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{'item': 'W272 2154184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW272 2154184-1 SpruchW272 2154184-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.03.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.03.2017, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2023 erteilt.Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2023 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 27.02.2020 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 27.02.2020 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W272.2154184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.