RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlG314 2226754-4 Spruch, G314 2226754-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des indischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , (BFA-Zl. XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des indischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , (BFA-Zl. römisch 40 ) zu Recht: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden als betroffener Fremder, kurz BF, bezeichnet) wurde am XXXX .2019 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2019 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die seit XXXX .2019 im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. römisch 40 (im Folgenden als betroffener Fremder, kurz BF, bezeichnet) wurde am römisch 40 .2019 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2019 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die seit römisch 40 .2019 im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt und ausgesprochen, dass zum damaligen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit den Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2020 und vom 27.02.2020 jeweils nach einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am XXXX .2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.Am römisch 40 .2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Schreiben vom XXXX .2020 forderte das BVwG den BF und das BFA auf, sich zur beabsichtigten Berücksichtigung der Vorentscheidungen des BVwG und zu den Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der aktuellen Corona-Pandemie (COVID-19) auf die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu äußern. Das BFA erstattete fristgerecht eine begründete Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen trotzdem vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 forderte das BVwG den BF und das BFA auf, sich zur beabsichtigten Berücksichtigung der Vorentscheidungen des BVwG und zu den Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der aktuellen Corona-Pandemie (COVID-19) auf die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu äußern. Das BFA erstattete fristgerecht eine begründete Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen trotzdem vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien; seine Muttersprache ist Panjabi. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und wegen Mittellosigkeit ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, das vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 02.12.2019 aufgrund der Beschwerde des BF auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Erkenntnis BVwG GZ W222 2225826-1/2E).Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und wegen Mittellosigkeit ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, das vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 02.12.2019 aufgrund der Beschwerde des BF auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Erkenntnis BVwG GZ W222 2225826-1/2E). Am XXXX 2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs 6 FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Niederschrift BVwG G311 2226754-1/5Z). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2019 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2020 als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis BVwG W202 2225826-2/3E). Am römisch 40 2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Niederschrift BVwG G311 2226754-1/5Z). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2020 als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis BVwG W202 2225826-2/3E). Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen (Stellungnahme BFA OZ 5). Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregister). Es liegt kein Reisedokument vor. Der BF unterfertigte am XXXX .2019 Unterlagen für die Anforderung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) für seine Rückführung nach Indien, nachdem er dies zuvor noch verweigert hatte. Am XXXX .2020 wurde er der indischen Botschaft in Wien zu einem Interviewtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt, nachdem ein Termin im Jänner 2020 aufgrund einer Erkrankung des Botschaftspersonals nicht durchgeführt werden konnte (Stellungnahme BFA OZ 1). Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen (Stellungnahme BFA OZ 5). Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregister). Es liegt kein Reisedokument vor. Der BF unterfertigte am römisch 40 .2019 Unterlagen für die Anforderung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) für seine Rückführung nach Indien, nachdem er dies zuvor noch verweigert hatte. Am römisch 40 .2020 wurde er der indischen Botschaft in Wien zu einem Interviewtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt, nachdem ein Termin im Jänner 2020 aufgrund einer Erkrankung des Botschaftspersonals nicht durchgeführt werden konnte (Stellungnahme BFA OZ 1). Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er hier je eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland (Stellungnahmen BFA OZ 1 und 5; Niederschriften BVwG G311 2226754-1/5Z, G311 2226754-2/6Z und G307 2226754-3/4Z). Er verfügt – abgesehen von geringen Barmitteln – über keine finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt (Erkenntnis BVwG W222 2225826-1/2E; Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde die indische Botschaft in Wien am 17.03.2020 vorübergehend geschlossen (siehe https://eoivienna.gov.in/, Zugriff am 25.03.2020). Ab 18.03.2020 ist allen aus der Europäischen Union kommenden Passagieren die Einreise nach Indien untersagt. Diese Regelung gilt vorläufig bis 31.03.
- Ab
- März 2020 dürfen keine internationalen Passagierflüge mehr nach Indien starten, nach dem
- März 2020 nicht mehr aus Indien abheben. Diese Anordnung gilt zunächst bis zum
- März 2020 (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff am 25.03.2020). Vom BFA wurden Einzelrückführungen mit Linienmaschinen bis vorerst 20.04.2020 ausgesetzt. Die EU hat ihre Außengrenzen vorerst geschlossen. An den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern werden Grenzkontrollen und Gesundheitschecks durchgeführt; zum Teil bestehen weitreichende Ein- und Ausreiseverbote. Viele kleinere Grenzübergänge wurden überhaupt geschlossen. Internationaler Flug-, Bahn- und Busverkehr ist (wenn überhaupt) nur äußerst eingeschränkt möglich (siehe https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-uebersicht-36904404, Zugriff am 25.03.2020). In Österreich wurden vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet, z.B. Verkehrsbeschränkungen, Versammlungs- und Betretungsverbote. Diese sind vorerst bis 13.04.2020 befristet (siehe https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html, Zugriff am 25.03.2020). Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass bis Ende Mai 2020 ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Indien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er voraussichtlich im Inland untertauchen (Schlussfolgerung des Gerichts; Stellungnahme BFA OZ 5). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den in den vorangegangenen Verfahren beim BVwG beigezogenen Dolmetschern für Panjabi hervorgekommen sind. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben. Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit gut in Einklang gebracht werden können. Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA und wurde auch von ihm selbst bei den Verhandlungen am 23.12.2019, am 29.01.2020 und am 27.02.2020 bekräftigt. Die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren dargelegt. Es gibt keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt. Dies wurde auch von ihm selbst bei den vorangegangenen Verhandlungen am BVwG nicht ins Treffen geführt. Seine beschränkten finanziellen Mittel (ca. EUR 150 in bar) ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (siehe z.B. Seite 4 der Niederschrift vom 27.02.2020, G307 2226754-3/4Z) im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dafür spricht auch die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). Es gibt keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt. Dies wurde auch von ihm selbst bei den vorangegangenen Verhandlungen am BVwG nicht ins Treffen geführt. Seine beschränkten finanziellen Mittel (ca. EUR 150 in bar) ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (siehe z.B. Seite 4 der Niederschrift vom 27.02.2020, G307 2226754-3/4Z) im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dafür spricht auch die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die angegebenen Websites verlässlicher Stellen verwiesen. Das BFA weist in der Stellungnahme OZ 5 zu Recht darauf hin, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise, des unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz, der konsistenten Weigerung, nach Indien zurückzukehren, und seines zunächst wenig kooperativen Verhaltens wahrscheinlich. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Indien bewerkstelligt werden kann, zumal für einen anderen, gleichzeitig mit ihm aufgegriffenen indischen Staatsangehörigen, der sich im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments kooperativer verhielt, mittlerweile ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Rechtliche Beurteilung Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 27.02.2020 nichts geändert. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und keine Unterkunftmöglichkeit besteht.An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 27.02.2020 nichts geändert. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und keine Unterkunftmöglichkeit besteht. Da die Schubhaftdauer sechs Monate noch nicht überschreitet und der BF noch nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (vgl. § 80 Abs 4 Z 2 FPG), ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, der Aussetzung von Einzelrückführungen und der Schließung der indischen Botschaft in Wien derzeit noch verhältnismäßig. Die vom BFA befürchtete Weiterreise des BF innerhalb des Schengengebiets ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich, jedoch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet. Da die Schubhaftdauer sechs Monate noch nicht überschreitet und der BF noch nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG), ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, der Aussetzung von Einzelrückführungen und der Schließung der indischen Botschaft in Wien derzeit noch verhältnismäßig. Die vom BFA befürchtete Weiterreise des BF innerhalb des Schengengebiets ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich, jedoch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet. Da die Beschränkungen für Reisen nach Indien, die Schließung der Botschaft und die Aussetzung von Rückführungen derzeit vorübergehend bzw. befristet sind, ist davon auszugehen, dass nach deren Aufhebung im April oder Mai 2020 ein Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Rückführung nach Indien durchgeführt wird. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen. Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei Reisebewegungen und die Botschaftsschließung, jedoch über April 2020 hinaus verlängert oder gar unbefristet angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung nach Indien ausgegangen werden kann. Da zuletzt am 27.02.2020 eine Verhandlung vor dem BVwG zur Schubhaftprüfung durchgeführt wurde, unterbleibt eine weitere mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und von der mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.Da zuletzt am 27.02.2020 eine Verhandlung vor dem BVwG zur Schubhaftprüfung durchgeführt wurde, unterbleibt eine weitere mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und von der mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist. Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Auswirkungen der Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie (COVID-19) auf die Fortsetzung (oder Anordnung) der Schubhaft, insbesondere zu einer allfälligen daraus resultierenden Reduktion der Fluchtgefahr sowie auf die Möglichkeit einer zeitnahen Rückführung fehlt und dies aktuell über den konkreten Einzelfall hinaus für zahlreiche Rechtssachen relevant sein könnte (siehe dazu für den Bereich des Strafrechts und die Auswirkungen auf Untersuchungs-, Auslieferungs- und Übergabehaft beispielsweise die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vom 16.03.2020 über die Auswirkungen der getroffenen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der SARS-VoV-2Pandemie auf die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sowie vom 19.03.2020 über die Auswirkungen der getroffenen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der SARS-VoV-2Pandemie auf den internationalen Überstellungsverkehr). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226754.4.00