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{'item': 'L515 2209451-1'}

Obsah (18)§ 55Art 133§ 69§ 45§ 58§ 293§ 52§ 24§ 60§ 56§ 31§ 64§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 1§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlL515 2209451-1 Spruch, L515 2209451-1/11E L515 2209447-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeric

§ 55FPG, Art. 16, § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt. A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,

(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, §§ 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

§ 55FPG, Art. 16 § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgtA.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 55, FPG, Artikel 16, Paragraph eins,

(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die volljährige bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2. Nachdem der legale Aufenthalt der bP beendet wurde, stellten diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.Nachdem der legale Aufenthalt der bP beendet wurde, stellten diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal im Detail und dem Vorbringen der bP wird eingangs aus dem die bP1 betreffenden angefochtenen Bescheid zitiert: „… Sie leben eigenen Angaben zufolge seit 2008 im österreichischen Bundesgebiet. Meldungen von Hauptwohnsitzen bestehen seit 14.8.2008 bis dato durchgehend. Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX wies das Verwaltungsgericht XXXX per 6.4.2017 zweitinstanzlich ab. Sie sind daher, soweit Ihre durchgehende tatsächliche persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet der Fall ist, seit 7.4.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl römisch 40 wies das Verwaltungsgericht römisch 40 per 6.4.2017 zweitinstanzlich ab. Sie sind daher, soweit Ihre durchgehende tatsächliche persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet der Fall ist, seit 7.4.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 21.7.2016 wurde Ihr Sohn XXXX , georgischer StA., in XXXX geboren und stellte am 16.8.2016 zu Zahl XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“

§ 69NAG an den XXXX von XXXX , welchen er am 14.7.2017 zurückzog.Am 21.7.2016 wurde Ihr Sohn römisch 40 , georgischer St

A., in römisch 40 geboren und stellte am 16.8.2016 zu Zahl römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“

Paragraph 69, NAG an den römisch 40 von römisch 40 , welchen er am 14.7.2017 zurückzog. Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Sie erhielten von der Behörde einen Verbesserungsauftrag dahin gehend, dass Sie Ihren Antrag binnen vier Wochen ausführlich schriftlich zu begründen und Original, Kopie und Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde vorzulegen hätten.Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Sie erhielten von der Behörde einen Verbesserungsauftrag dahin gehend, dass Sie Ihren Antrag binnen vier Wochen ausführlich schriftlich zu begründen und Original, Kopie und Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde vorzulegen hätten. Am 23.5.2017 begründeten Sie Ihren Erstantrag schriftlich folgender Maßen: Sie würden seit 2008 in Österreich leben, hätten hier eine Handelsakademie für Berufstätige besucht, die Sie nicht abgeschlossen hätten. Dort hätten Sie aber gelernt, Deutsch fließend auf Niveau einer Inländerin zu sprechen. In weiterer Folge hätten Sie im Jahre 2014 mit einem Studium an der XXXX begonnen, und zwar Wissenschaft und Philosophie. Aufgrund Schwangerschaft und der damit verbundenen Einschränkungen – zeitweise hätten Sie einen Fuß kaum bewegen können – sei es Ihnen nicht möglich gewesen, das Studium abzuschließen. Am 23.5.2017 begründeten Sie Ihren Erstantrag schriftlich folgender Maßen: Sie würden seit 2008 in Österreich leben, hätten hier eine Handelsakademie für Berufstätige besucht, die Sie nicht abgeschlossen hätten. Dort hätten Sie aber gelernt, Deutsch fließend auf Niveau einer Inländerin zu sprechen. In weiterer Folge hätten Sie im Jahre 2014 mit einem Studium an der römisch 40 begonnen, und zwar Wissenschaft und Philosophie. Aufgrund Schwangerschaft und der damit verbundenen Einschränkungen – zeitweise hätten Sie einen Fuß kaum bewegen können – sei es Ihnen nicht möglich gewesen, das Studium abzuschließen. Sie hätten von 2008 bis zur Abweisung Ihres zuletzt als Studentin gestellten Verlängerungsantrages am 6.4.2017 Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG innegehabt. Sie würden in geordneten Verhältnissen leben, seien auch krankenversichert, Ihre Eltern würden Ihnen monatlich Geld schicken, auch der Vater Ihres Kindes unterstütze Sie, Sie verfügten angeblich über rund 1000 € monatlich, die Wohnungsmiete betrage derzeit 601 €. Sie seien bei der XXXX krankenversichert.Sie würden in geordneten Verhältnissen leben, seien auch krankenversichert, Ihre Eltern würden Ihnen monatlich Geld schicken, auch der Vater Ihres Kindes unterstütze Sie, Sie verfügten angeblich über rund 1000 € monatlich, die Wohnungsmiete betrage derzeit 601 €. Sie seien bei der römisch 40 krankenversichert. Sie hätten aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bereits Ihr gesamtes soziales Netz in Österreich, in Georgien hätten Sie noch Ihre Eltern, welche aber fürchten würden, dass es in Georgien wieder zu Unruhen kommen werde, weshalb sie froh seien, dass Sie in Österreich leben würden. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der völligen sprachlichen Integration sowie Ihres Wunsches weiterhin an der XXXX ausgebildet zu werden, ersuchten Sie daher, Ihnen und Ihrem Kind XXXX , XXXX geboren, einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen. Beiliegend würden Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde übermitteln, die Originalpässe Ihres Sohnes und von Ihnen hätten Sie bereits bei der Antragsstellung vorgewiesen.“Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der völligen sprachlichen Integration sowie Ihres Wunsches weiterhin an der römisch 40 ausgebildet zu werden, ersuchten Sie daher, Ihnen und Ihrem Kind römisch 40 , römisch 40 geboren, einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen. Beiliegend würden Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde übermitteln, die Originalpässe Ihres Sohnes und von Ihnen hätten Sie bereits bei der Antragsstellung vorgewiesen.“ Am 29.3. XXXX schlossen Sie in Wien mit Herrn XXXX , XXXX geboren, georgischer StA., die Ehe.Am 29.3. römisch 40 schlossen Sie in Wien mit Herrn römisch 40 , römisch 40 geboren, georgischer StA., die Ehe. Mit e-mail vom 10.4.2018 teilten Sie bzw. ihre gemeinsame Vertretung unter dem Betreff „ XXXX , geb XXXX alias XXXX “ dem Bundesamt schriftlich mit: „Bekanntgegeben werde, dass die richtigen Identitätsdaten des Mandanten lauten: XXXX , geb XXXX in XXXX … In der Beilage übermittelten Sie KopienMit e-mail vom 10.4.2018 teilten Sie bzw. ihre gemeinsame Vertretung unter dem Betreff „ römisch 40 , geb römisch 40 alias römisch 40 “ dem Bundesamt schriftlich mit: „Bekanntgegeben werde, dass die richtigen Identitätsdaten des Mandanten lauten: römisch 40 , geb römisch 40 in römisch 40 … In der Beilage übermittelten Sie Kopien ● einer Seite eines Reisepasses Nr. P XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX , Ihres Ehemannes, ausgestellt in Georgien, einer Seite eines Reisepasses Nr. P römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , Ihres Ehemannes, ausgestellt in Georgien, ● Ihrer Heiratsurkunde Zahl XXXX , ausgestellt vom Standesamt in XXXX am XXXX  Ihrer Heiratsurkunde Zahl römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt in römisch 40 am römisch 40 ● der Geburtsurkunde Ihres Gatten samt Übersetzung und ● die – hinsichtlich der Identität des Vaters, Ihres Ehemannes, berichtigte - Geburtsurkunde Ihres Sohnes. ● Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 26.4.2017.Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 26.4.2017. Mit folgendem Schreiben vom 23.8.2018, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 27.8.2018 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen

§ 45

AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:Mit folgendem Schreiben vom 23.8.2018, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 27.8.2018 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen

Paragraph 45, AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat: Erlassung einer Rückkehrentscheidung Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen. Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. … Ergebnis der Beweisaufnahme: Sie leben eigenen Angaben zufolge seit 2008 im österreichischen Bundesgebiet. Meldungen von Hauptwohnsitzen bestehen seit 9.10.2008 bis dato durchgehend. Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX zogen Sie wieder zurück.Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl römisch 40 zogen Sie wieder zurück. Am XXXX wurde in Wien Ihr Sohn XXXX , georgischer StA., geboren.Am römisch 40 wurde in Wien Ihr Sohn römisch 40 , georgischer StA., geboren. Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 29.3.2018 schlossen Sie in Wien mit Herrn XXXX , XXXX geboren, georgischer StA., die Ehe.Am 29.3.2018 schlossen Sie in Wien mit Herrn römisch 40 , römisch 40 geboren, georgischer StA., die Ehe. Sie sind daher, soweit Ihre durchgehende tatsächliche persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet der Fall ist, seit Zurückziehung Ihres letzten Verlängerungsantrages (am 28.5.2016) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 26.4.2017.Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 26.4.2017. … Sie haben bisher zwar ein Lichtbild und eine Kopie zweier Seiten und das Original Ihres bis 13.5.2018 gültig gewesenen Reisepasses Nr. P XXXX , nicht jedoch das Original Ihrer georgischen apostillierten Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung derselben im Original, vorgelegt. Zudem ist die Gültigkeitsdauer Ihres oa Reisepasses seit 13.5.2018 abgelaufen und haben Sie Ihren nunmehr gültigen Reisepass noch nicht vorgelegt.Sie haben bisher zwar ein Lichtbild und eine Kopie zweier Seiten und das Original Ihres bis 13.5.2018 gültig gewesenen Reisepasses Nr. P römisch 40 , nicht jedoch das Original Ihrer georgischen apostillierten Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung derselben im Original, vorgelegt. Zudem ist die Gültigkeitsdauer Ihres oa Reisepasses seit 13.5.2018 abgelaufen und haben Sie Ihren nunmehr gültigen Reisepass noch nicht vorgelegt. …

§ 58Abs. 11 letzter Satz Asyl

G werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.

Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen. Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen, ● des Originals Ihres aktuell gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie (aller, auch der leeren Seiten) und Übersetzung von nicht in deutscher Sprache und lateinischen Schriftzeichen gehaltenen Textteilen sowie einer Kopie der Übersetzung und ● des Originals Ihrer mit Apostille versehenen beglaubigten Geburtsurkunde samt Übersetzung im Original und Kopie der Geburtsurkunde und der Übersetzung, zu verbessern. A) Es ergeht daher nur unter der Voraussetzung der zuvor erfolgten Mängelbehebung folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme: Bekanntgabe und Nachweise aller Ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte seit 9.10.2008 (iSv Österreich oder Ausland), in diesem Zusammenhang vollständige Kopie aller Ihrer im fraglichen Zeitraum seit 9.10.2008 gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten), insbesondere auch des Reisepasses Nr. P XXXX ;vollständige Kopie aller Ihrer im fraglichen Zeitraum seit 9.10.2008 gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten), insbesondere auch des Reisepasses Nr. P römisch 40 ; Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihres allfälligen künftigen Aufenthaltes (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen: Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze

§ 293

ASVG herangezogen;Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihres allfälligen künftigen Aufenthaltes (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen: Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze

Paragraph 293, ASVG herangezogen; Aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 beide Elternteile betreffend, sowohl Sie als auch Ihren allfälligen Ehegatten betreffend Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen [etwa gegenüber (früheren) Ehegatt(inn)en, unterhaltsberechtigten Kindern, Vorfahren etc.], insbesondere auch deren Ausmaßes samt Nachweisen (Zahlungsbelege des letzten Halbjahres, Nachweise über Rückstandsfreiheit bezüglich der Unterhaltszahlungen) Ihrer beiden Elternteile, sowohl der Ihren als auch jener Ihrer Ehegattin Nachweis über Ihren in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere über dessen monatsdurchschnittlich anfallende Kosten und darüber, von wem - sofern nicht durch die Grundversorgung - diese Kosten bestritten werden, aktueller Nachweis Ihres Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (insbesondere Miet- oder Untermietvertrag, bestandrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis, letzte 3 Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete/Annuitäten, Bestätigung des Vermieters/Hausverwalters, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und keine Räumungsklage anhängig ist); Nachweis des/r bezahlten Mietzinses/Annuität des letzten Monats (Miethöhe); … SONSTIGES: ● alle im Bundesgebiet erworbenen Schul- und Studienerfolgsnachweise ● persönliche Vorsprache im Bundesamt … Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens liegt derzeit die Voraussetzung gem. § 52 Abs. 3 FPG vor:Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens liegt derzeit die Voraussetzung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG vor:

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist jedenfalls seit 28.5.2016 unrechtmäßig. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege ersucht: ● Geben Sie an, wann genau und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche Zweck ihrer Einreise nach Österreich? Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. welches Universitätsstudium odgl wurde von ihnen bisher absolviert bzw. mit welchem konkreten Erfolg betrieben? Wo wurde diese(

  1. s)absolviert/betrieben? Nachweise sind vorzulegen. ● Welche Erwerbstätigkeit(
  2. en)übten Sie bisher mit welcher Berechtigung und mit welchen Erfolgen im österreichischen Bundesgebiet aus? Nachweise? Legen Sie allenfalls die Belege über Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommenssteuerbescheide, sowie die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungen vor. ● Von welchen Einkünften bestritten Sie seit Ihrer Einreise bisher und bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Über welche Geldmittel und Einkünfte verfügen Sie? Nachweise? Legen Sie die entsprechenden Einkommensnachweise, ebenso Nachweise über vorhandene Ersparnisse (keine Sparbücher, Kontoauszüge) und über Geldzuzählungen Dritter zu Ihrer Unterstützung vor. ● Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) Aufenthaltsberechtigung aller in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder, etc.) an. Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an. ● Aufgrund welches Titels (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie und Ihre Eltern Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung, idealer Weise Bankbelege, insbesondere Kontoauszüge, betreffend den Mietzins der letzten drei Monate, etc.)? ● Wie sind Sie derzeit krankenversichert und welche Beitragsrückstände bestehen (nicht), sofern Sie zwischenzeitig nicht mehr aus der Grundversorgung krankenversichert sind? Nachweise sind vorzulegen! ● Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. ● Warum streben Sie nunmehr den beantragten zur Niederlassung berechtigenden Erstaufenthaltstitel an, zumal Sie angeben, Ihr künftiger Aufenthaltszweck sei Ihr weiterhin vorhandener Wunsch, an der XXXX ausgebildet zu werden? Aus welchen Gründen finden Sie für diesen Aufenthaltszweck mit den in §§ 64 und 69 NAG zur Verfügung gestellten gesetzlichen Möglichkeiten nicht das Auslangen, hätte es Ihnen doch schon seit Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung freigestanden, Ihren weiteren Aufenthalt – erforderlichenfalls durch erneute Erstantragsstellung vom Ausland aus – auf dieser Grundlage zu regeln, was auch auf Ihren Ehemann und Ihren Sohn (siehe § 69 NAG) zutraf?  Warum streben Sie nunmehr den beantragten zur Niederlassung berechtigenden Erstaufenthaltstitel an, zumal Sie angeben, Ihr künftiger Aufenthaltszweck sei Ihr weiterhin vorhandener Wunsch, an der römisch 40 ausgebildet zu werden? Aus welchen Gründen finden Sie für diesen Aufenthaltszweck mit den in Paragraphen 64 und 69 NAG zur Verfügung gestellten gesetzlichen Möglichkeiten nicht das Auslangen, hätte es Ihnen doch schon seit Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung freigestanden, Ihren weiteren Aufenthalt – erforderlichenfalls durch erneute Erstantragsstellung vom Ausland aus – auf dieser Grundlage zu regeln, was auch auf Ihren Ehemann und Ihren Sohn (siehe Paragraph 69, NAG) zutraf? ...“ Hierauf gaben Sie am 11.9.2018 eine schriftliche Stellungnahme iS Ihrer Antragsbegründung ab: Sie seien Mutter und Sohn georgischer Staatsangehörigkeit. Sie als Mutter befänden sich seit 2008 in Österreich, ursprünglich seien Ihnen ab Oktober 2008 Aufenthaltstitel als „Au-Pair-Mädchen“ erteilt worden, anschließend seien Sie als Schülerin und Studentin rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Tatächlich hätten Sie Ihren letzten Verlängerungsantrag nicht zurückgezogen, sondern gegen die Abweisung desselben Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben, sodass Ihre Aufenthaltsbewilligung als Studierende am 6.4.2017 an dem Tage geendet habe, an welchem das Verwaltungsgericht XXXX zu Zahl XXXX das Ihre Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet habe. … Bemerkt werde, dass Sie tatsächlich noch das Studium an der XXXX abschließen möchten, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit hätten und grundsätzlich wegen bereits eingetretener Aufenthaltsverfestigung und entsprechender Integration (so sprächen Sie Deutsch auf dem Niveau eines Inländers) bereits aufenthaltsverfestigt seien (siehe dazu bei einem knapp zehnjährigen Aufenthalt VwGH 9.9.2014; 2013/22/0247). Die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung wäre auch deshalb erforderlich, weil Sie in Georgien weder Wohnung noch ein soziales Netz hätten, andererseits seien Sie in Österreich bereits heimisch geworden und lebten hier alle Ihre Freunde. Die Behörde werde daher gebeten, Ihnen und Ihrem Sohn Aufenthaltsbewilligungen plus nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Sie seien Mutter und Sohn georgischer Staatsangehörigkeit. Sie als Mutter befänden sich seit 2008 in Österreich, ursprünglich seien Ihnen ab Oktober 2008 Aufenthaltstitel als „Au-Pair-Mädchen“ erteilt worden, anschließend seien Sie als Schülerin und Studentin rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Tatächlich hätten Sie Ihren letzten Verlängerungsantrag nicht zurückgezogen, sondern gegen die Abweisung desselben Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben, sodass Ihre Aufenthaltsbewilligung als Studierende am 6.4.2017 an dem Tage geendet habe, an welchem das Verwaltungsgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 das Ihre Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet habe. … Bemerkt werde, dass Sie tatsächlich noch das Studium an der römisch 40 abschließen möchten, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit hätten und grundsätzlich wegen bereits eingetretener Aufenthaltsverfestigung und entsprechender Integration (so sprächen Sie Deutsch auf dem Niveau eines Inländers) bereits aufenthaltsverfestigt seien (siehe dazu bei einem knapp zehnjährigen Aufenthalt VwGH 9.9.2014; 2013/22/0247). Die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung wäre auch deshalb erforderlich, weil Sie in Georgien weder Wohnung noch ein soziales Netz hätten, andererseits seien Sie in Österreich bereits heimisch geworden und lebten hier alle Ihre Freunde. Die Behörde werde daher gebeten, Ihnen und Ihrem Sohn Aufenthaltsbewilligungen plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. …“ I.2. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen beträgt.römisch eins.2. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen beträgt. Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage.Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage. Zur Person ging die bB von folgendem Sachverhalt aus: "... 1. Zu Ihrer Person: Ihre tatsächliche Originalidentität kann infolge Ihrer Urkundenvorlage vom 11.9.2018 (Kopie Ihres gültigen Reisepasses Nr. P XXXX , gültig seit XXXX noch bis XXXX , ferner einer Kopie Ihrer apostillierten Geburtsurkunde Nr. XXXX samt Übersetzung) mit „ XXXX , XXXX geb., georgische StA.“ als ausreichend feststehend angenommen werden, zumal Ihnen auch bereits mehrere Aufenthaltsbewilligungen hierunter ausgestellt worden sind.1. Zu Ihrer Person: Ihre tatsächliche Originalidentität kann infolge Ihrer Urkundenvorlage vom 11.9.2018 (Kopie Ihres gültigen Reisepasses Nr. P römisch 40 , gültig seit römisch 40 noch bis römisch 40 , ferner einer Kopie Ihrer apostillierten Geburtsurkunde Nr. römisch 40 samt Übersetzung) mit „ römisch 40 , römisch 40 geb., georgische StA.“ als ausreichend feststehend angenommen werden, zumal Ihnen auch bereits mehrere Aufenthaltsbewilligungen hierunter ausgestellt worden sind. 2. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es bestehen seit 11.1.2005 bis dato folgende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet: sieben Aus Ihren Versicherungsdaten zu SVNr. XXXX ergeben sich Versicherungszeiten vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin; Selbstversicherungszeiten ergeben sich seit 7.7.2011 bis 31.10.2017, seit 1.11.2017 bis dato sind Sie aus der Grundversorgung krankenversichert.Aus Ihren Versicherungsdaten zu SVNr. römisch 40 ergeben sich Versicherungszeiten vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin; Selbstversicherungszeiten ergeben sich seit 7.7.2011 bis 31.10.2017, seit 1.11.2017 bis dato sind Sie aus der Grundversorgung krankenversichert. Erwerbstätigkeiten übten Sie demnach im österreichischen Bundesgebiet, abgesehen von Ihren Au-Pair – Aufenthalten, bisher nicht aus. An letztere anschließend wären Ihnen, Ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu Folge, Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ erteilt worden. Aus den vorhandenen Ausschreibungen ersichtlich sind erst Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, anschließend für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX hätten Sie nach Ausschreibungen des XXXX wieder zurückgezogen. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang Ihr Vorbringen, gegen die Abweisung Ihres letzten Verlängerungsantrages Beschwerde erhoben zu haben, welche das Verwaltungsgericht Wien zu Zahl XXXX erst per XXXX rechtskräftig abgewiesen habe, nicht unglaubwürdig. Demnach hätten Sie sich, nach Ende der Gültigkeit Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ per 28.5.2016, noch bis 6.4.2017 kraft § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wäre Ihr Aufenthalt erst seit 7.4.2017 unrechtmäßig.An letztere anschließend wären Ihnen, Ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu Folge, Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ erteilt worden. Aus den vorhandenen Ausschreibungen ersichtlich sind erst Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, anschließend für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl römisch 40 hätten Sie nach Ausschreibungen des römisch 40 wieder zurückgezogen. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang Ihr Vorbringen, gegen die Abweisung Ihres letzten Verlängerungsantrages Beschwerde erhoben zu haben, welche das Verwaltungsgericht Wien zu Zahl römisch 40 erst per römisch 40 rechtskräftig abgewiesen habe, nicht unglaubwürdig. Demnach hätten Sie sich, nach Ende der Gültigkeit Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ per 28.5.2016, noch bis 6.4.2017 kraft Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wäre Ihr Aufenthalt erst seit 7.4.2017 unrechtmäßig. Aus Ihrer Schullaufbahn legten Sie Kopien von 5 Semesterzeugnissen vor (WS 2010/2011, SS 2010/2011, WS 2011/2012, WS 2012/2013, SS 2013/2014 vor, welche alle mehrfach die Note „Nicht genügend“ oder die Anmerkung „Nicht beurteilt“ enthalten; vom HAK - XXXX gingen Sie mit 27.6.2014 ab, weil Sie die zulässige Höchstdauer überschritten hatten.Aus Ihrer Schullaufbahn legten Sie Kopien von 5 Semesterzeugnissen vor (WS 2010 aus 2011,, SS 2010 aus 2011,, WS 2011 aus 2012,, WS 2012 aus 2013,, SS 2013 aus 2014, vor, welche alle mehrfach die Note „Nicht genügend“ oder die Anmerkung „Nicht beurteilt“ enthalten; vom HAK - römisch 40 gingen Sie mit 27.6.2014 ab, weil Sie die zulässige Höchstdauer überschritten hatten. Per Dekret vom 25.7.2014 wurden Sie für das WS 2014/2015 zu einem kunstwissenschaftlichen-philosophischen Baccalaureatsstudium an der XXXX zugelassen und in weiterer Folge mit Schreiben vom 5.10.2015 für das WS 2015/2016 und vom 4.10.2016 für das WS 2016/2017 vom Studium beurlaubt.Per Dekret vom 25.7.2014 wurden Sie für das WS 2014 aus 2015, zu einem kunstwissenschaftlichen-philosophischen Baccalaureatsstudium an der römisch 40 zugelassen und in weiterer Folge mit Schreiben vom 5.10.2015 für das WS 2015 aus 2016, und vom 4.10.2016 für das WS 2016 aus 2017, vom Studium beurlaubt. Worin Ihr Privatleben daher – außer Ihrer bloßen Anwesenheit – im Bundesgebiet vor der Geburt Ihres Sohnes XXXX am XXXX bestanden haben sollte, wenn nicht in der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für Ihre Aufenthaltsbewilligungen, in beiden Fällen, ausreichende (ohnehin minimale) Bildungserfolge zu erzielen, wurde aus der Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht, was Sie vor Geburt Ihres Sohnes am Erzielen ausreichender Bildungserfolge in diesem Sinne gehindert hätte.Worin Ihr Privatleben daher – außer Ihrer bloßen Anwesenheit – im Bundesgebiet vor der Geburt Ihres Sohnes römisch 40 am römisch 40 bestanden haben sollte, wenn nicht in der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für Ihre Aufenthaltsbewilligungen, in beiden Fällen, ausreichende (ohnehin minimale) Bildungserfolge zu erzielen, wurde aus der Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht, was Sie vor Geburt Ihres Sohnes am Erzielen ausreichender Bildungserfolge in diesem Sinne gehindert hätte. Seit Geburt Ihres Sohnes XXXX besteht daher auch ein Familienleben mit diesem selbst.Seit Geburt Ihres Sohnes römisch 40 besteht daher auch ein Familienleben mit diesem selbst. Mit dem Vater Ihres Sohnes, Herrn XXXX , XXXX geb., georgischer StA., besteht nach Meldeangaben erst seit 19.10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz und ist erst insofern von einem Familienleben (Eheschließung am 29.3.2018) auszugehen, wenn auch davor bereits um den 21.10.2016 eine Beziehung bestanden haben müsste, welcher Ihr Sohn entspringen konnte.Mit dem Vater Ihres Sohnes, Herrn römisch 40 , römisch 40 geb., georgischer StA., besteht nach Meldeangaben erst seit 19.10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz und ist erst insofern von einem Familienleben (Eheschließung am 29.3.2018) auszugehen, wenn auch davor bereits um den 21.10.2016 eine Beziehung bestanden haben müsste, welcher Ihr Sohn entspringen konnte. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt von einem gemeinsamen Familienleben mit Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn ausgegangen werden. 2. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG): Ihr allfälliger seit 14.8.2008 gemeldeter Aufenthalt bis dato wäre bisher nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Au-pair, Abendschule für Berufstätige, Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie. 2. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG): Ihr allfälliger seit 14.8.2008 gemeldeter Aufenthalt bis dato wäre bisher nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Au-pair, Abendschule für Berufstätige, Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie. Seit 29.5.2016 bis 6.4.2017 (Abweisung Ihrer Beschwerde gegen die Abweisung Ihres oa letzten Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 durch das VGW) war Ihr Aufenthalt nur mehr

§ 24Abs.

1 NAG („…nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig…“) rechtmäßig. Anschließend seit 7.4.2017 war Ihr Aufenthalt zur Gänze bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (§ 58 Abs. 13 erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht).Seit 29.5.2016 bis 6.4.2017 (Abweisung Ihrer Beschwerde gegen die Abweisung Ihres oa letzten Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 durch das VGW) war Ihr Aufenthalt nur mehr

Paragraph 24, Absatz eins, NAG („…nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig…“) rechtmäßig. Anschließend seit 7.4.2017 war Ihr Aufenthalt zur Gänze bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht). Selbst der rechtmäßige Anteil Ihres bisherigen Aufenthaltes ist angesichts des Fehlens ausreichender Schul- und Studienerfolge als bloße Umgehungshandlung in Bezug auf die Regelungen des NAG zu würdigen.

  1. Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG): Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben mit Ihrem Sohn und Ihrem Ehemann kann derzeit ausgegangen werden.
  2. Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG): Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben mit Ihrem Sohn und Ihrem Ehemann kann derzeit ausgegangen werden.
  3. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG): Ihr in Österreich bestehendes Privatleben ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie dieses bisher etwa während Ihrer Schullaufbahn und während Ihres im Ergebnis nur vorgetäuschten Studiums insgesamt unter konsequenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen (niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und allenfalls beschäftigungsrechtlichen) Rechtsordnung gestaltet hätten und nunmehr weiter gestalten wollen.
  4. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG): Ihr in Österreich bestehendes Privatleben ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie dieses bisher etwa während Ihrer Schullaufbahn und während Ihres im Ergebnis nur vorgetäuschten Studiums insgesamt unter konsequenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen (niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und allenfalls beschäftigungsrechtlichen) Rechtsordnung gestaltet hätten und nunmehr weiter gestalten wollen. Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits seit Ihrer ersten Aufenthaltsbewilligung bewusst sein, dass Ihr Aufenthaltsstatus im Berechtigungsumfang einer Aufenthaltsbewilligung lediglich nur vorläufig und nur für die Dauer des Fortbestehens des beantragten Aufenthaltszweckes gegeben sein konnte und dass die Nichterfüllung des beantragten bzw. allenfalls zu ändernden Aufenthaltszweckes einer Aufenthaltsbewilligung umgehend zur Beendigung Ihres Aufenthaltsstatus führen musste. Es war Ihnen jedoch schon anfänglich bzw. ist Ihnen nach wie vor bis dato das bestimmende Anliegen, sich in Österreich einen zur originären (= nicht abgeleiteten) Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel, wie dessen Erteilung bereits seit 2003 nicht mehr (oder nur unter Voraussetzungen, welche Sie nicht erfüllen) gesetzlich vorgesehen ist, zu erschleichen, weshalb Sie, wie sich nunmehr im Ergebnis zeigte, die Absicht, eine Schulausbildung und ein Studium als einzigen zulässigen Aufenthaltszweck auch tatsächlich zu betreiben, nur vorwendeten. Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltsbewilligungen als Schülerin einer Handelsakademie für Berufstätige erzielten Sie keine ausreichenden Schulerfolge; während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung als angeblich „Studierende“ musste Ihnen aber spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie schon durch Ihre Schwangerschaft, in weiterer Folge nach Geburt Ihres Sohnes, im Studienfortschritt gehindert worden seien und dies prognostisch auch künftighin der Fall sein würde, da ja der Betreuungsbedarf Ihres Sohnes viele Jahre bestehen bleiben wird. Dass Sie dennoch Ihren angeblich (zuletzt) einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar hohen Belastung durch ein betreuungsbedürftiges Kind nicht abbrachen, sondern, vielmehr sogar, noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG samt Bescheidbeschwerde betrieben, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch – letztlich – die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, es wäre Ihnen zuletzt schon wegen Einschränkung der Beweglichkeit eines Fußes als Schwangerschaftsfolge, demnach etwa ab Oktober 2015 während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung, mit erst einem Kind „nicht möglich gewesen, Ihr Studium abzuschließen“ (Anm.: wovon nicht die Rede sein konnte, da Sie dasselbe erst kurz zuvor begonnen hatten) und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte.Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltsbewilligungen als Schülerin einer Handelsakademie für Berufstätige erzielten Sie keine ausreichenden Schulerfolge; während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung als angeblich „Studierende“ musste Ihnen aber spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie schon durch Ihre Schwangerschaft, in weiterer Folge nach Geburt Ihres Sohnes, im Studienfortschritt gehindert worden seien und dies prognostisch auch künftighin der Fall sein würde, da ja der Betreuungsbedarf Ihres Sohnes viele Jahre bestehen bleiben wird. Dass Sie dennoch Ihren angeblich (zuletzt) einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar hohen Belastung durch ein betreuungsbedürftiges Kind nicht abbrachen, sondern, vielmehr sogar, noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG samt Bescheidbeschwerde betrieben, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch – letztlich – die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, es wäre Ihnen zuletzt schon wegen Einschränkung der Beweglichkeit eines Fußes als Schwangerschaftsfolge, demnach etwa ab Oktober 2015 während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung, mit erst einem Kind „nicht möglich gewesen, Ihr Studium abzuschließen“ Anmerkung, wovon nicht die Rede sein konnte, da Sie dasselbe erst kurz zuvor begonnen hatten) und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte. Schon Ihre letzte Verlängerungsantragsstellung offenbart daher, dass es Ihnen schon bisher lediglich darum ging, Ihren Aufenthalt jeweils grundlos weiter zu verlängern, und damit die Gesetzeslage des NAG, welche eine originäre Niederlassung nicht gestattet, weiterhin zu umgehen. Wenn Sie daher nunmehr Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag damit begründen, ● aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bereits Ihr gesamtes soziales Netz in Österreich zu haben, ● in Georgien noch Ihre Eltern zu haben, die aber aus Befürchtung kommender Unruhen in Georgien froh seien, dass Sie in Österreich leben, ● angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der (angeblich) völligen sprachlichen Integration (Anm.: was ist das?) sowie Ihres Wunsches, weiterhin an der XXXX ausgebildet zu werden, zu ersuchen, Ihnen und Ihrem Kind einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen, angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der (angeblich) völligen sprachlichen Integration Anmerkung, was ist das?) sowie Ihres Wunsches, weiterhin an der römisch 40 ausgebildet zu werden, zu ersuchen, Ihnen und Ihrem Kind einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen, ist Ihnen zu entgegnen, dass diese Umstände schon in der Vergangenheit in Ihre höchstpersönliche Verantwortung für sich selbst und das Kindeswohl gefallen sind und auch künftighin fallen werden. Es lagen und liegen darin vorhersehbare Folgen Ihres Versuches, die österreichische Gesetzeslage durch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und Setzen weiterer Umgehungshandlungen in Form Ihrer zuletzt nach dem NAG gestellten Verlängerungsanträge und Ihres und Ihres Sohnes verfahrensgegenständlichen Erstantrages noch weiter zu umgehen. Worin Ihr Privatleben in Österreich derzeit aktuell tatsächlich besteht, ist, sieht man von Ihrer und Ihres Sohnes bloßen Anwesenheit im Bundesgebiet ab, aus der von Ihnen hergestellten Aktenlage nicht ersichtlich. Allenfalls wäre hier an die Lukrierung von Einkünften aus der Grundversorgung zu denken. Weder Sie noch Ihr Ehemann noch Ihr Sohn verfügen über (irgend)ein Aufenthaltsrecht. Schutz Ihres Familienlebens durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich und auch nicht denkbar, ist es Ihnen doch ohne besondere Beschwer möglich, gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dort Ihr gemeinsames Familienleben, aber auch Ihr jeweils persönliches Privatleben, zu pflegen. Ihr im Bundesgebiet insofern entwickeltes Privatleben erscheint daher nicht als schutzwürdig.
  5. Zum Grad Ihrer Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen.
  6. Zum Grad Ihrer Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen. Aus der Regelung des § 56 Abs. 3 AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will.Aus der Regelung des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will. Soweit in Ihrem Fall überhaupt von „Integration“ gesprochen werden kann ist anzumerken, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes nur während relativ zu Ihrer angeblichen Gesamtaufenthaltsdauer sehr kurzer Zeit von ca 8 Monaten einer Erwerbstätigkeit und dieser nur in geringfügigem Ausmaß nachgegangen sind, obwohl die Gesetzeslage Studierenden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, im Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden ohne, darüber hinaus mit Bedarfsprüfung zu erteilen) zugelassen hätte, es sei denn, der Studienerfolg als einziger Aufenthaltszweck wäre dadurch beeinträchtigt worden. Ein Studium wurde jedoch, auch angesichts Ihrer Beurlaubungen von demselben, tatsächlich nicht betrieben. Dass Sie möglicherweise tatsächlich – Nachweise, etwa Sprachzeugnisse, fehlen – sehr gut Deutsch sprächen, wäre dem einzigen Aufenthaltszweck Ihres Au-Pair – Aufenthaltes vor Ihrem Studium und dem Umstand, dass derartige Sprachkenntnisse zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich waren und sind, zuzuschreiben. Eine besondere Integrationshandlung ist darin nicht begründet. Sie zeigten keine Selbsterhaltungsfähigkeit und fanden – trotz gesetzlich eingeräumter Möglichkeit – keinen der Erwähnung werten Zugang zum Arbeitsmarkt, zumal Ihre einzigen beiden Dienstverhältnisse im österreichischen Bundesgebiet vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 bei XXXX und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 bei XXXX , beide als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, wohl als Au-Pair-Kraft begründet waren. Soweit in Ihrem Fall überhaupt von „Integration“ gesprochen werden kann ist anzumerken, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes nur während relativ zu Ihrer angeblichen Gesamtaufenthaltsdauer sehr kurzer Zeit von ca 8 Monaten einer Erwerbstätigkeit und dieser nur in geringfügigem Ausmaß nachgegangen sind, obwohl die Gesetzeslage Studierenden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, im Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden ohne, darüber hinaus mit Bedarfsprüfung zu erteilen) zugelassen hätte, es sei denn, der Studienerfolg als einziger Aufenthaltszweck wäre dadurch beeinträchtigt worden. Ein Studium wurde jedoch, auch angesichts Ihrer Beurlaubungen von demselben, tatsächlich nicht betrieben. Dass Sie möglicherweise tatsächlich – Nachweise, etwa Sprachzeugnisse, fehlen – sehr gut Deutsch sprächen, wäre dem einzigen Aufenthaltszweck Ihres Au-Pair – Aufenthaltes vor Ihrem Studium und dem Umstand, dass derartige Sprachkenntnisse zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich waren und sind, zuzuschreiben. Eine besondere Integrationshandlung ist darin nicht begründet. Sie zeigten keine Selbsterhaltungsfähigkeit und fanden – trotz gesetzlich eingeräumter Möglichkeit – keinen der Erwähnung werten Zugang zum Arbeitsmarkt, zumal Ihre einzigen beiden Dienstverhältnisse im österreichischen Bundesgebiet vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 bei römisch 40 und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 bei römisch 40 , beide als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, wohl als Au-Pair-Kraft begründet waren. Ihre schulische Ausbildung würde noch aus Georgien herrühren und kam im österreichischen Bundesgebiet bisher – abgesehen von Ihrer Zulassung zu einem Studium - ersichtlich anderweitig nicht zum Tragen. Eine berufliche Ausbildung haben Sie nicht. Obwohl Ihnen Ihre Schwangerschaft und in Folge die Betreuung Ihres Sohnes angeblich bereits eine so hohe familiäre Belastung auferlegte, welche Sie an einem zielstrebigem Studienfortgang (und wohl auch einer Erwerbstätigkeit) gehindert habe, vermeinen Sie dennoch, künftighin eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit neben diesen Belastungen ausüben zu können, wenn Sie unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung des hier beantragten Aufenthaltstitels einen Dienstvertrag als Rezeptionistin mit XXXX GmbH geschlossen haben und denselben am 11.9.2018 im Verfahren vorlegten; dies obwohl Sie am 11.9.2018 im Zuge Ihrer Stellungnahme vorbringen, sehr wohl noch Ihr Studium an der XXXX abschließen zu wollen, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit zu haben. Wie Sie vor diesem Hintergrund 40 Wochenstunden samt täglichen Fahrzeiten an den Dienstort erübrigen wollen, erklären Sie nicht. Da das allfällige zukünftige Dienstverhältnis als Wirksamkeitsvoraussetzung des Dienstvertrages die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels hat, ferner, da das Gelingen dieses Dienstverhältnisses ein künftig im Ungewissen liegender Zustand wäre, kann dieser Dienstvertrag nicht in die Feststellung Ihres Integrationsgrades einfließen. Analog gelten diese Erwägungen auch für Ihre zuletzt am 2.10.2018 mitgeteilten Bestrebungen, einen Pflegehelferkurs bei der XXXX besuchen zu wollen. Obwohl Ihnen Ihre Schwangerschaft und in Folge die Betreuung Ihres Sohnes angeblich bereits eine so hohe familiäre Belastung auferlegte, welche Sie an einem zielstrebigem Studienfortgang (und wohl auch einer Erwerbstätigkeit) gehindert habe, vermeinen Sie dennoch, künftighin eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit neben diesen Belastungen ausüben zu können, wenn Sie unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung des hier beantragten Aufenthaltstitels einen Dienstvertrag als Rezeptionistin mit römisch 40 GmbH geschlossen haben und denselben am 11.9.2018 im Verfahren vorlegten; dies obwohl Sie am 11.9.2018 im Zuge Ihrer Stellungnahme vorbringen, sehr wohl noch Ihr Studium an der römisch 40 abschließen zu wollen, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit zu haben. Wie Sie vor diesem Hintergrund 40 Wochenstunden samt täglichen Fahrzeiten an den Dienstort erübrigen wollen, erklären Sie nicht. Da das allfällige zukünftige Dienstverhältnis als Wirksamkeitsvoraussetzung des Dienstvertrages die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels hat, ferner, da das Gelingen dieses Dienstverhältnisses ein künftig im Ungewissen liegender Zustand wäre, kann dieser Dienstvertrag nicht in die Feststellung Ihres Integrationsgrades einfließen. Analog gelten diese Erwägungen auch für Ihre zuletzt am 2.10.2018 mitgeteilten Bestrebungen, einen Pflegehelferkurs bei der römisch 40 besuchen zu wollen. Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel

§ 56

einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Nach Aktenlage ist in Ihrem Fall kein Einkommen auch nur releviert oder sonst erkennbar. Aktuell wird Ihre, Ihres Sohnes und Ihres Ehemannes Krankenversicherung aus der Grundversorgung finanziert. Sie legten zwar Beweismittelunterlagen (Mietvertrag) über einen Rechtsanspruch auf die in XXXX , gelegene Mietwohnung im Ausmaß von 47 m² vor, geben jedoch nicht an, wie Sie – ohne ersichtliche Einkünfte – die vertraglich vereinbarte monatliche Bruttomonatsmiete in Höhe von 601,57 € finanzieren wollen.Sie legten zwar Beweismittelunterlagen (Mietvertrag) über einen Rechtsanspruch auf die in römisch 40 , gelegene Mietwohnung im Ausmaß von 47 m² vor, geben jedoch nicht an, wie Sie – ohne ersichtliche Einkünfte – die vertraglich vereinbarte monatliche Bruttomonatsmiete in Höhe von 601,57 € finanzieren wollen. Nach § 11 Abs. 5 NAG benötigen Sie aktuell Einkünfte in einem Ausmaß, welches ermöglichen würde, dass Ihnen, Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn gemeinsam monatsdurchschnittlich 1363,52+140,32+(601,57-288,87=)312,70 = 1816,54 € zur völlig freien Verfügung stünden.Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG benötigen Sie aktuell Einkünfte in einem Ausmaß, welches ermöglichen würde, dass Ihnen, Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn gemeinsam monatsdurchschnittlich 1363,52+140,32+(601,57-288,87=)312,70 = 1816,54 € zur völlig freien Verfügung stünden. Sie haben überhaupt keine Einkünfte nachgewiesen. Sie, Ihr Ehemann und Ihr Sohn beziehen Grundversorgung und verwirklichen dadurch schon derzeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft. Demgegenüber würde auch Ihr oa Dienstvertrag nicht abhelfen, da dieser nur 1477 € brutto als Monatslohn vorsähe. Zudem stünde ein künftiges Dienstverhältnis unter hoher Zeitanforderung. Wenn es Ihnen aufgrund Schwangerschaft und Kinderbetreuungspflichten Ihren Angaben nach schon nicht möglich war, ein flexibel planbares Studium so zu betreiben, dass Sie damit die Mindestanforderung von 16 ECTS-Punkten Studienerfolg nachweisen hätten können, ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen die wesentlich rigideren Arbeitszeitregelungen eines Dienstverhältnisses keine Probleme bereiten würden, die wohl zur Auflösung des Dienstverhältnisses als Rezeptionistin (ein Berufsbild, welches wohl körperliche Anwesenheit am Dienstort verlangt) führen würden. Es erscheint daher zusätzlich die Prognose gerechtfertigt, dass Ihr weiterer Aufenthalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (weiterhin wie schon bisher) zu einer massiven finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal ohne eine solche auch Ihre Krankenversicherung und Ihr Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gefährdet wären. Sie haben aus den genannten Gründen die Dauer Ihres Aufenthaltes im Ergebnis so gut wie überhaupt nicht genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren.

  1. Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (26.8.1981) bis 14.08.2008 ca. 27 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres siebenunddreißigjährigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal weder Sie noch Ihr Sohn oder Ihr Ehemann über irgendwelche Aufenthaltsberechtigungen verfügen und sich jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus lebt auch kein anderes Ihrer Familienmitglieder in Österreich; Ihre Eltern leben nach Aktenlage nach wie vor in Georgien und unterstützten Sie von dort aus als Studentin/Schülerin finanziell.
  2. Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (26.8.1981) bis 14.08.2008 ca. 27 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres siebenunddreißigjährigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal weder Sie noch Ihr Sohn oder Ihr Ehemann über irgendwelche Aufenthaltsberechtigungen verfügen und sich jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus lebt auch kein anderes Ihrer Familienmitglieder in Österreich; Ihre Eltern leben nach Aktenlage nach wie vor in Georgien und unterstützten Sie von dort aus als Studentin/Schülerin finanziell. Ihrem Ehemann und Vater Ihres Kindes wurden seit 2005 mehrfach Aufenthaltsverbote, zuletzt unbefristet, erteilt. Auch er ist daher jedenfalls zur Ausreise verpflichtet. Ihr Sohn hielt bzw. hält sich, entgegen Ihrer im Zuge Ihrer Stellungnahme vom 11.9.2018 geäußerten Ansicht, seit seiner Geburt noch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf:

§ 31Abs.

4 FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. Nichts davon trifft auf Ihren Sohn zu.

Paragraph 31, Absatz 4, FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. Nichts davon trifft auf Ihren Sohn zu. Weder Sie noch der Kindesvater waren jemals rechtmäßig in Österreich niedergelassen, noch kam jemals seine Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zu. Auch eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“

§ 69

NAG wurde Ihrem Sohn noch nie erteilt:Auch eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“

Paragraph 69, NAG wurde Ihrem Sohn noch nie erteilt:

§ 69Abs.

1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 69, Absatz eins, NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

§ 69Abs.

2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.

Paragraph 69, Absatz 2, NAG gilt Absatz eins, nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,) oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen und auch Ihrem sich noch in einem sehr anpassungsfähigen Lebensalter befindlichen Sohn, sowie ebenfalls Ihrem Ehemann als Kindesvater Inhaber eines Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch als Familie, ein gemeinsames Leben in Ihrem Herkunftsstaat Georgien möglich und zumutbar sein wird, an welchen insgesamt die weitaus überwiegenden Bindungen bestehen.

  1. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG): Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, was jedoch den rechtlich gesollten Normalzustand darstellt und daher Ihr Interesse nicht verstärkt, sondern dieses in der Gewichtung lediglich nicht zu Ihrem Nachteil belastet.
  2. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG): Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, was jedoch den rechtlich gesollten Normalzustand darstellt und daher Ihr Interesse nicht verstärkt, sondern dieses in der Gewichtung lediglich nicht zu Ihrem Nachteil belastet.
  3. Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG):
  4. Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG): Sie halten sich seit 14.8.2008, zunächst aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair – Mädchen, anschließend für „Schüler“, sodann „Studierende“ bis 6.4.2017 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre Schwangerschaft und Ihre anschließenden familiären Verpflichtungen für Ihr am 21.7.2016 geborenes Kind hätten Ihren Studienfortschritt unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch weiterhin das Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis 6.4.2017 in die Länge, ohne dass demnach Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, zwar in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe § 24 Abs. 1 NAG), obwohl der tatsächliche Aufenthaltszweck nicht mehr verwirklicht war. Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit Beginn desselben nicht (mehr), was insbesondere Ihre beiden Beurlaubungen für das WS 2015/16 und das WS 2016/17 zeigen. Dennoch verblieben Sie aus unerfindlichen Gründen bis dato, aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge bis 6.4.2017, weiterhin formal rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 7.4.2017 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.Sie halten sich seit 14.8.2008, zunächst aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair – Mädchen, anschließend für „Schüler“, sodann „Studierende“ bis 6.4.2017 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre Schwangerschaft und Ihre anschließenden familiären Verpflichtungen für Ihr am 21.7.2016 geborenes Kind hätten Ihren Studienfortschritt unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch weiterhin das Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis 6.4.2017 in die Länge, ohne dass demnach Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, zwar in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe Paragraph 24, Absatz eins, NAG), obwohl der tatsächliche Aufenthaltszweck nicht mehr verwirklicht war. Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit Beginn desselben nicht (mehr), was insbesondere Ihre beiden Beurlaubungen für das WS 2015/16 und das WS 2016/17 zeigen. Dennoch verblieben Sie aus unerfindlichen Gründen bis dato, aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge bis 6.4.2017, weiterhin formal rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 7.4.2017 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.
  5. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 28.5.2015 bis 28.5.2016 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie, auch mit Ihrem am 21.7.2016 geborenen Kind, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 6.4.2017 wohl nur, um weiterhin den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd § 24 Abs. 1 NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge – die Ihnen schon aufgrund Ihrer Beurlaubung bekannt sein mussten - nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit 6.4.2017 mit Entscheidung über Ihre Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit 7.4.2017 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 28.5.2015 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen

§ 64Abs.

5 NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit 28.5.2016 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihrem Kind entwickelte sich seit 19.10.2017 (Anmeldung von Herrn XXXX , nunmehr XXXX , XXXX geb., georgischer StA., anerkennender Kindesvater und nunmehr auch Ehemann in Ihrer jetzt gemeinsamen Unterkunft in XXXX ) auch die Vergrößerung der Familie durch Zuzug. 10. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 28.5.2015 bis 28.5.2016 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie, auch mit Ihrem am 21.7.2016 geborenen Kind, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 6.4.2017 wohl nur, um weiterhin den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge – die Ihnen schon aufgrund Ihrer Beurlaubung bekannt sein mussten - nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit 6.4.2017 mit Entscheidung über Ihre Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit 7.4.2017 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 28.5.2015 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen

Paragraph 64, Absatz 5, NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit 28.5.2016 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihrem Kind entwickelte sich seit 19.10.2017 (Anmeldung von Herrn römisch 40 , nunmehr römisch 40 , römisch 40 geb., georgischer StA., anerkennender Kindesvater und nunmehr auch Ehemann in Ihrer jetzt gemeinsamen Unterkunft in römisch 40 ) auch die Vergrößerung der Familie durch Zuzug. 11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) ist zu verneinen: Das letzte Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte von Antragsstellung 24.5.2016 bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.4.2017 nicht übermäßig lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig – was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist – gerade auf eine möglichst lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe

§ 24Abs.

1 NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 noch weiterhin als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre Schwangerschaft und – gewiss nicht vorübergehenden – familienrechtlichen Verpflichtungen Ihrem Sohn gegenüber in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein. 11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG) ist zu verneinen: Das letzte Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte von Antragsstellung 24.5.2016 bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.4.2017 nicht übermäßig lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig – was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist – gerade auf eine möglichst lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 noch weiterhin als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre Schwangerschaft und – gewiss nicht vorübergehenden – familienrechtlichen Verpflichtungen Ihrem Sohn gegenüber in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein. Es stand Ihnen zu jedem Zeitpunkt während des Verlängerungsverfahrens frei und wäre sogar gesetzlich geboten gewesen, gemeinsam mit Ihrem Kind und dem Kindesvater, welcher ebenfalls über keinerlei Aufenthaltsrecht verfügt, sogar vielmehr von einem Aufenthaltsverbot betroffen ist, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben daher selbst diese Verfahrensdauer überwiegend selbst verursacht, insbesondere offenkundig unter dem Aspekt, damit Ihren unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt faktisch noch weiter zu verlängern. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass in Ihrem Fall lediglich fortgesetzte Umgehungshandlungen Ihrerseits in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des NAG und des FPG vorgelegen haben, sodass Ihnen die gesetzeskonforme freiwillige Ausreise jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre bzw. war. Die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes war daher nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. 12: Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde.“Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde.“ Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund der gesamten Aktenlage zu Zahlen XXXX (Ihr Sohn) und XXXX sowie XXXX betreffend Ihren Ehemann als Beweismittel; ad

  1. zur Lage in Ihrem Herkunftsland beruhen die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA und gründen sich auf die o.a. Quellen. …“„Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund der gesamten Aktenlage zu Zahlen römisch 40 (Ihr Sohn) und römisch 40 sowie römisch 40 betreffend Ihren Ehemann als Beweismittel; ad
  2. zur Lage in Ihrem Herkunftsland beruhen die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA und gründen sich auf die o.a. Quellen. …“ I.
  3. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt.römisch eins.
  4. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. I.
  5. Mangels zwischenzeitig nicht mehr bestehender Aktualität der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden seitens des ho. Gerichts der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur Kenntnis gebracht, aus denen hervorgeht, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird. In einem wurde die bP eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern und diese Umstände zu bescheinigen.römisch eins.
  6. Mangels zwischenzeitig nicht mehr bestehender Aktualität der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden seitens des ho. Gerichts der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur Kenntnis gebracht, aus denen hervorgeht, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird. In einem wurde die bP eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern und diese Umstände zu bescheinigen. I.
  7. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.römisch eins.
  8. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen. I.6.
  9. Das ho Gericht beraumte in weiterer Folge für den 13.11.2019 eine Beschwerdeverhandlung an. römisch eins.6.
  10. Das ho Gericht beraumte in weiterer Folge für den 13.11.2019 eine Beschwerdeverhandlung an. I.6.2.
  11. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.2.
  12. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Haben Sie den Antrag persönlich ober über Ihren Anwalt eingebracht? P: Ich glaube, ich habe das persönlich eingebracht. RI: Berufen Sie sich in Bezug auf die Vertretungsvollmacht im Verfahren vor der belangten Behörde auf die auf AS 25 erteilte Vollmacht (Vollmacht wird der P gezeigt)? P: Ja. RI: Wurde Ihnen vom Vollmachtnehmer der angefochtene Bescheid übergeben? P: Ja. Das war dann gleich Ende April, soweit ich mich erinnern kann. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, weil es schon zwei Jahre her ist. RI: Wurden Sie zur Begründung ihres Antrages von der belangten Behörde jemals befragt? P: Alles lief schriftlich ab. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Von denselben Gründen. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sind ihr Kind und Sie gesund? P: Mein Kind ist gesund. Ich habe mit der Gesundheit schon lange Probleme. Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule. RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P: Kann ich sagen nein. Das Problem ist ausgebrochen, als ich schon in Österreich war. In Georgien hatte ich keine Probleme. RI: Spricht etwas gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P: Nein. RI: Ihnen wurde bereits vor der bB die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Es ist alles vollständig. Nachreichen kann ich gar nichts mehr. RI: Verfügen Sie gegenwärtig über ein Aufenthaltsrecht? P: Nein. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Ich lebe mit meinem Mann und dem gemeinsamen Kind zusammen. RI: Verfügen Sie über ein Erwerbseinkommen aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit, welches die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht? P: Nein, ich habe keine Arbeit. Ich habe keinen Aufenthaltstitel, deshalb darf ich nicht arbeiten. RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? P: Ich bekomme Grundversorgung. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Wenn wir das haben, würde ich gleich zum Arbeitsamt gehen. Ich habe auch eine Einstellungszusage. RV legt vor: Einstellungszusage. Wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Einstellungszusage. Wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt?RI: Haben Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt? P: Ich habe B1 in Österreich gemacht. Der Wertekurs ist etwas neues, das kann ich aber nachmachen. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P: Nein. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P: Nein. RI: Wurden Sie wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft? P: Nein. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Nur mit meiner Familie, mit meinen Eltern. Mein Vater ist schwerkrank. Meine Mutter pflegt ihn und parallel arbeitet sie noch. Ich habe einen Bruder, dieser lebt seit fünf Jahren mit seiner Familie in Amerika. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind? P: Nein es hat keinen legalen Aufenthaltsstatus. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Gatte? P: Er hat noch keinen. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Gatte? P: Georgier. RI: Wie bestreitet Ihr Gatte seinen Lebensunterhalt? P: Wir bekommen alle drei GVS. RI: Welche Familienmitglieder bzw. Verwandte hat Ihr Gatte und wo halten sich diese auf? P: Er hat in Georgien seine Mutter und zwei seiner Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. RI: Laut Aktenlage lebte Ihr Gatte einen erheblichen Zeitraum unter falscher Identität in Österreich. Ist Ihnen bekannt, ob sich hieraus für ihn irgendwelche Konsequenzen ergaben? P: Ich weiß nicht so viel von ihm. Wir sind zusammengezogen, als ich das Kind bekommen habe. RI stellt weiter fest, dass der Gatte der P in der Vergangenheit unter falscher Identität Anträge auf internationalen Schutz stellte, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden und die Aktenlage indiziert, dass sich dieser unter dieser falschen Identität bisher einer Abschiebung entzog. Ebenso konnte seitens des Gerichts kein Hinweis gefunden werden, dass sich der Gatte der P1 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. P: Ich wusste es nicht, es tut mir leid für ihn. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Es liegt alles im Akt. Ich habe alle Fragen beantwortet. Wenn sie Fragen haben, werde ich diese beantworten. RV legt vor: zwei weitere Empfehlungsschreiben von Unterstützern. Regierungsvorlage legt vor: zwei weitere Empfehlungsschreiben von Unterstützern. RI: Hat von den Unterstützern jemand eine Patenschaftserklärung oder umfassende Verpflichtungserklärung abgegeben? P: Nein. RI: Warum sind Sie Ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen, nachdem Sie über keinen legalen Aufenthalt mehr verfügten? P: Ich habe gehofft, dass ich einen weiteren Aufenthaltstitel bekomme, und in Österreich bleiben darf. Das ich vielleicht eine Ausbildung machen kann. Dies konnte ich leider alles nicht machen, da ich keinen Aufenthaltstitel bekommen habe. Ich wollte auch einen Heimhilfekurs machen. RI: Sie erhielten jeweils einen befristeten Aufenthaltstitel für einen bestimmten Aufenthaltszweck. Es kann als erwartbar angesehen werden, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr verlängert wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen und muss davon ausgegangen werden, dass Ihnen dieser Umstand bekannt war. P: Aber danach haben wir das humanitäre Bleiberecht beantragt. RI: Welche Umstände liegen in Ihrem Fall im Vergleich mit anderen Fremden, welche die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr vorliegen und dieses zu verlassen haben, vor, warum gerade Sie nicht von der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes verhalten sein sollten? P: Ich finde, dass ich gut in Österreich integriert wird. Ich kenne viele Familien die mich unterstützen. Ich habe jetzt eine Einstellungszusage. Wenn ich einen Aufenthaltstitel habe, werde ich gleich anfangen zu arbeiten. Ich möchte diese Chance nutzen. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich weiß es nicht. Ich war schon lange nicht mehr in Georgien. Ich weiß nicht, wie es dort läuft. Es ist schwierig dort eine Arbeit zu finden. Ich habe keine Vorstellung, wie es meiner Familie dort gehen würde, da ich ja jetzt so lange in Österreich gelebt habe. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Das ist allgemeine Beschreibungen. Das stimmt nicht alles, so spielt es sich nicht ab. Fragen an BehV: RI: Hat die belangte Behörde die zuständige LPD von der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem FPG verständigt (§ 31 Abs. 2 Z 3 BFAVG)?RI: Hat die belangte Behörde die zuständige LPD von der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem FPG verständigt (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, BFAVG)? BehV: Kann ich jetzt ad hoc nicht beantworten. Allerdings wurde am 03.04.2019 auftragsgemäß eine Kontrolle durch das FGE Puma Wien durchgeführt und dabei diese Familie bezüglich § 120 FPG angezeigt. Ich nehme an, dass dies durch das BFA beauftragt wurde. BehV: Kann ich jetzt ad hoc nicht beantworten. Allerdings wurde am 03.04.2019 auftragsgemäß eine Kontrolle durch das FGE Puma Wien durchgeführt und dabei diese Familie bezüglich Paragraph 120, FPG angezeigt. Ich nehme an, dass dies durch das BFA beauftragt wurde. RI: Welche Maßnahmen setzte die belangte Behörde, nachdem sich der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet als rechtswidrig darstellte? BehV: Nachdem das Verfahren in Beschwerde ist, sind unsere Maßnahmen beschränkt. Es wurde danach nichts mehr gemacht. RI: Wurden seitens der Behörde irgendwelche Veranlassungen getätigt, nachdem bekannt wurde, dass sich der Gatte der P1/Vater der P2 unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhielt und sichtlich auch erwirkte, dass gutgläubige Beamte zumindest eine öffentliche Urkunde auf die falsche Identität ausstellten und der Umstand im Raum steht, dass er durch das Verschweigen seiner wahren Identität sich Zugang zum österreichischen Sozialsystem verschaffte? BehV: Ich habe den Akt nicht hier, ich kann es nicht sagen. BehV an keine Fragen an die P1: RV hat keine Fragen an die P
  13. Regierungsvorlage hat keine Fragen an die P
  14. RV: Meines Wissens nach läuft ein Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthaltes seit
  15. Es gibt aber noch keine Entscheidung der ersten Instanz. Der Ehegatte hat am 10.04.2018 seine Identität berichtigt. Die Behörde hat sich seither nicht mehr bei uns gemeldet. Regierungsvorlage, Meines Wissens nach läuft ein Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthaltes seit
  16. Es gibt aber noch keine Entscheidung der ersten Instanz. Der Ehegatte hat am 10.04.2018 seine Identität berichtigt. Die Behörde hat sich seither nicht mehr bei uns gemeldet. BehV: Keine Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: P: Ich würde mich sehr sehr freuen, wenn ich einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen. Ich würde mich mehr integrieren und schnellstmöglich zu arbeiten zu beginnen. Ich habe mich auch gekümmert, eine Einstellungszusage zu bekommen. ES wurde sich um alles gekümmert. ….“ I.6.2.
  17. Im Laufe der Verhandlung legte die bP zwei Empfehlungsschreiben zur Integration sowie eine Einstellungszusage vor.römisch eins.6.2.
  18. Im Laufe der Verhandlung legte die bP zwei Empfehlungsschreiben zur Integration sowie eine Einstellungszusage vor. I.6.2.
  19. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.römisch eins.6.2.
  20. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. I.
  21. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.römisch eins.
  22. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. I.
  23. Mit E-Mail vom 08.11.2019 übermittelte die bP 3 weitere Empfehlungsschreiben sowie am 20.12.2019 ein Deutschzertifikat B1 sowie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung.römisch eins.
  24. Mit E-Mail vom 08.11.2019 übermittelte die bP 3 weitere Empfehlungsschreiben sowie am 20.12.2019 ein Deutschzertifikat B1 sowie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  26. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  27. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, wobei bP1 aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen. Die beschwerdeführende Partei bP1 ist eine junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 ist durch bP1 und dem Kindesvater gesichert. Die bP2 befindet sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit. Verwandte der bP leben nach wie vor in Georgien. Die bP1 ist mit dem Kindesvater der bP2, einem georgischen Staatsbürger, verheiratet. Dieser reiste rechtswidrig nach Österreich ein, trat unter einer falschen Identität auf und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag wurde zurückgewiesen. Er verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und kam seiner gesetzlichen Obliegenheit, Österreich nach dem Verlust seines Aufenthaltsrechts zu verlassen, nicht nach. Die Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen war sichtlich nicht möglich, zumal er bis vor kurzem im Bundesgebiet unter falscher Identität auftrat. Er muss damit rechnen, dass in Bezug auf seine Person aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die Republik Georgien gesetzt werden, zumal nunmehr seine wahre Identität bekannt ist und sich die georgischen Behörden im Rahmen der Umsetzung des Schubabkommens mit der Europäischen Union als kooperativ zeigen. Die bP leben in einer Mietwohnung, welche durch Mitteln des Landes und finanzieller Unterstützung der Eltern finanziert wird. Die bP leben in der Grundversorgung. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie sind strafrechtlich unbescholten. In ihrem Lebensumfeld sind die bP gesellschaftlich in einem solchem vernetzt, wie sich dies typischwerweise aus der Aufenthaltsdauer ergibt. BP1 verfügte in der Vergangenheit über die bereits beschriebenen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel, welche wiederholt verlängert wurden. Mangels Nachweises eines entsprechenden Lern- bzw. Studienerfolges erfolgte letztlich keine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts, worauf die bP die gegenständlichen Anträge stellten. Das aufenthaltsrechtliche Schicksal der bP2 folgte im Wesentlichen jenem der bP
  28. Die bP1 und bP2 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 beherrscht die deutsche Sprache und geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch in Bezug auf die bP2 in altersadäquater Weise anzunehmen ist. Die bP, insbesondere bP1 verfügen im Bundesgebiet über sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende sozialen Anknüpfungspunkte. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Identität der bP steht fest. Es ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen würden. Zum einen wird auf die Existenz familiärer Anknüpfungspunkte verwiesen und zum anderen auf den Umstand, dass die bP Zugang zum georgischen Sozialsystem bzw. zum Unterstützungsproramm für Rückkehrer haben und können sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ebenso hat die bP1, so wie deren Gatte, Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt. . Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. II.1.2.
  29. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte (auch in Bezug auf die Lage der Frauen und Kinder) davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung –auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.römisch zwei.1.2.
  30. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte (auch in Bezug auf die Lage der Frauen und Kinder) davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung –auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird. II.1.2.2.
  31. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2.
  32. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.2.
  33. Coronavirus COVID-19römisch zwei.1.2.2.
  34. Coronavirus COVID-19 Die Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische, Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten. Am 26.3.2020 waren in Georgien 79 Corona-Falle bekannt (https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  35. Die georgischen Behörden erarbeiteten einen Aktionsplan zur Eindämmung der Infektion der Bürger mit dem Virus COVID-19 (https://stopcov.ge/en).
  36. Beweiswürdigung II.2.
  37. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. römisch zwei.2.
  38. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  39. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.römisch zwei.2.
  40. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. II.2.
  41. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  42. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.
  43. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  44. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  45. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  46. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass sich die Ausführungen der bB als schlüssig darstellen und schließt sich das ho. Gericht in Bezug auf den objektiven Aussagekern den Ausführungen der bB im zitierten Umfang an.In Bezug auf die aktuelle allgemeine Lage in Georgien wurde den bP seitens des ho. Gerichts Parteiengehör gewährt.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass sich die Ausführungen der bB als schlüssig darstellen und schließt sich das ho. Gericht in Bezug auf den objektiven Aussagekern den Ausführungen der bB im zitierten Umfang an., In Bezug auf die aktuelle allgemeine Lage in Georgien wurde den bP seitens des ho. Gerichts Parteiengehör gewährt. Für das ho. Gericht steht jedenfalls fest, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen werden. Wenn bP1 vorbringt, dass es schwierig sei, eine Arbeit zu finden, kann aus diesem Einwand nicht per se abgeleitet werden, dass es der bP1 schlicht unmöglich ist, eine Arbeit zu finden. Auch sprechen makroökonomische Daten nicht für diesen Umstand, zumal davon auszugehen ist, dass in Georgien ein Arbeitsmarkt existiert und dass die Arbeitslosenquote 2018 12,7 % betrug. Gegenüber 2017 hat sich die Arbeitslosenquote um 1,2 % verbessert. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Wenn die bP1 zu den Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien behauptet, dass das eine allgemeine Beschreibung sei und dass das alles nicht stimme und es sich nicht so abspiele, so handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung bzw. ein bloßes Bestreiten, woraus keine individuellen Gefährdungsmomente für die bP ableitbar sind, bzw. der Grundsatz der normativen Vergewisserung Georgiens nicht erschüttert wird. Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen ein eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen ein eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen., Die bP erstatteten jedenfalls kein dermaßen konkretes Vorbringen, welches das ho. Gericht zu einer anderslautenden Einschätzung kommen ließe. Ebenso könnte sie die in Österreich erworbenen Kenntnisse auf dem georgischen Arbeitsmarkt einsetzen.
  47. Rechtliche Beurteilung II.3.
  48. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  49. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Sicherer Herkunftsstaat Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftssaat iSd § 19 BFA-VGBei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftssaat iSd Paragraph 19, BFA-VG II.3.3.1 Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.3.1 Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen. II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. …Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaa

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