Vm § 76 Abs 2 Z 2 wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2020 bis 04.03.2020 für rechtmäßig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2020 wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2020 bis 04.03.2020 für rechtmäßig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2020 wird für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 06.07.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06.07.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.06.2016 wurde für den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Ukraine in Österreich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Am 03.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei einer Rückkehrberatungseinrichtung. Eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Ukraine in Österreich erfolgte seitens des Bundesamtes. Mit Email vom 08.06.2017 hat der Beschwerdeführer sein Ansuchen auf unterstützte freiwillige Rückkehr widerrufen. Am 23.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat mit undatierter Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 1 Abs. 1 VwGVG die Unterkunftnahme in einer Betreuungsstelle angeordnet und die Anreise binnen 3 Tagen vorgesehen.Das Bundesamt hat mit undatierter Verfahrensanordnung gem. Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, 1 Absatz eins, VwGVG die Unterkunftnahme in einer Betreuungsstelle angeordnet und die Anreise binnen 3 Tagen vorgesehen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2019
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei, sowie dass
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme
G 2005 aufgetragen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei, sowie dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen. Die Beschwerde wurde vom BVwG am 26.11.2019, Zl. XXXX ,
G am 26.11.2019, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Mit Meldung vom 29.10.2019 wurde von der zuständigen Polizeiinspektion mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Entwendung (Tatzeit 25.10.2019) angezeigt wurde. Über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe iHv € 100,00
Vm § 15b AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt.Über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe iHv € 100,00
Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt. Am 14.02.2020 wurde der BF nach der Begehung eines Ladendiebstahls aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des Bundesamts festgenommen. Am 15.02.2020 ordnete das Bundesamt, nach vorangegangener Einvernahme mittels verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid,
Vm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend führte das Bundesamt aus, dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben, er noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine Arbeitserlaubnis besitze und seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren könne. Er sei mittellos und verfüge in Österreich über keine Unterkunft. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig.Am 15.02.2020 ordnete das Bundesamt, nach vorangegangener Einvernahme mittels verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend führte das Bundesamt aus, dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben, er noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine Arbeitserlaubnis besitze und seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren könne. Er sei mittellos und verfüge in Österreich über keine Unterkunft. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig. Am 18.03.2020 langte die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 18.03.2020) ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls rechtwidrig sei, da die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung nicht verwirklichbar sei, da der BF aus der Region Donezk stamme, die aktuell von Separatisten verwaltet werde und daher der BF nicht identifiziert werden könne. Des Weiteren könne aufgrund der CoVID 19-Pandemie keine Abschiebung stattfinden. Darüber hinaus liege eine Fluchtgefahr nicht vor, da sich der BF nicht untergetaucht sei. Er habe sogar eine freiwillige Ausreise beantragt, die jedoch ohne sein Verschulden abgebrochen werden musste. Der BF sei auch nicht mittellos, da seine Freundin ihn unterstützt und er auch bei Ihr wohnt und auch im Falle seiner Entlassung wieder wohnen könnte. Er sei nur kurz ohne Meldung im Bundesgebiet gewesen. Des Weiteren wurde ihm Bescheid seine enge persönliche Bindung zu einer Freundin nicht entsprechend gewürdigt. Ebenso sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig, da der Gesundheitszustand des BF und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft worden ist. Der BF sei unbescholten und sei darüber hinaus die verhängte Schubhaft daher auch unverhältnismäßig, da es bis auf Weiteres auch keinen Botschaftstermin geben werde. Beantragt werde daher
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme
G 2005 aufgetragen.Am 23.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019, wurde der Asylfolgeantrag zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist, sowie dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG am 26.11.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG am 26.11.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der BF ist weder Asylwerber, noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.3. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe iHv € 100,00
Vm § 15b AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt.2.3. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe iHv € 100,00
Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt. Am 14.02.2020 wurde der BF nach der Begehung eines Ladendiebstahls aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des Bundesamts festgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt keine ausreichenden Deutschkenntnisse und ist mittellos. 2.4 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem zuvor gesetzten Verhalten - nach Abweisung seines ersten Asylantrages und rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahme (Rückkehrentscheidung) stellte er einen - ebenfalls unbegründeten - Asylfolgeantrag, er missachtete am 09.09.2019 eine ihm auferlegte Unterkunftnahme und verfügte seit 16.10.2019 über keine amtliche Meldung im Bundesgebiet und entzog sich durch Untertauchen dem Verfahren - geschuldet. 2.5 Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) - unter Berücksichtigung der unstrittigen und aktenkundigen Erkrankungen: Wirbelsäulenbedingte Schmerzen, Hepatitis C mit erhöhten Leberwerten nach ausgeheilter TBC - haft-, verhandlungs- und transportfähig. Der BF befindet sich in Substitutionstherapie. Er wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum umfassend medizinisch sowie medikamentös versorgt. 2.6. Festgestellt wird, dass am 10.06.2016 die erste HRZ Antragstellung erfolgte. Mangels Zugriff auf die Archive in Donetsk konnte die ukrainische Botschaft die Identität des BF nicht bestätigen. Festgestellt wird, dass nach wie vor eine realistische Möglichkeit zu Erlangung eines HRZ besteht. Die Notwendigkeit zur HRZ Erlangung ist dem BF zuzurechnen. Am 24.05.2019 wurde der zweite HRZ Antrag gestellt. Für 04.03.2020 wurde ein Interviewtermin mit der ukrainischen Botschaft vereinbart. Dieser Termin wurde vom Bundesamt - aufgrund eines Behördenfehlers - nicht eingehalten. Ein am 09.03.2020 für 16.03.2020 vereinbarter weiterer Termin bei der ukrainischen Botschaft wurde am 16.03.2020 aufgrund der aktuellen CoVit 19 Pandemie abgesagt. Die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft,
Abs 6 FPG durch das Bundesamt erfolgte am 18.03.2020, nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchigen Frist.Die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft,
Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch das Bundesamt erfolgte am 18.03.2020, nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchigen Frist. 2.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: "§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation, seinem Untertauchen und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur fast unmittelbar bevorstehenden Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Das Fehlen einer Fluchtgefahr wird in der Beschwerde auch lediglich - ohne schlüssige Begründung - behauptet. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer befolgte bereits einmal nicht die angeordnete Unterkunftsnahme und tauchte unter Verletzung der Meldevorschriften unter. Wie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2020 ersichtlich, widerrief er am 08.06.2017 sein Ansuchen auf unterstütze freiwillige Rückkehr und stellte in weiterer Folge einen Asylfolgeantrag. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt konnte davon ausgehen, dass die Überstellung des BF in die Ukraine in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig, da bereits für 04.03.2020 ein Vorführtermin bei der ukrainischen Botschaft vereinbart wurde. Mit der Durchführung der Überstellung war innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erreichbarkeit der Abschiebung aufgrund des Umstands, dass der BF als Angehöriger der russischen Volksgruppe aus Donezk stammt und seine Identifizierung erst möglich wäre, nachdem die ukrainischen Behörden wieder Kontrolle über die Region erlangen, kann nichts gewonnen werden. Dem Gericht liegt die Information vor, dass generell keine Probleme bei der Erlangung von HRZ für ukrainische Staatbürger - auch für Angehörige der russischen Volksgruppe - bestehen. Ein einmaliges Scheitern eines HRZ Verfahrens im Jahre 2017 bedeutet nicht, dass dies zu einer generellen Unmöglichkeit der HRZ Ausstellung betreffend den BF führt. Vielmehr wurde seitens der Vertretungsbehörde zügig ein Interviewtermin bestätigt. Eine HRZ Erlangung sowie seine Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist ist - trotz der derzeitigen Einschränkung des Flugverkehrs und der temporären Reisewarnungen - realistisch möglich gewesen, zumal zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auch keine Verkehrsbeschränkungen und Reisewarnungen bestanden. Die nunmehr in der Beschwerde vom 18.03.2020, sowie in der Stellungnahme des BF vom 23.03.2020 konkretisierte Wohnmöglichkeit und Unterstützungsmöglichkeit durch eine noch bis 19.05.2020 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte ukrainische Staatsangehörige, wurde vom BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 15.02.2020 nicht konkretisiert. Er konnte lediglich den Namen seiner Freundin, sowie eine ähnlich lautende Wohnadresse nennen. Da die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid erfolgte, kann dem Bundesamt hier kein wesentlicher Ermittlungsmangel angelastet werden. Die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten wurden erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes im Polizeianhaltezentrum, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laufend, im Abstand weniger Tage kontrolliert, ebenfalls keine Haftunfähigkeit festgestellt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.02. bis 04.03.2020 abzuweisen. Zur Anhaltung des BF in Schubhaft ab 05.03.2020 Wie aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und der HRZ Abteilung zweifelsfrei ersichtlich ist, ist die Vorführung des BF am 04.03.2020 - obwohl sich dieser zu dem Zeitpunkt in Schubhaft befand - aufgrund eines Behördenfehlers nicht erfolgt. Eine daraufhin für 16.03.2020 organisierter Folgetermin musste aufgrund aktuellen COVIT 19 Pandemie abgesagt werden. Ein neuer Termin konnte vorerst nicht vereinbart werden. Des Weiteren hat es das Bundesamt unterlassen, binnen der gesetzlich vorgeschrieben 4 Wochen Frist
Die Überprüfung erfolgte erst mit 18.03.2020, somit außerhalb der gesetzlichen Frist, nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Schubhaftbeschwerde. In Zusammenschau dieser Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, dass aufgrund der aktuellen COVIT 19 Pandemie derzeit kein neuer Termin für die Vorführung des BF vor die ukrainische Vertretungsbehörde organisiert werden kann, ist zu prüfen, ob weiterhin die Verhältnismäßigkeit für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegt.Wie aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und der HRZ Abteilung zweifelsfrei ersichtlich ist, ist die Vorführung des BF am 04.03.2020 - obwohl sich dieser zu dem Zeitpunkt in Schubhaft befand - aufgrund eines Behördenfehlers nicht erfolgt. Eine daraufhin für 16.03.2020 organisierter Folgetermin musste aufgrund aktuellen COVIT 19 Pandemie abgesagt werden. Ein neuer Termin konnte vorerst nicht vereinbart werden. Des Weiteren hat es das Bundesamt unterlassen, binnen der gesetzlich vorgeschrieben 4 Wochen Frist
Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft amtswegig zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte erst mit 18.03.2020, somit außerhalb der gesetzlichen Frist, nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Schubhaftbeschwerde. In Zusammenschau dieser Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, dass aufgrund der aktuellen COVIT 19 Pandemie derzeit kein neuer Termin für die Vorführung des BF vor die ukrainische Vertretungsbehörde organisiert werden kann, ist zu prüfen, ob weiterhin die Verhältnismäßigkeit für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Art 15 Abs 1 der Rückführungs-RL lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungs-RL lautet:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
1 FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wie bereits oben ausgeführt, musste das Verwaltungsverfahren zur HRZ Erlangung durch ein alleine in der Sphäre des Bundesamts liegendes Versäumnis auf einen derzeit noch nicht bestimmten Termin verschoben werden. Des Weiteren legte der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens Nachweise vor, dass er im Falle seiner Entlassung glaubhaft finanziell unterstützt werden wird und die Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes vorliegt. Der vorliegende Sicherungsbedarf des BF kann somit auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wie bereits oben ausgeführt, musste das Verwaltungsverfahren zur HRZ Erlangung durch ein alleine in der Sphäre des Bundesamts liegendes Versäumnis auf einen derzeit noch nicht bestimmten Termin verschoben werden. Des Weiteren legte der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens Nachweise vor, dass er im Falle seiner Entlassung glaubhaft finanziell unterstützt werden wird und die Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes vorliegt. Der vorliegende Sicherungsbedarf des BF kann somit auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben sich als unstrittig erwiesen; der vom Amtsarzt festgestellten Haftfähigkeit konnte im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. In der Beschwerde und der Stellungnahme finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Einvernahme der beantragten Zeugen hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Dies insbesondere, da die nunmehr bestehende Wohnmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit des BF aufgrund der vorgelegten Urkunden den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Die Zeugeneinvernahme betreffend des ersten HRZ Verfahren konnte aufgrund der Stellungnahmen durch die HRZ Abteilung des Bundesamts, der von Seiten des BF inhaltlich nicht entgegengetreten wurde, unterbleiben. Der Umstand, dass der BF 2017 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Ausreise stellte, konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 (RA 2017/21/0240) festgelegt, dass der gesetzlich zwingende Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in die Beurteilung des Obsiegens einzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt damit geteiltes Obsiegen vor, für das im Gesetz kein Ersatz der Pauschalkosten vorgesehen ist. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Relevanz bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Nochmals hinzuweisen ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf fachärztliche Gutachten, denen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden muss. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W278.2229713.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.