RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlG310 1434415-3 SpruchG310 1434414-3/4E G310 1434415-3/4E G310 2214595-1/4E Gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, mj. XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, alle vertreten durch Mag. Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, alle vertreten durch Mag. Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß §§ 55 Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt.Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.Der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 3)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 3) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.1434415.3.00
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