GVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nachdem ihr im Jahr 2016 ausgestellter Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH am 31.08.2018 abgelaufen war, beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) mit am 21.09.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses. Seitens der belangten Behörde wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichfen Allgemeinmedizin und HNO eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner erstellt, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bandscheibenschäden weiterhin Discusprolaps C4/5, flacher Discusprolaps L5/6 und L6/S1, wiederholt Schmerzen, derzeit geringe Bewegungseinschränkungen bei HWS-Rotation, geringe Einschränkung Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Ausfälle 02.01.02 30 02 Depression, Somatisierung nach stationärer Psychoreha Besserung, derzeit Gesprächstherapie nur 1x pro Monat, noch weiter etwas depressiv, leichter sozialer Rückzug 03.06.01 30 03 Varizen wie im Vorgutachten 05.08.01 20 04 Schilddrüsenunterfunktion ausreichend substituiert medikamentös 09.01.01 10 05 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens: Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich, beidseits einer (annähernden) Normalhörigkeit entsprechend Einschätzung nach der Feldmann-Tabelle 12.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: bei negativer Beeinflussung wird das führende Wirbelsäulenleiden durch die Depression um 1 Stufe gesteigert, wegen geringem Krankheitswert keine weitere Steigerung durch die übrigen Leiden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: vor allem Besserung Depression nach stationärer Therapie und Gesprächstherapie Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: gleiche Einschätzung Wirbelsäule (30%) und Varizen, Depression bei Besserung jetzt eingeschätzt mit 30%, daher gesamt 40% Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden, einen Teil der Begründung bildenden Sachverständigengutachten samt zusammenfassender Beurteilung als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 14.03.2018 erhob die bP unter Beifügung eines Gutachtens fristgerecht Beschwerde, in der das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung moniert wurde. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Psychiatrie basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.11.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradige Episode Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen XXX Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in XXX statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein XXX statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben.Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen römisch 30 Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in römisch 30 statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein römisch 30 statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben. 03.06.02 50 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: Bekannte Diskusvorfälle in Höhe C4/C5, L5/L6 und L6/S1. Die Klientin hat dbzgl. wiederholt Schmerzen. Keine Veränderungen zum Vorgutachten 02.01.02 30 03 Venenleiden; Z.n. Varizenoperation Begründung:Unverändert zum Vorgutachten 05.08.01 20 04 Schilddrüsenunterfunktion Begründung: Die Klientin ist medikamentös substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 wegen negativer Beeinflussung des Gesamtbildes um 10% erhöht Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die depressive Symptomatik um 20% aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Chronifizierung. Auch die stationäre Rehabilitation hat keine wesentliche Verbesserung erbracht Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Der Zustand der Klientin hat sich in den letzten 3 Jahren nicht wesentlich verbessert. Eine kurzzeitige Besserung ergab sich nur während der psychiatrischen Rehabilitation, welche jedoch nachfolgend nicht anhaltend war. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bot die Klientin zumindest eine mittelgradig depressive Symptomatik mit teilweise auch Suizidgedanken. Sie ist laufend in fachärztlicher und auch psychotherapeutischer Behandlung, auch die medikamentöse antidepressive Therapie ist adäquat Dauerzustand Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2217516.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.