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{'item': 'L501 2224664-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlL501 2224664-1 SpruchL501 2224664-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 60 vH angehört. Mit Schreiben vom 21.11.2018 wurde die bP ersucht, zwecks Überprüfung des Grades der Behinderung aktuelle Befunde vorzulegen. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von einer namentlich bezeichneten Allgemeinmedizinerin vom 04.04.2019 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 20.03.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Bezüglich der HWS habe sie noch immer leichte Beschwerden: sie sei vor allem auf Kälte sehr empfindlich. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; Jahrelange chronifizierte Symptomatik, mehrmalige stationäre Behandlung, derzeit monatliche fachärztliche Kontrollen, laufende Psychotherapie, medikamentöse Therapie; 03.06.02 50 02 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Z.n. ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8/2015;Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Z.n. ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8 aus 2015,; Geringe Funktionseinschränkung, mäßige Beschwerden, Analgetika sind fallweise erforderlich 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Leiden Nummer 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nummer 2 wird herabgestuft, weil beim Vorgutachten das Leiden kurz nach der Operation begutachtet wurde und nun eine Besserung eingetreten ist. Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019 brachte die bP, dass ihr die Halsprothese große Probleme bereite, sie nach ein paar Arbeitsstunden enorme Einschränkungen wegen Halsschmerzen habe.Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019 brachte die bP, dass ihr die Halsprothese große Probleme bereite, sie nach ein paar Arbeitsstunden enorme Einschränkungen wegen Halsschmerzen habe. Aufgrund der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einer namentlich bezeichneten Fachärztin für Orthopädie vom 30.07.2019 eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 16.07.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird. Derzeitige Beschwerden: „Die bP berichtet von Schmerzen im HWS Bereich bei Z.n. Bandscheibenoperation 2015, das Taubheitsgefühl in der linken oberen Extremität sei seit der OP nicht mehr vorhanden, unverändert aber stromstoßartige Schmerzen, wobei diese seit einem Autounfall am Tag vor dem Untersuchungstermin noch zugenommen hätten. Eine aktive Therapie wird nicht durchgeführt, da die Antragstellerin "keine Lust dazu hat". Unverändert die psychischen Beschwerden mit häufigen Stimmungsschwankungen, Behandlung und Psychotherapie laufend. Sie fühle sich insgesamt sehr schlecht und "Kontaktlinsen muss ich auch tragen". Klinischer Status – Fachstatus: WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur verspannt, Kinn-Sternumabstand: 5/15cm, KS über gesamter HWS; Rotation: 30-0-30°. WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: kein Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: Handflächen werden am Fußboden aufgelegt Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter-, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; Jahrelange chronifizierte Symptomatik, mehrmalige stationäre Behandlung, derzeit monatliche fachärztliche Kontrollen, laufende Psychotherapie, medikamentöse Therapie; 03.06.02 50 02 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Z.n. ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8/2015;Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Z.n. ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8 aus 2015,; Funktionseinschränkung, Schmerzmedikamente werden eingenommen, eine aktive Therapie wird nicht durchgeführt 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Leiden Nummer 2 steigert wegen fehelender zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht weiter. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Mit insgesamt 50% keine Änderung im Vergleich zum Gutachten vom 4.4.2019. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende Gutachten einen Teil der Begründung bildende, die Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die bP auf das Vorliegen von zwei Funktionsbeeinträchtigungen und moniert die mangelnde Erhöhung der lfd. Nr. 01 durch lfd. Nr. 02; die lfd. Nr. 02 bereite ihr Schmerzen, sie nehme ständig Schmerztabletten, sie mache seit einigen Monaten keine Physiotherapie mehr, weil sie nach der Arbeit hierfür keine Kraft mehr habe. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten sachverständigen Orthopädin eine Gutachtensergänzung eingeholt. Auszug aus der Ergänzung vom 04.01.2020: „Wie schon im vorliegenden Gutachten vom 30.7.2019 festgestellt, sind die Therapieoptionen, die Halswirbelsäule betreffend, bei weitem nicht ausgeschöpft, eine absolut angebrachte regelmäßige aktive Therapie wird von der Patientin It. eigenen Worten nicht durchgeführt, da ‚sie keine Lust dazu habe‘. Bei ebenfalls bekannter, seit vielen Jahren bestehender psychischer Erkrankung mit chronifizierter Symptomatik und sicher wechselseitigen Beschwerden bzw. gegenseitiger Überlagerung der somatischen und psychischen Beschwerden, wurden die Schmerzen in das Gesamtkalkül des GdB einbezogen, sodass das Wirbelsäulenleiden mit 30% zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt“.„Wie schon im vorliegenden Gutachten vom 30.7.2019 festgestellt, sind die Therapieoptionen, die Halswirbelsäule betreffend, bei weitem nicht ausgeschöpft, eine absolut angebrachte regelmäßige aktive Therapie wird von der Patientin römisch eins t. eigenen Worten nicht durchgeführt, da ‚sie keine Lust dazu habe‘. Bei ebenfalls bekannter, seit vielen Jahren bestehender psychischer Erkrankung mit chronifizierter Symptomatik und sicher wechselseitigen Beschwerden bzw. gegenseitiger Überlagerung der somatischen und psychischen Beschwerden, wurden die Schmerzen in das Gesamtkalkül des GdB einbezogen, sodass das Wirbelsäulenleiden mit 30% zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt“. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2020 führt die bP aus, dass sie mit der Äußerung „ich keine Lust dazu habe“ sagen wollte, dass sie überhaupt keine Lebenslust habe; sie habe eine Überweisung für Physiotherapie, diese werde sie gerne beanspruchen. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass die Gutachtensergänzung in sich schlüssig sei.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2020 führt die bP aus, dass sie mit der Äußerung „ich keine Lust dazu habe“ sagen wollte, dass sie überhaupt keine Lebenslust habe; sie habe eine Überweisung für Physiotherapie, diese werde sie gerne beanspruchen. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass die Gutachtensergänzung in sich schlüssig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Sie besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; jahrelange chronifizierte Symptomatik, mehrmalige stationäre Behandlung, derzeit monatliche fachärztliche Kontrollen, laufende Psychotherapie, medikamentöse Therapie 03.06.02 50 02 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule – Zustand nach ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8/2015;Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule – Zustand nach ventraler Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8 aus 2015,; Funktionseinschränkung, Schmerzmedikamente werden eingenommen, Physiotherapie, gutes Funktionsmuster 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter lfd. Nr. 01 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Das Leiden unter lfd. Nr. 02 steigert wegen fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht weiter, zumal es zwischen der lfd. Nr. 01 und der lfd. Nr. 02 zu einer wechselseitigen bzw. gegenseitigen Überlagerung der somatischen und psychischen Beschwerden kommt. Das Leiden unter der lfd. Nr. 02 hat sich gegenüber dem dem Bescheid vom 26.11.2015 zugrundeliegenden Gutachten, welches kurz nach der Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8/2015 nach mehrjährigen chronischen Schmerzen bei Spinalkanalstenose erstellt worden war, verbessert.Das Leiden unter der lfd. Nr. 02 hat sich gegenüber dem dem Bescheid vom 26.11.2015 zugrundeliegenden Gutachten, welches kurz nach der Discektomie und Implantation eines Titan-Cages bei Discusprolaps C5/C6 8 aus 2015, nach mehrjährigen chronischen Schmerzen bei Spinalkanalstenose erstellt worden war, verbessert.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Wirbelsäulenleiden wurde von den Sachverständigen aufgrund der radiologischen Veränderungen, des Therapiebedarfs und der erforderlichen Schmerzmedikation übereinstimmend als mittelgradige Funktionseinschränkung der Pos. Nr. 02.01.02 zugeordnet. Da maßgebliche Einschränkungen im Alltag im Hinblick auf das im Zuge der Befundaufnahme festgestellte gute Funktionsmuster der Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/ Schmerzhemmung zu verneinen sind, erfolgte die Einstufung schlüssig mit dem unteren Rahmenwert. Die konstatierte Verbesserung des Leidens unter lfd. Nr. 02 spiegelt sich in den Äußerungen der bP gegenüber den Sachverständigen wider, so meinte sie am 20.03.2019 bezüglich der HWS, dass sie noch immer leichte Beschwerden habe bzw. am 16.07.2019, dass das Taubheitsgefühl in der linken oberen Extremität nun nicht mehr vorhanden sei sowie dem vorgelegten Befund der Neurochirurgischen Ambulanz, wonach ein radikuläres Defizit nicht mehr bestehe. Die von der bP aufgezeigte Schmerzsituation mit der Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme sowie einer Physiotherapie wird durch die nach dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 erfolgte Einschätzung gewürdigt; nur ein Krankheitsbild von diesem Ausmaß, erlaubt die vorgenommene Zuordnung. Klinische Defizite, wie Paresen, motorische Ausfälle, etc., sind weder dem Befund der Amtssachverständigen noch vorgelegten Befunden, Arztberichten zu entnehmen. Entscheidend für eine Einstufung des Wirbelsäulenleidens als schwere Funktionseinschränkung nach Pos. 02.01.03 ist aber das Vorliegen von klinischen Defiziten; diese stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium dar. Einer Einstufung der Wirbelsäulenerkrankung der bP als Funktionseinschränkung schweren Grades stehen daher die – wie oben erwähnt – fehlenden klinischen Defizite entgegen. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegten (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegten vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Da die Sachverständigengutachten nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Einschätzungsverordnung Pos. Nr.: Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurde

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)von Hundert (vH) vor. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2224664.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.