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{'item': 'W198 2223727-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 15§ 4Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlW198 2223727-1 SpruchW198 2223727-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2019 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2014 bis 23.06.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.350,06 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 23.06.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum rückwirkend von der XXXX als vollversicherter Angestellter angemeldet worden sei. Der Übergenuss sei zum Teil bereits einbehalten worden.1. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2019 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2014 bis 23.06.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.350,06 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 23.06.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum rückwirkend von der römisch 40 als vollversicherter Angestellter angemeldet worden sei. Der Übergenuss sei zum Teil bereits einbehalten worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der XXXX selbständig als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 sei für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dienstnehmertätigkeit festgestellt worden. Am 05.04.2019 habe die XXXX den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 angemeldet. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass sein Beschäftigungsverhältnis als ein vollversichertes Dienstverhältnis qualifiziert worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass er als Selbständiger dazuverdient habe. Außerdem habe er im Jahr 2014 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Ein weiterer Grund, weshalb die Rückforderung unzulässig sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Ansprüche

§ 25Abs. 6 Al

VG verjährt seien.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der römisch 40 selbständig als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 sei für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dienstnehmertätigkeit festgestellt worden. Am 05.04.2019 habe die römisch 40 den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 angemeldet. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass sein Beschäftigungsverhältnis als ein vollversichertes Dienstverhältnis qualifiziert worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass er als Selbständiger dazuverdient habe. Außerdem habe er im Jahr 2014 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Ein weiterer Grund, weshalb die Rückforderung unzulässig sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Ansprüche

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verjährt seien. 3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 06.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 10.05.2019 wie folgt entschieden wurde: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird

3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine mit 06.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 10.05.2019 wie folgt entschieden wurde: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird

§ 24Abs. 2 Al

VG für die Zeit vom 01.02.2014 bis 23.06.2014 widerrufen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den durch diesen Widerruf entstandenen Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung

§ 25Abs. 1 Al

VG in Höhe von € 4.350,06 rückzuerstatten.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.02.2014 bis 23.06.2014 widerrufen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den durch diesen Widerruf entstandenen Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 4.350,06 rückzuerstatten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei und ihm in diesem Zeitraum daher kein Arbeitslosengeld gebührt habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei und ihm in diesem Zeitraum daher kein Arbeitslosengeld gebührt habe. 4. Mit Schreiben vom 12.08.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02.2014 bis 23.06.2014) bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 30,42 - somit insgesamt € 4.350,06 (143 Tage x € 30,42). Im selben Zeitraum war der Beschwerdeführer bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Im selben Zeitraum war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.09.2017, GZ: W198 2132028-2/218E und W198 2137795-1/100E, rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.09.2011 bis 31.12.2011 und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer der XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Die Revision der XXXX gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7, zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.09.2017, GZ: W198 2132028-2/218E und W198 2137795-1/100E, rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.09.2011 bis 31.12.2011 und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer der römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Revision der römisch 40 gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7, zurückgewiesen. Die XXXX hat den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 zur Sozialversicherung gemeldet.Die römisch 40 hat den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 zur Sozialversicherung gemeldet. Dem AMS wurde am 26.04.2019 von der (ehemaligen) NÖGKK mitgeteilt, dass das strittige Verfahren betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers beendet ist und die Revision zurückgewiesen wurde.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX ergibt sich aus dem HVB-Auszug sowie aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.Die Feststellung zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ergibt sich aus dem HVB-Auszug sowie aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die XXXX den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 zur Sozialversicherung gemeldet hat ergibt sich aus den Hauptverbandsdaten und wurde dieser Umstand dem Grunde nach nicht bestritten (siehe Seite 3 der Beschwerde). Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der XXXX gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, wird in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.Dass die römisch 40 den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 zur Sozialversicherung gemeldet hat ergibt sich aus den Hauptverbandsdaten und wurde dieser Umstand dem Grunde nach nicht bestritten (siehe Seite 3 der Beschwerde). Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der römisch 40 gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, wird in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Lediglich der guten Ordnung halber wird zu diesem Vorbringen beweiswürdigend ausgeführt: Das erkennende Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers, die XXXX , ein unrichtiges Entgelt (unrichtige Beitragsgrundlagen) gemeldet hat, weil die ho Gerichtsabteilung, die selbst das Pflichtversicherungsverfahren hinsichtlich sämtlicher seinerzeit als sogenannte "selbständige Handelsvertreter" für die XXXX in Niederösterreich, Wien und Burgenland tätig waren geführt hat, davon ausgeht, dass die XXXX den Beschwerdeführer genau mit jenem Entgelt (jener Beitragsgrundlage) zu Sozialversicherung angemeldet hat, die den gelegten Honorarnoten des Beschwerdeführers entsprachen. Etwas Anderes erscheint dem Gericht nicht lebensnah.Lediglich der guten Ordnung halber wird zu diesem Vorbringen beweiswürdigend ausgeführt: Das erkennende Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers, die römisch 40 , ein unrichtiges Entgelt (unrichtige Beitragsgrundlagen) gemeldet hat, weil die ho Gerichtsabteilung, die selbst das Pflichtversicherungsverfahren hinsichtlich sämtlicher seinerzeit als sogenannte "selbständige Handelsvertreter" für die römisch 40 in Niederösterreich, Wien und Burgenland tätig waren geführt hat, davon ausgeht, dass die römisch 40 den Beschwerdeführer genau mit jenem Entgelt (jener Beitragsgrundlage) zu Sozialversicherung angemeldet hat, die den gelegten Honorarnoten des Beschwerdeführers entsprachen. Etwas Anderes erscheint dem Gericht nicht lebensnah.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte, weil der Bezug des Arbeitslosengeldes in der im Bescheid genannten Höhe nicht bestritten wird und ein vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte, weil der Bezug des Arbeitslosengeldes in der im Bescheid genannten Höhe nicht bestritten wird und ein vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Dem Beschwerdeführer gebührte im Zeitraum von 01.02.2014 bis 23.06.2014 sohin mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Arbeitslosengeld.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der Widerruf oder die Leistungsberichtigung sind für länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume somit dann nicht zulässig, wenn die Beurteilung des Leistungsanspruchs von einem Nachweis abhängt, der dem AMS erst nach Ablauf von drei Jahren vorgelegt wird, vorgelegt werden kann oder sich das AMS erst nach Ablauf von drei Jahren selbst Kenntnis verschafft. Durch die Verlängerung der Dreijahresfrist wird verhindert, dass ein Widerruf durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen, die das AMS zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Die Rückforderung unterliegt denselben Verjährungsregeln wie der vorausgehende Widerruf. Im gegenständlichen Fall wurde dem AMS am 26.04.2019 die Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging am 10.05.2019 und somit innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Nachweise und somit fristgerecht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher zurecht durch das AMS zu widerrufen.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Im gegenständlichen Fall liegt der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes in allen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, geht daher ins Leere.Im gegenständlichen Fall liegt der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes in allen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, geht daher ins Leere. Aus diesem Grund war das von 01.02.2014 bis 23.06.2014 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.350,06 (143 Tagessätze zu je € 30,42)

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG zum Rückersatz vorzuschreiben.Aus diesem Grund war das von 01.02.2014 bis 23.06.2014 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.350,06 (143 Tagessätze zu je € 30,42)

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der XXXX gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, ist für gegenständlichen Fall unerheblich, weil dies nicht Sache des Verfahrens (Widerruf und verschuldensunabhängige Rückforderung des Arbeitslosengeldes) ist.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der römisch 40 gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, ist für gegenständlichen Fall unerheblich, weil dies nicht Sache des Verfahrens (Widerruf und verschuldensunabhängige Rückforderung des Arbeitslosengeldes) ist. . Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, geht ebenfalls ins Leere, zumal das Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 jedenfalls überschritten wurde. Wenn in der Beschwerde auf den Einkommensteuerbescheid verwiesen wird, so ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass der genannte Einkommenssteuerbescheid, allenfalls mit Rechtskraftbestätigung versehen, nicht vorgelegt wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Bescheide der Abgabenbehörde keine Rechtskraftdurchbrechung einer vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellte vollversicherungspflichtigen Tätigkeit als Dienstnehmer (kein Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit) und damit zwingend einhergehender Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 lit a AlVG) bewirken können. Die Abgabenbehörde kann keine andere als die vom Verwaltungsgerichtshof geschaffene Rechtswirklichkeit schaffen. Es besteht darüber hinaus auch keine Bindungswirkung der Behörde (gegenständlich des AMS) an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide (sofern diese nicht ohnedies aufgrund der Neubeurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berichtigen wären). Eine Bindungswirkung besteht "nur" bezüglich der Dienstnehmereigenschaft, falls die Abgabenbehörde rechtskräftig die Lohnsteuerpflicht für einen bestimmten Dienstnehmer festgestellt hat (§ 4 Abs. 2 ASVG; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165). Verwiesen wird diesbezüglich auf das jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2019, Ra 2019/08/0068-6.Wenn in der Beschwerde auf den Einkommensteuerbescheid verwiesen wird, so ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass der genannte Einkommenssteuerbescheid, allenfalls mit Rechtskraftbestätigung versehen, nicht vorgelegt wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Bescheide der Abgabenbehörde keine Rechtskraftdurchbrechung einer vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellte vollversicherungspflichtigen Tätigkeit als Dienstnehmer (kein Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit) und damit zwingend einhergehender Arbeitslosenversicherungspflicht (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) bewirken können. Die Abgabenbehörde kann keine andere als die vom Verwaltungsgerichtshof geschaffene Rechtswirklichkeit schaffen. Es besteht darüber hinaus auch keine Bindungswirkung der Behörde (gegenständlich des AMS) an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide (sofern diese nicht ohnedies aufgrund der Neubeurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berichtigen wären). Eine Bindungswirkung besteht "nur" bezüglich der Dienstnehmereigenschaft, falls die Abgabenbehörde rechtskräftig die Lohnsteuerpflicht für einen bestimmten Dienstnehmer festgestellt hat (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165). Verwiesen wird diesbezüglich auf das jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2019, Ra 2019/08/0068-6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter 3. genannte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter 3. genannte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2223727.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.