GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 stellte der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller (ASt) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019 abgeschlossenen Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes. Begründend führte der ASt dazu aus, dass ihm "nunmehr" aus seinem Heimatland die dem Antrag beiliegende Unterlage zugegangen wäre, der zu entnehmen sei, dass die Justizbehörden des Heimatlandes gegen den ASt einen Haftbefehl ausgestellt hätten. Damit sei bestätigt, dass dem ASt für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland die sofortige Verhaftung sowie die Anhaltung in Haft unter unmenschlichen und unwürdigen Bedingungen auf Grund einer gesetzwidrigen Verurteilung in seiner Abwesenheit drohen würden. Die gegenständlichen Urkunden würden ihm erst jetzt zur Verfügung stehen und wären nicht früher vorgelegen. Sie seien im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen des Verfahrens geeignet, die vom ASt geltend gemachten Asylgründe zu stützen und zu einem für ihn positiven Abschluss des Verfahrens zu gelangen. Die Urkunden würden ihm erst seit 16.03.2020 zur Verfügung stehen. Die Originale würden auf Grund der derzeitigen Ausnahmesituation (CORVID-19-Krise) erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Es würden somit taugliche Wiederaufnahmegründe vorliegen, der Wiederaufnahmegrund sei rechtzeitig und begründet gestellt. Es werde somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, in eventu Zuerkennung des subsidiären Schutzes, in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt. Ebenfalls beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wurden zwei Seiten eines schlecht kopierten, kaum bis teilweise nicht lesbaren Dokumentes in vermutlich bengalischer, jedenfalls nicht deutscher Sprache beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
Abs 2 leg cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Absatz 2, leg cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs 3 leg cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Absatz 3, leg cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Abs 4 leg cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Absatz 4, leg cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abs 5 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Absatz 5, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A) Der gegenständliche Antrag ist - den Angaben zufolge - fristgerecht eingebracht worden und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist stattzugeben, wenn bestimmte Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Antragstellers nachträglich hervorkommen und dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis bewirken könnte. Es liegt somit am Antragsteller in Form einer nachvollziehbaren Begründung seines Antrages darzulegen, dass neue Tatsachen und Beweise aufgetaucht sind, dies ohne sein Verschulden bisher nicht erfolgte und darüber hinaus dies auch zu einem anderes Ergebnis in der Sache hätte führen können. Im Antrag wird zum Beweis eine schwer bis teilweise nicht lesbare Kopie vorgelegt. Dem Antrag liegt jedoch kein Original vor und umfasst die Kopie ein Ausmaß von zwei Seiten in fremder Sprache. Es wird somit nicht ausgeführt, wer diese angebliche Kopie geschickt hat, an wen diese Kopie gegangen sei, warum diese Kopie (erst) zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesendet wurde und weshalb der Antragsteller nicht bereits vor der bezughabenden Verhandlung vor dem BVwG am 11.07.2019 bzw. vor der Entscheidung des BVwG vom 17.07.2019 die Möglichkeit hatte zu dieser (damals nicht vorgelegten) Kopie bzw. dem Original zu gelangen. Diesbezüglich hat der Antragsteller in unzureichender Weise lediglich auf ein Schriftstück verwiesen, dessen Zustandekommen und Inhalt, aber auch dessen Übertragungsweise, nicht nachvollziehbar ist. Es ist somit dem Antragsteller nicht gelungen dem BVwG begründet darzutun, dass das vorgelegte Schriftstück tatsächlich ohne sein Verschulden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte bekannt sein können. Der Hinweis, dass der ASt erst am 16.03.2020 Kenntnis erlangte klärt noch nicht auf, dass der ASt von diesem Schriftstück nicht trotzdem zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können. Diesbezüglich lässt sich dem Antrag auch keinerlei Hinweis entnehmen, so dass schon deshalb dem Antrag nicht gefolgt werden konnte. Nur dann, wenn ein Verschulden des Antragstellers auszuschließen ist, kann überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Dieser Ausschlussgrund ist nicht ordnungsgemäß belegt. Darüber hinaus legte der Antragsteller die Kopie in fremder Sprache, ohne entsprechende beglaubigte Übersetzung, vor. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass er nicht generell jedwede Schriftsätze oder Urkunden dem Gericht zur Übersetzung übermitteln kann, ohne zumindest allgemein und schlüssig darzulegen, welchen Inhaltes diese Schriftstücke wären und welche Auswirkungen der Inhalt dieser Schriftstücke auf die seinerzeitige Entscheidung gehabt hätte. Eine inhaltsleere Übermittlung von fremdsprachigen Schriftstücken zur Übersetzung durch das Verwaltungsgericht ist jedenfalls keine ausreichende Begründung für die Verfahrensrelevanz. Dies auch in Zusammenschau mit den in der bezughabenden Entscheidung des BVwG vom 17.07.2019 dargelegten umfassenden Ausführungen zu "Dokumenten", nämlich "echte Dokumente unwahren Inhalts" und "Zugang zu gefälschten Dokumenten" (Seite 33 f des Erkenntnisses vom 17.07.2019). Der Antragsteller verschweigt sich in der Begründung komplett zur Echtheit und zum Inhalt des angeführten Schriftstücks und kann auch aus diesem Sachverhalt nicht von vornherein geschlossen werden, dass durch die Vorlage dieses Dokumentes ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Hinsichtlich der nicht erfolgten Vorlage von Originaldokumenten wird festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass wegen der behaupteten "Ausnahmesituation" in Folge der "Corvid-19-Krise" dieses nicht gleichzeitig im Original (samt beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache) vorgelegt werden konnte. Es muss festgehalten werden, dass in Bangladesch derzeit (Stand 24.03.2020) - somit nach der Einbringung des Antrages - bisher 33 Personen (mit drei Toten) vom CORVID-19 (bei einer Bevölkerung von ca. 165 Mio Menschen) erfasst wurden (zum Vergleich in Österreich: Bevölkerung ca 8 Mio und ca 4.900 Erkrankte, 23 Tote) und somit keine "Ausnahmesituation" vergleichbar mit Österreich besteht. Allein die Behauptung einer "Ausnahmesituation", zeigt die äußerst unglaubwürdige, um nicht sogar als "windig" zu bezeichnende Argumentation des ASt, welcher durch einen an sich renommierten Rechtsanwalt vertreten wird. Sollte der BF jedoch auf die "Ausnahmesituation" in Österreich Bezug genommen haben, was sich nicht aus dem Antrag erschließen lässt, bleibt es unverständlich, eine schwer entzifferbare, teilweise unleserliche Kopie vorzulegen, jedoch nicht das Original. Der BF hat bereits im seinerzeitigen Asylverfahren, damals vertreten durch die Rechtsberatung der Diakonie, wiederholt eine unglaubwürdige Argumentation vorgelegt, welche in der Entscheidung des BVwG entsprechend gewürdigt werden musste. Ganz dem Vorbringen und der Argumentation des BF im Asylverfahren entsprechend ist der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag unglaubwürdig, fehlerhaft und entbehrt jedweder sachlichen Grundlage. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmeantrages wäre ein Tatsachenirrtum des erkennenden Verwaltungsgerichtes. Es wäre somit auf Tatsachen abzustellen, welche bereits zum Abschluss des Verfahrens vorhanden, jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht hervorgekommen waren. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand der des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die ausschließlich einen Wiederaufnahmeantrag betrifft, welcher nicht substanziell begründet ist, entspricht der gängigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die ausschließlich einen Wiederaufnahmeantrag betrifft, welcher nicht substanziell begründet ist, entspricht der gängigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2211198.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.