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{'item': 'I403 2185504-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlI403 2185504-1 SpruchI403 2185504-1/12E I403 2185500-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX und XXXX wird der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 wird der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Den Beschwerden wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 23.08.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, aus Furcht vor einer Zwangsverheiratung 2009 aus Nigeria geflohen zu sein und dann bis zur Abweisung ihres Asylantrages in Griechenland gelebt und dort als Friseurin gearbeitet zu haben. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2013 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig war. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die zu diesem Zeitpunkt nur obdachlos gemeldete Erstbeschwerdeführerin konnte allerdings nicht überstellt werden, da sie unter anderem einer Ladung für den 26.02.2014 nicht nachkam. Am 09.02.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, homosexuell zu sein. Am 26.06.2017 wurde ein Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 23.06.2017 bei der Interventionsstelle vorgesprochen und erzählt habe, sie sei nach Europa gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren, für die mit Schriftsatz vom 24.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.12.2017, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz, unter Hinweis auf § 34 AsylG 2005, gestellt wurde.Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren, für die mit Schriftsatz vom 24.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.12.2017, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz, unter Hinweis auf Paragraph 34, AsylG 2005, gestellt wurde. Am 28.11.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einvernommen. In dieser Einvernahme gab sie an, um Asyl anzusuchen, da sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurde der Antrag beider Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die Behörde beurteilte das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin rund um den Menschenhandel bzw. ihre sexuelle Orientierung als unglaubhaft und ging davon aus, dass es der Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres familiären Rückhalts in Nigeria möglich sein sollte, sich und ihrer Tochter eine Existenz zu sichern.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag beider Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde beurteilte das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin rund um den Menschenhandel bzw. ihre sexuelle Orientierung als unglaubhaft und ging davon aus, dass es der Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres familiären Rückhalts in Nigeria möglich sein sollte, sich und ihrer Tochter eine Existenz zu sichern. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht am 02.02.2018 Beschwerde erhoben; es wurden alle Spruchpunkte angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es wurde erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel in Nigeria Verfolgung zu befürchten hätte und zudem sie und ihre Tochter in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2018 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 10.01.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria von den Menschenhändlern, aber auch wegen ihrer bisexuellen Orientierung verfolgt würde. Eine Bestätigung des Vereins queer base (Welcome and Support for LGBTIQ Refugees) vom 09.01.2020 wurde vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 2017 mehrere Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe, um zu ihrer sexuellen Orientierung zu finden. In dieser Stellungnahme wurde auch erstmals vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Nigeria Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung werden könnte. Zudem wäre es beiden nicht möglich, sich in Nigeria eine Lebensgrundlage zu schaffen. Erstmals wurde auch - entgegen den früheren Angaben der Erstbeschwerdeführerin - erklärt, dass sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinde und hier über einen Daueraufenthaltstitel verfüge. Am 13.01.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, durchgeführt. Am 02.03.2020 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt, um eine Befragung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zu ermöglichen. Es wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung um die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht; eine solche langte am 16.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Nigerias. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Yoruba und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Benin City, wo ihre Eltern und Geschwister leben. Sie steht in Kontakt mit ihrer Familie, die sie als arm bezeichnet. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria sechs Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur Friseurin begonnen. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Nigeria 2009 und hielt sich dann etwa vier Jahre in Griechenland auf. In Ungarn stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, gab aber an, bereits 1978 (und nicht 1993) geboren zu sein. Sie reiste dann weiter nach Österreich, wo sie am 23.08.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren; die Erstbeschwerdeführerin verschleierte zunächst die Vaterschaft, erst am 10.01.2020 wurde offengelegt, dass Alexander A., ein in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigter nigerianischer Staatsbürger, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist. Alexander A. verfügt über ein geregeltes Einkommen und bezahlt seit Februar 2020 monatlich einen Unterhalt von 250 Euro für die Zweitbeschwerdeführerin.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren; die Erstbeschwerdeführerin verschleierte zunächst die Vaterschaft, erst am 10.01.2020 wurde offengelegt, dass Alexander A., ein in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigter nigerianischer Staatsbürger, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist. Alexander A. verfügt über ein geregeltes Einkommen und bezahlt seit Februar 2020 monatlich einen Unterhalt von 250 Euro für die Zweitbeschwerdeführerin. Zunächst wurde die Zweitbeschwerdeführerin nur von ihrer Mutter versorgt, seit ca. einem halben Jahr besteht auch ein regelmäßiger Kontakt zu Alexander A. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte erst am 21.11.
  3. Beide Beschwerdeführerinnen leiden an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass diese aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Auch das Vorbringen rund um die Bedrohung ihrer Familie durch eine Menschenhändlerin ist widersprüchlich; eine aktuelle Gefährdung durch Menschenhandelsnetzwerke ist nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführerin droht keine Gefahr, in Nigeria von Menschenhändlern gegen ihren Willen erneut nach Europa verbracht zu werden bzw. von diesen andersweitig verfolgt zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Nigeria nicht in Gefahr, einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, da ihre Mutter gegen die Anwendung dieser Praktik ist. Die Beschwerdeführerinnen würden gemeinsam nach Nigeria zurückkehren und dort voraussichtlich in eine existentielle Notlage geraten. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich wäre, sich und ihrer Tochter das Existenzminimum zu sichern. 1.
  4. Zum Menschenhandel in Nigeria: Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (Quelle: Auswärtiges Amt). Aus keinem anderen Drittstaat kommen derart viele Opfer von Menschenhandel nach Europa (Quelle: EASO, Country Guidance). Allerdings findet innerhalb der Grenzen Nigerias noch ein viel umfangreicherer Handel mit Menschen, unter anderem zu Zwecken der Prostitution, statt; häufig stellt dieser interne Menschenhandel den ersten Schritt zum grenzüberschreitenden Menschenhandel dar (Quelle: EASO Sexhandel). Nigerianische Mädchen und Frauen sind somit Opfer von Menschenhandel innerhalb Nigerias und nach Europa, vor allem aber nach Italien, Spanien, Österreich und Russland (Quelle: US DoS Report). Menschenhändler haben im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 ihre Aktivitäten verstärkt. Sie missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtet von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden (Quelle: EASO, Targeting). Profile der Opfer von Menschenhandel Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Edo State, insbesondere Benin City und nahegelegenen Dörfern, und gehören zur Volksgruppe Edo/Bini (Quellen: EASO Country Guidance und EASO, Sexhandel). Ein schwacher wirtschaftlicher Hintergrund, eine geringe Bildung, ein geringes Alter, Kinderlosigkeit und schwierige familiäre Verhältnisse können das Risiko erhöhen, Opfer von Menschenhandel zu werden (Quelle: EASO, Targeting). Methoden und Netzwerke der Menschenhändler Nach Angaben von Europol bestehen nigerianische Menschenhändlerbanden häufig aus Zellen. Auf diese Weise können sie sehr effizient arbeiten, denn sie agieren unabhängig, können sich aber auf ein umfangreiches Netz persönlicher Kontakte stützen. Frauen (Madams) spielen in diesen Gruppen eine sehr wichtige Rolle und überwachen den Prozess des Menschenhandels von der Rekrutierung bis zur Ausbeutung sehr genau. Typischerweise haben die Madams zuvor als Prostituierte gearbeitet, teilweise auch als Opfer von Menschenhandel, und sich dann bis zur Rolle einer Madam, welche oftmals den Menschenhändlerorganisationen vorsteht, hochgearbeitet. Madams sind sowohl in Nigeria wie im Zielland anzutreffen (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Menschenhändler geben teilweise vor, Arbeitsstellen in Europa vermitteln zu können, etwa als Friseurin oder Kindermädchen. Dennoch ist vielen Mädchen bewusst, dass sie in Europa der Prostitution nachgehen werden; zugleich sehen sich viele etwa aufgrund ihrer Rolle als älteste Tochter faktisch gezwungen, zum Einkommen der Familie beizutragen. Einige Opfer nehmen selbst Kontakt zu den Menschenhändlern auf, in der Hoffnung die Armut der Familie auf diesem Weg beenden zu können (Quelle: EASO, Targeting). Es wurde in den nigerianischen Medien immer mehr über diese Thematik und auch über von Europa abgeschobene Frauen berichtet, daher "weiß jeder, was läuft" (Quelle: EASO, Sexhandel). Viele der Frauen werden aber, selbst wenn ihnen bereits vor Abreise bewusst ist, dass sie der Prostitution nachgehen werden müssen, über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes getäuscht (Quelle: EASO, Sexhandel). Teil des Modus Operandi der Menschenhändler ist insbesondere die Verwendung traditoneller Riten, die in Nigeria "Juju" genannt werden. Nach Informationen der Nigerian National Agency for Prohibition of Traffic in Persons (NAPTIP) unterziehen sich rund 90% der Mädchen und Frauen, die nach Europa gebracht werden, einer solchen Behandlung (zitiiert nach UK Home Office). Diese Zeremonie findet bei einem religiösen Schrein statt, um den Vertrag zwischen den Menschenhändlern und dem (späteren) Opfer zu besiegeln. Der dort geleistete Schwur dürfe nicht gebrochen werden, sonst würde es zu Unglück, Krankheit oder Schlimmerem führen (Quelle: EASO, Targeting). Mit dem Schwur sollen die Opfer davon abgehalten werden, die Identität der Schleuser oder sonstige Einzelheiten zu offenbaren. Ein Juju-Schwur wirkt als eine Art psychologische Kontrolle, da die Angst vor den Folgen eines Bruchs des Schwurs, also vor der Bestrafung durch die Götter, extrem groß ist. Allerdings glauben nicht alle Frauen an die Macht von Juju (EASO, Sexhandel). Am
  5. März 2018 wurde vom Oba (König) von Benin ein Fluch gegen alle Menschenhändler und jene Priester, die sie mit Juju-Schwuren unterstützen, verhängt und erklärt, dass alle Schwüre ungültig seien (Quelle: EASO, Targeting). Versprochen wird eine Reise nach Europa für 50.000 bis 70.000 Naira (etwa 250 Euro), nach der Ankunft in Europa werden die Schulden dann mit 50.000 bis 70.000 Euro angegeben und wird gefordert, die Summe durch Prostitution zu verdienen (Quelle: EASO, Targeting). In einigen Fällen unterstützen die Familien der Opfer die Menschenhändler, da sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil erhoffen. Frauen und Mädchen werden daher von ihrer Familie teilweise darin bestärkt, das Land zu verlassen (Quelle: EASO, Country Guidance). Die vorherrschende und gängige Route dürfte es sein, die Opfer innerhalb Nigerias in Kleinbussen zu befördern (über den Bundesstaat Kano), dann über die Grenze zum Niger im Auto, zu Fuß oder auf dem Motorrad und im LKW bis nach Agadez. Ab Agadez begeben sich die Frauen auf eine gefährliche Reise durch die Sahara Richtung Libyen (meist Zuwarah, Sabha oder Tripolis). Von dort werden die Opfer auf Booten über das Meer nach Italien oder Malta gebracht. Eine andere Route führt nach Spanien. Im Verlauf dieser Reise über Land werden die Frauen von einem "Verbindungshaus" (auch als "Ghetto" bezeichnet) zum nächsten entlang der Route befördert, dort eingesperrt und in Dörfern und Städten entlang der Route regelmäßig sexuell ausgebeutet (EASO, Sexhandel). Staatlicher Schutz Die Gesetzgebung in Bezug auf Menschenhandel hat sich in Nigeria stark verbessert (Quelle: US DoS Report) und es gibt sowohl Initiativen zur Prävention wie auch einen verstärkten Fokus auf die Verfolgung der Täter. Dennoch ist die Umsetzung in einigen Landesteilen mangelhaft; eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine "Edo State Task Force" ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report). Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel). Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen "Schulden", ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den Menschenhandel, ... (Quelle: EASO, Country Guidance) Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder "Madams", insbesondere wenn es noch offene "Schulden" gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem "Re-Trafficking" denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance). Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die "Schulden" noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren. (Quelle: EASO, Country Guidance) Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab. In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). NAPTIP und NGOs Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors). NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an.; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es "transit shelters", in welchen 315 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (2017 war das etwa bei 302 Opfern der Fall - Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking - ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation - WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO¿s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation "Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour" (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Quellen: "EASO Country Guidance" - European Asylum Support Office: Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am
  6. März 2019) "Auswärtiges Amt" (Deutschland): AA-Bericht Nigeria,
  7. Dezember 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am
  8. März 2019) "EASO, Actors" - European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am
  9. März 2019) "US DoS Report" - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/ (Zugriff am 02.04.2019). "UK Home Office" - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am 02.04.2019). "EASO, Sexhandel" - European Asylum Support Office: Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober
  10. "EASO, KeySocioEconomic" - European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am
  11. März 2019) "EASO, Targeting" - European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am
  12. März 2019) 1.
  13. Zur allgemeinen Situation in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.04.2019, das im Folgenden, soweit entscheidungsrelevant, zitiert wird, zu verweisen: Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.3.2019). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten. So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 10.12.2018). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2018).Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 10.12.2018), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.3.2019). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten. So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 10.12.2018). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2018). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2018). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert, während sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Mit Stand März 2018 ist das Gesetz erst im Federal Capital Territory (FCT) und den Bundesstaaten Anambra, Ebonyi und Oyo gültig, in anderen Bundesstaaten erst, sobald es dort verabschiedet wird (USDOS 13.3.2019). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt (USDOS 13.3.2019). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 20.4.2018). Vergewaltigung steht unter Strafe.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von 10 bis 19 Jahren eine Vergewaltigung war (USDOS 13.3.2019). Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 FGM/C auf nationaler Ebene (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018; GIZ 4.2019b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 10.12.2018), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im Federal Capital Territory. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2018 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 10.12.2018). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b).Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 FGM/C auf nationaler Ebene (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 10.12.2018; GIZ 4.2019b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 10.12.2018), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im Federal Capital Territory. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2018 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 10.12.2018). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b). Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs (UKHO 2.2017). Frauen, die von FGM/C bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, können auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 2.2017).Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs (UKHO 2.2017). Frauen, die von FGM/C bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, können auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO 2.2017). Die Hauptaufgaben der Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person) sind Bekämpfung des Menschenhandels, Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer (temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz). Obwohl die Behörde im Jahr 2017 deutlich höhere Geldmittel als im Vorjahr erhielt, verfügt sie über zu geringe Ressourcen (EASO 2.2019). Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo) hat am 9.3.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt. Bei der Zeremonie waren Priester und traditionelle Heiler sowie Vertreter von NAPTIP eingeladen (Vanguard 10.3.2018; vgl. Iroko 21.3.2018). Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass nunmehr die Strafverfolgung in solchen Fällen erleichtert wird (Vanguard 10.3.2018).Die Hauptaufgaben der Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person) sind Bekämpfung des Menschenhandels, Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer (temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz). Obwohl die Behörde im Jahr 2017 deutlich höhere Geldmittel als im Vorjahr erhielt, verfügt sie über zu geringe Ressourcen (EASO 2.2019). Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo) hat am 9.3.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt. Bei der Zeremonie waren Priester und traditionelle Heiler sowie Vertreter von NAPTIP eingeladen (Vanguard 10.3.2018; vergleiche Iroko 21.3.2018). Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass nunmehr die Strafverfolgung in solchen Fällen erleichtert wird (Vanguard 10.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 - EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019, S129ff - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 12.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 - Iroko - Assoziazione onlus (21.3.2018): Oba of Benin (Edo State) revokes curses on victims of trafficking, http://www.associazioneiroko.org/slide-en/oba-of-benin-edo-state-revokes-curses-on- victims-of-trafficking/, Zugriff 12.4.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria - UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018 - UKHO - United Kingdom Home Office (2.2017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_- _NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 19.11.2018 - USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019 - Vanguard (10.3.2019): "Our gods will destroy you"; Oba of Benin curse human traffickers, https://www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/, Zugriff 12.4.2019 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Für alleinstehende Rückkehrerinnen ist keine generelle Aussage möglich. Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration, ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖB 10.2018). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht sowie bis heute mehr als 13.000 Opfern von Menschenhandel geholfen (AA 10.12.2018). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2018). Es gibt viele Frauengruppen, welche die Interessen von Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016a). Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex- Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene "pet projects". Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2018). Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 10.12.2018). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation insbesondere für alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart - z.B. im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016a). Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen: African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b). Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234-8095757590, +234-9091333000, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@wacolnigeria.org. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.). Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, (+234) 818 005 6401, Email: womenadvocate@yahoo.com (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.). Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org (WHER o.d.a): WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.b). The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) - AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 19.11.2018 - AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 19.11.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria - UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_- _Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018 - WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 19.11.2018 - WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/, Zugriff 21.12.2018 - WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/, Zugriff 21.12.2018 - WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.a): WHER - Contact, https://whernigeria.org/contact/, Zugriff 21.12.2018 - WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.b): WHER - About us, https://whernigeria.org/about/, Zugriff 21.12.2018 - WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 19.11.2018 - WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 19.11.2018 - WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 19.11.2018 Homosexuelle Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (AA 10.12.2018; vgl. GIZ 4.2019b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Allerdings sind kaum Fälle strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen bekannt geworden (AA 10.12.2018). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2018). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, GIZ 4.2019b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2018). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (AA 10.12.2018; vergleiche GIZ 4.2019b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Allerdings sind kaum Fälle strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen bekannt geworden (AA 10.12.2018). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2018). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, GIZ 4.2019b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2018). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2018; vergleiche AA 10.12.2018). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015).In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde (USDOS 13.3.2019; vergleiche HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Insgesamt kam es auch unter der Scharia nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Insgesamt kam es auch unter der Scharia nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 10.12.2018). Der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 4.2019b). Erpressung und Gewalt treten oft schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben es extrem schwer, Vergehen bei den Behörden zu melden, denn es herrscht Angst vor Stigmatisierung, weiterer Gewalt und Diskriminierung. Es gibt viele Fälle, in denen Polizeibeamte Personen, von denen angenommen wird, dass sie sexuellen Minderheiten angehören, willkürlich verhaften. In der Folge werden hohe Geldsummen für die Freilassung gefordert. Staatliche Stellen sind häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen oder handeln in Kooperation mit nichtstaatlichen Akteuren (TIERS 12.2018).Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 10.12.2018). Der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 4.2019b). Erpressung und Gewalt treten oft schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben es extrem schwer, Vergehen bei den Behörden zu melden, denn es herrscht Angst vor Stigmatisierung, weiterer Gewalt und Diskriminierung. Es gibt viele Fälle, in denen Polizeibeamte Personen, von denen angenommen wird, dass sie sexuellen Minderheiten angehören, willkürlich verhaften. In der Folge werden hohe Geldsummen für die Freilassung gefordert. Staatliche Stellen sind häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen oder handeln in Kooperation mit nichtstaatlichen Akteuren (TIERS 12.2018). Im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtet. Allerdings wurden die Verhafteten in allen Fällen ohne eine formelle Anklage nach Zahlung einer Geldsumme freigelassen, die oftmals nichts anderes als ein Bestechungsgeld war. Im Jahr 2017 kam es erstmals zu Anklagen unter dem SSMPA. Im November 2017 wurden ein Hotelbesitzer und zwei seiner Mitarbeiter wegen Unterstützung homosexueller Aktivitäten angeklagt. Im Dezember 2017 wurden die drei Angeklagten auf Kaution freigelassen und im August 2018 wurde das Verfahren eingestellt. Ansonsten ist keine strafrechtliche Verfolgung

dem SSMPA feststellbar (USDOS 13.3.2018). Nach anderen Angaben wurden vereinzelt langjährige Haftstrafen verhängt; als Beispiel wird ein Fall aus dem Bundesstaat Kano vom Dezember 2016 genannt (ÖB 10.2018). Eine generelle bzw. systematische "staatliche Verfolgung" ist derzeit nicht gegeben (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018). Die Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 10.12.2018). Allerdings dient das Gesetz zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 13.3.2019).Im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtet. Allerdings wurden die Verhafteten in allen Fällen ohne eine formelle Anklage nach Zahlung einer Geldsumme freigelassen, die oftmals nichts anderes als ein Bestechungsgeld war. Im Jahr 2017 kam es erstmals zu Anklagen unter dem SSMPA. Im November 2017 wurden ein Hotelbesitzer und zwei seiner Mitarbeiter wegen Unterstützung homosexueller Aktivitäten angeklagt. Im Dezember 2017 wurden die drei Angeklagten auf Kaution freigelassen und im August 2018 wurde das Verfahren eingestellt. Ansonsten ist keine strafrechtliche Verfolgung

dem SSMPA feststellbar (USDOS 13.3.2018). Nach anderen Angaben wurden vereinzelt langjährige Haftstrafen verhängt; als Beispiel wird ein Fall aus dem Bundesstaat Kano vom Dezember 2016 genannt (ÖB 10.2018). Eine generelle bzw. systematische "staatliche Verfolgung" ist derzeit nicht gegeben (ÖB 10.2018; vergleiche AA 10.12.2018). Die Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 10.12.2018). Allerdings dient das Gesetz zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 13.3.2019). Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2018; vergleiche AA 10.12.2018). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen- NGOs den Betroffenen bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen- NGOs den Betroffenen bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 13.3.2019). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten an (USDOS 20.4.2018; vgl. MSMA 17.11.2015; LLM 16.11.2015).Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 13.3.2019). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten an (USDOS 20.4.2018; vergleiche MSMA 17.11.2015; LLM 16.11.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) - DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 - HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission - MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission - IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria - TIERSs - The Initiative for Equal Rights (12.2018): 2018 Human Rights Violations Report, https://theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2018/12/2018-Human-Rights- Report.pdf, Zugriff 2.4.2019 - USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019 - VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission Grundversorgung Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c). Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vergleiche AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vergleiche AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vergleiche GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vergleiche ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) - AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vergleiche ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria 1.
  1. Zur Frage der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Nigeria: In Nigeria ist weibliche Genitalverstümmelung, meist vorgenommen bei Mädchen unter 5 Jahren, noch weit verbreitet, wenn auch inzwischen die Mehrheit der Bevölkerung gegen diese Tradition eingestellt ist. Von den Mädchen und Frauen zwischen 15-49 sind 24,8% beschnitten. 2015 wurde ein Bundesgesetz gegen FGM erlassen, The Violence Against Persons (Prohibition) Act, 2015 (the VAPP Act). In Nigeria muss ein Bundesgesetz in allen 36 Bundesstaaten erlassen werden, um dort zu gelten. Bislang gilt die Umsetzung des VAPP Act nur in Abuja als gesichert. Über Verurteilungen nach dem VAPP Act ist nichts bekannt. In einigen anderen Bundesstaaten wurde aber bereits vorher FGM verboten, so etwa in Bayelsa State, Cross River State, Ebonyi State, Edo State, Enugu State, Rivers State. FGM wird von allen ethnischen Gruppen Nigerias vollzogen; am weitesten verbreitet ist es bei den Yoruba (45,4% der Frauen und Mädchen laut UK Home Office; laut EASO sprechen die verschiedenen Studien von 52-90%; 28Too Many spricht von 54,5%). Generell wird die Entscheidung zu einer Genitalverstümmelung durch die Eltern, in den meisten Fällen die Mutter, getroffen. Auch Großeltern können einen Einfluss haben. Wenn die Eltern die Vornahme der Praktik verweigern, kann dies zu sozialer Ausgrenzung führen, die aber normal nicht die Schwelle einer Verfolgung erreicht. Mädchen, die nicht beschnitten werden, haben ebenso unter keiner Verfolgung zu leiden, auch wenn es teilweise zu Druck in der Familie, Problemen bei der Eheschließung und Spott in der Schule führen kann. Quellen: 28 Too Many, Nigeria: The Law and FGM,
  2. Juni 2018, abrufbar unter https://www.28toomany.org/static/media/uploads/Law%20Reports/nigeria_law_report_v1_(june_2018).pdf Homepage der Organisation 28 too Many, abrufbar unter https://www.28toomany.org/country/nigeria/ Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit: NIGERIA. Les mutilations génitales féminines (MGF),
  3. Mai 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2009186/coi_focus_nigeria._les_mutilations_genitales_feminines_mgf_20190513.pdf UK Home Office, Country Policy and Information Note: Nigeria: Female genital Mutilation (FGM), August
  4. EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar
  5. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether parents can refuse female genital mutilation (FGM) of their daughter; state protection available (2016-October 2018) [NGA106183.FE],
  6. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2021647.html (Zugriff am
  7. März 2020).
  8. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am 02.03.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen abgehalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am 02.03.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen abgehalten. 2.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerinnen: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihres am 19.12.2016 in Wien ausgestellten nigerianischen Reisepasses fest. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren; für sie wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt. In der zunächst vorgelegten Geburtsurkunde war kein Vater genannt. In der Befragung durch die LPD am 02.10.2017 und in der Einvernahme durch das BFA am 28.11.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Vater ihrer Tochter ein nigerianischer Staatsbürger sei, der nach Italien abgeschoben worden sei und den Namen "XXXX" trage. Erst in einer Stellungnahme, die am 10.01.2020 am Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde offengelegt, dass Alexander A., der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte am 21.11.2019, wie sich aus der vorgelegten Urkunde ergibt. Der "Daueraufenthalt-EU" des Alexander A. ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltskarte, sein Einkommen aus der Sozialversicherungsdatenbank. Dass er seit 01.02.2020 monatlich einen Unterhalt von 250 Euro für die Zweitbeschwerdeführerin bezahlt, ergibt sich aus der vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 09.01.
  11. Die Beziehung von Alexander A. zur Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 13.01.2020 und seinen eigenen Angaben in der Verhandlung am 05.03.
  12. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung und zu ihrer Familie gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA (Protokoll vom 28.11.2017) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.
  13. Allerdings machte die Erstbeschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu ihrer Familie: Während sie gegenüber der Landespolizeidirektion am 02.10.2017 von fünf Schwestern und vier Brüdern sprach, war gegenüber der belangten Behörde die Rede von einem Bruder und drei Schwestern. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie diesen Widerspruch nicht aufklären. Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 angab, dass sowohl sie als auch ihre Tochter gesund seien. Dass die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Nigeria nicht möglich ist, ergibt sich daraus, dass es sich beim Vater der Zweitbeschwerdeführerin zwar um einen nigerianischen Staatsbürger handelt, dass dieser aber bereits seit 2002 in Österreich ist, über einen Daueraufenthalt verfügt und in Österreich familiäre Bindungen (einen Sohn) hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen und zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerinnen: 2.3.
  15. Zum Vorbringen einer Zwangsverheiratung: Die Erstbeschwerdeführerin hatte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2014 mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung begründet. Dieses Vorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden und ihr Antrag abgewiesen. In der Befragung durch die LPD am 02.10.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin zu, dass dieses Vorbringen nicht stimmen würde. Eine nähere Auseinandersetzung damit kann daher gegenständlich unterbleiben bzw. stünde einer solchen auch die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung über ihren ersten Asylantrag entgegen. 2.3.
  16. Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin: In der Erstbefragung am 09.02.2016 begründete die Erstbeschwerdeführerin ihren Folgeantrag damit, dass sie homosexuell sei und befürchte, deswegen in Nigeria verhaftet zu werden. Als sie in der Befragung durch die LPD am 02.10.2017 gefragt wurde, wie sie ihren zweiten Asylantrag begründet habe, gab sie ebenfalls an, dass sie diesen mit ihrer Homosexualität begründet habe und dass sie einmal etwa ein Jahr eine Beziehung zu einer Frau namens Mercy AIGBE gehabt habe, deren Adresse sie aber nicht kenne. Dieses Vorbringen ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Abgesehen davon, dass es verwunderlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer zweijährigen Beziehung (laut Erstbefragung) bzw. einer einjährigen Beziehung (laut Angabe vor der LPD) die Adresse ihrer Freundin nicht kannte, fällt zudem auf, dass die angebliche Homosexualität der Erstbeschwerdeführerin von ihr im Vorverfahren nicht erwähnt wurde; dies mag noch damit zu erklären sein, dass es ihr nicht sofort gelungen ist, eine diesbezügliche Scheu, die aufgrund von Erfahrungen in Nigeria durchaus nachvollziehbar sein mag, zu überwinden und sich den Behörden Österreichs anzuvertrauen und zu öffnen. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.11.2017 und damit kurz nach der Geburt ihrer Tochter ihre angebliche Homosexualität mit keinem Wort mehr erwähnte. Sie begründete ihre Flucht und ihre Rückkehrbefürchtungen zu diesem Zeitpunkt nur damit, dass sie Opfer von Menschenhandel sei und verneint die Frage nach weiteren Fluchtgründen. Auch in der Beschwerde wurde die sexuelle Orientierung der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr thematisiert. Erst in einer Stellungnahme, die am 10.01.2020 bei Gericht einlangte, und in der Verhandlung am 13.01.2020 wurde eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung von der Beschwerdeführerin wieder vorgebracht. Nun bezeichnete sie sich nicht mehr als homosexuell, sondern als bisexuell und gab an, dass sie erst in Österreich ihre sexuelle Beziehung zu Frauen entwickelt hätte. Insbesondere spricht aber auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin inzwischen Mutter einer Tochter geworden ist, dagegen, dass sie homosexuell ist. In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zwischen 2016 und der Geburt ihrer Tochter im November 2017 eine Beziehung mit Alexander A. geführt habe, die aber ein Ende gefunden habe, weil sie erfahren habe, dass er ein Kind mit einer anderen Frau habe. Der in der Verhandlung als Zeuge befragte Alexander A., der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist und einige Monate mit der Erstbeschwerdeführerin eine Beziehung führte, antwortete auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin homosexuell sei, ausweichend, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.03.2020 zeigt: "Richterin: Ist XX (die Erstbeschwerdeführerin) homosexuell?"Richterin: Ist römisch zwanzig (die Erstbeschwerdeführerin) homosexuell? Zeuge: Ein bisschen. Sie hat mehr weibliche Freunde, mit denen sie oft zusammen ist. Ich weiß nicht, wie tief diese Freundschaften gehen. (...) Richterin: Haben Sie selbst jemals irgendwelche Anzeichen gemerkt, dass die Beschwerdeführerin homosexuell sein könnte? Zeuge: Es ist so, dass ich sie nur mit Freundinnen sehe. Sie spricht lange mit ihnen, wenn sie mit ihnen telefoniert. Sie redet sehr oft mit ihnen. Richterin: Das muss ja nichts Sexuelles bedeuten. Zeuge: Ich gehe ja nicht mit ihr zusammen, wenn sie ausgeht. Wenn sie etwas mit Frauen hätte, dann könnte ich das nicht wissen, weil ich ihr nicht folge. Ich weiß nicht, was sie mit ihren weiblichen Freundinnen macht. Richterin: Könnte es sein, dass die Beschwerdeführerin nicht homosexuell ist? Zeuge: Ich kann darüber nicht wirklich etwas sagen." Dies verstärkt den insgesamt gewonnenen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität nur vorzutäuschen versucht, um ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des gegenständlichen Verfahrens zu erhöhen. In der Stellungnahme, die am 10.01.2020 und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde eine Bestätigung des Vereins queer base (Welcome and Support for LGBTIQ Refugees) vom 09.01.2020 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 2017 mehrere Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe, um zu ihrer sexuellen Orientierung zu finden. Doch auch durch die Mitgliedschaft bei einem Verein, der für die Rechte Homosexueller eintritt, kann nicht automatisch auf eine bestimmte sexuelle Orientierung geschlossen werden. Der EGMR war etwa trotz eines vorgelegten "Bestätigungsschreibens" einer NGO der Ansicht, dass es einem Asylwerber nicht gelungen sei, seine Homosexualität glaubhaft zu machen (EGMR, I.K. gegen die Schweiz, Nr. 21417/17 vom 19.12.2017, Rz 28).In der Stellungnahme, die am 10.01.2020 und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde eine Bestätigung des Vereins queer base (Welcome and Support for LGBTIQ Refugees) vom 09.01.2020 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 2017 mehrere Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe, um zu ihrer sexuellen Orientierung zu finden. Doch auch durch die Mitgliedschaft bei einem Verein, der für die Rechte Homosexueller eintritt, kann nicht automatisch auf eine bestimmte sexuelle Orientierung geschlossen werden. Der EGMR war etwa trotz eines vorgelegten "Bestätigungsschreibens" einer NGO der Ansicht, dass es einem Asylwerber nicht gelungen sei, seine Homosexualität glaubhaft zu machen (EGMR, römisch eins.K. gegen die Schweiz, Nr. 21417/17 vom 19.12.2017, Rz 28). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht homosexuell ist und ihr in Nigeria keine Verfolgung deswegen droht. 2.3.
  17. Zum Vorbringen einer Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel: Die Erstbeschwerdeführerin hatte sich, wie dem vorgelegten Schreiben der Interventionsstelle vom gleichen Tag zu entnehmen ist, am 26.06.2017 an die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) gewandt und erzählt, dass sie nach Europa gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden sei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.11.2017 berichtete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihre Ausbildung in einem Friseursalon gemacht habe, als eine Frau namens XXXX ihr angeboten habe, in Griechenland als Friseurin zu arbeiten. Sie habe zugestimmt, da ihre Eltern arm gewesen seien. Die Frau habe ihr einen gefälschten Reisepass besorgt, mit dem sie dann - nach Ablegung eines Juju-Schwurs - in die Türkei geflogen sei, von wo aus sie mit dem Boot nach Griechenland gefahren sei. Dort habe die Frau sie empfangen und in weiterer Folge zur Prostitution gezwungen. Sie habe der Frau 15.000 Euro von ihren Schulden in Höhe von 50.000 Euro zurückgezahlt. Sie sei dann für sechs Monate inhaftiert worden; danach habe die Frau ihre Familie in Nigeria bedroht, weswegen sie wieder zu ihr zurück sei. 2013 sei sie dann über die Balkanroute nach Österreich geflüchtet. 2016 habe die Frau ihre Familie in Nigeria besucht und bedroht, daher habe die Erstbeschwerdeführerin wieder begonnen, als Prostituierte zu arbeiten und ihr Geld zu schicken, was sie aufgrund ihrer Schwangerschaft dann 2017 wieder gelassen habe. Auf Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Eltern gegen XXXX Anzeige erstattet hätten.Die Erstbeschwerdeführerin hatte sich, wie dem vorgelegten Schreiben der Interventionsstelle vom gleichen Tag zu entnehmen ist, am 26.06.2017 an die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) gewandt und erzählt, dass sie nach Europa gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden sei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.11.2017 berichtete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihre Ausbildung in einem Friseursalon gemacht habe, als eine Frau namens römisch 40 ihr angeboten habe, in Griechenland als Friseurin zu arbeiten. Sie habe zugestimmt, da ihre Eltern arm gewesen seien. Die Frau habe ihr einen gefälschten Reisepass besorgt, mit dem sie dann - nach Ablegung eines Juju-Schwurs - in die Türkei geflogen sei, von wo aus sie mit dem Boot nach Griechenland gefahren sei. Dort habe die Frau sie empfangen und in weiterer Folge zur Prostitution gezwungen. Sie habe der Frau 15.000 Euro von ihren Schulden in Höhe von 50.000 Euro zurückgezahlt. Sie sei dann für sechs Monate inhaftiert worden; danach habe die Frau ihre Familie in Nigeria bedroht, weswegen sie wieder zu ihr zurück sei. 2013 sei sie dann über die Balkanroute nach Österreich geflüchtet. 2016 habe die Frau ihre Familie in Nigeria besucht und bedroht, daher habe die Erstbeschwerdeführerin wieder begonnen, als Prostituierte zu arbeiten und ihr Geld zu schicken, was sie aufgrund ihrer Schwangerschaft dann 2017 wieder gelassen habe. Auf Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Eltern gegen römisch 40 Anzeige erstattet hätten. Auch dieses Vorbringen weist einige Unstimmigkeiten auf. Dies beginnt damit, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Landespolizeidirektion am 02.10.2017 den Namen ihrer "Madame" zunächst mit XXXX angab und dann in einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.12.2017 und in der Beschwerde von "Joy" spricht, während sie im weiteren Verlauf des Verfahrens dann von XXXX spricht.Auch dieses Vorbringen weist einige Unstimmigkeiten auf. Dies beginnt damit, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Landespolizeidirektion am 02.10.2017 den Namen ihrer "Madame" zunächst mit römisch 40 angab und dann in einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.12.2017 und in der Beschwerde von "Joy" spricht, während sie im weiteren Verlauf des Verfahrens dann von römisch 40 spricht. Während die Angaben zu ihrer Rekrutierung in Nigeria durchaus plausibel klingen, ist das Vorbringen rund um den Aufenthalt in Griechenland nicht stimmig. So existiert etwa die in der Einvernahme durch die LPD angegebene Adresse in Athen, an der sich die Erstbeschwerdeführerin jahrelang aufgehalten haben will, nicht, wie eine Recherche der damals ermittelnden Beamten ergab; auch die erkennende Richterin konnte die Adresse nicht finden. Die Erstbeschwerdeführerin machte auch widersprüchliche Angaben zu den Umständen, unter denen sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Fest steht, dass sie am 16.12.2009 in Griechenland Asyl beantragte; im Bescheid war hinterfragt worden, wie dies der Erstbeschwerdeführerin möglich gewesen sein sollte, wenn sie in Athen ständig eingesperrt und kontrolliert worden wäre, wie sie angegeben hatte. In der Beschwerde war dem entgegengetreten worden, indem erklärt wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe den Antrag im Auftrag der Menschenhändler gestellt und sei von ihrer "Madame" hinbegleitet worden. In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 wiederum behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dies selbständig gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass sie bei der Erstbefragung des vorangegangenen Asylverfahren erklärt hatte, dass ihr Asylantrag in Griechenland im April 2013 abgelehnt worden sei und sie aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, was sie dann auch getan habe - was ihre Weiterreise nach Österreich plausibel erklären würde. Auch die Erzählung der Erstbeschwerdeführerin rund um ihre Inhaftierung ist wenig nachvollziehbar, so etwa dass sie im Gefängnis über eine Freundin einen Freund gefunden habe, zu dem sie nach der Entlassung aus dem Gefängnis sogleich gezogen sein will. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich einerseits, wenn auch nur aufgrund ihrer Inhaftierung, aus den Fängen der Menschenhändlerin befreit hatte und eine Beziehung mit einem Mann eingegangen und zu ihm gezogen war, und dass sie sich andererseits wieder in das Netzwerk und in die Prostitution fügte. Wenn sie tatsächlich, wie von ihr in der Verhandlung angegeben, eine derartige Angst vor dem Juju-Schwur und der Frau gehabt hätte, hätte sie es nicht gewagt, sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht bei ihr zu melden. Unplausibel ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits berichtete, dass sie ständig eingesperrt und kontrolliert worden sei und dass sie andererseits in Bezug auf die Zeit nach der Inhaftierung ausführt, dass sie sich selbständig dazu entschlossen habe, nach Kreta zu ziehen, da sie angenommen habe, dort in der Prostitution mehr Geld verdienen zu können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind auch die Umstände ihrer Ankunft in Österreich kaum nachvollziehbar. Einerseits begab sich die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie auch bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, sofort zur Polizei, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, andererseits erzählte sie eine erfundene Geschichte und verschwand innerhalb von einer Woche aus der Flüchtlingsunterkunft und war die nächsten Jahre bis Jänner 2016 obdachlos gemeldet. Auf entsprechende Frage der erkennenden Richterin meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Wien über ein Mädchen, mit dem sie gemeinsam gereist sei, jemanden in Wien gekannt habe. Jedenfalls drückte sich im Verhalten der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet kein besonderes Schutzbedürfnis aus. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, erst 2016 wieder mit der Prostitution begonnen zu haben, nachdem ihre "Madame" ihre Familie in Nigeria bedroht und diese sie wieder dazu gedrängt habe. Allerdings bleibt unklar, wovon die Erstbeschwerdeführerin in den ersten Jahren in Österreich lebte und meinte sie in der Einvernahme durch die LPD am 02.10.2017, dass sie sich bereits 2015 die "Grüne Karte" geholt hatte und bereits zuvor als Prostituierte gearbeitet hatte. Während sie gegenüber der LPD daher von einem mehrjährigen Zeitraum als Prostituierte sprach, verkürzte sie den Zeitraum in der Verhandlung auf wenige Monate. Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen dagegen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Wahrheit sagt, wenn sie angibt, nur unter dem Druck der Menschenhändler die Arbeit als Prostituierte wieder aufgenommen zu haben. In einem "Sozialbericht" der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vom 12.12.2017 wird darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin "eindeutig als Menschenhandelsopfer identifiziert" worden sei und dass sie noch immer große Angst vor der Täterin und deren Kontaktpersonen habe. Aktuell wird die Erstbeschwerdeführerin aber nicht mehr von LEFÖ betreut und kann diese Behauptung der Interventionsstelle die Beweiswürdigung des Gerichtes nicht ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt zudem nicht aus, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich mit falschen Versprechungen über ihre Arbeitssituation oder auch mit dem Wissen, dass sie der Prostitution nachgehen wird müssen, aber mit falschen Versprechungen über die konkreten Rahmenbedingungen, nach Griechenland gelockt wurde und dort der Prostitution nachging. Allerdings sind die Angaben in Bezug auf ihre Flucht nach Österreich und den Kontakt zur Menschenhändlerin von Österreich aus bzw. die Angaben zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich ebenso wenig glaubhaft wie die behauptete Bedrohung, die sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erwarten würde. Auch die Erstbeschwerdeführerin gibt ja an, seit fast vier Jahren keinen Kontakt mehr zur Menschenhändlerin gehabt zu haben und wurde nicht vorgebracht, dass ihre Eltern in dieser Zeit einen Schaden erlitten hätten. Auf die Frage in der Verhandlung, warum ihre Familie sie nicht mehr bedrängen würde, der "Madame" Geld zu schicken, antwortete die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 13.01.2020: "Weil sie nicht mehr bei ihnen war bzw. nicht mehr von ihnen bedroht wurden. Außerdem habe ich ihnen ja gesagt, dass ich nichts mehr von ihr hören will." Eine konkrete Verfolgung oder besondere Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich daraus nicht und ist auch nicht glaubhaft, dass sie 2016 noch von der "Madame" bedroht wurde. 2.3.
  18. Zur Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin: In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei der zweijährigen Zweitbeschwerdeführerin um das Kind "einer unverheirateten ehemaligen Zwangsprostituierten" handeln würde, wodurch es sein könne, dass Mutter und Kind von der Gesellschaft ausgestoßen werden und in eine existenzbedrohende Lage geraten. Eine konkrete Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin wurde damit aber nicht behauptet. Konkrete Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden für die Zweitbeschwerdeführerin erstmals in der Stellungnahme vom 10.01.2020 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 vorgebracht und zwar, dass sie in Nigeria von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) bedroht wäre. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, selbst im Alter von drei Jahren beschnitten zu sein und dass sich in Nigeria alle Mädchen dieser Prozedur unterziehen müssten. Sie selbst sei jedenfalls dagegen, dass ihre Tochter genitalverstümmelt werde. Soweit in der Stellungnahme vom 16.03.2020 argumentiert wird, dass es im Südwesten Nigerias und damit auch in Edo State die höchste Prävalenz von FGM gebe, liegt diese laut dem in der Stellungnahme zitierten EASO-Bericht (Country Guidance: Nigeria, Februar 2019) bei 41,1% und ist daher in Zusammenschau mit dem in allen Berichten (u.a. im Länderinformationsblatt) zitierten Umstand, dass die Prävalenz signifikant abnimmt (und sich die 41,1% daher nicht unbedingt auf den aktuellen Prozentsatz beziehen, sondern das Vorgehen der letzten Jahrzehnte widerspiegeln), nicht davon auszugehen, dass jedes Mädchen im Südwesten Nigerias automatisch Opfer einer FGM wird. Aus den Länderberichten (siehe dazu Punkt 1.4.) ergibt sich zudem, dass nicht alle Mädchen und Frauen in Nigeria und auch nicht alle Mädchen und Frauen der Volksgruppe Yoruba Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung wurden, sondern dass etwa die Hälfte der Angehörigen der Volksgruppe dies erleiden mussten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im - in der Stellungnahme von 16.03.2020 zitierten - EASO-Bericht (Country Guidance: Nigeria, Februar 2019) die Rede davon ist, dass laut verschiedenen Studien die Prävalenz bei den Yoruba zwischen 52 und 90% liege. Allerdings ist nicht offengelegt, um welche Studien es sich handelt. Zudem sprechen andere Quellen von weitaus niedereren Zahlen: 45,4% UK Home Office; 28Too Many spricht von 54,5%. Wenn man daher den meisten Berichten folgt, ist von einer Prävalenz um 50% auszugehen; daraus ergibt sich, dass es eine große Anzahl von Frauen und Mädchen der Yoruba gibt, die nicht beschnitten sind. In der Stellungnahme vom 16.03.2020 wurde unter weiterem Verweis auf den EASO-Bericht (Country Guidance: Nigeria, Februar 2019) erklärt, dass bei Yoruba-Mädchen unter 5 Jahren, die nicht Opfer von FGM wurden, von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Im EASO-Bericht (S 64) steht Folgendes: "In individual cases, persecution may be for reasons of membership of a particular social group. Specific examples could include: Yoruba girls under the age of 5 who have not been subjected to FGM/C, based on their innate characteristics (age, gender, ethnicity) and a common background (not having been subjected to FGM/C); and their distinct identity in the respective area of Nigeria, because they are perceived as being different by the surrounding society". Damit wurde aber nur klargestellt, dass aus Sicht von EASO bei jungen Mädchen der Volksgruppe Yoruba eine drohende weibliche Genitalverstümmelung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein kann. Dies ist eine rechtliche Beurteilung, die unabhängig von der Frage zu sehen ist, ob das konkrete Mädchen der Volksgruppe Yoruba tatsächlich Verfolgung (in Form einer drohenden weiblichen Genitalverstümmelung) zu fürchten hat. Es ist daher der Schluss in der Stellungnahme vom 16.03.2020 falsch, dass EASO automatisch von einer persecution von Mädchen der Volksgruppe Yoruba unter 5 Jahren ausgeht, die noch nicht einer FGM unterzogen wurden. Vielmehr hält EASO fest: "Not all women and girls would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: ethnic group, views of the parents/mother on the practice, age, level of education of the parents/mother, area of origin, etc." Damit stellt EASO klar, dass es immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalls ankommt. Nun mag zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen der Volksgruppe der Yoruba angehören, das Risiko für die Zweitbeschwerdeführerin, einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, erhöhen, doch ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin klar erklärt hat, gegen die Vornahme einer FGM bei ihrer Tochter zu sein. Aus den Berichten ergibt sich nämlich, dass es in erster Linie in der Entscheidung der Mutter liegt, ob eine Genitalverstümmelung durchgeführt wird oder nicht. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin ist diese Gefahr daher nicht gegeben, ist ihre Mutter doch gegen die Tradition. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 02.03.2020 durchaus Zustimmung zu dieser Tradition zeigte (woraufhin er über die strafrechtlichen Konsequenzen in Österreich belehrt wurde), doch wurde nie behauptet, dass er die Beschwerdeführerinnen nach Nigeria begleiten würde, so dass sich daraus keine Gefahr in Nigeria ergibt. Soweit die Erstbeschwerdeführerin angibt, dass ihre eigene Familie diese Tradition aufrechterhalte, ist es dennoch in ihrem Einflussbereich, dies für ihre Tochter zu verhindern, da, wie erwähnt, nur jedes zweite Mädchen ihrer Volksgruppe beschnitten wird. Nicht jede in Nigeria lebende Frau ist von dieser Tradition bedroht und besteht zudem die Möglichkeit, staatlichen Schutz einzufordern, da in Edo State, woher die Erstbeschwerdeführerin kommt, FGM inzwischen verboten ist. Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, hat die Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung in den letzten Jahren weiter abgenommen. Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 16.03.2020 eine gesellschaftliche Ausgrenzung behauptet wurde, wenn man sich der Tradition verweigert, mag dies durchaus vorkommen, doch ist laut den oben zitierten Berichten von EASO, IRB und des UK Home Office nicht davon auszugehen, dass dies die Schwelle einer Verfolgung erreicht bzw. dass die Erstbeschwerdeführerin quasi dazu gezwungen wäre, eine weibliche Genitalverstümmelung bei ihrer Tochter vornehmen zu lassen. Auch wenn, wie in der Stellungnahme vom 16.03.2020 erklärt wurde, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Entscheidung gegen die Vornahme einer Genitalverstümmelung bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht unterstützen würde, ergibt sich daraus keine Verfolgung; insbesondere argumentierte die Erstbeschwerdeführerin ohnehin, dass ihre Familie arm sei und sie nicht unterstützen könne. In der Stellungnahme vom 16.03.2020 wurde auch versucht zu argumentieren, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie nicht beschnitten wird, in Nigeria "Ächtung und Stigmatisierung" drohen und diesbezüglich auf den oben zitierten Bericht des kanadischen Immigrantion and Refugee Board verwiesen; allerdings wurde er nur teilweise zitiert, da unterschlagen wurde, dass der im Bericht zitierte Anthropologe zunächst erklärt hatte, dass den meisten Mädchen keinerlei Folgen drohen, wenn sie nicht beschnitten sind. Auch wenn andere Quellen davon sprechen, dass es für unbeschnittene Mädchen Schwierigkeiten bei der Eheschließung geben könnte und dass diese Probleme in der Community bekommen könnten, wird in dem Bericht doch nicht aufgezeigt, dass dies die Schwelle einer Verfolgung erreicht - und muss diesbezüglich nochmals daran erinnert werden, dass selbst bei den Yoruba etwa die Hälfte der Mädchen nicht beschnitten ist, Tendenz abnehmend. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher im Falle der Zweibeschwerdeführerin, deren Mutter die Vornahme einer weiblichen Genitalverstümmelung bei ihr laut Aussage in der mündlichen Verhandlung ablehnt, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dieser Prozedur unterzogen zu werden. 2.3.
  19. Zur Frage einer Rückkehrgefährdung: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerinnen alleine nach Nigeria zurückkehren würden. Alexander A., der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, führt keine Beziehung mehr mit der Erstbeschwerdeführerin und lebt seit etwa 18 Jahren in Österreich, wo er sich ein Leben aufgebaut hat. Sein älterer Sohn wohnt ebenfalls im Bundesgebiet. Er erklärte auch in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020, im Falle einer Abschiebung seiner Tochter nach Nigeria sein Leben in Österreich nicht aufgeben zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte einige Jahre die Schule und hat eine Friseurausbildung begonnen, doch zeigt der Umstand, dass sie bereits 2009 bereit war, Nigeria zu verlassen und in Griechenland als Prostituierte zu arbeiten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin über einen langen Zeitraum hinweg in einem ungesicherten, finanziell schwachen Zustand befand. Sie bezeichnete ihre Familie auch als arm. Zudem ist fraglich, wie weit die Unterstützung ihrer Familie reichen würde, wenn sie als mittellose, unverheiratete Mutter eines Kleinkindes nach einer Abwesenheit von mehr als zehn Jahren nach Nigeria zurückkehren würde. Aufgrund der langen Abwesenheit von Nigeria, des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes wäre, und dass sie Diskriminierung durch die Gesellschaft zu erwarten hat (aufgrund des Umstandes, dass sie in Europa der Prostitution nachgegangen ist und im geringeren Ausmaß eventuell auch, weil sie eine weibliche Genitalverstümmelung für ihre Tochter verweigert) und der finanziellen Situation ihrer Familie ist davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und dass sie auch keine umfassende Unterstützung durch ihre Familie bekäme. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es ihr nicht möglich wäre, sich und ihrem Kind das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. 2.
  20. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). In der mündlichen Verhandlung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ein Kommentar von UNHCR zum EASO-Bericht (Comments on EASO Country Guidance: Nigeria (February 2019), Mai 2019) vorgelegt, der aber keine eigenen Feststellungen zu den gegenständlich relevanten Fragestellungen enthält, sondern nur auf die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Guidance zu geschlechterspezifischer Verfolgung von Frauen und Mädchen in Nigeria einfordert. Berücksichtigt wurden die in der Stellungnahme vom 16.03.2020 eingebrachten Quellen zum Thema der weiblichen Genitalverstümmelung in Nigeria.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  23. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung ist festzuhalten, das

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