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{'item': 'W131 2229087-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW131 2229087-1 SpruchW131 2229087-1/36E W131 2229334-1/17E W131 2229334-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend zwei Fesstellungsanträge und einen Pauschalgebührenersatzantrag iZm einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit der Bezeichnung "Beschaffung von Dialysegeräten für das Hanusch-Krankenhaus"; zB weiters bezeichnet auch als ""Ex Post Dialysegeräte Hanuschkrankenhaus" (L-726591-0117)", bzw wie auch in einer Bekanntmachung auf Unionsebene am 26.02.2020 konkretisiert, beschlossen: A) I. Das über den auf das BVergG 2018 gestützten Feststellungsantrag der XXXX durchzuführende Feststellungsverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229087-1, wird eingestellt.römisch eins. Das über den auf das BVergG 2018 gestützten Feststellungsantrag der römisch 40 durchzuführende Feststellungsverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229087-1, wird eingestellt. II. Das über den auf das BVergG 2018 gestützten Feststellungsantrag der XXXX durchzuführende Feststellungsverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229334-1, wird eingestellt.römisch zwei. Das über den auf das BVergG 2018 gestützten Feststellungsantrag der römisch 40 durchzuführende Feststellungsverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229334-1, wird eingestellt. III. Das über den Pauschalgebührenersatzantrag der XXXX durchzuführende Pauschalgebührenersatzverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229334-2, wird eingestellt.römisch drei. Das über den Pauschalgebührenersatzantrag der römisch 40 durchzuführende Pauschalgebührenersatzverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W131 2229334-2, wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Beim BVwG wurden im März 2020 die im Spruch zitierten Feststellungsanträge und der bezeichnete Pauschalgebührenersatzantrag protokolliert, die auf das BVergG 2018 gestützt wurden.
  2. Die bislang nicht nachweislich durch einen in Österreich zur Vertretung zugelassenen Rechtsanwalt vertretene XXXX begehrte im Rahmen einer Antragsverbesserung hilfsweise zusätzlich auch die Nachprüfung (vor Zuschlagserteilung) für den Fall der wider den bekannten Tatsachen noch nicht erfolgten Zuschlagserteilung und hat hierzu bei Gericht eine Zurückziehung in Aussicht gestellt, jedoch bis 24.03.2020 nicht durchgeführt.
  3. Die bislang nicht nachweislich durch einen in Österreich zur Vertretung zugelassenen Rechtsanwalt vertretene römisch 40 begehrte im Rahmen einer Antragsverbesserung hilfsweise zusätzlich auch die Nachprüfung (vor Zuschlagserteilung) für den Fall der wider den bekannten Tatsachen noch nicht erfolgten Zuschlagserteilung und hat hierzu bei Gericht eine Zurückziehung in Aussicht gestellt, jedoch bis 24.03.2020 nicht durchgeführt.
  4. Jedenfalls wurden von der XXXX und der anwaltlich vertretenen XXXX die im Spruch ersichtlichen Anträge unzweifelhaft zurückgezogen, ohne dass dabei bei den Verfahrensparteien Zweifel an der Gegenständlichkeit des mit den zurückgezogenen Anträgen kritisierten Vergabeverfahrens aufgekommen wären.
  5. Jedenfalls wurden von der römisch 40 und der anwaltlich vertretenen römisch 40 die im Spruch ersichtlichen Anträge unzweifelhaft zurückgezogen, ohne dass dabei bei den Verfahrensparteien Zweifel an der Gegenständlichkeit des mit den zurückgezogenen Anträgen kritisierten Vergabeverfahrens aufgekommen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten laut Spruch.
  7. Zu den Einstellungen Zu A) Wegen der Antragstellungen im Jahr 2020 und einem Vergabegeschehen gemäß den Parteienschriftsätzen ab dem Jahr 2019 war gegenständlich für die Verfahrenseinstellungen mangels gegenteiliger Tatsachenbehauptungen das BVergG 2018, BGBl I 2018/65 anzuwenden (- § 376 BVergG 2018 -) und wurde insb auch von der anwaltlich vertretenen XXXX das BVergG 2018 als anwendbar erachtet bzw wurden zudem Feststellungsbegehren gemäß BVergG 20218 vorgetragen. Übereinstimmend bestätigte auch der die ÖGK im Rahmen einer Anwaltsgesellschaft vertretende RA XXXX dem Richter - hiermit festgehalten - am 24.03.2020, dass das Vergabeverfahren im zeitlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 eingeleitet worden ist.Wegen der Antragstellungen im Jahr 2020 und einem Vergabegeschehen gemäß den Parteienschriftsätzen ab dem Jahr 2019 war gegenständlich für die Verfahrenseinstellungen mangels gegenteiliger Tatsachenbehauptungen das BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65 anzuwenden (- Paragraph 376, BVergG 2018 -) und wurde insb auch von der anwaltlich vertretenen römisch 40 das BVergG 2018 als anwendbar erachtet bzw wurden zudem Feststellungsbegehren gemäß BVergG 20218 vorgetragen. Übereinstimmend bestätigte auch der die ÖGK im Rahmen einer Anwaltsgesellschaft vertretende RA römisch 40 dem Richter - hiermit festgehalten - am 24.03.2020, dass das Vergabeverfahren im zeitlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 eingeleitet worden ist. Damit hatte das BVwG gegenständlich gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.Damit hatte das BVwG gegenständlich gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend die Feststellungsverfahren und betreffend das von einer Partei angestrengte akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die Gebühren für den Feststellungsantrag) auszusprechen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung bzw Pauschalgebührenersatzertscheidungen durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG 2018.Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend die Feststellungsverfahren und betreffend das von einer Partei angestrengte akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die Gebühren für den Feststellungsantrag) auszusprechen, nachdem auch Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung bzw Pauschalgebührenersatzertscheidungen durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - Paragraph 333, BvergG
  8. Klarzustellen ist, dass betreffend den von einer Antragstellerin bedingt gestellten und bis 24.03.2020 nicht zurückgezogenen Nachprüfungsantrag bzw betreffend Gebührenrückzahlungen gesondert zu entscheiden sein wird, zumal insb iZm der Gebührenrückzahlung nach Antragszurückziehung gemäß §§ 328 Abs 1 und 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 iSv VfGH 4474/2018 der zuständige Senat zu entscheiden hat.Klarzustellen ist, dass betreffend den von einer Antragstellerin bedingt gestellten und bis 24.03.2020 nicht zurückgezogenen Nachprüfungsantrag bzw betreffend Gebührenrückzahlungen gesondert zu entscheiden sein wird, zumal insb iZm der Gebührenrückzahlung nach Antragszurückziehung gemäß Paragraphen 328, Absatz eins und 340 Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 iSv VfGH 4474 aus 2018, der zuständige Senat zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.