Obsah (12)
§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 8§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW264 2223321-1 SpruchW264 2223321-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 4.9.2019, Zahl: OB 65169770300010, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 18.5.2019 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde).
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.6.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.6.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, hält als Ergebnis fest: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie 09.02.02 40 2 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H." Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Unter "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" führte der allgemeinmedizinische Sachverständige aus: "Eine Hypercholesterinämie stellt einen Risikofaktor dar, welcher mangels bereits eingetretener relevanter Folgeschäden keinen Grad der Behinderung erreicht. Zustand nach behandelter Schulterbeschwerden ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen erreichen ebenfalls keinen GdB." Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte weiters in seinem Gutachten vom 17.6.2019 unter "Anamnese" aus:Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 führte weiters in seinem Gutachten vom 17.6.2019 unter "Anamnese" aus: "Erstbegutachtung Keine Operationen Diabetes mellitus seit ca. 1981 bekannt, letzter BZ 200mg% heute, letzte HbA1c 7,0 2-
- FIT und Metformin. Keine Sekundärveränderungen bekannt Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt." Unter "derzeitige Beschwerden" wurde festgehalten: "Die Antragswerberin klagt über Müdigkeit und zunehmende Gereiztheit, weil sie die BZ Werte nicht mehr so beeinflussen könne, wie früher Ihr Schnarchen möchte sie abklären lassen. Vor 2-3 Jahren hatte sie Probleme mit beiden Schultern, das wurde mit Heilgymnastik behoben Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen."
- Infolge der Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs betreffend das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.6.2019, erstattete der befasste Sachverständige am 29.8.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus wie folgt [bereinigt um Rechtschreibfehler]:
- Infolge der Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs betreffend das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.6.2019, erstattete der befasste Sachverständige am 29.8.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus wie folgt [bereinigt um Rechtschreibfehler]: "Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.7.2019 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Diabetesleiden bei instabilen Stoffwechsellage zu gering eingeschätzt worden seien. Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Das in den Einwendungen angeführte Attest von Fr. Dr. XXXX , FA für Innere Medizin vom 8.5.2019 erwähnt explizit, dass "Seit 2005 die HbAIc-Werte zwischen 6,3 und ausnahmslos max. 7,2% bei ca. 5-6 Messungen/d lagen. Hypolykämien mit Fremdhilfe sind seit derDas in den Einwendungen angeführte Attest von Fr. Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin vom 8.5.2019 erwähnt explizit, dass "Seit 2005 die HbAIc-Werte zwischen 6,3 und ausnahmslos max. 7,2% bei ca. 5-6 Messungen/d lagen. Hypolykämien mit Fremdhilfe sind seit der Kindheit nie aufgetreten ... mit hervorragenden Befunden nach 38 Jahren Diabetesdauer" Auch lag bei der hierortigen Untersuchung kein herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor - sodass keinesfalls von einer instabilen Blutzuckerstoffwechsellage ausgegangen werden kann. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird."
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.9.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Bescheidbegründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten Sachverständigengutachten und übermittelte diese der Beschwerdeführerin in der Beilage.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde (datiert 9.9.2019), zitierte darin Passagen aus dem vorgelegten Attest ihrer Internistin vom 8.5.2019 und ersuchte um dahingehende Berücksichtigung, dass ihr Diabetesleiden der Position 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet werde.
- Mit Vorlagebericht vom 11.9.2019 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am selben Tag h.g. ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF mit Schreiben vom 16.12.2019 ihre Beschwerde vom 9.9.2018 dahingehend zu verbessern, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren anzugeben.
- Die BF kam dem Verbesserungsauftrag mit Eingabe vom 2.1.2020 nach und führte in diesem Schreiben aus, dass in den eingeholten Gutachten der erhebliche, ihr gesamtes Leben bestimmende Aufwand, die Zeit und die Einschränkungen, die von ihr täglich notwendig seien um weiterhin keine Sekundärschäden davonzutragen in keinster Weise thematisiert würden. Sie leide seit zwei Jahren verstärkt unter großen Blutzuckerschwankungen bei gleich gutem HbA1c Wert, das heiße vermehrt Unterzuckerungen bis 40 mg/dl und mehr Blutzuckerspritzen bis 320 mg/dl trotz 5 bis 6-maligen täglichen Blutzuckermessungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist österreichische Staatsbürgerin, wurde am 12.10.1970 geboren und steht aktuell in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.
- Bei der BF liegen aktuell folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung
- um das führende Leiden handelt:
- Diabetes mellitus
- Arterieller Bluthochdruck Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung dieser beiden Leiden liegt nicht vor. Bei der BF liegt aktuell ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, welchem insbesondere auch eine Kopie des Passes der BF und ein Sozialversicherungsdatenauszug einliegt. 2.
- Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.6.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 29.8.
- Der Arzt für Allgemeinmedizin geht darin jeweils auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.2.
- Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.6.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 29.8.
- Der Arzt für Allgemeinmedizin geht darin jeweils auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die Funktionseinschränkung "Diabetes mellitus" wurde von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen der Position 09.02.02 (Diabetes mellitus; Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. bei gutem Allgemeinzustand und funktioneller Insulintherapie bewertet. In seiner Stellungnahme vom 29.8.2019 führte der Sachverständige aus, dass bei einem guten Allgemein- und Ernährungszustand von keiner instabilen Blutzuckerstoffwechsellage ausgegangen werden könne, weshalb eine Zuordnung zur Position 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht gerechtfertigt wäre. Die in der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter zur Position 09.02.02 lauten übereinstimmend mit den Ausführungen des Sachverständigen: "40%: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand; Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage". Voraussetzung für die Einstufung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus unter die höhere Positionsnummer von 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 50 - 60% (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage) wäre, dass bei der BF mehrmalige Insulinapplikationen mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand vorlägen (siehe abermals Anlage zur Einschätzungsverordnung). Es wurde jedoch weder hohe Blutzuckeramplituden noch ein reduzierter Allgemeinzustand, sondern vielmehr ein guter Allgemeinzustand durch den Sachverständigen festgestellt. Eine Anhebung des Grades der Behinderung ist daher nicht begründbar. Die Argumentation der BF in ihrem Schreiben vom 27.12.2019 - hg. eingelangt am 2.1.2020 - der ihr gesamtes Leben bestimmende Aufwand, die Zeit und die Einschränkungen, die von ihr täglich notwendig seien, um Sekundärschäden zu vermeiden sei in keinster Weise berücksichtigt worden, vermag daran nichts zu ändern, da dies keine Kriterien für die Zuordnung zu den Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung darstellen. Die zweite Funktionseinschränkung "Arterieller Bluthochdruck" wurde von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen richterweise der Position 05.01.01 (Leichte Hypertonie) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem dort vorgesehenen fixen Satz von 10 v.H. bewertet. Dass die beiden festgestellten Funktionseinschränkungen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz des zweiten Leidens in keiner negativen Wechselwirkung zueinander stehen, wurde von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.6.2019 nachvollziehbar verneint. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.6.2019 erhobenen klinischen Befund sowie den vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF. Dabei wurde vom Sachverständigen auch insbesondere auf das von der BF vorgelegte Beweismittel ihrer Internistin vom 8.5.2019 Bezug genommen und entsprechend berücksichtigt, so führte der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.8.2019 aus, dass dieser Befund keine Änderung am Ergebnis bedinge. Die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.6.2019 herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tag erhobenen Untersuchungsbefund überein, sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen dem auf der persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen dem auf der persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte überdies keine neuen, noch nicht von den aktuell eingeholten Sachverständigenbeweisen berücksichtigten medizinischen Beweismittel vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 17.6.2019, beruhend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 29.8.2019 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist die zuvor genannte medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar: dieses erhebt jeweils durch persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Beweismitteln den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Das die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012).Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist die zuvor genannte medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar: dieses erhebt jeweils durch persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Beweismitteln den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Das die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das gegenständliche ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die vorliegenden Beweismittel (Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.6.2019, dessen Stellungnahme vom 29.8.2019 und die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismittel) ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.Die vorliegenden Beweismittel (Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.6.2019, dessen Stellungnahme vom 29.8.2019 und die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismittel) ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, welcher den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: "§ 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
- a)bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist. ..." Die
§ 14Abs. 3 BEinst
G festgelegten näheren Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz finden sich in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 - auszugsweise - wie folgt:Die
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG festgelegten näheren Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz finden sich in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, - auszugsweise - wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von dem oben unter I. genannten medizinischen Sachverständigen, welcher das oben unter I. behandelte Gutachten verfasste, persönlich untersucht und sind der jeweilige Untersuchungsbefund sowie die von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel in das medizinische Sachverständigengutachten eingeflossen. Das medizinische Sachverständigengutachten erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die BF von dem oben unter römisch eins. genannten medizinischen Sachverständigen, welcher das oben unter römisch eins. behandelte Gutachten verfasste, persönlich untersucht und sind der jeweilige Untersuchungsbefund sowie die von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel in das medizinische Sachverständigengutachten eingeflossen. Das medizinische Sachverständigengutachten erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers. Das Gutachten des befassten Sachverständigen befundet die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilt entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Das Gutachten des befassten Sachverständigen befundet die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilt entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Betreffend die bei der BF sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend die bei der BF sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: "Ad Leiden 1 - Diabetes Mellitus (09.02.02) 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. ... 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 - 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage Ad Leiden 2 - Arterieller Bluthochdruck (05.01.01) 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" Der medizinische Sachverständige begründete bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander und verneinte dabei eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden (Hauptleiden) und dem arteriellen Bluthochdruck. Dabei beachtete insbesondere der allgemeinmedizinische Sachverständige das Additionsverbot des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung und ging entsprechend dem Abs. 2 leg.cit. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von jener Funktionsbeeinträchtigung aus, für die der höchste Wert festgestellt wurde.Der medizinische Sachverständige begründete bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander und verneinte dabei eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden (Hauptleiden) und dem arteriellen Bluthochdruck. Dabei beachtete insbesondere der allgemeinmedizinische Sachverständige das Additionsverbot des Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung und ging entsprechend dem Absatz 2, leg.cit. bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von jener Funktionsbeeinträchtigung aus, für die der höchste Wert festgestellt wurde. Mangels negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung wurde sohin der Grad der Behinderung der BF auf Grund dem medizinischen Sachverständigengutachten sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. korrekt eingeschätzt. Die BF legte im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel nicht vor und führte auch nichts ins Treffen, das den nötigen Sachverstand des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel gezogen hätte. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Infolge des Antrages der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten war der Grad der Behinderung zu überprüfen und brachte das Ermittlungsverfahren das Ergebnis eines bei ihr vorliegenden Grades der Behinderung von weniger als 50 v.H., sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind.Infolge des Antrages der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten war der Grad der Behinderung zu überprüfen und brachte das Ermittlungsverfahren das Ergebnis eines bei ihr vorliegenden Grades der Behinderung von weniger als 50 v.H., sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind. Der demzufolge den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abweisende Bescheid vom 4.9.2019 war daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde wie im Spruch ersichtlich als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Der von der belangten Behörde beigezogenen allgemeinmedizinische Sachverständige schätzte das Hauptleiden der Beschwerdeführerin nach einer persönlichen Untersuchung unter Heranziehung der Anlage der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar ein und nahm eine Bewertung des Grades der Behinderung vor. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme dieses Allgemeinmediziners vom 29.8.2019, welcher die von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel in seinen Gutachten berücksichtigte, nicht substantiiert entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - welche im Übrigen nicht beantragt wurde - nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Der von der belangten Behörde beigezogenen allgemeinmedizinische Sachverständige schätzte das Hauptleiden der Beschwerdeführerin nach einer persönlichen Untersuchung unter Heranziehung der Anlage der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar ein und nahm eine Bewertung des Grades der Behinderung vor. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme dieses Allgemeinmediziners vom 29.8.2019, welcher die von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel in seinen Gutachten berücksichtigte, nicht substantiiert entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - welche im Übrigen nicht beantragt wurde - nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2223321.1.00