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{'item': 'W273 2188533-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlW273 2188533-1 SpruchW273 2188533-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer einzelne Elemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Parwan zählt zu jenen Provinzen, in denen willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer einzelne Elemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Im Jahr 2018 gab es 41 zivile Opfer (20 Tote und 21 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einem Rückgang von 47% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenangriffe, gefolgt von Selbstmord-/komplexen Angriffen und Bodenangriffen (LIB, Kapitel 3.28). 1.5.9.2. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.9.3. Mazar-e Sharif/ Herat Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1) In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Sie hat 556.205 Einwohner. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der zweiten mündlichen Verhandlung (Niederschrift der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 = OZ 18, Niederschrift der zweiten mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 = OZ 21). Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), * UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR), * EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), * Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1), * Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06. 2017 (Landinfo 2), * ecoi.net Themdossier zu Afghanistan: "Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif" vom 15.01.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif), * EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schul- und Berufsausbildung, seine Berufserfahrung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, in Kabul zur Schule gegangen ist und in mehreren Provinzen in verschiedenen Berufen gearbeitet hat (OZ 21, S. 7-8). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (BFA-Akt, AS 65; OZ 21, S. 15). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine medizinische Behandlung bezüglich seines Auges erhalten habe (OZ 21, S. 15) ist festzuhalten, dass diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht (LIB, Kapitel 22). Der Beschwerdeführer hat in Mazar-e Sharif und Herat folglich Zugang zu staatlichen sowie privaten Krankenhäusern. Eine Verminderung der Sehkraft aufgrund des Muttermals am linken Auge liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht vor, eine andere Beeinträchtigung wurde weder vorgebracht noch durch ärztliche Atteste belegt (OZ 21, S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zuletzt für das Unternehmen XXXX tätig war. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang gleichbleibend aus, dass er in diesem Unternehmen Sicherheitsmann für den Innenbereich war und auch Elektroarbeiten durchführte, Kameras wartete und Essen verteilte (BFA-Akt, AS 77; OZ 21, S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der stringenten Angaben des Beschwerdeführers folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Videoüberwachung des Unternehmens tätig war und für Elektroarbeiten eingesetzt wurde. Gleichbleibende Angaben machte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang der Tätigkeit des Unternehmens. So führte er sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Firma Gemüse lieferte (BFA-Akt, AS 71; OZ 21, S. 11). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich vor dem Bundesamt angab, dass das Unternehmen Gemüse an NATO-Kräfte liefern würde (BFA-Akt, AS 71). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er, befragt, was das Unternehmen genau mache, lediglich an: "Die Firma XXXX hat Obst und Gemüse verpackt, sie in Container gegeben und zum Flughafen Kandahar gebracht." (OZ 21, S. 11). Dass das Unternehmen NATO-Kräfte beliefern würde, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Eine Zusammenarbeit mit ausländischen Auftraggebern ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung folglich nur aus der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (OZ 21, S. 18-19). Das Bundesverwaltungsgericht geht in der folgenden Beurteilung davon aus, dass das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer tätig war, Obst und Gemüse an ausländische Kräfte lieferte.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zuletzt für das Unternehmen römisch 40 tätig war. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang gleichbleibend aus, dass er in diesem Unternehmen Sicherheitsmann für den Innenbereich war und auch Elektroarbeiten durchführte, Kameras wartete und Essen verteilte (BFA-Akt, AS 77; OZ 21, S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der stringenten Angaben des Beschwerdeführers folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Videoüberwachung des Unternehmens tätig war und für Elektroarbeiten eingesetzt wurde. Gleichbleibende Angaben machte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang der Tätigkeit des Unternehmens. So führte er sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Firma Gemüse lieferte (BFA-Akt, AS 71; OZ 21, S. 11). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich vor dem Bundesamt angab, dass das Unternehmen Gemüse an NATO-Kräfte liefern würde (BFA-Akt, AS 71). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er, befragt, was das Unternehmen genau mache, lediglich an: "Die Firma römisch 40 hat Obst und Gemüse verpackt, sie in Container gegeben und zum Flughafen Kandahar gebracht." (OZ 21, S. 11). Dass das Unternehmen NATO-Kräfte beliefern würde, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Eine Zusammenarbeit mit ausländischen Auftraggebern ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung folglich nur aus der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (OZ 21, S. 18-19). Das Bundesverwaltungsgericht geht in der folgenden Beurteilung davon aus, dass das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer tätig war, Obst und Gemüse an ausländische Kräfte lieferte. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit für ausländische Unternehmen telefonisch und persönlich von den Taliban bedroht worden sei, wurde aus den folgenden Gründen nicht festgestellt: Zum Vorbringen der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er zuletzt für eine Gemüsefirma gearbeitet hätte, die die NATO-Kräfte beliefert hätte (BFA-Akt, AS 71). Da diese Firma angegriffen und von den Taliban bedroht worden sei, sei diese geschlossen worden (BFA-Akt, AS 75). Er selbst habe eine Begegnung mit den Taliban gehabt: Zwei Männer seien ihm auf dem Motorrad entgegengekommen und hätten versucht ihn anzuhalten. Er sei auch auf einem Motorrad unterwegs gewesen und hätte sich in die Nähe der Firma, für die er gearbeitet habe, geflüchtet, weil dort Sicherheitskräfte gewesen seien. Dabei sei er vom Motorrad gestürzt und habe sich am Kinn verletzt, einen Zahn abgebrochen und seine Lippe habe genäht werden müssen. Wer diese Männer gewesen seien, wisse er nicht (BFA-Akt, AS 79). Später führte der Beschwerdeführer aus, dass die Männer am Motorrad Taliban gewesen seien und Waffen mit sich geführt hätten (BFA-Akt, AS 87). Zudem seien zwei seiner Brüder und ein Onkel von den Taliban getötet worden (BFA-Akt, AS 87). Aufgrund seiner Tätigkeit für eine Firma in Kabul, die zur US-Botschaft gehört hätte, seien seine Fingerabdrücke registriert worden. Die Taliban hätten mit einem Gerät Zugriff auf diese Fingerabdrücke und könnten damit erkennen, wer für welche ausländische Firmen gearbeitet hätte. Deswegen seien schon viele Menschen getötet worden. Er persönlich sei von den Taliban mit unterdrückter Nummer angerufen und bedroht worden. Auch seine Mitarbeiter und Vorgesetzte seien so bedroht worden. Deshalb habe er die Firma und das Land verlassen (BFA-Akt, AS 83). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, dass er bei ausländischen Firmen gearbeitet hätte. Einige seiner Mitarbeiter seien umgebracht worden (OZ 21, S. 9). Zwei bis drei Personen seien mit dem Motorrad gekommen. Nachgefragt sei er mit einem Freund auf einem Motorrad gefahren und sie seien von bewaffneten Personen verfolgt worden. Als sie in der Nähe der Firma gewesen seien, sei das Motorrad umgestürzt (OZ 21, S. 10). Er sei auch zwei bis dreimal von den Taliban angerufen worden und sie hätten ihn aufgefordert, ihnen Informationen zu geben und Minen bzw. Bomben für sie zu platzieren. Es gäbe nicht nur die Taliban, sondern auch andere kriminelle Gruppierungen, deshalb sei er aus Angst nach Europa geflüchtet (OZ 21, S. 10). Da seine Fingerabdrücke registriert seien, könne man herausfinden, wo, wann und wie lange er gearbeitet habe. Andererseits würden die War Lords auch immer stärker werden. Deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren (OZ 21, S. 11). Zur Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban machte der Beschwerdeführer zahlreiche widersprüchliche Angaben: * So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aus, dass ihm zwei Männer auf einem Motorrad entgegengekommen seien und versucht hätten, ihn anzuhalten. Er selbst sei auch auf einem Motorrad unterwegs gewesen und sei in die Nähe seiner Arbeitsstätte geflüchtet, weil dort Sicherheitskräfte gewesenen seien. Er wisse nicht, wer die Männer gewesen seien (BFA-Akt, AS 79: "[...] da sind 2 Männer auf dem Motorrad mir entgegengekommen, die haben versucht mich anzuhalten, ich war auch auf einem Motorrad und ich bin geflüchtet in die Nähe der Firma, da waren ja Sicherheitskräfte, dort bin ich dann vom Motorrad gestürzt [...]). Später führte er aus, dass die Verfolger auf dem Motorrad Taliban gewesen seien und sie zudem bewaffnet gewesen seien (BFA-Akt, AS 87). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass er hinten auf dem Motorrad eines Freundes gesessen sei. Sie seien von ca. zwei bis drei bewaffneten Personen verfolgt worden (OZ 21, S. 10: R: "Sie haben Personen auf einem Motorrad erlebt. Was ist da genau passiert?" BF: "Sie waren auf einem Motorrad und bewaffnet. Ein Freund und ich waren ebenfalls auf einem Motorrad. Sie haben uns verfolgt. Als wir in der Nähe der Company waren, sind wir umgestürzt. Wir waren mit hoher Geschwindigkeit unterwegs. In der Kurve ist das Motorrad ausgerutscht."). Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind nicht glaubhaft. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er vor dem Bundesamt ausgeführt habe, dass er alleine auf dem Motorrad gefahren sei, als ihn zwei Männer verfolgt hätten, führte der Beschwerdeführer aus: "Die Sabrina hat bei der Einvernahme vor dem BFA selbst gesagt, dass sie verrückt wäre und nicht normal. Ich verstehe nicht, warum man so jemanden arbeiten lässt und ich kann für den Fehler nichts." (OZ 21, S. 13). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang äußerst unzusammenhängende und ausweichende Antworten, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel zieht. * Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er telefonisch von den Taliban bedroht worden sei. Auch seine Mitarbeiter und Vorgesetzten seien bedroht worden (BFA-Akt, AS 83). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen zum ersten Mal vor, dass einige Mitarbeiter umgebracht worden seien (OZ 21, S. 9). Es handelt sich hierbei um gesteigertes Vorbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachten Telefonanrufe durch die Taliban. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer zudem möglich gewesen, ein derart einschneidendes Erlebnis wie die Ermordung von anderen Mitarbeitern, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als fluchtauslösendes Element für seinen Aufbruch schilderte, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zumindest kurz zu erwähnen. * Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zum Inhalt der Telefongespräche mit den Taliban an, dass sie gesagt hätten, dass er entweder ihrer Gruppe beitreten oder tun solle, was sie ihm sagen würden (BFA-Akt, AS 89). In der Beschwerde führte er aus, dass die Taliban ihm gedroht hätten, er solle seine Tätigkeit für die Amerikaner niederlegen oder für sie arbeiten (S. 3 der Beschwerde). In der mündlichen Verhandlung führte er hingegen aus, dass die Taliban gewollt hätten, dass er für sie arbeite und ihnen Informationen beschaffe und Minen oder Bomben platziere (OZ 21, S. 10). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte es dem Beschwerdeführer hier möglich sein müssen, die Inhalte der Drohanrufe gleichbleibend anzugeben. Aufgrund der dargelegten Widersprüche sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten. * Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den persönlichen bzw. telefonischen Bedrohungen durch die Taliban in der Einvernahme beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst festzuhalten, dass diese vollkommen vage und oberflächlich waren. So gab er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Wie ich vorher erwähnt habe, arbeitete ich bei ausländischen Firmen. Die erste davon hieß ECLS, welche der amerikanischen Botschaft gehörte. Für die Firma die ich nach Kandahar und Bagram arbeiten, das was in Kandahar passierte, veranlasste mich dazu, mit der Arbeit bei der Firma aufzuhören. Und veranlasste mich auch dazu, aus Afghanistan zu flüchten." (OZ 21, S. 9). Auf Nachfrage, was da passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Davor wurden dort einige Mitarbeiter umgebracht. Vor der Aufnahme bei dieser Firma wurden wir biometrisch registriert. Im Zuge dessen wurden auch unsere Fingerabdrücke registriert. Es gab mehrere Checkpoints. Sie hatten mehr Wissen über uns als die Regierung." (OZ 21, S. 9). Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht brachte er schließlich vor: "Das was dort passiert ist, machte mir Angst. Deswegen habe ich meine Arbeit und meine Heimat verlassen, was soll ich mehr dazu sagen." (OZ 21, S. 10). Aufgrund der Oberflächlichkeiten und Widersprüche, insbesondere bezüglich des Kernpunkts des Fluchtvorbringens, der Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht erlebt hat, sondern dass es sich bei dem Vorbringen um eine für die Zwecke des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz konstruierte Rahmenhandlung handelt. Eine Bedrohung durch die Taliban im Rahmen einer persönlichen Verfolgung oder durch Drohanrufe per Telefon wurde vom Beschwerdeführer folglich nicht glaubhaft gemacht. Zum Risikoprofil des Beschwerdeführers als (vermeintlicher) Kollaborateur ausländischer Truppen: Der Beschwerdeführer war für das Unternehmen XXXX als Sicherheitsmann im Innenbereich und als Elektriker tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann für ein Unternehmen, das seinen Angaben zufolge Gemüse an ausländische Truppen lieferte, ist im konkreten Fall das Risikoprofil für vermeintliche Kollaborateure ausländischer Truppen (Pkt. II.3. des EASO Country Guidance 2019) zu prüfen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er Sicherheitsmann im Innenbereich (Videoüberwachung) gewesen sei, weshalb auch nicht von einer besonderen Sichtbarkeit des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit ausgegangen wird. Weiters war der Beschwerdeführer nicht nur im Sicherheitsbereich des Unternehmens tätig, sondern führte auch Elektroarbeiten durch, verteilte Essen oder wurde für Büroarbeiten eingesetzt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich zumeist im Inneren des Gebäudes aufgehalten hat (OZ 21, S. 11). Anzumerken ist weiters, dass das Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, lediglich Gemüse verpackte und zum Flughafen Kandahar lieferte, weshalb auch für Außenstehende nicht ersichtlich ist, welche Organisation das Unternehmen tatsächlich belieferte. Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Angaben, indem er vor dem Bundesamt ausführte, dass das Unternehmen NATO-Truppen beliefert hätte, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich den Transport zum Flughafen erwähnte (OZ 21, S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers zur genauen Tätigkeit des Unternehmens waren somit vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aus welchem Grund gerade er für die Taliban besonders interessant gewesen sein sollte oder aus welchen Umständen abzuleiten sei, dass ihm die Taliban eine Zusammenarbeit mit ausländischen (Militär-)kräften unterstellen könnten. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit nie persönlicher Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war und auch keine risikoerhöhenden Umstände, wie beispielswiese die direkte Bezahlung des Beschwerdeführers durch ausländische Truppen oder eine spezielle Rolle des Beschwerdeführers im Kontakt mit ausländischen Truppen, vorliegen, ist das Risikoprofil als (vermeintlicher) Kollaborateur ausländischer Truppen im konkreten Fall zu verneinen.Der Beschwerdeführer war für das Unternehmen römisch 40 als Sicherheitsmann im Innenbereich und als Elektriker tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann für ein Unternehmen, das seinen Angaben zufolge Gemüse an ausländische Truppen lieferte, ist im konkreten Fall das Risikoprofil für vermeintliche Kollaborateure ausländischer Truppen (Pkt. römisch zwei.3. des EASO Country Guidance 2019) zu prüfen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er Sicherheitsmann im Innenbereich (Videoüberwachung) gewesen sei, weshalb auch nicht von einer besonderen Sichtbarkeit des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit ausgegangen wird. Weiters war der Beschwerdeführer nicht nur im Sicherheitsbereich des Unternehmens tätig, sondern führte auch Elektroarbeiten durch, verteilte Essen oder wurde für Büroarbeiten eingesetzt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich zumeist im Inneren des Gebäudes aufgehalten hat (OZ 21, S. 11). Anzumerken ist weiters, dass das Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, lediglich Gemüse verpackte und zum Flughafen Kandahar lieferte, weshalb auch für Außenstehende nicht ersichtlich ist, welche Organisation das Unternehmen tatsächlich belieferte. Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Angaben, indem er vor dem Bundesamt ausführte, dass das Unternehmen NATO-Truppen beliefert hätte, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich den Transport zum Flughafen erwähnte (OZ 21, S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers zur genauen Tätigkeit des Unternehmens waren somit vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aus welchem Grund gerade er für die Taliban besonders interessant gewesen sein sollte oder aus welchen Umständen abzuleiten sei, dass ihm die Taliban eine Zusammenarbeit mit ausländischen (Militär-)kräften unterstellen könnten. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit nie persönlicher Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war und auch keine risikoerhöhenden Umstände, wie beispielswiese die direkte Bezahlung des Beschwerdeführers durch ausländische Truppen oder eine spezielle Rolle des Beschwerdeführers im Kontakt mit ausländischen Truppen, vorliegen, ist das Risikoprofil als (vermeintlicher) Kollaborateur ausländischer Truppen im konkreten Fall zu verneinen. Zum Vorbringen der Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, Informationen zu beschaffen und Bomben oder Minen zu platzieren (OZ 21, S. 10) ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit den aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen zum Thema "Zwangsrekrutierung" nicht in Einklang zu bringen sind: Diesen ist zu entnehmen, dass die Taliban bemüht sind, Personen mit militärischem Wissen, Erfahrung sowie mit militärischen Fertigkeiten, wie das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte, zu rekrutieren. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten (s. Pkt. 1.5.8.1. der Feststellungen (Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06. 2017 (Landinfo 2)). Da der Beschwerdeführer weder über militärisches Wissen noch über militärische Erfahrung verfügt und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban nicht üblich sind, steht das Fluchtvorbringen in Widerspruch zu den Länderfeststellungen und ist daher nicht glaubhaft. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban ihn in anonymen Telefonanrufen aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, sind daher auch vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen nicht plausibel. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der freien Erzählung und auf Nachfragen keine Details zu den versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban benennen konnte und stets auffallend vage Antworten gab, sodass der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer versuche die Angaben zum Fluchtvorbringen so kurz wie möglich zu halten, um widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Auch auf Nachfragen brachte der Beschwerdeführer keine detaillierteren Ausführungen vor, was den Eindruck verstärkte, dass er lediglich eine konstruierte Rahmengeschichte für die Zwecke der Asylverhandlung präsentiere (OZ 21, S. 10: R: "Können Sie mir nicht sagen, was genau passiert ist?" BF: "Es sind 2 bis 3 Personen mit dem Motorrad gekommen. Sie haben mich auch 2 bis 3 Mal angerufen. Irgendwie hatten sie meine Nummer herausgefunden gehabt. Sie wissen, es gibt nicht nur die Taliban dort, sondern auch viele andere kriminelle Gruppierungen. Dies alles machte mir Angst und ich flüchtete nach Europa." R: "Was wurde am Telefon zu Ihnen gesagt?" BF: "Sie wollten, dass ich für sie arbeite und ihnen Informationen gebe und z.B. Minen und Bomben platziere bzw. in den Boden eingrabe." R: "Wann wurden Sie das erste Mal kontaktiert?" BF: "Kann ich nicht sagen, weil ich bei Daten sehr schlecht bin."). Insgesamt war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Widersprüche, Steigerungen, Unplausibilitäten und Oberflächlichkeiten nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer erweckte insgesamt bei der Ausführung seines Fluchtvorbringens persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Zum Vorbringen der Verfolgung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers: Zu der Ermordung zwei seiner Brüder und eines Onkels, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt schilderte (BFA-Akt, AS 87), wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Vorbringen erstattet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Zusammenhangs Bedrohung oder Verfolgung droht. Ebenso wurde eine Gefahr für die Familie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind. Zum Vorbringen der Verfolgung durch die Taliban aufgrund abgenommener Fingerabdrücke des Beschwerdeführers: Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass ausländische Arbeitgeber die Fingerabdrücke ihrer Angestellten registrieren würden. Seine Fingerabdrücke seien registriert worden, als er für ein Unternehmen, das zur US-Botschaft gehörte, gearbeitet habe. Die Taliban hätten jetzt ein Gerät namens "Boymetrik" und würden Fingerabdrücke abnehmen. Auf dem Gerät würde dann der Name des Angestellten und die Firma bzw. Nationalität der Firma, bei der dieser gearbeitet hätte, aufscheinen. Deshalb seien viele Menschen getötet worden (BFA-Akt, AS 83). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu einem solchen Gerät. Er führte lediglich aus, dass seine Fingerabdrücke registriert worden seien, weshalb man herausfinden könne, wo, wann und wie lange er gearbeitet habe (OZ 21, S. 11: R: "Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?" BF: "Um ehrlich zu sein, will ich nach Afghanistan nicht zurückkehren. Ich habe dort viel Probleme und bin dort auch verfeindet. R: "Was würde Ihnen konkret passieren?" BF: "Meine Fingerabdrücke wurden dort registriert. Anhand dessen kann man herausfinden, wo, wann und wie lange ich gearbeitet habe. Andererseits werden die War Lords auch immer stärker. Sie bringen auch Menschen um ohne zu hinterfragen. Wie kann ich in so einer Lage nach Afghanistan zurückkehren?"). Bezüglich der abgenommenen Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ist zunächst anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer von den Taliban weder verfolgt noch bedroht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht wird und folglich allein die Abnahme seiner Fingerabdrücke durch die Taliban nicht glaubhaft ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es in Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister gibt, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (LIB 13.11.2019, S. 328). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Taliban Kenntnis darüber haben, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, um ihm allenfalls mit dem von ihnen gefundenen Gerät namens "Boymetrik" (BFA-Akt, AS 83) die Fingerabdrücke abzunehmen. Wie bereits erwähnt, erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich eine Verfolgung oder Bedrohung ableiten lassen könnte. Zum Vorbringen der Verfolgung durch die Taliban aufgrund eines Anrufes bei der Nationalen Sicherheit: Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, dass er beobachtete habe, dass einige Personen von einem Hügel in Kabul aus Bagram beschießen hätten wollen und er die Nationale Sicherheit angerufen hätte, die diese Personen dann verhaftet hätte (BFA-Akt, AS 91), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kein diesbezügliches Vorbringen mehr erstattete und auch keine Bedrohung oder Verfolgung aus dieser Situation ableitbar ist. Zum Vorbringen der Bestätigung des Fluchtvorbringens durch XXXX :Zum Vorbringen der Bestätigung des Fluchtvorbringens durch römisch 40 : Bezüglich des anfänglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Österreicher und länderkundliche Sachverständige XXXX sein Vorgesetzter gewesen sei und deshalb bestätigen könne, dass er für eine der vorgebrachten Firmen gearbeitet habe, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Google Mail Auszug vorlegte, dem die Signatur des XXXX zu entnehmen ist. Weitere Unterlagen konnten vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Weiters führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er XXXX persönlich kenne und ihn natürlich auch gesehen habe. Auf die Frage, ob er ihn auch beschreiben könne, verneinte der Beschwerdeführer dies jedoch und brachte vor, dass er XXXX stets nur aus der Ferne gesehen habe (OZ 21, S. 11-12: BehV: "Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie für eine dieser Firmen gearbeitet haben?" BF: "Unser Vorgesetzter, XXXX , der in Österreich lebt, wird es bestätigen können. Ich habe im Laufe meines Verfahrens seine E-Mail Adresse und seinen Namen auch angegeben, aber ich glaube, es wurde nicht protokolliert." BehV: "Kennen Sie XXXX persönlich?" BF: "Er war der Vorgesetzte, er kannte alle Mitarbeiter. Er ist auch nach Kandahar gekommen." R: "Sie haben einen Google Mail Auszug vorgelegt, aber mehr nicht. Gibt es noch zusätzliche Unterlagen in Bezug auf XXXX (verweist auf Beilage zu OZ 2)?" BF: "Nein." BehV: "Sie haben XXXX auch gesehen? BF: Ja, natürlich, er war der Vorgesetzte." BehV: "Beschreiben Sie ihn. BF: Um ehrlich zu sein, habe ich ihn immer von der Ferne gesehen, weil ich meistens beim Eingangstor oder im Büro war. Sie können sich sein Foto ansehen, dann würden Sie wissen, wie er ausschaut." BehV: "Es gibt keinen Arbeitsvertrag, Sie haben ihn nur von der Ferne gesehen. Wie soll er dann Ihr Vorbringen bestätigen?" BF: "Er ist ein Österreicher, ich lebe auch in Österreich. Warum soll er über mich nicht wissen und nicht bestätigen können." R: "Haben Sie in Österreich mit ihm Kontakt aufgenommen?" BF: "Ich persönlich nicht, aber andere hatten Kontakt zu ihm. Einmal sagte er, dass er uns treffen würde, aber dazu kam es nicht."). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht kennt und auch nicht ersichtlich ist, wie XXXX die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan oder seinem Fluchtvorbringen stützen könnte. Im Gegenteil wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vielmehr ersichtlich, dass XXXX keine eigenen Wahrnehmungen zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban hat und auch den Beschwerdeführer nie persönlich gekannt hat. Zudem ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass XXXX sein Vorgesetzter gewesen sei, nicht glaubhaft. Diesbezüglich wurden weder Unterlagen vorgelegt, die eine solche Tätigkeit XXXX belegen könnten, noch konnte der Beschwerdeführer substantiierte Angaben zu dieser Thematik machen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er XXXX persönlich kenne, ihn aber nicht beschreiben könne, weil er ihn nur aus der Ferne gesehen habe und sich vorrangig am Eingangstor aufgehalten habe, an dem XXXX jedoch vorbeimüsste, wenn er tatsächlich dort gewesen wäre, sind ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konstruierte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu XXXX eine bloße Rahmengeschichte, die den Zweck hatte, sein Fluchtvorbringen zu untermauern und durch die Nennung einer gerichtsbekannten Person einen glaubhafteren Eindruck beim Gericht zu hinterlassen. Aufgrund der vagen und massiv widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist das diesbezügliche Vorbringen jedoch nicht glaubhaft.Bezüglich des anfänglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Österreicher und länderkundliche Sachverständige römisch 40 sein Vorgesetzter gewesen sei und deshalb bestätigen könne, dass er für eine der vorgebrachten Firmen gearbeitet habe, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Google Mail Auszug vorlegte, dem die Signatur des römisch 40 zu entnehmen ist. Weitere Unterlagen konnten vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Weiters führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er römisch 40 persönlich kenne und ihn natürlich auch gesehen habe. Auf die Frage, ob er ihn auch beschreiben könne, verneinte der Beschwerdeführer dies jedoch und brachte vor, dass er römisch 40 stets nur aus der Ferne gesehen habe (OZ 21, S. 11-12: BehV: "Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie für eine dieser Firmen gearbeitet haben?" BF: "Unser Vorgesetzter, römisch 40 , der in Österreich lebt, wird es bestätigen können. Ich habe im Laufe meines Verfahrens seine E-Mail Adresse und seinen Namen auch angegeben, aber ich glaube, es wurde nicht protokolliert." BehV: "Kennen Sie römisch 40 persönlich?" BF: "Er war der Vorgesetzte, er kannte alle Mitarbeiter. Er ist auch nach Kandahar gekommen." R: "Sie haben einen Google Mail Auszug vorgelegt, aber mehr nicht. Gibt es noch zusätzliche Unterlagen in Bezug auf römisch 40 (verweist auf Beilage zu OZ 2)?" BF: "Nein." BehV: "Sie haben römisch 40 auch gesehen? BF: Ja, natürlich, er war der Vorgesetzte." BehV: "Beschreiben Sie ihn. BF: Um ehrlich zu sein, habe ich ihn immer von der Ferne gesehen, weil ich meistens beim Eingangstor oder im Büro war. Sie können sich sein Foto ansehen, dann würden Sie wissen, wie er ausschaut." BehV: "Es gibt keinen Arbeitsvertrag, Sie haben ihn nur von der Ferne gesehen. Wie soll er dann Ihr Vorbringen bestätigen?" BF: "Er ist ein Österreicher, ich lebe auch in Österreich. Warum soll er über mich nicht wissen und nicht bestätigen können." R: "Haben Sie in Österreich mit ihm Kontakt aufgenommen?" BF: "Ich persönlich nicht, aber andere hatten Kontakt zu ihm. Einmal sagte er, dass er uns treffen würde, aber dazu kam es nicht."). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Beschwerdeführer römisch 40 nicht kennt und auch nicht ersichtlich ist, wie römisch 40 die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan oder seinem Fluchtvorbringen stützen könnte. Im Gegenteil wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vielmehr ersichtlich, dass römisch 40 keine eigenen Wahrnehmungen zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban hat und auch den Beschwerdeführer nie persönlich gekannt hat. Zudem ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass römisch 40 sein Vorgesetzter gewesen sei, nicht glaubhaft. Diesbezüglich wurden weder Unterlagen vorgelegt, die eine solche Tätigkeit römisch 40 belegen könnten, noch konnte der Beschwerdeführer substantiierte Angaben zu dieser Thematik machen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er römisch 40 persönlich kenne, ihn aber nicht beschreiben könne, weil er ihn nur aus der Ferne gesehen habe und sich vorrangig am Eingangstor aufgehalten habe, an dem römisch 40 jedoch vorbeimüsste, wenn er tatsächlich dort gewesen wäre, sind ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konstruierte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu römisch 40 eine bloße Rahmengeschichte, die den Zweck hatte, sein Fluchtvorbringen zu untermauern und durch die Nennung einer gerichtsbekannten Person einen glaubhafteren Eindruck beim Gericht zu hinterlassen. Aufgrund der vagen und massiv widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist das diesbezügliche Vorbringen jedoch nicht glaubhaft. Aufgrund der mehrfachen Steigerungen, Oberflächlichkeiten und Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht erlebt hat, sondern dass es sich bei dem Vorbringen um eine für die Zwecke des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz konstruierte Rahmenhandlung handelt. Eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine demensprechend bestehende reale Gefahr einer physischen oder psychischen Gewalt bei einer Rückkehr in Afghanistan konnte in Bezug auf den Beschwerdeführer somit nicht festgestellt werden. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht besteht, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensweise angenommen hat, die ihn in Afghanistan zum Ziel psychischer oder physischer Gewalt werden lassen könnte. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Mangels Hinweise auf risikoerhöhende Umstände ist somit auf Basis der aktuellen Länderinformationen und der Feststellungen zur Lebensweise des Beschwerdeführers in Österreich nicht von einer risikorelevanten Verwestlichung des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. Eine individuelle konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit der Sunniten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und deckt sich eine solche auch nicht mit den aktuellen Länderinformationen. Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt machen Tadschiken die zweitgrößte darisprachige Minderheit und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan aus. Sie machen etwa 30 % der afghanischen Gesellschaft aus. Eine Verfolgung von Personen mit der Volksgruppenzugehörigkeit Tadschiken und dem Glaubensbekenntnis als sunnitische Muslime geht aus den Länderinformationen nicht hervor (s. Pkt. 1.5.4. und 1.5.5. der Länderfeststellungen). Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt geht hervor, dass über 80% der afghanischen Muslime Sunniten sind. Auch die aktuellen UNHCR RL 2018 nennen Tadschiken mit sunnitischen Glaubensbekenntnis nicht unter den aktuellen Risikoprofilen (UNHCR RL 2018, Seite 1 - 3). 2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S. 14-17). Ein finanzielles oder sonstiges besonderes Naheverhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, weshalb die diesbezügliche Feststellung, dass ein solches nicht besteht, zu treffen war.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S. 14-17). Ein finanzielles oder sonstiges besonderes Naheverhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, weshalb die diesbezügliche Feststellung, dass ein solches nicht besteht, zu treffen war. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom XXXX ).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom römisch 40 ). 2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Provinz Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, in deren abgelegenen Distrikten Aufständische oftmals den Versuch unternehmen, terroristische Aktivitäten auszuführen. Parwan zählt zu jenen Provinzen, in denen willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer einzelne Elemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Provinz Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, in deren abgelegenen Distrikten Aufständische oftmals den Versuch unternehmen, terroristische Aktivitäten auszuführen. Parwan zählt zu jenen Provinzen, in denen willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer einzelne Elemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Feststellungen zur Erreichbarkeit der Provinz Parwan ergeben sich aus den festgestellten Länderberichten (LIB). Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BFA-Akt, AS 69-75, OZ 21, S. 7-9). Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, S. 8). Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, S. 16). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu wollen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.

  1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule in Kabul besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung in verschiedensten Tätigkeitsbereichen (Spengler, Schweißer, Verkauf, Sicherheitsmann, Elektroarbeiten). Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer kann von seiner Familie finanziell unterstützt werden. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in den Städten Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 2.4.
  2. Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und Afghanistan stammen von der John Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 25.03.2020). 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  7. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  8. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan zuletzt als Sicherheitsmann für den Innenbereich und Elektroarbeiten für ein Unternehmen tätig, das Gemüse zum Flughafen Kandahar transportierte, welches für ausländische Kräfte bestimmt war. Aufgrund dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer aber keiner telefonischen oder persönlichen Bedrohung, Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan nicht von den Taliban oder von anderen Personen bedroht. Da die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sich nicht ereignet haben, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan. Es ist daher aus dessen Fluchtvorbringen keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund ableitbar. Den UNHCR-Richtlinien 2018 ist zu entnehmen, dass für Personen, die mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann (UNHCR-Richtlinien 2018, S. 55). EASO wiederum schließt aus einer ebenfalls ausreichend aktuellen Berichtslage, dass Dolmetscher und Wachkräfte als ein Ziel von höchster Priorität angesehen werden, und im Allgemeinen würde eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden (EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019, Pkt. II.
  8. (S. 51)).Den UNHCR-Richtlinien 2018 ist zu entnehmen, dass für Personen, die mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann (UNHCR-Richtlinien 2018, S. 55). EASO wiederum schließt aus einer ebenfalls ausreichend aktuellen Berichtslage, dass Dolmetscher und Wachkräfte als ein Ziel von höchster Priorität angesehen werden, und im Allgemeinen würde eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden (EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019, Pkt. römisch zwei.
  9. (S. 51)). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban weder verfolgt noch bedroht, weshalb der Beschwerdeführer folglich nicht von den Taliban gesucht wird. Zudem liegen auch sonst keine risikoerhöhenden Umstände vor, weshalb das Vorliegen des Risikoprofils als "Kollaborateur" ausländischer Truppen im konkreten Fall verneint wird. 3.1.
  10. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als "verwestlicht" angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis, II. 13).3.1.
  11. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als "verwestlicht" angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis, römisch zwei. 13). Eine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.1.
  12. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  13. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  14. Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.1.
  15. Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  16. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
  18. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  19. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2. Gem

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