G nicht erteilt."III. Ein Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird römisch 40
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. VII.
Vm Abs 3 Z 7 FPG wird gegen XXXX ein auf eine Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, FPG wird gegen römisch 40 ein auf eine Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G" im Akt hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Bescheid XXXX, XXXX, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte sie seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Westsahara ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Westsahara zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Zudem erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde mit Beurkundung vom 03.02.2016 "
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG" im Akt hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Bescheid römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte sie seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet ab.
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), dass
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs 3 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).11. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2018 sowohl hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 12. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02 19.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.10.2019 (eingelangt am 17.10.2019, 15:05 Uhr) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das Bundesamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens
G zurückverweisen, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen, das Einreiseverbot gänzlich beheben oder wesentlich reduzieren, Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.12. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02 19.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.10.2019 (eingelangt am 17.10.2019, 15:05 Uhr) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das Bundesamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens
Paragraphen 3, 8, AsylG zurückverweisen, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, (Paragraph 57,) AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen, das Einreiseverbot gänzlich beheben oder wesentlich reduzieren, Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Vm § 17 VwGVG.16. Am 04.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der nichtamtliche Sachverständige ein Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer als Beteiligter befragt wurde. Die belangte Behörde stellte in dieser Verhandlung die Anträge, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu erhöhen und eine Mutwillensstrafe gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 726,00 zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren
Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang
Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der Verfahrensgang
Punkt römisch eins. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist ledig, kinderlos und Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Beber an und spricht die arabische Sprache. Im Herkunftsstaat hat er sechs die Schule besucht und eine Ausbildung als Aluminiumverarbeiter erlernt. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist ledig, kinderlos und Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Beber an und spricht die arabische Sprache. Im Herkunftsstaat hat er sechs die Schule besucht und eine Ausbildung als Aluminiumverarbeiter erlernt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund. Es ist wach, zeitlich und örtlich voll orientiert und nicht kognitiv eingeschränkt. Er ist in der Lage auf gestellte Fragen sinnstiftend zu antworten. Er ist von Benzodiazepin abhängig und konsumierte in den letzten Jahren auch in Haft illegale Drogen, vor allem Kokain, Cannabisprodukte und Opiate, bezüglich letzterer va illegal erworbene Subsititutionspräperate. Bei Absetzen von Benzodiazepin (Diazepam) kann es zu Entzugssypmtomen, vermehrten Impulsen und Spannungssymptomen kommen. Es können auch schwere oder bedrohliche Entzugserscheinungen durch ein Absetzen dieser Substanz auftreten. Chronischen Erkrankungen oder Leiden sind nicht bekannt. Weder die Abhängigkeit von Benzodiazepin, noch sonstige Leiden oder Erkrankungen würden beim Transport des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er am 09.01.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde, kurze Zeit - bis längstens 29.05.2018 - bei seiner damaligen Freundin XXXX in Salzburg gelebt. Diese hat er das letzte Mal 2018 gesehen. Seitdem ist der Kontakt mit ihr abgebrochen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über diese und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus sind keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar.Der Beschwerdeführer hat, nachdem er am 09.01.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde, kurze Zeit - bis längstens 29.05.2018 - bei seiner damaligen Freundin römisch 40 in Salzburg gelebt. Diese hat er das letzte Mal 2018 gesehen. Seitdem ist der Kontakt mit ihr abgebrochen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über diese und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus sind keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und ist auch in Spanien seinem Beruf als Aluminiumbearbeiter nachgegangen. In Österreich hat er nach eigenen Angaben nie gearbeitet und lebte von Zuwendungen seiner Freundin und seiner Freunde. Er ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht jedoch gut Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hält sich seit 29.05.2018 in Anhaltezentren oder in Justizanstalten auf, besitzt kaum Barmittel und hat abgesehen von seiner Inhaftierung keine bindenden Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und tauchte mehrfach, zuletzt zwischen 17.07.2017 und 16.01.2018, unter. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz und wechselte seine Identität, um die Besorgung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Er ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Rahmen des Strafvollzugs in der Justizanstalt XXXX trat er durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten und Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung. Fluchtgefahr liegt vor.Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz und wechselte seine Identität, um die Besorgung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Er ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Rahmen des Strafvollzugs in der Justizanstalt römisch 40 trat er durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten und Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung. Fluchtgefahr liegt vor. Der Beschwerdeführer ist mehrfach, auch einschlägig vorbetraft. Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Begehung der Vergehen der Nötigung
GB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens des Raubes § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB und des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie einer Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXX. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX, zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten wegen Begehens des Vergehens der Körperverletzung
GB. Zudem liegen insgesamt 12 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten im Zeitraum 11.10.205 bis 17.03.2017 vor.Der Beschwerdeführer ist mehrfach, auch einschlägig vorbetraft. Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Begehung der Vergehen der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, des Verbrechens des Raubes Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil römisch 40 . Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 , zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten wegen Begehens des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Zudem liegen insgesamt 12 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten im Zeitraum 11.10.205 bis 17.03.2017 vor. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Marokko ist nach § 1 Z 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist
der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Marokko hält seit 1975 große Teile des Territoriums der Westsahara besetzt und betrachtet das Gebiet seit 1976 als annektiert. Westsahra wird durch einen ca 2.500 km langen Sandwall von der mauretanischen bis zur algerischen Grenze gespalten, wobei Marokko rund 80% des Gebietes der Westsahara kontrolliert. Für Marokko ist die Zugehörigkeit Westsaharas zu Marokko ein zentrales politisches Anliegen. Das restliche Gebiet ist in Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Die Kampfhandlungen zwischen Frente Polisario und Marokko endeten
den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlich Entzugserscheinungen zur Folge. Chronische Krankheiten oder Leiden verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 und sind solche auch nicht dokumentiert. Eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung, die beim Transport des Fremden in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirken würde, kann aber aus den Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten nicht abgeleitet werden.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, dass drogenkrank sei und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert den Fragen des BFA zu folgen. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis durch den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , einen weithin bekannten Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin, aufgenommen. In seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Befundaufnahme durch persönliche Exploration des Beschwerdeführers erstatteten Gutachtens kommt der nichtamtliche Sachverständige zusammengefasst zu den getroffenen Feststellungen. Der erkennende Richter konnte im Rahmen des weiteren Verlaufes der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 sich den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer sehr wohl sich konzentrieren und den Fragen folgen konnte. In der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 verfolgte er alle Fragestellungen und Erörterungen wach und keineswegs geistesabwesend; er konnte auch ohne Umschweife Fragen sinnstiftend beantworten. Vor diesem in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck und den nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die vom nichtamtlichen Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vollinhaltlich zutreffen. Damit ist auch die Abhängigkeit von Benzodiazepin in Verbindung mit dem Beikonsum von Kokain, Opiaten und Cannabis für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Ein Absetzen der Substanz ohne entsprechende Substitutionstherapie hätte,
den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlich Entzugserscheinungen zur Folge. Chronische Krankheiten oder Leiden verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 und sind solche auch nicht dokumentiert. Eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung, die beim Transport des Fremden in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirken würde, kann aber aus den Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten nicht abgeleitet werden. Dass der Beschwerdeführer hat, nachdem er am 09.01.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberfuhrt wurde, bei seiner damaligen Freundin XXXX in XXXX gelebt hat, diese jedoch das letzte Mal 2018 gesehen hat und seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.
dem Länderinformationsblatt für eine nach Marokko zurückkehrende Person keine Situation entstehen könnte, die eine Verletzung des Art 2 oder Art 3 EMRK bedeuten könnte. Wenn die Beschwerde hier hervorhebt, es sei in Marokko dem Beschwerdeführer nicht möglich tatsächlich Zugang zur Substitutionstherapie zu erhalten, ist auszuführen, dass dies nicht zutrifft. Als Staatsangehöriger Marokkos kann sich der Beschwerdeführer im ganzen Land niederlassen und somit auch in Städte wie Rabat oder XXXX, der Stadt, in der er geboren ist, gehen, um die Substitutionstherapie zu erhalten. Als arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der sein Können bereits in Spanien unter Beweis stellen konnte, hat er entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sehr wohl die Chance auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal er die Kultur und die Sprache des Landes bestens kennt. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen.Aus den genannten Feststellungen ist daher zweifelsfrei abzuleiten, dass eine nach Marokko zurückkehrende Person nicht in eine unmenschliche Lage oder ausweglose Situation gebracht wird. Es besteht auch keine Änderung darin, dass
dem Länderinformationsblatt für eine nach Marokko zurückkehrende Person keine Situation entstehen könnte, die eine Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten könnte. Wenn die Beschwerde hier hervorhebt, es sei in Marokko dem Beschwerdeführer nicht möglich tatsächlich Zugang zur Substitutionstherapie zu erhalten, ist auszuführen, dass dies nicht zutrifft. Als Staatsangehöriger Marokkos kann sich der Beschwerdeführer im ganzen Land niederlassen und somit auch in Städte wie Rabat oder römisch 40 , der Stadt, in der er geboren ist, gehen, um die Substitutionstherapie zu erhalten. Als arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der sein Können bereits in Spanien unter Beweis stellen konnte, hat er entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sehr wohl die Chance auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal er die Kultur und die Sprache des Landes bestens kennt. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. 2.4 Zum Fluchtvorbringen: Generell belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Angabe verschiedener Identitäten und die zahlreichen Folgeanträge. Besonders der nachweisliche Versuch der Täuschung über seine wahre Identität im Wissen um die erfolgte Identifizierung und das ausgestellte Heimreisezertifikat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt, selbst dort wahre Angaben zu machen, wo entsprechende Beweise vorliegen. Damit ist aber sein gesamtes Vorbringen erheblich in seiner Glaubhaftigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wiederholt seit seiner ersten Einvernahme regelmäßig Probleme mit Polisario zu haben und variiert lediglich das Bedrohungsbild, indem er einmal als Kind Molotov Cocktails auf Polizisten geworfen haben will - wodurch eine Bedrohung entstanden sei - und nunmehr ein Lager von ihm im Brand gesteckt worden sei und deswegen die Polisario hinter ihm her sei. Keine dieser Variationen vermag zu verschleiern, dass im Kern stets dieselbe, bereits seit langem rechtskräftig verneinte nicht glaubhafte Bedrohung durch Polisario steht (die sich im Übrigen auch durch die nunmehr erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers einmal mehr als unglaubhaft und gänzlich unwahrscheinlich herausstellt). Damit bringt er auch im Verfahren seines dritten Antrags auf internationalen Schutz kein neues Fluchtvorbringen vor. Eine Änderung des Sachverhalts ist daher nicht gegeben. Dass er Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Marokko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird, zeigt sich zunächst daran, dass seine Angaben zur Verfolgung nie eine aktuelle Bedrohung betrafen, sondern eine, die sich Jahre zuvor ereignet hatte. Die Schilderungen zu seinen Fluchtgründen sind schematisch und nicht wahrheitsbasiert. So erscheint die Schilderung seines Nomadendaseins wie aus einem Film entsprungen. Täglich sollen alle Zelte ab- und woanders aufgebaut worden sein und es gab kein Wasser - dieses war meilenweit weg - und das Essen war knapp (Einvernahmeprotokoll vom 14.01.2016). Eine solche Schilderung ist nicht real, sondern stereotyp und damit ein gedankliches Konstrukt eines Großstädters (ein solcher ist der Beschwerdeführer ja tatsächlich), der keine Beziehung zu Nomaden pflegt und auch keine Ahnung von deren Leben hat. Auch die Schilderung der Misshandlung des Vaters durch Polisario ist interessant. Einmal wird er durch einen Pickup überfahren und so zum Krüppel (Einvernahme vom 14.01.2016), ein anderes Mal - im nunmehrigen Verfahren - wurde er geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 08.08.2019 S 4) bzw heftigst zusammengeschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 27.09.2019 AS 361). Dieser Wiederspruch ist kein geringer Unterschied und kann auch nicht mit einer Verfälschung der Erinnerung erklärt werden, sodass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier um ein gedankliches Konstrukt handelt, das nicht wahrnehmensbasiert und daher gänzlich unglaubhaft ist. Daher kann von einer glaubhaften Verfolgung in Marokko aus welchen Gründen auch immer keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus anderen - wirtschaftlichen Gründen - aus Marokko ausgereist (vgl die diesbezüglichen Aussagen iRd Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.02.2018, wo er ausführt: "Ich finde keine Arbeit, ich habe kein Elternhaus. Ich habe keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. [...] Ich kam nach Österreich um hier Sicherheit zu finden." Diese - glaubhafte - Aussage erklärt auch die wahren Fluchtmotive des Beschwerdeführers, die rein wirtschaftlicher Natur sind.Dass er Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Marokko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird, zeigt sich zunächst daran, dass seine Angaben zur Verfolgung nie eine aktuelle Bedrohung betrafen, sondern eine, die sich Jahre zuvor ereignet hatte. Die Schilderungen zu seinen Fluchtgründen sind schematisch und nicht wahrheitsbasiert. So erscheint die Schilderung seines Nomadendaseins wie aus einem Film entsprungen. Täglich sollen alle Zelte ab- und woanders aufgebaut worden sein und es gab kein Wasser - dieses war meilenweit weg - und das Essen war knapp (Einvernahmeprotokoll vom 14.01.2016). Eine solche Schilderung ist nicht real, sondern stereotyp und damit ein gedankliches Konstrukt eines Großstädters (ein solcher ist der Beschwerdeführer ja tatsächlich), der keine Beziehung zu Nomaden pflegt und auch keine Ahnung von deren Leben hat. Auch die Schilderung der Misshandlung des Vaters durch Polisario ist interessant. Einmal wird er durch einen Pickup überfahren und so zum Krüppel (Einvernahme vom 14.01.2016), ein anderes Mal - im nunmehrigen Verfahren - wurde er geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 08.08.2019 S 4) bzw heftigst zusammengeschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 27.09.2019 AS 361). Dieser Wiederspruch ist kein geringer Unterschied und kann auch nicht mit einer Verfälschung der Erinnerung erklärt werden, sodass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier um ein gedankliches Konstrukt handelt, das nicht wahrnehmensbasiert und daher gänzlich unglaubhaft ist. Daher kann von einer glaubhaften Verfolgung in Marokko aus welchen Gründen auch immer keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus anderen - wirtschaftlichen Gründen - aus Marokko ausgereist vergleiche die diesbezüglichen Aussagen iRd Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.02.2018, wo er ausführt: "Ich finde keine Arbeit, ich habe kein Elternhaus. Ich habe keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. [...] Ich kam nach Österreich um hier Sicherheit zu finden." Diese - glaubhafte - Aussage erklärt auch die wahren Fluchtmotive des Beschwerdeführers, die rein wirtschaftlicher Natur sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,
GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend liegt sohin sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache vor, weshalb über den Antrag vom 03.08.2018 nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte und er daher zurückzuweisen war. Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtet,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen war. 3.2 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
"§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 34 f, AS 424, 425) das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
"§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 34 f, AS 424, 425) das in Paragraph 57, AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings gegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings gegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 57 AsylG mit Maßgabe der oben angesprochenen Korrektur als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG mit Maßgabe der oben angesprochenen Korrektur als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3 Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Im Hinblick auf Art.8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner letzten Rückführung in das Bundesgebiet knapp zwei Jahre währt, er diesen allerdings vom rund 20.03.2019 bis 18.10.2019 eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßte und schon zuvor beginnend mit 29.05.2018 sich durchgehend in Anhaltezentren aufhältig war. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf einem unbegründeten (Folge-)Asylantrag. Bereits sein erster Asylantrag, der im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, wurde rechtskräftig negativ entschieden und verpflichtet den Beschwerdeführer seit 16.06.2016 zum Verlassen des Bundesgebietes, dem er sich durch Untertauchen bzw dem Stellen von - letztlich unbegründeten - Folgeanträgen im Stande der Schubhaft anstelle der verpflichtenden Ausreise widersetzte.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner letzten Rückführung in das Bundesgebiet knapp zwei Jahre währt, er diesen allerdings vom rund 20.03.2019 bis 18.10.2019 eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßte und schon zuvor beginnend mit 29.05.2018 sich durchgehend in Anhaltezentren aufhältig war. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf einem unbegründeten (Folge-)Asylantrag. Bereits sein erster Asylantrag, der im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, wurde rechtskräftig negativ entschieden und verpflichtet den Beschwerdeführer seit 16.06.2016 zum Verlassen des Bundesgebietes, dem er sich durch Untertauchen bzw dem Stellen von - letztlich unbegründeten - Folgeanträgen im Stande der Schubhaft anstelle der verpflichtenden Ausreise widersetzte. Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und damit nicht selbsterhaltungsfähig und ohne festen Wohnsitz. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum gesprochen werden. Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, die dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.dort verbracht hat, die dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer erfolgreich und mehrfach seine Abschiebung vereitelt hat. Das Verwenden von Aliasdaten und die Drogen- und sonstige Delinquenz weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. richtet
GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. richtet
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.4 Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.4 Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.5 Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.5 Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung
AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.6 Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.6 Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Nach § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat, oder wenn nach Z 7 auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Ziffer 2, seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat, oder wenn nach Ziffer 7, auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer weist insgesamt fünf Vorstrafen auf, wobei Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten, 12 Monaten, fünf Monaten, zwei Monaten und einem Monat verhängt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen iSd § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Der Beschwerdeführer weist insgesamt fünf Vorstrafen auf, wobei Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten, 12 Monaten, fünf Monaten, zwei Monaten und einem Monat verhängt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 7 FPG und stützt das verhängte Einreiseverbot insbesondere auf die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, wobei die belangte Behörde insbesondere auch auf Art 11 Rückführungsrichtlinie stützt, wonach
Abs 1 lit b dieser Bestimmung eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die Dauer des Einreiseverbots beträgt grundsätzlich nach dieser Bestimmung (Abs 2) nicht mehr als fünf Jahre, kann aber diese Dauer überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang interpretierte die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz als einen Antrag auf Aufenthaltstitel iSd Art 7 Rückführungs-RL, der als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde. Im Weiteren setzt sich die belangte Behörde eingehend mit dem aus den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen abzuleitendem Fehlverhalten und der sich hieraus und aus dem Persönlichkeitbild des Beschwerdeführers ergebenden Gefahrenprognose auseinander.Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG und stützt das verhängte Einreiseverbot insbesondere auf die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, wobei die belangte Behörde insbesondere auch auf Artikel 11, Rückführungsrichtlinie stützt, wonach
Absatz eins, Litera b, dieser Bestimmung eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die Dauer des Einreiseverbots beträgt grundsätzlich nach dieser Bestimmung (Absatz 2,) nicht mehr als fünf Jahre, kann aber diese Dauer überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang interpretierte die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz als einen Antrag auf Aufenthaltstitel iSd Artikel 7, Rückführungs-RL, der als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde. Im Weiteren setzt sich die belangte Behörde eingehend mit dem aus den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen abzuleitendem Fehlverhalten und der sich hieraus und aus dem Persönlichkeitbild des Beschwerdeführers ergebenden Gefahrenprognose auseinander. Hierzu bringt im Ergebnis die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und in einem psychisch bedenklichen Zustand sei. Im Folgenden wird ein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und daran anschließend die Gefährlichkeitsprognose pauschal als tendenziös dargestellt wird, da lediglich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gewertet worden sei, nicht aber eine Auseinandersetzung mit den näheren Umständen und der Situation des Beschwerdeführers erfolgt sei - welche Umstände und Situation hierbei gemeint ist, wird nicht angeführt. Ferner wird die Bemessung des Einreiseverbots mit einer Dauer von sieben Jahren als im konkreten Fall nicht erforderlich, unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar bezeichnet, wobei keine Ausführungen erstattet werden, worin diese Einschätzung begründet ist. Dem - unsubstantiierten - Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich keineswegs nur damit begnügt hat, die Fälle der strafgerichtlichen Verurteilungen aufzuzählen und als Fehlverhalten zu werden, sondern deutlich ausgeführt hat, dass das aus diesen Verurteilungen hervorkommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegen die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Werte ebenso, wie sein bisheriges Verhalten in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers aufzeigt, das keine positive Gefährdungsprognose zulässt. Dieser - im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auch des in der Beschwerde angeführten Judikats) stehenden - Einschätzung ist nichts zu entgegnen. Ziel der Folgeanträge, die stets im Stadium der Schubhaftgestellt waren, war es, die rechtskräftig zulässige Abschiebung zu vereiteln. Hierzu kommt auch das beharrliche, ja sogar vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Identifizierung offensichtliche Lügen und Täuschen um seine wahre Identität, deren einziges Ziel es ist, die Abschiebung zu vereiteln. Hinzu kommt seine wiederholte, einschlägige Delinquenz, die schwere Verbrechen, wie Raub, einschließen. Der Beschwerdeführer beging diese Delikte teilweise in der Probezeit seiner ersten Verurteilung bzw zu Zeitpunkten, als bereits neue Strafverfahren gegen ihn anhängig waren. Das erste Delikt beging er wenige Tage nach seiner erstmaligen illegalen Einreise nach Österreich und der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen konfrontiert, bagatellisierte er diese - er sei wegen nichts in Haft gewesen (Protokoll vom 04.02.2020, S 16), leugnet die Taten und schiebt sie auf andere. Hieraus zeigt sich ein äußerst negatives Charakterbild, das nicht erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Strafdelikten absehen werde, zumal er sich stets als Opfer ungerechtfertigter Angriffe und schlechter Einflüsse bzw blöder Zufälle definiert. Damit bleibt er für die Gesellschaft und damit auch für die Sicherheit und Ordnung in Österreich eine stete Gefahr. Man könnte ihn - dies war auch der persönliche Eindruck des erkennenden Richters - als "wandelndes Pulverfass" ansehen, dem die von der Rechtsordnung geschützten Werte (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) nichts zählen. Die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten im Zuge des Vollzugs seiner Freiheitsstrafen, aber auch die dokumentierten Verwaltungsstrafdelikte unterstützen dieses Bild eindrücklich. Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer stets von der Gutmütigkeit seiner Unterstützer, die er offensichtlich auszunutzen verstand. Auch damit zeigt sich ein negativer charakterlicher Zug, der nicht zu einer positiven Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes beitragen kann. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, auch von Drogendelikten ausgeht. Ein weiteres - zutreffend von der belangten Behörde ins Treffen geführtes - Fehlverhalten liegt zudem auch vor, weil der Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bewusst missachtet hatte und sich damit öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Fremden- und Asylrechts, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist, widersetzte. Es besteht ein öffentliches Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfSlg 17.516). Dieses Fehlverhalten kann zur Beurteilung der Gefahrenprognose herangezogen werden, selbst wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt hat (vgl VwGH 12.01.2000, 99/21/0357; 26.01.2010, 2008/22/0890). Gegenständlich zeigte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stellen von Folgeanträgen und das Verschleiern seiner Identität auf, dass er nicht Willens ist, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser erfließenden rechtskräftigen Entscheidungen zu beachten und sich nach diesen Entscheidungen zu verhalten. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein gesamtes Verhalten (Stellen von Folgeanträgen, Täuschen über seine wahre Identität) zeigt auf, dass auch hinkünftig kein rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre fremdenpolizeilichen Verpflichtungen zu erwarten ist, weshalb keine positive Gefährdungsprognose für die Zukunft gestellt werden kann. Gerade die mit illegalem Aufenthalt verbundene Verhaltensweisen, wie insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Schwarzarbeit oder gar durch kriminelle Taten, wie Diebstahl, Raub und andere Eigentumsdelikte, zeigt auf, von welcher zentralen Bedeutung die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurden, in ihre Herkunftsländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind. Daher ist auch nach Art 11 der Rückführungs-RL das Einreiseverbot bei Nichtnachkommen einer Rückkehrverpflichtung vorgesehen.Ein weiteres - zutreffend von der belangten Behörde ins Treffen geführtes - Fehlverhalten liegt zudem auch vor, weil der Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bewusst missachtet hatte und sich damit öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Fremden- und Asylrechts, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist, widersetzte. Es besteht ein öffentliches Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfSlg 17.516). Dieses Fehlverhalten kann zur Beurteilung der Gefahrenprognose herangezogen werden, selbst wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 12.01.2000, 99/21/0357; 26.01.2010, 2008/22/0890). Gegenständlich zeigte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stellen von Folgeanträgen und das Verschleiern seiner Identität auf, dass er nicht Willens ist, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser erfließenden rechtskräftigen Entscheidungen zu beachten und sich nach diesen Entscheidungen zu verhalten. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein gesamtes Verhalten (Stellen von Folgeanträgen, Täuschen über seine wahre Identität) zeigt auf, dass auch hinkünftig kein rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre fremdenpolizeilichen Verpflichtungen zu erwarten ist, weshalb keine positive Gefährdungsprognose für die Zukunft gestellt werden kann. Gerade die mit illegalem Aufenthalt verbundene Verhaltensweisen, wie insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Schwarzarbeit oder gar durch kriminelle Taten, wie Diebstahl, Raub und andere Eigentumsdelikte, zeigt auf, von welcher zentralen Bedeutung die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurden, in ihre Herkunftsländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind. Daher ist auch nach Artikel 11, der Rückführungs-RL das Einreiseverbot bei Nichtnachkommen einer Rückkehrverpflichtung vorgesehen. Den - verschwindend gering ausgeprägten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der über keine Familie und kein Privatleben in Österreich verfügt, an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen sohin gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Kriminalität, der Durchsetzung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den - verschwindend gering ausgeprägten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der über keine Familie und kein Privatleben in Österreich verfügt, an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen sohin gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Kriminalität, der Durchsetzung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Das Strafregister weist bezüglich den Beschwerdeführer verhängte zwei unbedingte Freiheitsstrafen auf, die einmal das 4-Fache dieses Werts, und einmal fast das Doppelte ausmachen. Zuletzt wurde er obendrein wegen Körperverletzung verurteilt und nicht "bloß" wegen Eigentumsdelikten, sodass von einer weiteren Verrohung des Beschwerdeführers und damit einer Steigerung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgegangen werden muss.Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Das Strafregister weist bezüglich den Beschwerdeführer verhängte zwei unbedingte Freiheitsstrafen auf, die einmal das 4-Fache dieses Werts, und einmal fast das Doppelte ausmachen. Zuletzt wurde er obendrein wegen Körperverletzung verurteilt und nicht "bloß" wegen Eigentumsdelikten, sodass von einer weiteren Verrohung des Beschwerdeführers und damit einer Steigerung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer befand sich bis 18.10.2019 in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist keineswegs auszuschließen, dass der Beschwerdeführer weiteren Wiederholungstaten begehen wird; es ist gerade aufgrund dieser Situation alles andere als unwahrscheinlich, dass es zu einer Wiederholung kommen wird. Insofern hat die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit fallbezogen nicht überspannt. Im Gegenteil: Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 beantragte die belangte Behörde die Erhöhung des Einreiseverbots auf zehn Jahre, dies aufgrund der gehäuften Straftaten und auch des Umstandes, dass bereits die erste Straftat nach nur wenigen Tagen, nach der ersten Asylantragstellung durchgeführt wurde, womit für die belangte Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Schutzsuche, sondern zur Durchführung von mehreren Straftaten nach Österreich eingereist sie. Zudem verwies die belangte Behörde auch auf seine eigenen Angaben hinsichtlich Schwarzarbeit in Spanien. Sämtliche Anträge seien daher offensichtlich missbräuchlich gestellt worden, um sich dadurch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung sowie den Schengener Kodex aufs gröbste missachtet und sogar gerichtliche Entscheidungen nicht eingehalten. Auch wies sie auf die Verwaltungsstrafen hin. Im vorliegenden Beschwerdefall sind keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Vielmehr kann der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden, wobei auch damit vor dem Hintergrund der unter Punkt II. 1.1. iVm mit den in Pkt. A) 3.3 getroffenen Feststellungen kein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden ist (etwa zu den bei der Festlegung der Befristungsdauer anzustellenden Erwägungen und dem Nichtbestehen eines Verbotes der reformatio in peius vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Im vorliegenden Beschwerdefall sind keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Vielmehr kann der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden, wobei auch damit vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei. 1.1. in Verbindung mit mit den in Pkt. A) 3.3 getroffenen Feststellungen kein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden ist (etwa zu den bei der Festlegung der Befristungsdauer anzustellenden Erwägungen und dem Nichtbestehen eines Verbotes der reformatio in peius vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes erfüllt sind, war Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes erfüllt sind, war Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wird über einen Einzelfall entschieden, der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2127236.4.00
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