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{'item': 'L518 1315962-2'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlL518 1315962-2 SpruchL518 1315962-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 FPG BGBl 100/2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 88 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet) reiste am 27.8.2007 erstmalig illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet) reiste am 27.8.2007 erstmalig illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Niederschriftlich einvernommen begründete der BF seinen Antrag dahingehend mit den Lreuten des Bürgermeisters im Seinem Heimatdorf Probleme gehabt zu haben. So habe er 1996 eine illegale Demonstration gegen den Bürgermeister veranstaltet. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 29.10.2007, Zl. 07 07.893-BAI wies das Bundesasylamt (nunmehr BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zukommt. Zudem wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gem § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 29.10.2007, Zl. 07 07.893-BAI wies das Bundesasylamt (nunmehr BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zukommt. Zudem wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Begründend legte die Erstbehörde dar, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich, vage und sohin unglaubwürdig ist. Einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des UBAS zu Zl. 315.962-1/2E-XIX/63/07 vom 4.2.2008 keine Folge gegeben und die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0886-6 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein am 19.3.2008 neuerlich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.Ein am 19.3.2008 neuerlich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Der BF brachte nach neuerlich erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge seiner am 24.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an Medikamente wegen seiner Depression, Neurosen und Rheuma einzunehmen. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF ins Treffen, bis 2005 Mitglied der Partei Azadliq in XXXX gewesen zu sein. Da er Wahlbeobachter für die Oppositionspartei gewesen sei, sei er entführt und gefoltert worden. Der Bürgermeister in XXXX sei Mitglied der Regierungspartei gewesen und habe dieser bewirkt, dass der BF seinen Besitz verliert.Zum Fluchtgrund befragt führte der BF ins Treffen, bis 2005 Mitglied der Partei Azadliq in römisch 40 gewesen zu sein. Da er Wahlbeobachter für die Oppositionspartei gewesen sei, sei er entführt und gefoltert worden. Der Bürgermeister in römisch 40 sei Mitglied der Regierungspartei gewesen und habe dieser bewirkt, dass der BF seinen Besitz verliert. Folglich wurde mit Bescheid der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) vom 12.2.2015 der Antrag auf internationaler Schutz vom 26.3.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 12.2.2016 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.Folglich wurde mit Bescheid der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) vom 12.2.2015 der Antrag auf internationaler Schutz vom 26.3.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 12.2.2016 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Festgestellt wurde, dass der BF Mitglied einer politischen Partei war, jedoch von staatlicher Seeite nie wegen seiner politischen Gesinnung oder anderen in der GFK taxativ aufgeführten Gründen verfolgt wurde. Insoweit der BF ein persönliches Problem mit dem Bürgermeister und dessen Familie in XXXX hatte, war jedoch kein Grund iSd GFK festzustellen.Festgestellt wurde, dass der BF Mitglied einer politischen Partei war, jedoch von staatlicher Seeite nie wegen seiner politischen Gesinnung oder anderen in der GFK taxativ aufgeführten Gründen verfolgt wurde. Insoweit der BF ein persönliches Problem mit dem Bürgermeister und dessen Familie in römisch 40 hatte, war jedoch kein Grund iSd GFK festzustellen. Begründend legte die bB dar, dass der BF nach seiner Rückkehr 2012 nach Aserbaidschan nicht mehr politisch aktiv war, sondern gegen den amtierenden Bürgermeister vorgehen wollte, da er vor der ersten Flucht aus dem Heimatland enteignet wurde. Im Ergebnis stellte die Behörde rechtskräftig fest, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt wurden und es war auch nicht festzustellen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei, stellte am 7.4.2016 gem. § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ohne jegliche Begründung.Die beschwerdeführende Partei, stellte am 7.4.2016 gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ohne jegliche Begründung. Am 17.5.2016 erging an den BF gem. § 45 Abs. 3 AVG ein Parteiengehör, welches am 19.5.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde.Am 17.5.2016 erging an den BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör, welches am 19.5.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde. I.
  3. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung, eine Bestätigung der aserbaidschanischen Botschaft, dass es ihm nicht möglich ist, ein nationales Reisedokument zu erlangen, nicht in Vorlage gebracht hat.römisch eins.
  4. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung, eine Bestätigung der aserbaidschanischen Botschaft, dass es ihm nicht möglich ist, ein nationales Reisedokument zu erlangen, nicht in Vorlage gebracht hat. I.
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angst hatte, vor der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde vorstellig zu werden, zumal er in Aserbaidschan, insbesondere in XXXX politisch aktiv gewesen sei. Insoweit die bB argumentiert, dass der BF Dokumente in Vorlage bringen konnte, welche seine Identität bezeugen und er sohin mit diesen auch ein nationales Reisedokument erlangen kann, so wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, jedoch sei ihm eine Kontaktaufnahme nicht zuzumuten. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG nicht vor.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angst hatte, vor der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde vorstellig zu werden, zumal er in Aserbaidschan, insbesondere in römisch 40 politisch aktiv gewesen sei. Insoweit die bB argumentiert, dass der BF Dokumente in Vorlage bringen konnte, welche seine Identität bezeugen und er sohin mit diesen auch ein nationales Reisedokument erlangen kann, so wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, jedoch sei ihm eine Kontaktaufnahme nicht zuzumuten. Zudem liegen die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
  10. Beweiswürdigung II.2.
  11. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. römisch zwei.2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
  15. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.
  16. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Der bB ist zuzustimmen, wenn diese darlegt, dass der BF am 17.5.2016 im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Dokumente, nämlich einen nationalen Führerschein Nr. 881628, ausgestellt am 6.12.2006 vom Verkehrsamt Ismayili, gültig bis 6.12.2016 sowie dem Heimreisezertifikat Nr. AA0041895, ausgestellt am 17.9.2012 von der aserbaidschanischen Botschaft in Madrid, gültig bis 17.10.2012 bei der Botschaft von Aserbaidschan die Erlangung eines Reisepasses anstreben kann und im Falle der Nichterlangung eine Bestätigung darüber vorlegen kann.Der bB ist zuzustimmen, wenn diese darlegt, dass der BF am 17.5.2016 im Rahmen des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG aufgefordert wurde, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Dokumente, nämlich einen nationalen Führerschein Nr. 881628, ausgestellt am 6.12.2006 vom Verkehrsamt Ismayili, gültig bis 6.12.2016 sowie dem Heimreisezertifikat Nr. AA0041895, ausgestellt am 17.9.2012 von der aserbaidschanischen Botschaft in Madrid, gültig bis 17.10.2012 bei der Botschaft von Aserbaidschan die Erlangung eines Reisepasses anstreben kann und im Falle der Nichterlangung eine Bestätigung darüber vorlegen kann. Ebenso war der bB nicht entgegenzutreten, dass es dem BF zumutbar wäre, sich zur aserbaidschanischen Vertretungsbehörde zu begeben, um ein Reisedokument zu erlangen.
  17. Rechtliche Beurteilung II.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG „Ausstellung von Fremdenpässenrömisch zwei.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG , „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe § 90.
(1)Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
  1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
  2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.Paragraph 90,
(1)Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass,
  1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder,
  2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3)Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig. Geltungsbereich der Fremdenpässe § 91.
(1)Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.Paragraph 91,
(1)Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2)Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2)Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3)Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung Da sich das Passgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. Gem. Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen. Gem. Paragraph 88, Absatz 4, leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz („Passversagung“) anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der Paragraphen 88, FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Absatz 3 und 4 des Paragraph 88, leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe Paragraph 14, Passgesetz („Passversagung“) anzuwenden und befindet sich im Paragraph 92, FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von Paragraph 14, Passgesetz erweitert werden können. In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  1. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).In Paragraph 88, Absatz eins, FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).Kein öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN). Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch zumindest der zumutbare Versuch ein nationales Dokument zu erlangen. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77). Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es an der bP gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und zumindest den ihr zumutbaren Versuch zu unternehmen, ein nationales Reisedokument zu erlangen bzw. eine abschlägige Mitteilung der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde zu erlangen, und es aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Erlangung einer abschlägigen Mitteilung der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde oder eines Reisedokumentes die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63

  1. ua)Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Eine Verletzung von Artikel 6, EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs vergleiche Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63
  2. ua)Artikel 6, EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen wäre, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Zudem war festzustellen, dass der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz keine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung beantragte. Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben vergleiche auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9). Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.1315962.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.