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{'item': 'W247 2229774-1'}

Obsah (32)§ 10§ 53Art 133§ 40§ 76§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 28§ 31Art. 1Art 6§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2020 GeschäftszahlW247 2229774-1 SpruchW247 2229774-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 10Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Absatz 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 55 Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: "

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: "

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen". B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 13.02.2020 über die Slowakei in den Schengenraum ein und am 14.02.2020 weiter ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.02.2020 wurde der BF - gemeinsam mit einem Komplizen - in einem Geschäft der Firma Müller von einem Ladendetektiv bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten. 1.
  2. Der BF wurde am 14.02.2020 um 21.30h

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG von der Polizei festgenommen.1.2. Der BF wurde am 14.02.2020 um 21.30h

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG von der Polizei festgenommen. 1.

  1. Am 15.02.2020 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung einer Schubhaft vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.4. Mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.

  1. Der BF wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben. 1.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).1.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass die Einreise des BF in den Schengenraum am 13.02.2020 und in das Bundesgebiet am 14.02.2020 zum Zwecke der Eigentumskriminalität - und nicht zu touristischen Zwecken - erfolgt sei und sein persönliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Bereich des Schutzes des Eigentums, sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, darstellen würde. Daher sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich, um weitere Eigentumsdelikte in Österreich und im Schengenraum zu verhindern. Darüber hinaus habe der BF den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachzuweisen vermocht. Der Lebensmittelpunkt des BF läge in der Ukraine, da er im Bundesgebiet über kein Familienleben verfügen würde, im Bundesgebiet nicht integriert sei, auch keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestünden und seine gesamte Familie in der Ukraine leben würde. Hinsichtlich des Mangels an vorhandenen finanziellen Mitteln sei davon auszugehen, dass er sich zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebietes illegaler Quellen bedienen werde. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  2. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2020, erhob der BF am 17.03.2020 über seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen mangelhaftem Verfahren und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben, 2) in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, 3) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen bzw. das auf 3 Jahre befristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, 4) in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, das der BF

§ 52Abs.

6 FPG zu verpflichten gewesen wäre sich nach Polen zu begeben, da er im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels gewesen sei. Somit wäre die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch wäre das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens des BF in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen gewesen. So habe der BF eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Polen und würde sich aufgrund beruflicher Tätigkeit im Schengenraum aufhalten. In Folge der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtswidrig. Darüber hinaus wurde die Mittellosigkeit des BF beschwerdeseitig bestritten. Auch sei der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Zudem vermeinte die Beschwerdeseite, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesetzeskonform wären, da eine freiwillige Ausreise hätte gewährt werden müssen.1.8. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2020, erhob der BF am 17.03.2020 über seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen mangelhaftem Verfahren und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben, 2) in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, 3) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen bzw. das auf 3 Jahre befristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, 4) in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, das der BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verpflichten gewesen wäre sich nach Polen zu begeben, da er im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels gewesen sei. Somit wäre die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch wäre das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens des BF in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen gewesen. So habe der BF eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Polen und würde sich aufgrund beruflicher Tätigkeit im Schengenraum aufhalten. In Folge der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtswidrig. Darüber hinaus wurde die Mittellosigkeit des BF beschwerdeseitig bestritten. Auch sei der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Zudem vermeinte die Beschwerdeseite, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesetzeskonform wären, da eine freiwillige Ausreise hätte gewährt werden müssen. 1.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 18.03.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2020 ein. Die im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde zum Inhalt der Beschwerde spiegelt im Wesentlichen die bereits dargelegte Entscheidungsbegründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wieder. 1.
  2. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Standes der Dinge iZm der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2020 auf Seite 7 angekündigten Annullierung des polnischen Visums des BF hat die belangte Behörde am 25.03.2020 mitgeteilt, dass das polnische Visum des BF mittels Stempel im Reisepass als annulliert gekennzeichnet worden sei, mit der Verständigung der polnischen Behörde wollte die belangte Behörde jedoch warten, bis das Verfahren in Rechtskraft erwachsen wäre. Das Einreiseverbot sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung bereits im SIS ausgeschrieben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern und der ältere Bruder des BF leben in der Ukraine. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in der Ukraine, an der Adresse: Ukraine, XXXX .Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern und der ältere Bruder des BF leben in der Ukraine. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in der Ukraine, an der Adresse: Ukraine, römisch 40 . Der BF ist am 13.02.2020 mit einem gültigen Reisepass und einem polnischen Schengenvisum, Typ C, gültig vom 16.10.2017 bis zum 15.10.2020, über die Slowakei in den Schengenraum und am 14.02.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde am 14.02.2020 - gemeinsam mit einem Komplizen - in einer Filiale der Firma Müller durch den Ladendetektiv bei der Begehung eines Ladendiebstahls von 5 Stück Parfümflaschen im Gesamtwert von € 476,75- betreten, angezeigt und am selben Tag festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF ist im Bundesgebiet zuvor nicht straffällig geworden. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Der BF wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügte - abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im PAZ HG- nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich, seit seiner Abschiebung am 18.02.2020, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Auch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen in Österreich. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmals aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt, noch wurden solche behauptet. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF - mit seinem Komplizen - aus touristischen Zwecken in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum eingereist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF und sein Komplize in Begleitung zweier Damen, namens Olga und Svetlana, nach Österreich gekommen sind. Es wird festgestellt, dass der BF zum Zwecke der Begehung von zumindest einem Diebstahl in das Bundesgebiet eingereist ist. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde im Reisepass des BF dessen polnisches Visum mittels Stempel als annulliert gekennzeichnet hat. Eine diesbezügliche Verständigung der polnischen Behörden ist im Endscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt. Das Einreiseverbot wurde in casu von der belangten Behörde bereits im Schengener Informationsystem (SIS) ausgeschrieben. Es wird festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es wird festgestellt, dass der BF über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. vor Abschiebung verfügt hat. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines im Bundesgebiet gesetzten, strafbaren Verhaltens, seines im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu Tage getreten Unwillens sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten einzusehen und aufgrund seiner finanziellen Situation während seines Verbleibs im Bundesgebiet, die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 1.
  7. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine: Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. In der Ukraine halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und es verfügt der BF dort über eine Eigentumswohnung. In seinem Herkunftsstaat betreibt der BF gemeinsam mit seinem Bruder ein Familienunternehmen für Werkzeuge. Es ist daher eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat anzunehmen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird. 1.
  8. Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge von ZMR, Strafregister, Zentrales Fremdenregister und AJ-Web. 2.
  11. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  12. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass des BF, seinen persönlichen Angaben im Verfahren und dem Inhalt der Beschwerdeschrift. 2.
  13. Die Feststellungen zum Datum der Einreise des BF in das Schengengebiet, seines bei Einreise in den Schengenraum gültigen polnischen Schengenvisums, Typ C, und dessen Gültigkeitsdauer begründen sich auf den entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass. 2.
  14. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Verhalten des BF im Bundesgebiet am 14.02.2020 und die daraus ableitbare Gefährdungsprognose für den BF ergeben sich zum einen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der LPD Wien vom 14.02.2020, zum anderen aus den nach wiederholten Nachfragen schließlich getätigten persönlichen Angaben des BF am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2020 auf Seite 8 des Protokolls, sowie auch aus dem unter Punkt II. in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2020 geschilderten Sachverhalt. Die Feststellung, dass der BF zuvor im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.2.
  15. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Verhalten des BF im Bundesgebiet am 14.02.2020 und die daraus ableitbare Gefährdungsprognose für den BF ergeben sich zum einen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der LPD Wien vom 14.02.2020, zum anderen aus den nach wiederholten Nachfragen schließlich getätigten persönlichen Angaben des BF am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2020 auf Seite 8 des Protokolls, sowie auch aus dem unter Punkt römisch zwei. in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2020 geschilderten Sachverhalt. Die Feststellung, dass der BF zuvor im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  16. Die Feststellung betreffend der über den BF mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 verhängten Schubhaft fußt auf dem Akteninhalt (AS 42ff). 2.
  17. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen im PAZ HG - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab der BF selbst an, im Bundesgebiet über keine Unterkunft verfügt zu haben (S. 5 des BFA-Prot. vom 15.02.2020). Die Feststellung, dass der BF am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  18. Die Feststellungen, wonach der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen in Österreich besteht, fußen ebenso auf den persönlichen Angaben des BF im Verfahren, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift, sowie auch die Feststellung, dass enge familiäre Bezugspunkte des BF im Raum der Schengen-Mitgliedsstaaten nicht festgestellt werden können. 2.
  19. Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Begehung mindestens eines Diebstahles in das Bundesgebiet eingereist ist - und somit nicht aus rein touristischer Absicht -, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der BF bereits am Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung eines Ladendiebstahles in flagranti betreten wurde, zunächst sein kriminelles Fehlverhalten vor den BFA nicht einsah und mit als unglaubhaft zu qualifizierenden Rechtsfertigungsversuchen vor dem BFA eine Straftat zunächst abstritt, um schließlich auf Seite 8 des BFA-Protokolls seine Straftat doch einzugestehen. Der Tatsache der Begehung eines Ladendiebstahls durch den BF wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 nicht widersprochen, sondern im Rahmen des Sachverhaltes unter Punkt II. beschwerdeseitig vielmehr bestätigt. Zum anderen konnte der BF vor dem BFA lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 47,- und USD 350,- vorweisen, womit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wert der vom BF und seinem Komplizen entwendeten Ware EUR 476,75- betragen hat, der Komplize bei Einreise ins Bundesgebiet lediglich über EUR 300,- verfügt hat (wie sich aus dem BFA-Einvernahmeprotokoll des Komplizen (AS 37ff) ergibt) und beide ihren Aufenthalt zumindest bis zum Folgetag jedenfalls in angeblicher Begleitung zweier nur dem Vornamen nach bekannter Damen fortzusetzen gedachten und somit noch im Bundesgebiet übernachten wollten (Seite 5, BFA-Prot.), der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorweisen konnte. Die Behauptung des BF, dass der BF und dessen Komplize mit zwei Damen aus der Slowakei, welche sie bereits seit längerer Zeit aus XXXX kennen würden (Seite 5, BFA-Prot.), deren Nachnamen dem BF jedoch nicht bekannt war (Seite 4, BFA-Protokoll), in das Bundesgebiet eingereist wären, um hier zumindest zwei Tage zu verbringen, ohne jedoch für eine Unterkunft vorgesorgt zu haben, geschweige denn die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung zu haben, ist gleichermaßen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet, wie die Behauptung des BF auf Seite 4 des BFA-Protokolls, wonach der BF und dessen Komplize die Nacht von 13.02.2020 auf den 14.02.2020 in einer kleinen slowakischen Stadt verbracht hätten, ohne dessen Namen zu kennen.2.
  20. Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Begehung mindestens eines Diebstahles in das Bundesgebiet eingereist ist - und somit nicht aus rein touristischer Absicht -, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der BF bereits am Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung eines Ladendiebstahles in flagranti betreten wurde, zunächst sein kriminelles Fehlverhalten vor den BFA nicht einsah und mit als unglaubhaft zu qualifizierenden Rechtsfertigungsversuchen vor dem BFA eine Straftat zunächst abstritt, um schließlich auf Seite 8 des BFA-Protokolls seine Straftat doch einzugestehen. Der Tatsache der Begehung eines Ladendiebstahls durch den BF wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 nicht widersprochen, sondern im Rahmen des Sachverhaltes unter Punkt römisch zwei. beschwerdeseitig vielmehr bestätigt. Zum anderen konnte der BF vor dem BFA lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 47,- und USD 350,- vorweisen, womit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wert der vom BF und seinem Komplizen entwendeten Ware EUR 476,75- betragen hat, der Komplize bei Einreise ins Bundesgebiet lediglich über EUR 300,- verfügt hat (wie sich aus dem BFA-Einvernahmeprotokoll des Komplizen (AS 37ff) ergibt) und beide ihren Aufenthalt zumindest bis zum Folgetag jedenfalls in angeblicher Begleitung zweier nur dem Vornamen nach bekannter Damen fortzusetzen gedachten und somit noch im Bundesgebiet übernachten wollten (Seite 5, BFA-Prot.), der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorweisen konnte. Die Behauptung des BF, dass der BF und dessen Komplize mit zwei Damen aus der Slowakei, welche sie bereits seit längerer Zeit aus römisch 40 kennen würden (Seite 5, BFA-Prot.), deren Nachnamen dem BF jedoch nicht bekannt war (Seite 4, BFA-Protokoll), in das Bundesgebiet eingereist wären, um hier zumindest zwei Tage zu verbringen, ohne jedoch für eine Unterkunft vorgesorgt zu haben, geschweige denn die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung zu haben, ist gleichermaßen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet, wie die Behauptung des BF auf Seite 4 des BFA-Protokolls, wonach der BF und dessen Komplize die Nacht von 13.02.2020 auf den 14.02.2020 in einer kleinen slowakischen Stadt verbracht hätten, ohne dessen Namen zu kennen. Die Feststellung, dass die belangte Behörde im Reisepass des BF dessen polnisches Visum mittels Stempel als annulliert gekennzeichnet hat, ergibt sich zum einen aus den Angaben der belangten Behörde vom 25.03.2020 und zum anderen aus den beschwerdeseitig übermittelten Ablichtungen des Reisepasses des BF (AS 146). 2.
  21. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. 2.
  22. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Ukraine: 2.11.
  23. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Ermangelung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden. 2.11.
  24. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der BF in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aufgrund eines aktuell eingeholten AJ-Web-Auszuges. 2.11.
  25. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Eltern und seines älteren Bruders. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie seiner Eigentumswohnung und seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund der persönlichen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2020, sowie aus der Beschwerdeschrift. 2.11.
  26. Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine allenfalls vorhandenen Rückkehrhindernisses. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Ad Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Ad Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  3. Die am 17.03.2020 erhobene Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids vom 18.02.
  4. Spruchpunkt I. diese Bescheides war somit nicht vom Beschwerdeumfang erfasst und erwuchs in Rechtskraft.3.5.
  5. Die am 17.03.2020 erhobene Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids vom 18.02.
  6. Spruchpunkt römisch eins. diese Bescheides war somit nicht vom Beschwerdeumfang erfasst und erwuchs in Rechtskraft. 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.6.
  8. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.6.
  9. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Ukrainische Staatsangehörige müssen

Art. 1Abs. 1 i

Vm Anhang I Visumspflichtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ABl. Nr. L 81/1 vom 21.03.2001) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. Der BF war bei Einreise in das Schengengebiet am 13.02.2020 und Weiterreise in das österreichische Staatsgebiet am 14.02.2020 im Besitz eines gültigen polnischen Schengenvisums, Typ C.Ukrainische Staatsangehörige müssen

Artikel eins, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins Visumspflichtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L 81/1 vom 21.03.2001) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. Der BF war bei Einreise in das Schengengebiet am 13.02.2020 und Weiterreise in das österreichische Staatsgebiet am 14.02.2020 im Besitz eines gültigen polnischen Schengenvisums, Typ C. Unabhängig vom Vorhandensein eines gültigen Schengenvisums des BF in casu hielt sich der BF jedenfalls nicht rechtmäßig in Österreich auf, da er durch die Einreise in den Schengenraum und später weiter nach Österreich mit Zweck der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt somit die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen nicht erfüllte. Dazugehört

Art 6Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idg

F) und Art 5 Abs. 1 lit e SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter anderem, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs.1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs.1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.Unabhängig vom Vorhandensein eines gültigen Schengenvisums des BF in casu hielt sich der BF jedenfalls nicht rechtmäßig in Österreich auf, da er durch die Einreise in den Schengenraum und später weiter nach Österreich mit Zweck der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt somit die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen nicht erfüllte. Dazugehört

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idg

F) und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter anderem, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Wenn von Beschwerdeseite - im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 - auf den § 52 Abs. 6 FPG verwiesen wird und somit argumentiert wird, dass in casu keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf den letzten Satz des § 56 Abs. 6 FPG sinngemäß zu verweisen, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise des nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Umstand ist in casu gegeben.Wenn von Beschwerdeseite - im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 - auf den Paragraph 52, Absatz 6, FPG verwiesen wird und somit argumentiert wird, dass in casu keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf den letzten Satz des Paragraph 56, Absatz 6, FPG sinngemäß zu verweisen, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Absatz eins, leg.cit. zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise des nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Umstand ist in casu gegeben. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Aufgrund des im Bundesgebiet vom BF gesetzten, strafbaren Verhaltens, seiner im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zunächst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines eigenen Fehlverhaltens und auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation im Bundesgebiet, indem der keine hinreichenden finanziellen Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet vorzuweisen vermochte, war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zur Erlangung finanzieller Mittel sein strafbares Verhalten fortsetzen wird. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Abschiebung des BF ist mit 18.02.2020 auch zeitnahe erfolgt. Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wird eingewandt, dass der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, jedoch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem ist zu entgegnen, dass der Judikatur des VwGH folgend auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung beispielsweise der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose sehr wohl herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2017/21/0237; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). In Analogie dazu ist somit auch davon auszugehen, dass ein solches, festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, welches - wie im gegenständlichen Fall - (noch) nicht zur einer gerichtlichen Bestrafung geführt hat, somit auch bei der Beurteilung heranziehbar ist, ob eine sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall kommt der Aspekt hinzu, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2020, auf Seite 8, nach mehrmaliger Nachfrage, die Begehung seines strafbaren Handels sogar schließlich selbst eingestanden hat.Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wird eingewandt, dass der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, jedoch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem ist zu entgegnen, dass der Judikatur des VwGH folgend auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung beispielsweise der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose sehr wohl herangezogen werden kann vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2017/21/0237; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). In Analogie dazu ist somit auch davon auszugehen, dass ein solches, festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, welches - wie im gegenständlichen Fall - (noch) nicht zur einer gerichtlichen Bestrafung geführt hat, somit auch bei der Beurteilung heranziehbar ist, ob eine sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall kommt der Aspekt hinzu, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2020, auf Seite 8, nach mehrmaliger Nachfrage, die Begehung seines strafbaren Handels sogar schließlich selbst eingestanden hat. 3.6.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich wie folgt dar: 3.6.2.1.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57

erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.6.2.1.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.6.2.
  2. § 52 FPG lautet auszugsweise:3.6.2.
  3. Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(5)[...]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)-
(11)[...]" 3.6.2.
  1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:3.6.2.
  2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)-
(6)[...]" 3.6.2.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.6.2.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.6.

  1. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.6.3.
  2. Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8EMRK des Beschwerdeführers vor.3.6.3.1.

Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers vor.

3.6.3.

  1. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). 3.6.
  2. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:3.6.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Der BF ist am 13.02.2020 in den Schengenraum und am 14.02.2020 weiter ins Bundesgebiet eingereist zum Zwecke der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt, war - abgesehen von seiner Zeit in Haft - im Bundesgebiet nicht ordentlich gemeldet, ist nie einer legalen und angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, hat im Bundesgebiet ein strafbares Verhalten gesetzt. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, und auch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der BF wurde am 14.02.2020 aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens angezeigt und festgenommen. Über den BF wurde am 15.02.2020 die Schubhaft verhängt und er wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg abgeschoben. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Der BF ist am 13.02.2020 in den Schengenraum und am 14.02.2020 weiter ins Bundesgebiet eingereist zum Zwecke der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt, war - abgesehen von seiner Zeit in Haft - im Bundesgebiet nicht ordentlich gemeldet, ist nie einer legalen und angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, hat im Bundesgebiet ein strafbares Verhalten gesetzt. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, und auch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der BF wurde am 14.02.2020 aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens angezeigt und festgenommen. Über den BF wurde am 15.02.2020 die Schubhaft verhängt und er wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg abgeschoben. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich liegen nicht vor. Er brachte weder vor über Freunde, noch Bekanntschaften in Österreich zu verfügen. Der BF hat nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse und ist beruflich nicht integriert. Auch sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich vermochte der BF nicht vorzuweisen. Auch liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde solche vorgebracht, wonach der BF nach der kurzen Zeit im Bundesgebiet von 4 Tagen seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der BF hinreichend vertraut ist. Er ist im Herkunftsstaat in einem Familienbetrieb für Werkzeughandel tätig. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt er in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Eltern und seines älteren Bruders. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass der BF im Bundesgebiet - auch nach eigenen Angaben -ein Fehlverhalten gesetzt hat, welches gegen das Rechtsgut Vermögen gerichtet ist. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft - vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz des Eigentums. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht des strafbaren Verhaltens des BF im Bundegebiet, der vor dem BFA zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fehlverhaltens, sowie der unzureichenden finanziellen Mittel des BF zur Bestreitung seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Verübung weiterer strafbarer Handlungen des BF im Falle des Verbleibs des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden muss. 3.6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.6.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.6.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.6.

  1. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.6.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG

  1. 3.7.
  2. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.3.7.
  3. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.7.
  4. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.3.7.
  5. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war. 3.
  6. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.8.

  1. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen. 3.8.
  2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie weiter unten dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe II.3.10.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.3.8.
  3. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochen. Wie weiter unten dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe römisch zwei.3.10.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens. 3.
  4. Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.9.1.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.9.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.9.2. Im angefochten Bescheid in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.9.2. Im angefochten Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen die Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.9.

  1. Da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise, wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)-
(6)[...]" 3.10.1. Dass Einreiseverbot knüpft

§ 53Abs.

1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.10.1.

Dass Einreiseverbot knüpft

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.10.

  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).3.10.
  2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). 3.10.
  3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). 3.10.
  4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).3.10.
  5. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). 3.10.
  6. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).3.10.
  7. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.10.
  8. Die belangte Behörde hat über den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG 2005 verhängt.3.10.6. Die belangte Behörde hat über den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 verhängt. 3.10.

  1. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass die Aufzählung der unter § 53 FPG zu subsumierenden Tatbestände demonstrativ und nicht enumerativ ist. Das vom BF gezeigte strafbare Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, zumal der BF die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung der Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG ausgegangen sei.3.10.
  2. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass die Aufzählung der unter Paragraph 53, FPG zu subsumierenden Tatbestände demonstrativ und nicht enumerativ ist. Das vom BF gezeigte strafbare Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, zumal der BF die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung der Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgegangen sei. Der BF ist im Bundesgebiet keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügte über keine ausreichenden Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren und wurde am Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet, also dem 14.02.2020, in flagranti von einem Ladendetektiv beim Ladendiebstahl betreten, angezeigt und festgenommen. Der BF war im Bundesgebiet mittellos und erfüllt damit bereits den - die Verhängung eines Einreiseverbotes prinzipiell rechtfertigenden - Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Mit seinem strafbaren Verhalten, sowie seiner zunächst mangelnden Einsicht vor dem BFA hinsichtlich seines im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens, welche in Form unglaubhafter Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2020 zu Tage trat, machte der BF seinen Unwillen deutlich, den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Eigentums nachkommen zu wollen. Sein im Bundesgebiet gesetztes Verhalten lässt im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG den Schluss zu, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet bzw. den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen maßgeblich entgegensteht. Dass die konkrete Handlungsweise des BF nicht von einem der Tatbestände in den Ziffern 1 bis 9 der genannten Bestimmung erfasst ist, schadet für ihre Subsumtion unter § 53 Abs. 2 FPG - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten - insoweit nicht, als die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Der BF ist im Bundesgebiet keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügte über keine ausreichenden Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren und wurde am Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet, also dem 14.02.2020, in flagranti von einem Ladendetektiv beim Ladendiebstahl betreten, angezeigt und festgenommen. Der BF war im Bundesgebiet mittellos und erfüllt damit bereits den - die Verhängung eines Einreiseverbotes prinzipiell rechtfertigenden - Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Mit seinem strafbaren Verhalten, sowie seiner zunächst mangelnden Einsicht vor dem BFA hinsichtlich seines im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens, welche in Form unglaubhafter Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2020 zu Tage trat, machte der BF seinen Unwillen deutlich, den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Eigentums nachkommen zu wollen. Sein im Bundesgebiet gesetztes Verhalten lässt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG den Schluss zu, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet bzw. den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen maßgeblich entgegensteht. Dass die konkrete Handlungsweise des BF nicht von einem der Tatbestände in den Ziffern 1 bis 9 der genannten Bestimmung erfasst ist, schadet für ihre Subsumtion unter Paragraph 53, Absatz 2, FPG - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten - insoweit nicht, als die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 5 darauf hingewiesen wird, dass der BF aufgrund des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahles zwar angezeigt wurde, aber eine Verurteilung bislang nicht erfolgt ist, so wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2017/21/0237; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Es wird weiters festgehalten, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf Seite 8 nach wiederholter Nachfrage schließlich seine Straftat selbst eingestanden hat und somit sein strafbares Verhalten im Bundesgebiet selbst bestätigt hat.Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 5 darauf hingewiesen wird, dass der BF aufgrund des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahles zwar angezeigt wurde, aber eine Verurteilung bislang nicht erfolgt ist, so wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden kann vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2017/21/0237; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Es wird weiters festgehalten, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf Seite 8 nach wiederholter Nachfrage schließlich seine Straftat selbst eingestanden hat und somit sein strafbares Verhalten im Bundesgebiet selbst bestätigt hat. 3.10.
  3. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen erfolgte die Verhängung des Einreiseverbotes daher zu Recht. 3.10.
  4. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht zwar die Mittellosigkeit des BF im Bundesgebiet, sowie sein strafbares Verhalten - in Zusammenschau mit seiner anfänglich zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens - für ein

§ 53Abs.

2 FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 3-jährigen Frist vor dem Hintergrund, dass der BF bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und sich immer wieder im Schengenraum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit aufhältig ist, unverhältnismäßig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 3 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen wenig Spielraum nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 2 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den BF sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Es ist dem BF, welcher mit seinem Bruder ein Geschäft mit Werkzeugen betreibt, zumutbar etwaige künftige Geschäftreisen nach Polen in diesem Zeitraum durch eine andere Person als ihm selbst zu organisieren.3.10.9. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht zwar die Mittellosigkeit des BF im Bundesgebiet, sowie sein strafbares Verhalten - in Zusammenschau mit seiner anfänglich zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens - für ein

Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 3-jährigen Frist vor dem Hintergrund, dass der BF bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und sich immer wieder im Schengenraum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit aufhältig ist, unverhältnismäßig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 3 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen wenig Spielraum nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 2 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den BF sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Es ist dem BF, welcher mit seinem Bruder ein Geschäft mit Werkzeugen betreibt, zumutbar etwaige künftige Geschäftreisen nach Polen in diesem Zeitraum durch eine andere Person als ihm selbst zu organisieren. 3.10.

  1. Wenn im Rahmen der Beschwerdeerhebung in eventu beantragt wird, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen werden möge, so ist der Beschwerdeseite entgegen zu halten, dass es für die beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054)3.10.
  2. Wenn im Rahmen der Beschwerdeerhebung in eventu beantragt wird, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen werden möge, so ist der Beschwerdeseite entgegen zu halten, dass es für die beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054) 3.10.
  3. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen.3.10.11. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen. 3.11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben: 3.11.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.11.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.11.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.11.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.11.

  1. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).3.11.
  2. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11). 3.11.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH
  4. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH
  5. 2003, 2002/20/0533;
  6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH
  7. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH
  8. 2011, Zl. 2008/01/0456).3.11.
  9. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH
  10. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH
  11. 2003, 2002/20/0533;
  12. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH
  13. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH
  14. 2011, Zl. 2008/01/0456). 3.11.
  15. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.11.
  16. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.11.
  17. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2020 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH
  18. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht substantiiert entgegengetreten.3.11.
  19. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2020 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH
  20. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht substantiiert entgegengetreten. 3.11.
  21. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs.

7 BFA-V

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