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{'item': 'W235 2119571-1'}

Obsah (20)§ 52§ 54Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55Art 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlW235 2119571-1 SpruchW235 2119571-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 54Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter ebenfalls als I. bezeichneten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Letztlich wurde festgehalten, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter ebenfalls als römisch eins. bezeichneten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Letztlich wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2016 fristgerecht im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Am 25.11.2016 legte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Unterlagen in Kopie vor: * Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom Rayonstandesamt XXXX samt deutscher Übersetzung und* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 vom Rayonstandesamt römisch 40 samt deutscher Übersetzung und * Auszug aus dem Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Abteilung der Verwaltung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands für die tschetschenische Republik im Rayon XXXX am XXXX samt deutscher Übersetzung* Auszug aus dem Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Abteilung der Verwaltung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands für die tschetschenische Republik im Rayon römisch 40 am römisch 40 samt deutscher Übersetzung 5.
  3. Am 14.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson und sein damaliger Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso eine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung entsendet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er schlecht Russisch sprechen könne. Er sei zwar von 1994 bis 2007 in der Schule gewesen, aber damals habe es Krieg gegeben und es sei ein "Durcheinander" gewesen. In der Schule sei Tschetschenisch gesprochen worden. Es habe zwar einen Gegenstand "Russisch" gegeben, aber auch da sei Tschetschenisch gesprochen worden. Zur Bestellung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch wurde die Verhandlung vertagt. Nachstehende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen: * Auszug aus dem Konventionspass seiner nunmehrigen, zweiten Ehegattin, ausgestellt am XXXX .2018, Beilage ./1;* Auszug aus dem Konventionspass seiner nunmehrigen, zweiten Ehegattin, ausgestellt am römisch 40 .2018, Beilage ./1; * Geburtsurkunde der aktuellen Ehegattin des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2006 vom Bezirksstandesamt XXXX samt deutscher Übersetzung, Beilage ./2;* Geburtsurkunde der aktuellen Ehegattin des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .2006 vom Bezirksstandesamt römisch 40 samt deutscher Übersetzung, Beilage ./2; * Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vom XXXX 2017, ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX , Beilage ./3;* Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vom römisch 40 2017, ausgestellt vom Standesamt Wien- römisch 40 , Beilage ./3; * Geburtsurkunde der (zweiten) Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am XXXX .2018 vom Standesamt Wien- XXXX , Beilage ./4;* Geburtsurkunde der (zweiten) Tochter des Beschwerdeführers namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2018 vom Standesamt Wien- römisch 40 , Beilage ./4; * Auszug aus dem Konventionsreisepass der zweiten Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2018, Beilage ./5;* Auszug aus dem Konventionsreisepass der zweiten Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .2018, Beilage ./5; * Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der zweiten Ehegattin des Beschwerdeführers, dem eine (damals) vorliegende Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin XXXX zu entnehmen ist, Beilage ./6 und* Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der zweiten Ehegattin des Beschwerdeführers, dem eine (damals) vorliegende Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin römisch 40 zu entnehmen ist, Beilage ./6 und * undatierte Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1, Beilage ./7 5.
  4. Mit Stellungnahme vom 19.04.2019 brachte das Bundesamt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei seit XXXX mit Frau XXXX verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich als gänzlich untauglich für die Asylgewährung präsentiert habe, zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Ferner hätten dem Beschwerdeführer und seiner Frau bereits beim Kennenlernen bewusst sein müssen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher sei. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer durch die Schaffung vollendeter Tatsachen seinen Aufenthalt in Österreich unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen erzwingen wollen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei jedoch absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde. Es wäre dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Russland möglich und zumutbar weiteren Kontakt zu seiner Gattin zu halten. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit von Russland aus legal nach Österreich einzureisen. Weiters stünde es dem Beschwerdeführer frei, während der Wartezeit für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens seine Gattin und seine Kinder in einem sicheren Drittstaat zu treffen. Russische Staatsangehörige hätten begünstigte Einreisemöglichkeiten in die ehemaligen GUS Staaten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine dem Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Integrationsbemühungen seien in seinem Fall nicht erkennbar. Während seines gesamten Aufenthalts von mehr als fünf Jahren habe er keinen einzigen Deutschkurs besucht. Weiters gehe er keinen gemeinnützigen Tätigkeiten nach und sei nicht karitativ tätig. Nennenswerte soziale Beziehungen oder eine absolvierte Berufsausbildung seien nicht vorhanden. Aufgrund seiner Integrationsunwilligkeit sei die künftige Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nachhaltig nicht realisierbar. Aus einer Gesamtschau erscheine der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.5.
  5. Mit Stellungnahme vom 19.04.2019 brachte das Bundesamt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 mit Frau römisch 40 verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich als gänzlich untauglich für die Asylgewährung präsentiert habe, zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Ferner hätten dem Beschwerdeführer und seiner Frau bereits beim Kennenlernen bewusst sein müssen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher sei. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer durch die Schaffung vollendeter Tatsachen seinen Aufenthalt in Österreich unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen erzwingen wollen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei jedoch absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde. Es wäre dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Russland möglich und zumutbar weiteren Kontakt zu seiner Gattin zu halten. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit von Russland aus legal nach Österreich einzureisen. Weiters stünde es dem Beschwerdeführer frei, während der Wartezeit für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens seine Gattin und seine Kinder in einem sicheren Drittstaat zu treffen. Russische Staatsangehörige hätten begünstigte Einreisemöglichkeiten in die ehemaligen GUS Staaten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine dem Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Integrationsbemühungen seien in seinem Fall nicht erkennbar. Während seines gesamten Aufenthalts von mehr als fünf Jahren habe er keinen einzigen Deutschkurs besucht. Weiters gehe er keinen gemeinnützigen Tätigkeiten nach und sei nicht karitativ tätig. Nennenswerte soziale Beziehungen oder eine absolvierte Berufsausbildung seien nicht vorhanden. Aufgrund seiner Integrationsunwilligkeit sei die künftige Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nachhaltig nicht realisierbar. Aus einer Gesamtschau erscheine der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. 5.
  6. Am 23.04.2019 erfolgte die Fortsetzung der am 14.03.2019 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung nunmehr unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teil. Ebenso nahm eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verhandlung teil. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt, ihm seien die Niederschriften rückübersetzt worden und er habe die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. XXXX sei der Name seiner ersten Ehegattin gewesen. Jetzt führe der Beschwerdeführer wieder seinen eigenen Namen. Zum ersten Mal habe er in Österreich im Jahr 2014 geheiratet und sei ca. sieben oder acht Monate verheiratet gewesen. Zum zweiten Mal habe er 2017 geheiratet. Seine Ex-Frau habe genau wie seine nunmehrige Ehefrau einen positiven Asylstatus. Der Beschwerdeführer habe aus der ersten Ehe eine Tochter, die vier oder fünf Jahre alt sei. Auch aus der zweiten Ehe habe er eine Tochter und sei seine Frau schwanger. Beide Töchter hätten ebenfalls Asyl. Der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei islamischen Glaubens. Er spreche Tschetschenisch und könne Russisch schreiben und verstehen, sich aber nicht so gut ausdrücken. Auf Vorhalt, er habe insgesamt 18 Jahre lang eine Ausbildung gemacht und dabei nicht Russisch gelernt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Tschetschenisch gesprochen. Es sei eine Schande gewesen, Russisch zu sprechen. Er spreche schon Russisch, aber nicht auf hohem Niveau.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt, ihm seien die Niederschriften rückübersetzt worden und er habe die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. römisch 40 sei der Name seiner ersten Ehegattin gewesen. Jetzt führe der Beschwerdeführer wieder seinen eigenen Namen. Zum ersten Mal habe er in Österreich im Jahr 2014 geheiratet und sei ca. sieben oder acht Monate verheiratet gewesen. Zum zweiten Mal habe er 2017 geheiratet. Seine Ex-Frau habe genau wie seine nunmehrige Ehefrau einen positiven Asylstatus. Der Beschwerdeführer habe aus der ersten Ehe eine Tochter, die vier oder fünf Jahre alt sei. Auch aus der zweiten Ehe habe er eine Tochter und sei seine Frau schwanger. Beide Töchter hätten ebenfalls Asyl. Der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei islamischen Glaubens. Er spreche Tschetschenisch und könne Russisch schreiben und verstehen, sich aber nicht so gut ausdrücken. Auf Vorhalt, er habe insgesamt 18 Jahre lang eine Ausbildung gemacht und dabei nicht Russisch gelernt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Tschetschenisch gesprochen. Es sei eine Schande gewesen, Russisch zu sprechen. Er spreche schon Russisch, aber nicht auf hohem Niveau. Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Tochter aus der ersten Ehe einmal wöchentlich für zwei Stunden sehe. Er zahle monatlich € 10,00 für sie. Diese Tochter wohne bei ihrer Mutter, die auch die Obsorge habe, und ihren Großeltern. Seine zweite Tochter werde zwei Jahre alt und solle in den Kindergarten gehen. Diese lebe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau. Beide hätten die Obsorge. Auf die Frage, warum er in Österreich schon zum zweiten Mal eine Familie gründe, wenn sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert sei, gab der Beschwerdeführer an, er brauche doch eine Frau, egal wo er lebe. Seine Frau wisse, dass er jetzt keinen positiven Bescheid und keinen gesicherten Aufenthaltsstatus habe. Er habe Kinder gewollt und eine Familie gründen und daher habe er nicht gewartet. Wenn er keinen Aufenthaltstitel bekommen sollte, werde er immer seine Kinder unterstützen und auch in Kontakt sein. Derzeit mache der Beschwerdeführer den A1 Deutschkurs. Zeugnis habe er keines. Er sei dazu bereit jede Arbeit zu machen. Jetzt arbeite er nicht, weil er keine Papiere habe. Er habe bei mehreren Stellen wegen Arbeit vorgesprochen, aber man habe ihm überall gesagt, dass er ohne Aufenthaltstitel nicht offiziell arbeiten könne. Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Er wolle als Bauarbeiter arbeiten, da er das könne. Der Beschwerdeführer betreibe Sport, er sei "Kämpfer" und habe ein gutes Niveau. Durch den Sport habe er auch viele Freunde. Der Beschwerdeführer halte viel von Österreich. Er finde es sehr gut hier und man könne hier gut leben. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom XXXX .2019 vor. Der Beschwerdeführer habe auch versucht über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Er habe ein "Papier" bekommen, das er vier Monate arbeiten dürfe, habe dann aber keine Arbeitsstelle gefunden. Er sei öfter zum AMS gegangen und sei ihm gesagt worden, dass es ein Gesetz gebe und dass es möglich sei, dass er für vier Monate Arbeit bekommen könne.Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Tochter aus der ersten Ehe einmal wöchentlich für zwei Stunden sehe. Er zahle monatlich € 10,00 für sie. Diese Tochter wohne bei ihrer Mutter, die auch die Obsorge habe, und ihren Großeltern. Seine zweite Tochter werde zwei Jahre alt und solle in den Kindergarten gehen. Diese lebe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau. Beide hätten die Obsorge. Auf die Frage, warum er in Österreich schon zum zweiten Mal eine Familie gründe, wenn sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert sei, gab der Beschwerdeführer an, er brauche doch eine Frau, egal wo er lebe. Seine Frau wisse, dass er jetzt keinen positiven Bescheid und keinen gesicherten Aufenthaltsstatus habe. Er habe Kinder gewollt und eine Familie gründen und daher habe er nicht gewartet. Wenn er keinen Aufenthaltstitel bekommen sollte, werde er immer seine Kinder unterstützen und auch in Kontakt sein. Derzeit mache der Beschwerdeführer den A1 Deutschkurs. Zeugnis habe er keines. Er sei dazu bereit jede Arbeit zu machen. Jetzt arbeite er nicht, weil er keine Papiere habe. Er habe bei mehreren Stellen wegen Arbeit vorgesprochen, aber man habe ihm überall gesagt, dass er ohne Aufenthaltstitel nicht offiziell arbeiten könne. Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Er wolle als Bauarbeiter arbeiten, da er das könne. Der Beschwerdeführer betreibe Sport, er sei "Kämpfer" und habe ein gutes Niveau. Durch den Sport habe er auch viele Freunde. Der Beschwerdeführer halte viel von Österreich. Er finde es sehr gut hier und man könne hier gut leben. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom römisch 40 .2019 vor. Der Beschwerdeführer habe auch versucht über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Er habe ein "Papier" bekommen, das er vier Monate arbeiten dürfe, habe dann aber keine Arbeitsstelle gefunden. Er sei öfter zum AMS gegangen und sei ihm gesagt worden, dass es ein Gesetz gebe und dass es möglich sei, dass er für vier Monate Arbeit bekommen könne.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019 wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen". Ferner wurde erkannt, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt".6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019 wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen". Ferner wurde erkannt, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lasse sich eine derartige Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ableiten. Ferner würden keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Ein reales Risiko, dass es durch seine Rückführung in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention kommen würde, bestehe nicht. Die Beschwerde sei sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen gewesen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die berufliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt sei. In Hinblick auf sein in Österreich bestehenden Familienleben wurde erwogen, dass dieses in einem Zeitpunkt begründet worden sei, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen. Ferner bestünden zahlreiche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner schwangeren Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt sei, sowie zu seinen beiden ebenso in Österreich asylberechtigten Töchtern im Alter von zwei und fünf Jahren. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, wie etwa eine lang bestehende und enge Bindung eines minderjährigen Kindes zu einem Elternteil, würden gegenständlich nicht vorliegen. Insgesamt würden daher die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, weshalb die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG oder eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestünden nicht und sei dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lasse sich eine derartige Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ableiten. Ferner würden keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Ein reales Risiko, dass es durch seine Rückführung in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention kommen würde, bestehe nicht. Die Beschwerde sei sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen gewesen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die berufliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt sei. In Hinblick auf sein in Österreich bestehenden Familienleben wurde erwogen, dass dieses in einem Zeitpunkt begründet worden sei, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen. Ferner bestünden zahlreiche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner schwangeren Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt sei, sowie zu seinen beiden ebenso in Österreich asylberechtigten Töchtern im Alter von zwei und fünf Jahren. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, wie etwa eine lang bestehende und enge Bindung eines minderjährigen Kindes zu einem Elternteil, würden gegenständlich nicht vorliegen. Insgesamt würden daher die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, weshalb die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG oder eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestünden nicht und sei dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei.

  1. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247/2019, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgelehnt. Der Beschwerde gegen die Bestätigung der Rückkehrentscheidung wurde hingegen stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit behoben.
  2. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247 aus 2019,, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgelehnt. Der Beschwerde gegen die Bestätigung der Rückkehrentscheidung wurde hingegen stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit behoben. Begründend wurde unter anderem Folgendes festgehalten: "Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das BVwG diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung

Art 8Abs.

2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.220/2010 festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist (vgl. auch VfGH 25.02.2013, U 2241/12)."Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das BVwG diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.220 aus 2010, festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist vergleiche auch VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird lediglich auf die Möglichkeiten der Kommunikation durch Telefon, Brief, E-Mail, Skype und diverse soziale Medien verwiesen. Diesbezüglich hat der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, lebensfremd ist (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 11.06.2018, E 343/2018 ua.; 12.06.2019, E 3528/2018).Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird lediglich auf die Möglichkeiten der Kommunikation durch Telefon, Brief, E-Mail, Skype und diverse soziale Medien verwiesen. Diesbezüglich hat der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, lebensfremd ist (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 11.06.2018, E 343 aus 2018, ua.; 12.06.2019, E 3528 aus 2018,). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ersten gebotene Kriterien außer Acht gelassen und zum Zweiten andere falsch gewichtet; das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffes nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt."Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ersten gebotene Kriterien außer Acht gelassen und zum Zweiten andere falsch gewichtet; das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffes nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzt."

  1. Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde, soweit deren Behandlung abgelehnt worden war, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020, Ra 2020/20/0011-4, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Er stammt aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat das Gebiet der Russischen Föderation verlassen, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, was mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019 bestätigt wurde. Sohin ist der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezüglich eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020 zurück. 1.
  5. In Österreich heiratete der Beschwerdeführer zunächst am XXXX .2014 die in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige XXXX . Aus dieser Ehe entstammt eine am XXXX geborene Tochter, die ebenfalls über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Nach der Scheidung von Frau XXXX heiratete der Beschwerdeführer am XXXX .2017 neuerlich eine russische Staatsangehörige namens XXXX , die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt. Dieser Ehe entstammen die Töchter XXXX geboren am XXXX , sowie XXXX , geboren am XXXX , welche ebenfalls in Österreich asylberechtigt sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner zweiten Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern im gemeinsamen Haushalt.1.
  6. In Österreich heiratete der Beschwerdeführer zunächst am römisch 40 .2014 die in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige römisch 40 . Aus dieser Ehe entstammt eine am römisch 40 geborene Tochter, die ebenfalls über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Nach der Scheidung von Frau römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 neuerlich eine russische Staatsangehörige namens römisch 40 , die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt. Dieser Ehe entstammen die Töchter römisch 40 geboren am römisch 40 , sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche ebenfalls in Österreich asylberechtigt sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner zweiten Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es wurde zwar ein Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom XXXX .2019 vorgelegt; allerdings kann nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor versucht hat, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 21.06.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer spricht - bis auf wenige Floskeln - nicht Deutsch. Er hat weder einen Deutschkurs absolviert noch ein Deutschzertifikat erlangt und hat auch darüberhinausgehend keine Ausbildungen bzw. Kurse gemacht. Der Beschwerdeführer betreibt Sport und verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis. Darüber hinaus nimmt er nicht am sozialen Leben in Österreich teil.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es wurde zwar ein Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom römisch 40 .2019 vorgelegt; allerdings kann nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor versucht hat, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 21.06.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer spricht - bis auf wenige Floskeln - nicht Deutsch. Er hat weder einen Deutschkurs absolviert noch ein Deutschzertifikat erlangt und hat auch darüberhinausgehend keine Ausbildungen bzw. Kurse gemacht. Der Beschwerdeführer betreibt Sport und verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis. Darüber hinaus nimmt er nicht am sozialen Leben in Österreich teil.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus Tschetschenien sowie zu seiner Ausreise ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.04.
  9. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  10. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gründen im Wesentlich auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 830855506-1674514, und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, Zl. W235 2119571-1/26E. Dass die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss vom 28.01.2020, Ra 2020/20/0011-
  11. 2.
  12. Die Feststellung zur ersten Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX .
  13. Die Feststellung zur zweiten Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt sich aus der in der Verhandlung am 14.03.2019 vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX .
  14. Die weiteren Feststellungen zu den Ehegattinnen sowie zu den drei Töchtern des Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2019, auf den vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus den Konventionspässen sowie Geburtsurkunden der zweiten Ehegattin und der zweiten Tochter) sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2020 betreffend die erste Ehegattin und die erste Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.03.2020 betreffend seine dritte Tochter. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw. das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern durch eine aktuelle Einsicht in das Zentralen Melderegister bestätigt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge vom 12.03.2020).2.
  15. Die Feststellung zur ersten Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 ergibt sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- römisch 40 vom römisch 40 .
  16. Die Feststellung zur zweiten Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 ergibt sich aus der in der Verhandlung am 14.03.2019 vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- römisch 40 vom römisch 40 .
  17. Die weiteren Feststellungen zu den Ehegattinnen sowie zu den drei Töchtern des Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2019, auf den vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus den Konventionspässen sowie Geburtsurkunden der zweiten Ehegattin und der zweiten Tochter) sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2020 betreffend die erste Ehegattin und die erste Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.03.2020 betreffend seine dritte Tochter. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw. das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern durch eine aktuelle Einsicht in das Zentralen Melderegister bestätigt vergleiche die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge vom 12.03.2020). Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register vom 16.03.2020, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt als "aktiv" gemeldet war und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, da jedoch weder seinen eigenen Angaben im Verfahren noch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 21.06.2013 - sohin seit fast sieben Jahren - Anstrengungen unternommen hätte, um seine Selbsterhaltungsfähigkeit (zumindest teilweise) herzustellen, war die diesbezüglichen Feststellung zu treffen. Daran ändert auch nichts die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe versucht, über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Seinen eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass ihm eine solche für vier Monate erteilt wurde, eine - bezahlte - Arbeit (zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit) hat er trotzdem nicht ergriffen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Deutschkurse absolviert noch Deutschzertifikate erlangt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass er keine (weiteren) Ausbildungen bzw. Kurse gemacht hat, aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass am 14.03.2019 lediglich die Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 vorgelegt wurde. Von den nahezu nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen; der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, in einfachen Worten seinen Tagesablauf zu beschreiben. Dass der Beschwerdeführer Sport betreibt und in Österreich über einen Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich nachvollziehbar. Die Feststellung, dass er darüber hinaus nicht am sozialen Leben teilnimmt und auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich hat, ist ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.03.2020.Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register vom 16.03.2020, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt als "aktiv" gemeldet war und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, da jedoch weder seinen eigenen Angaben im Verfahren noch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 21.06.2013 - sohin seit fast sieben Jahren - Anstrengungen unternommen hätte, um seine Selbsterhaltungsfähigkeit (zumindest teilweise) herzustellen, war die diesbezüglichen Feststellung zu treffen. Daran ändert auch nichts die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe versucht, über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Seinen eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass ihm eine solche für vier Monate erteilt wurde, eine - bezahlte - Arbeit (zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit) hat er trotzdem nicht ergriffen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 17). Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Deutschkurse absolviert noch Deutschzertifikate erlangt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass er keine (weiteren) Ausbildungen bzw. Kurse gemacht hat, aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass am 14.03.2019 lediglich die Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 vorgelegt wurde. Von den nahezu nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen; der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, in einfachen Worten seinen Tagesablauf zu beschreiben. Dass der Beschwerdeführer Sport betreibt und in Österreich über einen Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich nachvollziehbar. Die Feststellung, dass er darüber hinaus nicht am sozialen Leben teilnimmt und auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich hat, ist ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.03.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde gegen ihn gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2019, E 3247/2019, insoweit, als damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wurde. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, sodass der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. Eine diesbezüglich eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020 zurück. Gegenständlich ist daher lediglich über die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.3.2.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde gegen ihn gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2019, E 3247 aus 2019,, insoweit, als damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wurde. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, sodass der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. Eine diesbezüglich eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020 zurück. Gegenständlich ist daher lediglich über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzusprechen. 3.2.2.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 21.06.2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die formellen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 21.06.2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die formellen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2.3.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG, eineParagraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.2.4.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). 3.2.

  1. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:3.2.
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz - sohin seit fast sieben Jahren - in Österreich lebt. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trägt und strafrechtlich unbescholten ist. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keine ausgeprägten privaten Interessen, zumal er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und sohin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Er spricht - bis auf wenige Floskeln - nicht Deutsch und hat weder Deutschkurse noch sonstige Ausbildungen in Österreich absolviert. Er betreibt Sport und verfügt über einen Bekanntenkreis, nimmt jedoch darüber hinaus nicht am sozialen Leben in Österreich teil. In Bezug auf sein Familienleben ist auszuführen, dass er in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner (aktuellen) Ehegattin, einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, die er am XXXX .2017 geheiratet hat, und mit seinen beiden minderjährigen Töchtern lebt. Seine jüngste Tochter ist sieben Monate, seine ältere Tochter ca. drei Jahre alt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine ca. sechs Jahre alte Tochter gemeinsam mit seiner ersten Ehegattin, eine ebenfalls in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, die er am XXXX 2014 geheiratet hat. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt.In Bezug auf sein Familienleben ist auszuführen, dass er in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner (aktuellen) Ehegattin, einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, die er am römisch 40 .2017 geheiratet hat, und mit seinen beiden minderjährigen Töchtern lebt. Seine jüngste Tochter ist sieben Monate, seine ältere Tochter ca. drei Jahre alt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine ca. sechs Jahre alte Tochter gemeinsam mit seiner ersten Ehegattin, eine ebenfalls in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, die er am römisch 40 2014 geheiratet hat. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist und kannte auch seine nunmehrige Ehefrau seinen unsicheren Aufenthaltsstatus. Allerdings sind die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers ebenso wie ihre Mütter als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation ist ausgeschlossen. Aufgrund dessen stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2019, E 3247/2019, hervorgeht, einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar.Der Beschwerdeführer hat sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist und kannte auch seine nunmehrige Ehefrau seinen unsicheren Aufenthaltsstatus. Allerdings sind die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers ebenso wie ihre Mütter als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation ist ausgeschlossen. Aufgrund dessen stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2019, E 3247 aus 2019,, hervorgeht, einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer zwar den Kontakt zu seiner Ehefrau zumindest durch moderne Kommunikationsmittel fortsetzen, eine solche Form der Kommunikation wäre jedoch - wie vom Verfassungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt - mit seinen Töchtern kaum möglich, zumal seine jüngste Tochter lediglich sieben Monate alt ist und sich seine beiden älteren Töchter im Kleinkind- bzw. im Vorschulalter befinden. Weiter muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 mwN). Auch im Hinblick auf die Ehefrau würde aber ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein Eingriff in das Recht auf Familienleben resultiert.Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer zwar den Kontakt zu seiner Ehefrau zumindest durch moderne Kommunikationsmittel fortsetzen, eine solche Form der Kommunikation wäre jedoch - wie vom Verfassungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt - mit seinen Töchtern kaum möglich, zumal seine jüngste Tochter lediglich sieben Monate alt ist und sich seine beiden älteren Töchter im Kleinkind- bzw. im Vorschulalter befinden. Weiter muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 mwN). Auch im Hinblick auf die Ehefrau würde aber ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein Eingriff in das Recht auf Familienleben resultiert. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), aber im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung - trotz der gering ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - dennoch seine privaten, insbesondere seine familiären, Interessen an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfGH vom 03.10.2019, E 3247/2019).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), aber im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung - trotz der gering ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - dennoch seine privaten, insbesondere seine familiären, Interessen an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt vergleiche VfGH vom 03.10.2019, E 3247 aus 2019,). Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation angesichts der vorliegenden familiären Bindungen zu seiner in Österreich asylberechtigten zweiten Ehegattin sowie zu seinen ebenso in Österreich asylberechtigten minderjährigen Töchtern unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation angesichts der vorliegenden familiären Bindungen zu seiner in Österreich asylberechtigten zweiten Ehegattin sowie zu seinen ebenso in Österreich asylberechtigten minderjährigen Töchtern unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (und damit zusammenhängend auch gegen Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (und damit zusammenhängend auch gegen Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2.6.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.6.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt

Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt

Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

§ 54Abs. 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen erteilt als:Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. [...]

§ 54Abs. 2 Asyl

G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, es im Fall des Beschwerdeführers jedoch an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG mangelt, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, es im Fall des Beschwerdeführers jedoch an der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mangelt, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vorzugehen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei den erheblichen Rechtsfragen - insbesondere den hier vorliegenden Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch die vom Bundesamt getroffene Rückkehrentscheidung - auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247/2019, stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei den erheblichen Rechtsfragen - insbesondere den hier vorliegenden Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch die vom Bundesamt getroffene Rückkehrentscheidung - auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247 aus 2019,, stützen.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2119571.1.00

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