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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlW238 2178700-1 SpruchW238 2178700-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara muslimischen Glaubens sei. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus der Provinz Ghazni, habe aber die letzten Jahre im Iran gelebt, wo sich auch seine Familie einschließlich seiner Ehefrau und seiner Tochter aufhalte. Er habe drei Jahre die Schule besucht und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei Mitglied der Partei Harakt-e Islami gewesen und deshalb von Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund habe die Familie Afghanistan vor 12 Jahren verlassen.
  3. Anlässlich der am 26.09.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Geburtsort, Muttersprache, Schulbesuch und Familienstand. Im Iran habe er als Maurer und Schneider gearbeitet. Seine Frau und seine Tochter würden bei seiner Familie im Iran (Teheran) leben. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Mitglied einer politischen Partei (Harakt-e Islami) gewesen sei. Die Taliban seien gegen diese Partei gewesen und hätten von seinem Vater Waffen und Geld verlangt. Sein Vater sei von Taliban entführt und eingesperrt worden. Nach zwei Monaten habe sein Vater flüchten können. Die Familie habe daraufhin Afghanistan sofort verlassen; der Beschwerdeführer sei damals 11 Jahre alt gewesen. Er selbst sei in Afghanistan niemals wegen der Tätigkeit seines Vaters bedroht worden. Im Iran habe sich die Familie illegal aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei im Iran von der Bevölkerung belästigt und insgesamt dreimal von den Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer schilderte seine Integrationsbemühungen in Österreich und legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration, darunter einen Lehrvertrag, sowie eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor.
  4. Am 06.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Lage in Afghanistan.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde nach Wiederholung des Fluchtgrundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters und seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara verlassen habe. Ihm stehe angesichts der prekären Sicherheitslage in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal er seinen Herkunftsstaat vor über 15 Jahren verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe eine Lehrstelle, spreche gut Deutsch, sei unbescholten und hervorragend in Österreich integriert.
  8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 04.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Der Beschwerdeführer reichte weitere Integrationsunterlagen nach.
  10. Am 09.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Der Unterkunftgeber sowie der Arbeitgeber des Beschwerdeführers wurden vom Gericht als Zeugen einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor.
  11. Nach Inkrafttreten des § 55a FPG idF BGBl. I. Nr. 110/2019 wurde dem Beschwerdeführer das vom BFA erstellte Merkblatt für Asylwerner-Lehrlinge und deren Lehrberechtigte übermittelt.
  12. Nach Inkrafttreten des Paragraph 55 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 110 aus 2019, wurde dem Beschwerdeführer das vom BFA erstellte Merkblatt für Asylwerner-Lehrlinge und deren Lehrberechtigte übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Farsi und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem. Er wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Im Alter von 11 Jahren (im Jahr 2004) reiste er mit seiner Familie in den Iran aus, wo er bis zur Ausreise nach Europa lebte.Er wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Im Alter von 11 Jahren (im Jahr 2004) reiste er mit seiner Familie in den Iran aus, wo er bis zur Ausreise nach Europa lebte. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer in Afghanistan erfolgten Bedrohung bzw. Entführung seines Vaters durch Taliban wegen dessen Mitgliedschaft in der politischen Partei Harakt-e Islami. Er selbst sei nie bedroht worden, fürchte aber, im Falle der Rückkehr wegen der politischen Gesinnung seines Vaters verfolgt zu werden. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass Schiiten/Hazara in Afghanistan landesweit von Taliban verfolgt würden. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer (auf Nachfrage des Gerichtes) an, schiitischer Moslem zu sein, aber nicht zu beten. Ein Abfall vom islamischen Glauben wurde nicht dargetan. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan - etwa im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei Harakt-e Islami - einer solchen ausgesetzt. Harakat-e Islami ist eine politische und militärische Kraft, deren Mitglieder vorwiegend Schiiten bzw. Hazara sind. Sie hat sich in drei Teile aufgespaltet. Jede dieser Fraktionen nennt sich weiterhin "Harakat-e Islami" bzw. nur "Harakat". Während der 1980er- und 1990er-Jahre operierte sie in Zentral-, Nord- und Westafghanistan gegen die Sowjetunion und gegen die Taliban. Während der 1980er-Jahre wurde sie von Mohammad Asef Mohseni angeführt. Ein Teil wird weiterhin von Mohammed Asef Mohseni geführt. Der militärische Kommandierende der zweiten Gruppierung ist Sayeed Hossein Anwari; der dritte Teil wird von Mohammed Ali Javeed geführt. Generell bestanden viele Konflikte zwischen den verschiedenen Mujaheddin-Parteien, sowohl vor der Machtübernahme durch die Taliban als auch nach dem Sturz der Talibanherrschaft. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Hezb-e Wahdat und Harakat-e Islami lässt sich festhalten, dass in der Region um Jaghori intensive Konflikte und Rivalitäten zwischen den beiden Parteien bestanden. Viele dieser Konflikte gehen in die 1980er- und 1990er-Jahre (Bürgerkrieg) zurück, sind aber auch heute noch von Relevanz, das heißt, dass die Konflikte und Rivalitäten entlang der früheren Linien noch heute bestehen. Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan (einfaches) Mitglied bei Harakt-e Islami. Er hatte in der Partei aber nicht die Funktion als Buchhalter und Gruppenführer oder sonst eine hohe bzw. exponierte Funktion inne. Er wurde auch nicht von Taliban bedroht und entführt. Der Beschwerdeführer war selbst nie politisch aktiv. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei Harakt-e Islami während des Aufenthalts in Afghanistan bis zum Jahr 2004 bzw. mit der (damaligen) politischen Gesinnung seines Vaters nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Aktualität Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren drohen. Der Beschwerdeführer wuchs die ersten 11 Lebensjahre in Afghanistan eingebettet in den afghanischen Familienverband als Angehöriger der muslimischen Religion auf und lebte anschließend bis 2015 mit seiner Kernfamilie im islamisch geprägten Iran, hält sich allerdings gegenwärtig nicht an alle Vorgaben der islamischen Religion, etwa das tägliche fünfmalige Gebet. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und dies auch nie öffentlich zum Ausdruck gebracht. Er ist weder religionsfeindlich noch jemals spezifisch gegen den Islam aufgetreten. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht aktiv einer neuen religiösen Überzeugung zugewendet. Er bekennt sich aktuell weiterhin zur Glaubensrichtung des schiitischen Islam. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war - wie bereits ausgeführt - nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende - in Afghanistan derzeit aber noch ohne Meldung großer Fallzahlen aufgetretene - Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist völlig gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre eine Koranschule in Afghanistan. Er kann lesen und schreiben. Im Iran arbeitete er auf Baustellen und als Taschenschneider. Mit diesem Einkommen sorgte er für seinen Unterhalt. In Österreich schloss er am 31.03.2019 eine Lehre als Bekleidungsfertiger ab und ist seit 01.04.2019 als Arbeiter bei seinem ehemaligen Lehrherrn beschäftigt. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und eine Tante leben im Iran (Teheran). Eine weitere Tante lebt ebenfalls im Iran (Isfahan). Die älteste Schwester des Beschwerdeführers lebt in Norwegen. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit seiner Kernfamilie im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie und seiner Ehefrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Iran als Taschenschneider tätig. Seine Mutter ist Reinigungskraft. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Provinz für den Beschwerdeführer nicht sicher erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer kann sich stattdessen im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von 11 Jahren lebte der Beschwerdeführer im Iran weiterhin nach afghanischen Traditionen im Kreis seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte zwar nie in Herat oder Mazar-e Sharif und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Schulbildung, seiner Schreib- und Lesekompetenz, seiner Sprachkenntnisse (Dari, Farsi, Deutsch), der in Österreich erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse, seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit und seiner als Bauarbeiter, als Taschenschneider sowie im Zuge der in Österreich abgeschlossenen Lehre und seitdem ausgeübten Tätigkeit als Bekleidungsfertiger gewonnenen beruflichen Erfahrungen könnte sich der Beschwerdeführer dennoch in Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihm wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er ist in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (via Kabul) sicher erreichen. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 traditionell mit XXXX verheiratet. Er hat mit ihr eine ca. fünfjährige Tochter.1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 traditionell mit römisch 40 verheiratet. Er hat mit ihr eine ca. fünfjährige Tochter. Seine Angehörigen leben im Iran und in Norwegen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen und brachte zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten in Vorlage. Hervorzuheben ist hierbei etwa die Freundschaft des Beschwerdeführers mit seinem Unterkunftgeber und dessen Familie. Der Unterkunftgeber kennt den Beschwerdeführer seit
  20. Seit 30.08.2018 wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung im Haus des Unterkunftgebers. Der Beschwerdeführer und der Unterkunftgeber sehen einander regelmäßig; sie verbringen auch Zeit miteinander am Wochenende (z.B. bei der Gartenarbeit oder bei Treffen mit anderen Asylwerbern). Der Unterkunftgeber nahm den Beschwerdeführer in seine Familie auf und begleitete ihn bei seiner Ausbildung. Er bereitete den Beschwerdeführer auf seine Lehrabschlussprüfung vor, da er beruflich früher ebenfalls im Textilbereich tätig war. Der Beschwerdeführer feiert auch Geburtstage und Weihnachten mit der Familie des Unterkunftgebers. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 01.04.2017 bis 31.03.2019 eine Lehre als Bekleidungsfertiger bei der XXXX GesmbH. Seit 01.04.2019 ist er als Arbeiter bei seinem ehemaligen Lehrherrn beschäftigt. Er bezieht ein Einkommen in Höhe von monatlich EUR 1.229,75 netto; er ist selbsterhaltungsfähig. Sein Arbeitgeber äußerte im Rahmen eines Unterstützungsschreibens und bei seiner Einvernahme als Zeuge in der Verhandlung die Absicht, den Beschwerdeführer auch in Zukunft zu beschäftigen, und bezeichnete ihn als "fixen Bestandteil" des Unternehmens. Auch die Betriebsratsratsvorsitzende des Unternehmens beschreibt den Beschwerdeführer in einem Unterstützungsschreiben als wertvollen und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Produktion wichtigen Mitarbeiter.Der Beschwerdeführer absolvierte vom 01.04.2017 bis 31.03.2019 eine Lehre als Bekleidungsfertiger bei der römisch 40 GesmbH. Seit 01.04.2019 ist er als Arbeiter bei seinem ehemaligen Lehrherrn beschäftigt. Er bezieht ein Einkommen in Höhe von monatlich EUR 1.229,75 netto; er ist selbsterhaltungsfähig. Sein Arbeitgeber äußerte im Rahmen eines Unterstützungsschreibens und bei seiner Einvernahme als Zeuge in der Verhandlung die Absicht, den Beschwerdeführer auch in Zukunft zu beschäftigen, und bezeichnete ihn als "fixen Bestandteil" des Unternehmens. Auch die Betriebsratsratsvorsitzende des Unternehmens beschreibt den Beschwerdeführer in einem Unterstützungsschreiben als wertvollen und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Produktion wichtigen Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an einem Taschen-Projekt und an einem "Nähen Basiskurs - Kleider machen" teil. Er war zwei Tage gemeinnützig in XXXX beschäftigt. Einmal wöchentlich unterstützt er einen befreundeten Afghanen beim Deutschlernen.Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an einem Taschen-Projekt und an einem "Nähen Basiskurs - Kleider machen" teil. Er war zwei Tage gemeinnützig in römisch 40 beschäftigt. Einmal wöchentlich unterstützt er einen befreundeten Afghanen beim Deutschlernen. Des Weiteren absolvierte der Beschwerdeführer Deutschkurse und legte den Nachweis einer bestandenen Deutschprüfung auf Niveau A1 vor. Er nahm auch an einem Deutschkurs A2 teil, bestand aber die Prüfung nicht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies der Beschwerdeführer recht gute Deutschkenntnisse auf. Zwar hielt sich der Beschwerdeführer nur die ersten 11 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat auf. Dennoch ist seine Bindung zu Afghanistan - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur und der Beibehaltung afghanischer Traditionen während des Aufenthalts mit seiner Familie im Iran bis zum Jahr 2015 - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 22.07.2015 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten. 1.
  21. Zur Lage in Afghanistan 1.2.
  22. Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 und Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt), De Hyak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan. Nach Schätzungen der CSO für den Zeitraum 2019-20 leben 1.338.597 Menschen in Ghazni. Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5% sind Tadschiken. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben. Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig, so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft. Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen. Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste. In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force. Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden. Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt - laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden. Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des
  23. ANA Tandar Corps das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 653 zivile Opfer (253 Tote und 400 Verletzte) in Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 84% gegenüber
  24. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Luftangriffen und gezielten oder vorsätzlichen Morden (UNAMA 24.2.2019). Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA Ghazni mit insgesamt 186 zivilen Opfern (77 Tote, 109 Verletzte) zu den fünf Provinzen mit den größten Auswirkungen des Konflikts auf Zivilisten in Afghanistan. Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die "Operation Khalid", welche unter anderem auf Ghazni fokussiert. Auch die Winteroperationen 2018/2019 der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen; ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet. Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern.Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die "Operation Khalid", welche unter anderem auf Ghazni fokussiert. Auch die Winteroperationen 2018 aus 2019, der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen; ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet. Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern. Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte. Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt. Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (. UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August
  25. Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt. Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten. Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben. (LIB 13.11.2019, S. 87 ff.). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  26. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
  27. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr". Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an. Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden. (LIB 13.11.2019, S.290 ff.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. (LIB 13.11.2019, S. 277 f.). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. (LIB 13.11.2019, S. 279 f.). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen. (LIB 13.11.2019, S. 285 f.). Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 335 ff.) Kabul Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen. Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den ‚bessergestellten' und ‚sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als ‚angespannt' bis ‚krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Tazkira (LIB 13.11.2019, S. 364 ff.) Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Tazkira] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden. Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt werden. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird. Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar. Einige afghanische Bürger, insbesondere Frauen im ländlichen Raum, besitzen keine Tazkira. 1.2.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.03.2020, 14:46 Uhr, 5.560 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 30 Todesfälle; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 79 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei zwei diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.2.3. Auszug aus 1. dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami vom 06.10.2009 und 2. aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan vom 17.07.2014 betreffend "Berichte über Zusammenstöße zwischen den Gruppierungen Arkati und Nasri bzw. deren Vorgehen gegen ZivilistInnen; Umgang lokaler Machthaber mit Befehlsverweigerung bzw. Zwangsarbeit [a-8745]": "Die Hezb-e Wahdat. Die verschiedenen Hazara-Parteien oder -bewegungen waren in den 1980er-Jahen untereinander stark zersplittert und vertraten in Bezug auf die Pläne oder Vorstellungen für die Zukunft des Hazarajat unterschiedlichste Ansichten. Diese Uneinigkeit führte zu erbitterten Kämpfen der Hazara-Organisationen untereinander, wodurch die einzelnen Organisationen ihre Glaubwürdigkeit und ihren Rückhalt unter den Hazara verloren. Um diese Streitigkeiten zu überwinden und die Hazara-Kräfte zu vereinen, fand 1988 ein Treffen verschiedener Hazara-Parteichefs statt. Aus diesem Treffen ging die Hezb-e Wahdat hervor. Die 1989 gegründete Hezb-e Wahdat ist die Hauptpartei der afghanischen Schiiten und der Hazara. Sie bildet zudem eine militärische Kraft. Parteiführer war ursprünglich Abdul Ali Mazari. Nach dessen Tod übernahm Karim Khalili, Vizepräsident unter Karzai, die Nachfolge. Ein weiterer wichtiger Parteiführer ist Jah Mohammad Mohaqinq, unter Karzai Minister für Planung. Die Hezb-e Wahdat verfolgt einen moderaten Islam sowie einen Hazara-Nationalismus. Die Harakat-e Islami. Die Harakat-e Islami ist sowohl eine politische als auch eine militärische Kraft, die vorwiegend Schiiten bzw. Hazara umfasst. Während der 1980er- und 1990er-Jahre operierte sie in Zentral-, Nord- und Westafghanistan gegen die Sowjetunion bzw. gegen die Taliban. Während der 1980er-Jahre wurde sie von Mohammad Asef Mohseni angeführt. Später zersplitterte sie sich praktisch in drei Teile, wobei sich jeder Teil weiterhin ‚Harakat-e Islami' oder einfach nur ‚Harakat' nennt. Ein Teil wird weiterhin von Mohammed Asef Mohseni geführt. Der militärische Kommandierende der zweiten Gruppierung ist Sayeed Hossein Anwari, und der dritte Teil wird von Mohammed Ali Javeed geführt. Gemäss Angaben des Immigration and Refugee Board of Canada ist die Harakat-e Islami, im Gegensatz zu den meisten anderen schiitischen Parteien, nie der Hezb-e Wahdat beigetreten. Generell bestanden viele Konflikte zwischen den verschiedenen Mujaheddin- Parteien, sowohl vor der Machtübernahme durch die Taliban als auch nach dem Sturz der Talibanherrschaft. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Hezb-e Wahdat und Harakat-e Islami lässt sich festhalten, dass in der Region um Jaghori intensive Konflikte und Rivalitäten zwischen den beiden Parteien bestanden. Viele dieser Konflikte gehen in die 1980er- und 1990er-Jahre (Bürgerkrieg) zurück, sind aber auch heute noch von Relevanz, das heisst, dass die Konflikte und Rivalitäten entlang der früheren Linien noch heute bestehen. (...)" "Das australische Refugee Review Tribunal (RRT) hält in einer Anfragebeantwortung vom März 2013 fest, dass die Partei Harakat-i-Islami-i Afghanistan (Mohseni) aus der Harakat-i Islami, einer schiitischen Organisation der Mudschahedin-Ära, hervorgegangen sei. Die Gruppe habe sich nicht in die Hezb-e Wahdat eingegliedert. Die Harakat-i Islami habe sich in zwei Fraktionen gespalten: Die Fraktion um Mohseni habe den bisherigen Namen beibehalten und repräsentiere den klerikalen Flügel. Mohseni sei im Jahr 2005 zurückgetreten und habe die Führung seiner Fraktion an Seyyed Muhammad Ali Jawid übergeben. Die zweite Fraktion von Seyyed Hossein Anwari nenne sich indes Harakat-e Islami-ye Mardom-e Afghanistan (Harakat-i Islami-i Mardon (Anwari)) und stehe für die militärischen und stärker säkular ausgerichtete Komponente in der ursprünglichen Harakat-i Islami. ... Eine ältere Anfragebeantwortung des australischen Refugee Review Tribunal (RRT) vom Juli 2005 erwähnt, dass Mitte Mai 2002 der Hezb-e-Wahdat (Khalili)-Anführer Juma Gul sowie 13 weitere Personen vom Kommandanten Abdul Qayum von der Harakat-e-Islami mutmaßlich getötet worden seien. Es scheine sich dabei um eine Familienfehde gehandelt zu haben. Der Konflikt sei mittels einer Intervention der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) beigelegt worden. Jedoch seien die Anführer beider Parteien in Ghazni versucht gewesen, die Sache weiter eskalieren zu lassen. ... Weiters schreibt die SFH im Bericht vom Oktober 2009 über Missbräuche, die Mitglieder der Hezb-e Wahdat an der zivilen Bevölkerung in mehreren Distrikten der Provinz Ghazni, darunter in den Distrikten Malistan, Jaghori, Nawur und Qarabagh, begangen hätten. ... In der älteren Anfragebeantwortung des australischen Refugee Review Tribunal (RRT) vom Juli 2005 wird bemerkt, dass nahezu alle Hazara im Distrikt Qarabagh (Provinz Ghazni) unter dem Einfluss des Nasr-Flügels der Hezb-e- Wahdat (Khalili) stünden. Indes stelle das Gebiet Jangalak eine Hochburg des Harakat-e-Islami-Kommandanten Abdul Qayum dar, der aus dieser Region stamme. Qayum sei seit vielen Jahren in eine Familienfehde verstrickt. Laut Beobachtungen hätten die örtlichen BewohnerInnen Angst vor diesem Kommandanten, der sie unter anderem auffordere, seine Männer mit Essen zu versorgen und zwinge, auf seinen Grundstücken Arbeit zu verrichten ..." 1.2.4. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):1.2.4. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  1. i)Unterkunft, (
  2. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ..." 1.2.5. Auszug aus EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 betreffend jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S. 109): "For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence. The following elements should be taken into account in this assessment: - Support network: a support network would be of particular importance in the assessment of the reasonableness of IPA for such applicants. - Local knowledge: particular consideration should be given to whether the applicant has local knowledge and maintained any ties with Afghanistan. Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. The support network could also provide the applicant with such local knowledge. - Social and economic background: the background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as whether they were able to live on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations." Ähnlich lautet die EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019 (S. 139): "Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namensführung des Beschwerdeführers, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) schiitischer Moslem ist, sich aktuell aber nicht an sämtliche Vorschriften des islamischen Glaubens hält, konnte anhand einer Gesamtwertung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens getroffen werden (s. dazu auch unten zu den Fluchtgründen). Die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni, seine Ausreise in den Iran im Alter von 11 Jahren - dies entspricht dem Jahr 2004 - bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2015 stützen sich auf eine Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in der Verhandlung vorgebracht - im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan erst 9 Jahre alt gewesen sei, erweist sich als nicht glaubhaft, da diese Behauptung seiner früheren - unmissverständlichen - Aussage bei der Einvernahme vor dem BFA (S. 10 der Niederschrift) sowie seiner weiteren Angabe in der mündlichen Verhandlung widerspricht, wonach er sein Heimatdorf im Jahr 2003/2004 verlassen habe.Die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni, seine Ausreise in den Iran im Alter von 11 Jahren - dies entspricht dem Jahr 2004 - bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2015 stützen sich auf eine Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in der Verhandlung vorgebracht - im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan erst 9 Jahre alt gewesen sei, erweist sich als nicht glaubhaft, da diese Behauptung seiner früheren - unmissverständlichen - Aussage bei der Einvernahme vor dem BFA (S. 10 der Niederschrift) sowie seiner weiteren Angabe in der mündlichen Verhandlung widerspricht, wonach er sein Heimatdorf im Jahr 2003 aus 2004, verlassen habe. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass sein Vater von Taliban wegen dessen Mitgliedschaft in der Partei Harakt-e Islami bedroht und entführt worden sei; die Taliban hätten Waffen und Geld von seinem Vater verlangt. Er selbst sei nie bedroht worden, fürchte aber, im Falle der Rückkehr wegen der politischen Gesinnung seines Vaters verfolgt zu werden. Weiters wurde eine landesweite Verfolgung schiitischer Hazara in Afghanistan geltend gemacht. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, schiitischer Moslem zu sein, aber nicht zu beten. Ein Abfall vom islamischen Glauben wurde nicht dargetan. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2004 und die damals noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der aus seiner Sicht fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 11 Jahre) und des Umstandes, dass er diese nur durch Erzählungen seines Vaters kennt, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt.Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2004 und die damals noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der aus seiner Sicht fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 11 Jahre) und des Umstandes, dass er diese nur durch Erzählungen seines Vaters kennt, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt. 2.2.2. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht nachvollziehbar darzulegen. Dies aus folgenden Gründen: Die Feststellungen über Harakat-e Islami basieren auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.10.2009 sowie auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan vom 17.07.2014 (vgl. dazu näher Pkt. II.1.2.2), die auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.10.2017 zitiert.Die Feststellungen über Harakat-e Islami basieren auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.10.2009 sowie auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan vom 17.07.2014 vergleiche dazu näher Pkt. römisch zwei.1.2.2), die auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.10.2017 zitiert. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein Vater in Afghanistan Mitglied der Partei Harakt-e Islami war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich für glaubhaft, zumal er dies bereits bei der Erstbefragung angab und das Vorkommen der Harakt-e Islami in der Provinz Ghazni der Berichtslage zufolge einen realen Hintergrund aufweist. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedrohung seines Vaters durch Taliban, der Forderung von Waffen und Geld seitens der Taliban sowie der vorgebrachten Entführung seines Vaters durch Taliban wird vom Gericht hingegen kein Glauben geschenkt: Der Beschwerdeführer behauptete erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Vater damals bei Harakt-e Islami die Funktion als Buchhalter und Gruppenführer innegehabt habe. Korrespondierend dazu wurde erstmals in der Verhandlung auch seitens seiner Rechtsvertretung die "hohe Funktion" des Vaters in der Partei ins Treffen geführt. Insoweit steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber erheblich, ohne dass er erläuterte, warum er die angebliche exponierte Funktion seines Vaters erst so spät im Verfahren thematisierte. Zudem wusste der Beschwerdeführer auffallend wenig über die Partei selbst und deren Konflikte, obwohl sein Vater noch am Leben ist und der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie steht. Würde für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung durch die frühere Parteimitgliedschaft seines Vaters bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Vater ihm alle Details über die Partei erzählt und sein Wissen mit dem Beschwerdeführer geteilt hätte. Auf Nachfrage des Gerichtes konnte der Beschwerdeführer von sich aus jedoch nur allgemein sagen, dass die Partei mit anderen Parteien in Afghanistan in Konflikt gestanden und Kriege geführt habe. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohung und Entführung seines Vaters durch Taliban - trotz des aufrechten Kontakts zu seinem Vater - keine hinreichend substantiierten Angaben zu machen. Befragt nach dem Grund, warum Taliban Waffen und Geld von seinem Vater verlangt haben sollen, äußerte der Beschwerdeführer lediglich die Vermutung, dass sein Vater als Buchhalter und Gruppenführer Zugang zu Geld und Waffen gehabt hätte. Trotz des Unwissens des Beschwerdeführers über die Partei, der sein Vater angehörte, und den Grund bzw. Anlass der vorgebrachten Verfolgungshandlungen seitens der Taliban schilderte er die angebliche Flucht seines Vaters aus zweimonatiger Gefangenschaft der Taliban wiederum recht genau: Demnach habe sein Vater im Gefängnis Freigang gehabt. Im Hof habe der Koch Holzscheite vorbereitet. Sein Vater habe diesen gefragt, ob er Hilfe brauche und sich ausruhen wolle. Daraufhin habe er eine Axt gehabt und mit dieser die Ketten, mit denen er fixiert gewesen sei, aufgeschlagen und sich befreien können. Am Abend, als die Leute beim Beten gewesen seien, habe sein Vater die Gelegenheit genutzt und sei geflüchtet. Abgesehen von der bereits aufgezeigten Diskrepanz im Wissensstand des Beschwerdeführers über die Vergangenheit seines Vaters erscheint das geschilderte Fluchtgeschehen auch für sich allein betrachtet nicht plausibel, zumal es geradezu abwegig erscheint, dass einem Gefangenen von einem Gefängniskoch (oder von sonst jemandem) eine Axt überlassen wird. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wie ein Gefangener (nach einem Hofgang) verbergen könnte, dass er keine Ketten mehr trägt. Dass der Beschwerdeführer allfällige Feinde seines Vaters nie gesehen bzw. kennengelernt hat und auch nie im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seines Vaters bedroht wurde, führte dieser in der Verhandlung an. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich an, dass er selbst nie politisch aktiv war. Er konnte zudem im gesamten Asylverfahren weder im Zusammenhang mit der früheren Mitgliedschaft seines Vaters in einer Partei noch in einem sonstigen Zusammenhang nachvollziehbar darlegen, warum er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes, die von ihm geäußerte Befürchtung zu begründen, vermochte der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, aus dem er eine konkrete Verfolgungsgefahr ableitet. Er gab dazu lediglich an: "(...) Was ich weiß ist, wenn ich dort bin, brauche ich Identitätsdokumente, sprich eine Tazkira und dafür braucht man Zeugen, die bezeugen, dass ich das Kind von XY bin, damit ich überhaupt die Möglichkeit habe, eine Tazkira zu beantragen. In ganz Ghazni kennt man meinen Vater und deswegen fürchte ich in so einem Fall ein Risiko zu haben, wenn sie feststellen, dass ich der Sohn von meinem Vater bin." Auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, ob die Taliban überall vernetzt seien. Er glaube aber, dass die Taliban den Familiennamen des Beschwerdeführers zumindest in Kabul kennen würden. Die Taliban hätten einen Hass auf die Einwohner seines Heimatdorfes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 11 Jahre alt war, als er die Provinz Ghazni gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat. Wie bereits ausgeführt, vermochte er eine Verfolgung seines Vaters durch Taliban auch nicht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer war letztlich nicht in der Lage, ein nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten; dies kann aber von einer Person (auch von einer Person im Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse), die das Geschilderte von seinem Vater erzählt bekommen hat, erwartet werden. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan - etwa im Zusammenhang mit der (damaligen) politischen Aktivitäten seines Vaters - einer solchen ausgesetzt wäre. Dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan mangels Besitzes einer Tazkira unzumutbar wäre, hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Hinzu kommt, dass eine Tazkira der Berichtslage zufolge zwar nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung aber durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten ersten Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. Für die Ausstellung einer Takira würde daher die Vorlage der Tazkira seines Vaters genügen. Die lediglich auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin geäußerte Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban seinen Familiennamen zumindest in Kabul kennen würden, erweist sich als spekulativ, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Interesse der (in seinem Heimatdorf ansässigen) Taliban an seinem Vater oder an seiner Person darzutun. Da es sich als nicht glaubhaft erwies, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers vor der Ausreise im Jahr 2004 wegen seiner politischen Tätigkeit bedroht und verfolgt haben, erscheint es auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters gezielt suchen und verfolgen würden. Dass jeder Familienangehörige eines (früheren) Mitglieds der Partei Harakt-e Islami dieser Partei zugerechnet wird oder unabhängig von dessen Rang bzw. anderen exponierenden Kriterien gezielt von Taliban gesucht und verfolgt wird, ist aus den Länderberichten nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum Taliban ihn nur deshalb verfolgen sollten, weil er bis 2004 im Heimatdorf (in Ghazni) lebte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Taliban gerade den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan landesweit suchen und verfolgen würden (vgl. dazu auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366, wonach die Frage der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung von der Frage zu trennen ist, ob Taliban über diesbezügliche Kapazitäten verfügen).Da es sich als nicht glaubhaft erwies, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers vor der Ausreise im Jahr 2004 wegen seiner politischen Tätigkeit bedroht und verfolgt haben, erscheint es auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters gezielt suchen und verfolgen würden. Dass jeder Familienangehörige eines (früheren) Mitglieds der Partei Harakt-e Islami dieser Partei zugerechnet wird oder unabhängig von dessen Rang bzw. anderen exponierenden Kriterien gezielt von Taliban gesucht und verfolgt wird, ist aus den Länderberichten nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum Taliban ihn nur deshalb verfolgen sollten, weil er bis 2004 im Heimatdorf (in Ghazni) lebte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Taliban gerade den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan landesweit suchen und verfolgen würden vergleiche dazu auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366, wonach die Frage der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung von der Frage zu trennen ist, ob Taliban über diesbezügliche Kapazitäten verfügen). Aus den dargelegten Gründen war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Zusammenhang mit der zumindest 16 Jahre zurückliegenden politischen Tätigkeit seines Vaters in der Provinz Ghazni nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Aktualität Verfolgung von Taliban bzw. anderen nichtstaatlichen oder staatlichen Akteuren drohen würde. 2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor der Religionsgemeinschaft der schiitischen Moslems angehört, konnte auf Grundlage seiner eigenen Angaben im Laufe des Asyl- und Beschwerdeverfahrens getroffen werden. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem BFA, im Beschwerdeschriftsatz sowie auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend als schiitischer Moslem bezeichnete. Er beantwortete die Frage des Gerichtes in der Verhandlung nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit "Moslem, Schiit". Er bekannte sich somit im gesamten Verfahren zur schiitischen Glaubensrichtung und bekräftigte dies auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Zwar gab er beim Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage an, in Österreich nicht zu beten. Eine Abkehr vom Islam aus innerer Überzeugung vermochte das erkennende Gericht beim Beschwerdeführer jedoch nicht zu erkennen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen zeigte sich vielmehr das Bild eines in einem islamischen Land aufgewachsenen und mit dem Islam sozialisierten, derzeit aber religiös nicht engagierten Menschen. Von sich aus behauptete der Beschwerdeführer eine Abwendung vom islamischen Glauben nicht. Eine bewusste Abwendung vom islamischen Glauben aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung war beim Beschwerdeführer auch nicht ersichtlich. Er gab lediglich an, dass er in Österreich nicht betet. Eine darüberhinausgehende Motivation, den islamischen Glauben nicht mehr zu praktizieren, erwähnte er nicht. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere nicht vor, jemals feindlich oder ablehnend gegenüber dem Islam aufgetreten zu sein. Auch seinen sonstigen Aussagen war nicht zu entnehmen, dass er abgesehen vom Nichtpraktizieren des täglichen Gebets gegen den Islam gerichtete Aktivitäten setze. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde auch niemand etwas von der Nichteinhaltung der islamischen Glaubensvorschriften wissen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, darüber mit anderen Afghanen zu sprechen. Eine Zuwendung zum Christentum oder zu einer anderen Religion wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Vielmehr bekennt sich der Beschwerdeführer aktuell aber weiterhin zur Glaubensrichtung des schiitischen Islam. Vom Beschwerdeführer wurde zusammenfasst daher weder eine erfolgte bzw. beabsichtigte Konversion noch ein Abfall vom Glauben noch eine Hinwendung zum Atheismus vorgebracht. Dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Abwendung vom Islam, ein Glaubenswechsel oder eine Abwendung von jeglichem Glauben beim Beschwerdeführer nach außen in Erscheinung treten würde, hat sich im Verfahren somit nicht ergeben. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Moslems geraten würde. Den Länderinformationen zufolge gibt es im Übrigen eine Differenzierung zwischen Personen, die vom Islam abgefallen sind oder z.B. Kritik am Islam äußern einerseits und Personen, die sich lediglich nicht an die Regeln des Islam halten (z.B. Moscheebesuch). Der Berichtslage ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass letzteres in urbanen Gebieten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Aufsehen erregt bzw. nicht toleriert wird. Es ist daher nicht zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer schon allein wegen der Nichteinhaltung sämtlicher islamischer Gebräuche einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.2.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein individuelles Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht. In der Beschwerde wurde jedoch eine landesweite Verfolgung von Taliban in Afghanistan geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. 2.2.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert oder politisch tätig war, gründen sich - ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist - zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: 2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens sowie auch in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den - auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen - Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan drei Jahre eine Koranschule besuchte und das Lesen und Schreiben beherrscht, konnten anhand der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zu den (im Iran und in Österreich erworbenen) beruflichen Erfahrungen sowie der in Österreich abgeschlossenen Berufsausbildung stützen sich auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer mit dem im Iran erwirtschafteten Einkommen für seinen Unterhalt sorgte, gab er in der Verhandlung an. Die Feststellungen über die Aufenthaltsorte seiner Verwandten, seiner Ehefrau und seiner Tochter im Iran sowie über die Berufsausübung seiner Eltern konnten auf Basis der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt zu seiner im Iran lebenden Familie hat, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht. 2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Ghazni ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. II.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Ghazni im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans gehörte. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben. Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz gilt Ghazni als relativ unruhig, so standen beispielsweise Ende 2018 einem Bericht zufolge acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft. Dem Verteidigungsminister zufolge sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert; die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 653 zivile Opfer (253 Tote und 400 Verletzte) in Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 84% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Luftangriffen und gezielten bzw. vorsätzlichen Morden. Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA Ghazni mit insgesamt 186 zivilen Opfern (77 Tote, 109 Verletzte) zu den fünf Provinzen mit den größten Auswirkungen des Konflikts auf Zivilisten in Afghanistan. Einem UN-Bericht zufolge war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen; ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Auch verlautbarte die Regierung im September 2019, nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern. Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte. Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt. Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten.2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Ghazni ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Ghazni im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans gehörte. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben. Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz gilt Ghazni als relativ unruhig, so standen beispielsweise Ende 2018 einem Bericht zufolge acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft. Dem Verteidigungsminister zufolge sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert; die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 653 zivile Opfer (253 Tote und 400 Verletzte) in Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 84% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Luftangriffen und gezielten bzw. vorsätzlichen Morden. Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA Ghazni mit insgesamt 186 zivilen Opfern (77 Tote, 109 Verletzte) zu den fünf Provinzen mit den größten Auswirkungen des Konflikts auf Zivilisten in Afghanistan. Einem UN-Bericht zufolge war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen; ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt. Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Auch verlautbarte die Regierung im September 2019, nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern. Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte. Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt. Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten. Angesichts dieser Ausführungen kann die Provinz Ghazni nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden. Dass darüber hinaus die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender aus den Länderberichten ableitbarer Informationen über die Verkehrswege unter sicherheitsbezogenen Aspekten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen kann, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Diesbezüglich sind insbesondere sein Schulbesuch, seine Schreib- und Lesekompetenz, seine Sprachkenntnisse (Dari, Farsi, Deutsch), die in Österreich erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse, seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und seine als Bauarbeiter, als Taschenschneider sowie im Zuge der in Österreich abgeschlossenen Lehre und nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Bekleidungsfertiger gewonnenen beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Zwar hielt er sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von 11 Jahren für ca. weitere 11 Jahre im islamisch geprägten Iran auf, lebte dort aber weiterhin im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern (sowie zuletzt auch mit seiner afghanischen Frau und seinem Kind) nach afghanischen Traditionen, was ihm ebenfalls eine Rückbindung zum Herkunftsstaat vermittelte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat und dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grun

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