28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wie folgt zu lauten hat: "Die Anträge von XXXX , die darauf abzielen, dass das Bundesdenkmalamt durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erwirkt, dass dem Voreigentümer von Schloss XXXX die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung zweier Seitenaltarbilder ( XXXX ) und zweier Engelsfiguren am Hochaltar der Kapelle des Schlosses XXXX aufgetragen wird, werden
7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unzulässig zurückgewiesen."Die Anträge von römisch 40 , die darauf abzielen, dass das Bundesdenkmalamt durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erwirkt, dass dem Voreigentümer von Schloss römisch 40 die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung zweier Seitenaltarbilder ( römisch 40 ) und zweier Engelsfiguren am Hochaltar der Kapelle des Schlosses römisch 40 aufgetragen wird, werden
Paragraph 26, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. In Folge von Mitteilungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, am Hochaltar der Kapelle des von ihm erworbenen - unter Denkmal stehenden - Schlosses XXXX , XXXX , Niederösterreich, fehlten zwei Seitenaltarbilder ( XXXX ) und zwei Engelsfiguren, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA, in der Folge auch: belangte Behörde) - nach diesbezüglichen Ermittlungen - am 27.01.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX
1 DMSG den Antrag, dem/den Schuldtragenden auf eigene Kosten die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung der genannten Objekte am Hochaltar der kapelle des Schlosses XXXX aufzutragen.1. In Folge von Mitteilungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, am Hochaltar der Kapelle des von ihm erworbenen - unter Denkmal stehenden - Schlosses römisch 40 , römisch 40 , Niederösterreich, fehlten zwei Seitenaltarbilder ( römisch 40 ) und zwei Engelsfiguren, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA, in der Folge auch: belangte Behörde) - nach diesbezüglichen Ermittlungen - am 27.01.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG den Antrag, dem/den Schuldtragenden auf eigene Kosten die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung der genannten Objekte am Hochaltar der kapelle des Schlosses römisch 40 aufzutragen.
"§ 8 [...] iVm 16 VwGVG iVm §26 [DMSG]" zurück.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den als Säumnisbeschwerde gewerteten "Devolutionsantrag"
"§ 8 [...] in Verbindung mit 16 VwGVG in Verbindung mit §26 [DMSG]" zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfügungen wie vom Beschwerdeführer eingefordert von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Vm § 26 Z 7 DMSG nur auf Antrag des Bundesdenkmalamtes erlassen würden und ein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers auf Rückführung von denkmalgeschützten Teilen bzw. auf Wiederherstellung eines vorherigen Zustandes im DMSG nicht vorgesehen sei. Derartige Ansprüche seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfügungen wie vom Beschwerdeführer eingefordert von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 7, DMSG nur auf Antrag des Bundesdenkmalamtes erlassen würden und ein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers auf Rückführung von denkmalgeschützten Teilen bzw. auf Wiederherstellung eines vorherigen Zustandes im DMSG nicht vorgesehen sei. Derartige Ansprüche seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wobei die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bundesdenkmalamt einzubringen sei.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.2.1.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2.2.1.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 3.2.2.2.
1 erster Satz DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat.3.2.2.2.
Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat.
7 DMSG kommen dem Bundesdenkmalamt in Verfahren
Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde, Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde
5 B-VG und Revision
8 B-VG zu erheben, zu.
Paragraph 26, Absatz 7, DMSG kommen dem Bundesdenkmalamt in Verfahren
Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde, Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde
, Absatz 5, B-VG und Revision
In Verfahren zum Umgebungsschutz, über Sicherungsmaßnahmen sowie über Wiederherstellungs- und Rückholaufträge ist das Bundesdenkmalamt Partei. Belange des Denkmalschutzes betreffen ausschließlich öffentliche Interessen, weshalb etwa der Nachbar durch allfällige Verletzungen von Bestimmungen des DMSG im Bauverfahren in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden kann (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht² [2015], § 26, Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2005, 2004/05/0298).In Verfahren zum Umgebungsschutz, über Sicherungsmaßnahmen sowie über Wiederherstellungs- und Rückholaufträge ist das Bundesdenkmalamt Partei. Belange des Denkmalschutzes betreffen ausschließlich öffentliche Interessen, weshalb etwa der Nachbar durch allfällige Verletzungen von Bestimmungen des DMSG im Bauverfahren in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden kann (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht² [2015], Paragraph 26,, Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2005, 2004/05/0298). Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse. Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph eins, DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse. Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110). 3.2.3.
GVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2229467.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.