RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlG304 2179012-1 TextG304 2179008-1/9E G304 2179021-1/9E G304 2179012-1/9E G304 2179005-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX, geb. XXXX,
- XXXX, geb. XXXX,
- XXXX, geb. XXXX sowie
- XXXX, geb. XXXX, alle StA: Irak, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX und XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.03.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 sowie
- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Irak, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.03.2020 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Irak gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gleichzeitig wird den Beschwerdeführern gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Gleichzeitig wird den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Die sonstigen Beschwerdepunkte werden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2179012.1.00