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{'item': 'L510 2221520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlL510 2221520-1 SpruchL510 2221520-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Artikel 8EMRK vom 15.05.2018 wird gemäß § 55 Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen.“.„Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 15.05.2018 wird gemäß Paragraph 55, Asyl

G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen.“. als Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:als Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Frist beginnt mit 01.05.2020 zu laufen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Frist beginnt mit 01.05.2020 zu laufen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G (AS 44).1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G (AS 44).

  1. Am 18.07.2018 und am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich seiner Antragstellung niederschriftlich einvernommen (AS 89ff, 133ff).
  2. Mit Schreiben vom 27.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt (AS 150ff), auf welches er mit Stellungnahme vom 21.01.2019 antwortete (AS 162f).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 18.06.2019, wurde (I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 06.06.2019 gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen, (II.) gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (III.) wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei und (IV.) ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 177ff).4. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 18.06.2019, wurde (römisch eins.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 06.06.2019 gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen, (römisch zwei.) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (römisch drei.) wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei und (römisch vier.) ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 177ff).

  1. Mit Schreiben vom 12.07.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben (AS 219ff).
  2. Am 26.02.2020 wurde beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der BF sowie dessen Vertretung gehört wurden. Das BFA blieb der Verhandlung fern.
  3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 03.03.2020 wurden die Geburtsurkunde der am 14.02.2020 geborenen Tochter des BF, eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom 20.02.2020, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.03.2020 und eine Bestätigung über die Absolvierung der Sprachprüfung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  4. Sachverhaltsfeststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest (AS 50). 1.
  6. Der Beschwerdeführer hielt sich aufgrund mehrerer erteilter Aufenthaltstitel von Mai 2008 bis 26.01.2017 rechtmäßig in Österreich auf. Seither ist sein nahezu ununterbrochener Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind. Die Kinder sind 2010, 2017 und 2020 jeweils in Österreich geboren. Von der Mutter der beiden Kinder, die ebenso türkische Staatsangehörige ist, ist der Beschwerdeführer geschieden, es besteht jedoch eine Lebensgemeinschaft. Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt samt dem Bruder der Frau. Die Mutter der Kinder ist für diese alleine obsorgeberechtigt. Die Mutter und die Kinder sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt (AS 91, 135, 136). 1.
  8. In den Jahren 2010 bis 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in mehreren Dienstverhältnissen als Arbeiter, teilweise geringfügig, und er war etwa ein halbes Jahr selbständig erwerbstätig (AS 80ff). 1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2015, XXXX , (rechtskräftig seit diesem Tag) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs 3 sowie §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Strafmildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, bewertet. Von XXXX 2014 bis XXXX 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von XXXX 2015 bis XXXX 2015 in Strafhaft. Der Verurteilung lag einerseits zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im August 2014 ein Autovermietungsunternehmen mit EUR 260.100,00 am Vermögen schädigte, da er vorspielte, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Mieter von Kraftfahrzeugen zu sein und zusagte, die gemieteten Fahrzeuge nicht in das Ausland zu verbringen; sowie andererseits, dass er im Juni 2014 eine andere Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, nämlich Zurückziehung deren Anzeige bei der Polizei, nötigte (AS 20ff).1.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2015, römisch 40 , (rechtskräftig seit diesem Tag) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Strafmildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, bewertet. Von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 in Strafhaft. Der Verurteilung lag einerseits zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im August 2014 ein Autovermietungsunternehmen mit EUR 260.100,00 am Vermögen schädigte, da er vorspielte, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Mieter von Kraftfahrzeugen zu sein und zusagte, die gemieteten Fahrzeuge nicht in das Ausland zu verbringen; sowie andererseits, dass er im Juni 2014 eine andere Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, nämlich Zurückziehung deren Anzeige bei der Polizei, nötigte (AS 20ff). 1.
  11. Am 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizeiinspektion XXXX , Deutschland, mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass aufgegriffen und festgenommen (AS 101-103).1.
  12. Am 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 , Deutschland, mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass aufgegriffen und festgenommen (AS 101-103). 1.6.
  13. In der Einvernahme vom 23.11.2018 gab der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall an, dass er nach Deutschland fahren habe wollen, da er dort eine Arbeit in Aussicht gehabt habe. Er habe sich das anschauen wollen, er müsse „ja irgendwie leben“ (AS 135). 1.
  14. Seinen Lebensunterhalt finanziert der Beschwerdeführer durch Zuwendungen seines Schwagers, seines Schwiegervaters, des Onkels seiner Ex-Frau, seiner Eltern, sowie durch das Kinderbetreuungsgeld, welches die Mutter seiner Kinder bezieht (AS 137). In Österreich hat der BF Schulden in Höhe von Euro 14.000, -- (VH-Schrift, Seite 6). 1.
  15. Der Beschwerdeführer kann sich gut in der deutschen Sprache verständigen. Der Beschwerdeführer gab auch an, ein ÖSD Zertifikat A2 gehabt zu haben, dieses jedoch verloren zu haben. Eine Kopie habe er, trotz der Bezahlung von EUR 20,00 nicht erhalten, es sei ihm gesagt worden, er müsse den Kurs und die Prüfung erneut absolvieren (AS 138). Vorgelegt wurde eine Bestätigung des „Club für Interkulturelle Begegnung“, dass der BF die A2 Integrationsprüfung am 03.03.2020 abgelegt habe. Die Beurteilung erfolge erst in einigen Wochen. 1.
  16. Der Beschwerdeführer betätigt sich in keinem Verein und keiner Organisation in Österreich. Er wollte gegenüber dem BFA keine Integrationsnachweise vorlegen (AS 138). Er verfügt über einen österreichischen Führerschein (AS 103). 1.
  17. In der Türkei besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Volksschule, begann mit 11 Jahren die Arbeit und war als gelernter Tischler tätig. Er arbeitete auch als Schlosser und Schneider. Als Schlosser arbeitete er 5 Jahre lang, als Schneider zwei Jahre lang. Zudem war er auch als Schweißer tätig. Die Arbeiten übte er alle in XXXX aus. In seinem Herkunftsstaat lebt seine ganze Familie, die Eltern, die Geschwister, die Großeltern. Die Eltern und die Geschwister leben in XXXX , die Großeltern in XXXX . Der BF hat jeden Tag Kontakt mit seiner Familie. Alle gehen einer Arbeit nach. Der BF war kurz vor der Trennung mit seiner Frau zuletzt in der Türkei für die Dauer von 4 Wochen aufhältig. Vor seiner Einreise in Österreich lebte er 24 Jahre lang in der Türkei. Es spricht nichts dagegen, dass er wieder in die Türkei zurückkehrt. (AS 138, VH-Protokoll, Seite 7f).1.
  18. In der Türkei besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Volksschule, begann mit 11 Jahren die Arbeit und war als gelernter Tischler tätig. Er arbeitete auch als Schlosser und Schneider. Als Schlosser arbeitete er 5 Jahre lang, als Schneider zwei Jahre lang. Zudem war er auch als Schweißer tätig. Die Arbeiten übte er alle in römisch 40 aus. In seinem Herkunftsstaat lebt seine ganze Familie, die Eltern, die Geschwister, die Großeltern. Die Eltern und die Geschwister leben in römisch 40 , die Großeltern in römisch 40 . Der BF hat jeden Tag Kontakt mit seiner Familie. Alle gehen einer Arbeit nach. Der BF war kurz vor der Trennung mit seiner Frau zuletzt in der Türkei für die Dauer von 4 Wochen aufhältig. Vor seiner Einreise in Österreich lebte er 24 Jahre lang in der Türkei. Es spricht nichts dagegen, dass er wieder in die Türkei zurückkehrt. (AS 138, VH-Protokoll, Seite 7f). In der Verhandlung führte der BF aus, dass er bereit wäre Österreich freiwillig zu verlassen. Er werde sowieso innerhalb der nächsten drei Jahre in die Türkei zurückkehren, unabhängig davon, ob er einen Aufenthaltstitel bekommt oder nicht. Er möchte mit seinen Eltern leben. Er möchte zwar, dass seine Tochter bei ihm bleibt, jedoch glaubt er nicht, dass diese in die Türkei mitgehen wird (VH-Protokoll, Seite 8). Der BF ist gesund. 1.
  19. Der Beschwerdeführer hat weder beim BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Vorbringen erstattet, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und/oder der dortigen Lage einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Er ist auch bereit Österreich freiwillig zu verlassen und wird in den nächsten drei Jahren sowieso wieder in die Türkei ziehen, weil er bei seinen Eltern leben möchte. Eine relevante Gefährdung oder Bedrohung kann auch amtswegig auf Grund der als notorisch bekannten Lage in der Türkei, sowie auf Grundlage der Feststellungen zum Herkunftsstaat (Bescheid, S. 10-14) nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen und Einschätzungen nicht entgegengetreten.
  20. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, seine eigenen Angaben in den Einvernahmen gegenüber dem BFA, Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2), einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, dem Bericht der Grenzpolizeiinspektion XXXX , dem angefochtenen Bescheid und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, seine eigenen Angaben in den Einvernahmen gegenüber dem BFA, Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2), einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, dem Bericht der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 , dem angefochtenen Bescheid und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  21. Rechtliche Beurteilung Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.
  22. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.
  23. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 8, mwN). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 8, mwN). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  24. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  25. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  26. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  27. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  28. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  29. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  30. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  31. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
  32. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  33. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
  34. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
  35. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  36. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  37. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  38. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
  39. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  40. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  41. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
  42. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  43. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
  44. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  45. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
  46. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
  47. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  48. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  49. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  50. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  51. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  52. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  53. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
  54. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
  55. Jänner 2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  56. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  57. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  58. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  59. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  60. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  61. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
  62. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
  63. Jänner 2013, 2012/23/0006). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität (VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161). Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 18, mwN).Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 18, mwN). 3.
  64. Im vorliegenden Fall stellen sich die privaten- und familiären Interessen des Beschwerdeführers für einen Verbleib in Österreich wie folgt dar: 11,5 Jahre langer Aufenthalt in Österreich (davon über acht Jahre rechtmäßig), in Österreich aufenthaltsberechtigte Kernfamilie (Lebensgefährtin (=Ex-Frau) und zwei gemeinsame Kinder), Erwerbstätigkeit in der Zeit während aufrechter Beschäftigungsbewilligung, österreichischer Führerschein. 3.
  65. Dem gegenüber stehen folgende öffentliche Interessen, die für die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen: Nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich verblieb er im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer hielt sich bis 26.01.2017 rechtmäßig in Österreich auf. Seither ist sein nahezu ununterbrochener Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt wegen des Verbrechens des schweren Betruges sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und wurde dafür zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt, verurteilt; von XXXX 2014 bis XXXX 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von XXXX 2015 bis XXXX 2015 in Strafhaft. Zeiträume der Strafhaft können nicht für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt werden (so auch der EuGH in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht [Urteile Onuekwere, C-378/12, ECLI:EU:C:2014:13, und G, C-400/12, ECLI:EU:C:2014:9]). Weiters wurde der Beschwerdeführer dabei aufgegriffen, als er sich mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepasses der Republik Bulgarien in Deutschland aufhielt. Er ist derzeit nicht erwerbstätig und kann sich auch nicht selbst erhalten, er konnte kein Deutschzertifikat vorlegen und ist in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich verblieb er im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer hielt sich bis 26.01.2017 rechtmäßig in Österreich auf. Seither ist sein nahezu ununterbrochener Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt wegen des Verbrechens des schweren Betruges sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und wurde dafür zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt, verurteilt; von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 in Strafhaft. Zeiträume der Strafhaft können nicht für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt werden (so auch der EuGH in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht [Urteile Onuekwere, C-378/12, ECLI:EU:C:2014:13, und G, C-400/12, ECLI:EU:C:2014:9]). Weiters wurde der Beschwerdeführer dabei aufgegriffen, als er sich mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepasses der Republik Bulgarien in Deutschland aufhielt. Er ist derzeit nicht erwerbstätig und kann sich auch nicht selbst erhalten, er konnte kein Deutschzertifikat vorlegen und ist in keinem Verein und keiner Organisation tätig. 3.
  66. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: 3.
  67. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit über 11,5 Jahren in Österreich auf, sein rechtmäßiger Aufenthalt ist jedoch kürzer als 10 Jahre. Seine Kernfamilie lebt rechtmäßig im Bundesgebiet und trat der Beschwerdeführer, in Zeiten als er aufenthaltsberechtigt war, auch in das Erwerbsleben in Österreich ein, doch steht das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers seinem Privat- und Familienleben massiv entgegen. Dadurch, dass er im Jahr 2014 ein Autovermietungsunternehmen mit Euro 260,100,00 am Vermögen schädigte, da er dem Unternehmen gegenüber als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde auftrat und zusagte, die gemieteten Fahrzeuge nicht in das Ausland zu verbringen, damit schweren Betrug beging, machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er die Erlangung persönlicher Vorteile vor die Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung stellte. Dadurch, dass er am 31.10.2018 in Deutschland mit einem gefälschten Reisepass aufgegriffen wurde, zeigt der Beschwerdeführer erneut, dass er in betrügerischer Verhaltensweise, somit in Umgehung der Rechtsordnung, Vorteile für sich zu erreichen versucht hat und dass es ihm schwer fällt, sich an in Österreich geltende Normen zu halten. Nach der Judikatur des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität. Auch wenn der Beschwerdeführer im strafgerichtlichen Prozess hinsichtlich des Fahrzeugbetruges und der versuchten Nötigung ein reumütiges Geständnis ablegte, so zeigt sich doch mit der Fälschung eines Reisepasses und deren Verwendung, dass der Beschwerdeführer durch die ausgesprochene und verbüßte Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten werden konnte, weiteres betrügerisches Verhalten zu setzen. Auch kann anlässlich des Aufgriffes mit dem gefälschten Reisepass nicht von Einsicht des Beschwerdeführers gesprochen werden, da er angab, diesen dazu verwenden zu wollen, sich um einen Arbeitsplatz umzusehen. Daraus ist abzuleiten, dass er, obwohl er weder aufenthalts-, noch erwerbsberechtigt war, versuchte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit ein weiteres Vergehen in die Wege zu leiten beabsichtigte. Zudem hält sich der BF nach wie vor unrechtmäßig in Österreich auf. Aus alledem kann dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in die Türkei in privaten Interessen beeinträchtigt würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer weder in einer Organisation, noch in einem Verein tätig wurde und auch sonst nicht hervorkam, private Interessen in Österreich zu verfolgen. Wirtschaftliche Interessen sind dem Beschwerdeführer für die Vergangenheit jedenfalls zu bescheinigen, seit Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer aber keine wirtschaftlichen Beziehungen mehr in oder zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat etwa zwei Drittel seines Lebens in der Türkei verbracht, wurde dort sozialisiert, ging zur Schule und arbeitete als Tischler. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern verfügt er in der Türkei jedenfalls auch über familiären Anschluss. Zweifelsohne geht mit einer Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers in die Türkei aber eine erhebliche Beeinträchtigung seines Familienlebens einher. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einem Vater grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt mit einem Kind im Kleinkindalter zu und ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128) (dies betrifft insbesondere das aktuell zweijährige Kind des Beschwerdeführers). Jedoch ist im gegenständlichen Fall miteinzubeziehen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Fakten keine Umstände vorhanden sind, die es für die Kinder und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schlichtweg unmöglich bzw. unzumutbar machen würden, mit dem Beschwerdeführer in die Türkei mitzureisen. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind türkische Staatsangehörige, die älteren Kinder sprechen die türkische Sprache und haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei durch die Eltern und Geschwister sowie sonstiger Verwandter des Beschwerdeführers. Auch ist den Kindern grundsätzliche Anpassungsfähigkeit aufgrund ihres Alters (aktuell zwei und neun Jahre) zu attestieren (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Zweifelsohne geht mit einer Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers in die Türkei aber eine erhebliche Beeinträchtigung seines Familienlebens einher. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einem Vater grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt mit einem Kind im Kleinkindalter zu und ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128) (dies betrifft insbesondere das aktuell zweijährige Kind des Beschwerdeführers). Jedoch ist im gegenständlichen Fall miteinzubeziehen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Fakten keine Umstände vorhanden sind, die es für die Kinder und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schlichtweg unmöglich bzw. unzumutbar machen würden, mit dem Beschwerdeführer in die Türkei mitzureisen. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind türkische Staatsangehörige, die älteren Kinder sprechen die türkische Sprache und haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei durch die Eltern und Geschwister sowie sonstiger Verwandter des Beschwerdeführers. Auch ist den Kindern grundsätzliche Anpassungsfähigkeit aufgrund ihres Alters (aktuell zwei und neun Jahre) zu attestieren vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Aufgrund dieser Entscheidung ist die Familie des Beschwerdeführers jedoch nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer auszureisen, sondern kann sie den Kontakt, wie auch während der achtmonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers durch Besuche und mithilfe von Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Im gegenständlichen Fall ist es in Kauf zu nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen Verhaltens, in seinem grundsätzlichen Recht als Vaters auf Kontakt mit seinem Kleinkind eingeschränkt wird. Zudem legte der BF dar, dass er sowieso in den nächsten Jahren ausreisen wird um wieder in der Türkei bei seinen Eltern zu leben. Im Zuge der Abwägung ergibt sich somit, dass die privaten und familiären Interessen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die öffentlichen Interessen an der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers in Österreich zu überwiegen vermögen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist somit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht geboten. Im Zuge der Abwägung ergibt sich somit, dass die privaten und familiären Interessen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die öffentlichen Interessen an der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers in Österreich zu überwiegen vermögen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist somit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht geboten. Da schon die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht gegeben sind, waren die kumulativen Voraussetzungen der Z 2 leg cit nicht mehr zu prüfen.Da schon die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht gegeben sind, waren die kumulativen Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit nicht mehr zu prüfen. 3.
  68. Die erfolgte Änderung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides betrifft lediglich das Datum der Antragstellung durch den Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist dem BFA offensichtlich ein Versehen unterlaufen, welches spruchgemäß korrigiert wurde.3.
  69. Die erfolgte Änderung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides betrifft lediglich das Datum der Antragstellung durch den Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist dem BFA offensichtlich ein Versehen unterlaufen, welches spruchgemäß korrigiert wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.
  70. § 10 Abs 3 AsylG ordnet an, dass, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  71. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.
  72. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ordnet an, dass, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  73. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. 3.
  74. Wie sich aus obiger Abwägung ergibt, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers die privaten- und familiären Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Das BFA hat daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.3.
  75. Wie sich aus obiger Abwägung ergibt, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers die privaten- und familiären Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Das BFA hat daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.
  76. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.
  77. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.
  78. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weder brachte der Beschwerdeführer eine Gefährdung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr in die Türkei vor, noch konnte dies amtswegig festgestellt werden. Es war somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Es war somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides)Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides) 3.
  79. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. 3.
  80. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. Aufgrund der Systematik des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach gemäß § 1 Abs 1 leg. cit. verfahrensrechtliche Fristen deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes (seit 22.03., 0:00 Uhr, in Kraft) fällt, sowie alle Fristen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen werden und mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen, wird festgelegt, dass unabhängig von einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den gegenständlichen Fall, die 14 Tage Frist für die freiwillige Auseise mit 01.05.2020 beginnt. Aufgrund der Systematik des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. verfahrensrechtliche Fristen deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes (seit 22.03., 0:00 Uhr, in Kraft) fällt, sowie alle Fristen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen werden und mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen, wird festgelegt, dass unabhängig von einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den gegenständlichen Fall, die 14 Tage Frist für die freiwillige Auseise mit 01.05.2020 beginnt. Von einer Übersetzung der Rechtsmittelbelehrungen konnte aufgrund der Deutschkenntnisse des BF und aufgrund der Tatsache, dass dieser im Verfahren anwaltlich vertreten ist, Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2221520.1.00

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