GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach … zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z o FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) vom 28.1.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach … zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z o FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswüridgend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF lediglich aus, dass weder dauerhafte berufliche, familiäre noch soziale Bindungen bekannt seien. Ferner habe das Bundesamt festgestellt, dass der BF Staatsbürger Georgiens sei und aufgrund seines arbeitsfähigen Alters in der Lage sei, sich dort ein Einkommen zu erwirtschaften und sich erneut zu integrieren. In Bezug auf das Einreiseverbot führte die bB aus, dass die Feststellungen auf Basis der vorliegenden Unterlagen, der Beantwortung zur Verständigung der Beweisaufnahme, der Verurteilung und den weiteren Teilen des Verwaltungsaktes basiere. Die Behörde stelle fest, dass das der Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und der weitere Aufenthalt des BF massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein Einreiseverbot geboten sei. Durch sein Verhalten habe der BF bewiesen, dass er als ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährlicher Mensch sei und habe er die berechtigten Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt. Es sei die Schwere der Straftat sowie eine mögliche Rückfallsneigung zu berücksichtigen gewesen. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes wurde angeführt, dass „die Verhinderung aus der Begehung von Suchtgiftdelikten abzuleitende gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit … wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt“. Ferner werden Ausführungen über die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen getätigt. Die Behörde schließt damit, dass die Verbrechen des BF in Österreich verboten seien und legte neuerlich dar, dass das Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde und die Straftaten als verwerfliche und niederträchtige gelten und innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen würden. Ein unbefristetes Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens als angemessen. Rechtlich führte die bB zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass keiner der in § 57 AsylG geregelten Fälle auf den BF zutreffe. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. wird im Wesentlichen dargetan, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Zu Spruchpunkt III. führte die bB aus, dass ausgehend von den Länderfeststellungen zur Lage im „Zielstaat“ keine derartige Gefährdung festgestellt habe werden können. Der BF habe auch den Wunsch geäußert, nach „Algerien“ zurückzukehren. Zu Spruchpunkt IV. führte die bB aus, dass § 53 Abs. 1 FPG im Fall des BF erfüllt sei und verwies auf die Verurteilung des BF und dessen Gefährlichkeit sowie die fehlenden Anknüpfungspunkte im Inland. Im Hinblick auf Spruchpunkt V. wird lediglich die Bestimmung des § 55 Abs. 4 zitiert und zu Spruchpunkt VI. wird nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung auf das Gesamtfehlverhalten des BF und seine Gefährlichkeit verwiesen und geschlossen, dass die sofortige Ausreise erforderlich sei. Ferner stellte die bB fest, dass keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung erkannt werden könne. Rechtlich führte die bB zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass keiner der in Paragraph 57, AsylG geregelten Fälle auf den BF zutreffe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. wird im Wesentlichen dargetan, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die bB aus, dass ausgehend von den Länderfeststellungen zur Lage im „Zielstaat“ keine derartige Gefährdung festgestellt habe werden können. Der BF habe auch den Wunsch geäußert, nach „Algerien“ zurückzukehren. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die bB aus, dass Paragraph 53, Absatz eins, FPG im Fall des BF erfüllt sei und verwies auf die Verurteilung des BF und dessen Gefährlichkeit sowie die fehlenden Anknüpfungspunkte im Inland. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. wird lediglich die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, zitiert und zu Spruchpunkt römisch sechs. wird nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung auf das Gesamtfehlverhalten des BF und seine Gefährlichkeit verwiesen und geschlossen, dass die sofortige Ausreise erforderlich sei. Ferner stellte die bB fest, dass keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung erkannt werden könne. Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. I.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
GVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich: Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN). II.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar. Sie muss daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung genügt nicht, wohl aber eine inhaltlich bestimmte Verweisung (siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar. Sie muss daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung genügt nicht, wohl aber eine inhaltlich bestimmte Verweisung (siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die bB maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.
Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die bB maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung des an den BF gerichteten Bescheids als unzureichend, zumal die bB wie bereits ausgeführt auf nicht individualisierte Textbausteine und Begründungselemente zurückgreift, die den BF offenkundig gar nicht betreffen. II.4.
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die in der Beschwerdeschrift getätigte Behauptung, der BF verfüge in Tschechien über ein schützenswertes Familienleben, verwiesen. Im Hinblick darauf, dass ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, sind im Zuge einer Interessensabwägung auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in diesen den Blick zu nehmen (vgl. VwSlg. 18.295 A). Im Hinblick darauf, dass ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, sind im Zuge einer Interessensabwägung auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in diesen den Blick zu nehmen vergleiche VwSlg. 18.295 A). II.4.8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. römisch zwei.4.8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtenen Bescheide betreffend den BF
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtenen Bescheide betreffend den BF
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat der BF darum ersucht, dass vom weiteren Strafvollzug vorläufigen abgesehen und er in seinen Herkunftsstaat verbracht wird. Der für die Zurückverweisung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Im gegenständlichen Fall hat der BF darum ersucht, dass vom weiteren Strafvollzug vorläufigen abgesehen und er in seinen Herkunftsstaat verbracht wird. Der für die Zurückverweisung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2229772.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.