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§ 51§ 53aArt. 16§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlG311 2224735-1 SpruchG311 2224735-1/5E Schriftliche Ausfertigung des am 12.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER R
§ 51
NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate"
Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern"
§ 53a
NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern"
Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen"
Art. 16
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet:Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen"
Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet: "
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft."
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust." Artikel 27 ("Allgemeine Grundsätze") der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet: "
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird." Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet:Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet: "
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen." § 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"
§ 9
BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"
Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er ist seit 03.03.2006 in Österreich gemeldet und verfügt seit 21.07.2011 über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ist keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, die letzte längere Arbeitslosigkeit betraf den Zeitraum von 17.12.2009 bis 07.06.
- Ab 08.06.2010 sind die Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von geringer Dauer. Er hält sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass davon auszugehen ist, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er ist seit 03.03.2006 in Österreich gemeldet und verfügt seit 21.07.2011 über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ist keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, die letzte längere Arbeitslosigkeit betraf den Zeitraum von 17.12.2009 bis 07.06.
- Ab 08.06.2010 sind die Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von geringer Dauer. Er hält sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass davon auszugehen ist, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher - entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG - am "mittleren" Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0370, mit Verweis auf VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181):Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher - entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG - am "mittleren" Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0370, mit Verweis auf VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 (rechtskräftig nach erfolgloser Strafberufung am XXXX.2019) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er sein Autoritätsverhältnis gegenüber seiner minderjährigen Tochter missbrauchte und in einem Zeitraum von Sommer 2016 bis 21.03.2018, somit von fast zwei Jahren, seinerseits sexuell motivierte geschlechtliche Handlungen unter auffallender Rücksichts- und Sorglosigkeit bezogen auf die weitere Entwicklung sowie die sexuelle Eigenbestimmtheit und Integrität seiner weiteren Tochter vornahm.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 (rechtskräftig nach erfolgloser Strafberufung am römisch 40 .2019) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er sein Autoritätsverhältnis gegenüber seiner minderjährigen Tochter missbrauchte und in einem Zeitraum von Sommer 2016 bis 21.03.2018, somit von fast zwei Jahren, seinerseits sexuell motivierte geschlechtliche Handlungen unter auffallender Rücksichts- und Sorglosigkeit bezogen auf die weitere Entwicklung sowie die sexuelle Eigenbestimmtheit und Integrität seiner weiteren Tochter vornahm. Bei der ausführlich begründeten Strafbemessung wurde ein diversionelles Vorgehen wegen der Schwere der Schuld und den damit verbundenen Folgen des Opfers ausgeschlossen. Sodann berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen zwar mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den Deliktszeitraum von über einem Jahr. Wegen den Milderungsgründen habe die Strafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt werden können, wobei auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Es sei mit den Handlungen des Beschwerdeführers jedes Mal eine Demütigung seiner minderjährigen Tochter einhergegangen und habe damit möglicherweise auch ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv beeinträchtigt. Dies sei ihm offensichtlich völlig gleichgültig gewesen. Objektiviert betrachtet läge eine völlige Empathielosigkeit und Rücksichtlosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter vor. Sein Handeln dokumentiere in Anbetracht des langen Tatzeitraums, der wiederholten Angriffe und der eindeutigen sexuellen Motivation einen schweren Charaktermangel und eine besonders schwere Schuld. Darüber hinaus liege die zur bedingten Strafnachsicht nötige "hohe Wahrscheinlichkeit" für ein künftiges Wohlverhalten, welche sich insbesondere darin äußere, dass es sich um eine einmalige Verfehlung in einer Konflikt- oder Krisensituation gehandelt habe, gegenständlich nicht vor. Vielmehr habe sich eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität der eigenen Tochter manifestiert, sodass es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe, um eine Einstellungsänderung zu erreichen und den Beschwerdeführer künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Ausgehend von en dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Falls einer eigenen Tochter, und die Ausnützung seines Autoritätsverhältnisses, um an ihr geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Diese besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Strafe offensichtlich in elektronisch überwachtem Hausarrest verbüßte. Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit und angenommen werden kann, zumal das Landesgericht für Strafsachen (bestätigt vom Oberlandesgericht) beim Beschwerdeführer das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen hat, andernfalls eine (teil-)bedingte Strafnachsicht erwogen worden wäre (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit und angenommen werden kann, zumal das Landesgericht für Strafsachen (bestätigt vom Oberlandesgericht) beim Beschwerdeführer das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen hat, andernfalls eine (teil-)bedingte Strafnachsicht erwogen worden wäre vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig am XXXX.2019 verurteilt. Seitens der Justizanstalt wurde ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet. Dennoch ist der seit dem Tatzeitraum verstrichene Zeitraum zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig am römisch 40 .2019 verurteilt. Seitens der Justizanstalt wurde ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet. Dennoch ist der seit dem Tatzeitraum verstrichene Zeitraum zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers seine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers seine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie dar. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn familiäre Anknüpfungspunkte und durch seine Berufstätigkeit auch private Bindungen in Österreich. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und auch in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und auch in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651). Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der gegenständlichen schweren Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit bzw. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Menschen eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der bisherigen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, den sich daraus ergebenden Beziehungen zum Bundesgebiet und den noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat im Ergebnis und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erworbenen Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG sowie dem damit einhergehenden erhöhten Beurteilungsmaßstab des § 66 Abs. 1 iVm. § 67 Abs. 1 FPG sowie Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie als verhältnismäßig.Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der gegenständlichen schweren Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit bzw. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Menschen eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der bisherigen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, den sich daraus ergebenden Beziehungen zum Bundesgebiet und den noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat im Ergebnis und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erworbenen Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG sowie dem damit einhergehenden erhöhten Beurteilungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG sowie Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie als verhältnismäßig. Zur Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aufgrund der Ausführungen der Justizanstalt XXXX, wonach ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet wird und der Beschwerdeführer daher unter engmaschiger behördlicher Aufsicht steht, war ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Aufgrund der Ausführungen der Justizanstalt römisch 40 , wonach ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet wird und der Beschwerdeführer daher unter engmaschiger behördlicher Aufsicht steht, war ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. In Hinblick auf die zeitnahe Sachentscheidung durch das Bundeverwaltungsgericht war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht näher einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2224735.1.00