Vm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 AVG kann die Behörde im Vertretungsfall von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde im Vertretungsfall von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde von einem der Haushaltsgehörigen (Ehegatte) der Beschwerdeführerin erhoben wurde, wird von der Vorlage einer ausdrücklichen Vertretungsvollmacht nach § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 4 AVG abgesehen, zumal keine Zweifel am gegenständlichen Vertretungsverhältnis bestehen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde von einem der Haushaltsgehörigen (Ehegatte) der Beschwerdeführerin erhoben wurde, wird von der Vorlage einer ausdrücklichen Vertretungsvollmacht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AVG abgesehen, zumal keine Zweifel am gegenständlichen Vertretungsverhältnis bestehen. Die Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang in zulässiger Weise erhoben. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Die §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Die Paragraphen 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 2.
2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): "Befreiungsbestimmungen § 47.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher jene Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde ist (vgl. dazu jüngst VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025 u.a.): Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag
3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120).3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher jene Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde ist vergleiche dazu jüngst VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025 u.a.): Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] Rz 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] Rz 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des
Vm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.4
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.4
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). 3.5 Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die
Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 8.10.2019 wurde sie deshalb aufgefordert, u.a. einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einer Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung, zum Nachweis des Bestehens einer Anspruchsberechtigung auf Befreiung von der Rundfunkgebühr vorzulegen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war (vgl. VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die
5 Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die
Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt, was von ihr in der Beschwerde auch nicht weiter bestritten wird. Die von ihr vorgelegte Mitteilung über den Anspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz weist keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung nach, die einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln kann; insbesondere handelt es sich um keine "Leistung und Unterstützung aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (§ 47 Abs. 1 Z 7 FGO), weil der Anspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz - unabhängig von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit - gewährt werden.Die von ihr vorgelegte Mitteilung über den Anspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz weist keine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung nach, die einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln kann; insbesondere handelt es sich um keine "Leistung und Unterstützung aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO), weil der Anspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz - unabhängig von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit - gewährt werden. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise somit nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht. 4.
Vm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.4.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W110.2228407.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.