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{'item': 'W261 1434448-2'}

Obsah (18)§ 8§ 133§ 3§ 10§ 7§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53Artikel 15Art. 33§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlW261 1434448-2 SpruchW261 1434448-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.""

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt." III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 8Abs. 3a Asyl

G und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig." B) Die Revision ist

§ 133Abs. 4 BVw

G nicht zulässig.Die Revision ist

Paragraph 133, Absatz 4, BVwG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 11.10.2012 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in XXXX , in Pakistan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass seine Familie in Kunduz landwirtschaftliche Felder besessen habe. Sie hätten dort einen Bauern gehabt, der diese Felder bewirtschaftet habe. Seine Familie sei aus Pakistan zurückgekehrt, und dieser Bauer hätte im Zuge eines Streites den Vater und den Bruder des BF getötet. Er wolle auch den BF umbringen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dieser Bauer auch den BF umbringe, habe sie ihn ersucht, das Land zu verlassen. Da der Mann sehr einflussreich sei, habe der BF auch nicht in Pakistan bleiben können.Am 11.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , in Pakistan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass seine Familie in Kunduz landwirtschaftliche Felder besessen habe. Sie hätten dort einen Bauern gehabt, der diese Felder bewirtschaftet habe. Seine Familie sei aus Pakistan zurückgekehrt, und dieser Bauer hätte im Zuge eines Streites den Vater und den Bruder des BF getötet. Er wolle auch den BF umbringen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dieser Bauer auch den BF umbringe, habe sie ihn ersucht, das Land zu verlassen. Da der Mann sehr einflussreich sei, habe der BF auch nicht in Pakistan bleiben können. Am 04.03.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das aus, was er bereits bei seiner Erstbefragung angab. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Im Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab. Im Spruchpunkt III wies die belangte Behörde den BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Im Spruchpunkt römisch drei wies die belangte Behörde den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Mit Eingabe vom 15.04.2013 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 10.07.2015, Zl. XXXX , gab dieses der Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.2015 statt und erkannte dem BF

§ 3Asyl

G 2005 den Status des Asylberechtigten zu.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , gab dieses der Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.2015 statt und erkannte dem BF

Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen mehreren Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen mehreren Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat rechtskräftig seit 01.08.2018 verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat rechtskräftig seit 01.08.2018 verurteilt. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 31.07.2019 mit, dass das Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs 2 AsylG eingeleitet werde, übermittelte aktuelle Länderinformationen und räumte dem BF die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 31.07.2019 mit, dass das Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG eingeleitet werde, übermittelte aktuelle Länderinformationen und räumte dem BF die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2019, Zl. XXXX , wurde der BF aus dem Vollzug des über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu 01.08.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF aus dem Vollzug des über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu 01.08.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Eingabe vom 21.08.2019, eingelangt am 27.08.2019, gab der BF eine Stellungnahme ab, wonach er im Falle einer Rückkehr von den Taliban bedroht werde, dies würde seinen sicheren Tod bedeuten. Er ersuche um ein Bleiberecht in Österreich. Seine Freundin besitze eine eigene Wohnung in Wörgl und werde ihm nach der Haftentlassung Unterkunft und Arbeit bereitstellen. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I den ihm gewährten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G ab, und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem BF

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.

cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 4 leg. cit. i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.

cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt VII. gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins den ihm gewährten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt römisch zwei. erkannte die belangte Behörde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sieben. gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF erhob gegen diesen Bescheid, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht mit Eingabe vom 30.09.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte der BF vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, den BF einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF durchzuführen. Die Sicherheits- und Versorgungslage lasse nach den zitierten Länderinformationen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan nicht zu. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Es müssten kumulativ Voraussetzungen vorliegen, weswegen ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um eine rechtskonforme Interessensabwägung vornehmen zu können. Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Jene Straftaten, weswegen der BF verurteilt worden sei, seien nicht als besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren, welche die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Fluchtgrund des BF auseinandergesetzt, sie habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob die Verfolgungsgefahr tatsächlich noch bestehe. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Die Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt, die Abschiebung nach Afghanistan sei nicht zulässig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei aktenwidrig erfolgt, zumal sich die belangte Behörde nicht mit der dafür erforderlichen Zukunftsprognose auseinandergesetzt habe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenso beantragt, wie der Beschwerde stattzugeben. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 07.10.2019 dem BVwG vor, wo dieser am 08.10.2019 einlangte. Das BVwG führte am 05.11.2019 Abfragen im Zentralen Melderegister, im Strafregister, im Betreuungsinformationssystem und im AJ-Web durch. Am 08.11.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil. Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowohl in Afghanistan als auch in Österreich aus. Er legte ausführlich dar, wie es zu seinen Verurteilungen gekommen sei, was seine Fluchtgründe seien, und weswegen er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte das erkennende Gericht das Länderinformationsblatt Afghanistan mit Stand 04.06.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 und die EASO Leitlinien zu Afghanistan in der Fassung Juni 2019 vor. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Dem BF und auch der belangten Behörde wurde eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das BVwG erstattete am 11.11.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation im Zusammenhang mit Psoriasis und deren Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Der BF gab mit Eingabe vom 22.11.2019, durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Situation des BF habe sich in Afghanistan seit der Gewährung internationalen Schutzes nicht verändert, sämtliche Gründe, welche im Jahr 2015 zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, liegen auch heute noch vor. Der Aberkennungstatbestand nach § 6 Abs. 1 AsylG sei nicht erfüllt. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor, wonach der BF einer Beschäftigung nachgehe.Der BF gab mit Eingabe vom 22.11.2019, durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Situation des BF habe sich in Afghanistan seit der Gewährung internationalen Schutzes nicht verändert, sämtliche Gründe, welche im Jahr 2015 zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, liegen auch heute noch vor. Der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sei nicht erfüllt. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor, wonach der BF einer Beschäftigung nachgehe. Der BF legte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17.12.2019 die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum November 2019, mit Eingabe vom 14.01.2020 ein Unterstützungsschreiben und mit Eingabe vom 17.01.2020 die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum Dezember 2019 vor. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 20.01.2020 eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Psoriasis vulgaris. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme der Staatendokumentation sowie sämtliche andere eingelangten Stellungnahmen und Unterlagen mit Schreiben vom 21.02 (richtig 01.).2020 an die Parteien des Verfahrens und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der BF gab mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 04.02.2020 eine Stellungnahme ab, wonach der Wirkstoff Acitretin in Mazar-e Sharif nicht verfügbar sei. Es seien zwar andere Medikamente zur Verfügung, jedoch könne nicht beurteilt werden, ob sich der BF diese Medikamente auch werde leisten können. Jedenfalls sei eine soziale Stigmatisierung sei belegt, zudem werde der BF auf dem ohnehin herausfordernden Arbeitsmarkt und der hohen Arbeitslosigkeit erschwert Zugang haben. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.02.2020. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Das BVwG erstellte am 24.03.2020 eine Abfrage im AJ WEB, wonach der BF seit 04.11.2019 einer Erwerbstätigkeit nachging und dazwischen immer wieder Arbeitslosengeld bezog. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: Der BF führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in XXXX , in Pakistan geboren und ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Molsem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Zivilist. Der BF gehört dem paschtunischen Stamm der XXXX an. Neben seiner Muttersprache Paschtu spricht der BF auch Dari, Urdu, etwas Englisch und etwas Deutsch.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in römisch 40 , in Pakistan geboren und ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Molsem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Zivilist. Der BF gehört dem paschtunischen Stamm der römisch 40 an. Neben seiner Muttersprache Paschtu spricht der BF auch Dari, Urdu, etwas Englisch und etwas Deutsch. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz Kunduz. Der BF zog im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Familie aus Pakistan nach Afghanistan. Er lebte in weiterer Folge für einige Zeit im Iran, von wo er nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der BF lebte ca. zwei Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in der Provinz Jalalabad versteckt bei seiner Tante väterlicherseits. Sein Vater hieß XXXX , er wurde getötet. Seine Mutter heißt XXXX . Der BF hat zwei noch lebende Brüder, sie heißen XXXX und XXXX . Sein älterer Bruder, XXXX , wurde ebenfalls getötet. Der BF hat drei jüngere Schwestern, sie heißen XXXX , XXXX und XXXX .Sein Vater hieß römisch 40 , er wurde getötet. Seine Mutter heißt römisch 40 . Der BF hat zwei noch lebende Brüder, sie heißen römisch 40 und römisch 40 . Sein älterer Bruder, römisch 40 , wurde ebenfalls getötet. Der BF hat drei jüngere Schwestern, sie heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der BF besuchte insgesamt sechs Jahre lang die Schule. Sein Vater war Landwirt, der BF half diesem in der Landwirtschaft. Seine Familie besitzt Grundstücke im Ausmaß von 33 Jirib in der Provinz Kunduz. Seine Mutter ist mit seinen Geschwistern nach seiner Ausreise in das Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in die Provinz Logar verzogen. Dort leben die Mutter und sein Bruder XXXX und seinen Schwestern gemeinsam bei der Tante väterlicherseits des BF und deren Familie. Sein Bruder XXXX lebt als Asylwerber in Frankreich.Seine Mutter ist mit seinen Geschwistern nach seiner Ausreise in das Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in die Provinz Logar verzogen. Dort leben die Mutter und sein Bruder römisch 40 und seinen Schwestern gemeinsam bei der Tante väterlicherseits des BF und deren Familie. Sein Bruder römisch 40 lebt als Asylwerber in Frankreich. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF reiste im Jahr 2011 aus Afghanistan aus und stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat seit 15.07.2015 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 10.07.2015, Zl. XXXX ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem BF wurde als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie wegen einer ihm drohenden Blutrache internationaler Schutz gewährt.Der BF hat seit 15.07.2015 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem BF wurde als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie wegen einer ihm drohenden Blutrache internationaler Schutz gewährt. Der BF leidet an Psoriasis vulgaris. 1.2 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgereichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen. Der BF hat nach diesem Urteil im Zeitraum vom 09.09.2015 bis 02.04.2016 in XXXX , XXXX , XXXX und anderen OrtenDer BF hat nach diesem Urteil im Zeitraum vom 09.09.2015 bis 02.04.2016 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten

  1. a)durch den Erwerb nicht näher bestimmbarer, jedoch die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls nicht übersteigender Mengen an Cannabiskraut (zumindest 4 Gramm) in mehreren Teilhandlungen bei Unbekannten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und deren Besitz;
  2. a)durch den Erwerb nicht näher bestimmbarer, jedoch die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls nicht übersteigender Mengen an Cannabiskraut (zumindest 4 Gramm) in mehreren Teilhandlungen bei Unbekannten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und deren Besitz;
  3. b)durch die wiederholte unentgeltliche Überlassung geringer Mengen an Cannabiskraut an Unbekannte im Zuge gemeinsamen Konsums;
  4. c)durch den Erwerb einer Menge von zumindest 8 Gramm Cannabiskraut und einer Menge von 0,3 Gramm Cannabisharz in mehreren Teilhandlungen bei Unbekannten und deren Besitz bis zur gewinnbringenden Weiterveräußerung;
  5. d)durch den gewinnbringenden Verkauf der zu Punkt 1
  6. c)genannten Suchtgiftmenge in zumindest 6 Teilhandlungen an eine namentlich genannte minderjährige Person Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen. Mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit des BF und dass dieser im Tatzeitraum teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatwiederholungen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat, rechtskräftig seit 01.08.2018, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat, rechtskräftig seit 01.08.2018, verurteilt. Der BF hat als Beitragstäter, indem er im Wissen um die anstehende Suchtgiftlieferung und in Umsetzung seiner im Vorhinein gegebenen Zusage gemeinsam mit einer namentlich genannten Person zunächst dessen PKW von XXXX nach XXXX fuhr, dort die zwischenzeitig aus dem Reisebus ausgestiegene weitere namentlich genannte Person abholte, nach XXXX verbrachte und hier die derweil gesondert mit dem Reisebus nach XXXX gefahrene weitere Person samt Trolley mit 1.992,7 g TCH-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,1 % (221,18 g THC entsprechend 11 Grenzmengen) abholte.Der BF hat als Beitragstäter, indem er im Wissen um die anstehende Suchtgiftlieferung und in Umsetzung seiner im Vorhinein gegebenen Zusage gemeinsam mit einer namentlich genannten Person zunächst dessen PKW von römisch 40 nach römisch 40 fuhr, dort die zwischenzeitig aus dem Reisebus ausgestiegene weitere namentlich genannte Person abholte, nach römisch 40 verbrachte und hier die derweil gesondert mit dem Reisebus nach römisch 40 gefahrene weitere Person samt Trolley mit 1.992,7 g TCH-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,1 % (221,18 g THC entsprechend 11 Grenzmengen) abholte. Mildernd wertete das Strafgericht, dass die suchtgiftmittelhältigen Substanzen sichergestellt werden konnten, erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe des BF, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, dass es 11 Grenzmengen waren, und dass der BF die Tat gemeinsam mit Mittätern ausführte. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2019, Zl. XXXX wurde der BF aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2012 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF war immer wieder kurzzeitig als Arbeiter gemeldet bezog Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF seit 18.02.2020 bei einem Dienstgeber als Arbeiter gemeldet. Der BF befand sich in der Zeit vom 25.05.2018 bis 12.10.2019 in Haft in der Justizanstalt XXXX .Der BF befand sich in der Zeit vom 25.05.2018 bis 12.10.2019 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF besuchte Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinzen Nangarhar (Provinz des letzten Aufenthaltes) bzw. Kunduz (Herkunftsprovinz seiner Familie) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Seit dem Zeitpunkt der Gewährung internationalen Schutzes durch das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. XXXX , sind keine wesentlichen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF in Afghanistan, insbesondere nicht hinsichtlich seiner Fluchtgründe und des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eingetreten. Eine wesentliche Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage ist in Afghanistan seit dem Jahr 2015 nicht eingetreten.Seit dem Zeitpunkt der Gewährung internationalen Schutzes durch das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , sind keine wesentlichen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF in Afghanistan, insbesondere nicht hinsichtlich seiner Fluchtgründe und des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eingetreten. Eine wesentliche Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage ist in Afghanistan seit dem Jahr 2015 nicht eingetreten. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 04.06.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) und in den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO 2019) und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: Psoriasis vulgaris vom 20.01.2020 (Staatendokumentation) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.5.1.1 Herkunftsprovinz Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden. Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt. Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar. Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion. In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz, wobei zu diesen mehrere südliche Distrikte gezählt werden. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (LIB). Die Provinz Nangarhar, mit Ausnahme der Stadt Jalalabad, zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(
  7. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen.Die Provinz Nangarhar, mit Ausnahme der Stadt Jalalabad, zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen. Die Stadt Jalalabad zählt laut EASO zu jenen Regionen, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden

Artikel 15

(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen, es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO 2019). 1.5.1.2 Provinz Kunduz Kunduz, die Herkunftsprovinz der Familie des BF, liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden. Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz Stadt.

einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad. Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluss Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai. Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan, denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban. Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind. In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz-Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische; die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden. Das deutsche Militär hat einen großen Stützpunkt in der Provinz Kunduz. Während des Jahres 2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven u.a. in der Provinz Kunduz; ein Grund dafür war ein Rückgang von Militäroffensiven in von Zivilist/innen bewohnten Zentren durch die Konfliktparteien. Im Februar 2018 berichteten einige Quellen, die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt Kunduz hätte sich sehr verbessert; den Einwohnern in Kunduz-Stadt sei es aufgrund der Beleuchtung zahlreicher Straßen möglich, auch nachts in der Stadt zu bleiben. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt. Dabei werden Aufständische - u.a. tadschikische Kämpfer - und manchmal auch Talibankommandanten getötet. Manchmal werden Talibankämpfer verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Talibankämpfer, insbesondere Mitglieder der "Red Unit", einer Taliban-Einheit, die in zunehmendem Ausmaß Regierungsstützpunkte angreift, sind in der Provinz Kunduz aktiv. Einige Distrikte, wie Atqash, Gultapa und Gulbad, sind unter Kontrolle der Taliban. Auch in Teilen der Distrikte Dasht-e-Archi und Chardarah sind Talibankämpfer zum Berichtszeitpunkt aktiv (LIB). Bei der Provinz Kunduz handelt es sich laut EASO um eine jener Provinzen Afghanistans, wo ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht wird, und dementsprechend ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO 2019). 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO 2019). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war. Während der Winterpflanzsaison im Dezember 2017 - Februar 2018 war Afghanistan von einer längeren Dürreperiode betroffen. UNOCHA stellte fest, dass die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung getroffen hat, gesundheitliche Probleme verursacht, negative Bewältigungsmechanismen ausgelöst und die Einkommen halbiert hat (EASO 2019). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können

der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO 2019). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO 2019). 1.5.4 Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO 2019) Die Behandlung von Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) ist in Afghanistan mittels UV-Strahlentherapie möglich. Stationäre und ambulante Behandlungen durch Dermatologen sind möglich. (Staatendokumentation). 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (LIB) 1.5.6 Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der BF ist. (LIB) 1.5.7 Blutfehden

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (UNHCR).

  1. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: Die Feststellungen zum Namen, zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren; das BVwG sieht keine Veranlassung, an diesen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur Muttersprache und den weiteren Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Feststellungen zur Identität des BF dienen ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.Die Feststellungen zum Namen, zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren; das BVwG sieht keine Veranlassung, an diesen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur Muttersprache und den weiteren Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Feststellungen zur Identität des BF dienen ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellung, dass der BF in Kontakt zu seiner Familie steht, beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Die Feststellung, dass der BF in Kontakt zu seiner Familie steht, beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Angaben des BF zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan sind im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleichlautend. Dies gilt auch für die Feststellung, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, und dass der BF in Afghanistan bisher nicht straffällig geworden ist. Der Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates, der Zeitpunkt der Einreise in Österreich und der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Feststellung der Zuerkennung des Status als International Schutzberechtigter ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der BF gibt erstmals in seiner Beschwerde an, dass er an Psoriasis leidet. Er wiederholte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2019 (vgl. S 3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF legte dazu medizinischen Befunde vor, die objektivierbar belegen, dass der BF unter dieser Krankheit leidet (vgl. Beilagen ./2 und ./3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Der BF gibt erstmals in seiner Beschwerde an, dass er an Psoriasis leidet. Er wiederholte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2019 vergleiche S 3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF legte dazu medizinischen Befunde vor, die objektivierbar belegen, dass der BF unter dieser Krankheit leidet vergleiche Beilagen ./2 und ./3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). 2.2 Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Angaben in dem vom BVwG am 05.11.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, aus dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF führt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er durch falsche Freunde in die Drogenszene geraten ist und selbst Drogen konsumiert hat. Er sieht jedoch ein, dass er einen großen Fehler machte. Bei der zweiten Straftat hat ein Nachbar ihn gefragt, ob er ihn begleiten wolle, was der BF tat. Er hat dafür seine Strafe verbüßt. Seit seiner Entlassung aus der Haft vermeidet er den Kontakt mit Afghanen. Er versuche vielmehr Arbeit zu finden, und selbsterhaltungsfähig zu werden (vgl. S 11 f der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Das alles spricht dafür, dass der BF dazu neigt, sich mit Personen zu umgeben, welche im Drogenmilieu tätig sind. Seit seiner Haftentlassung im Oktober 2019 ist noch nicht so viel Zeit vergangen, um beurteilen zu können, ob es ihm langfristig gelingen wird, sich von diesen Personen fernzuhalten. Auch wenn der BF dies in seiner Einvernahme vor dem BVwG am 08.11.2019 zu verharmlosen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sich nicht nur einmal strafbar machte, sondern mehrfach, und er zuletzt wegen der Beteiligung an grenzüberschreitendem Drogenhandel, was per se ein schweres Verbrechen ist, verurteilt wurde.Der BF führt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er durch falsche Freunde in die Drogenszene geraten ist und selbst Drogen konsumiert hat. Er sieht jedoch ein, dass er einen großen Fehler machte. Bei der zweiten Straftat hat ein Nachbar ihn gefragt, ob er ihn begleiten wolle, was der BF tat. Er hat dafür seine Strafe verbüßt. Seit seiner Entlassung aus der Haft vermeidet er den Kontakt mit Afghanen. Er versuche vielmehr Arbeit zu finden, und selbsterhaltungsfähig zu werden vergleiche S 11 f der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Das alles spricht dafür, dass der BF dazu neigt, sich mit Personen zu umgeben, welche im Drogenmilieu tätig sind. Seit seiner Haftentlassung im Oktober 2019 ist noch nicht so viel Zeit vergangen, um beurteilen zu können, ob es ihm langfristig gelingen wird, sich von diesen Personen fernzuhalten. Auch wenn der BF dies in seiner Einvernahme vor dem BVwG am 08.11.2019 zu verharmlosen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sich nicht nur einmal strafbar machte, sondern mehrfach, und er zuletzt wegen der Beteiligung an grenzüberschreitendem Drogenhandel, was per se ein schweres Verbrechen ist, verurteilt wurde. 2.3 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zum Zeitraum der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgungen beruhen auf den Angaben aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten des BF beruhen auf den Angaben im AJ-Web Auskunftsverfahren laut Auszug vom 05.11.
  2. Die Feststellungen zu den Deutschkursen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2019 (siehe Seiten 9f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dies gilt auch für die Feststellung, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat. Es ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass der BF in den letzten Jahren kaum Integrationsleistungen an den Tag legte. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach in den Provinzen Nangarhar (Provinz des letzten Aufenthaltes des BF) und Kunduz (Herkunftsprovinz des BF) zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass der BF in diesen Provinz Übergriffen der Familie, welche seinen Vater und seinen Bruder tötete, und welche die Taliban unterstützen, ausgesetzt sein könnte, so dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihm im Falle einer Rückkehr in diese Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Eine eingehende Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen Fluchtgründen ergab im Vergleich zu seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.04.2015 im Verfahren XXXX , dass keine Änderung in den wesentlichen Gründen eingetreten ist, aus welchen dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. XXXX , der Status des international Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund wird die entsprechende Feststellung getroffen. Dies gilt auch für die persönlichen Verhältnisse des BF in Afghanistan. Im gegenständlichen Verfahren sind auch diesbezüglich keine neuen Tatsachen hervorgekommen, welche zu anderen Feststellungen hätte führen können.Eine eingehende Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen Fluchtgründen ergab im Vergleich zu seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.04.2015 im Verfahren römisch 40 , dass keine Änderung in den wesentlichen Gründen eingetreten ist, aus welchen dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , der Status des international Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund wird die entsprechende Feststellung getroffen. Dies gilt auch für die persönlichen Verhältnisse des BF in Afghanistan. Im gegenständlichen Verfahren sind auch diesbezüglich keine neuen Tatsachen hervorgekommen, welche zu anderen Feststellungen hätte führen können. Eine Gegenüberstellung jener Länderinformationen, welche das BVwG im Erkenntnis vom 10.07.2015, Zl. XXXX der Entscheidung zugrundlegte, und jenen, welche in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, führte zu der Feststellung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich veränderte und insbesondere keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten ist.Eine Gegenüberstellung jener Länderinformationen, welche das BVwG im Erkenntnis vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 der Entscheidung zugrundlegte, und jenen, welche in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, führte zu der Feststellung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich veränderte und insbesondere keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten ist. Es ist den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde und in seinen Stellungnahmen zu folgen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit den Fluchtgründen des BF und den allenfalls geänderten Umständen auseinanderzusetzen. Zu Recht rügte der BF, dass die belangte Behörde diesen vor Aberkennung des Status des nicht persönlich einvernahm, um die dafür notwendigen Feststellungen treffen zu können. Das BVwG holte diese Einvernahme durch die mündliche Beschwerdeverhandlung am 08.11.2019 nach. Im Zuge dieser Verhandlung sind jedoch keine neuen Umstände zu Tage getreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Gründe, weswegen dem BF im Jahr 2015 internationaler Schutz gewährt wurde, nicht mehr bestehen würden. Auch im Lichte der zitierten Länderinformationen zu Blutrache ist davon auszugehen, dass diese Gefahr für den BF auch heute noch besteht. 2.5 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation, nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
  4. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
  5. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF BGBl I Nr. 56/2018 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist, oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist, oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Art. 33

Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Artikel 33

, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ­ ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, ­ dafür rechtskräftig verurteilt worden, ­ sowie gemeingefährlich sein und ­ es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe vergleiche zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449). In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449). In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass der BF während seines ca. sieben Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich insgesamt zweimal straffällig wurde, wobei er einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahre und 1 Monat verurteilt wurde, wovon er zwei Drittel verbüßte und ihn ein Drittel bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Aufgrund der Deliktsqualifikationen, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die angeführte Verurteilung fallgegenständlich als "besonders schweres Verbrechen" qualifizierte. Bei den vom BF verübten Taten liegen somit zumindest Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des BF - wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt - erfüllt. Der BF wurde mehrfach wegen der gleichen schädlichen Neigung, nämlich wegen Drogendelikten rechtskräftig verurteilt. Er umgibt sich offensichtlich mit Personen, welche im Drogenmilieu tätig sind. Er versucht noch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2019 die zweite Verurteilung zu bagatellisieren, indem er angibt, dass er nur einem Nachbarn habe helfen wollen. Auch wenn er mittlerweile einzusehen scheint, dass er Fehler machte, so kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er sich wieder mit diesen Personen trifft, und allenfalls wieder straffällig werden könnte. Der BF ist zwar seit seiner Haftentlassung immer wieder als Arbeiter als beschäftigt gemeldet, nur hatte er in dieser kurzen Zeit bereits drei verschiedene Arbeitgeber, was zwar dafürspricht, dass er arbeiten will und sich erfolgreich darum bemüht, Arbeit zu finden. Jedoch war es ihm in den letzten Jahren dennoch nicht möglich, seinen Arbeitsplatz länger als einige Monate zu behalten. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer aktuellen Resozialisierungsperspektive kann demnach nicht festgestellt werden. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die erkennende Richterin zum Entscheidungszeitpunkt von einer gegen den BF aktuell bestehenden Bedrohungslage in Afghanistan ausgeht. Wie festgestellt, reiste der BF im Jahr 2011 aus Afghanistan aus und im Oktober 2012 in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge aufgrund des glaubhaften Vorbringens wegen Blutrache verfolgt zu werden, im August 2015 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens im Falle seiner Rückkehr nach wie vor von Blutrache bedroht. Nachdem sich weder die persönliche Situation des BF noch die Sicherheits- oder Versorgungslage in Afghanistan seit der Gewährung internationalen Schutzes im Jahr 2015 geändert hat, ergibt sich daraus, dass dem BF nach wie vor keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine gezielte Verfolgung durch diese Familie, welche auch die Taliban unterstützt, drohen würde. In Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des wegen eines schweren Verbrechens verurteilten BF als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit in Österreich überwiegt jedenfalls gegenüber den Interessen des BF, weiterhin den Status des international Schutzberechtigten genießen zu können. Dies umso mehr, als der BF bereits mehrfach wegen der gleichen schädlichen Neigung gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim BF daher gegeben. 3.2 Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides und Änderung des Spruchpunktes II:3.2 Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides und Änderung des Spruchpunktes II: Die maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. ..." "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9Paragraph 9 ...

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ..." Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Dadurch, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens der Beteiligung am Drogenhandel rechtkräftig verurteilt wurde, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes

§ 9Abs. 2 Z. 3 Asyl

G vor. Daraus folgt wiederum, dass im Hinblick darauf, dass der BF trotz Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten im Spruchpunkt I, dennoch der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als Opfer von Blutrache ausgesetzt ist, die Voraussetzungen des § 8 Abs 3a AsylG gegeben sind, wonach ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen zu Spruchpunkt V. verwiesen wird.Dadurch, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens der Beteiligung am Drogenhandel rechtkräftig verurteilt wurde, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. Daraus folgt wiederum, dass im Hinblick darauf, dass der BF trotz Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten im Spruchpunkt römisch eins, dennoch der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als Opfer von Blutrache ausgesetzt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gegeben sind, wonach ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. verwiesen wird. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei jedoch die Rechtsgrundlage im Spruchpunkt II. richtigzustellen war.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei jedoch die Rechtsgrundlage im Spruchpunkt römisch zwei. richtigzustellen war. 3.3. Zur Abweisung der - zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G:3.3. Zur Abweisung der - zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: § 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ..." Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung:3.
  2. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung: § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: "Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 ...Paragraph 52, ...

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ..." "Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. ..." "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 ...Paragraph 58, ...

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. ..." "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ..."

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und Verwandten. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH). Der BF hält sich im seit seiner Antragstellung im Oktober 2012 und somit seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat in dieser Zeit - mit Ausnahme der Erweiterung seiner Deutschkenntnisse - und trotz des Umstandes, dass er den Status des Asylberechtigten genoss, keine maßgeblichen Schritte zur Integration geleistet. Er war in diesen Jahren nur für wenige Monate als Arbeiter berufstätig, wurde mehrfach straffällig und verbrachte mehrere Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft und finanzierte seinen Lebensunterhalt für den Rest der Zeit aus Mitteln des AMS und der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF seit November 2019 als Arbeiter gemeldet ist. Der BF hat kaum österreichischen Freunde oder Bekannte, ist in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und hat sich auch sonst nicht in die österreichische Gemeinschaft eingebracht. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund des mehrfachen Begehens von Vergehen und Verbrechen, unter anderem dem Verbrechen des Drogenhandels aberkannt wird, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer, als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG im Spruchpunkt IV.

stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG im Spruchpunkt römisch vier. stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.

  1. Zur Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Unzulässigkeit der Abschiebung:3.
  2. Zur Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Unzulässigkeit der Abschiebung: §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt: "Rückkehrentscheidung § 52 ...Paragraph 52, ...

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ... Verbot der Abschiebung § 50

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. ..." Nachdem die Gründe, weswegen der BF Afghanistan verließ, nach wie vor vorliegen, droht diesem, trotz Aberkennung des Status des International Schutzberechtigten, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, dass sein Leben aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wegen Blutrache bedroht ist. Ihm steht nach wie vor keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist der Aufenthalt des BF, trotz des Umstandes, dass er mehrfach straffällig wurde, weiterhin zu dulden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt entsprechend abzuändern.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt entsprechend abzuändern. 3.6. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist:3.6. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: "Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. ...

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben." Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (8 Jahre befristetes Einreiseverbot):3.7. Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (8 Jahre befristetes Einreiseverbot): § 53 FPG idgF lautet wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "Einreiseverbot
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.