GVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G nicht erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
5 BFA-VG eine Woche Zeit hätte, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei der BF dennoch bereits am XXXX abgeschoben worden. Die Behörde hätte nach § 16 Abs. 4 BFA-VG mit der Abschiebung bis eine Woche nach Beschwerdevorlage zuwarten müssen.Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage erhob der Beschwerdeführer auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung vom römisch 40 (richtig: römisch 40 ). Darin wurde ausgeführt, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien gehabt habe und rechtmäßig nach Österreich eingereist sei. Mit Bescheid vom 17.10.2019 sei eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Ungeachtet dessen, dass diese Rückkehrentscheidung nicht durchführbar war, da die Beschwerdefrist von vier Wochen zustehen würde und das BVwG ab Beschwerdevorlage
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eine Woche Zeit hätte, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei der BF dennoch bereits am römisch 40 abgeschoben worden. Die Behörde hätte nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mit der Abschiebung bis eine Woche nach Beschwerdevorlage zuwarten müssen. Beantragt wurde die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Abschiebung festzustellen sowie den gesetzmäßigen Aufwandersatz zuzusprechen. Am 22.11.2019 legte das BFA den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte neben der Abweisung der Beschwerde den Zuspruch eines Aufwandersatzes in gesetzlich vorgesehener Höhe.
G nicht erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem BF am 17.10.2019 persönlich ausgehändigt.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem BF am 17.10.2019 persönlich ausgehändigt. 1.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie im Rahmen des gerichtlichen Vorverfahrens eingehend erörtert, hat der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufgrund eines gravierenden, gewerbsmäßigen Suchtgiftdeliktes bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie im Rahmen des gerichtlichen Vorverfahrens eingehend erörtert, hat der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufgrund eines gravierenden, gewerbsmäßigen Suchtgiftdeliktes bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt. Die erlassene Rückkehrentscheidung war jedoch im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht durchführbar. Die gegenständlich angefochtene Abschiebung war sohin unrechtmäßig und zwar aus folgendem Grund: Die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.10.2019 ausgehändigt und sohin erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Ohne Erhebung einer Beschwerde wäre die Rückkehrentscheidung sohin mit Ablauf des 14.11.2019 rechtskräftig, respektive durchsetzbar und diesfalls auch durchführbar (da bescheidmäßig keine Frist zur Ausreise gewährt worden ist) geworden. Eine Abschiebung hätte daher diesfalls ab dem 15.11.2019 vorgenommen werden können. Daran ändert auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 18 BFA-VG nichts, da in diesem fiktiven Fall ohnehin keine Beschwerde erhoben worden ist.Die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.10.2019 ausgehändigt und sohin erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Ohne Erhebung einer Beschwerde wäre die Rückkehrentscheidung sohin mit Ablauf des 14.11.2019 rechtskräftig, respektive durchsetzbar und diesfalls auch durchführbar (da bescheidmäßig keine Frist zur Ausreise gewährt worden ist) geworden. Eine Abschiebung hätte daher diesfalls ab dem 15.11.2019 vorgenommen werden können. Daran ändert auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG nichts, da in diesem fiktiven Fall ohnehin keine Beschwerde erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall aber erhob der BF gerade noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, nämlich am 14.11.2019, eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.
der Bestimmung des § 18 Abs. 5 BFA-VG hat die Behörde sohin den Akt mit der Beschwerde dem Gericht vorzulegen, um die vorgesehene Frist von einer Woche in Gang zu setzen. Die Behörde legte den Akt zur Behandlung der Beschwerde dem Gericht erst per 03.12.2019 vor, was als fristauslösender Zeitpunkt anzusehen ist. Binnen einer Woche, sohin bis zum 10.12.2019 hätte dann das Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Tut sie dies nicht, so wäre die Rückkehrentscheidung, obwohl noch nicht rechtskräftig, aufgrund der nach § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-VG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, per 11.12.2019 durchsetzbar geworden.Im vorliegenden Fall aber erhob der BF gerade noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, nämlich am 14.11.2019, eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.
der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat die Behörde sohin den Akt mit der Beschwerde dem Gericht vorzulegen, um die vorgesehene Frist von einer Woche in Gang zu setzen. Die Behörde legte den Akt zur Behandlung der Beschwerde dem Gericht erst per 03.12.2019 vor, was als fristauslösender Zeitpunkt anzusehen ist. Binnen einer Woche, sohin bis zum 10.12.2019 hätte dann das Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Tut sie dies nicht, so wäre die Rückkehrentscheidung, obwohl noch nicht rechtskräftig, aufgrund der nach Paragraph 18, Absatz 2, Zi. 1 BFA-VG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, per 11.12.2019 durchsetzbar geworden. Durch die Abschiebung des BF am XXXX wurden daher die gesetzlich normierten Fristen nicht eingehalten und war die Abschiebung daher rechtswidrig.Durch die Abschiebung des BF am römisch 40 wurden daher die gesetzlich normierten Fristen nicht eingehalten und war die Abschiebung daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenentscheidungen):Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenentscheidungen): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W171.2225419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.