Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 8h§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlW129 2224950-1 SpruchW129 2224950-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin füllte am 29.03.2019 das amtliche Formular "Anzeige des häuslichen Unterrichts für die Vorschulschulstufe für das Schuljahr 2019/20" aus und gab dieses in weiterer Folge bei der Schulleiterin der Volksschule XXXX ab. Die Schulleiterin unterfertigte das Formular mit dem Vermerk "Begründung für die mangelnde Schulreife liegt bei" und schickte es am 25.04.2019 elektronisch an die zuständige FIDS-Koordinatorin (FIDS: Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik) der Bildungsdirektion für Steiermark, jedoch an eine veraltete Mailadresse (mit der Endung "lsr-stmk.gv.at" statt nunmehr "bildung-stmk.gv.at").
- Die Erstbeschwerdeführerin füllte am 29.03.2019 das amtliche Formular "Anzeige des häuslichen Unterrichts für die Vorschulschulstufe für das Schuljahr 2019/20" aus und gab dieses in weiterer Folge bei der Schulleiterin der Volksschule römisch 40 ab. Die Schulleiterin unterfertigte das Formular mit dem Vermerk "Begründung für die mangelnde Schulreife liegt bei" und schickte es am 25.04.2019 elektronisch an die zuständige FIDS-Koordinatorin (FIDS: Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik) der Bildungsdirektion für Steiermark, jedoch an eine veraltete Mailadresse (mit der Endung "lsr-stmk.gv.at" statt nunmehr "bildung-stmk.gv.at"). Erst am 11.09.2019 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgreich der Bildungsdirektion übermittelt.
- Mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl. 622151/2-2019, wies die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 als verspätet zurück.
- Mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl. 622151/2-2019, wies die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, als verspätet zurück.
- Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führten sie - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, die Einreichung der Anzeige des häuslichen Unterrichts bei der Schulleiterin sei mit dieser abgesprochen worden und daher rechtmäßig erfolgt. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen über die offensichtlich mangelnde Schulreife des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen. Der Server der Volksschule sei der Bildungsdirektion als Oberbehörde zuzuordnen. Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie hätten erst durch den gegenständlichen Bescheid Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt. Die Schulleiterin hätte den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterleiten müssen; die Erstbeschwerdeführerin hätte nicht kontrollieren können, ob es eine Fehlermeldung gegeben habe; dies hätte nur die Schulleiterin gekonnt. Beim Zweitbeschwerdeführer liege eine Entwicklungsverzögerung vor, sodass es nicht im Wohl des Kindes sei, ihn aus seiner derzeitigen Betreuung herauszureißen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019, Zl. 622151/3-2019, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Es sei eine materiellrechtliche Frist versäumt worden, keine verfahrensrechtliche. Die Frist iSd § 11 Abs 3 SchPflG (Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor Beginn des Schuljahres) könne daher von der Behörde nicht erstreckt werden.Es sei eine materiellrechtliche Frist versäumt worden, keine verfahrensrechtliche. Die Frist iSd Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor Beginn des Schuljahres) könne daher von der Behörde nicht erstreckt werden. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 02.12.2019 in Rechtskraft erwuchs.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2020, eingelangt am 04.11.2020, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das am XXXX geborene Kind (Zweitbeschwerdeführer) ist schulpflichtig, jedoch nicht schulreif und hält sich dauernd in Österreich auf.Das am römisch 40 geborene Kind (Zweitbeschwerdeführer) ist schulpflichtig, jedoch nicht schulreif und hält sich dauernd in Österreich auf. Die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes (Zweitbeschwerdeführer) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019/2020 langte (erst) am 11.09.2019 bei der belangten Behörde ein.Die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes (Zweitbeschwerdeführer) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019 aus 2020, langte (erst) am 11.09.2019 bei der belangten Behörde ein. Das Schuljahr 2019/2020 begann in der Steiermark am 09.09.2019.Das Schuljahr 2019 aus 2020, begann in der Steiermark am 09.09.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019, Zl. 622151/3-2019, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 02.12.2019 in Rechtskraft erwuchs.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, lauten: Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse
§ 8hAbs.
2 oder einen Deutschförderkurs
§ 8hAbs.
3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 1Abs. 2 Sch
PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.3.3.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im § 5 genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. 3.
- Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.3.
- Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Bildungsdirektion anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass die Bildungsdirektion nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; zuletzt auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Bildungsdirektion anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass die Bildungsdirektion nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; zuletzt auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.). Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde vergleiche wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern vergleiche VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.). 3.
- Gegenständlich begann das Schuljahr 2019/2020 in der Steiermark am 09.09.
- Unbestrittenermaßen ist die Anzeige jedoch erst am 11.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.3.
- Gegenständlich begann das Schuljahr 2019 aus 2020, in der Steiermark am 09.09.
- Unbestrittenermaßen ist die Anzeige jedoch erst am 11.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass das Handeln der Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zuzurechnen sei bzw. dass rechtskonform vereinbart worden sei, dass die Leiterin die Zuständigkeit für die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht an sich gezogen habe, kann hingegen nicht geteilt werden. Weder ist die Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen oder als Vertreterin der belangten Behörde in Erscheinung getreten, noch kann durch Vereinbarung eine Zuständigkeit einer Behörde begründet werden (§ 6 Abs 2 AVG).Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass das Handeln der Leiterin der Volksschule römisch 40 der belangten Behörde zuzurechnen sei bzw. dass rechtskonform vereinbart worden sei, dass die Leiterin die Zuständigkeit für die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht an sich gezogen habe, kann hingegen nicht geteilt werden. Weder ist die Leiterin der Volksschule römisch 40 der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen oder als Vertreterin der belangten Behörde in Erscheinung getreten, noch kann durch Vereinbarung eine Zuständigkeit einer Behörde begründet werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG). Aus dem von der Erstbeschwerdeführerin ausgefüllten amtlichen Formular geht eindeutig und rechtskonform die Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark hervor. Das Formular wurde am 25.04.2019 von der Leiterin der Volksschule jedoch an eine veraltete Mailadresse der belangten Behörde übermittelt, sodass es dort vorerst nicht ankam; erst am 11.09.2019 gelang die Weiterleitung im zweiten Versuch. Die erst am 11.09.2019 einlangende Anzeige bei der belangten Behörde erfolgte daher
§ 11Abs. 3 Sch
PflG verspätet. Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch war sie - wie die belangte Behörde im zweiten (und unangefochten gebliebenen) Bescheid zutreffend ausgeführt hat - einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122).Die erst am 11.09.2019 einlangende Anzeige bei der belangten Behörde erfolgte daher
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch war sie - wie die belangte Behörde im zweiten (und unangefochten gebliebenen) Bescheid zutreffend ausgeführt hat - einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122). 3.
- Da die Behörde die Anzeige als verspätet zurückwies, hat sie eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorgenommen und hat zu Recht Abstand von Ermittlungen zur Frage der Schulreife des Zweitbeschwerdeführers genommen, zumal fehlende Schulreife nicht von der Schulpflicht befreit, da der Gesetzgeber einen Schulbesuch auch für nicht schulreife Kinder (§ 6 Abs 2b SchPflG) bzw. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 SchPflG) vorsieht. Mit anderen Worten: Auch Kinder, die dem Unterricht nicht folgen können, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, sowie Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen haben die Schulpflicht zu erfüllen.3.
- Da die Behörde die Anzeige als verspätet zurückwies, hat sie eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorgenommen und hat zu Recht Abstand von Ermittlungen zur Frage der Schulreife des Zweitbeschwerdeführers genommen, zumal fehlende Schulreife nicht von der Schulpflicht befreit, da der Gesetzgeber einen Schulbesuch auch für nicht schulreife Kinder (Paragraph 6, Absatz 2 b, SchPflG) bzw. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, SchPflG) vorsieht. Mit anderen Worten: Auch Kinder, die dem Unterricht nicht folgen können, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, sowie Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen haben die Schulpflicht zu erfüllen. 3.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (sowie VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 (sowie VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2224950.1.00