4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Horizontale GAP-VO sanktionsfrei nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt werden könnte.In diesem Bescheid wurde auch hingewiesen, dass im Zuge einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle festgestellt worden sei, dass im Antragsjahr 2017 eine auf der römisch 40 beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 0,0005 ha nicht die Mindestgröße von einem Ar aufweisen würde und daher
Paragraph 17, Absatz 2, Horizontale GAP-VO sanktionsfrei nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt werden könnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
2a MOG für jeden ha beantragter Hutweidenfläche 0,8 ZA zugewiesen. Somit wurden dem Beschwerdeführer 3,8683 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Rückforderung ergibt sich daher aus der Reduktion der ZA der Hutweide-ZA mit der Nummer 21484763 von 3,8683 ZA auf 3,4082 ZA.In dieser Entscheidung wurden
Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG für jeden ha beantragter Hutweidenfläche 0,8 ZA zugewiesen. Somit wurden dem Beschwerdeführer 3,8683 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Rückforderung ergibt sich daher aus der Reduktion der ZA der Hutweide-ZA mit der Nummer 21484763 von 3,8683 ZA auf 3,4082 ZA. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2019 zugestellt. 9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 04.10.2019 Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass ihm aufgrund eines negativen Referenzflächenabgleichs betreffend die XXXX rückwirkend ZA gestrichen worden wären. Diese Streichung der ZA habe zur Folge, dass im Jahr 2017 Rückforderungen entstanden bzw. ausgesprochen worden wären. Diese negative Beurteilung sei jedoch nicht korrekt, da zuvor im Jahr 2015 die Fläche im Zuge einer VOK noch als landwirtschaftliche Nutzfläche bestätigt worden wäre und sich die Beantragung der Jahre 2016 und 2017 1:1 mit der Kontrollfeststellung und zugleich Bestätigung als landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Jahr 2015 decke.Begründend führte er aus, dass ihm aufgrund eines negativen Referenzflächenabgleichs betreffend die römisch 40 rückwirkend ZA gestrichen worden wären. Diese Streichung der ZA habe zur Folge, dass im Jahr 2017 Rückforderungen entstanden bzw. ausgesprochen worden wären. Diese negative Beurteilung sei jedoch nicht korrekt, da zuvor im Jahr 2015 die Fläche im Zuge einer VOK noch als landwirtschaftliche Nutzfläche bestätigt worden wäre und sich die Beantragung der Jahre 2016 und 2017 1:1 mit der Kontrollfeststellung und zugleich Bestätigung als landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Jahr 2015 decke. Die Beschwerde enthält auch eine § 8i MOG-Erklärung sowie einen Hinweis auf ein Absehen von Verwaltungssanktionen
1 der Horizontalen GAP-Verordnung.Die Beschwerde enthält auch eine Paragraph 8 i, MOG-Erklärung sowie einen Hinweis auf ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Paragraph 9, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung. In der Beschwerde wird gefordert, dass der "negativ beurteilte Referenzflächenabgleich positiv beurteilt werden möge".
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, heran; d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen
1307/2013, Flächen
1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
1307/2013, der Kommission
1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten
1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten
1307/2013 ausgewiesene Gebiete.d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
1305 aus 2013,, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013,, Flächen
1307 aus 2013,, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
1307 aus 2013,, der Kommission
1307 aus 2013, mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten
1307 aus 2013, und/oder von den Mitgliedstaaten
Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.
1305/2013 können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.
1305 aus 2013, können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.
der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt, durch das landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert vermessen und identifiziert werden können. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so schließen diese sich gegenseitig aus, und jedes System gewährleistet die Kohärenz zwischen Informationselementen, die denselben Standort betreffen." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...].
640/2014 erforderlich ist.Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle
640 aus 2014, erforderlich ist. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Referenzparzelle § 15.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzparzelle lagen. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Ein solcher Antrag ist
4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Die Bewirtschafterin der XXXX hat für das Antragsjahr 2017 einen solchen Referenzantrag jedoch nicht gestellt. Sie hat auch nicht, als sie mit Schreiben der AMA vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, aufgefordert wurde, darzulegen, wie die beanstandeten Flächen im Antragsjahr 2017 landwirtschaftlich genutzt worden sind, die erforderlichen Aufklärungen erteilt. Die AMA musste daher davon ausgehen, dass die außerhalb der Referenzfläche beantragten Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind und daher zu Unrecht beantragt wurden.Ein solcher Antrag ist
Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Die Bewirtschafterin der römisch 40 hat für das Antragsjahr 2017 einen solchen Referenzantrag jedoch nicht gestellt. Sie hat auch nicht, als sie mit Schreiben der AMA vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, aufgefordert wurde, darzulegen, wie die beanstandeten Flächen im Antragsjahr 2017 landwirtschaftlich genutzt worden sind, die erforderlichen Aufklärungen erteilt. Die AMA musste daher davon ausgehen, dass die außerhalb der Referenzfläche beantragten Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind und daher zu Unrecht beantragt wurden. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich für das Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) beantragt. Da es sich bei den beihilfefähigen Flächen der XXXX um Hutweiden handelt, waren hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve
2a MOG (Verringerungskoeffizient im Ausmaß von 20 %!) für diese Flächen sowie für den Schlag 46 von Feldstück 1 und Schlag 4 von Feldstück 5 am Heimbetrieb (auch dabei handelte es sich um Hutweiden) 3,4082 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuweisen und damit der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10900996010, insofern rechtskonform abzuändern, als dem Beschwerdeführer aus der Nationalen Reserve nicht 3,8683 ZA sondern 3,4082 ZA zuzuweisen waren.Der Beschwerdeführer hat ursprünglich für das Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der römisch 40 ) beantragt. Da es sich bei den beihilfefähigen Flächen der römisch 40 um Hutweiden handelt, waren hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve
Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG (Verringerungskoeffizient im Ausmaß von 20 %!) für diese Flächen sowie für den Schlag 46 von Feldstück 1 und Schlag 4 von Feldstück 5 am Heimbetrieb (auch dabei handelte es sich um Hutweiden) 3,4082 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuweisen und damit der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10900996010, insofern rechtskonform abzuändern, als dem Beschwerdeführer aus der Nationalen Reserve nicht 3,8683 ZA sondern 3,4082 ZA zuzuweisen waren. Damit standen dem Beschwerdeführer für die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 (7,5077 ZA mit einem Wert von EUR 197,82 je ZA + 3,4082 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 je ZA) und damit 10,9159 ZA zur Verfügung. Diesen 10,9159 ZA standen im Antragsjahr eine vom BF beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) sowie eine von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,9532 ha (8,3671 ha Heimfläche und 2,5860 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) und damit eine anteilige Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,5752 ha gegenüber.Diesen 10,9159 ZA standen im Antragsjahr eine vom BF beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der römisch 40 ) sowie eine von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,9532 ha (8,3671 ha Heimfläche und 2,5860 ha anteilige Weidefläche auf der römisch 40 ) und damit eine anteilige Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,5752 ha gegenüber. Die Gewährung der Basisprämie ist
1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche - trotz des anteiligen Abzuges der beihilfefähigen Fläche auf der XXXX - immer noch größer ist, als die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Das bedeutet, dass die festgestellte anteilige Differenzfläche in der Mehrfläche enthalten ist und daher auch rechtskonform keine Sanktion i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014 verfügt wurde.Die Gewährung der Basisprämie ist
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche - trotz des anteiligen Abzuges der beihilfefähigen Fläche auf der römisch 40 - immer noch größer ist, als die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Das bedeutet, dass die festgestellte anteilige Differenzfläche in der Mehrfläche enthalten ist und daher auch rechtskonform keine Sanktion i.S.d. Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014, verfügt wurde. Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht zweifelsfrei zur Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtskonform erlassen wurde, weil die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2017 keinen erforderlichen Referenzänderungsantrag gestellt hat. Weder die Bewirtschafterin der XXXX noch der Beschwerdeführer selbst haben nachvollziehbar dargelegt, dass im MFA 2017 von der Bewirtschafterin der XXXX beantragte Flächen, die außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche gelegen sind, landwirtschaftlich genutzt worden sind. Diese Flächen wurden daher von der AMA rechtskonform bei der Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nicht berücksichtigt. Dadurch ergibt sich, dass die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR XXXX zu Recht erfolgte.Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht zweifelsfrei zur Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtskonform erlassen wurde, weil die Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2017 keinen erforderlichen Referenzänderungsantrag gestellt hat. Weder die Bewirtschafterin der römisch 40 noch der Beschwerdeführer selbst haben nachvollziehbar dargelegt, dass im MFA 2017 von der Bewirtschafterin der römisch 40 beantragte Flächen, die außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche gelegen sind, landwirtschaftlich genutzt worden sind. Diese Flächen wurden daher von der AMA rechtskonform bei der Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nicht berücksichtigt. Dadurch ergibt sich, dass die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR römisch 40 zu Recht erfolgte. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2228991.1.00
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