Obsah (15)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlG305 2191255-1 SpruchG305 2191251-1/17E G305 2191258-1/15E G305 2191255-1/15E G305 2209527-1/11EIM NAMEN DER REPU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: so oder kurz: bfP ) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: so oder kurz: BF2) und die mj. Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: so oder kurz: mj. BF3) am 10.06.2015, eine Antrag auf internationalen Schutz, dies nachdem sie an diesem Tag - in allen Fällen sollen Schlepper den Reisepass mit den mitgeführten Dokumenten in Griechenland über Bord geworfen haben [BF1 in Erstbefragungsprotokoll der LPD Niederösterreich, S. 4 oben; BF2 in Erstbefragungsprotokoll der LPD Niederösterreich, S. 3 unten] - illegal die Grenze ins Bundesgebiet überquerten. Am 10.06.2015 fand jeweils eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD Niederösterreich statt. In Vertretung des am XXXX in Vöcklabruck geborenen mj. BF4 stellte der BF1 am 06.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.In Vertretung des am römisch 40 in Vöcklabruck geborenen mj. BF4 stellte der BF1 am 06.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF1 nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, an, dass er zweimal von bewaffneten IS-Anhängern beschossen worden sei, da sein Vater bei einer Spezialeinheit der irakischen Polizei sei. Seine Mutter hätte ihm empfohlen, den Irak so schnell wie möglich zu verlassen [BF1 in Niederschrift der LPD Niederösterreich vom 10.06.2015, S. 5 unten]. Ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stützte die BF2 auf die vom BF1 genannten Gründe und darauf, dass sie nicht von ihrem Ehegatten getrennt sein wollte [BF2 in Niederschrift der LPD Niederösterreich vom 10.06.2015, S. 5 Mitte]. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer (die mj. BF3 und der mj. BF4) haben keine eigenen Fluchtgründe und stützen sich diese, wie schon ihre Mutter, die BF2, mit ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates auf jene des BF
- Am 08.02.2018 wurden der BF1 und die BF2 - letztere ist die Ehegatten des BF1 - von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA nannte der BF1 einen Vorfall aus dem Jahr 2012 und einen weiteren Vorfall vom 14.12.2014, bei denen er wegen seines Vaters von Milizen und Kriminellen, die von seinem Vater, einem ranghohen Polizisten im Irak, beschossen worden sei, als Grund für die Ausreise. Sein Vater arbeite nach wie vor bei der irakischen Polizei. Ihm, dessen Ehegattin und Mutter des BF1, sowie seinen ebenfalls im Irak lebenden Schwestern ( XXXX , die in XXXX lebt; XXXX , die in XXXX lebt und XXXX , die in XXXX lebt) sei nach den Angaben des BF1 nichts passiert. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, habe er weder beim ersten Anschlag, noch beim zweiten Anschlag gesehen.Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA nannte der BF1 einen Vorfall aus dem Jahr 2012 und einen weiteren Vorfall vom 14.12.2014, bei denen er wegen seines Vaters von Milizen und Kriminellen, die von seinem Vater, einem ranghohen Polizisten im Irak, beschossen worden sei, als Grund für die Ausreise. Sein Vater arbeite nach wie vor bei der irakischen Polizei. Ihm, dessen Ehegattin und Mutter des BF1, sowie seinen ebenfalls im Irak lebenden Schwestern ( römisch 40 , die in römisch 40 lebt; römisch 40 , die in römisch 40 lebt und römisch 40 , die in römisch 40 lebt) sei nach den Angaben des BF1 nichts passiert. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, habe er weder beim ersten Anschlag, noch beim zweiten Anschlag gesehen. Anlässlich ihrer Befragung durch Organe des BFA erklärte die BF2 einsilbig, dass sie sich den Fluchtgründen ihres Ehegatten anschließe und sie dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehegatte, der BF1, habe.
- Mit Bescheiden vom XXXX 02.2018, Zlen XXXX (BF1), XXXX , (BF2) und XXXX (mj. BF3), und vom XXXX 10.2018, Zl. XXXX (mj. BF4) wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 10.06.2015 (BF1, BF2 und mj. BF3) und vom 06.09.2018 (mj. BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheiden vom römisch 40 02.2018, Zlen römisch 40 (BF1), römisch 40 , (BF2) und römisch 40 (mj. BF3), und vom römisch 40 10.2018, Zl. römisch 40 (mj. BF4) wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 10.06.2015 (BF1, BF2 und mj. BF3) und vom 06.09.2018 (mj. BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen die zuvor näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verbanden ihre Beschwerden mit dem Antrag, dass 1.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden mögen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werden mögen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden mögen, dass den bfP
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werden möge; 4.) allenfalls die
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden möge; 5.) die Abschiebung
§ 46FPG für unzulässig erklärt und 6.) eine mündliche Verhandlung nach § 24 Abs. 1 Vw
GVG durchführt werden möge.4. Gegen die zuvor näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verbanden ihre Beschwerden mit dem Antrag, dass 1.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden mögen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werden mögen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden mögen, dass den bfP
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werden möge; 4.) allenfalls die
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden möge; 5.) die Abschiebung
Paragraph 46, FPG für unzulässig erklärt und 6.) eine mündliche Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführt werden möge.
- Am 16.11.2018 wurden die Beschwerdeschriften und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Im Rahmen einer am 09.01.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die bfP im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die im Spruch genannten Beschwerdeführer ( XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF2) und XXXX alias XXXX , geb. XXXX (mj. BF3)) sind im Herkunftsstaat geboren. Der BF1 ist in XXXX geboren und hat dort von 1994 bis 2009 sechs Jahre lang die Grundschule, danach sechs Jahre lang das Gymnasium und von 2009 bis 2011 eine Berufsschule für XXXX besucht. Über ein Abschlusszeugnis verfügt er jedoch nicht [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.01.2015, S. 1 unten; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6 Mitte]. Die BF2 ist in XXXX geboren und hat dort von 1996 bis 2008 die Schule besucht. Eine weiterführende Schule hat sie nicht besucht [BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 1 unten]. Weder der BF1, noch die BF2 sind im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 7]. Der Vater des BF1 ist bis zu der am XXXX erfolgten Eheschließung des Paares vorerst nur für den Lebensunterhalt des BF1 und ab der Eheschließung für den Lebensunterhalt des Paares aufgekommen. Seit der Eheschließung lebte die BF2 im Elternhaus des BF1 in XXXX [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 7 Mitte].1.
- Die im Spruch genannten Beschwerdeführer ( römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF3)) sind im Herkunftsstaat geboren. Der BF1 ist in römisch 40 geboren und hat dort von 1994 bis 2009 sechs Jahre lang die Grundschule, danach sechs Jahre lang das Gymnasium und von 2009 bis 2011 eine Berufsschule für römisch 40 besucht. Über ein Abschlusszeugnis verfügt er jedoch nicht [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.01.2015, S. 1 unten; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6 Mitte]. Die BF2 ist in römisch 40 geboren und hat dort von 1996 bis 2008 die Schule besucht. Eine weiterführende Schule hat sie nicht besucht [BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 1 unten]. Weder der BF1, noch die BF2 sind im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 7]. Der Vater des BF1 ist bis zu der am römisch 40 erfolgten Eheschließung des Paares vorerst nur für den Lebensunterhalt des BF1 und ab der Eheschließung für den Lebensunterhalt des Paares aufgekommen. Seit der Eheschließung lebte die BF2 im Elternhaus des BF1 in römisch 40 [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 7 Mitte]. Die mj. BF3 und der mj. BF4 sind außerhalb des Staatsgebietes des Irak geboren und sind alle bfP Staatsangehörige der Republik Irak. Die Beschwerdeführer gehören allesamt der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Die BF2 verhält sich entsprechend den islamischen Konventionen, was sie durch eine selbst im Gerichtssaal nicht abgenommene islamische Kopfbedeckung demonstrierte [Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 09.01.2019, S. 5 unten]. Die bfP gehören der Mehrheitsbevölkerung der Araber an und ist ihre Muttersprache arabisch. Sie sind miteinander verwandt. Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um ein Ehepaar, das am XXXX in der Stadt XXXX zunächst vor einem Imam traditionell geheiratet und anschließend vor dem Standesamt von XXXX einen Ehevertrag geschlossen hat. Bei der mj. BF3 und beim mj. BF4 handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF
- Weitere Kinder existieren nach den Angaben des BF1 und der BF2 nicht [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6 Mitte]. Sie sind miteinander verwandt. Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um ein Ehepaar, das am römisch 40 in der Stadt römisch 40 zunächst vor einem Imam traditionell geheiratet und anschließend vor dem Standesamt von römisch 40 einen Ehevertrag geschlossen hat. Bei der mj. BF3 und beim mj. BF4 handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF
- Weitere Kinder existieren nach den Angaben des BF1 und der BF2 nicht [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6 Mitte]. Zuletzt lebten der BF1 und die BF2 bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Bagdad (Irak). Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2015 überquerten der BF1, die BF2 und die mj. BF3 ohne Reisedokument, sohin illegal die Grenze ins Bundesgebiet und stellten am 10.06.2015 vor Organen der Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP sind 14.11.2014 mit dem Flugzeug nach Ankara (Türkei) ausgereist, von wo aus sie die Reise mit einem öffentlichen Linienbus nach Izmir und von hier nach Bodrum fortsetzten. Von Bodrum (Türkei) ausgehend gelangten sie schlepperunterstützt mit dem Schlauboot zur griechischen Insel Kos, wo sie von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde erkennungsdienstlich behandelt wurden. In der Folge setzten sie ihre Reise mit dem Schiff nach Saloniki (Griechenland) fort. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Fahrzeugen nach Serbien. In der Folge gelangten sie - ebenfalls schlepperunterstützt - mit einem LKW über Ungarn nach XXXX , wo sie ein Busticket nach Berlin (Deutschland) erwarben und ihre Fahrt mit dem Linienbus nach Tschechien fortsetzten. Anlässlich einer in Tschechien durchgeführten Kontrolle wurden sie festgenommen und nach Österreich rücküberstellt [BF1 und BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 4 oben]. Die bfP sind 14.11.2014 mit dem Flugzeug nach Ankara (Türkei) ausgereist, von wo aus sie die Reise mit einem öffentlichen Linienbus nach Izmir und von hier nach Bodrum fortsetzten. Von Bodrum (Türkei) ausgehend gelangten sie schlepperunterstützt mit dem Schlauboot zur griechischen Insel Kos, wo sie von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde erkennungsdienstlich behandelt wurden. In der Folge setzten sie ihre Reise mit dem Schiff nach Saloniki (Griechenland) fort. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Fahrzeugen nach Serbien. In der Folge gelangten sie - ebenfalls schlepperunterstützt - mit einem LKW über Ungarn nach römisch 40 , wo sie ein Busticket nach Berlin (Deutschland) erwarben und ihre Fahrt mit dem Linienbus nach Tschechien fortsetzten. Anlässlich einer in Tschechien durchgeführten Kontrolle wurden sie festgenommen und nach Österreich rücküberstellt [BF1 und BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 4 oben]. Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet hatten die bfP kein Reisedokument bei sich. Dieser soll nach Angaben des BF1 und der BF2 gemeinsam mit anderen Dokumenten der bfP von den Schleppern über Bord geworfen worden sein [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 4 oben; BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 3f]. Am 10.06.2015, 10:00 Uhr, stellten der BF1 und die BF2 für sich und die mj. BF3 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien: Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um ein verheiratetes Paar, bestehend aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder, die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin und den am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer. Die bfP haben - außer sich selbst - keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Die familiären Anknüpfungspunkte der bfP befinden sich im Herkunftsstaat.Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um ein verheiratetes Paar, bestehend aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder, die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin und den am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer. Die bfP haben - außer sich selbst - keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Die familiären Anknüpfungspunkte der bfP befinden sich im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat hat der BF1 eine Schule für XXXX besucht und ist Spezialist für Computersoft- und -hardware. Seine Ausbildung beendete er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2011 und begann er danach als angestellter XXXX bei der Firma „ XXXX “ in XXXX zu arbeiten. Bei diesem Unternehmen arbeitete er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als XXXX . Konkret war er für den Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung von Liften, darunter insbesondere auch für die Behebung von Störungen in Liften zuständig und erstellte die Planung auf dem Computer [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3f]. Bei diesem Unternehmen in XXXX war er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak tätig [Ebda. S. 4 oben]. Von seiner Tätigkeit als XXXX konnte er nach eigenen Angaben gut leben und ging es der Familie wirtschaftlich gut. Den Vater bezeichnete er als wohlhabend [Ebda., S. 4 Mitte]. Im Herkunftsstaat hat der BF1 eine Schule für römisch 40 besucht und ist Spezialist für Computersoft- und -hardware. Seine Ausbildung beendete er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2011 und begann er danach als angestellter römisch 40 bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 zu arbeiten. Bei diesem Unternehmen arbeitete er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als römisch 40 . Konkret war er für den Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung von Liften, darunter insbesondere auch für die Behebung von Störungen in Liften zuständig und erstellte die Planung auf dem Computer [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3f]. Bei diesem Unternehmen in römisch 40 war er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak tätig [Ebda. S. 4 oben]. Von seiner Tätigkeit als römisch 40 konnte er nach eigenen Angaben gut leben und ging es der Familie wirtschaftlich gut. Den Vater bezeichnete er als wohlhabend [Ebda., S. 4 Mitte]. Nach der am XXXX erfolgten Eheschließung mit der BF2 zog letztere in das im Eigentum des Vaters in XXXX stehende Einfamilienhaus und lebte sie dort mit dem BF1 als Hausfrau [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten]. Einer Erwerbsarbeit ist sie jedoch nie nachgegangen [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten; BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2009, S. 6f].Nach der am römisch 40 erfolgten Eheschließung mit der BF2 zog letztere in das im Eigentum des Vaters in römisch 40 stehende Einfamilienhaus und lebte sie dort mit dem BF1 als Hausfrau [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten]. Einer Erwerbsarbeit ist sie jedoch nie nachgegangen [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten; BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2009, S. 6f]. Im Herkunftsstaat leben der Vater des BF1, der ca. XXXX Jahre alte XXXX , sowie dessen Mutter, die ca. XXXX Jahre alte XXXX , im Elternhaus in XXXX . Der Vater des BF1 ist in Pension und leben er und die Mutter sowie die Schwester des BF1 von der staatlichen Pension, die der Vater vom irakischen Staat bezieht [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 oben]. Eigentümer dieses Hauses ist der Vater des BF1 und liegt dieses im Bezirk XXXX . Es verfügt über einen Vorgarten im Ausmaß von ca. 1.000 m² Grundfläche und weist insgesamt zwei Stöcke auf und verfügt über mehrere kleine Wohneinheiten, die allesamt mit je einem Bad und einem WC ausgestattet sind [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 12 oben]. Das Haus verfügt über eine Versorgung mit Wasser und Strom und stehen diese stundenweise zur Verfügung [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 12f]. Das Trinkwasser kaufen die Verwandten des BF1 in Flaschen im Geschäft [Ebda., S. 13 oben]. Der BF1 hat einen Bruder und fünf Schwester, darunter die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Schwester XXXX . Drei Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehegatten; die Ehegatten der Schwestern des BF1 sind Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung; von den Ehegatten der Schwestern arbeitet einer als Soldat, ein weiterer arbeitet am Flughafen von XXXX [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019 S. 9 Mitte]. Sie leben bei deren Ehegatten im Irak. Die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Schwester XXXX lebt noch im Elternhaus in XXXX [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Der Bruder des BF1 ist verheiratet und hat Kinder und lebt mit seiner Familie in den XXXX [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9 oben; BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 3 oben]. Der BF1 steht mit seinen im Irak aufhältigen Schwester über die sozialen Medien in Kontakt; sie haben Kinder, die zwischen XXXX Jahre alt sind und zur Schule gehen. Den Familien der Schwestern geht es, wie den Eltern des BF1, gut; der Vater des BF1 ist wohlhabend [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9f; BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 unten].Im Herkunftsstaat leben der Vater des BF1, der ca. römisch 40 Jahre alte römisch 40 , sowie dessen Mutter, die ca. römisch 40 Jahre alte römisch 40 , im Elternhaus in römisch 40 . Der Vater des BF1 ist in Pension und leben er und die Mutter sowie die Schwester des BF1 von der staatlichen Pension, die der Vater vom irakischen Staat bezieht [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 oben]. Eigentümer dieses Hauses ist der Vater des BF1 und liegt dieses im Bezirk römisch 40 . Es verfügt über einen Vorgarten im Ausmaß von ca. 1.000 m² Grundfläche und weist insgesamt zwei Stöcke auf und verfügt über mehrere kleine Wohneinheiten, die allesamt mit je einem Bad und einem WC ausgestattet sind [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 12 oben]. Das Haus verfügt über eine Versorgung mit Wasser und Strom und stehen diese stundenweise zur Verfügung [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 12f]. Das Trinkwasser kaufen die Verwandten des BF1 in Flaschen im Geschäft [Ebda., S. 13 oben]. Der BF1 hat einen Bruder und fünf Schwester, darunter die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Schwester römisch 40 . Drei Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehegatten; die Ehegatten der Schwestern des BF1 sind Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung; von den Ehegatten der Schwestern arbeitet einer als Soldat, ein weiterer arbeitet am Flughafen von römisch 40 [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019 S. 9 Mitte]. Sie leben bei deren Ehegatten im Irak. Die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Schwester römisch 40 lebt noch im Elternhaus in römisch 40 [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Der Bruder des BF1 ist verheiratet und hat Kinder und lebt mit seiner Familie in den römisch 40 [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9 oben; BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 10.06.2015, S. 3 oben]. Der BF1 steht mit seinen im Irak aufhältigen Schwester über die sozialen Medien in Kontakt; sie haben Kinder, die zwischen römisch 40 Jahre alt sind und zur Schule gehen. Den Familien der Schwestern geht es, wie den Eltern des BF1, gut; der Vater des BF1 ist wohlhabend [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9f; BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 unten]. Auch die BF2 hat mit ihrer Mutter XXXX und der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Schwester XXXX zwei im Herkunftsstaat lebende Verwandte. Auch sie leben, wie die Familienangehörigen des BF1, in XXXX [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 Mitte]. Der Vater der BF2 lebt aus wirtschaftlichen Gründen als Asylwerber in Deutschland. Er hat keinen asylrelevanten Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat Irak; er hält sich in Deutschland auf, weil er dort arbeiten will [BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 10 unten]. Auch die BF2 hat mit ihrer Mutter römisch 40 und der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Schwester römisch 40 zwei im Herkunftsstaat lebende Verwandte. Auch sie leben, wie die Familienangehörigen des BF1, in römisch 40 [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 Mitte]. Der Vater der BF2 lebt aus wirtschaftlichen Gründen als Asylwerber in Deutschland. Er hat keinen asylrelevanten Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat Irak; er hält sich in Deutschland auf, weil er dort arbeiten will [BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 10 unten]. Die im Herkunftsstaat bzw. in XXXX verbliebenen Angehörigen der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien leben dort unbehelligt und sind diese auch keiner asylrelevanten Verfolgung und/oder Bedrohung ausgesetzt gewesen.Die im Herkunftsstaat bzw. in römisch 40 verbliebenen Angehörigen der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien leben dort unbehelligt und sind diese auch keiner asylrelevanten Verfolgung und/oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. In Österreich gehen weder der BF1, noch die BF2 einer Beschäftigung nach. Die beschwerdeführenden Parteien leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 14 oben]. Die beschwerdeführenden Parteien besuchen in Österreich weder eine Schule, noch eine Universität, noch besuchen sie bestimmte Kurse, noch verfügen sie über nennenswerte soziale Bindungen im Bundesgebiet [Ebda., S. 14 Mitte]. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten [Ebda., S. 14 unten]. Die beschwerdeführenden Parteien sind allesamt gesund; der erwachsene Erstbeschwerdeführer und die erwachsene Zweitbeschwerdeführerin sind grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 4 Mitte]. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Niemand von den bfP war je Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung oder einer Miliz des Herkunftsstaates (darunter auch dem IS). Niemand von ihnen hatte jemals ein Problem mit der Polizei, mit den Verwaltungsbehörden oder mit den Gerichten des Herkunftsstaates [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 oben; BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4f; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 20 oben; S. 24 oben]. Keine der bfP ist vorbestraft. Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc. bestehen gegen keinen der bfP. Keine der bfP hatte im Herkunftsstaat wegen des Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Auch mit Privatpersonen hatte niemand von ihnen Probleme; auch mit den Nachbarn sind sie gut ausgekommen. Keine der bfP nahm jemals aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5; BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4f; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 12 Mitte]. Die bfP sind nicht wegen der Tätigkeit des BF1 als angestellter Elektrotechniker, die er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei der Firma „ XXXX ausübte ins Visier des IS oder einer anderen bewaffneten Gruppierung geraten. Auch die BF2 war nie Ziel von (asylrelevanten) Angriffen gegen ihre Person [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 23 oben].Die bfP sind nicht wegen der Tätigkeit des BF1 als angestellter Elektrotechniker, die er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei der Firma „ römisch 40 ausübte ins Visier des IS oder einer anderen bewaffneten Gruppierung geraten. Auch die BF2 war nie Ziel von (asylrelevanten) Angriffen gegen ihre Person [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 23 oben]. Der BF1 hatte während seines Aufenthalts im Irak weder mit der Al Kaida noch mit dem IS Probleme [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2019, S. 25 oben]. Nach eigenen Angaben hatte er dort (konkret in XXXX und in XXXX ) keine Feinde [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 27 oben].Der BF1 hatte während seines Aufenthalts im Irak weder mit der Al Kaida noch mit dem IS Probleme [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2019, S. 25 oben]. Nach eigenen Angaben hatte er dort (konkret in römisch 40 und in römisch 40 ) keine Feinde [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 27 oben]. Das Fluchtvorbringen der bfP, dass sie nach einem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 auf den BF1 in einem Restaurant des Cousins in XXXX verübten Anschlags den Herkunftsstaat verlassen hätten, konnten diese nicht glaubhaft machen.Das Fluchtvorbringen der bfP, dass sie nach einem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 auf den BF1 in einem Restaurant des Cousins in römisch 40 verübten Anschlags den Herkunftsstaat verlassen hätten, konnten diese nicht glaubhaft machen. 1.
- Zu etwaigen Integrationsschritten der BF im Bundesgebiet: Der BF1 und die BF2 haben in Österreich an keinen Maßnahmen teilgenommen, die eine integrationsverfestigende Wirkung hätten. Während der BF1 noch über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügte, konnte die BF2 einfache Frage in deutscher Sprache weder verstehen, noch beantworten. Auch sind beide zu keiner Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen [PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 13f].
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html. Zugriff 19.10.2018 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih- as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018 - Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018 - The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018 - ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq’s Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and- arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia. Zugriff 18.10.2018 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?. http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC Iraqi-elections Report 2018.pdf. Zugriff 18.10.2018 - Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH. Zugriff 18.10.2018 - Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 - Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018 - Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018 - TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018 - UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367
(2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018 - WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im- Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018 2.2. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran („Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi‘s Nasr („Victory")-Allianz (LSE 7.2018).Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi‘s Nasr („Victory")-Allianz (LSE 7.2018)., Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018 Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Quellen:Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018)., Quellen: - Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https:// www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018 - Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.al- monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018 - The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018 - BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018 - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy- Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 - Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018 - The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018 - HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election, researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018 - IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018 - ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq’s election for the Arab Sunni community, https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/ commentary_seloom_10.05.2018.pdf. Zugriff 22.10.2018 - Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq’s 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communist- alliance-and-iraqs-2018.html. Zugriff 22.10.2018 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-
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- Zugriff 19.10.2018 - Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https:// www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z
- Zugriff 23.10.2018 - Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 - Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die »Volksmobilisierung«im Irak, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27 sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 - WI - al-Waqä’i‘a al-iräqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties, https://www.ilo.org/dvn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf. Zugriff 22.10.2018 - WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq‘s competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018 - WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recount- on-fraud-allegations-
- Zugriff 23.10.2018 - WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018 2.
- Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS): Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es immer wieder zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 - CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 - MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving.https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable but improving/
- Zugriff 30.10.2018 - Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018 - CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 - ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018 - Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018- Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding- in.html, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state- returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 - Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 - WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback- in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.20182.
- Sicherheitslage Bagdad- WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback- in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018, 2.
- Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Umgelegt auf die Größe der Stadt sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). Quellen: * Joel Wing – Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018 * Joel Wing – Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html , Zugriff 1.11.2018 * Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html , Zugriff 30.10.2018 * Joel Wing – Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html, Zugriff 1.11.2018 * Joel Wing – Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html, Zugriff 1.11.2018 * OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php? * option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july 2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 * UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 * USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018 2.
- Medizinische Versorgung Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).Quellen:Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018)., Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak – Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 - IOM – International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 2.
- Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018). Quellen: * AAA – Asharq Al-Awsat (29.1.2018): Iraq Reopens 600 Main Streets, Lifts 281 Security Checkpoints in Baghdad, https://aawsat.com/english/home/article/1158316/iraq-reopens-600-main-streets-lifts-281-security-checkpoints-baghdad, Zugriff 5.10.2018 * AAA – Asharq Al-Awsat (8.8.2018): Removal of Roadblocks in Iraq's Capital Oils Traffic and Trade, https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oils-traffic-and-trade, Zugriff 5.10.2018 * FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 29.10.2018 * Iraqi News (29.1.2018): Iraq plans to remove 300 checkpoints, erect security fence in Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraq-uncovers-plan-remove-300-checkpoints-set-security-fence-around-baghdad/, Zugriff 5.10.2018 * USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 2.
- Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.2.2018). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Personen der BF und ihrer individuellen Situation 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Zur individuellen Situation der BF: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der bfP beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und deren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Ein Vergleich jener Angaben, die der BF1 vor der belangten Behörde zum Verbleib seiner Eltern gemacht hatte, den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zeigt eklatante Widersprüche auf. So hatte er anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 08.02.2018 auf die Frage, welche Verwandten derzeit noch im Irak leben würden, angegeben, dass dort sein Vater, seine Mutter und seine vier Schwestern im Irak, und zwar konkret in der Heimatstadt XXXX leben würden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Zu diesen Angaben setzte er sich mit seinen Angaben zur Frage, ob er Beweismittel habe, die er „heute noch vorlegen“ wolle, in Widerspruch, die darin bestand, dass er eine Kopie des Dienstausweises „seines verstorbenen Vaters“ vorlegen wollte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 2 unten]. Damit gab er implizit an, dass sein Vater nicht mehr leben würde, während er an einer anderen Stelle angab, dass dieser noch im Irak, konkret mit der Mutter und den drei Schwestern des BF1 in XXXX leben würde. Ein Vergleich jener Angaben, die der BF1 vor der belangten Behörde zum Verbleib seiner Eltern gemacht hatte, den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zeigt eklatante Widersprüche auf. So hatte er anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 08.02.2018 auf die Frage, welche Verwandten derzeit noch im Irak leben würden, angegeben, dass dort sein Vater, seine Mutter und seine vier Schwestern im Irak, und zwar konkret in der Heimatstadt römisch 40 leben würden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Zu diesen Angaben setzte er sich mit seinen Angaben zur Frage, ob er Beweismittel habe, die er „heute noch vorlegen“ wolle, in Widerspruch, die darin bestand, dass er eine Kopie des Dienstausweises „seines verstorbenen Vaters“ vorlegen wollte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 2 unten]. Damit gab er implizit an, dass sein Vater nicht mehr leben würde, während er an einer anderen Stelle angab, dass dieser noch im Irak, konkret mit der Mutter und den drei Schwestern des BF1 in römisch 40 leben würde. An einer anderen Stelle gab er vor der belangten Behörde an, dass sein Vater bei „einer Spezialeinheit“ der irakischen Polizei sei und er einen „hohen Dienstrang“ bekleide, den er mi dem Rang eines „Majors“ bezeichnete [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 unten]. Anlässlich seiner PV vor dem BVwG gab er jedoch an, dass sein Vater beim irakischen Militär gewesen sei und dort den Rang eines „Oberstleutnants“ bekleidet hätte und dass dieser schon vor ca. 2 bis 2 ½ Jahren in Pension gegangen sei [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 11 oben]. Bei Wahrunterstellung der zuletzt gemachten Angaben wäre sein Vater - ausgehend von der Anfang 2019 stattgehabten PV - daher zwischen der Jahresmitte 2017 und Ende 2017 in den Ruhestand übergetreten. Vergleicht man diese Angaben mit seinen am 08.02.2018 vor dem BFA gemachten Angaben, soll der Vater zu diesem Zeitpunkt noch im Aktivstand gewesen sein. Dies ergibt sich insbesondere aus der Angabe: „Mein Vater ist bei einer Spezialeinheit im Irak, er hat einen hohen Dienstrang.“ Vor dem BFA war noch nicht die Rede davon, dass sich sein Vater bereits im Ruhestand befand [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 unten]. Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte er Glauben machen, dass sein Vater XXXX , die Mutter und auch die jüngste Schwester XXXX , die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1997 geboren wurde, seit ungefähr zwei Jahren in der Türkei, und zwar in der Gegend von XXXX leben würden [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 8 Mitte]. Vor der belangten Behörde hatte er am 08.02.2018 (sohin noch nicht einmal ein Jahr vorher) noch angegeben, dass sein Vater verstorben sei und dann wieder mit der Mutter im Irak lebe [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Da er vor der belangten Behörde keine Angabe dazu machte, dass auch nur ein Elternteil in der Türkei leben würde, erscheint dem erkennenden Gericht die Angabe, dass sowohl der Vater als auch die Mutter als auch die jüngste Schwester des BF1 seit ungefähr zwei Jahren in der Türkei leben würden, nicht glaubwürdig.Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte er Glauben machen, dass sein Vater römisch 40 , die Mutter und auch die jüngste Schwester römisch 40 , die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1997 geboren wurde, seit ungefähr zwei Jahren in der Türkei, und zwar in der Gegend von römisch 40 leben würden [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 8 Mitte]. Vor der belangten Behörde hatte er am 08.02.2018 (sohin noch nicht einmal ein Jahr vorher) noch angegeben, dass sein Vater verstorben sei und dann wieder mit der Mutter im Irak lebe [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Da er vor der belangten Behörde keine Angabe dazu machte, dass auch nur ein Elternteil in der Türkei leben würde, erscheint dem erkennenden Gericht die Angabe, dass sowohl der Vater als auch die Mutter als auch die jüngste Schwester des BF1 seit ungefähr zwei Jahren in der Türkei leben würden, nicht glaubwürdig. Die zu den Lebensverhältnissen der im Irak lebenden Schwestern und deren Familien, sowie zu den ebenfalls noch in XXXX lebenden Eltern und der jüngsten Schwester des BF1 getroffenen Konstatierungen beruhen auf den Angaben, die er anlässlich seiner PV vor dem BVwG gemacht hatte [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9 unten].Die zu den Lebensverhältnissen der im Irak lebenden Schwestern und deren Familien, sowie zu den ebenfalls noch in römisch 40 lebenden Eltern und der jüngsten Schwester des BF1 getroffenen Konstatierungen beruhen auf den Angaben, die er anlässlich seiner PV vor dem BVwG gemacht hatte [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 9 unten]. Auch hinsichtlich der von ihm im Herkunftsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit verstrickte sich der BF1 in eklatante Widersprüche. So hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass in XXXX die Schule bis zum Maturaabschluss besucht und danach fünf Jahre zwei verschiedene Fächer studiert hätte und dass er dann mit IT, und zwar in den Bereichen Software und Hardware sowie XXXX , zu tun gehabt hätte. Konkret habe als XXXX bei einer in XXXX tätigen Firma mit der Bezeichnung „ XXXX “ gearbeitet und sei dort für den Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung (insb. Behebung von Störungen) von Liftanlagen zuständig gewesen. Auch habe er „alles auf dem Computer geplant“ [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten]. Auf die Frage des Vernehmungsorgans, wie lange er bei diesem Unternehmen in XXXX beschäftigt war, gab er an, dass er dort bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - in concreto 5 Jahre - tätig gewesen sei [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben hat der BF1, vorausgesetzt er hätte mit der Grundschule im Jahr 1994 begonnen, als er sechs Jahre alt war, im Jahr 2006 (sohin nach 12 Jahren) die Matura gemacht und anschließend noch fünf Jahre studiert, woraus sich ergibt, dass er erst im Jahr 2011 seine Ausbildung beendete. Nach eigenen Angaben begann er nach abgeschlossener Ausbildung bei der Firma „ XXXX “ in XXXX als Angestellter zu arbeiten, sohin im Jahr
- Diese Angaben lassen sich auch mit seinen Angaben, die er anlässlich seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht hatte, in Einklang bringen. Dort sprach er davon, dass er seine Ausbildung im Jahr 2011 in XXXX (Irak) abgeschlossen habe [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 10.06.2015, S. 1 unten]. Diese Angaben des BF1 sind daher für wahr zu halten, weshalb zu konstatieren war, dass er im Jahr 2011 beim oben näher bezeichneten Unternehmen in XXXX zu arbeiten begann und dort bis kurz vor seiner Ausreise arbeitete.Auch hinsichtlich der von ihm im Herkunftsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit verstrickte sich der BF1 in eklatante Widersprüche. So hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass in römisch 40 die Schule bis zum Maturaabschluss besucht und danach fünf Jahre zwei verschiedene Fächer studiert hätte und dass er dann mit IT, und zwar in den Bereichen Software und Hardware sowie römisch 40 , zu tun gehabt hätte. Konkret habe als römisch 40 bei einer in römisch 40 tätigen Firma mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ gearbeitet und sei dort für den Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung (insb. Behebung von Störungen) von Liftanlagen zuständig gewesen. Auch habe er „alles auf dem Computer geplant“ [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3 unten]. Auf die Frage des Vernehmungsorgans, wie lange er bei diesem Unternehmen in römisch 40 beschäftigt war, gab er an, dass er dort bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - in concreto 5 Jahre - tätig gewesen sei [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben]. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben hat der BF1, vorausgesetzt er hätte mit der Grundschule im Jahr 1994 begonnen, als er sechs Jahre alt war, im Jahr 2006 (sohin nach 12 Jahren) die Matura gemacht und anschließend noch fünf Jahre studiert, woraus sich ergibt, dass er erst im Jahr 2011 seine Ausbildung beendete. Nach eigenen Angaben begann er nach abgeschlossener Ausbildung bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 als Angestellter zu arbeiten, sohin im Jahr
- Diese Angaben lassen sich auch mit seinen Angaben, die er anlässlich seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht hatte, in Einklang bringen. Dort sprach er davon, dass er seine Ausbildung im Jahr 2011 in römisch 40 (Irak) abgeschlossen habe [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 10.06.2015, S. 1 unten]. Diese Angaben des BF1 sind daher für wahr zu halten, weshalb zu konstatieren war, dass er im Jahr 2011 beim oben näher bezeichneten Unternehmen in römisch 40 zu arbeiten begann und dort bis kurz vor seiner Ausreise arbeitete. Mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht setzte er sich aber zu seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde in einen eklatanten Widerspruch, zumal er anlässlich seiner PV vor dem BVwG auf die Frage „Welchen Beruf haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt?“ angab: „Ich habe nicht gearbeitet. Vielleicht als Chauffeur, oder auch nicht.“ [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6f]. An einer anderen Stelle gab er an, dass er im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dass sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Nach der Eheschließung mit der BF2 sei der Vater auch für den Lebensunterhalt der BF2 aufgekommen, die gemeinsam mit dem BF1 im Familienhaus des Vaters des BF1 gelebt habe [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 7 oben]. Diese Angaben erachtete das erkennende Verwaltungsgericht als nicht glaubwürdig, zumal sie sich mit den Angaben, die der BF1 vor der belangten Behörde gemacht hatte, nicht in Deckung bringen ließen. Vielmehr ist aus seinen Angaben zu folgern gewesen, dass er im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus den Angaben des BF1 vor der belangten Behörde war zu folgern, dass er für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt der BF2 aufkam und diese davon „gut“ leben konnten [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 unten]. Die zum Gesundheitszustand der bfP und zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Angaben des BF1 und der BF2, die sie vor der belangten Behörde und dem BVwG gemacht hatten. Hier hatten sie ihren und den Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführer als „gut“ bzw. sich selbst als „gesund“ bezeichnet [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 2 unten; PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 4 Mitte]. Schon mit diesen überaus widersprüchlichen Angaben vermittelten der BF1 und die BF2 einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. 2.
- Zur Ausreise, Reise und Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und der darauffolgenden Asylantragstellung im Bundesgebiet: Die Konstatierungen, dass die bfP zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 mit dem Flugzeug nach Ankara (Türkei) ausgereist sind und zur weiteren Reiseroute sowie zum Umstand, dass sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Juni 2015 ins Bundesgebiet eingereist sind, gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2, die sie anlässlich ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemacht hatten [BF1 und BF2 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 10.06.2015, S. 4 Punkt 9.9.]. Die Konstatierung, dass der BF1 und die BF2 den Herkunftsstaat am 14.11.2014 mit dem Flugzeug nach Ankara verlassen hätten, gründet auf den übereinstimmenden Angaben vor den Organen der Sicherheitsbehörde anlässlich ihrer am 10.06.2015 stattgehabten Erstbefragung [BF1 und BF2 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 10.06.2015, S. 3 unten; Punkte
- und 9.1.]. Auf ihren Angaben gründet auch die Feststellung, dass sie ohne Mitnahme eines Reisedokuments - sohin illegal - die Grenze ins Bundesgebiet überquerten [Ebda., S. 3, Pkt. 9.7.]. Vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er sich Anfang Dezember 2014 dazu entschlossen hätte, den Herkunftsstaat zu verlassen. Tatsächlich habe er den Irak am 14.12.2014 gemeinsam mit der BF2 verlassen [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 unten]. Diese Angabe des BF1 vor dem BFA zum Ausreisezeitpunkt erscheint dem erkennenden Gericht jedoch nicht glaubwürdig. Erfahrungsgemäß kommen jene Angaben der Wahrheit am nächsten, die in früheren Einvernahmen getätigt wurden. Die Konstatierung, dass die bfP am 10.06.2015 einen Asylantrag stellten, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Das Fluchtvorbringen der bfP, dass sie wegen zweier gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet gewesenen Angriffen aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien, erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. So hatten der BF1 und die BF2 sowohl vor der belangten Behörde, als auch im Rahmen ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass sie im Herkunftsstaat weder vorbestraft sind, noch jemals inhaftiert waren, noch irgendwelche Probleme mit den Gerichten, der Polizei oder den Behörden des Herkunftsstaates gehabt hätten. Damit stehen auch deren Angaben, dass gegen sie keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen, wie etwa ein Haftbefehl, eine Strafanzeige oder ein Steckbrief bestünden. Die Konstatierungen, dass die bfP zu keinem Zeitpunkt politisch tätig war oder dass diese keine Mitglieder einer politischen Partei des Herkunftsstaates waren oder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten und dass sie auch mit Privatpersonen keine „gröberen“ Probleme hatten, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des BF1 und der BF2, die diese anlässlich ihrer Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde gemacht hatten [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 oben; BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4f]. Die dazu getroffene Konstatierung, dass der BF1 während seines Aufenthalts im Irak weder mit der Al Kaida noch mit dem IS Probleme hatte, beruhen auf seinen Angaben, die er im Rahmen seiner PV vor dem BVwG machte [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2019, S. 25 oben]. Diese Angaben erscheinen - insbesondere in Zusammenhalt mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Bezug auf als gefährdet angesehene Berufsgruppen - schon deshalb nicht glaubhaft, zumal der BF1 als angestellter XXXX keiner als gefährdet angesehenen Berufsgruppe des Irak angehörte.Diese Angaben erscheinen - insbesondere in Zusammenhalt mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Bezug auf als gefährdet angesehene Berufsgruppen - schon deshalb nicht glaubhaft, zumal der BF1 als angestellter römisch 40 keiner als gefährdet angesehenen Berufsgruppe des Irak angehörte. Vor der belangten Behörde gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er, als er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 sein Abschlusszeugnis abholte, im Auto von bewaffneten Männern beschossen worden sei. Dabei sei er getroffen und am Bein verletzt worden. Die Folge sei ein Autounfall gewesen und er ins Krankenhaus gekommen. Er sei am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden. In der Folge sei er wegen seiner Verletzungen 1 ½ Jahre zu Hause gewesen. Nachdem er wieder genesen war, hätten ihn seine Eltern nach XXXX gebracht, wo er sich ca. 7 Monate aufgehalten habe. In XXXX habe er von 06:00 bis 08:00 Uhr in einem Restaurant seines Cousins gearbeitet. Anfang Dezember 2014 hätten unbekannte Männer auf ihn und seinen Cousin geschossen und sei der Cousin dabei verletzt worden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5f]. Weitere Angriffe gegen ihn behauptete er nicht.Vor der belangten Behörde gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er, als er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 sein Abschlusszeugnis abholte, im Auto von bewaffneten Männern beschossen worden sei. Dabei sei er getroffen und am Bein verletzt worden. Die Folge sei ein Autounfall gewesen und er ins Krankenhaus gekommen. Er sei am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden. In der Folge sei er wegen seiner Verletzungen 1 ½ Jahre zu Hause gewesen. Nachdem er wieder genesen war, hätten ihn seine Eltern nach römisch 40 gebracht, wo er sich ca. 7 Monate aufgehalten habe. In römisch 40 habe er von 06:00 bis 08:00 Uhr in einem Restaurant seines Cousins gearbeitet. Anfang Dezember 2014 hätten unbekannte Männer auf ihn und seinen Cousin geschossen und sei der Cousin dabei verletzt worden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5f]. Weitere Angriffe gegen ihn behauptete er nicht. Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht musste der BF jedoch einräumen, dass er das Abschlusszeugnis „erst im Bildungsministerium“ des Herkunftsstaates abholen müsse, um es dem Gericht vorlegen zu können; er ist nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 6 unten]. Damit erweist sich seine vor der belangten Behörde aufgetischte Geschichte als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er weiter an, dass er sich nicht daran erinnern könne, von wann bis wann er die Fachschule besuchte [Ebda, S. 6 Mitte]. Dagegen ergibt sich aus seinen Angaben, die er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und vor den Vernehmungsorganen der belangten Behörde machte, schlüssig, dass er seine Ausbildung, die er nach der Matura im Herkunftsstaat gemacht haben wollte, im Jahr 2011 abgeschlossen haben will. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor der belangten Behörde, dass er sein Abschlusszeugnis abholte, ist davon auszugehen, dass er dies zeitnah nach Abschluss der Ausbildung, sohin noch im Jahr 2011 erledigt hat, sofern auch diese Behauptung stimmen sollte. Vor der belangten Behörde hatte er behauptet, nach dem Abschluss seiner Ausbildung in den Bereichen Software, Hardware und Elektrotechnik bei der Firma „ XXXX “ in XXXX bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben. Das wiederum legt nahe, dass er das Abschlusszeugnis noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit - im Jahr 2011 - abgeholt hätte.Dagegen ergibt sich aus seinen Angaben, die er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und vor den Vernehmungsorganen der belangten Behörde machte, schlüssig, dass er seine Ausbildung, die er nach der Matura im Herkunftsstaat gemacht haben wollte, im Jahr 2011 abgeschlossen haben will. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor der belangten Behörde, dass er sein Abschlusszeugnis abholte, ist davon auszugehen, dass er dies zeitnah nach Abschluss der Ausbildung, sohin noch im Jahr 2011 erledigt hat, sofern auch diese Behauptung stimmen sollte. Vor der belangten Behörde hatte er behauptet, nach dem Abschluss seiner Ausbildung in den Bereichen Software, Hardware und Elektrotechnik bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben. Das wiederum legt nahe, dass er das Abschlusszeugnis noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit - im Jahr 2011 - abgeholt hätte. Selbst wenn er sich in den Jahren vergriffen haben sollte, lässt sich seine Darstellung mit dem auf das angebliche erste Attentat folgenden Zeitraum nicht in Einklang bringen, wenn man sich vor Augen hält, dass der BF1 1 ½ Jahre zu Hause gewesen sein soll; abgesehen davon, dass dieser erste Anschlag auf seine Person ihn an einer weiteren Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in der Firma „ XXXX “ zur Gänze gehindert hätte und mit seinen diesbezüglichen Angaben, dass er bis kurz vor seiner Ausreise für ungefähr 5 Jahre dort beschäftigt war [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben], nicht mehr in Einklang gebracht werden könnte, lässt sich der von ihm dargestellte Ablauf der Geschehnisse mit der Zeit seines Restaufenthalts im Irak nicht in Einklang bringen. Demnach hätte er unter Zugrundelegung der von ihm aufgezeigten zeitlichen Horizonte den Irak bereits im Jahr 2013 verlassen müssen.Selbst wenn er sich in den Jahren vergriffen haben sollte, lässt sich seine Darstellung mit dem auf das angebliche erste Attentat folgenden Zeitraum nicht in Einklang bringen, wenn man sich vor Augen hält, dass der BF1 1 ½ Jahre zu Hause gewesen sein soll; abgesehen davon, dass dieser erste Anschlag auf seine Person ihn an einer weiteren Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in der Firma „ römisch 40 “ zur Gänze gehindert hätte und mit seinen diesbezüglichen Angaben, dass er bis kurz vor seiner Ausreise für ungefähr 5 Jahre dort beschäftigt war [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 4 oben], nicht mehr in Einklang gebracht werden könnte, lässt sich der von ihm dargestellte Ablauf der Geschehnisse mit der Zeit seines Restaufenthalts im Irak nicht in Einklang bringen. Demnach hätte er unter Zugrundelegung der von ihm aufgezeigten zeitlichen Horizonte den Irak bereits im Jahr 2013 verlassen müssen. Der BF nicht in der Lage, nähere Angaben zu den angeblich wider seine Person verübten Anschlägen zu machen. So blieb er Angaben zur Tatzeit und nähere Angaben zu den Attentätern schuldig, hinsichtlich derer er von bewaffneten Männern sprach und die er nicht kannte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5f]. Darüber hinaus gab er an, dass er keinen Krankenhausbefund habe [Ebda, S. 7 oben]. Seine Angabe, dass es im Irak anders sei, als in Österreich, vermag nicht zu überzeugen, da notorisch jeder in einem irakischen Krankenhaus Behandelte Arztbefunde über seine Behandlung vorlegen konnte. Weiter fällt auf, dass er das erste Attentat zeitlich überhaupt nicht einordnen konnte. Das ist insofern ungewöhnlich, als sich Erlebnisse dieser Art nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart tief ins Gedächtnis eingraben, dass eine zeitliche Einordnung selbst Jahre später noch möglich ist. Vergegenwärtigt man sich noch einmal seine Angaben, dass er bis kurz vor der Ausreise der bfP bei der Firma „ XXXX “ arbeitete [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3f], erscheint schon die vor der belangten Behörde erzählte Fluchtgeschichte bei der gebotenen näheren Betrachtung als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Vergegenwärtigt man sich noch einmal seine Angaben, dass er bis kurz vor der Ausreise der bfP bei der Firma „ römisch 40 “ arbeitete [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 3f], erscheint schon die vor der belangten Behörde erzählte Fluchtgeschichte bei der gebotenen näheren Betrachtung als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Nach ihren Angaben wollen sich der BF1 und die BF2 noch mehr als ein halbes Jahr lang in XXXX aufgehalten haben. Im Dezember 2014, konkret am XXXX 12.2014, soll auf ihn und den Cousin, der in Bagdad ein Restaurant betrieben haben soll, geschossen und letzterer verletzt worden sein [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 6 oben]. Während der BF1 als Tatzeitpunkt den XXXX 12.2014 nannte, konnte die BF2 bezüglich der beiden Attentate überhaupt keine zeitliche Einordnung treffen [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5]. Vor dem Bundesverwaltungsgericht ging der von seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben zum Tatzeitpunkt ab, indem er das Attentat zunächst auf einen Zeitpunkt zu Mitte November 2014 und dann auf einen Zeitpunkt Anfang November 2014 einordnete [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 Mitte]. Während er vor der belangten Behörde angab - was auch die BF2 behauptete-, soll dieses - letztlich als fluchtauslösend bezeichnete - Attentat sich in Gegenwart des BF1 ereignet haben und er unmittelbar dabei gewesen sein [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 6 oben; BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 Mitte]. Beide gaben an, dass sowohl auf den BF1, als auch auf die BF2 geschossen worden sei. Nach ihren Angaben wollen sich der BF1 und die BF2 noch mehr als ein halbes Jahr lang in römisch 40 aufgehalten haben. Im Dezember 2014, konkret am römisch 40 12.2014, soll auf ihn und den Cousin, der in Bagdad ein Restaurant betrieben haben soll, geschossen und letzterer verletzt worden sein [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 6 oben]. Während der BF1 als Tatzeitpunkt den römisch 40 12.2014 nannte, konnte die BF2 bezüglich der beiden Attentate überhaupt keine zeitliche Einordnung treffen [BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5]. Vor dem Bundesverwaltungsgericht ging der von seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben zum Tatzeitpunkt ab, indem er das Attentat zunächst auf einen Zeitpunkt zu Mitte November 2014 und dann auf einen Zeitpunkt Anfang November 2014 einordnete [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 Mitte]. Während er vor der belangten Behörde angab - was auch die BF2 behauptete-, soll dieses - letztlich als fluchtauslösend bezeichnete - Attentat sich in Gegenwart des BF1 ereignet haben und er unmittelbar dabei gewesen sein [BF1 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 6 oben; BF2 in Niederschrift des BFA vom 08.02.2018, S. 5 Mitte]. Beide gaben an, dass sowohl auf den BF1, als auch auf die BF2 geschossen worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte sich die Darstellung des BF1 grundlegend. So soll es zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr morgens einen Schusswechsel im Restaurant gegeben haben, als der BF1 und sein Cousin, der Betreiber des Restaurants, alles für die Öffnung des Restaurants vorbereiteten [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 unten]. Auf die Frage, wie die Attentäter aussahen, gab der BF1 an, dass er sie nicht gesehen habe und drinnen gewesen sei [Ebda., S. 25 oben]. Auch diesmal sollen unbekannte Attentäter den Angriff verübt haben. Der BF1 selbst war „drinnen“ beim Tellerwaschen und nicht persönlich beim angeblichen Attentat dabei. Selbst bei Wahrunterstellung eines auf das Restaurant des Cousins verübten Anschlages und der geäußerten Vermutung des BF1, dass der Angriff ihm gegolten hätte, weil er das Restaurant in der Früh öffnete, vermag er damit das Gericht nicht von einem auf ihn verübten Angriff überzeugen, zumal angab, dass er persönlich weder in XXXX , noch in XXXX Feinde gehabt habe [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 27 Mitte] und er - abgesehen von in XXXX aufhältigen Verwandten seiner Ehegattin, der BF2, die sie besuchten - keinen Kontakt zu anderen, in XXXX lebenden Personen hatte. In Bagdad will er überdies lediglich als Angestellter seines Cousins gearbeitet haben und verschließt sich damit dem Gericht, warum er in das Visier von „Milizen und Kriminellen“, die er der Urheberschaft an den Anschlägen bezichtigte, geraten sein soll. Vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte sich die Darstellung des BF1 grundlegend. So soll es zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr morgens einen Schusswechsel im Restaurant gegeben haben, als der BF1 und sein Cousin, der Betreiber des Restaurants, alles für die Öffnung des Restaurants vorbereiteten [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 24 unten]. Auf die Frage, wie die Attentäter aussahen, gab der BF1 an, dass er sie nicht gesehen habe und drinnen gewesen sei [Ebda., S. 25 oben]. Auch diesmal sollen unbekannte Attentäter den Angriff verübt haben. Der BF1 selbst war „drinnen“ beim Tellerwaschen und nicht persönlich beim angeblichen Attentat dabei. Selbst bei Wahrunterstellung eines auf das Restaurant des Cousins verübten Anschlages und der geäußerten Vermutung des BF1, dass der Angriff ihm gegolten hätte, weil er das Restaurant in der Früh öffnete, vermag er damit das Gericht nicht von einem auf ihn verübten Angriff überzeugen, zumal angab, dass er persönlich weder in römisch 40 , noch in römisch 40 Feinde gehabt habe [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2019, S. 27 Mitte] und er - abgesehen von in römisch 40 aufhältigen Verwandten seiner Ehegattin, der BF2, die sie besuchten - keinen Kontakt zu anderen, in römisch 40 lebenden Personen hatte. In Bagdad will er überdies lediglich als Angestellter seines Cousins gearbeitet haben und verschließt sich damit dem Gericht, warum er in das Visier von „Milizen und Kriminellen“, die er der Urheberschaft an den Anschlägen bezichtigte, geraten sein soll. Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte verstrickte er sich mehrfach in Widersprüche und blieb in seinen Schilderungen inkonsistent. Auch fügt sich die Fluchtgeschichte des BF1, auf die sich auch die übrigen Beschwerdeführer stützen, nicht in die zeitliche Abfolge seines Restaufenthalts im Irak ein. Abgesehen davon ergeben sich hinsichtlich dieses zweiten - von ihm als fluchtauslösend bezeichneten - Attentats erhebliche Zweifel, dass der BF1 hiezu überhaupt in einer räumlichen Nähe war, hatte er vor der belangten Behörde durchaus glaubwürdig angegeben, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2011 bis kurz vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem in XXXX ansässigen Unternehmen als XXXX gearbeitet habe. Unterstellt man seine Angaben zur Dauer seiner in XXXX ausgeübten Beschäftigung, so können er und die BF2 sich gar nicht in XXXX aufgehalten haben, zumal beide von einem etwas mehr als siebenmonatigen Aufenthalt in XXXX sprachen und diesem Aufenthalt zudem noch ein eineinhalbjähriger Aufenthalt in häuslicher Pflege in XXXX vorausgegangen sein soll, der ihn ebenfalls an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert habe. Eine kurz vor der Ausreise aufgegebene Erwerbstätigkeit ist in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur stattgehabten Ausreise anzusiedeln. Eine mehr als zweijähriger Zeitraum wäre nicht mehr als zeitnah zu betrachten. Abgesehen davon ergeben sich hinsichtlich dieses zweiten - von ihm als fluchtauslösend bezeichneten - Attentats erhebliche Zweifel, dass der BF1 hiezu überhaupt in einer räumlichen Nähe war, hatte er vor der belangten Behörde durchaus glaubwürdig angegeben, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2011 bis kurz vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem in römisch 40 ansässigen Unternehmen als römisch 40 gearbeitet habe. Unterstellt man seine Angaben zur Dauer seiner in römisch 40 ausgeübten Beschäftigung, so können er und die BF2 sich gar nicht in römisch 40 aufgehalten haben, zumal beide von einem etwas mehr als siebenmonatigen Aufenthalt in römisch 40 sprachen und diesem Aufenthalt zudem noch ein eineinhalbjähriger Aufenthalt in häuslicher Pflege in römisch 40 vorausgegangen sein soll, der ihn ebenfalls an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert habe. Eine kurz vor der Ausreise aufgegebene Erwerbstätigkeit ist in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur stattgehabten Ausreise anzusiedeln. Eine mehr als zweijähriger Zeitraum wäre nicht mehr als zeitnah zu betrachten. Insgesamt ist es ihm nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. 2.
- Die Feststellungen zu den von vom BF1 und der BF2 in Österreich nicht gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit) ergaben sich aus den diesbezüglichen Nachweisen im Akt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit d