Vm § 17 VwGVG wird das irrtümlich mit 20.02.2020 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl XXXX, dahingehend berichtigt, dass das Datum der Erledigung nunmehr richtig 14.02.2020 zu lauten hat.A)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das irrtümlich mit 20.02.2020 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl römisch 40 , dahingehend berichtigt, dass das Datum der Erledigung nunmehr richtig 14.02.2020 zu lauten hat. B) Die Revision ist
Vm Abs 9 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die im Spruch dieses Beschlusses zitierte Entscheidung trägt irrtümlich das Datum 20.02.2020, wurde der belangten Behörde aber am 14.02.2020 und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers jedoch bereits am 18.02.2020 zugestellt. Das Erkenntnis wurde am 14.02.2020 abgefertigt und geht der Datumsschreibfehler darauf zurück, dass dem gefertigten Richter bei der Erkenntnisausfertigung im Zuge der Ergänzung eines Entscheidungsentwurfs dieses Datierungsversehen unterlaufen ist. Nach der beim BVwG verwendeten elektronischen Verfahrensadministration wurde das hier berichtigte Erkenntnis der belangten Behörde am 14.02.2020, 14.57 Uhr elektronisch zugestellt (Beweis: beim Akt abgespeichertes Protokoll, zusätzlich auch papiermäßig erfasst unter der OZ 16 des Gerichtsakts). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichter und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichter und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an. Zu A) 3.2.
Vm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.3.2.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115). Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der aufgezeigte evidente Datumsfehler berichtigt werden, zumal das irrige Datum 20.02.2020 nicht mit der Entscheidungszustellung am 14.02.2020 bzw 18.02.2020 vereinbar ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Vm Abs 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2160569.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.