Vm § 9 Abs. 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.""
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt." III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
G und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig." B) Die Revision ist
G nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 133, Absatz 4, BVwG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 11.10.2012 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in XXXX , in Pakistan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass seine Familie in Kunduz landwirtschaftliche Felder besessen habe. Sie hätten dort einen Bauern gehabt, der diese Felder bewirtschaftet habe. Seine Familie sei aus Pakistan zurückgekehrt, und dieser Bauer hätte im Zuge eines Streites den Vater und den Bruder des BF getötet. Er wolle auch den BF umbringen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dieser Bauer auch den BF umbringe, habe sie ihn ersucht, das Land zu verlassen. Da der Mann sehr einflussreich sei, habe der BF auch nicht in Pakistan bleiben können.Am 11.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , in Pakistan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass seine Familie in Kunduz landwirtschaftliche Felder besessen habe. Sie hätten dort einen Bauern gehabt, der diese Felder bewirtschaftet habe. Seine Familie sei aus Pakistan zurückgekehrt, und dieser Bauer hätte im Zuge eines Streites den Vater und den Bruder des BF getötet. Er wolle auch den BF umbringen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dieser Bauer auch den BF umbringe, habe sie ihn ersucht, das Land zu verlassen. Da der Mann sehr einflussreich sei, habe der BF auch nicht in Pakistan bleiben können. Am 04.03.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das aus, was er bereits bei seiner Erstbefragung angab. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Im Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab. Im Spruchpunkt III wies die belangte Behörde den BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Im Spruchpunkt römisch drei wies die belangte Behörde den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Mit Eingabe vom 15.04.2013 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 10.07.2015, Zl. XXXX , gab dieses der Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.2015 statt und erkannte dem BF
G 2005 den Status des Asylberechtigten zu.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , gab dieses der Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.2015 statt und erkannte dem BF
Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen mehreren Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen mehreren Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat rechtskräftig seit 01.08.2018 verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und einem Monat rechtskräftig seit 01.08.2018 verurteilt. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 31.07.2019 mit, dass das Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs 2 AsylG eingeleitet werde, übermittelte aktuelle Länderinformationen und räumte dem BF die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 31.07.2019 mit, dass das Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG eingeleitet werde, übermittelte aktuelle Länderinformationen und räumte dem BF die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2019, Zl. XXXX , wurde der BF aus dem Vollzug des über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu 01.08.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF aus dem Vollzug des über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu 01.08.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 01.08.2018, verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Monat nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12.10.2019 bedingt entlassen. Der Strafrest von 8 Monaten und 10 Tagen wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Eingabe vom 21.08.2019, eingelangt am 27.08.2019, gab der BF eine Stellungnahme ab, wonach er im Falle einer Rückkehr von den Taliban bedroht werde, dies würde seinen sicheren Tod bedeuten. Er ersuche um ein Bleiberecht in Österreich. Seine Freundin besitze eine eigene Wohnung in Wörgl und werde ihm nach der Haftentlassung Unterkunft und Arbeit bereitstellen. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I den ihm gewährten Status des Asylberechtigten
G ab, und stellte
G fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem BF
G dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass
1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt VII. gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins den ihm gewährten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt römisch zwei. erkannte die belangte Behörde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sieben. gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF erhob gegen diesen Bescheid, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht mit Eingabe vom 30.09.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte der BF vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, den BF einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF durchzuführen. Die Sicherheits- und Versorgungslage lasse nach den zitierten Länderinformationen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan nicht zu. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Es müssten kumulativ Voraussetzungen vorliegen, weswegen ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um eine rechtskonforme Interessensabwägung vornehmen zu können. Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Jene Straftaten, weswegen der BF verurteilt worden sei, seien nicht als besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren, welche die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Fluchtgrund des BF auseinandergesetzt, sie habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob die Verfolgungsgefahr tatsächlich noch bestehe. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Die Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt, die Abschiebung nach Afghanistan sei nicht zulässig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei aktenwidrig erfolgt, zumal sich die belangte Behörde nicht mit der dafür erforderlichen Zukunftsprognose auseinandergesetzt habe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenso beantragt, wie der Beschwerde stattzugeben. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 07.10.2019 dem BVwG vor, wo dieser am 08.10.2019 einlangte. Das BVwG führte am 05.11.2019 Abfragen im Zentralen Melderegister, im Strafregister, im Betreuungsinformationssystem und im AJ-Web durch. Am 08.11.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil. Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowohl in Afghanistan als auch in Österreich aus. Er legte ausführlich dar, wie es zu seinen Verurteilungen gekommen sei, was seine Fluchtgründe seien, und weswegen er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte das erkennende Gericht das Länderinformationsblatt Afghanistan mit Stand 04.06.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 und die EASO Leitlinien zu Afghanistan in der Fassung Juni 2019 vor. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Dem BF und auch der belangten Behörde wurde eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das BVwG erstattete am 11.11.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation im Zusammenhang mit Psoriasis und deren Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Der BF gab mit Eingabe vom 22.11.2019, durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Situation des BF habe sich in Afghanistan seit der Gewährung internationalen Schutzes nicht verändert, sämtliche Gründe, welche im Jahr 2015 zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, liegen auch heute noch vor. Der Aberkennungstatbestand nach § 6 Abs. 1 AsylG sei nicht erfüllt. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor, wonach der BF einer Beschäftigung nachgehe.Der BF gab mit Eingabe vom 22.11.2019, durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Situation des BF habe sich in Afghanistan seit der Gewährung internationalen Schutzes nicht verändert, sämtliche Gründe, welche im Jahr 2015 zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, liegen auch heute noch vor. Der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sei nicht erfüllt. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor, wonach der BF einer Beschäftigung nachgehe. Der BF legte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17.12.2019 die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum November 2019, mit Eingabe vom 14.01.2020 ein Unterstützungsschreiben und mit Eingabe vom 17.01.2020 die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum Dezember 2019 vor. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 20.01.2020 eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Psoriasis vulgaris. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme der Staatendokumentation sowie sämtliche andere eingelangten Stellungnahmen und Unterlagen mit Schreiben vom 21.02 (richtig 01.).2020 an die Parteien des Verfahrens und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der BF gab mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 04.02.2020 eine Stellungnahme ab, wonach der Wirkstoff Acitretin in Mazar-e Sharif nicht verfügbar sei. Es seien zwar andere Medikamente zur Verfügung, jedoch könne nicht beurteilt werden, ob sich der BF diese Medikamente auch werde leisten können. Jedenfalls sei eine soziale Stigmatisierung sei belegt, zudem werde der BF auf dem ohnehin herausfordernden Arbeitsmarkt und der hohen Arbeitslosigkeit erschwert Zugang haben. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.02.2020. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Das BVwG erstellte am 24.03.2020 eine Abfrage im AJ WEB, wonach der BF seit 04.11.2019 einer Erwerbstätigkeit nachging und dazwischen immer wieder Arbeitslosengeld bezog. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: Der BF führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in XXXX , in Pakistan geboren und ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Molsem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Zivilist. Der BF gehört dem paschtunischen Stamm der XXXX an. Neben seiner Muttersprache Paschtu spricht der BF auch Dari, Urdu, etwas Englisch und etwas Deutsch.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in römisch 40 , in Pakistan geboren und ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Molsem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Zivilist. Der BF gehört dem paschtunischen Stamm der römisch 40 an. Neben seiner Muttersprache Paschtu spricht der BF auch Dari, Urdu, etwas Englisch und etwas Deutsch. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz Kunduz. Der BF zog im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Familie aus Pakistan nach Afghanistan. Er lebte in weiterer Folge für einige Zeit im Iran, von wo er nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der BF lebte ca. zwei Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in der Provinz Jalalabad versteckt bei seiner Tante väterlicherseits. Sein Vater hieß XXXX , er wurde getötet. Seine Mutter heißt XXXX . Der BF hat zwei noch lebende Brüder, sie heißen XXXX und XXXX . Sein älterer Bruder, XXXX , wurde ebenfalls getötet. Der BF hat drei jüngere Schwestern, sie heißen XXXX , XXXX und XXXX .Sein Vater hieß römisch 40 , er wurde getötet. Seine Mutter heißt römisch 40 . Der BF hat zwei noch lebende Brüder, sie heißen römisch 40 und römisch 40 . Sein älterer Bruder, römisch 40 , wurde ebenfalls getötet. Der BF hat drei jüngere Schwestern, sie heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der BF besuchte insgesamt sechs Jahre lang die Schule. Sein Vater war Landwirt, der BF half diesem in der Landwirtschaft. Seine Familie besitzt Grundstücke im Ausmaß von 33 Jirib in der Provinz Kunduz. Seine Mutter ist mit seinen Geschwistern nach seiner Ausreise in das Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in die Provinz Logar verzogen. Dort leben die Mutter und sein Bruder XXXX und seinen Schwestern gemeinsam bei der Tante väterlicherseits des BF und deren Familie. Sein Bruder XXXX lebt als Asylwerber in Frankreich.Seine Mutter ist mit seinen Geschwistern nach seiner Ausreise in das Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in die Provinz Logar verzogen. Dort leben die Mutter und sein Bruder römisch 40 und seinen Schwestern gemeinsam bei der Tante väterlicherseits des BF und deren Familie. Sein Bruder römisch 40 lebt als Asylwerber in Frankreich. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF reiste im Jahr 2011 aus Afghanistan aus und stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat seit 15.07.2015 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 10.07.2015, Zl. XXXX ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem BF wurde als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie wegen einer ihm drohenden Blutrache internationaler Schutz gewährt.Der BF hat seit 15.07.2015 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem BF wurde als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie wegen einer ihm drohenden Blutrache internationaler Schutz gewährt. Der BF leidet an Psoriasis vulgaris. 1.2 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom 01.08.2018, Zl. XXXX , widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4 EUR (1.200 EUR) verurteilt, wobei davon die Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 EUR (600 EUR) bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe war am 09.06.2017 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgereichtes römisch 40 vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , widerrufen. Diese Geldstrafe ist mit 18.10.2019 vollzogen. Der BF hat nach diesem Urteil im Zeitraum vom 09.09.2015 bis 02.04.2016 in XXXX , XXXX , XXXX und anderen OrtenDer BF hat nach diesem Urteil im Zeitraum vom 09.09.2015 bis 02.04.2016 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten
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einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad. Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluss Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai. Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan, denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban. Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind. In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz-Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische; die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden. Das deutsche Militär hat einen großen Stützpunkt in der Provinz Kunduz. Während des Jahres 2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven u.a. in der Provinz Kunduz; ein Grund dafür war ein Rückgang von Militäroffensiven in von Zivilist/innen bewohnten Zentren durch die Konfliktparteien. Im Februar 2018 berichteten einige Quellen, die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt Kunduz hätte sich sehr verbessert; den Einwohnern in Kunduz-Stadt sei es aufgrund der Beleuchtung zahlreicher Straßen möglich, auch nachts in der Stadt zu bleiben. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt. Dabei werden Aufständische - u.a. tadschikische Kämpfer - und manchmal auch Talibankommandanten getötet. Manchmal werden Talibankämpfer verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Talibankämpfer, insbesondere Mitglieder der "Red Unit", einer Taliban-Einheit, die in zunehmendem Ausmaß Regierungsstützpunkte angreift, sind in der Provinz Kunduz aktiv. Einige Distrikte, wie Atqash, Gultapa und Gulbad, sind unter Kontrolle der Taliban. Auch in Teilen der Distrikte Dasht-e-Archi und Chardarah sind Talibankämpfer zum Berichtszeitpunkt aktiv (LIB). Bei der Provinz Kunduz handelt es sich laut EASO um eine jener Provinzen Afghanistans, wo ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht wird, und dementsprechend ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO 2019). 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO 2019). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war. Während der Winterpflanzsaison im Dezember 2017 - Februar 2018 war Afghanistan von einer längeren Dürreperiode betroffen. UNOCHA stellte fest, dass die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung getroffen hat, gesundheitliche Probleme verursacht, negative Bewältigungsmechanismen ausgelöst und die Einkommen halbiert hat (EASO 2019). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können
der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO 2019). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO 2019). 1.5.4 Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO 2019) Die Behandlung von Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) ist in Afghanistan mittels UV-Strahlentherapie möglich. Stationäre und ambulante Behandlungen durch Dermatologen sind möglich. (Staatendokumentation). 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (LIB) 1.5.6 Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der BF ist. (LIB) 1.5.7 Blutfehden
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (UNHCR).
G 2005 idgF BGBl I Nr. 56/2018 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe vergleiche zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449). In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449). In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. ..." "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9Paragraph 9 ...
G vor. Daraus folgt wiederum, dass im Hinblick darauf, dass der BF trotz Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten im Spruchpunkt I, dennoch der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als Opfer von Blutrache ausgesetzt ist, die Voraussetzungen des § 8 Abs 3a AsylG gegeben sind, wonach ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen zu Spruchpunkt V. verwiesen wird.Dadurch, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens der Beteiligung am Drogenhandel rechtkräftig verurteilt wurde, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. Daraus folgt wiederum, dass im Hinblick darauf, dass der BF trotz Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten im Spruchpunkt römisch eins, dennoch der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als Opfer von Blutrache ausgesetzt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gegeben sind, wonach ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. verwiesen wird. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei jedoch die Rechtsgrundlage im Spruchpunkt II. richtigzustellen war.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei jedoch die Rechtsgrundlage im Spruchpunkt römisch zwei. richtigzustellen war. 3.3. Zur Abweisung der - zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G:3.3. Zur Abweisung der - zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: § 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. ..." "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 ...Paragraph 58, ...
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. ..." "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
2 Z 3 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und Verwandten. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH). Der BF hält sich im seit seiner Antragstellung im Oktober 2012 und somit seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat in dieser Zeit - mit Ausnahme der Erweiterung seiner Deutschkenntnisse - und trotz des Umstandes, dass er den Status des Asylberechtigten genoss, keine maßgeblichen Schritte zur Integration geleistet. Er war in diesen Jahren nur für wenige Monate als Arbeiter berufstätig, wurde mehrfach straffällig und verbrachte mehrere Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft und finanzierte seinen Lebensunterhalt für den Rest der Zeit aus Mitteln des AMS und der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF seit November 2019 als Arbeiter gemeldet ist. Der BF hat kaum österreichischen Freunde oder Bekannte, ist in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und hat sich auch sonst nicht in die österreichische Gemeinschaft eingebracht. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund des mehrfachen Begehens von Vergehen und Verbrechen, unter anderem dem Verbrechen des Drogenhandels aberkannt wird, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer, als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG im Spruchpunkt römisch vier. stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ... Verbot der Abschiebung § 50
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. ...
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.