GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2019 wurde
VG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 25.06.2014 bis 18.07.2014 und vom 02.08.2014 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 15.175,40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum rückwirkend von der XXXX als vollversicherter Angestellter angemeldet worden sei. Der Übergenuss sei zum Teil bereits einbehalten worden.1. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2019 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 25.06.2014 bis 18.07.2014 und vom 02.08.2014 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 15.175,40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum rückwirkend von der römisch 40 als vollversicherter Angestellter angemeldet worden sei. Der Übergenuss sei zum Teil bereits einbehalten worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der XXXX selbständig als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 sei für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dienstnehmertätigkeit festgestellt worden. Am 05.04.2019 habe die XXXX den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 und für das Jahr 2015 € 14.294,36 angemeldet. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass sein Beschäftigungsverhältnis als ein vollversichertes Dienstverhältnis qualifiziert worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass er als Selbständiger dazuverdient habe. Außerdem habe er weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Ein weiterer Grund, weshalb die Rückforderung unzulässig sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Ansprüche
VG verjährt seien.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der römisch 40 selbständig als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 sei für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dienstnehmertätigkeit festgestellt worden. Am 05.04.2019 habe die römisch 40 den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 und für das Jahr 2015 € 14.294,36 angemeldet. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass sein Beschäftigungsverhältnis als ein vollversichertes Dienstverhältnis qualifiziert worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass er als Selbständiger dazuverdient habe. Außerdem habe er weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Ein weiterer Grund, weshalb die Rückforderung unzulässig sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Ansprüche
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verjährt seien. 3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 06.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine mit 06.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei und ihm in diesen Zeiträumen daher keine Notstandshilfe gebührt habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei und ihm in diesen Zeiträumen daher keine Notstandshilfe gebührt habe. 4. Mit Schreiben vom 12.08.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (25.06.2014 bis 18.07.2014 und vom 02.08.2014 bis 31.12.2015) bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 27,99 - somit insgesamt € 15.142,59 (541 Tage x € 27,99). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13.10.2015 bis 29.10.2015 € 32,81 pauschale Kursnebenkosten nach § 20 Abs. 6 AlVG zuerkannt, sodass der Beschwerdeführer in den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Notstandhilfe im Gesamtausmaß von € 15.175,40 bezog.In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (25.06.2014 bis 18.07.2014 und vom 02.08.2014 bis 31.12.2015) bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 27,99 - somit insgesamt € 15.142,59 (541 Tage x € 27,99). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13.10.2015 bis 29.10.2015 € 32,81 pauschale Kursnebenkosten nach Paragraph 20, Absatz 6, AlVG zuerkannt, sodass der Beschwerdeführer in den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Notstandhilfe im Gesamtausmaß von € 15.175,40 bezog. In denselben Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.In denselben Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.09.2017, GZ: W198 2132028-2/218E und W198 2137795-1/100E, rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.09.2011 bis 31.12.2011 und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer der XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Die Revision der XXXX gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7, zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.09.2017, GZ: W198 2132028-2/218E und W198 2137795-1/100E, rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.09.2011 bis 31.12.2011 und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer der römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Revision der römisch 40 gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7, zurückgewiesen. Die XXXX hat den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 und für das Jahr 2015 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von €Die römisch 40 hat den Beschwerdeführer nachträglich als Dienstnehmer für das Jahr 2014 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 19.531,65 und für das Jahr 2015 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 14.294,36 zur Sozialversicherung gemeldet. Dem AMS wurde am 26.04.2019 von der (ehemaligen) NÖGKK mitgeteilt, dass das strittige Verfahren betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers beendet ist und die Revision zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat in den beschwerdegegenständlichen Notstandshilfeanträgen vom 25.06.2014 und vom 08.07.2019 den Umstand, dass er bei der XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein Einkommen bezieht, nicht bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer hat in den beschwerdegegenständlichen Notstandshilfeanträgen vom 25.06.2014 und vom 08.07.2019 den Umstand, dass er bei der römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein Einkommen bezieht, nicht bekannt gegeben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte, weil der Bezug des Notstandshilfebezuges in der im Bescheid genannten Höhe nicht bestritten wird und ein vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der XXXX von 01.02.2014 bis 31.12.2015 als Angestellter (vollversichert) zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sich zum einen aus den Hauptverbandsdaten eindeutig ableiten lassen und dieser Umstand dem Grunde nach auch nicht bestritten wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte, weil der Bezug des Notstandshilfebezuges in der im Bescheid genannten Höhe nicht bestritten wird und ein vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der römisch 40 von 01.02.2014 bis 31.12.2015 als Angestellter (vollversichert) zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sich zum einen aus den Hauptverbandsdaten eindeutig ableiten lassen und dieser Umstand dem Grunde nach auch nicht bestritten wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Dem Beschwerdeführer gebührte im Zeitraum von 25.06.2014 bis 18.07.2014 und von 02.08.2014 bis 31.12.2015 sohin mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Notstandshilfegeld.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der Widerruf oder die Leistungsberichtigung sind für länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume somit dann nicht zulässig, wenn die Beurteilung des Leistungsanspruchs von einem Nachweis abhängt, der dem AMS erst nach Ablauf von drei Jahren vorgelegt wird, vorgelegt werden kann oder sich das AMS erst nach Ablauf von drei Jahren selbst Kenntnis verschafft. Durch die Verlängerung der Dreijahresfrist wird verhindert, dass ein Widerruf durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen, die das AMS zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Die Rückforderung unterliegt denselben Verjährungsregeln wie der vorausgehende Widerruf. Im gegenständlichen Fall wurde dem AMS am 26.04.2019 die Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging am 10.05.2019 und somit innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Nachweise und somit fristgerecht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher zurecht durch das AMS zu widerrufen.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Im gegenständlichen Fall liegt der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes in allen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, geht daher ins Leere.Im gegenständlichen Fall liegt der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes in allen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, geht daher ins Leere. Aus diesem Grund war die von 25.06.2014 bis 18.07.2014 und von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 15.175,40 (541 Tage x € 27,99 zuzüglich € 32,81 (1,93 x 17 Tage)) an pauschalen Kursnebenkosten nach § 20 Abs. 6 AlVG)
VG zum Rückersatz vorzuschreiben.Aus diesem Grund war die von 25.06.2014 bis 18.07.2014 und von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 15.175,40 (541 Tage x € 27,99 zuzüglich € 32,81 (1,93 x 17 Tage)) an pauschalen Kursnebenkosten nach Paragraph 20, Absatz 6, AlVG)
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der XXXX gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, ist für gegenständlichen Fall unerheblich, weil dies nicht Sache des Verfahrens (Widerruf und verschuldensunabhängige Rückforderung des Notstandshilfegeldes) ist.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der römisch 40 gemeldeten Beitragsgrundlagen falsch seien, ist für gegenständlichen Fall unerheblich, weil dies nicht Sache des Verfahrens (Widerruf und verschuldensunabhängige Rückforderung des Notstandshilfegeldes) ist. Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, geht ebenfalls ins Leere, zumal das Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde bzw. nachträglich/rückwirkend von der XXXX als vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 und 2015 jedenfalls überschritten wurde.Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, geht ebenfalls ins Leere, zumal das Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde bzw. nachträglich/rückwirkend von der römisch 40 als vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 und 2015 jedenfalls überschritten wurde. Wenn in der Beschwerde auf die Einkommensteuerbescheide verwiesen wird, so ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass die genannten Einkommenssteuerbescheide, allenfalls mit Rechtskraftbestätigung versehen, nicht vorgelegt wurden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Bescheide der Abgabenbehörde keine Rechtskraftdurchbrechung einer vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellte vollversicherungspflichtigen Tätigkeit als Dienstnehmer (kein Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit) und damit zwingend einhergehender Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 lit a AlVG) bewirken können. Die Abgabenbehörde kann keine andere als die vom Verwaltungsgerichtshof geschaffene Rechtswirklichkeit schaffen. Es besteht darüber hinaus auch keine Bindungswirkung der Behörde (gegenständlich des AMS) an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide (sofern diese nicht ohnedies aufgrund der Neubeurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berichtigen wären). Eine Bindungswirkung besteht "nur" bezüglich der Dienstnehmereigenschaft, falls die Abgabenbehörde rechtskräftig die Lohnsteuerpflicht für einen bestimmten Dienstnehmer festgestellt hat (§ 4 Abs. 2 ASVG; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165). Verwiesen wird diesbezüglich auf das jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2019, Ra 2019/08/0068-6.Wenn in der Beschwerde auf die Einkommensteuerbescheide verwiesen wird, so ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass die genannten Einkommenssteuerbescheide, allenfalls mit Rechtskraftbestätigung versehen, nicht vorgelegt wurden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Bescheide der Abgabenbehörde keine Rechtskraftdurchbrechung einer vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellte vollversicherungspflichtigen Tätigkeit als Dienstnehmer (kein Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Tätigkeit) und damit zwingend einhergehender Arbeitslosenversicherungspflicht (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) bewirken können. Die Abgabenbehörde kann keine andere als die vom Verwaltungsgerichtshof geschaffene Rechtswirklichkeit schaffen. Es besteht darüber hinaus auch keine Bindungswirkung der Behörde (gegenständlich des AMS) an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide (sofern diese nicht ohnedies aufgrund der Neubeurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berichtigen wären). Eine Bindungswirkung besteht "nur" bezüglich der Dienstnehmereigenschaft, falls die Abgabenbehörde rechtskräftig die Lohnsteuerpflicht für einen bestimmten Dienstnehmer festgestellt hat (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165). Verwiesen wird diesbezüglich auf das jüngst in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2019, Ra 2019/08/0068-6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter 3. genannte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter 3. genannte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2223728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.