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{'item': 'L526 2229772-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 10§ 52§ 53§ 55§ 18§ 27Art. 130§ 58§ 45§ 5§ 25a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlL526 2229772-1 SpruchL526 2229772-1/3EL526 2229772-1/3E, BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt), ein georgischer Staatsbürger wurde am 24.10.2017 wegen des dringenden Tatverdachtes des versuchten Einbruchsdiebstahls in Zusammenwirken mit einem anderen von Beamten des LKA Niederösterreich festgenommen. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt), ein georgischer Staatsbürger wurde am 24.10.2017 wegen des dringenden Tatverdachtes des versuchten Einbruchsdiebstahls in Zusammenwirken mit einem anderen von Beamten des LKA Niederösterreich festgenommen. I.
  3. Am 2.3.2018 wurde der BF vom Landesgericht Korneuburg für schuldig erkannt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter, teilweise alleine und teilweise mit einem weiteren Mittäter zu den im Urteil genau dargelegten Zeitpunkten und Orten gewerbsmäßig den im Urteil ebenfalls genau bezeichneten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in die im Urteil ebenfalls genau bezeichneten Wohnstätten und Gebäude weggenommen bzw. dies versucht zu haben.römisch eins.
  4. Am 2.3.2018 wurde der BF vom Landesgericht Korneuburg für schuldig erkannt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter, teilweise alleine und teilweise mit einem weiteren Mittäter zu den im Urteil genau dargelegten Zeitpunkten und Orten gewerbsmäßig den im Urteil ebenfalls genau bezeichneten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in die im Urteil ebenfalls genau bezeichneten Wohnstätten und Gebäude weggenommen bzw. dies versucht zu haben. Insgesamt werden im Urteil in Bezug auf den BF acht verschiedene Einbrüche angeführt. Bei einigen davon blieb es lediglich beim Versuch, bei anderen wurden etwa Bargeld, Sparbücher und Schmuck gestohlen. Der BF wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2
  5. Fall und Abs. 3, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Braunschweig vom 8.1.2018 nach § 130 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Der BF wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2,
  6. Fall und Absatz 3, 15, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Braunschweig vom 8.1.2018 nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. I.
  7. Im Akt findet sich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie ein Formular für eine Übernahmebestätigung. Beide Dokumente weisen jedoch keine Unterschrift auf und ist der Aktenlage auch sonst nicht zu entnehmen, dass dem BF das Schreiben jemals zugekommen ist.römisch eins.
  8. Im Akt findet sich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie ein Formular für eine Übernahmebestätigung. Beide Dokumente weisen jedoch keine Unterschrift auf und ist der Aktenlage auch sonst nicht zu entnehmen, dass dem BF das Schreiben jemals zugekommen ist. I.
  9. Am 20.11.2019 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein handschriftlich verfasstes Gesuch mit Folgendem Wortlaut ein:römisch eins.
  10. Am 20.11.2019 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein handschriftlich verfasstes Gesuch mit Folgendem Wortlaut ein: „Grußgott! Ich XXXX Häftlingsnummer XXXX sitze in Hirtenberg. Ich sitze schon seit 2 Jahren und einem Monat. Ich wurde vom Gericht zu 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ich möchte §133a unterschreiben und möchte deswegen Deportiert werden. Ich habe kein Einreiseverbot nach Österreich, bitte geben sie mir ein Einreiseverbot nach Österreich. Vielen Dannke!!!“„Grußgott! Ich römisch 40 Häftlingsnummer römisch 40 sitze in Hirtenberg. Ich sitze schon seit 2 Jahren und einem Monat. Ich wurde vom Gericht zu 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ich möchte §133a unterschreiben und möchte deswegen Deportiert werden. Ich habe kein Einreiseverbot nach Österreich, bitte geben sie mir ein Einreiseverbot nach Österreich. Vielen Dannke!!!“ I.
  11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) vom 28.1.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach … zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z o FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) vom 28.1.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach … zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z o FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswüridgend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF lediglich aus, dass weder dauerhafte berufliche, familiäre noch soziale Bindungen bekannt seien. Ferner habe das Bundesamt festgestellt, dass der BF Staatsbürger Georgiens sei und aufgrund seines arbeitsfähigen Alters in der Lage sei, sich dort ein Einkommen zu erwirtschaften und sich erneut zu integrieren. In Bezug auf das Einreiseverbot führte die bB aus, dass die Feststellungen auf Basis der vorliegenden Unterlagen, der Beantwortung zur Verständigung der Beweisaufnahme, der Verurteilung und den weiteren Teilen des Verwaltungsaktes basiere. Die Behörde stelle fest, dass das der Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und der weitere Aufenthalt des BF massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein Einreiseverbot geboten sei. Durch sein Verhalten habe der BF bewiesen, dass er als ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährlicher Mensch sei und habe er die berechtigten Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt. Es sei die Schwere der Straftat sowie eine mögliche Rückfallsneigung zu berücksichtigen gewesen. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes wurde angeführt, dass „die Verhinderung aus der Begehung von Suchtgiftdelikten abzuleitende gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit … wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt“. Ferner werden Ausführungen über die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen getätigt. Die Behörde schließt damit, dass die Verbrechen des BF in Österreich verboten seien und legte neuerlich dar, dass das Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde und die Straftaten als verwerfliche und niederträchtige gelten und innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen würden. Ein unbefristetes Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens als angemessen. Rechtlich führte die bB zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass keiner der in § 57 AsylG geregelten Fälle auf den BF zutreffe. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. wird im Wesentlichen dargetan, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Zu Spruchpunkt III. führte die bB aus, dass ausgehend von den Länderfeststellungen zur Lage im „Zielstaat“ keine derartige Gefährdung festgestellt habe werden können. Der BF habe auch den Wunsch geäußert, nach „Algerien“ zurückzukehren. Zu Spruchpunkt IV. führte die bB aus, dass § 53 Abs. 1 FPG im Fall des BF erfüllt sei und verwies auf die Verurteilung des BF und dessen Gefährlichkeit sowie die fehlenden Anknüpfungspunkte im Inland. Im Hinblick auf Spruchpunkt V. wird lediglich die Bestimmung des § 55 Abs. 4 zitiert und zu Spruchpunkt VI. wird nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung auf das Gesamtfehlverhalten des BF und seine Gefährlichkeit verwiesen und geschlossen, dass die sofortige Ausreise erforderlich sei. Ferner stellte die bB fest, dass keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung erkannt werden könne. Rechtlich führte die bB zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass keiner der in Paragraph 57, AsylG geregelten Fälle auf den BF zutreffe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. wird im Wesentlichen dargetan, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die bB aus, dass ausgehend von den Länderfeststellungen zur Lage im „Zielstaat“ keine derartige Gefährdung festgestellt habe werden können. Der BF habe auch den Wunsch geäußert, nach „Algerien“ zurückzukehren. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die bB aus, dass Paragraph 53, Absatz eins, FPG im Fall des BF erfüllt sei und verwies auf die Verurteilung des BF und dessen Gefährlichkeit sowie die fehlenden Anknüpfungspunkte im Inland. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. wird lediglich die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, zitiert und zu Spruchpunkt römisch sechs. wird nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung auf das Gesamtfehlverhalten des BF und seine Gefährlichkeit verwiesen und geschlossen, dass die sofortige Ausreise erforderlich sei. Ferner stellte die bB fest, dass keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung erkannt werden könne. Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2020 wurde dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. I.

  1. Am 27.2.2020 wurde der BF auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Tiflis gebracht.römisch eins.
  2. Am 27.2.2020 wurde der BF auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Tiflis gebracht. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 20.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 20.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Verfahrensbestimmungenrömisch zwei.
  6. Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, geregelt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich: Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN). II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem ebendort ersichtlichen Datum geboren und ist Staatsangehöriger Georgiens. Der BF wurde am 27.2.2020 zum Transport nach Tiflis nach Wien Schwechat verbracht. Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend. Der unter I. ersichtliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Die Ausführungen der bB, insbesondere über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2016 und das vom Bundesamt geführten „Dublin“-Verfahren sind nicht nachvollziehbar. Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich jedoch bereits aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der unter römisch eins. ersichtliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Die Ausführungen der bB, insbesondere über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2016 und das vom Bundesamt geführten „Dublin“-Verfahren sind nicht nachvollziehbar. Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich jedoch bereits aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den von der bB erwirkten Dokumenten der Republik Georgiens für die Heimreise des BF. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.4.
  7. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:römisch zwei.4.
  8. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Verwerflichkeit der vom BF begangenen Taten und die Gefahr, die für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausging. Es wird auch nicht übersehen, dass der BF von sich aus in seinen Herkunftsstaat zurückreisen wollte. Dennoch hat die Behörde auch in solchen Fällen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens walten zu lassen und den für ihre Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln. Dies hat die bB in mehrerlei Hinsicht unterlassen; im Einzelnen: II.4.2.

§ 58Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar. Sie muss daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung genügt nicht, wohl aber eine inhaltlich bestimmte Verweisung (siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)).römisch zwei.4.2.

Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar. Sie muss daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung genügt nicht, wohl aber eine inhaltlich bestimmte Verweisung (siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)). Aus Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides geht nicht hervor, wohin der BF abgeschoben werden sollte. Eine inhaltlich bestimmte Verweisung wird nicht getätigt und kann der Spruch auch nicht unter Heranziehung der Bescheidbegründung interpretiert werden, zumal sich die bB darin lediglich auf den „Zielstaat“ bzw. Algerien bezieht. Im Verfahrensgang wiederum finden sich Hinweise auf eine in Rechtskraft erwachsene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.Aus Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides geht nicht hervor, wohin der BF abgeschoben werden sollte. Eine inhaltlich bestimmte Verweisung wird nicht getätigt und kann der Spruch auch nicht unter Heranziehung der Bescheidbegründung interpretiert werden, zumal sich die bB darin lediglich auf den „Zielstaat“ bzw. Algerien bezieht. Im Verfahrensgang wiederum finden sich Hinweise auf eine in Rechtskraft erwachsene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien. II.4.
  1. Zudem ist der im Bescheid abgebildete Verfahrensgang für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal die dort genannten Entscheidungen bzw. Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung gestellt wurden. Da sich eine Zurückverweisung der Rechtssache ohnehin bereits aufgrund gravierender Mängel in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und Verfahrensmängel, wie noch eingehend darzustellen sein wird, als notwendig erwies, war von einer Anforderung der genannten Entscheidungen bzw. Verfahrensakten – welche im Übrigen auch nicht durch eine Behördenzahl gekennzeichnet, sondern lediglich mit Datum bezeichnet wurden – Abstand zu nehmen. Sofern der BF in seiner Beschwerdeschrift vermutet, dass die bB Textteile verwendet, die den BF gar nicht betreffen – der BF führt in seiner Beschwerdeschrift beispielsweise aus, er sei noch nie in Italien gewesen und sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn hätte erlassen werden sollen, gleichfalls habe er keine Anknüpfungspunkte zu Algerien – so kann sich auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Eindrucks nicht erwehren.römisch zwei.4.
  2. Zudem ist der im Bescheid abgebildete Verfahrensgang für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal die dort genannten Entscheidungen bzw. Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung gestellt wurden. Da sich eine Zurückverweisung der Rechtssache ohnehin bereits aufgrund gravierender Mängel in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und Verfahrensmängel, wie noch eingehend darzustellen sein wird, als notwendig erwies, war von einer Anforderung der genannten Entscheidungen bzw. Verfahrensakten – welche im Übrigen auch nicht durch eine Behördenzahl gekennzeichnet, sondern lediglich mit Datum bezeichnet wurden – Abstand zu nehmen. Sofern der BF in seiner Beschwerdeschrift vermutet, dass die bB Textteile verwendet, die den BF gar nicht betreffen – der BF führt in seiner Beschwerdeschrift beispielsweise aus, er sei noch nie in Italien gewesen und sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn hätte erlassen werden sollen, gleichfalls habe er keine Anknüpfungspunkte zu Algerien – so kann sich auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Eindrucks nicht erwehren. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Spruchteile wird im fortgesetzten Verfahren dennoch eingehend zu prüfen sein, ob aufrechte Anordnungen zur Außerlandesbringung bestehen. II.4.
  3. Der gegenständliche Bescheid ist auch durch gravierende Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit behaftet. römisch zwei.4.
  4. Der gegenständliche Bescheid ist auch durch gravierende Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit behaftet. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)).Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten vergleiche Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)). Dem BF ist darin Recht zu geben, dass sich in der Begründung durchwegs nicht individualisierte Textteile finden. Eine Begründung ohne Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist einer Scheinbegründung gleichzuhalten. Die Textteile beziehen sich teilweise offenkundig auch auf andere Personen.

§ 45Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die bB maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die bB maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung des an den BF gerichteten Bescheids als unzureichend, zumal die bB wie bereits ausgeführt auf nicht individualisierte Textbausteine und Begründungselemente zurückgreift, die den BF offenkundig gar nicht betreffen. II.4.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN). römisch zwei.4.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN). Diese Fehler sind der bB ebenfalls unterlaufen. Die bB setzt sich in vorliegendem Fall gänzlich über die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere der Gewährung von Parteiengehör, hinweg. Das im Akt erliegende Schriftstück mit Fragen der bB ist dem BF offenkundig nie zugegangen; es ist nicht einmal vom Organwalter unterschrieben. Insoferne ist auch nicht nachvollziehbar, wie die bB zu ihren Feststellungen, etwa in Bezug auf des Privat- und Familienleben des BF gelangt; auch der sonstigen Aktenlage lassen sich Hinweise auf diesbezügliche Ermittlungen der bB entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die bB abgesehen von der Einsicht in Teile des Strafaktes des BF gar keine Ermittlungsschritte gesetzt hat; dem BF wurde weder Parteiengehör gewährt noch wurden sonst geeignete Schritte zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes gesetzt. Der BF rügt zu Recht, dass zur Beurteilung der Rechtssache notwendige Ermittlungsschritte unterblieben sind und dementsprechend auch die Feststellungen der bB sowie die darauf basierenden Erwägungen in der Rechtlichen Beurteilung sich als nicht nachvollziehbar darstellen. II.4.
  3. Einreiseverbotrömisch zwei.4.
  4. Einreiseverbot Die bB verhängt ein unbefristetes Einreiseverbot und bezieht sich in ihrer Bescheidbegründung mehrfach auf ein Drogendelikt. Der Aktenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der BF ein Drogendelikt begangen hätte. Die bB bezieht sich lediglich auf die Gefährlichkeit des BF, ohne dies näher zu erläutern. II.4.
  5. Die bB wird alle notwendigen Ermittlungsschritte nachzuholen haben. römisch zwei.4.
  6. Die bB wird alle notwendigen Ermittlungsschritte nachzuholen haben. Zunächst wird die bB alle im Inland verfügbaren Entscheidungen den BF betreffend zu beschaffen und in diese Einsicht zu nehmen haben. Insbesondere wird die bB zu ermitteln haben, ob aufrechte Anordnungen zur Außerlandesbringung etc. bestehen. Ihren Bescheid wird sie dann auf Basis dieser Erkenntnisse zu erlassen haben. Dabei wird die bB wird den bisherigen Verfahrensgang nachvollziehbar darzustellen haben und im Fall einer neuerlichen Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht die bezughabenden Entscheidungen bzw. Akte auch zur Verfügung zu stellen haben. Die bB wird alle notwendigen Ermittlungsschritte unter Beachtung der jeweils anwendbaren verfahrensrechtlichen Vorschriften zu setzen haben. Da der BF, wie im Akt dokumentiert, von sich aus den Wunsch nach Verbringung in seinen Herkunftsstaat äußerte, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nichts dagegen, dass er im Wege seiner Vertretung schriftlich zu den im Verfahren zu erörternden Themenbereich befragt wird. In Bezug auf die für das Einreiseverbot zu erstellende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten des Fremden einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). In Bezug auf die für das Einreiseverbot zu erstellende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten des Fremden einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren daher eingehend mit dem Fehlverhalten des BF auseinanderzusetzen und die auf ihren Ermittlungsergebnissen basierende Persönlichkeitsanalyse und Zukunftsprognose in ihre Entscheidung miteinzubeziehen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Dazu wird die bB auch klar darzulegen haben, von welchen Delikten sie im Falle des BF ausgeht und wird auch die Norm, auf die sie das verhängte Einreiseverbot stützt, genau zu bezeichnen haben. Ferner wird sie ausführlich zu begründen haben, aus welchen Gründen sie die Dauer des zu verhängenden Einreiseverbotes für angemessen erachtet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die in der Beschwerdeschrift getätigte Behauptung, der BF verfüge in Tschechien über ein schützenswertes Familienleben, verwiesen. Im Hinblick darauf, dass ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, sind im Zuge einer Interessensabwägung auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in diesen den Blick zu nehmen (vgl. VwSlg. 18.295 A). Im Hinblick darauf, dass ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, sind im Zuge einer Interessensabwägung auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in diesen den Blick zu nehmen vergleiche VwSlg. 18.295 A). II.4.8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. römisch zwei.4.8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtenen Bescheide betreffend den BF

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtenen Bescheide betreffend den BF

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat der BF darum ersucht, dass vom weiteren Strafvollzug vorläufigen abgesehen und er in seinen Herkunftsstaat verbracht wird. Der für die Zurückverweisung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Im gegenständlichen Fall hat der BF darum ersucht, dass vom weiteren Strafvollzug vorläufigen abgesehen und er in seinen Herkunftsstaat verbracht wird. Der für die Zurückverweisung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2229772.1.00

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