GVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 14.03.2019 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. Basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereich der Inneren Medizin stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Orthopädie ein und wurde von einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin eine zusammenfassende Beurteilung erstellt, in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Durchblutungsstörung der Beine bds. mit Z.n. (insgesamt 7) Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen (Stents), Z.n. Bypassoperation re. Es bestehen Durchblutungsstörungen IIb trotz mehrfacher Interventionen. Insgesamt zufriedenstellendes funktionelles Ergebnis: Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz.Es bestehen Durchblutungsstörungen römisch zwei b trotz mehrfacher Interventionen. Insgesamt zufriedenstellendes funktionelles Ergebnis: Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz. 05.03.03 50 02 Knorpelschaden im rechten Knie Die Arthrose und Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung. 02.05.22 40 03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die deutlich degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergibt die Einschätzung. 02.01.02 40 04 Nierenfunktionseinschränkung mit rechtsseitiger Schrumpfniere und Nierenarterienverengungen bds. Es besteht ein höhergradiges Hochdruckleiden mit medikamentöser 3-fach-Medikation. Die glomeruläre Filtrationsrate liegt zw. 25-30 ml/min., entsprechend einer höhergradigen Nierenfunktionseinschränkung bei einem Serum-Kreatinin von 1,9 mg/dl. 05.04.01 30 Narben. Berührungsempfindliche Narben am re. Bein. 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch zusätzlich erhebliche Einschränkung und gegenseitig negative Beeinflussung erhöhen die Leiden in den Positionen 2 und 3 jeweils um 1 Stufe auf insgesamt 70%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gynäkologische Leiden (keine funktionelle Beeinträchtigung), erhöhte Blutfette mit medikamentöser Behandlung, Übergewichtigkeit (BMI 29 kg/m²), postoperative transiente Hypoglossusparese rechts. (keine dauernde Beeinträchtigung), diverse Allergien, vorübergehende Nierenersatztherapie (Hämodialyse) bei stattgehaber Urosepsis 2016, Lungenleiden (keine Befunde vorliegend), Zuckerkrankheit (keine objektiven Befunde vorliegend, keine medikamentöse Therapie). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Internistische Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Beindurchblutungsstörung höher eingeschätzt, da mehrfache Eingriffe erfolgt sind (insgesamt 7 Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen) und auch eine Bypassoperation im Beinbereich vorgelegen hat. Es besteht eine Durchblutungsstörung IIb. Die Nierenfunktionseinschränkung und das Hochdruckleiden werden in einer Position zusammengefasst.Internistische Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Beindurchblutungsstörung höher eingeschätzt, da mehrfache Eingriffe erfolgt sind (insgesamt 7 Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen) und auch eine Bypassoperation im Beinbereich vorgelegen hat. Es besteht eine Durchblutungsstörung römisch zwei b. Die Nierenfunktionseinschränkung und das Hochdruckleiden werden in einer Position zusammengefasst. Orthopädische Stellungnahme: Neueinschätzung von Knie und Wirbelsäule. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Internistische Stellungnahme: 1. Die Durchblutungsstörung der Beine wird mit 50 % eingeschätzt bei Folgezustand nach Mehrfachoperationen und weiter bestehender Durchblutungsstörung im Stadium IIb (befundmäßig dokumentiert).1. Die Durchblutungsstörung der Beine wird mit 50 % eingeschätzt bei Folgezustand nach Mehrfachoperationen und weiter bestehender Durchblutungsstörung im Stadium römisch zwei b (befundmäßig dokumentiert). 2. Die Nierenfunktionseinschränkung und das Hochdruckleiden werden unter einer Position (Lfd. Nr. 2) zusammengefasst. Da ein schweres Hochdruckleiden mit medikamentöser 3-fach-Therapie vorliegt, ist eine Einschätzung mit 30 % vorliegend. Befundmäßig ist die Nierenfunktionseinschränkung zumindest im Stadium IIIb-IV (GFR knapp unter 30 ml/min.) vorliegend mit einer entsprechend insgesamt höheren Einschätzung. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2228187.1.00
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