulegen und seinen Antrag schriftlich begründen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert das Abweichen der Angabe des Geburtsdatums bei der MA 35 ( XXXX ) von den in Kopie des Reisepasses und Geburtsurkunde ( XXXX ) angeführten Datums zu erklären. Außerdem wurde er zur Vorlage der Heiratsurkunde und Stellungnahme hinsichtlich seines Familienstandes aufgefordert. Gleichzeitig wurde der BF hingewiesen, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung durchgeführt werden würde, soweit der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen würde. Der Antrag würde gem. § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werden, soweit keine zeitgerechte Vorlage erfolgen würde.2.
  18. Mit Verständigung vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem BF das Ergebnis der amtswegigen Beweisaufnahme mit. Insbesondere wurde dem BF mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages festgestellt werden habe müssen, dass einige Unterlagen und Dokumente im Orginal fehlen würden, wodurch die Voraussetzung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht erfüllt sei. Der BF wurde im Zuge dessen aufgefordert u.a. einen Orginalreisepass bzw. Orginalgeburtsurkunde vorzulegen und seinen Antrag schriftlich begründen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert das Abweichen der Angabe des Geburtsdatums bei der MA 35 ( römisch 40 ) von den in Kopie des Reisepasses und Geburtsurkunde ( römisch 40 ) angeführten Datums zu erklären. Außerdem wurde er zur Vorlage der Heiratsurkunde und Stellungnahme hinsichtlich seines Familienstandes aufgefordert. Gleichzeitig wurde der BF hingewiesen, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung durchgeführt werden würde, soweit der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen würde. Der Antrag würde gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen werden, soweit keine zeitgerechte Vorlage erfolgen würde. 2.
  19. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist bis zum XXXX gebeten. In der Vorlage wurde mit Schriftsatz vom XXXX ausgeführt, dass der BF bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig sein würde. Dieser sei während dieser Zeit bemüht gewesen sich sprachlich und sozial zu integrieren. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich und würden sich unter seinen Freunden auch Österreicher befinden.2.
  20. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist bis zum römisch 40 gebeten. In der Vorlage wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 ausgeführt, dass der BF bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig sein würde. Dieser sei während dieser Zeit bemüht gewesen sich sprachlich und sozial zu integrieren. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich und würden sich unter seinen Freunden auch Österreicher befinden. Die Finanzierung des Lebensunterhaltes würde künftig auch durch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in einem Unternehmen gewährleistet sein. Diesbezüglich würde auf die Einstellzusage verwiesen und lege man als Nachweis für die gesicherte Unterkunft einen Mietvertrag vor. Der BF würde finanziell derzeit von Freunden unterstützt werden und würde auf die e-card des BF und auf die bislang dem BVwG übermittelten Personenstandsurkunden verwiesen werden. 2.
  21. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX ), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal unzulässig sei (Spruchpunkt II.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 ), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF die von ihm angeforderten Unterlagen und Dokumente, welche zur Klärung der Identität des BF benötigt worden wären, nicht nachgereicht bzw. vorgelegt worden seien, obwohl der BF nachweislich im Besitz eines Reisedokumentes sein würde. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV würden nicht zum Tragen kommen, da die tatsächliche und vollständige Identität auf keine andere Weise geklärt werden könne, zumal auch die Geburtsurkunde des BF in der Sprache Nepali bzw. nicht im Orginal vorgelegt worden sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF die von ihm angeforderten Unterlagen und Dokumente, welche zur Klärung der Identität des BF benötigt worden wären, nicht nachgereicht bzw. vorgelegt worden seien, obwohl der BF nachweislich im Besitz eines Reisedokumentes sein würde. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV würden nicht zum Tragen kommen, da die tatsächliche und vollständige Identität auf keine andere Weise geklärt werden könne, zumal auch die Geburtsurkunde des BF in der Sprache Nepali bzw. nicht im Orginal vorgelegt worden sei. Von der Vorlage des Orginalreisepasses habe nicht abgesehen werden können, da der BF seine Orginalgeburtsurkunde in der Sprache Nepali nicht vorgelegt habe. Der BF habe lediglich eine Kopie der Übersetzung seiner Geburtsurkunde von der englischen in die deutsche Sprache vorgelegt. Im Hinblick der unterschiedlichen Geburtsdaten seiner Person könne auf die Vorlage seines orginalen Identitätsdokumentes nicht verzichtet werden. Die Behörde habe Grund zur Annahme, dass der BF der Forderung nach Vorlage von Identitätsdokumenten im Orginal nicht entsprechen würde, weil der BF befürchte, dass gegen ihn eine bestehende Ausreiseentscheidung vollzogen werden würde. Rechtlich wurde dies damit begründet, dass der BF bisweilen keinerlei Orginaldokumente vorgelegt habe. Er sei seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Auffordeung samt Belehrung über die Folgen für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der BF im Zuge des laufenden Verfahrens mehrfach eine Kopie seines gültigen nepalesischen Reisepasses vorgelegt habe. Die Behörde habe Grund zur Annahme, dass der BF der Forderung nach Vorlage von Identitätsdokumenten nicht entsprechen würde, weil der BF befürchte, dass die gegen bestehende Ausreiseentscheidung vollzogen werden würde. Soweit durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-, und Familienleben des Fremden eingegriffen werden würde, sei die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat-, und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sei insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig gewesen sei zu berücksichtige. Der BF sei während des laufenden Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen und halte sich nach dessen negativen Abschluss illegal im Bundesgebiet auf. Der BF würde sich seit dem XXXX illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die Stellung des Asylantrages habe sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen und habe dem BF missbräuchlich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschafft.Soweit durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-, und Familienleben des Fremden eingegriffen werden würde, sei die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat-, und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sei insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig gewesen sei zu berücksichtige. Der BF sei während des laufenden Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen und halte sich nach dessen negativen Abschluss illegal im Bundesgebiet auf. Der BF würde sich seit dem römisch 40 illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die Stellung des Asylantrages habe sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen und habe dem BF missbräuchlich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschafft. Die Kernfamilie des BF würde sich außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufhalten. Als Nachweis dafür habe der BF zu einem späteren Zeitpunkt eine beglaubigte Übersetzung (aus der englischen in die deutsche Sprache) seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Kinder vorgelegt. Eine berufliche Integration habe im Falle des BF ebenfalls nicht festgestellt werden könne, da dieser keiner legalen Beschäftigung nachgehen würde. Zu erwähnen sei, dass es dem BF während des laufenden Asylverfahrens erlaubt gewesen sei einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Laut aktuellen Versicherungsdatenauszug sei der BF nur im Zeitraum vom XXXX auf Grund seines Status als Asylwerber versichert gewesen, habe seither keinen Nachweis über eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlegen könne und würde demnach seither über keinen Versicherungsschutz verfügen. Ein schützenswertes Privatleben könne ebenfalls nicht festgestellt werden.Die Kernfamilie des BF würde sich außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufhalten. Als Nachweis dafür habe der BF zu einem späteren Zeitpunkt eine beglaubigte Übersetzung (aus der englischen in die deutsche Sprache) seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Kinder vorgelegt. Eine berufliche Integration habe im Falle des BF ebenfalls nicht festgestellt werden könne, da dieser keiner legalen Beschäftigung nachgehen würde. Zu erwähnen sei, dass es dem BF während des laufenden Asylverfahrens erlaubt gewesen sei einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Laut aktuellen Versicherungsdatenauszug sei der BF nur im Zeitraum vom römisch 40 auf Grund seines Status als Asylwerber versichert gewesen, habe seither keinen Nachweis über eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlegen könne und würde demnach seither über keinen Versicherungsschutz verfügen. Ein schützenswertes Privatleben könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Familie des BF würde in Nepal leben und sei zu erwähnen, dass der BF erwachsen und in einem arbeitsfähigen Alter sein würde. Es dürfe daher kein ernsthaftes Problem für den BF darstellen, dass dieser in seinem Land Fuß fassen könne. Der BF würde sich nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die Stellung seines Asylantrages hätte zu dem Zweck erfolgt, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der BF würde weder die Bestimmungen der Fremdenpolizei noch des Asylgesetzes respektieren. Die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Aufenthaltsberechtigung Plus" sei vielmehr ein weiterer Versuch, dem Vollzug der gegen den BF bestehenden Ausreiseentscheidung zu entgehen und sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der BF habe sich seines unsicheren Aufenthaltstitels bewusst gewesen sein müssen, da über den Asylantrag negativ entschieden worden sei und der BF nicht davon ausgehen habe können, dass ein weiteres behördliches Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen würde. Zusammengefasst sei ersichtlich, dass der BF durch sein persönliches Verhalten- Nichtvorlage eines Identitästnachweises (Reisepass) im Orginal- seine Aufenthaltsdauer ausdehne. Sein mehr als fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sei das Resultat der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages, des Ignorierens der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung und der Weigerung an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Gegen den BF wurde mit dem gegenständlichen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Falle des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschrechtsverletzung drohe, zumal eine etwaige Bedrohung an Leib und Leben seiner Person bereits im Zuge der Asylverfahren geprüft worden sei und man festgestellt habe, dass für ihn keine Bedrohung an Leib und Leben in seinem Heimatland bestehe.Gegen den BF wurde mit dem gegenständlichen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Falle des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschrechtsverletzung drohe, zumal eine etwaige Bedrohung an Leib und Leben seiner Person bereits im Zuge der Asylverfahren geprüft worden sei und man festgestellt habe, dass für ihn keine Bedrohung an Leib und Leben in seinem Heimatland bestehe. 2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet, mehr als fünf Jahre, aufhalten würde. Der Asylantrag, den der BF gestellt habe, sei negativ erledigt worden. Des weiteres sei von Seiten der belangten Behörde auf den gegenständlichen Verfahrensgang verwiesen worden.2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet, mehr als fünf Jahre, aufhalten würde. Der Asylantrag, den der BF gestellt habe, sei negativ erledigt worden. Des weiteres sei von Seiten der belangten Behörde auf den gegenständlichen Verfahrensgang verwiesen worden. Es seien eine Einstellungszusage, der Mietvertrag, die Übersetzung des Geburtseintrages, die Heiratsurkunde, der Pass mit der Nummer XXXX und die E-card zur Vorlage gebracht worden. Unter einem sei mitgeteilt worden, dass eine Einstellung eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht befürchten lasse. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe der BF den Aufforderungen entsprochen. Dieser würde eine entsprechende Integration im Bundesgebiet aufweisen. Inwiefern der BF der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG nicht entsprochen habe, sei aus dem gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar. Mit der erwähnten Urkundenvorlage sei die Kopie des Passes mit der Nummer XXXX deponiert, gültig bis XXXX . Die Identität im Sinne des § 54 AsylG sei daher jedenfalls für die Behörde feststellbar.Es seien eine Einstellungszusage, der Mietvertrag, die Übersetzung des Geburtseintrages, die Heiratsurkunde, der Pass mit der Nummer römisch 40 und die E-card zur Vorlage gebracht worden. Unter einem sei mitgeteilt worden, dass eine Einstellung eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht befürchten lasse. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe der BF den Aufforderungen entsprochen. Dieser würde eine entsprechende Integration im Bundesgebiet aufweisen. Inwiefern der BF der Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG nicht entsprochen habe, sei aus dem gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar. Mit der erwähnten Urkundenvorlage sei die Kopie des Passes mit der Nummer römisch 40 deponiert, gültig bis römisch 40 . Die Identität im Sinne des Paragraph 54, AsylG sei daher jedenfalls für die Behörde feststellbar. Der BF würde sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aufweisen und habe entsprechend den Aufforderungen die Unterlagen zur Vorlage gebracht. Die Notwendigkeit der Vorlage des Orginals ergebe sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG-DV nicht zwingend bzw. handle es sich hierbei wohl um einen heilbaren Mangel.Der BF würde sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aufweisen und habe entsprechend den Aufforderungen die Unterlagen zur Vorlage gebracht. Die Notwendigkeit der Vorlage des Orginals ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV nicht zwingend bzw. handle es sich hierbei wohl um einen heilbaren Mangel. Entgegen den weiteren Feststellungen der Behörde zur Situation für den Fall der Rückkehr, habe sich dies auch nicht mit der aktuellen Situation in Nepal auseinandergesetzt. Es würden nach wie vor Reisewarnungen von Seiten des Auswärtigen Amtes bestehen. Die von der Behörde herangezogenen Quellen seien teils als veraltet zu bezeichnen bzw. würden nicht auf die verheerenden Beben im Herkunftsland des BF eingehen. 2.7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.7. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.8. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF aufgefordert einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, arbeitsrechtliche Bewilligung (in eventu eine gewerberechtliche Bewilligung), sämtliche Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide der Jahre, in denen der BF selbständig gewesen sei und einen Nachweis der Deutschkurse vorzulegen.2.8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, arbeitsrechtliche Bewilligung (in eventu eine gewerberechtliche Bewilligung), sämtliche Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide der Jahre, in denen der BF selbständig gewesen sei und einen Nachweis der Deutschkurse vorzulegen. 2.9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass von Seiten des den BF vertretenen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter vergeblich versucht worden sei mit dem BF Kontakt aufzunehmen. Aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht sei um eine neuerliche Zumittlung der Unterlagenanforderung direkt an eine dem BVwG aktuell bekannte Adresse des BF ersucht worden.2.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass von Seiten des den BF vertretenen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter vergeblich versucht worden sei mit dem BF Kontakt aufzunehmen. Aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht sei um eine neuerliche Zumittlung der Unterlagenanforderung direkt an eine dem BVwG aktuell bekannte Adresse des BF ersucht worden. 2.10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ein aktueller Versicherungsdatenauszug, die Kopie einer auf den BF ausgestellten E-card, eine Einstellzusage der Firma XXXX Supermarket, ein ÖSD Sprachzertifikat für die Niveaustufe A 2 und eine Bestätigung zweier nepalesischer Vereine vorgelegt worden.2.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ein aktueller Versicherungsdatenauszug, die Kopie einer auf den BF ausgestellten E-card, eine Einstellzusage der Firma römisch 40 Supermarket, ein ÖSD Sprachzertifikat für die Niveaustufe A 2 und eine Bestätigung zweier nepalesischer Vereine vorgelegt worden. 2.11. Die Ehefrau des BF stellte nach unrechtmäßiger schlepperunterstützter Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid, XXXX , zugestellt am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs.1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils

§ 46FPG nach Nepal zulässig seien.

Des weiteres wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.11. Die Ehefrau des BF stellte nach unrechtmäßiger schlepperunterstützter Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid, römisch 40 , zugestellt am römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und des weiteres

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig seien. Des weiteres wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 2.

  1. Am XXXX stellte der in Wien am XXXX geborene Sohn des BF durch seine gesetzliche Vertreterin, der Ehegattin des BF, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in der Folge vollinhaltlich, wie der jener der Ehegattin des BF, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX abgewiesen.2.
  2. Am römisch 40 stellte der in Wien am römisch 40 geborene Sohn des BF durch seine gesetzliche Vertreterin, der Ehegattin des BF, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in der Folge vollinhaltlich, wie der jener der Ehegattin des BF, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 abgewiesen. 2.
  3. Am XXXX fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in der auch die Ehegattin des BF befragt wurde, vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Nepali statt.2.
  4. Am römisch 40 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in der auch die Ehegattin des BF befragt wurde, vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Nepali statt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: [...] R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? Vorgelegt wird: Geburtsurkunde von BF1, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Heiratsurkunde, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. BF1 und BF2 wird eine Woche Frist eingeräumt die originale Heiratsurkunde dem BVwG vorzulegen. Geburtsurkunden von BF1 und BF2 werden als Überbeglaubigung als Beilage ./C zum Akt genommen. BF1 und BF2 wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die originalen Geburtsurkunden dem BVwG vorzulegen. Bestätigungsschreiben der Firma XXXX vom XXXX , welches als Beilage ./D zum Akt genommen wird und eine Bestätigung des Vereins der im Ausland lebenden Libanesen vom XXXX , welche als Beilage ./E zum Akt genommen wird.Bestätigungsschreiben der Firma römisch 40 vom römisch 40 , welches als Beilage ./D zum Akt genommen wird und eine Bestätigung des Vereins der im Ausland lebenden Libanesen vom römisch 40 , welche als Beilage ./E zum Akt genommen wird. Ein Schreiben des libanesischen Kultur- und Sozialvereins vom XXXX , welche als Beilage ./F zum Akt genommen wird.Ein Schreiben des libanesischen Kultur- und Sozialvereins vom römisch 40 , welche als Beilage ./F zum Akt genommen wird. BFA werden die vorgelegten Unterlagen zur Einsicht vorgelegt. Darauf wird verzichtet. R: Haben Sie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA hinsichtlich Ihres Kindes gemacht? BF1 und BF2: Haben wir. R: Haben Sie damit einen Anwalt beauftragt? BF1 und BF2: Ja, XXXX .BF1 und BF2: Ja, römisch 40 . Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung XXXX gibt ergänzend an: Im konkreten Fall möge die bisherige Aufenthaltsdauer des BF2 seit dem Jahre XXXX ununterbrochen in Österreich berücksichtigt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes war der BF2 bemüht im Rahmen seiner Möglichkeiten sich sozial, sprachlich und soweit möglich auch beruflich zu integrieren. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist selbstständig erwerbstätig, er ist Zeitungszusteller. Künftig könnte er darüberhinausgehend auch sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, wodurch jedenfalls die Finanzierung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie gewährleistet wäre, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch sein künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der Umstand des bestehenden Privat-, und Familienlebens im Bundesgebiet möge dahingehend auch berücksichtigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hofft der BF2, dass ihm bei Stattgebung ein Aufenthaltstitel "Rot-Weis-Rot-Karte" gestattet werden kann.römisch 40 gibt ergänzend an: Im konkreten Fall möge die bisherige Aufenthaltsdauer des BF2 seit dem Jahre römisch 40 ununterbrochen in Österreich berücksichtigt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes war der BF2 bemüht im Rahmen seiner Möglichkeiten sich sozial, sprachlich und soweit möglich auch beruflich zu integrieren. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist selbstständig erwerbstätig, er ist Zeitungszusteller. Künftig könnte er darüberhinausgehend auch sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, wodurch jedenfalls die Finanzierung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie gewährleistet wäre, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch sein künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der Umstand des bestehenden Privat-, und Familienlebens im Bundesgebiet möge dahingehend auch berücksichtigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hofft der BF2, dass ihm bei Stattgebung ein Aufenthaltstitel "Rot-Weis-Rot-Karte" gestattet werden kann. BehV: Wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes hervorgeht, war der BF2 unbekannten Aufenthaltes weshalb dieses eingestellt werden musste und ein Jahr später fortgesetzt wurde. Außerdem darf ich dazu anmerken, was die Aufenthaltsdauer betrifft, dass der BF2 nur aufgrund eines Asylantrages, der sich später als unglaubwürdig in zweiter Instanz herausgestellt hat, seinen Aufenthalt durch Stellung eines Asylantrages legalisiert hat. Das Asylverfahren ist bereits im Jahr XXXX in zweiter Instanz negativ rechtskräftig entschieden worden. Der BF2 hätte ausreisen müssen. Dies bereits seit der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr
  5. Dieser freiwilligen Ausreise ist der BF2 anscheinend nicht nachgekommen.BehV: Wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes hervorgeht, war der BF2 unbekannten Aufenthaltes weshalb dieses eingestellt werden musste und ein Jahr später fortgesetzt wurde. Außerdem darf ich dazu anmerken, was die Aufenthaltsdauer betrifft, dass der BF2 nur aufgrund eines Asylantrages, der sich später als unglaubwürdig in zweiter Instanz herausgestellt hat, seinen Aufenthalt durch Stellung eines Asylantrages legalisiert hat. Das Asylverfahren ist bereits im Jahr römisch 40 in zweiter Instanz negativ rechtskräftig entschieden worden. Der BF2 hätte ausreisen müssen. Dies bereits seit der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr
  6. Dieser freiwilligen Ausreise ist der BF2 anscheinend nicht nachgekommen. Mit der Befragung der BF1 wird um 09:40 Uhr begonnen. R: Schreiben Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF1: Ich habe in der Aufregung jetzt mein Geburtsdatum vergessen. BF1 wird aufgefordert Ihren Vor- und Familiennamen Nepalesisch niederzuschreiben. BF1: Ich heiße XXXX . (Blatt mit Vor- und Familiennamen wird als Beilage ./F zum Akt genommen)BF1: Ich heiße römisch 40 . (Blatt mit Vor- und Familiennamen wird als Beilage ./F zum Akt genommen) R: Wo sind Sie geboren? BF1: Im Distrikt XXXX .BF1: Im Distrikt römisch 40 . R: Ist Ihr Mann im selben Dorf geboren? BF1: Ja, er ist auch dort geboren. R: Haben Sie Ihren Mann schon als Kind gekannt? BF1: Ich war 17, 18 Jahre alt, als ich ihn geheiratet habe. Fragewiederholung. BF1: Nein. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gewohnt? BF1: Mit meinen Eltern, Bruder. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF1: Ich habe zwei Brüder. R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? BF1: Es geht ihnen gut. Sie arbeiten in der Landwirtschaft. R: Betreiben diese eine eigenen Landwirtschaft? BF1: Ja, von anderen gepachtet. R: Wann waren Sie mit Ihren Eltern bzw. Geschwistern das letzte Mal in Kontakt? BF1: Das ist schon fünf, sechs Monate her. R: Warum haben Sie die letzten fünf Monate keinen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt? BF1: Meine Eltern haben kein Mobiletelefon. Ein Bruder hat ein Mobiltelefon. Der andere nicht. R: Haben Sie Ihren Bruder versucht anzurufen? BF1: Nein, habe ich nicht. R: Wieso nicht? BF1: Ich war krank, ich habe jetzt ein Kind und bin mit diesem viel beschäftigt. R: Wann sind Sie aus Nepal ausgereist? BF1:
  7. Nachgefragt gebe ich an, dass dies im März gewesen ist. R: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern? BF1: Mein Vater hat keine Geschwister, meine Mutter hat Geschwister. R: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie? BF1: Drei Onkel und eine Tante. R: Wo leben diese? BF1: In XXXX , im Heimatdorf.BF1: In römisch 40 , im Heimatdorf. R: Haben Sie außerhalb Ihres Heimatdorfes auch noch Verwandte? BF1: Nein. R: Welche Schul-, und Berufsausbildung haben Sie? BF1: Ich bin nur bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen. Ich mache nur Hausarbeit. R: Wie haben Sie in Nepal Ihren Lebensunterhalt verdient? BF1: Ich habe im Haushalt bei anderen Leuten gemacht. R: Was haben Sie dabei für Dinge verrichtet? BF1: Geschirr waschen, Wäsche waschen, Haus putzen. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF1: In Nepal habe ich zwei Kinder und hier habe ich ein Kind. R: Wo halten sich Ihre zwei Kinder auf? BF1: Die sind bei meiner Mutter. R: Wer kommt für den Lebensunterhalt Ihrer Kinder auf, in Nepal? BF1: Meine Eltern versorgen die Kinder. R: Wie geht es Ihren beiden Kindern in Nepal? BF1: Es geht ihnen gut. Er hat Operation gehabt, es geht ihm jetzt nicht so gut. R: Wie heißen Ihre beiden Kinder, die in Nepal leben? BF1: Das Mädchen heißt XXXX .BF1: Das Mädchen heißt römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Kinder in Nepal? BF1: Das Mädchen ist 13 Jahre alt, der Bub ist neun. R: Was machen Ihre beiden Kinder in Nepal? BF1: Sie gehen noch in die öffentliche Schule. R: Wann waren Sie das letzte Mal mit Ihren Kindern in Nepal in Kontakt? BF1: Vor ca. zwei Monaten. R: Wie sind Sie mit Ihren Kindern in Kontakt getreten? BF1: Ich habe meinen Bruder angerufen. R: Was haben Ihnen die Kinder erzählt, was haben Sie mit ihnen besprochen? BF1: Mein Sohn hat mir gesagt, dass er Schwierigkeiten hat und es ihm nicht gut geht. R: Warum nicht? BF1: Er hat eine Verletzung gehabt. Ich weiß nicht, wie das zustande gekommen ist. Er wurde operiert. Dabei wurde ihm ein Hoden entfernt. R: Geht es ihm jetzt wieder besser? BF1: Ja. R: Schicken Sie Geld nach Nepal? BF1: Nein, weil wir haben selber nicht genug Geld. Wir haben jetzt ein kleines Kind. R: Welche Schul-, und Berufsausbildung hat Ihr Ehemann? BF1: Er ist bis zur zehnten Klasse gegangen. Er hat auch früher in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Hat er, außer in der Landwirtschaft, auch etwas Anderes gearbeitet? BF1: Er hat auch auf dem gepachteten Grund gearbeitet. R: Wann haben Sie Ihren Ehemann das erste Mal kennengelernt? BF1: Ich habe meinen Mann bei einer Hochzeitsfeier kennengelernt. R: Wann war das? BF1: Ca. vor 14, 15 Jahren. R: Wie hat Ihr Mann, als Sie mit ihm in Nepal zusammen waren, seinen Lebensunterhalt bestritten? BF1: Wir haben von der Landwirtschaft gelebt. R: Wie würden Sie Ihre damaligen Lebensverhältnisse einstufen? BF1: Die Verhältnisse mit der Familie meines Mannes waren nicht so gut, weil er hat noch zwei Stiefmütter. Fragewiederholung. BF1: Es war sehr schwer zum Leben. R: Haben Sie ausreichend zu Essen gehabt, konnten Sie damit leben? BF1: Wir hatten nicht ausreichend Geld um zu leben. R: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Ihr Mann Nepal verlassen hat? BF1: Ich konnte nicht mehr dort weiterleben und bin dann zu meiner Mutter gegangen. R: Wer hat dann für Ihren Lebensunterhalt gesorgt? BF1: Ich habe dann auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei meiner Mutter war es auch nicht so leicht, wir mussten sehr viel in der Landwirtschaft arbeiten. Wir haben von der Ernte der Landwirtschaft leben können, aber es war nicht so leicht. R: Leben Ihre Eltern und Ihre Kinder auch von der Landwirtschaft? BF1: Ja, sie leben noch immer von der Landwirtschaft. R: Warum haben Sie dann nicht mehr als Zimmermädchen gearbeitet? BF1: Wenn ich arbeiten gegangen bin, haben meine Stiefschwiegermütter und Stiefvater immer wieder Anschuldigungen gegen mich gemacht und schlechte Sachen über mich geredet, deswegen bin ich zu meiner Mutter geflüchtet. R: Haben Sie dort noch im Haushalt gearbeitet? BF1: Ja. R: Wie viel haben Sie im Monat verdient? BF1: 3.000 Nepali bis 3.500 Nepali. R: Was haben Sie in den Jahren, nachdem Ihr Ehemann Nepal verlassen hat, bis zu Ihrer Ausreise, in Nepal gemacht? BF1: In der Landwirtschaft habe ich gearbeitet. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF1: Ich bin von dort geflüchtet. Wenn ich zurückkehre, nehme ich an, dass sie mich umbringen werden. R: Warum sollten Sie umgebracht werden? BF1: Weil ich mit einem anderen irgendetwas gehabt habe und die Familienehre beschmutzt habe. R: Wann war das? BF1: Als mein Ehegatte ins Ausland gegangen ist. R: Wer behauptet das, dass Sie mit jemand anderen etwas gehabt hätten? BF1: Mein Schwiegervater und meine Stiefschwiegermütter. R: Wie weit sind Ihre Schwiegereltern vom Haus Ihrer Eltern entfernt? BF1: Zu Fuß eine halbe Stunde. R: Wann sind Sie von Ihren Schwiegereltern dieser Handlung beschuldigt worden? BF1: Vor neun Jahren, ganz genau weiß ich es nicht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie von Ihren Schwiegereltern beschuldigt worden sind? BF1: Ich habe gesagt, dass ich so etwas nicht gemacht habe, sie haben mich trotzdem weiter beschuldigt. Ich bin geflüchtet zu meiner Mutter. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihren Eltern aufgehalten, bevor Sie Nepal verlassen haben? BF1: Sechs Jahre. R: Ist es bei Ihren Eltern zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF1: Wir hatten eine große Familie und es hat in der Familie immer wieder Streitereien gegeben. R: Wen haben diese Streitereien betroffen? BF1: Die Kinder, die Schwägerin. R: Um was ging es bei diesen Streitereien? BF1: Weil wir wenig zu essen hatten. R: Inwiefern waren Sie in diesen Streitereien involviert? BF1: Sie wollten nicht, dass ich dort wohne. R: Wie ist jetzt die Situation, nachdem Ihre Kinder dort wohnen? BF1: Jetzt leben nur meine Eltern mit meinen Kindern dort. Damals waren wir alle zusammen. R: Wo wohnen jetzt die Anderen? BF1: Sie leben woanders, im gleichen Heimatdorf. R: Warum hätte Ihr Bruder den Schlepper bezahlen sollen, wenn es immer wieder zu Streitereien gekommen sein soll, dass sie zu wenig zu essen gehabt hätten? BF1: Ich hatte nicht mit meinem Bruder Probleme, sondern mit meiner Schwägerin. R: Inwiefern hatten Sie mit Ihrer Schwägerin Probleme? BF1: Es waren zwei Schwägerinnen und wir haben immer wieder gestritten. R: Um was ging es bei den Streitereien? BF1: Sie wollten überhaupt nicht, dass ich mit meinen Kindern dort lebe. R: Wäre es jetzt ein Problem, wenn Sie wieder dort leben würden, nachdem alle ausgezogen sind und nur noch Ihre Eltern mit Ihren Kindern dort leben? BF1: Meine Eltern haben keinen Platz dort, sodass wir dort wohnen könnten. Die Schwiegereltern lassen uns nicht dort. R: Wie hat es dann funktioniert, wenn früher Ihre zwei Schwägerinnen mit ihren Männern (Brüdern) und Kindern bei Ihren Eltern, mit Ihnen gelebt haben? BF1: Meine Eltern werden auch sagen, dass wir unsere Kinder nehmen sollen und zu unserem eigenen Haus gehen sollen. R: Wie weit ist Ihr Haus vom Haus Ihrer Eltern entfernt? BF1: Zu Fuß eine halbe Stunde. R: Wer passt jetzt auf dieses Haus auf? BF1: Das wurde durch das Erdbeben zerstört, jetzt wohnt niemand dort. R: Welche Probleme würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF1: Meine Stiefschwiegereltern werden uns umbringen kommen. R: Wieso sollten Sie Ihre Stiefschwiegereltern umbringen, wenn Sie woanders leben würden? Sie haben jahrelang in Nepal gelebt, eine halbe Stunde zu Fuß von Ihren Schwiegereltern entfernt, ohne dass Sie umgebracht worden wären. BF1: Sie sind dort auch hingekommen. Deshalb bin ich hierhergekommen. R: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht? BF1: Ja, habe ich gemacht, aber die Polizei hat gesagt, das sei unser Familienproblem. R: Bei welcher Polizeistation haben Sie eine Anzeige gemacht? BF1: Im Heimatdorf in XXXX .BF1: Im Heimatdorf in römisch 40 . R: Haben Sie die Anzeige dabei? BF1: Nein. R: Warum haben Sie bei Ihren Schwiegereltern nicht mehr leben können? BF1: Sie haben mich ständig beschuldigt, dass ich mit jemandem ein Verhältnis gehabt hätte. Außerdem hat mein Mann jemanden umgebracht, deshalb kam die Polizei ständig. R: Wen hat Ihr Mann umgebracht? BF1: Das war bei der Landwirtschaft, wegen Wasserstreitigkeiten. R: Wie heißt dieser Mann? BF1: Er ist auch vom Heimatdorf. Fragewiederholung. BF1: Ich weiß es nicht, ich kannte ihn nicht. R: Wie heißt die Familie dieses Mannes? BF1: Sie wohnen sehr weit entfernt, sie haben nur die Landwirtschaft dort. R: Wo wohnen Sie genau? BF1: Sie leben in einem anderen Distrikt. R: In welchem Distrikt? BF1: Das weiß ich nicht. R: Was ist bei diesem Vorfall mit Ihrem Mann genau passiert? BF1: Das ist wegen der Wasserstreiterei gekommen. R: Was heißt das genau? BF1: Es ist zu Streitereien wegen dem Wasser gekommen und es kam zu Handgreiflichkeiten von beiden Seiten. Letztendlich hat mein Mann irgendwelche Holzstücke genommen und ihn erschlagen. R: Hat Ihr Mann das Opfer angegriffen, oder wurde er zuerst angegriffen? BF1: Mein Mann wurde zuerst attackiert und hat dann zurückgeschlagen. R: Wohin hat Ihr Mann geschlagen? BF1: Das war in der Landwirtschaft auf dem Feld. Fragewiederholung. BF1: Auf den Kopf. R: Was hat Ihr Mann gemacht, nachdem er diesen Mann am Kopf getroffen hat? BF1: Er ist geflüchtet. R: Wohin? BF1: Er hat sich irgendwo versteckt und ist weitergeflüchtet. R: Wohin ist er dann geflüchtet? BF1: Ich hatte keinen Kontakt mehr. R: Ihr Mann hat beim Bundesasylamt am XXXX gesagt, dass er nicht irgendwohin geflüchtet ist, sondern dass er nach diesem Vorfall nachhause kam und seinen Eltern von dem Vorfall erzählt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Ihr Mann hat beim Bundesasylamt am römisch 40 gesagt, dass er nicht irgendwohin geflüchtet ist, sondern dass er nach diesem Vorfall nachhause kam und seinen Eltern von dem Vorfall erzählt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF1: Ich kann mich nicht an alle Sachen von damals erinnern. R: Haben Sie damals noch bei Ihrem Mann bzw. bei Ihren Schwiegereltern zuhause gelebt? BF1: Ja, damals habe ich noch mit meinem Mann dort gelebt. R: Haben Sie mitbekommen, was Ihr Mann erzählt hat, nachdem er nach diesem Vorfall nachhause gekommen ist? BF1: Nein, er ist nicht nachhause gekommen. Er hat sich irgendwo versteckt. Er hat einige Zeit später mit uns Kontakt aufgenommen. R: Ist er nach diesem Vorfall noch einmal nachhause gekommen? BF1: Ich glaube einmal, wegen der Dokumente, um diese zu besorgen. R: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt zuhause? BF1: Es war in der Nacht, als ich schon geschlafen habe. R: Haben Sie mitbekommen, dass Ihr Mann in der Nacht nachhause gekommen ist? BF1: Ja, wir haben gesprochen. Er hat gesagt, dass er jetzt dort nicht mehr leben kann. Er wird irgendwohin fliehen. R: Hat er Ihnen gesagt, warum er dort nicht mehr leben kann? BF1: Er meinte, die Polizei würde ihn verhaften und ihn ins Gefängnis bringen. R: Warum sollte ihn die Polizei verhaften bzw. ihn ins Gefängnis bringen, wieso hatte er diese Befürchtung? BF1: Weil er jemanden umgebracht hat. R: Hat er Ihnen das erzählt, dass er jemanden umgebracht hat? BF1: Ja. R: Ihr Ehemann hat in der Niederschrift vom XXXX gesagt, auf die Frage, was mit dem Mann passiert sei, dass er das nicht wissen würde und es könnte sein, dass dieser Mann tot gewesen sei. Sie sagen heute, dass Ihnen Ihr Mann schon mitgeteilt hat, dass der Mann tot gewesen ist, dass er jemanden getötet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Ihr Ehemann hat in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, auf die Frage, was mit dem Mann passiert sei, dass er das nicht wissen würde und es könnte sein, dass dieser Mann tot gewesen sei. Sie sagen heute, dass Ihnen Ihr Mann schon mitgeteilt hat, dass der Mann tot gewesen ist, dass er jemanden getötet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF1: Was soll ich sagen, ich habe es vergessen. Ich kann mich nicht an alles erinnern. R: Wissen Sie, mit welchem Verkehrsmittel Ihr Mann aus Nepal ausgereist ist? BF1: Nein, weiß ich nicht. R: Haben Sie darüber gesprochen? BF1: Das weiß ich nicht, was er damals gesagt hat. Ich weiß es jetzt nicht. R: Ist Ihr Mann mit Hilfe eines Schleppers ausgereist? BF1: Ich weiß es nicht. R: Wo hat dieser Mann, den Ihr Ehemann umgebracht haben soll, seine Grundstücke gehabt? BF1: In XXXX .BF1: In römisch 40 . R: Wo hatte Ihr Mann das Grundstück? BF1: Es ist ganz in der Nähe. R: Wie weit sind diese Grundstücke voneinander entfernt? BF1: Es war gleich nebeneinander. Das Wasser musste von der gleichen Quelle genommen werden. R: Haben Sie diese Grundstücke gekannt? BF1: Ja. R: Haben Sie sich auch öfter auf diesem Grundstück befunden? BF1: Nicht so oft. R: Wie lange war das Opfer Nachbar Ihres Ehemannes? BF1: Als ich ihn geheiratet habe, hatten diese schon die Grundstücke nebeneinander. R: Hat es vorher schon Streitigkeiten gegeben, bevor es zu diesem Vorfall gekommen ist? BF1: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie mit Ihrem Mann darüber gesprochen? BF1: Nein, er hat mit mir nicht darüber gesprochen. R: Sprechen Sie Deutsch und verstehen Sie Deutsch? BF1 auf Deutsch: Ein bisschen. R Frage auf Deutsch: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF1 auf Deutsch: Deutschkurs gehen, aber.... R Frage auf Deutsch: Wo haben Sie den Deutschkurs besucht? BF1 auf Deutsch: Drei Monate gehen. R Frage auf Deutsch: Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert? BF1 auf Deutsch: Nein, habe ich nicht. R Frage auf Deutsch: Haben Sie in Österreich Freunde? BF1 auf Deutsch: Ja. R Frage auf Deutsch: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an? BF1 auf Deutsch: Name? R Frage auf Deutsch: Von was leben Sie in Österreich? BF1 auf Nepalesisch: Habe ich nicht verstanden. R Frage auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF1 auf Deutsch: Kinder. R Frage auf Deutsch: Was machen Sie sonst? BF1 auf Deutsch: Zwei, drei Wochen in Kindergarten gehen. Fortsetzung auf Nepali: R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF1: Ich beziehe Sozialhilfe. R: In welcher Höhe? BF1: Früher habe ich 300€ bekomme, seitdem ich das Kind habe 500€ monatlich. R: Wie bestreitet Ihr Ehemann seinen Lebensunterhalt? BF1: Er arbeitet als Zeitungszusteller. R: Wie viel verdient er monatlich? BF1: Das ist unterschiedlich, manchmal 400€ manchmal 500€ monatlich. R: Wo wohnen Sie? BF1: Wir wohnen privat. R: Wie viel zahlen Sie Miete? BF1: Wohnung 322€, für Strom zahlen wir 95€ im Monat. R: Wer bezahlt die Wohnung und wer bezahlt den Strom? BF1: Wir zahlen zusammen (der Ehegatte und ich). R: Wie groß ist Ihre Wohnung? BF1: Eine Küche und ein Schlafzimmer. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF1: Nein. R: Haben Sie in Österreich einen Arbeitgeber gefunden, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat? BF1: Nein, habe ich noch nicht. R: Geht Ihr Kind in den Kindergarten? BF1: Nein, noch nicht. Das ist erst 13 Monate alt. R: Geht Ihr Kind in eine Kindergrippe? BF1: Nein, noch nicht. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF1: Ja. R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an? BF1: Ja. R: Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde? BF1: XXXX , Familiennamen weiß ich nicht. Die zweite heißt XXXX , Familiennamen weiß ich nicht.BF1: römisch 40 , Familiennamen weiß ich nicht. Die zweite heißt römisch 40 , Familiennamen weiß ich nicht. R: Wie lauten die Adressen Ihrer beiden österreichischen Freundinnen? BF1: Von XXXX weiß ich die Adresse nicht. Von XXXX weiß ich sie, sie wohnt im
  8. oder
  9. Bezirk, genau weiß ich es nicht.BF1: Von römisch 40 weiß ich die Adresse nicht. Von römisch 40 weiß ich sie, sie wohnt im
  10. oder
  11. Bezirk, genau weiß ich es nicht. R: Waren Sie schon einmal dort? BF1: Ja. R: Leiden Sie an schweren Krankheiten, nehmen Sie Medikamente? BF1: Ich habe eine Zuckerkrankheit und wenig Blut. R: Sind Sie deshalb in ärztlicher Behandlung? BF1: Ja. R: Wie heißt Ihr Arzt? BF1: Ich habe es vergessen. R: Was tun Sie gegen die Zuckerkrankheit? BF1: Ich habe früher auch wegen meiner Zuckerkrankheit sowohl Spritze, als auch Tabletten genommen. Jetzt bin ich auf pflanzliche Heilmittel aus Nepal umgestiegen. R: Seit wann sind Sie auf diese pflanzlichen Heilmittel umgestiegen? BF1: Nach der Geburt meines Kindes. R: Wann ist Ihr Kind geboren? BF1: Nach nepalesischen Kalender am XXXX .BF1: Nach nepalesischen Kalender am römisch 40 . R: Sind Sie noch in ärztlicher Behandlung, nachdem Sie jetzt die pflanzlichen Heilmittel nehmen? BF1: Ich war wegen einer allgemeinen Untersuchung beim Arzt, vor einem Monat. R: Wirken die pflanzlichen Mittel? BF1: Zucker steigt hoch, aber Blutdruck ist zurückgegangen. R: Was machen Sie gegen den hohen Zucker? BF1: Ich untersuche zuhause selbst, ob der Zucker zu hoch ist. Ich nehme weiter die Medikamente aus Nepal. R: Nehmen Sie außer den nepalesischen Medikamenten gegen den Zucker noch etwas? BF1: Nein, momentan nicht. R: Heißt das, dass Ihr Zucker in Ordnung ist, wenn Sie keine synthetischen Medikamente mehr nehmen? BF1: Ich habe die nepalesischen Medikamente verwendet, weil ich gutes davon gehört habe. Fragewiederholung. BF1: Nein, für Zucker nehme ich neben den nepalesischen Medikamenten keine mehr. Und wenn ich Kopfschmerzen habe, nehme ich Kopfwehtabletten. R: Haben Sie den Zucker schon in Nepal gehabt? BF1: Nein. R: Haben Sie mit wenig Blut den Bluthochdruck gemeint? BF1: Als ich schwanger war, hatte ich weniger rote Blutkörperchen, weiß war mehr. Deswegen wurde ich im siebten Monat schon operiert, um das Kind zur Welt zu bringen. R: Ist es jetzt mit den Blutkörperchen normal? BF1: Jetzt ist es wieder normal. BF1 wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Haben Sie gerichtliche Straftaten begangen, läuft gegen Sie ein Strafverfahren? BF1: Nein, habe ich nicht. R: Verwaltungsstrafen? BF1: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF1: Nein. R: Ihr Mann? BF1: Nein. R an BehV: Haben Sie eine Frage an die BF1? BehV: Wie geht es Ihrem Sohn, der in Österreich geboren worden ist? BF1: Er ist gesund. R: Wie heißt Ihr Sohn? BF1: XXXX ."BF1: römisch 40 ." Die Befragung der BF1 wird um 11:11 Uhr beendet. BF1 verlässt den Verhandlungssaal. BF2 betritt den Verhandlungssaal um 11:13 Uhr, es wird mit der Befragung des BF2 begonnen. R: Schreiben Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . R auf Deutsch: Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF2 auf Deutsch: Ein bisschen. R auf Deutsch: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Frau? BF2 auf Deutsch: Nepalesisch. R auf Deutsch: Geht Ihre Frau in einen Deutschkurs? BF2 auf Deutsch: Noch nicht. R auf Deutsch: Ist Ihre Frau schon in einen Deutschkurs gegangen? BF2 auf Deutsch: Meine Frau? R auf Deutsch: Ja, Ihre Frau. BF2 gibt keine Antwort. R auf Deutsch: Schildern Sie mir einen typischen Alltag von Ihnen. BF2 auf Deutsch: Ich verstehe nicht. R auf Deutsch: Was machen Sie, wenn Sie nicht arbeiten gehen müssen? BF2 auf Deutsch: Zuhause bleiben. R auf Deutsch: Seit wann gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF2 auf Deutsch: Zeitung arbeiten. Fragewiederholung. BF2 auf Deutsch: Verstehe nicht. R auf Deutsch: Haben Sie selbst in Österreich einen Deutschkurs besucht? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Wann? BF2 auf Deutsch: Zwei Jahre früh. R auf Deutsch: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF2 auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Hat Ihre Frau österreichische Freunde? BF2 auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Interessieren Sie sich für die österreichische Kultur und Politik? BF2 auf Deutsch: Bisschen. R auf Deutsch: Was interessiert Sie besonders? BF2 Nepalesisch: Habe ich nicht verstanden. R auf Deutsch: Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Haben Sie diese positiv bestanden? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Wo haben Sie diese absolviert, wie hat das Institut bzw. Verein geheißen? BF2 Nepalesisch: Nicht verstanden. Verhandlung wird in Nepalesisch fortgesetzt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF2: Denen geht es gut. R: Ihren Schwiegereltern? BF2: Auch gut. R: Wann waren Sie das letzte Mal mit diesen in Kontakt? BF2: Das ist schon lange her. R: Woher wissen Sie dann, dass es Ihren Eltern bzw. Schwiegereltern gut geht? BF2: Meine Frau hat manchmal mit meinen Schwiegereltern Kontakt. R: Woher wissen Sie, dass es Ihren Eltern gut geht? BF2: Meine Schwiegereltern sagen, dass es meinen Eltern auch gut geht. R: Sind Ihre Schwiegereltern und Eltern in Kontakt? BF2: Ein bisschen. R: Sind die Schwiegereltern und Eltern befreundet? BF2: Nein. R: Wie weit wohnen die Eltern und Schwiegereltern voneinander entfernt? BF2: Mit dem Auto 15 Minuten. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF2: Ich habe die Schule bis zur achten Schulstufe besucht. Ich habe Tischler gelernt. R: Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt? BF2: Fünf Jahre. R: Hat Ihnen der Beruf Spaß gemacht? BF2: Ja. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Nepal bestritten? BF2: Ich habe als Tischler gearbeitet. R: Haben Sie mit dem Geld leben können bzw. haben Sie damit Ihre Familie ernähren können? BF2: Ja. R: Wo halten sich derzeit Ihre zwei anderen Kinder auf? BF2: Die zwei Kinder leben mit meiner Mutter woanders. R: Wo lebt Ihre Mutter mit den zwei Kindern? BF2: Es ist von XXXX etwas weiter.BF2: Es ist von römisch 40 etwas weiter. R: Wie weit ist das entfernt? BF2: Eine halbe Stunde. R: Warum leben Ihre beiden Kinder nicht bei Ihren Schwiegereltern? BF2: Finanziell können sie sich das nicht leisten. R: Sind Ihre Eltern besser situiert? BF2: Ja, ein bisschen besser. R: Seit wann leben die beiden Kinder bei Ihrer Mutter? BF2: Als meine Frau nach Österreich kam. R: Hat Ihre Frau mit den beiden Kindern bei Ihrer Mutter gewohnt? BF2: Früher waren alle Familien bei mir zusammen. Später hat sie Probleme gehabt und ist ausgezogen. R: Wohin ist sie gezogen? BF2: Sie ist zu meinen Schwiegereltern gegangen und später nach Österreich. R: Wann ist sie zu Ihren Schwiegereltern gegangen? BF2: Genau weiß ich nicht wann. R: Ungefähr? BF2: Ca. ein Jahr bevor sie aus Nepal ausgereist ist. R: Ist sie dorthin mit Ihren beiden Kindern gegangen oder hat sie die beiden Kinder bei Ihren Eltern gelassen? BF2: Sie ist alleine gegangen und hat die Kinder bei meiner Mutter zurückgelassen. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF2: Mein Vater hat drei Frauen und er lebt mit zwei anderen Frauen zusammen. R: Welche Religion hat Ihr Vater? BF2: Hindu. R: Ihre Frau hat heute gesagt, dass sie mit den beiden Kindern mehrere Jahre bei Ihren Schwiegereltern gelebt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF2: Was soll ich dazu sagen. Meine Frau hat mir gesagt, dass sie die Kinder nicht mitgenommen hat. R: Warum hat Ihre Frau die Kinder nicht mitgenommen? BF2: Genau weiß ich es nicht. R: Schicken Sie Ihren Kindern Geld? BF2: Ich habe keine Arbeit. R: Wer versorgt in Nepal Ihre Kinder? BF2: Meine Mutter. R: Könnten Sie bei Ihrer Mutter wieder leben? BF2: Ja ich könnte dort leben, aber es ist nicht möglich. R: Könnten Sie bei Ihrer Mutter mit Ihrer Frau und Ihrem Kind leben? BF2: Das ist nicht möglich. R: Warum nicht, wenn sie gut situiert ist? BF2: Meine Mutter lebt alleine mit den Kindern. Wir haben dort kein Haus. Wir haben den Erbteil von meinem Vater noch nicht bekommen. R: Seit wann gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? BF2: Seit XXXX . Dann hatte ich eine kurze Pause, dann habe ich wieder weiter gemacht.BF2: Seit römisch 40 . Dann hatte ich eine kurze Pause, dann habe ich wieder weiter gemacht. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF2: Ca. 550€. R: Sind Sie krankenversichert? BF2: Früher hatte ich eine, jetzt nicht. R: Was machen Sie, wenn Sie krank werden, wenn Sie einen Unfall haben? BF2: Es gibt ein Bruderspital von der Caritas, dort gehe ich hin. R: Haben Sie einen Arbeitgeber der für Sie schon eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat? BF2: Ich habe eine Arbeitszusage, für den Fall, dass ich legale Papiere bekomme. Fragewiederholung. BF2: Nein. R: Ist die Arbeitszusage noch aufrecht? BF2: Ja, das ist noch aufrecht. Dem BF2 wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine aktualisierte Arbeitszusage vorzulegen. R: Von was lebt Ihre Frau? BF2: Sie bekommt von der Caritas Geld, ca. 500€. R: Geht Ihre Frau arbeiten? BF2: Nein. R: Geht Ihr Kind in den Kindergarten/Kinderkrippe? BF2: Er ist noch zu klein. R: Warum nicht? BF2: Darüber weiß ich nichts. R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF2: Ja. R: Gehören dem auch Österreicher an? BF2: Nein, Österreicher sind nicht dabei. R: Sind Sie in einem Verein, Organisation oder dergleichen aktiv? BF2: Bei den nepalesischen Vereinen. Ich habe Ihnen die Bestätigung des Vereins vorgelegt. R: Sind Sie dort aktiv? BF2: Nein, bin ich nicht. R: Ist Ihre Frau in einem Verein, Organisation oder dergleichen aktiv, nicht nur Mitglied? BF2: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich, der europäischen Union? BF2: Nein. R: Ihre Frau? BF2: Nein. R: Haben Sie, außer dem seiner zeitigen vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylrecht, einen anderen Aufenthaltsstatus gehabt? BF2: Nein. BF2 wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Läuft gegen Sie ein strafrechtliches bzw. verwaltungsstrafrechtliches Verfahren? BF2: Nein. R: Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten, sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF2: Nein. R: Welche Hinderungsgründe würden dagegenstehen, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF2: Ich kann wegen den damaligen Problemen nicht zurückkehren. Ich weiß auch nicht, ob ich dort eine Arbeit finde oder etwas machen kann. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie, wie Sie behaupten, Ihren Widersacher mit einem Holzstück geschlagen haben? BF2: Dann bin ich nach Österreich gekommen. Fragewiederholung. BF2: Ich bin von dort geflüchtet. R: Sind Sie direkt vom Tatort aus nach Österreich geflüchtet? BF2: Ich habe zwei, drei Monate in Nepal versteckt gelebt. Dann bin ich nach Österreich gekommen. R: Waren Sie, nachdem Sie den Tatort verlassen haben, noch einmal zuhause? BF2: Ich war einmal zuhause. Dann hat es irgendwer erfahren und deshalb bin ich dann geflüchtet. R: Wie lange waren Sie zuhause? BF2: Ca. eineinhalb Stunden. R: Was haben Sie gemacht? BF2: Ich habe nichts gemacht. Ich habe um meine Kinder geschaut. R: Wie viel Uhr war es? BF2: Es war Mittag, 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr. R: Hatten Sie mit Ihrer Frau Kontakt? BF2: Sie war zuhause. R: Was hat sie gemacht? BF2: Sie hat auf die Kinder aufgepasst. R: Ihre Frau hat heute gesagt, dass Sie noch einmal in der Nacht gekommen seien und dass sie damals geschlafen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF2: Nein, das stimmt nicht. R an BehV: Haben Sie eine Frage an den BF2? BehV: Keine Fragen. Die Befragung des BF1 wird um 11:52 Uhr beendet. Die Verhandlung wird von 11:53 Uhr bis 12:08 Uhr unterbrochen. R: Wer hat die Beschwerde gegen BF3 erhoben? BF1: Wir vertreten beide das Kind. R: Haben Sie eigene Fluchtgründe für BF3 geltend zu machen? BF1 und BF2: Nein. BehV: Bezüglich BF2 beantragt die Behörde die Beschwerde abzuweisen. Der BF2 war nur aufgrund seines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhältig. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Angemerkt werden darf, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt hat und untergetaucht ist und das Asylverfahren, wie bereits erwähnt, im Jahr XXXX eingestellt wurde. Bezüglich der Integration können seitens der Behörde weder Integrationsbemühungen noch eine Integration festgestellt werden. Der BF2 verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, wie sich in der heutigen Verhandlung herausgestellt hat. Er hat weder, bis auf Ehefrau und Kind, keine Angehörigen in Österreich bzw. Europa. Im Gegenteil, seine zwei Kinder leben in Nepal bei Eltern oder Schwiegereltern. Es spricht nichts gegen eine Rückkehr. Seitens der Behörde konnte weder eine Entwurzelung betreffend seines Herkunftstaates, noch eine Verfestigung hier in Österreich festgestellt werden.BehV: Bezüglich BF2 beantragt die Behörde die Beschwerde abzuweisen. Der BF2 war nur aufgrund seines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhältig. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Angemerkt werden darf, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt hat und untergetaucht ist und das Asylverfahren, wie bereits erwähnt, im Jahr römisch 40 eingestellt wurde. Bezüglich der Integration können seitens der Behörde weder Integrationsbemühungen noch eine Integration festgestellt werden. Der BF2 verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, wie sich in der heutigen Verhandlung herausgestellt hat. Er hat weder, bis auf Ehefrau und Kind, keine Angehörigen in Österreich bzw. Europa. Im Gegenteil, seine zwei Kinder leben in Nepal bei Eltern oder Schwiegereltern. Es spricht nichts gegen eine Rückkehr. Seitens der Behörde konnte weder eine Entwurzelung betreffend seines Herkunftstaates, noch eine Verfestigung hier in Österreich festgestellt werden. Zu BF1: Die Behörde stellt fest, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist. Es konnte von der Behörde in keiner Weise, die in der Beschwerde angeführten Vorbringen, nachvollzogen werden. Im Gegenteil, in der Beschwerde wird unter anderem angeführt, dass die BF1 große Anstrengungen hinsichtlich der Integration vorgenommen hätte, ohne dies jedoch in der Beschwerde detailliert vorzubringen. Auch was die Glaubwürdigkeit der BF1 betrifft, auch hinsichtlich dem Vorbringen in der Beschwerde, dass das Vorbringen laut Beschwerde glaubhaft wäre, kann dies nicht nachvollzogen werden. Es hat sich auch in der nunmehrigen Verhandlung aus Sicht der Behörde herausgestellt, dass das Fluchtvorbringen, wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt, nicht glaubwürdig ist. Es wird beantragt, die Beschwerde der BF1 abzuweisen und den Bescheid des BFA zu bestätigen. R: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF2: Ich kann nicht nach Nepal zurückkehren, wegen der Probleme, die ich schon erwähnt habe. BF1: Wie sollen wir nach Nepal zurückkehren? Wir haben Probleme dort. (.....) 2.
  12. Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Zuge der dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderberichte von Nepal mit, dass das Länderinformationsblatt sehr allgemein gefasst sein würde und auf den konkreten Einzelfall nicht näher Bezug genommen werden würde. Zwecks objektiver Überprüfung der vom BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegebenen Umstände hinsichtlich der Situation in Nepal, weshalb sich die Rückkehr in sein Heimatland schwierig gestalten würde und es für den BF dort auch keine Existenzgrundlage geben würde, würde aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtes beantragt.2.
  13. Am römisch 40 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Zuge der dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderberichte von Nepal mit, dass das Länderinformationsblatt sehr allgemein gefasst sein würde und auf den konkreten Einzelfall nicht näher Bezug genommen werden würde. Zwecks objektiver Überprüfung der vom BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegebenen Umstände hinsichtlich der Situation in Nepal, weshalb sich die Rückkehr in sein Heimatland schwierig gestalten würde und es für den BF dort auch keine Existenzgrundlage geben würde, würde aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtes beantragt. Der BF ersuche die bereits lange Aufenthaltsdauer und seine Bemühungen der sozialen und sprachlichen Integration, sowie seine privaten und familiären Umstände im Bundesgebiet entsprechend zu berücksichtigen, sodass zumindest eine Entscheidung dahingehend getroffen werden könne, dass die Abschiebung bzw. Ausweisung nach Nepal für Dauer unzulässig erklärt werde. 2.
  14. Mit Erkenntnissen des XXXX bzw XXXX vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Frau bzw. des in Österreich aufhältigen Sohnes abgewiesen.2.
  15. Mit Erkenntnissen des römisch 40 bzw römisch 40 vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Frau bzw. des in Österreich aufhältigen Sohnes abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.
  17. Zur Person des BF 1.1.
  18. Der BF ist nepalesischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX in Nepal. Der BF besuchte in Nepal die Schule bis zur achten Schulstufe und spricht die Sprache Nepali. Im Herkunftsstaat ist er mehrere Jahre dem Beruf des Tischlers nachgegangen. Mit dem Verdienst hat er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können.1.1.
  19. Der BF ist nepalesischer Staatsangehöriger und stammt aus römisch 40 in Nepal. Der BF besuchte in Nepal die Schule bis zur achten Schulstufe und spricht die Sprache Nepali. Im Herkunftsstaat ist er mehrere Jahre dem Beruf des Tischlers nachgegangen. Mit dem Verdienst hat er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Der BF ist mit der Kindesmutter seines in Österreich geborenen Sohnes verheiratet und lebte mit dieser seit der Hochzeit bis zu seiner Ausreise aus Nepal im Jahr XXXX zusammen. Seit der unrechtmäßigen Einreise seiner Ehefrau im April XXXX lebt dieser mit ihr in Österreich wieder in einem gemeinsamen Haushalt.Der BF ist mit der Kindesmutter seines in Österreich geborenen Sohnes verheiratet und lebte mit dieser seit der Hochzeit bis zu seiner Ausreise aus Nepal im Jahr römisch 40 zusammen. Seit der unrechtmäßigen Einreise seiner Ehefrau im April römisch 40 lebt dieser mit ihr in Österreich wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Die Frau des Ehegatten wurde im selben Dorf wie ihr Ehemann, in XXXX , im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und besuchte dort vier Jahre lang die Schule. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und hat vor der Ausreise aus Nepal als Haushälterin und später in der Landwirtschaft gearbeitet. Von den Erträgen aus der elterlichen Landwirtschaft hat die Frau des BF mit ihren beiden Kindern und Eltern den Lebensunterhalt bestreiten können. Bis zur Ausreise des BF aus Nepal hat dieser mit seinem Verdienst den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können.Die Frau des Ehegatten wurde im selben Dorf wie ihr Ehemann, in römisch 40 , im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und besuchte dort vier Jahre lang die Schule. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und hat vor der Ausreise aus Nepal als Haushälterin und später in der Landwirtschaft gearbeitet. Von den Erträgen aus der elterlichen Landwirtschaft hat die Frau des BF mit ihren beiden Kindern und Eltern den Lebensunterhalt bestreiten können. Bis zur Ausreise des BF aus Nepal hat dieser mit seinem Verdienst den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Die Ehefrau des BF hat nach ihrer Ausreise aus Nepal im Jahr XXXX zwei der drei gemeinsamen Kinder mit dem BF in Obsorge derer Eltern bzw. der Eltern des BF hinterlassen und werden von diesen entsprechend gut versorgt. Den beiden in Nepal lebenden Kindern geht es gut und besuchen beide die Schule. Die Frau des BF steht mit ihren in Nepal lebenden Eltern und beiden Brüdern über das Mobiltelefon eines ihrer Brüder in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der BF hat vor seiner Ausreise aus Nepal mit seiner Familie, den seiner Geschwister und Eltern in einem Haus zusammengelebt.Die Ehefrau des BF hat nach ihrer Ausreise aus Nepal im Jahr römisch 40 zwei der drei gemeinsamen Kinder mit dem BF in Obsorge derer Eltern bzw. der Eltern des BF hinterlassen und werden von diesen entsprechend gut versorgt. Den beiden in Nepal lebenden Kindern geht es gut und besuchen beide die Schule. Die Frau des BF steht mit ihren in Nepal lebenden Eltern und beiden Brüdern über das Mobiltelefon eines ihrer Brüder in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der BF hat vor seiner Ausreise aus Nepal mit seiner Familie, den seiner Geschwister und Eltern in einem Haus zusammengelebt. 1.1.
  20. Der BF reiste am XXXX schlepperunterstützt nach Österreich ein und wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX vollinhaltlich abgewiesen.1.1.
  21. Der BF reiste am römisch 40 schlepperunterstützt nach Österreich ein und wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes am römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in der Folge am XXXX

§ 120Abs.

1a FPG wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt.Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in der Folge am römisch 40

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt. Der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet und stellte in der Folge am XXXX bei der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf eine sogenannte "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Art. 8 EMRK).Der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet und stellte in der Folge am römisch 40 bei der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf eine sogenannte "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Artikel 8, EMRK). Die Frau des BF reiste etwa im XXXX aus Nepal aus und gelangte im XXXX mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich, wo diese am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Frau des BF reiste etwa im römisch 40 aus Nepal aus und gelangte im römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich, wo diese am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das beim BF und dessen Ehefrau in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, ist der gemeinsame Sohn dieser, welcher am XXXX in Wien geboren wurde.Das beim BF und dessen Ehefrau in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, ist der gemeinsame Sohn dieser, welcher am römisch 40 in Wien geboren wurde. Die Anträge der Ehegattin und seines in Österreich aufhältigen Sohnes auf internationalen Schutz wurden mit den Bescheiden des Bundesasylamtes am XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bzw XXXX abgewiesen.Die Anträge der Ehegattin und seines in Österreich aufhältigen Sohnes auf internationalen Schutz wurden mit den Bescheiden des Bundesasylamtes am römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 bzw römisch 40 abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau und der in Österreich geborene Sohn in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Weder die Schwierigkeiten mit den Schwestern des BF noch die Behauptung der nunmehrigen Probleme der Ehefrau des BF als Folge des Vorfalls mit dem BF sind glaubwürdig. Der BF wurde mit Schreiben des BFA vom XXXX nachweislich aufgefordert, zu seinem Antrag vom XXXX

§ 55Asyl

G u.a. einen Reisepass bzw. seine Geburtsurkunde im Orginal vorzulegen, als ansonsten das Verfahren ohne nochmalige Anhörung der Aktenlage fortgeführt werden würde. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag gem. § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werden würde, soweit keine zeitgerechte Vorlage erfolgen würde.Der BF wurde mit Schreiben des BFA vom römisch 40 nachweislich aufgefordert, zu seinem Antrag vom römisch 40

Paragraph 55, AsylG u.a. einen Reisepass bzw. seine Geburtsurkunde im Orginal vorzulegen, als ansonsten das Verfahren ohne nochmalige Anhörung der Aktenlage fortgeführt werden würde. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen werden würde, soweit keine zeitgerechte Vorlage erfolgen würde. Die Identität des BF ist nicht geklärt; ein gültiges Reisedokument hat der BF nicht vorgelegt. Er hat sich diesbezüglich seinerzeit auf die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses und Übersetzungen einer beglaubigten englischen Übersetzung einer Geburtsurkunde in die deutsche Sprache beschränkt. Die von ihm in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde enthält kein Lichtbild und keine biometrischen Daten. Seine Identität ist sohin nicht hinreichend geklärt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX ) wurde der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Art. 8 EMRK)

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig sei (Sprucpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ) wurde der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Artikel 8, EMRK)

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Sprucpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.

  1. Der BF verfügt im Bundesgebiet durch seine Ehegattin und seinen in Österreich geborenen Sohn über Familienangehörige im Bundesgebiet. In Österreich lebt der BF mit seinem in Österreich geborenen Sohn und seiner Ehefrau in einem Haushalt in einer Mietwohnung zusammen. Der Lebensunterhalt des BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen wird einerseits durch Sozialhilfe in der Höhe von 500 Euro monatlich, die die Ehefrau des BF erhält und anderseits durch die Tätigkeit des BF selbst als Zeitungszusteller in der Höhe von ca. 400-500 Euro monatlich bestritten. Die Ehefrau und der in Österreich geborene Sohn verfügen über keinen aufrechten Aufenthaltstitel. Deren Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurden gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BF vollinhaltlich abgewiesen. Der BF ist verfügt weder über eine arbeitsrechtliche, noch über eine gewerberechtliche Genehmigung. Unabhängig davon verfügt der BF über eine Einstellzusage aus dem XXXX von einem Supermarkt. Einen Arbeitgeber, der für den BF bereits um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat, verfügt der BF nicht. Er verfügt allerdings über eine Einstellungszusage, wonach er zu arbeiten beginnen könnte, wenn er über die entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügen würde. Der BF ist Mitglied bei zwei nepalesischen Vereinen, in denen er jedoch weder eine Funktion ausübt noch anderweitig aktiv ist. Er hat sich in Österreich mittlerweile einen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut, dem allerdings keine österreichischen Staatsbürger angehören. Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarates und hat sich soweit Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die eine einfache Kommunikation in deutscher Sprache ermöglicht.Der BF ist verfügt weder über eine arbeitsrechtliche, noch über eine gewerberechtliche Genehmigung. Unabhängig davon verfügt der BF über eine Einstellzusage aus dem römisch 40 von einem Supermarkt. Einen Arbeitgeber, der für den BF bereits um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat, verfügt der BF nicht. Er verfügt allerdings über eine Einstellungszusage, wonach er zu arbeiten beginnen könnte, wenn er über die entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügen würde. Der BF ist Mitglied bei zwei nepalesischen Vereinen, in denen er jedoch weder eine Funktion ausübt noch anderweitig aktiv ist. Er hat sich in Österreich mittlerweile einen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut, dem allerdings keine österreichischen Staatsbürger angehören. Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarates und hat sich soweit Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die eine einfache Kommunikation in deutscher Sprache ermöglicht. 1.1.
  2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. 1.
  3. Zur allgemeinen Situation in Nepal:
  4. Politische Lage Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7 Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7 Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vergleiche AA 1.2019b). Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs von einem Hindu-Königtum zur Republik in der zweiten Hälfte des
  5. Jahrhunderts. Die Einführung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevölkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten geprägten Gesellschaft nicht überzeugend zu erfüllen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes (Polizei, später auch Armee) geführt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der König wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
  6. November 2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am
  7. September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am
  8. Dezember 2017 gewählt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird geführt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des früheren Rebellenführers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Föderalen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfügt PM Oli nun über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsändernde Beschlüsse durchsetzen könnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Süden des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  9. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  10. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2019a): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 2.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt (1.2019b): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 2.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Staat und Recht, Verwaltung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/verwaltung, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index

(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepalvereidigt, Zugriff 2.7.2019 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
  1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019). Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am
  2. Mai 2019.

offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/ 221216, Zugriff 2.7.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.05.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ nepal/, Zugriff 2.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index

(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reiseinformation/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 3.1. Regionale Problemzone Terai Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16 Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019). Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/ 221216, Zugriff 2.7.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.5.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ nepal/, Zugriff 2.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Bevölkerung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal- 20/bev%C3%B6lkerung-und-religion/bev%C3%B6lkerung, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2019): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reiseinformation/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 18.7.2019 - UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 18.7.2019 4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Recht, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staatund-recht/recht, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 5. Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 13.3.2019). Zwar hat durch die Regierung Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch wurden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006] keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die NA hat die Menschenrechtsausbildung in ihre militärischen Ausbildungen integriert und in allen Einheiten fortlaufend geschult. Jede Brigade verfügt über einen designierten Menschenrechtsbeauftragten, die verschiedenen Dienststellen wiederum über Menschenrechtspersonal. Ebenso haben NP und APF die Ausbildung in Menschenrechtsfragen in ihre allgemeinen Ausbildungspläne für Sicherheitskräfte aufgenommen. Durch die HRS wurden Broschüren veröffentlicht, in denen die besten Praktiken im Bereich der Menschenrechte für die Polizeibeamten beschrieben werden. Von mobilen Trainingsteams werden auch abgelegene Gebiete des Landes erreicht, um die Beamten über die Menschenrechte und die Grundsätze einer demokratischen Polizei zu informieren. Durch diese Maßnahmen konnten

den Angaben von HRS viele geringfügige Menschenrechtsverletzungen einschließlich körperlicher und verbaler Missbräuche, beseitigt werden, sodass sich die HRS im Bedarfsfall auf schwere Fälle konzentrieren kann. Die NP hat die Menschenrechte in alle Ausbildungsebenen integriert und deckt im Laufe des Jahres fast 15.000 Personen ab. Dennoch bleiben mangelnde Bestrafung oder Rechenschaftspflicht für polizeiliche Missbräuche als Problemstellungen bestehen (USDOS 13.3.2019). Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen anstellt und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016). Angebliche unangemessene Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten im Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Im Zeitraum von 2017 bis 2018 gingen bei der Menschenrechtsabteilung der nepalesischen Polizei insgesamt 144 Menschenrechtsverletzungsklagen ein, für welche 67 Polizisten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die nepalesische Armee erklärt, dass im selben Zeitraum keine Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Menschenrechtsdirektion eingegangen sind (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018 6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und durch das neu verabschiedete Strafrecht wird Folter kriminalisiert. Das Folterausgleichsgesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten hat die Polizei schweren Missbrauch, sowie Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen. Die lokale Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) berichtete, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, wurden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt. In einigen Fällen haben sich Opfer unter dem Druck der Täter außergerichtlich geeinigt (USDOS 13.3.2019). THRDA berichtete, dass 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen TeraiGürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es keine institutionelle Reform der Sicherheitskräfte, welchen vorgeworfen wird, während des bewaffneten Bürgerkrieges zwischen 1996 und 2006, Folter, Mord und Vertreibung begangen zu haben. Einige mutmaßliche Kriegsverbrecher sind in der Regierung tätig (FH 2019). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 13.3.2019). Während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter - etwa um Geständnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden. Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.2.2018). Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - FH - Freedom House (20

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