RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW211 2218346-1 SpruchW211 2218346-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Amrömisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX 2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, noch über Familienangehörige in Eritrea zu verfügen und seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort keine Aussichten auf ein gutes Leben gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr müsse er sterben.römisch 40 2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, noch über Familienangehörige in Eritrea zu verfügen und seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort keine Aussichten auf ein gutes Leben gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr müsse er sterben. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer soweit wesentlich vor, der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Er habe elf Jahre die Schule besucht und Eritrea im Juni 2016 verlassen. In Eritrea habe er in XXXX mit seiner Familie, also seinen Eltern und zwei seiner Geschwister, gelebt; ein Bruder halte sich in Äthiopien auf. Sein Vater sei beim Militär, seine Mutter habe als Verkäuferin gearbeitet, und er selbst habe als Fotograf Geld verdient. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er in Eritrea nicht in Ruhe habe weiterstudieren oder weiterarbeiten können. Man habe dort immer Angst ins Gefängnis zu kommen. Wenn man Geld habe, werde man wieder freigelassen, sonst aber nicht. Man habe immer Angst, weil es keine legale Arbeit gebe. Es gebe auch kaum Bewegungsfreiheit. Der Beschwerdeführer habe schon viermal versucht zu fliehen. Zweimal sei er vom Militär weggelaufen und zweimal aus dem Gefängnis. Beim fünften Mal habe er es geschafft. Einmal sei er dabei ca. fünf Wochen und einmal zwei Wochen im Gefängnis gewesen; er sei aber relativ schnell wieder freigelassen worden, weil er noch minderjährig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer gleich ins Gefängnis kommen, weil dies gleich passiere, wenn man sein Land verraten oder verlassen habe.Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2019 brachte der Beschwerdeführer soweit wesentlich vor, der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Er habe elf Jahre die Schule besucht und Eritrea im Juni 2016 verlassen. In Eritrea habe er in römisch 40 mit seiner Familie, also seinen Eltern und zwei seiner Geschwister, gelebt; ein Bruder halte sich in Äthiopien auf. Sein Vater sei beim Militär, seine Mutter habe als Verkäuferin gearbeitet, und er selbst habe als Fotograf Geld verdient. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er in Eritrea nicht in Ruhe habe weiterstudieren oder weiterarbeiten können. Man habe dort immer Angst ins Gefängnis zu kommen. Wenn man Geld habe, werde man wieder freigelassen, sonst aber nicht. Man habe immer Angst, weil es keine legale Arbeit gebe. Es gebe auch kaum Bewegungsfreiheit. Der Beschwerdeführer habe schon viermal versucht zu fliehen. Zweimal sei er vom Militär weggelaufen und zweimal aus dem Gefängnis. Beim fünften Mal habe er es geschafft. Einmal sei er dabei ca. fünf Wochen und einmal zwei Wochen im Gefängnis gewesen; er sei aber relativ schnell wieder freigelassen worden, weil er noch minderjährig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer gleich ins Gefängnis kommen, weil dies gleich passiere, wenn man sein Land verraten oder verlassen habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensordnung vom XXXX .2019 eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensordnung vom römisch 40 .2019 eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Ansichten, wegen seiner unerlaubten Flucht und wegen der Entziehung vom Militärdienst bei einer Rückkehr Folter, Haft oder Tod fürchte.
- Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Tigrinya und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom
- Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Tigrinya und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2019 von der Teilnahme an einer Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er elf Jahre in der Schule gewesen sei und dann aber aufgehört habe, weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen. Mit seinen Familienangehörigen habe er Kontakt. Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht mit der Schule habe weitermachen können und weil es in Eritrea keine Freiheit und Demokratie gebe. Er habe auch nicht nach Sawa zum Militär gehen wollen. Wenn man dort nicht hingehe, käme man ins Gefängnis. Sein Vater sei einfacher Soldat beim Militär. Die ältere Schwester habe die elfte Klasse nicht fertig gemacht, um nicht zum Militär zu müssen, sei dann aber auf der Straße ohne Papiere erwischt worden und in weiterer Folge zwangsweise nach Afabet gebracht worden. Zu seinen Fluchtversuchen befragt meinte der Beschwerdeführer, er sei das erste Mal ca. fünf Wochen in Haft gewesen, aber wegen seiner Minderjährigkeit freigekommen. Ein paar Wochen später habe er wieder versucht auszureisen, sei wieder erwischt worden und zwei Wochen in Haft gewesen, bevor er auf einem Transport habe fliehen können. Beim dritten Ausreiseversuch habe der Beschwerdeführer rechtzeitig erkannt, dass man es nicht schaffen würde, und den Versuch abgebrochen. Beim vierten Versuch seien sie von Soldaten aufgehalten, versammelt, aber dann seltsamerweise weggeschickt worden. Beim fünften Mal habe er es mit einem Schlepper versucht, was zu bezahlen gewesen sei. Da habe er es nach Äthiopien geschafft. Der Beschwerdeführer sei weder politisch interessiert noch aktiv. Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer Kontakt, wenn dieser frei habe. Jener sei Diabetiker und da gehe es ihm gesundheitlich nicht immer gut. Der ältere Bruder sei vor dem Beschwerdeführer nach Äthiopien ausgereist. Am Ende der Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer noch, dass sein Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers 2016 fünf - sechs Monate inhaftiert gewesen sei.römisch 40 .2019 von der Teilnahme an einer Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er elf Jahre in der Schule gewesen sei und dann aber aufgehört habe, weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen. Mit seinen Familienangehörigen habe er Kontakt. Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht mit der Schule habe weitermachen können und weil es in Eritrea keine Freiheit und Demokratie gebe. Er habe auch nicht nach Sawa zum Militär gehen wollen. Wenn man dort nicht hingehe, käme man ins Gefängnis. Sein Vater sei einfacher Soldat beim Militär. Die ältere Schwester habe die elfte Klasse nicht fertig gemacht, um nicht zum Militär zu müssen, sei dann aber auf der Straße ohne Papiere erwischt worden und in weiterer Folge zwangsweise nach Afabet gebracht worden. Zu seinen Fluchtversuchen befragt meinte der Beschwerdeführer, er sei das erste Mal ca. fünf Wochen in Haft gewesen, aber wegen seiner Minderjährigkeit freigekommen. Ein paar Wochen später habe er wieder versucht auszureisen, sei wieder erwischt worden und zwei Wochen in Haft gewesen, bevor er auf einem Transport habe fliehen können. Beim dritten Ausreiseversuch habe der Beschwerdeführer rechtzeitig erkannt, dass man es nicht schaffen würde, und den Versuch abgebrochen. Beim vierten Versuch seien sie von Soldaten aufgehalten, versammelt, aber dann seltsamerweise weggeschickt worden. Beim fünften Mal habe er es mit einem Schlepper versucht, was zu bezahlen gewesen sei. Da habe er es nach Äthiopien geschafft. Der Beschwerdeführer sei weder politisch interessiert noch aktiv. Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer Kontakt, wenn dieser frei habe. Jener sei Diabetiker und da gehe es ihm gesundheitlich nicht immer gut. Der ältere Bruder sei vor dem Beschwerdeführer nach Äthiopien ausgereist. Am Ende der Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer noch, dass sein Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers 2016 fünf - sechs Monate inhaftiert gewesen sei.
- Eine weitere schriftliche Stellungnahme der Parteien langte im Verfahren nicht ein.
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Eritreas, der im Juni 2016 seine Heimat nach Äthiopien verließ und schließlich am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Eritreas, der im Juni 2016 seine Heimat nach Äthiopien verließ und schließlich am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Er gehört der Volksgruppe der Tigrinya an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer lebte die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in XXXX mit seiner Familie, nämlich seinen Eltern und zwei seiner Geschwister. Sein Vater ist Soldat, seine Mutter arbeitete als Verkäuferin und seine ältere Schwester ist zur Zeit in Afabet in einem Ausbildungslager für den Nationaldienst. Ein älterer Bruder verließ Eritrea vor dem Beschwerdeführer Richtung Äthiopien.Der Beschwerdeführer lebte die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 mit seiner Familie, nämlich seinen Eltern und zwei seiner Geschwister. Sein Vater ist Soldat, seine Mutter arbeitete als Verkäuferin und seine ältere Schwester ist zur Zeit in Afabet in einem Ausbildungslager für den Nationaldienst. Ein älterer Bruder verließ Eritrea vor dem Beschwerdeführer Richtung Äthiopien. Der Beschwerdeführer besuchte in Eritrea elf Jahre die Schule und brach diese dann ab, um nicht für die
- Schulstufe nach Sawa eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Eritrea wird festgestellt wie folgt: Allgemeine Situation: Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018).Allgemeine Situation: Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018). Folter, Menschenrechtsverletzungen, Haftbedingungen, Korruption: Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018). Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vgl. HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).Folter, Menschenrechtsverletzungen, Haftbedingungen, Korruption: Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018). Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vergleiche HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018). Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018).Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018). In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vgl. BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018).In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vergleiche BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter ( HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter ( HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018). Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, sie zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 20.4.2018). Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vgl. HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018).Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vergleiche HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018). In den Gefängnissen gibt es keinen Ombudsmann der auf Beschwerden reagiert. Es gibt auch keine zivilrechtlichen Verfahren für Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung geltend machen (USDOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich, hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern sind unzureichend (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle in Haftanstalten (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 20.4.2018). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von Folter oder schlechten Haftbedingungen zu ermitteln (USDOS 20.4.2018).In den Gefängnissen gibt es keinen Ombudsmann der auf Beschwerden reagiert. Es gibt auch keine zivilrechtlichen Verfahren für Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung geltend machen (USDOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich, hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern sind unzureichend (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle in Haftanstalten (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von Folter oder schlechten Haftbedingungen zu ermitteln (USDOS 20.4.2018). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2018 den 157 von 180 Plätzen ein (TI 2018). Die meisten staatlichen Institutionen sind von Korruption betroffen (BTI 2018). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 20.4.
- Korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Das offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BTI 2018). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Jedoch gibt es keine Regierungsstelle, die unabhängig vom Büro des Präsidenten und der PFDJ arbeitet. Es gibt auch keine unabhängige Kontrollinstanz (USDOS 29.6.2017) und keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind weitgehend inaktiv (BTI 2018). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär bleibt weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BTI 2018). Klientelismus, Vetternwirtschaft und Kleinkriminalität innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Auch die Korruption in der Justiz bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018).Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2018 den 157 von 180 Plätzen ein (TI 2018). Die meisten staatlichen Institutionen sind von Korruption betroffen (BTI 2018). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 20.4.
- Korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Das offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BTI 2018). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Jedoch gibt es keine Regierungsstelle, die unabhängig vom Büro des Präsidenten und der PFDJ arbeitet. Es gibt auch keine unabhängige Kontrollinstanz (USDOS 29.6.2017) und keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind weitgehend inaktiv (BTI 2018). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär bleibt weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BTI 2018). Klientelismus, Vetternwirtschaft und Kleinkriminalität innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Auch die Korruption in der Justiz bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018). Nationaldienst: Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018). In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).Nationaldienst: Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018). In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019). Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019). Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019). Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vgl. SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vgl. SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017).Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vergleiche SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vergleiche SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017). Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Es kommt jedoch vor, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Minderjährige werden bei (illegalen) Ausreiseversuchen meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft. Diese wird auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 25.2.2018). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von weiblichen Rekruten. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 25.2.2018). Es kommt zudem auch zu Zwangsdiensten, bzw. sexueller Sklaverei von Frauen und Mädchen in Trainingslagern (USDOS 20.4.2018).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von weiblichen Rekruten. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 25.2.2018). Es kommt zudem auch zu Zwangsdiensten, bzw. sexueller Sklaverei von Frauen und Mädchen in Trainingslagern (USDOS 20.4.2018). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018). Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018). Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Einige verlassen die Schule, um der Wehrpflicht zu entkommen, aber ohne eine Bescheinigung des Nationaldienstes können sie weder auf Lebensmittelrationen zugreifen noch ein Unternehmen gründen, eine Mobiltelefon erwerben, einen Führerschein oder ein Bankkonto eröffnen. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen (AI 30.7.2018). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995). Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristeten und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vgl. IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommen war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995). Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristeten und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vergleiche IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommen war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018). Bewegungsfreiheit: Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. In der Praxis schränkt die Regierung diese Freiheiten ein (NMFA 21.6.2018; vgl USDOS 20.4.2018). Eritrea verfolgte an seinen Grenzen offiziell eine "shoot to kill"-Politik. Dennoch sind in den letzten zwei Jahrzehnten Hunderttausende Eritreer - rund 12% der gesamten Bevölkerung - aus dem Land geflohen (AFAR 15.1.2019).Bewegungsfreiheit: Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. In der Praxis schränkt die Regierung diese Freiheiten ein (NMFA 21.6.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Eritrea verfolgte an seinen Grenzen offiziell eine "shoot to kill"-Politik. Dennoch sind in den letzten zwei Jahrzehnten Hunderttausende Eritreer - rund 12% der gesamten Bevölkerung - aus dem Land geflohen (AFAR 15.1.2019). Häufig wird die Ausstellung von Reisepässe und Ausreisevisa verweigert, weil militärische Aufgaben nicht beendet wurden oder willkürlich ohne Angabe von Gründen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Jeder eritreische Staatsangehörige benötigt zur Ausreise ein Ausreisevisum, das nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt wird, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Die Behörden geben Kindern über fünf Jahren in der Regel kein Ausreisevisum und gewähren nur wenigen Jugendlichen Ausreisegenehmigungen (USDOS 20.4.2018). Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen und an der Landgrenze zum Sudan liegen keine Informationen vor. Obwohl die Grenzen nicht lückenlos überwacht werden, ist der illegale Grenzübertritt gefährlich (AA 25.2.2018).Häufig wird die Ausstellung von Reisepässe und Ausreisevisa verweigert, weil militärische Aufgaben nicht beendet wurden oder willkürlich ohne Angabe von Gründen (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Jeder eritreische Staatsangehörige benötigt zur Ausreise ein Ausreisevisum, das nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt wird, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Die Behörden geben Kindern über fünf Jahren in der Regel kein Ausreisevisum und gewähren nur wenigen Jugendlichen Ausreisegenehmigungen (USDOS 20.4.2018). Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen und an der Landgrenze zum Sudan liegen keine Informationen vor. Obwohl die Grenzen nicht lückenlos überwacht werden, ist der illegale Grenzübertritt gefährlich (AA 25.2.2018). Dennoch scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber Eritreern, die versuchen ohne Genehmigung das Land zu verlassen, ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.2.2018). Die Regierung verlangt, dass die Bevölkerung die lokalen Behörden benachrichtigt, wenn sie ihren Wohnsitz wechselt. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die Reise (USDOS 20.4.2018). Am 11.9.2018 wurden in Zalambessa und in Bure die Grenzübergänge zwischen Äthiopien und Eritrea nach Jahrzehnten wieder geöffnet (AN 28.12.2018). Seitdem haben Tausende von Menschen die Grenze überquert, der Handel hat sich entwickelt. Familien, die seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahr 1998 getrennt waren, konnten sich wieder sehen (AN 29.12.2018). Die offenen Grenzen haben auch zu einer verstärkten Migration von Eritrea nach Äthiopien geführt (SEM 16.1.2019). Die Öffnung der Grenzen 2018 hat die Bewegungsfreiheit verbessert (AN 28.12.2018). Die neue Möglichkeit, frei nach Äthiopien zu reisen (ohne Pass, Erlaubnis oder Versprechen zur Rückkehr) erlaubt es, Eritrea mit wesentlich geringeren Risiken zu verlassen. Viele haben diese Möglichkeit ergriffen (AFAR 15.1.2019). Am 26.12.2018 führten die eritreischen Behörden ohne Ankündigung Restriktionen für den Güter-, Fahrzeug- und Personenverkehr in Richtung Eritrea ein. Die genaue Art der Restriktionen ist nicht bekannt, aber sie verminderten den zuvor ungehinderten Warenimport aus Äthiopien. Am 7.1.2019 eröffneten die Behörden mit Omhajer-Humera offiziell den vierten Grenzübergang zwischen Eritrea und Äthiopien (SEM 16.1.2019). Viele Menschen in Eritrea fragen sich, wie lange die Grenze zu Äthiopien tatsächlich offen bleiben wird, da sie jahrzehntelang unter der autoritären und manchmal launischen Herrschaft von Präsident Isaias Afewerki gelebt haben (AFAR 15.1.2019). Rückkehr: Die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland zieht keine Bestrafung nach sich (AA 25.2.2019), und es gibt Berichte von Staatsbürgern, die das Land verlassen haben, ohne dass ihnen die Wiedereinreise verweigert wurde (USDOS 20.4.2018). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führet. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h. z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2019). Personen, die das Land legal verlassen haben, können problemlos zurückkehren, auch wenn sie nicht zeitgerecht zurückkehren. Eritreer, die ihren Nationaldienst noch nicht beendet haben und das Land illegal verlassen haben, müssen das "Bedauerungsformular B4/4.2" unterschreiben, wenn sie nach Eritrea zurückkehren wollen. Person, die dieses Formular unterzeichnen, bestätigen das Begehen einer Straftat und erklären sich bereit, zu gegebener Zeit eine angemessene Strafe zu akzeptieren. Die eritreische Regierung hat mehrmals wiederholt, dass diejenigen, die zurückkehren, nicht bestraft werden, solange sie keine anderen Verbrechen begangen haben (als keinen Nationaldienst zu leisten und illegal das Land zu verlassen). Die eritreischen Behörden haben erklärt, dass sie tolerant gegenüber der Rückkehr von Landsleuten sind. Ausländische Beobachter behaupten, dass zurückkehrende Migranten - unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit in Europa der Asylstatus zuerkannt wurde oder nicht - bei der Rückkehr gut behandelt werden. Beobachtern in Eritrea zufolge würden Eritreer nicht in großer Zahl zurückkehren, wenn sie wüssten, dass sie bestraft werden. Es kommt aber regelmäßig vor, dass Eritreer freiwillig und ohne weitere Folgen nach Unterzeichnung des Bedauerungsformulars und Zahlung der Diasporasteuer nach Eritrea zurückkehren (NMFA 21.6.2018). Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können (AA 25.2.2019). Es wird berichtet, dass es für zurückkehrende Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit in anderen Ländern haben, keine Folgen gibt. Im Allgemeinen hat ein Staatsbürger das Recht auf Rückkehr; Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland müssen nachweisen, dass sie die 2%ige Steuer "Aufbausteuer" (auf ausländisches Arbeitseinkommen) gezahlt haben, um einige staatliche Leistungen und Dokumente zu erhalten (z.B. Ausreiseerlaubnis, Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen und Immobilientransaktionen). Die Regierung setzt diese Anforderung uneinheitlich durch (USDOS 20.4.2018). Nach Ansicht des UNHCR gelten wiederum folgende Gruppen bei ihrer Einreise als gefährdet: Personen, die den Militär-/Nationaldienst umgangen haben, Mitglieder der politischen Opposition und Regierungskritiker, Journalisten und andere Medienschaffende, Mitglieder von Gewerkschaften und Aktivisten des Arbeitsrechts, Mitglieder religiöser Minderheiten, Frauen und Kinder mit besonderen Profilen, Angehörige sexueller Minderheiten, Mitglieder bestimmter ethnischer Minderheiten und Opfer von Menschenhandel. Aufgrund der Allgegenwart der Streitkräfte, eines gut organisierten Netzwerks von Regierungsinformanten sowie der nationalen Kontrolle, die der Staat über die Bevölkerung ausübt, hält der UNHCR die Niederlassung in einem anderen Teil Eritreas für keine angemessene Alternative (NMFA 21.6.2018). 1.
- Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer verließ Eritrea im Juni 2016 illegal Richtung Äthiopien. Davor versuchte er bereits viermal auszureisen: zweimal wurde er bei diesen Versuchen festgenommen; ein erstes Mal für ca. fünf Wochen, wonach er wegen seiner Minderjährigkeit freigelassen wurde. Beim zweiten Mal war der Beschwerdeführer ca. zwei Wochen in Haft, bis er bei einer Überstellung entkam. Ein weiterer Versuch wurde abgebrochen und bei einem vierten Versuch wurden der Beschwerdeführer und andere zwar vom Militär angehalten und versammelt, dann aber weggeschickt bzw. freigelassen. Der Beschwerdeführer war noch in keinem Ausbildungslager für den Nationaldienst oder in Sawa. Seine ältere Schwester absolviert gerade einen Ausbildungsdienst; sein Vater ist Soldat. Ein Bruder des Beschwerdeführers verließ Eritrea ca. 1,5 bis 2 Jahre vor dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen seiner Ausreise - oder der seines Bruder - und Entziehung vom Nationaldienst Repressionen erfahren hat. Nicht festgestellt wird konkret, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2016 wegen der Ausreise bzw. Entziehung des Beschwerdeführers fünf bis sechs Monate inhaftiert war. Der Beschwerdeführer war weder in Eritrea noch im Ausland politisch aktiv. Er interessiert sich auch nicht für Politik. Er kritisiert aber, dass er in Eritrea seine Schule nicht weitermachen konnte und es zu willkürlichen Restriktionen und Festnahmen kommt. Er meint, wenn man Geld hat, wird man nach einer Festnahme leichter wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer möchte den Nationaldienst nicht ableisten, weil er diesen nicht mehr beenden können würde, sondern als Soldat eingeteilt werden würde. Er könnte dort nichts erreichen. Es gäbe in diesem Rahmen keine Selbstbestimmung. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Eritrea eine regimekritische, oppositionelle Haltung unterstellt werden würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels einer im Verfahren vorgenommenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zu folgenden Feststellungen unter oben
- wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion, zu seinem Wohnort, seiner Familie und zu seiner Schulzeit beruhen auf den konsistenten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (zB im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung) und auf dem Fehlen anderslautender Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
- Zur maßgeblichen Situation in Eritrea Die Feststellungen zur Situation in Eritrea basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019 und darin auf den folgenden Einzelquellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf -Strichaufzählung AI - Amnesty International (30.7.2018): Op-Ed: Eritrea: no more excuses for indefinite national service, https://www.ecoi.net/de/dokument/1439699.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung AFAR - African Arguments (15.1.2019): With Ethiopia's border now open, why are Eritreans still fleeing to Sudan?, https://africanarguments.org/2019/01/15/ethiopia-border-open-why-eritrea-sudan-fleeing/, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (28.12.2018): 2018 Review: Eritrea's top news stories - Ethiopia, Djibouti, UNSC, http://www.africanews.com/2018/12/28/2018-review-eritrea-s-top-news-stories-ethiopia-djibouti-unsc/, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (29.12.2018): Eritrea unilaterally shuts border with Ethiopia, http://www.africanews.com/2018/12/29/eritrea-unilaterally-shuts-border-with-ethiopia/, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (29.1.2019): Ethiopia-Eritrea to regularize trade, transport after trial period, http://www.africanews.com/2019/01/29/ethiopia-eritrea-to-regularize-trade-transport-after-trial-period/, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung HR - Human Rights (27.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Eritrea, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/eritrea/, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.11.2018): Eritrea-Ethiopia peace leads to a refugee surge, https://www.irinnews.org/news-feature/2018/11/15/eritrea-ethiopia-peace-leads-refugee-surge, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5/1995 No. 11 Asmara October 23/1995, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5 aus 1995, No. 11 Asmara October 23 aus 1995,, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (21.6.2018): Algemeen Ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438252/1226_1531731730_aab-eritrea-2018-def.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung RSF - Reporter ohne Grenzen
(2019): Eritrea, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/eritrea/, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (31.1.2017): Focus Eritrea - Volksarmee ("Volksmiliz"), https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-volksarmee-d.pdf, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung SEM - State Secretariat for Migration (16.1.2019): Focus Äthiopien. Der politische Umbruch 2018, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-politscher-umbruch-d.pdf, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2018): Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora- Steuer", https://www.ecoi.net/en/file/local/1447945/1788_1540559596_3009.pdf, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung TG - The Guardian (12.10.2018): I was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019TG - The Guardian (12.10.2018): römisch eins was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ERI, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.6.2017): Investment Climate Statements for 2017 - Eritrea, http://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2017&dlid=269731, Zugriff 17.1.2019 An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Parteien brachten nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine weiteren Stellungnahmen und/oder Berichte ins Verfahren ein. Die ausführlich in der Beschwerde wiedergegebenen Berichte und Informationen richten sich im Ergebnis nicht gegen die im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Informationen, sondern zeichnen ein vergleichbares Bild insbesondere zum Nationaldienst in Eritrea. 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und zu seinen vorigen Ausreiseversuchen, Festnahmen und Freilassungen gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 85 und Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und zu seinen vorigen Ausreiseversuchen, Festnahmen und Freilassungen gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vergleiche AS 85 und Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, dazu, dass der Beschwerdeführer noch nicht in einem Ausbildungslager für den Nationaldienst war, sowie zur Situation seiner Familienangehörigen beruht ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Keine Feststellung kann jedoch dazu erfolgen, dass es Repressionen gegen die Familie wegen der Ausreise des Beschwerdeführers gegeben haben soll, so insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers 2016 inhaftiert worden sein soll. Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll: " [...] R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Eritrea und wo? P: Meine Mutter, mein Vater und zwei Geschwister sind noch in XXXX . Ein Bruder ist in Äthiopien.P: Meine Mutter, mein Vater und zwei Geschwister sind noch in römisch 40 . Ein Bruder ist in Äthiopien. R: Die Geschwister bei den Eltern, sind die jünger als Sie? P: In Eritrea habe ich eine ältere und eine jüngere Schwester. Der Bruder in Äthiopien ist älter. R: Mit wem haben Sie Kontakt? P: Mit allen, außer mit meinem Vater. R: Und wie geht es ihnen? P: Es geht. [...] R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrem Vater? P: Seit ich hier in Österreich bin, habe ich schon Kontakt, wenn er frei hat und zur Familie kommt. Dann kann ich ihn erwischen. R: Wie ging es Ihrem Vater beim letzten Telefonat? P: Er ist Diabetiker. Ich verstehe, wenn er mit mir redet, dann ist er sehr vorsichtig. Ich kann aber heraushören, dass es ihm sehr schlecht geht. Er spricht aber nicht direkt darüber. Das kenne ich so von meiner Heimat. Ich weiß, dass er sich nicht gesund fühlt, aber er spricht nicht direkt darüber. Wenn er frei hat, dann sagt er, dass es ihm gesundheitlich bessergeht, weil er zu Hause bei seiner Familie ist. Aber ich weiß, was er meint, er meint nämlich, dass die Bedingungen nicht gut sind, aber er hat Angst davon am Telefon zu sprechen. [...] R legt die Gründe dar, warum sie von einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung nicht überzeugt ist: Aus dem Vorbringen der P ging hervor, dass das eritreische Regime sie zwar bei Fluchtversuchen festgenommen hat, aber z.B. eine Flucht aus der Haft beim zweiten Mal bei der dritten Festnahme nicht geahndet hat. Darüber hinaus kamen im Verfahren keine Hinweise auf Probleme der Familienangehörigen hervor: z.B. scheint es auch nach der Flucht des Bruders nach Äthiopien keine erhöhte Aufmerksamkeit auf die P oder ihrer Familie gegeben zu haben. P: Ich möchte aber schon sagen, dass mein Vater Kinder hat und es wird nach den Kindern gefragt, wenn sie nicht mehr in der Schule sind. Fünf bis sechs Monate war mein Vater inhaftiert. Mein Vater hat eine Bürgschaft für mich unterschrieben. R: Warum haben Sie das vorher nicht gesagt, als ich Sie nach Ihrem Vater gefragt habe? P: Ich habe die Frage so verstanden, wie es ihm geht. R: Warum haben Sie im ganzen Verfahren nicht gesagt, dass Ihr Vater wegen Ihnen sechs Monate lang inhaftiert war? P: Ich habe nur über mich geredet. R: Von wann bis wann und wo war Ihr Vater inhaftiert? P: 2016, nachdem ich weg war wurde er inhaftiert. Ein genaues Datum kann ich nicht angeben, weil er sowieso nicht zu Hause ist. Sozusagen ist er für mich das ganze Leben lange in Haft. R: Wann haben Sie das erfahren? P: In Äthiopien habe ich das nicht erfahren. Erst wo ich in Italien ankam, kam die Nachricht. [...] Es muss bereits auffallen, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Inhaftierung des Vaters wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens nicht erwähnte, bis zum Ende der Beschwerdeverhandlung, als die erkennende Richterin angesprochen hatte, dass ihr die fehlenden Repressalien der Familie, auch wegen der bereits früheren Flucht/Ausreise des älteren Bruders, aufgefallen sind. Der Beschwerdeführer kann weiter nicht erklären, warum er nicht schon früher davon berichtete, dass sein Vater fünf bis sechs Monate in Haft gewesen sein soll, obwohl er meinte, dies bereits in Äthiopien erfahren zu haben. Schließlich bleiben die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Schicksal des Vaters vage und detailarm, und muss daher der Eindruck überwiegen, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen und eine Schutzbehauptung handelt. Eine Feststellung zu einer Bestrafung des Vaters des Beschwerdeführers wegen seiner Ausreise, oder weil er sich damit dem Nationaldienst entzogen hat, kann also nicht erfolgen. Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer auch nicht davon, dass die Familie wegen der bereits früher erfolgten Ausreise/Flucht des älteren Bruders ins Visier der Behörden geraten sein soll. Diese Ausreise/Flucht des Bruders hatte offenbar auch keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer selbst bei seinen Kontakten mit Polizei und Militär, da er bei seinen beiden Inhaftnahmen jeweils ohne weitere Konsequenzen freigelassen wurde bzw. seine Flucht bei einer Überstellung ohne Folgen blieb, obwohl der Beschwerdeführer danach nochmals bei einem Ausreiseversuch angehalten wurde. Bei diesem vierten Versuch wurde er schließlich sogar von den Soldaten gehen gelassen: dazu als Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: " [...] R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie mehrmals inhaftiert wurden. Können Sie mir sagen warum? P: Ich wurde zweimal inhaftiert und habe fünfmal versucht zu entkommen. Beim ersten Versuch wollte ich über Sorona nach Äthiopien. Wir sind stehen geblieben um zu trinken, da wurden wir erwischt. Dann wurden wir ein Monat lang inhaftiert in Sorona und eine Woche in XXXX . Ich war zu diesem Zeitpunkt immer noch Schüler. Ich konnte den Schulausweis herzeigen. Ich war damals minderjährig und sie haben mich deswegen entlassen. Dann ein paar Wochen später habe ich es wieder probiert. Dann wurde ich wieder inhaftiert. Dann war ich wieder zwei Wochen in XXXX in Haft. Dann wollten sie uns zu einem Training bringen. Wir sind direkt vom Auto entkommen. Wir waren nicht beim Training. Beim dritten Versuch haben wir schnell genug reagiert, wir haben die Soldaten gesehen und die Flucht abgebrochen. Beim nächsten Versuch haben sie uns erwischt und an einem Ort versammelt, dann komischerweise haben uns andere Soldaten weggejagt und somit habe ich Glück gehabt. Andere wurden bei dieser Gelegenheit festgenommen. Das
- Mal war mit einem Schlepper und wir musste auch dafür zahlen, was wir getan haben. Wir wurden auch bis Äthiopien begleitet. [...]"P: Ich wurde zweimal inhaftiert und habe fünfmal versucht zu entkommen. Beim ersten Versuch wollte ich über Sorona nach Äthiopien. Wir sind stehen geblieben um zu trinken, da wurden wir erwischt. Dann wurden wir ein Monat lang inhaftiert in Sorona und eine Woche in römisch 40 . Ich war zu diesem Zeitpunkt immer noch Schüler. Ich konnte den Schulausweis herzeigen. Ich war damals minderjährig und sie haben mich deswegen entlassen. Dann ein paar Wochen später habe ich es wieder probiert. Dann wurde ich wieder inhaftiert. Dann war ich wieder zwei Wochen in römisch 40 in Haft. Dann wollten sie uns zu einem Training bringen. Wir sind direkt vom Auto entkommen. Wir waren nicht beim Training. Beim dritten Versuch haben wir schnell genug reagiert, wir haben die Soldaten gesehen und die Flucht abgebrochen. Beim nächsten Versuch haben sie uns erwischt und an einem Ort versammelt, dann komischerweise haben uns andere Soldaten weggejagt und somit habe ich Glück gehabt. Andere wurden bei dieser Gelegenheit festgenommen. Das
- Mal war mit einem Schlepper und wir musste auch dafür zahlen, was wir getan haben. Wir wurden auch bis Äthiopien begleitet. [...]" Aus diesem - glaubhaften - eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nun nicht ableiten, dass Vertreter_innen des eritreischen Regimes wegen des früher ausgereisten Bruders oder wegen der mehrmaligen Anhaltungen des Beschwerdeführers selbst eine besondere Aufmerksamkeit für diesen übrig gehabt hätten. Seine Schilderungen decken sich übrigens auch mit der Länderinformation dahingehend, dass Minderjährige bei illegalen Ausreiseversuchen zumeist nach Hause geschickt werden. Dass also der Beschwerdeführer selbst, oder auch seine in Eritrea verbliebene Familie, in einen besonderen Fokus der eritreischen Behörden gelangt sein soll, ergibt sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus der relevanten Länderinformation. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Eritrea in Kontakt ist, gab er selbst durchgehend im Verfahren so an (vgl. AS 85ff und S 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Eritrea in Kontakt ist, gab er selbst durchgehend im Verfahren so an vergleiche AS 85ff und S 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war oder ist und sich für Politik auch nicht interessiert, gab er ebenfalls selbst so an (vgl. S 7 des Verhandlungsprotokolls), genauso wie seine grundsätzliche Kritik am Leben in seiner Heimat (vgl. AS 9, AS 83ff, S 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls).Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war oder ist und sich für Politik auch nicht interessiert, gab er ebenfalls selbst so an vergleiche S 7 des Verhandlungsprotokolls), genauso wie seine grundsätzliche Kritik am Leben in seiner Heimat vergleiche AS 9, AS 83ff, S 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Motiv, warum der Beschwerdeführer den Nationaldienst nicht ableisten will, gründet sich auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Verfahren (vgl. S 6 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung zum Motiv, warum der Beschwerdeführer den Nationaldienst nicht ableisten will, gründet sich auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Verfahren vergleiche S 6 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist nun in Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch keiner Rekrutierungsmaßnahme in Eritrea unterzogen wurde, weshalb er den eritreischen Nationaldienst nicht verweigerte und aus diesem nicht desertierte. Aus den relevanten Länderinformationen geht außerdem hervor, dass Eritreer_innen, die ihren Nationaldienst noch nicht beendet haben und das Land illegal verlassen haben, das "Bedauerungsformular B4/4.2" unterschreiben müssen, wenn sie nach Eritrea zurückkehren wollen. Personen, die dieses Formular unterzeichnen, bestätigen das Begehen einer Straftat und erklären sich bereit, zu gegebener Zeit eine angemessene Strafe zu akzeptieren. Die eritreische Regierung hat mehrmals wiederholt, dass diejenigen, die zurückkehren, nicht bestraft werden, solange sie keine anderen Verbrechen begangen haben (als keinen Nationaldienst zu leisten und illegal das Land zu verlassen). Die eritreischen Behörden haben erklärt, dass sie tolerant gegenüber der Rückkehr von Landsleuten sind. Ausländische Beobachter_innen behaupten, dass zurückkehrende Migranten und Migrantinnen - unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit in Europa der Asylstatus zuerkannt wurde oder nicht - bei der Rückkehr gut behandelt werden. Der Beschwerdeführer diente den Nationaldienst noch nicht ab; er wurde noch nicht eingezogen, hat sich dem Dienst nicht verweigert und ist daraus auch nicht desertiert. Bei seinen bisherigen Behördenkontakten in Eritrea im Zusammenhang mit drei weiteren entdeckten Versuchen, auszureisen, wurde er zweimal freigelassen und einmal floh er aus einer Überstellungssituation, wobei sich an diese Flucht keinerlei Konsequenzen geknüpft haben. Auch die früher erfolgte Flucht des älteren Bruders führte zu keiner strengeren Behandlung des Beschwerdeführers durch eritreisches Militär oder die Polizei. Darüber hinaus erfuhr auch die in Eritrea verbliebene Familie des Beschwerdeführers keine Repressalien nach der Ausreise des Bruders und des Beschwerdeführers selbst. Daher muss aus den Länderinformationen und aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass eine Bestrafung durch das eritreische Regime wegen der fehlenden Ableistung des Nationaldienstes oder wegen der illegalen Ausreise aus einem Motiv, das eine politische Opposition unterstellen würde, nicht angenommen werden kann. Selbstverständlich wird im Lichte der Länderberichte nicht übersehen, dass nicht nur die Bedingungen des Nationaldienstes selbst, sondern auch die allgemeinen Haftbedingungen in Eritrea bedeutende Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität von Menschen darstellen, und diese Maßnahmen ein hohes Willkürelement aufweisen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch auch aus diesen Gründen bereits zu Recht Schutz in Österreich gewährt.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Nationaldienst in Eritrea noch nicht, er wurde dazu auch noch nicht rekrutiert. Eine oppositionspolitische Aktivität in Eritrea oder im Exil und ein politisches Interesse wurden vom Beschwerdeführer verneint. Wie den aktuellen Länderinformationen zu Eritrea und auch den Urteilen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 und vom 10.07.2018, Zl. E-5022/2017 entnommen werden kann, führt die illegale Ausreise aus Eritrea und eine Asylantragstellung im Ausland per se nicht schon zu einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Ebenso wenig wird (nur) die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr als asylrelevant angesehen, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Maßnahme handelt, die aus hier zu prüfenden Motiven erfolgt. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn neben einer allfälligen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts).Wie den aktuellen Länderinformationen zu Eritrea und auch den Urteilen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 und vom 10.07.2018, Zl. E-5022/2017 entnommen werden kann, führt die illegale Ausreise aus Eritrea und eine Asylantragstellung im Ausland per se nicht schon zu einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Ebenso wenig wird (nur) die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr als asylrelevant angesehen, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Maßnahme handelt, die aus hier zu prüfenden Motiven erfolgt. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn neben einer allfälligen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom
- April 2011, 2008/23/0124, mwN), (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom
- April 2011, 2008/23/0124, mwN), vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050). Derartige Umstände liegen beim Beschwerdeführer nicht vor: einerseits lässt sich aus dem Verhalten der eritreischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber bei seinen misslungenen Ausreiseversuchen bereits nicht ablesen, dass diese ihm eine regimekritische, oppositionelle Haltung unterstellen würden. Ebenso rückte weder der Beschwerdeführer noch seine in Eritrea verbliebene Familie ins Visier der eritreischen Behörden wegen dessen Ausreise, oder wegen der bereits früheren Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde außerdem noch nicht aufgefordert, sich zum Nationaldienst zu melden; er hat eine Einziehung zum Nationaldienst nicht verweigert und ist auch aus diesem nicht desertiert. Die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung durch das eritreische Regime wegen der bisherigen Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Nationaldienst ist aus diesen Gründen nicht ausreichend wahrscheinlich. Doch auch das Motiv des Beschwerdeführers selbst, warum er den Nationaldienst in Eritrea nicht absolvieren möchte, ist nicht in erster Linie politisch, sondern bezieht sich auf seinen konkreten und individuellen Wunsch der selbstbestimmten Entwicklung, der vollkommen nachvollziehbar ist, aber keine ausreichend oppositionspolitische Komponente mit sich führt, um in den Anwendungsbereich der GFK zu gelangen. Diese Einschätzung wird außerdem dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer selbst immer angab, nicht nur nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sondern sich außerdem nicht für Politik zu interessieren. Für politische Aktivitäten in irgendeiner Form haben sich daher im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben. Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer seitens des eritreischen Regimes - über die illegale Ausreise und das Fehlen des Ableistens des Nationaldienstes hinaus - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, kamen im Verfahren - auch deshalb - nicht hervor. Damit kann gegenständlich keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch eritreische Behörden im Falle einer Rückkehr dorthin wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung angenommen werden. 3.2.
- In Bezug auf die dokumentierte schlechte allgemeine Lage in Eritrea, die problematischen Zustände während des Nationaldienstes und die sonstigen dokumentierten Vorwürfe willkürlicher staatlicher Gewalt, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht subsidiärer Schutz in Österreich gewährt. 3.2.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.3.2.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2218346.1.00