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{'item': 'L501 2217516-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlL501 2217516-1 SpruchL501 2217516-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig

(60)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig

(60)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nachdem ihr im Jahr 2016 ausgestellter Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH am 31.08.2018 abgelaufen war, beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) mit am 21.09.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses. Seitens der belangten Behörde wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichfen Allgemeinmedizin und HNO eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner erstellt, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bandscheibenschäden weiterhin Discusprolaps C4/5, flacher Discusprolaps L5/6 und L6/S1, wiederholt Schmerzen, derzeit geringe Bewegungseinschränkungen bei HWS-Rotation, geringe Einschränkung Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Ausfälle 02.01.02 30 02 Depression, Somatisierung nach stationärer Psychoreha Besserung, derzeit Gesprächstherapie nur 1x pro Monat, noch weiter etwas depressiv, leichter sozialer Rückzug 03.06.01 30 03 Varizen wie im Vorgutachten 05.08.01 20 04 Schilddrüsenunterfunktion ausreichend substituiert medikamentös 09.01.01 10 05 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens: Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich, beidseits einer (annähernden) Normalhörigkeit entsprechend Einschätzung nach der Feldmann-Tabelle 12.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: bei negativer Beeinflussung wird das führende Wirbelsäulenleiden durch die Depression um 1 Stufe gesteigert, wegen geringem Krankheitswert keine weitere Steigerung durch die übrigen Leiden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: vor allem Besserung Depression nach stationärer Therapie und Gesprächstherapie Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: gleiche Einschätzung Wirbelsäule (30%) und Varizen, Depression bei Besserung jetzt eingeschätzt mit 30%, daher gesamt 40% Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden, einen Teil der Begründung bildenden Sachverständigengutachten samt zusammenfassender Beurteilung als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 14.03.2018 erhob die bP unter Beifügung eines Gutachtens fristgerecht Beschwerde, in der das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung moniert wurde. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Psychiatrie basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.11.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradige Episode Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen XXX Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in XXX statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein XXX statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben.Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen römisch 30 Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in römisch 30 statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein römisch 30 statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben. 03.06.02 50 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: Bekannte Diskusvorfälle in Höhe C4/C5, L5/L6 und L6/S1. Die Klientin hat dbzgl. wiederholt Schmerzen. Keine Veränderungen zum Vorgutachten 02.01.02 30 03 Venenleiden; Z.n. Varizenoperation Begründung:Unverändert zum Vorgutachten 05.08.01 20 04 Schilddrüsenunterfunktion Begründung: Die Klientin ist medikamentös substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 wegen negativer Beeinflussung des Gesamtbildes um 10% erhöht Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die depressive Symptomatik um 20% aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Chronifizierung. Auch die stationäre Rehabilitation hat keine wesentliche Verbesserung erbracht Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Der Zustand der Klientin hat sich in den letzten 3 Jahren nicht wesentlich verbessert. Eine kurzzeitige Besserung ergab sich nur während der psychiatrischen Rehabilitation, welche jedoch nachfolgend nicht anhaltend war. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bot die Klientin zumindest eine mittelgradig depressive Symptomatik mit teilweise auch Suizidgedanken. Sie ist laufend in fachärztlicher und auch psychotherapeutischer Behandlung, auch die medikamentöse antidepressive Therapie ist adäquat Dauerzustand Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradige Episode Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen XXX Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in XXX statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein XXX statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben.Begründung: Bei der Klientin bestehen seit Jahren wiederkehrend depressive Phasen - insgesamt eine Chronifizierung. Sie war 2014 und 2015 mehrmals im ehemaligen römisch 30 Krankenhaus in stationärer Behandlung, 2017 fand eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in römisch 30 statt. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und therapeutische Gespräche finden über den Verein römisch 30 statt. Die Klientin ist antidepressiv entsprechend eingestellt, trotzdem hat sich keine ausreichende Remission der Symptomatik bisher ergeben. 03.06.02 50 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: Discusprolaps C4/5, flacher Discusprolaps L5/6 und L6/S1, wiederholt Schmerzen, derzeit geringe Bewegungseinschränkungen bei HWS-Rotation, geringe Einschränkung Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Ausfälle 02.01.02 30 03 Venenleiden; Z.n. Varizenoperation 05.08.01 20 04 Schilddrüsenunterfunktion Begründung: Die Klientin ist medikamentös substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die führende lfd. Nr. 01 wird durch die lfd. Nr. 02 wegen negativer Beeinflussung des Gesamtbildes um 10% erhöht Dauerzustand II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.Das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von den Parteien weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die gutachterlichen Ausführungen wurden von den Parteien weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von sechzig

(60)von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2217516.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.