Obsah (14)
§ 33Art. 133§ 9§ 8§ 57§ 52§ 46§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW257 2173376-2 SpruchW257 2173376-2/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert
§ 33Abs 3 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid vom 12.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Wiedereinsetzungswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 21.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung
§ 46
FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bemessen.1.1. Mit Bescheid vom 12.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Wiedereinsetzungswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag vom 21.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung
Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bemessen. 1.
- Am 05.04.2019 erhob der Wiedereinsetzungswerber rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid. 1.
- Der Verwaltungsakt langte am 10.04.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 13.06.2019 wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens nachweislich zur festgesetzten mündlichen Verhandlung am 28.06.2019 verständigt. Mit Schreiben vom 19.06.2019 wurde die Niederlegung der Vollmacht des Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) übermittelt, weil der Wiedereinsetzungswerber nicht erreichbar sei. 1.
- Am 21.06.2019, noch vor der mündlichen Verhandlung, erfolgte sicherheitshalber eine Neuzustellung der Ladung für den 28.06.2019 an den Wiedereinsetzungswerber mittels RsA-Postsendung an seine Wohnadresse und nachrichtlich auch an die ehemalige Rechtsvertretung. Tag der Verhandlung, am 28.06.2019, wurde die RSa-Sendung des Wiedereinsetzungswerbers mit dem Hinweis "unbekannt" ans Bundesverwaltungsgericht retour gesendet. 1.
- Am 28.06.2019 fand die mündliche Verhandlung unter Abwesenheit der Partei statt. Die Behörde hat bekannt gegeben, dass sich an der Verhandlung nicht teilnimmt, der Wiederaufnahmewerber ist nicht erschienen und wurde ein mündliches Erkenntnis aufgrund der Aktenlage erlassen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 1.
- Am 08.07.2019 wurde die Polizei beauftragt die Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2019 an seiner aufrechten Wohnadresse in XXXX vorzunehmen.1.
- Am 08.07.2019 wurde die Polizei beauftragt die Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2019 an seiner aufrechten Wohnadresse in römisch 40 vorzunehmen. 1.
- Mit Fax-Schreiben vom gleichen Tag stellte der Wiedereinsetzungswerber den Antrag auf Zustellung des Verhandlungsprotokolls und in eventu den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Er stellte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führte darin zusammengefasst aus, dass die Ladung aufgrund eines Wohnsitzwechsels nicht zugestellt werden konnte und eine Kontaktaufnahme seitens der damaligen rechtlichen Vertretung gescheitert sei, weshalb deren Vertretungsvollmacht aufgelöst worden sei. Er habe am 08.07.2019 seine ehemalige Rechtsvertretung aufgesucht und herausgefunden, dass eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Wiedereinsetzungswerbers als Beschwerdeführer durchgeführt wurde. 1.
- Am 23.07.2019 erfolgte die Durchführung des oa Auftrages (Punkt 0) an der Wohnadresse des Wiedereinsetzungswerbers durch Organe des öffentl Sicherheitsdienstes. Dabei wurde der Wiedereinsetzungswerber an der oa Adresse in XXXX vorgefunden und gab dieser an, dass er nach wie vor an dieser Adresse aufhältig sei. Es wurde ihm das gerichtliche Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2019 gegen eine Übernahmebestätigung ausgehändigt. Der Wiedereinsetzungswerber gab an, dass er an seiner gemeldeten Wohnadresse nach wie vor aufhältig sei.1.
- Am 23.07.2019 erfolgte die Durchführung des oa Auftrages (Punkt 0) an der Wohnadresse des Wiedereinsetzungswerbers durch Organe des öffentl Sicherheitsdienstes. Dabei wurde der Wiedereinsetzungswerber an der oa Adresse in römisch 40 vorgefunden und gab dieser an, dass er nach wie vor an dieser Adresse aufhältig sei. Es wurde ihm das gerichtliche Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2019 gegen eine Übernahmebestätigung ausgehändigt. Der Wiedereinsetzungswerber gab an, dass er an seiner gemeldeten Wohnadresse nach wie vor aufhältig sei. 1.
- Mit Schreiben vom 25.07.2019 (Poststempel am 05.08.2019) wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einer näheren Begründung gestellt. Der Wiedereinsetzungswerber gab zusammengefasst an, dass er schon am Tag der Zustellung der Ladung an seiner Wohnadresse, dem XXXX , gelebt habe und sich eine Wohnung mit einem Freund teile. Es sei noch nie der Verlust einer Postsendung bekannt geworden. Er habe seinen Namen auch zusätzlich am Briefkasten angebracht und sein Mitbewohner könne bestätigen, dass sich im gegenständlichen Zeitraum keine Hinterlegungsanzeige oder eine Ladung im Briefkasten befunden habe. Am 08.07.2019 habe der nicht vertretene Wiedereinsetzungswerber vom Umstand einer stattgefundenen Verhandlung erfahren. In der Annahme, dass die Ladung an die alte Adresse zugesendet wurde, habe er den Antrag auf Zustellung der Niederschrift in eventu auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom VMÖ verfasst, übermittelt. Die tatsächliche Zustellung des Verhandlungsprotokolles sei objektiv betrachtet der Wegfall des Hindernisses zumal dem Wiedereinsetzungswerber zuvor nur ein fragmenthafter Sachverhalt bekannt war.1.
- Mit Schreiben vom 25.07.2019 (Poststempel am 05.08.2019) wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einer näheren Begründung gestellt. Der Wiedereinsetzungswerber gab zusammengefasst an, dass er schon am Tag der Zustellung der Ladung an seiner Wohnadresse, dem römisch 40 , gelebt habe und sich eine Wohnung mit einem Freund teile. Es sei noch nie der Verlust einer Postsendung bekannt geworden. Er habe seinen Namen auch zusätzlich am Briefkasten angebracht und sein Mitbewohner könne bestätigen, dass sich im gegenständlichen Zeitraum keine Hinterlegungsanzeige oder eine Ladung im Briefkasten befunden habe. Am 08.07.2019 habe der nicht vertretene Wiedereinsetzungswerber vom Umstand einer stattgefundenen Verhandlung erfahren. In der Annahme, dass die Ladung an die alte Adresse zugesendet wurde, habe er den Antrag auf Zustellung der Niederschrift in eventu auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom VMÖ verfasst, übermittelt. Die tatsächliche Zustellung des Verhandlungsprotokolles sei objektiv betrachtet der Wegfall des Hindernisses zumal dem Wiedereinsetzungswerber zuvor nur ein fragmenthafter Sachverhalt bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Basis des Verfahrensganges unter Pkt. 1 steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest: 2.
- Der Wiedereinsetzungswerber war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom "Verein Menschenrechte Österreich" nicht mehr rechtsfreundlich vertreten. Die Zustellung der Ladung für die Verhandlung am 28.06.2019 erfolgte rechtmäßig, indem am 13.06.2019 die Ladung von seinem Rechtsvertreter übernommen wurde. 2.
- Der Wiedereinsetzungswerber hat die öffentliche mündliche Verhandlung versäumt. 2.
- Der Wiedereinsetzungswerber nahm am 08.07.2019 Kontakt mit dem VMÖ auf und erfuhr vom Versäumnis der mündlichen Verhandlung und ab diesem Zeitpunkt war die Antragstellung auf Wiedereinsetzung möglich. 2.
- Der Wiedereinsetzungswerber bringt erst mit 05.08.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
- Beweiswürdigung: 3.
- Das Gericht nahm Einsicht in die Anträge und dem beim Bundesverwaltungsgericht verbliebenen Aktenteile. 3.
- Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtsfreundlich vertreten war und diese versäumt hat, ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und aus der am 19.06.2019 zugesandten Mitteilung über die Niederlegung der Vollmacht vom VMÖ. Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist. Aus dem Verwaltungsakt, dem aufliegenden rückübermittelten Kuvert und ebenso erhaltenen Zustellverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich in Verbindung mit einem damals aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass das Gericht die Zustellung der Ladung an die Adresse " XXXX " mittels RSa-Sendung verfügte und damit ordnungsgemäß erfolgte.3.
- Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtsfreundlich vertreten war und diese versäumt hat, ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und aus der am 19.06.2019 zugesandten Mitteilung über die Niederlegung der Vollmacht vom VMÖ. Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist. Aus dem Verwaltungsakt, dem aufliegenden rückübermittelten Kuvert und ebenso erhaltenen Zustellverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich in Verbindung mit einem damals aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass das Gericht die Zustellung der Ladung an die Adresse " römisch 40 " mittels RSa-Sendung verfügte und damit ordnungsgemäß erfolgte. 3.
- Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber am 08.07.2019 vom Versäumnis der mündlichen Verhandlung am 28.06.2019 erfuhr, ergibt sich aus diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im ersten Antrag auf Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Seite 1: "Ich habe mit heutigem Tag, am 08.07.2019, erfahren, dass am 28.06.2019, in meinem Beschwerdeverfahren in meiner Abwesenheit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat") und ist ebenso dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entnehmen (Seite 4: "Zusammengefasst erfuhr der nicht vertretene Beschwerdeführer konkret am 08.07.2019 vom Umstand einer stattgefundenen Verhandlung, die er versäumte"). Nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung mit der versäumten mündlichen Verhandlung begründet wird, ist mit Kenntnis der erfolglosen Ladung und Versäumnis der Verhandlung - dem fristenauslösenden Ereignis - das Hindernis weggefallen, dass die Fristenwahrung, nämlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, verhindert hat. Damit war dem Wiedereinsetzungswerber möglich einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zu stellen und dieser Zeitpunkt löste die rechtlich vorgesehene Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag aus. Weshalb vom Wiedereinsetzungswerber angenommen wurde, dass die Ladung an eine alte Wohnanschrift zugestellt wurde ist nicht nachvollziehbar, da sich weder der VMÖ oder er selbst bei der zuständigen Referentin beim Bundesverwaltungsgericht erkundigte oder Informationen einholte. Der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Wiedereinsetzungswerber, stellte noch am selben Tag mit Rücksprache des Verein Menschenrechte Österreich den Antrag auf Zusendung des Verhandlungsprotokolls. Der Auffassung, dass das fristenauslösende Ereignis die Zusendung des Verhandlungsprotokolls am 23.07.2019 war, kann das Gericht nicht teilen. Die tatsächliche Zustellung des Verhandlungsprotokolls änderte nichts an der ausschlaggebenden Information über die Versäumung der Verhandlung, die der Grund für den gegenständlichen Antrag ist. Damit die Frist gewahrt geblieben wäre, hätte der Wiedereinsetzungswerber innerhalb von 14 Tagen ab dem 08.07.2019 stellen müssen. 3.
- Zudem ist in diesem Zusammenhang eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit von Seiten der zu Rate gezogenen Rechtsberatung dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Hätte doch die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Einholung von Informationen bei Gericht und unverzügliche Überprüfung, an welche Adresse die Ladung zugestellt worden ist, vermieden werden können. Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungsantrag am 05.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zugesandt wurde, ergibt sich aus dem Akt und dem aufliegenden Kuvert mit der datierten Postsendungsetikette.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, § 33 VwGVG, Anm. 21).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 21). zu Spruchteil A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung: 4.
- Allgemeine Rechtsausführungen: Einleitend ist festzuhalten, dass bei Versäumen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl. VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom
- 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Einleitend ist festzuhalten, dass bei Versäumen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraph 71, AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG) vergleiche VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom
- 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Macht eine Partei
§ 33Abs. 1 Vw
GVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Macht eine Partei
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist dabei nachzuholen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist dabei nachzuholen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
§ 33Abs. 6 Vw
GVG findet keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags statt. 4.
- Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür zuständig, über den Antrag vom 05.08.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 28.06.2019 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 zu entscheiden, weil bereits am 10.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vorgelegt worden war. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war objektiv der Wegfall des Hindernisses, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert hat, der Zeitpunkt an dem der Wiedereinsetzungswerber erfuhr, dass er die mündliche Verhandlung versäumt hat (vgl VfSlg 12.729/1991). Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 16.11.2005, Ra 2004/08/0021; 21.09.2007, Ra 2007/05/0208). Am 08.07.2019 erlangte der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Mit diesem fristauslösenden Ereignis endete folglich die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 22.07.2019.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war objektiv der Wegfall des Hindernisses, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert hat, der Zeitpunkt an dem der Wiedereinsetzungswerber erfuhr, dass er die mündliche Verhandlung versäumt hat vergleiche VfSlg 12.729 aus 1991,). Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 16.11.2005, Ra 2004/08/0021; 21.09.2007, Ra 2007/05/0208). Am 08.07.2019 erlangte der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Mit diesem fristauslösenden Ereignis endete folglich die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 22.07.
- Auch vertritt der VwGH zu Recht die Ansicht, dass die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, de facto der durch § 33 Abs. 6 VwGVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleichkäme, und daher nicht zulässig ist (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070).Auch vertritt der VwGH zu Recht die Ansicht, dass die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, de facto der durch Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleichkäme, und daher nicht zulässig ist (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde demnach erst verspätet am 05.08.2019 eingebracht. Der gestellte Antrag auf Vorabentscheidung wird wegen der Zurechnung des allfälligen Verschuldens des Rechtsvertreters an den Wiedereinsetzungswerber nicht vorgenommen und hiermit abgelehnt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und wird auf die in der rechtlichen Beurteilung oben angeführte einschlägige Judikatur verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und wird auf die in der rechtlichen Beurteilung oben angeführte einschlägige Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2173376.2.00