RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW144 2229799-1 SpruchW144 2229799-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb, StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020, Zl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb, StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und hat sich im Juni 2019 unter Verwendung eines estnische Visums der Kategorie C, Schnegen, gültig vom 17.06.2019 bis 15.01.2020, VisaNr. XXXX , über die Ukraine und Ungarn nach Österreich begeben, wo sie am 16.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und hat sich im Juni 2019 unter Verwendung eines estnische Visums der Kategorie C, Schnegen, gültig vom 17.06.2019 bis 15.01.2020, VisaNr. römisch 40 , über die Ukraine und Ungarn nach Österreich begeben, wo sie am 16.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.01.2020 gab die BF neben ihren Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass sie "reisen" wollte, weshalb sie nach Österreich gekommen sei; sie habe auf Besuch kommen wollen. Nochmals befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die BF erneut an, dass sie lediglich habe reisen wollen, sie habe kein bestimmtes Ziel gehabt. Nunmehr sei sie mit ihrer Familie hier und wolle in Österreich bleiben. Zuhause habe sie Probleme mit ihrem Vater gehabt, der sie geschlagen habe. Im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vom 16.01.2020 vor der Landespolizeidirektion Steiermark zum Verdacht auf Schlepperei stellte sich heraus, dass die BF keine Vorstellung davon hatte, was ein Asylantrag überhaupt bedeutet bzw. dass ein Asylverfahren den Zweck hat, verfolgte Personen zu schützen und sie Verfolgungsgründe geltend machen müsste. Sie war vielmehr der Meinung, dass "Asyl in Österreich doch die Möglichkeit sei, dauerhaft hier bleiben zu können." Das BFA richtete in der Folge am 22.01.2020 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Estland. Estland akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 11.02.2020.Das BFA richtete in der Folge am 22.01.2020 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Estland. Estland akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 11.02.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 19.02.2020 gab die BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie gesund, jedoch im fünften Monat schwanger sei. Seit ihrer Kindheit leide sie an Schlafwandel und sei dies während der Schwangerschaft besonders ausgeprägt. Nach Österreich sei sie gereist, weil sie mit einem jungen Mann bekannt gewesen sei, und zu diesem habe kommen wollen, er sei mittlerweile ihr Ehemann. Einen Asylantrag habe sie im Bundesgebiet gestellt, "um hier zu bleiben". Zuhause sei sie vom Vater schlecht behandelt worden. Nach Vorhalt, dass die BF offensichtlich nicht aus asylrelevanten Gründen aus dem Heimatstaat geflohen sei, entgegnete diese nichts. Nach Vorhalt, dass Estland zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab die Vertrauensperson der BF an, dass sie nicht wollten, dass die BF nach Estland gebracht werde. Sie werde freiwillig nach Russland zurückkehren und würden sie dann einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft stellen, damit sie legal nach Österreich wieder einreisen und hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bekommen könne. Die BF erklärte, dass sie nichts gegen Estland habe, sie habe jedoch Angst alleine dorthin zu fahren. Unter einem legte die BF ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus dem sich ergibt, dass der errechnete Geburtstermin der 05.07.2020 ist. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.03.2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Estland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Estland zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.03.2020 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Estland gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Estland zulässig sei. In der Begründung traf das BFA Feststellungen zur allgemeinen asyl- und menschenrechtlichen Situation in Estland, konkret zu Dublin-Rückkehrern, zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, zur Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung von Antragstellern, sowie zu deren Unterbringung. Gegen diesen am 07.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie Wesentlichen ausführte, dass sie hier in Österreich verheiratet sei, ein Kind erwarte, es zudem medizinische Schwierigkeiten gebe und Österreich gemäß Art. 16 Dublin drei VO bzw. Art. 17 Abs. 2 leg cit zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ihre Außerlandesbringung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht gemäß Art. 8 EMRK darstellen.Gegen diesen am 07.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie Wesentlichen ausführte, dass sie hier in Österreich verheiratet sei, ein Kind erwarte, es zudem medizinische Schwierigkeiten gebe und Österreich gemäß Artikel 16, Dublin drei VO bzw. Artikel 17, Absatz 2, leg cit zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ihre Außerlandesbringung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht gemäß Artikel 8, EMRK darstellen. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 20.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Feststellungen zur gegenwärtigen Situation der Corona-Virus-Pandemie und der - sich diesbezüglichen rasch verschärfenden - Lage in ganz Europa, die notorisch dergestalt ist, dass Estland am 15.03.2020 seine Grenzen (für Fremde) grundsätzlich geschlossen hat, einreisende estnische Staatsangehörige und einreisende Ausländer mit Aufenthaltsrecht sich in Quarantäne begeben müssen, und in Estland das öffentliche Leben weitestgehend eingestellt ist (vgl. NZZ vom 23.03.), hat das BFA in der angefochtenen Entscheidung vom 05.03.2020 noch keine getroffen (bzw. noch keine treffen können).Feststellungen zur gegenwärtigen Situation der Corona-Virus-Pandemie und der - sich diesbezüglichen rasch verschärfenden - Lage in ganz Europa, die notorisch dergestalt ist, dass Estland am 15.03.2020 seine Grenzen (für Fremde) grundsätzlich geschlossen hat, einreisende estnische Staatsangehörige und einreisende Ausländer mit Aufenthaltsrecht sich in Quarantäne begeben müssen, und in Estland das öffentliche Leben weitestgehend eingestellt ist vergleiche NZZ vom 23.03.), hat das BFA in der angefochtenen Entscheidung vom 05.03.2020 noch keine getroffen (bzw. noch keine treffen können).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ... ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ... ]
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ... ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Das BFA hat in den angefochtenen Entscheidungen grundsätzlich Feststellungen über die rechtliche und faktische Situation von Dublin-Rückkehrern in Estland getroffen. Angesichts der gegenwärtigen, notorischen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie ist es jedoch unumgänglich, diese allgemeinen und generellen Feststellungen zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Estland vor dem Hintergrund der verschärften Lage zu beleuchten. Die BF ist schwanger und damit vulnerabel und wäre im Falle einer Rücküberstellung wohl von Quarantänemaßnahmen betroffen. Zudem hat Estland jüngst seine Staatsgrenzen geschlossen, sodass gegenwärtig nicht klar ist, ob eine Rücküberstellung des BF nach Estland von den estnischen Behörden überhaupt akzeptiert werden würde. Der festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ist daher insoferne mangelhaft iSd § 21 Abs. 3 BFA-VG, als er keine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation der BF im Falle ihrer Rücküberstellung darstellt.Der festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ist daher insoferne mangelhaft iSd Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, als er keine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation der BF im Falle ihrer Rücküberstellung darstellt. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W144.2229799.1.00