Obsah (18)
§ 21Art. 133§ 8§ 14§ 117§ 37Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20§ 1§ 22a§ 23§ 99§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlW161 2223757-1 SpruchW161 2223757-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 21Abs.
1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 20.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft in XXXX (in Folgenden: ÖB XXXX ) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 180 Tagen in der Zeit von 23.05.2019 bis 19.11.2019.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 20.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 (in Folgenden: ÖB römisch 40 ) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 180 Tagen in der Zeit von 23.05.2019 bis 19.11.
- Als Reisezweck wurde "Saisonnier" angegeben, der BF wollte als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter
§ 8Abs.
1 Ausländerbeschäftigungsgesetz bei einem namentlich genannten Weingut arbeiten. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrechtliche Dokumente vorgelegt:Als Reisezweck wurde "Saisonnier" angegeben, der BF wollte als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter
Paragraph 8, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz bei einem namentlich genannten Weingut arbeiten. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrechtliche Dokumente vorgelegt: - Reisepasskopie inklusive Datenseiten - Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX- Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 - Schreiben der Einladenden XXXX und XXXX- Schreiben der Einladenden römisch 40 und römisch 40
- Mit Schreiben vom 22.05.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden. Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihm sei von der XXXX die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Begünstigter einer EWR/EU-Bürger wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe versagt worden. Dieser Umstand widerspreche öffentlichen Interessen, einem geordneten Fremden- und Asylwesen und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen.
- Mit Schreiben vom 22.05.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden. Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihm sei von der römisch 40 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Begünstigter einer EWR/EU-Bürger wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe versagt worden. Dieser Umstand widerspreche öffentlichen Interessen, einem geordneten Fremden- und Asylwesen und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Mit undatierter schriftlicher Stellungnahme brachte der BF vor, er habe nie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden wollen. Er sei vom 21.01.2017 bis zum 22.05.2019 mit seiner ehemaligen Gattin XXXX verheiratet gewesen, mittlerweile sei die Ehe jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Grundgerichtes in XXXX vom 22.05.2019 rechtskräftig geschieden worden. Seine Absicht sei nie gewesen, durch die Ehe mit seiner ehemaligen Gattin das Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen, sondern habe er die Ehe aus Liebe zu der Gattin geschlossen. Mittlerweile hätten sie sich scheiden lassen, da sie keine Kinder bekommen könnten und gleichzeitig hätten ihre "emotiven" Gründe für ein gemeinsames Leben aufgehört. Seine Absicht sei es weder vorher noch jetzt gewesen, den öffentlichen Interessen, dem eingerichteten System für Ausländer und Asyl zu widerstehen und habe er somit nie gedacht, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Er habe eine Arbeitsbewilligung für die Arbeit in der Republik Österreich im Zeitraum vom 20.05.2019 bis zum 19.11.2019 bekommen und werde Österreich am 19.11.2019 verlassen. Er werde die ganze Zeit während seines Aufenthaltes in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit respektieren. 22.05.2019.
- Mit undatierter schriftlicher Stellungnahme brachte der BF vor, er habe nie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden wollen. Er sei vom 21.01.2017 bis zum 22.05.2019 mit seiner ehemaligen Gattin römisch 40 verheiratet gewesen, mittlerweile sei die Ehe jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Grundgerichtes in römisch 40 vom 22.05.2019 rechtskräftig geschieden worden. Seine Absicht sei nie gewesen, durch die Ehe mit seiner ehemaligen Gattin das Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen, sondern habe er die Ehe aus Liebe zu der Gattin geschlossen. Mittlerweile hätten sie sich scheiden lassen, da sie keine Kinder bekommen könnten und gleichzeitig hätten ihre "emotiven" Gründe für ein gemeinsames Leben aufgehört. Seine Absicht sei es weder vorher noch jetzt gewesen, den öffentlichen Interessen, dem eingerichteten System für Ausländer und Asyl zu widerstehen und habe er somit nie gedacht, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Er habe eine Arbeitsbewilligung für die Arbeit in der Republik Österreich im Zeitraum vom 20.05.2019 bis zum 19.11.2019 bekommen und werde Österreich am 19.11.2019 verlassen. Er werde die ganze Zeit während seines Aufenthaltes in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit respektieren. 22.05.
- Dem Schreiben ist eine Kopie eines Scheidungsurteils des Grundgerichtes in XXXX vom 22.05.2019 über die einvernehmliche Ehescheidung der am 21.01.2017 geschlossenen Ehe des BF mit XXXX , angeschlossen.Dem Schreiben ist eine Kopie eines Scheidungsurteils des Grundgerichtes in römisch 40 vom 22.05.2019 über die einvernehmliche Ehescheidung der am 21.01.2017 geschlossenen Ehe des BF mit römisch 40 , angeschlossen.
- Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
§ 21FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Aufenthalt des BF würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Dem BF sei die Ausstellung eines Aufenthaltstitel als Begünstigter einer EWR/EU-Bürgerin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe mit Bescheid vom Feber 2019 versagt worden. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe widerspreche öffentlichen Interessen, einem geordneten Fremden- und Asylwesen und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen.4. Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Aufenthalt des BF würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Dem BF sei die Ausstellung eines Aufenthaltstitel als Begünstigter einer EWR/EU-Bürgerin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe mit Bescheid vom Feber 2019 versagt worden. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe widerspreche öffentlichen Interessen, einem geordneten Fremden- und Asylwesen und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine undatierte, am 12.06.2019 bei der Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wiederholt der BF sein Vorbringen seiner vor Bescheiderlassung eingebrachten schriftlichen Stellungnahme und führt weiters an, er könne auch gut Deutsch und habe zahlreiche Verwandten in der Republik Österreich. Er habe auch das Gesetz in seinem Heimatstaat immer respektiert, Beweis sei der Strafregisterauszug des Innenministeriums der Republik Serbien. Daher schlage er dem Bundesverwaltungsgericht vor, diese Beschwerde für begründet anzusehen und den Bescheid der Österreichischen Botschaft in XXXX zu löschen und "das Gegenstand dem erstgradigen Organ zu Wiederentscheidung zurückzug.eben oder den Bescheid zu ändern, in dem Sie völlig den Antrag von XXXX vom 20.05.2019 einnimmt und ihm das Visum der Kategorie D geben".
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine undatierte, am 12.06.2019 bei der Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wiederholt der BF sein Vorbringen seiner vor Bescheiderlassung eingebrachten schriftlichen Stellungnahme und führt weiters an, er könne auch gut Deutsch und habe zahlreiche Verwandten in der Republik Österreich. Er habe auch das Gesetz in seinem Heimatstaat immer respektiert, Beweis sei der Strafregisterauszug des Innenministeriums der Republik Serbien. Daher schlage er dem Bundesverwaltungsgericht vor, diese Beschwerde für begründet anzusehen und den Bescheid der Österreichischen Botschaft in römisch 40 zu löschen und "das Gegenstand dem erstgradigen Organ zu Wiederentscheidung zurückzug.eben oder den Bescheid zu ändern, in dem Sie völlig den Antrag von römisch 40 vom 20.05.2019 einnimmt und ihm das Visum der Kategorie D geben".
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, wies die ÖB XXXX die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Zuge des Verfahrens habe es sich herausgestellt, dass gegen den BF im Jahr 2018 in der Folge der Feststellung einer Aufenthaltsehe eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt worden sei. Aufgrund dessen sei in Aussicht genommen worden, das Visum zu verweigern und sei dies dem BF mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben worden, die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Zweifel der belangten Behörde hätten durch diese Stellungnahme nicht zerstreut werden können.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Zuge des Verfahrens habe es sich herausgestellt, dass gegen den BF im Jahr 2018 in der Folge der Feststellung einer Aufenthaltsehe eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt worden sei. Aufgrund dessen sei in Aussicht genommen worden, das Visum zu verweigern und sei dies dem BF mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben worden, die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Zweifel der belangten Behörde hätten durch diese Stellungnahme nicht zerstreut werden können. Aus einem Bericht der LPD XXXX vom 06.03.2018 gehe eindeutig hervor, dass der BF mit seiner - mittlerweile geschiedenen - Frau eine Aufenthaltsehe
§ 117
FPG eingegangen sei.Aus einem Bericht der LPD römisch 40 vom 06.03.2018 gehe eindeutig hervor, dass der BF mit seiner - mittlerweile geschiedenen - Frau eine Aufenthaltsehe
Paragraph 117, FPG eingegangen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei für die belangte Behörde jedenfalls erwiesen, dass seitens des BF gesetzte Handlungen ausschließlich dem Zweck dienen, sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen bzw. in den Schengen-Raum zu kommen. So sei der BF von Juni 2017 bis April 2019 beinahe durchgehend in Österreich hauptwohnsitz-gemeldet gewesen. Dies spreche nicht dafür, dass er in seinem Heimatland eine familiäre, soziale, wirtschaftliche oder finanzielle Verwurzelung hätte. Dies sei vom BF auch nicht behauptet worden, im Gegenteil bringe er doch selbst in der Beschwerde vor, zahlreiche Verwandte in Österreich zu haben. Somit sei nicht auszuschließen, dass der BF im Falle einer Visumserteilung in Österreich verbleibe oder andere Maßnahmen für einen dauerhaften Verbleib in Österreich setze - wie durch die eingegangene Aufenthaltsehe bereits in der Vergangenheit - und somit die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es bestünden somit - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel an der Absicht des BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
- Am 26.08.2019 stellte der BF einen Vorlageantrag.
- Mit einem am 26.09.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.09.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 20.05.2019 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 23.05.2019 bis 19.11.2019 für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX wurde ebenfalls vorgelegt.Der BF stellte am 20.05.2019 bei der ÖB römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 23.05.2019 bis 19.11.2019 für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 wurde ebenfalls vorgelegt. Der BF hielt sich von Juni 2017 bis April 2019 bereits beinahe durchgehend in Österreich auf und war hier Hauptwohnsitz-gemeldet. Er brachte am 30.11.2017 in Österreich als serbischer Staatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) ein und berief sich hierbei auf die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche am 21.01.2017 vor dem Standesamt in Serbien stattgefunden hatte. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der nunmehrige BF immer wieder vom ehelichen Wohnsitz abmeldete, während seine Gattin über eine durchgehende Meldung in Österreich verfügte sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschäftigung seiner Gattin bei einer Reinigungsfirma lediglich vorgetäuscht war, trat der begründete Verdacht auf, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und wurde in der Folge die Landespolizeidirektion XXXX
§ 37Abs.
4 NAG von diesem Verdacht verständigt.Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der nunmehrige BF immer wieder vom ehelichen Wohnsitz abmeldete, während seine Gattin über eine durchgehende Meldung in Österreich verfügte sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschäftigung seiner Gattin bei einer Reinigungsfirma lediglich vorgetäuscht war, trat der begründete Verdacht auf, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und wurde in der Folge die Landespolizeidirektion römisch 40
Paragraph 37, Absatz 4, NAG von diesem Verdacht verständigt. Nach Durchführung von Erhebungen teilte die LPD XXXX mit Schreiben vom 18.04.2018 in ihrem Abschlussbericht mit, dass man zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben war bzw. ist.Nach Durchführung von Erhebungen teilte die LPD römisch 40 mit Schreiben vom 18.04.2018 in ihrem Abschlussbericht mit, dass man zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass ein Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gegeben war bzw. ist. In der Folge wurde der Antrag des nunmehrigen BF mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX , vom 13.02.2019 zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.In der Folge wurde der Antrag des nunmehrigen BF mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 13.02.2019 zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Dem BF wurde mit Schreiben vom 22.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zudem ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthalts des BF in Österreich aus den Auszügen aus seinem Reisepass sowie aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben. Auch die Feststellungen betreffend die Arbeitsbewilligung und die Einstellungszusage beruhen auf den vorgelegten Dokumenten.Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zudem ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthalts des BF in Österreich aus den Auszügen aus seinem Reisepass sowie aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben. Auch die Feststellungen betreffend die Arbeitsbewilligung und die Einstellungszusage beruhen auf den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur eingegangenen Ehe des BF, seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und die Einleitung eines Verfahrens wegen Verdachtes auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 13.02.2019 (siehe AS 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die Feststellungen zur eingegangenen Ehe des BF, seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und die Einleitung eines Verfahrens wegen Verdachtes auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 13.02.2019 (siehe AS 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In diesem Bescheid wird ausführlich darauf eingegangen, worin die relevanten Divergenzen in den Aussagen des BF und seiner Gattin lagen und aus welchen Gründen die Behörde zu dem Schluss kam, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. [...]
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. [...] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 20 Form und Wirkung der Visa DParagraph 20, Form und Wirkung der Visa D
(1)Visa D werden erteilt als
- Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
- Visum aus humanitären Gründen;
- Visum zu Erwerbszwecken;
- Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
- Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
- Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
- Visum zur Wiedereinreise;
- Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- Visum für Saisoniers;
- Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
§ 1Z 14 Ausl
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3)Visa
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a)Visa
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(3a)Visa
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1)Visa
§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
(1)Visa
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
- kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
- kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
- die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
- der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
- begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
- der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
- der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen." 3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Begründet wurde dies mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe. Eine solche widerspreche öffentlichen Interessen, einem geordneten Fremden- und Asylwesen und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen. Der BF, der sich im Zeitraum von Juni 2017 bis April 2019 beinahe durchgehend bereits in Österreich aufgehalten hatte, stellte nur kurze Zeit nach Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch das Amt der XXXX Landesregierung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Visums D.Der BF, der sich im Zeitraum von Juni 2017 bis April 2019 beinahe durchgehend bereits in Österreich aufgehalten hatte, stellte nur kurze Zeit nach Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch das Amt der römisch 40 Landesregierung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Visums D. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach aufgrund des bisherigen Vorgehens des BF jedenfalls erwiesen sei, dass die Handlungen des BF ausschließlich dem Zweck dienen, sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen bzw. in den Schengenraum zu kommen, ist zutreffend und überzeugend. Die geäußerten Zweifel an der Absicht des BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, sind auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes begründet. Aufgrund der vom BF bereits gesetzten Handlungen, insbesondere dem Eingehen einer Scheinehe in Österreich ist somit davon auszugehen, dass dieser die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W161.2223757.1.00