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{'item': 'I403 2223091-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlI403 2223091-1 SpruchI403 2223091-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Abs.1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er als Sunnit in Bagdad von schiitischen Milizen bedroht worden sei, unter anderem auch, weil ihm ungerechtfertigterweise die Beteiligung an einer Straftat vorgeworfen worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den am 03.06.2019 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 25.06.2019 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2019 vorgelegt. Für den 09.12.2019 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund eines Hinweises der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass dieser aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage sei, die Verhandlung durchzuführen, wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das am 12.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt; von Seiten des Beschwerdeführers langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die unzureichende psychiatrische Versorgung im Irak hingewiesen wurde. Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber, konkret dem Stamm XXXX, an und ist Muslim der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat im Irak elf Jahre lang die Schule besucht und daneben in den Ferien gearbeitet. Sein Vater ist Beamter in einem Ministerium; neben diesem leben seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern noch in Irak. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihnen.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber, konkret dem Stamm römisch 40 , an und ist Muslim der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat im Irak elf Jahre lang die Schule besucht und daneben in den Ferien gearbeitet. Sein Vater ist Beamter in einem Ministerium; neben diesem leben seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern noch in Irak. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer verließ den Irak im September 2015, allerdings nicht aufgrund einer Verfolgung durch schiitische Milizen. Er ist einer solchen auch im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht ausgesetzt. In Österreich stellte er am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 04.11.2015 wohnt der Beschwerdeführer bei XXXX (im Folgenden: A.M.), die ihm gegenüber eine Mutter- bzw. Betreuerrolle einnimmt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingestellt, da die Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch andersweitig besorgt werden können, nämlich mithilfe der Unterstützung von A.K.Seit 04.11.2015 wohnt der Beschwerdeführer bei römisch 40 (im Folgenden: A.M.), die ihm gegenüber eine Mutter- bzw. Betreuerrolle einnimmt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingestellt, da die Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch andersweitig besorgt werden können, nämlich mithilfe der Unterstützung von A.K. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu einer bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer undifferenzierten Schizophrenie beruhte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er im Zuge einer durchzuführenden Personenfeststellung auf den einschreitenden Beamten zulief und versuchte ihn gewaltsam zur Seite zu stoßen. Es wurde der Beschluss gefasst, dass er sich regelmäßigen nervenärztlichen Kontrollen zu unterziehen habe, wobei einmal im Quartal auch der Medikamentenspiegel zu überprüfen ist, dass er bei A. K., die ihn unterstütze, wohnen müsse und dass er drogen- und alkoholabstinent bleiben müsse, was durch eine Harnüberprüfung monatlich kontrolliert werde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu einer bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer undifferenzierten Schizophrenie beruhte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er im Zuge einer durchzuführenden Personenfeststellung auf den einschreitenden Beamten zulief und versuchte ihn gewaltsam zur Seite zu stoßen. Es wurde der Beschluss gefasst, dass er sich regelmäßigen nervenärztlichen Kontrollen zu unterziehen habe, wobei einmal im Quartal auch der Medikamentenspiegel zu überprüfen ist, dass er bei A. K., die ihn unterstütze, wohnen müsse und dass er drogen- und alkoholabstinent bleiben müsse, was durch eine Harnüberprüfung monatlich kontrolliert werde. 1.
  3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet seit Dezember 2015 an einer psychischen Erkrankung, konkret an einer chronisch-polymorphen Psychose mit depressiven Komponenten sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er war vom 15.12.2015 bis 26.12.2015 und vom 27.12.2016 bis 03.01.2017 in psychiatrischen Einrichtungen stationär aufhältig wegen deutlich psychotischer Symptomatik. Er steht auch derzeit in einer regelmäßigen ambulanten Behandlung mit entsprechender neuroleptischer Therapie sowie auch psychotherapeutischer Begleittherapie. Die derzeitige medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika ist notwendig und muss auch weiterhin unter regelmäßiger ärztlicher Betreuung empfohlen, da sich sonst die Krankheit jederzeit verschlechtern kann. Eine Unterbrechung dieser Therapie würde zu einer Exazerbation der Erkrankung und Symptomatik führen, die wiederum zu Psychose führt und damit auch stationäre Behandlung notwendig macht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Erwerbsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm derzeit nur einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzumuten sind. Zudem ist auch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers notwendig, da eine Überwachung seiner Arbeit im derzeitigen Zustand noch notwendig ist. Eine regelmäßige Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente (aktuell: Ixel, Quetiapin, Akineton und Haldol) ist für den Beschwerdeführer notwendig. 1.
  4. Zur medizinischen Versorgung im Irak: Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 30.10.2019 ist zur medizinischen Versorgung Folgendes zu entnehmen: Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 -IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak

(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 -WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 16.10.2018 ACCORD-Anfragebeantwortung In der Beschwerde wurde eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme [a-10861],
  1. Februar 2019; abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1457781.html (Zugriff am
  2. März 2020)) zitiert (im Folgenden, soweit entscheidungsrelevant): "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (z.B. posttraumatischer Belastungsstörung, PTBS) Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) geht in ihrem 2018 veröffentlichten Mental Health Atlas (Berichtszeitraum: 2017) auf die im Irak verfügbaren Ressourcen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein. Diesen Angaben zufolge gebe es insgesamt 639 Fachkräfte für psychische Gesundheit. Auf eine Bevölkerung von 100.000 Menschen kämen 0.34 PsychiaterInnen, 1.22 MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegepersonals ("mental health nurses"), 0.11 PsychologInnen und 0.09 SozialarbeiterInnen. Im Irak befänden sich 610 Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer PatientInnen, davon seien 34 innerhalb eines Krankenhauses verortet und 575 gemeindebasierte ("community-based") Einrichtungen. Stationäre Behandlung von psychiatrischen PatientInnen sei in zwei psychiatrischen Kliniken sowie auf 22 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) sei in den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen nicht enthalten. In einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 führt Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha an, dass es im Irak viele Probleme hinsichtlich der psychischen Gesundheit gebe. Es herrsche ein Mangel an SpezialistInnen, PsychologInnen und PsychiaterInnen vor. Es gebe nur wenige Tertiärkliniken, die sich mit psychischen Erkrankungen befassen würden. Diese seien zudem für die Bevölkerung schwer zugänglich. Es seien zudem keine Zentren für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörung (posttraumatic stress disorder, PTSD) vorhanden, diese würden besonders in Regionen, die mit großer Gewalt und militärischen Operationen konfrontiert gewesen seien wie beispielsweise im Westen des Iraks, fehlen. Das Al-Bayan Center for Planning and Studies, ein unabhängiger, gemeinnütziger Think Tank mit Sitz in Bagdad, veröffentlicht 2018 einen Bericht zum Wiederaufbau des irakischen Gesundheitssektors. Dem Bericht zufolge habe der Irak ein Defizit an ExpertInnen für die Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und anderen Erkrankungen, die sich aufgrund eines Traumas oder Konflikts entwickeln. Die Ausbildung und Bereitstellung von geschultem Personal, das zur Heilung dieser Gemeinschaften und Einzelpersonen beitragen könne, hänge daher von der Bereitstellung ausreichender Mittel und einer koordinierten Reaktion auf diese Krise ab: Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) verweist in einem gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerzentrum Landinfo im November 2018 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage und Situation der Binnenvertriebenen in den umkämpften Gebieten auf Gespräche mit VertreterInnen der Weltgesundheitsorganisation. Diesen zufolge bestehe in Bezug auf die psychische Gesundheitsversorgung ein enormer Bedarf, die verfügbaren Dienste würden die Nachfrage aber nicht decken. Maßnahmen zur Unterstützung der psychischen Gesundheit seien zeit- und ressourcenaufwendig und würden qualifiziertes medizinisches Personal, das für diese Formen der Behandlung entsprechend ausgebildet sei, benötigen: Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Jänner 2018 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Bagdad. Auf die Frage nach Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und nach Krankenversicherung und Kostenübernahme, antwortet IOM Folgendes: "
  3. Es gibt ein Krankenhaus, in welchem eine Behandlung erfolgen kann: AlRashad mental hospital, Baghdad - AlSadr city. Zudem gibt es auch private Kliniken: Dr.Qasim AlAboodi in AlHarthiya - AlKindi St, Dr. Mahdi AlTa'an in AlMagrib St. [...]
  4. Es gibt keine Krankenkasse, welche die Kosten tragen könnte. Patienten müssen für Behandlungen und Medikamente selbst aufkommen." Die BFA Staatendokumentation führt in einer Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie und posttraumatischer Belastungsstörung vom Juni 2017 Folgendes an: "Der Auskunft [vom Juni 2017] von IOM Bagdad zufolge gibt es in Bagdad zwei spezialisierte nationale Gesundheitszentren für die Behandlung von psychiatrischen Störungen. Diese Krankenhäuser bieten ihre Dienste unabhängig vom Wohnort des Patienten an. Die Kapazitäten dieser Krankenhäuser sind begrenzt, oft überfüllt, es gibt Wartelisten. Darüber hinaus ist die Qualität der Behandlung gering. Deshalb würde jeder, der sich das leisten kann, eine Privatklinik oder einen privaten Arzt aufsuchen". "Das deutsche Auswärtige Amt berichtete [im Februar 2017] unter anderem, dass in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und die örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. [...] Die IOM hat [2016] unter anderem berichtet, dass keine Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen an, die jedoch kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken werden zumeist nur wenige Medikamente erhältlich sein (jedoch günstig). In privaten Krankenhäusern und Kliniken werden qualitative Medikamente zumeist erhältlich sein (jedoch sehr teuer). Die Kosten für die Behandlung sind von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig". Das Education for Peace in Iraq Center (EPIC), eine unabhängige Organisation, die sich für Frieden im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, berichtet im Mai 2017 über die psychische Gesundheitskrise im Irak. In Bezug auf die Lage im Nordirak wird auf die Herausforderung, den überwältigenden Bedarf mit den begrenzten Ressourcen zu decken, hingewiesen. Im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan gebe es nur noch 80 praktizierende Psychologen, die mit einer limitierten Anzahl von Psychiatern zusammenarbeiten würden. Der hohe Bedarf an psychosozialer Betreuung habe lokale und internationale Organisationen dazu veranlasst, in einigen Fällen unterqualifiziertes Personal einzustellen, dem die Ausbildung zur Behandlung schwerer Traumata fehle. Sherri Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation, einer NGO, die sich für den Aufbau psychosozialer Gesundheitskapazitäten in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, sei zum Schluss gekommen, dass viele NGOs Personal und medizinische Fachkräfte eingestellt hätten, die erst bei der Arbeit selbst die psychosoziale Behandlung besonders verletzlicher und vulnerabler Bevölkerungsgruppen effektiv lernen würden. Die Menschen würden daher nicht die Pflege erhalten, die sie dringend benötigen würden, was wiederum auch zu Suiziden führen könne. Der Zustrom an PatientInnen führe zu verlängerten Arbeitszeiten des medizinischen Personals und verminderter Patientenversorgung. Dr. Redar Mohamed, der Chefpsychiater einer Klinik in Erbil müsse seine Zeit auf drei separat betriebene Einrichtungen innerhalb von Erbil aufteilen, darunter ein staatlich betriebenes öffentliches Krankenhaus. Insgesamt betreue er monatlich 200 psychiatrische Fälle, von denen viele eine intensive Medikation und Nachsorge bei posttraumatischem Stress und anderen Erkrankungen erfordern würden. Laut den in Erbil befragten PsychiaterInnen und Pflegekräften, die in Vertriebenenlagern im Nordirak arbeiten würden, blieben oft nur wenige Minuten Zeit, um die Bedürfnisse eines/r PatientIn zu ermitteln. Im psychiatrischen Krankenhaus in Erbil würden MitarbeiterInnen täglich fünf neue PatientInnen erhalten. Dieser überwältigende Bedarf bedeute letztlich, dass Ärzte sich oft übermäßig auf Medikamente (die teuer oder schwer aufzutreiben sind) verlassen und zeitaufwändigere Methoden wie Therapie oder Beratung nicht anwenden könnten. Der EPIC-Artikel führt weiters an, dass Pflegekräfte für psychische Gesundheit sich darauf verlassen müssten, dass PatientInnen ihre Erkrankungen selbst diagnostizieren und sich in staatlichen Krankenhäusern in Großstädten, in denen psychiatrische Dienstleistungen angeboten würden, behandeln lassen würden. Der Weg dorthin stelle die besonders vulnerablen PatientInnen vor erhebliche finanzielle und soziale Herausforderungen. Nach Angaben des Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses in Erbil könnten viele Menschen, die in Dörfern und Ortschaften fernab der Stadt leben würden, nicht so lange von zu Hause fernbleiben, wie es für eine angemessene Behandlung erforderlich sei. Die PatientInnen würden häufig fragen, ob die Regierung Geld für Transport und Unterkunft bereitstellen werde, aber es sei unmöglich, diesen Menschen mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen, so Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation. Talabany habe weiters angeführt, dass diese Dynamik enorme Anforderungen an die staatlichen Dienstleister stelle und die lokalen Institutionen von den steigenden Bedürfnissen überfordert seien. Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein unabhängiger, humanitärer Nachrichtendienst, berichtet im Jänner 2017, dass es im Irak bereits vor dem Aufkommen der Gruppe Islamischen Staat (IS) einen Mangel an Psychiatern und Psychologen gegeben habe. Nun, nach den Jahren der IS-Herrschaft, würden die Auswirkungen dieser Defizite schmerzhaft deutlich. Es gebe schlicht nicht genug ausgebildete klinische PsychologInnen im Irak, um sich um die Bedürfnisse der Betroffenen zu kümmern. Im Irak werde keine Ausbildung für klinische Psychologie angeboten, die Regierung der Autonomen Region Kurdistan biete diese Kurse jedoch an. Neben den Teams von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) und jenen Teams, die mit anderen Hilfsorganisationen in Verbindungen stehen, würden nach offiziellen Angaben nur rund 80 klinische Psychologen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan arbeiten. 2010 seien es nur 47 gewesen. Die Anzahl der PsychiaterInnen sei höher, einige davon hätten Techniken wie beispielsweise die Kognitive Verhaltenstherapie erlernt, aber auch sie seien überlastet. Dr. Ahmed al-Rudaini, ein Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums, habe bestätigt, dass die psychische Gesundheitsversorgung heutzutage sehr wichtig sei. Es sei allerdings nicht die oberste Priorität der Regierung gewesen. Man konzentriere sich darauf, Menschenleben zu retten und Operationen und Erste-Hilfe-Behandlungen in den Bereichen, in denen gegen die Gruppe Islamischer Staat gekämpft werde, bereitzustellen, anstatt sich auf psychologische Fragen zu konzentrieren, so der Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums. Die Regierung habe Pläne, Menschen über die Bedeutung des Bereichs der psychischen Gesundheit zu schulen, zu ermutigen und aufzuklären. Dies brauche, so al-Rudaini, jedoch Zeit. Die Hilforganisationen Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF), Première Urgence Internationale und SEED bieten eigenen Angaben zufolge psychologsiche Betreuung allen voran für Binnenvertriebene und RückkehrerInnen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan an. Es wird jedoch nicht erwähnt, wo diese Dienste genau angeboten werden. Medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen: Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika Es konnten keine Informationen zur Verfügbarkeit der in der Anfrage angeführten Antidepressiva und Antipsychotika Sertralin (Wirkstoff: Sertralin), Zyprexa Olanzapin (Wirkstoff: Olanzapin), Dominal forte (Wirkstoff: Prophipendyl) und Abilify (Wirkstoff: Aripiprazol) gefunden werden. Wir haben diesbezüglich ExpertInnen kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten. Folgende Informationen beziehen sich auf die Verfügbarkeit von Antidepressiva und Antipsychotika allgemein: Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha führt in seiner E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 an, dass Antidepressiva und Antipsychotika seines Wissens nach grundsätzlich verfügbar seien. Aufgrund von finanziellen Problemen würde zu manchen Zeiten allerdings Knappheit herrschen. (Al Shawi,
  5. Februar 2019) In einer im November 2016 von der Österreichischen Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie (ÖGPB) veröffentlichten Sonderausgabe der medizinischen Fachzeitschrift CliniCum neuropsy zur medikamentösen Behandlung von Schizophrenie werden Aripiprazol, Olanzapin, Paliperidon und Risperidon derselben Wirkstoffklasse, den atypischen Antipsychotika, zugeordnet. (Kasper et al., November 2016, S. 16-17). Die atypischen Antipsychotika seien "strukturell und pharmakodynamisch eine heterogene Gruppe und unterscheiden sich dadurch auch hinsichtlich der unerwünschten Arzneimittelwirkungen." In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Bagdad Folgendes:In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Bagdad Folgendes: "Zu dieser Fragestellung berichtete IOM, dass die erwähnten Medikamente manchmal in öffentlichen Krankenhäusern verfügbar sind. Allerdings haben die Patienten aufgrund fehlender Finanzierung keine Garantie dafür, dass sie diese Medikamente im Krankenhaus erhalten. Sehr häufig müssen die Patienten ihre Medikamente in privaten Apotheken kaufen". Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Erbil nicht erhältlich.Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Erbil nicht erhältlich. Die belangte Behörde gab, nach Beschwerdeerhebung, eine Anfrage zur psychiatrischen Betreuung im Irak in Auftrag. Aus dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Schizophrenie, Anpassungs- und Belastungsstörung" vom 13.08.2019 ergibt sich, dass laut MedCOI in Bagdad stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen und die Medikamente Ixel (Wirkstoff: Milnacipran), Risperidon (Wirkstoff: Risperidon) und Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) im Irak verfügbar sind. 1.
  6. Zur sonstigen Situation im Irak: Zur aktuellen Situation im Irak werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und von Berichten von EASO und UNHCR folgende Feststellungen getroffen: 1.5.
  7. Zur Sicherheitssituation in Bagdad Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der Islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Laut Joel Wing ist Bagdad ist allerdings eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad-Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019) .Laut Joel Wing ist Bagdad ist allerdings eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad-Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vergleiche Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019) . Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019). Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019). In Ergänzung zu diesen Feststellungen des Länderinformationsblattes ergibt sich aus den Berichten von EASO und UNHCR Folgendes: Im Dezember 2017 wurde, nach einem dreijährigen Kampf, von der irakischen Regierung der Sieg über den Islamischen Staat (IS) erklärt. Seither gibt es keine großflächigen Militäraktionen mehr und wurden die Attacken des IS im Laufe des Jahres 2018 weniger. Trotzdem bleibt der IS als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan umstrittenen Gebiete ist ein Sicherheitsvakuum entstanden und der IS wieder vermehrt aktiv (Auswärtiges Amt 4). In Bagdad hat sich die Sicherheitssituation im Wesentlichen stabilisiert. 2018 blieb der IS noch in den kleinen Dörfern rund um Bagdad aktiv und hat gelegentlich zivile Ziele angegriffen; seine entsprechende Kapazität, um größere Anschläge zu verüben, hat sich aber stark reduziert (UNHCR, Considerations 19). Die Anzahl der Entführungen hat in den letzten Jahren in Bagdad massiv abgenommen, allerdings gibt es noch immer gezielte Tötungen von exponierten Personen (UNHCR, Considerations 19). Bagdad ist eine der wenigen Regionen des Irak, in der es noch eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten, Schiiten und Christen gibt, wenn auch seit 2006 eine zunehmende Aufteilung der Stadtviertel anhand religiöser Grenzen erfolgt ist (EASO, Key socio-economic Factors 29). Quellen: Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein, https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein. Zugriff 14.6.2019 ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html. Zugriff 17.6.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/securitv-in-iraq-apr-22-28-2019.html. Zugriff 14.6.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new- offensive.html, Zugriff 14.6.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html. Zugriff 14.6.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html. Zugriff 3.7.2019 SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast. https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php. Zugriff 1.7.2019 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.
  8. EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Key socio-economic indicators, Februar
  9. EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Security situation (supplement) - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar
  10. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai
  11. 1.5.
  12. Zu den Milizen im Irak: Aus den Berichten von EASO und UNHCR ergibt sich Folgendes: Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 die Stadt Mossul einnahm, rief Ayatollah Ali al-Sistani, der einflussreichste schiitische Kleriker im Land, dazu auf, den Staat bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen. Zehntausende Männer folgten dem Aufruf des Klerikers und sammelten sich unter dem losen Dachverband der Volksverteidigungskräfte (Popular Mobilization Forces, PMF). Circa 50 Milizen mit insgesamt 45.000 bis 142.000 Kämpfern sind unter diesem Dachverband gruppiert. Von manchen Quellen wird die arabische Bezeichnung der PMF, Al-Haschd Asch-Schaabi (Al-Hashd Al-Sha'abi), verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind Popular Mobilization Units (PMU) oder einfach nur "Hashd" (ACCORD, Schiitische Milizen). Im November 2016 wurde mit Unterstützung des schiitischen Blocks im Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Legalisierung der PMF und deren Einrichtung als separate militärische Einheit vorsieht, die dem Premierminister untersteht. Die PMF-Milizen erhalten ihren Sold aus der Staatskasse. Seit Ende 2017, als die irakische Regierung offiziell den Sieg über den IS verkündete, haben die PMF neben ihren kämpferischen Funktionen ihren Wirkungsbereich ausgeweitet. So verfügen sie über einen eigenen Parteienblock im Parlament und haben insbesondere in den vom IS zurückgewonnenen Gebieten im Zuge des Wiederaufbaus Wirtschaftssektoren übernommen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. Nachdem der Parteienblock der PMF, genannt Fatah, bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 die zweitstärkste Kraft wurde, erließ das Parlament im November 2018 ein Gesetz, das den PMF-Kämpfern den gleichen Lohn und manche der Vorzüge von Soldaten der irakischen Armee garantiert. Im Jänner 2019 wurde den PMF laut lokalen Medienberichten die Kontrolle über eine der größten in Staatsbesitz befindlichen Baufirmen übertragen. Die PMF-Kämpfer könnten folglich in Zukunft dafür eingesetzt werden, Straßen zu bauen und Häuser wieder instand zu setzen. Anfang Juli erließ Premierminister Abd Al-Mahdi ein Dekret, in dem er alle PMF-Milizen dazu aufforderte, sich bis zum
  13. Juli den regulären Sicherheitskräften anzugliedern oder nur mehr als politische Bewegung zu fungieren. Die Milizenführer der Badr-Organisation, der Asa'ib Ahl al-Haq sowie Milizenführer Muqtada Al-Sadr gaben ihre Zustimmung bekannt. Laut Renad Mansour von der britischen Denkfabrik Chatham House ist das Ziel der PMF-Führung, Teil des Staates zu werden, um so Kontrolle über diesen zu erlangen (ACCORD, Schiitische Milizen). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distriktvorsteher und andere Amtsträger auszuüben (Al-Araby Al-Jadeed,
  14. Februar 2019[vii]). Seit 2003 ist der Irak von verschiedenen bewaffneten Konflikten geprägt. Der dreijährige Konflikt mit dem Islamische Staat hat einen Aufstieg der verschiedenen bewaffneten Gruppen, die man unter PMU (Popular Mobilization Units) zusammenfasst, ermöglicht. Sie waren maßgeblich an der Vertreibung des IS beteiligt und genießen hohe Anerkennung unter der schiitischen Bevölkerung. In den PMU sind Dutzende bewaffnete Gruppen mit unterschiedlichen Zielen und Programmen zusammengefasst. 2016 wurde die PMF zu einer "independent military formation as part of the Iraqi armed forces and linked to the Commander-in Chief". Im März 2018 wurden Millizangehörige den Angehörigen der Sicherheitskräfte gleichgestellt, auch etwa in Bezug auf den Lohn; dennoch variiert das Ausmaß der Integration in den Staatsapparat und gibt es Teile der Milizen innerhalb und außerhalb der formellen Sicherheitskräfte (UNHCR, Considerations 14). Der faktische Einfluss der Regierung und ihrer Sicherheitsorgane auf die Milizen ist nicht zuverlässig sichergestellt (Auswärtiges Amt 4). Einige PMF Gruppen sind verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen gegenüber IS-Verdächtigen, Kritikern und Personen, die sich nicht strikt an die Vorgaben einer konservativen Islamauslegung halten (UNHCR, Considerations 15). Die im Kampf gegen den IS mobilisierten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Strukturen (Auswärtiges Amt 16). Laut EASO werden die PMF generell auch als Kräfte des Staates angesehen (EASO, Guidance 43) Die Rekrutierung durch die PMF ist gänzlich freiwillig. Einige treten bei, weil das Gehalt attraktiv ist, zugleich gelten die Milizen als einflussreich und beliebt, weil sie entscheidend zum Sieg über den IS beigetragen haben. Zwangsrekrutierungen finden nicht statt, wenn auch auf einige Personen sozialer Druck ausgeübt worden sein will beizutreten (EASO, Guidance 54). Milizen in Bagdad Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, Security Situation 75). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata'ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden. Im August 2018 räumen Asa'ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen. Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten. Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata'ib Hisbollah. Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa'ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa'ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne. Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)[xviii] unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden. Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat. Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen. Laut einer Meldung auf Sumer News vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (ACCORD, Schiitische Milizen). Quellen: * UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai
  15. * Austrian Centre for Country of origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Schiitische Milizen im Irak, 22.07.
  16. * EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Security situation, März
  17. * EASO, Country Guidance: Iraq (Juni 2019). 1.5.
  18. Zur Versorgungslage im Irak und zur Rückkehr: Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak vom 25.07.2019 wird festgestellt: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018). In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr
  19. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018). So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018). Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 119 von 126 Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018). Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018). Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018). Nahrungsversorgung Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vergleiche USAID 1.8.2017). Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -AW - The Arab Weekly (11.2.2018): Can Iraq's ailing economy liberate itself in 2018?, https://thearabweekly.com/can-iraqs-ailing-economy-liberate-itself-2018, Zugriff 15.10.2018 -Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 15.10.2018 -Fanack (22.12.2017): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 15.10.2018 -FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 15.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2018 -Iraqi News (28.8.2018): Iraq's Basra declares 17000 infection cases from water pollution, https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-water-pollution/, Zugriff 15.10.2018 -IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
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Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570, Zugriff 20.11.2018
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak und in die oben zitierten Anfragebeantwortungen von ACCORD sowie der Staatendokumentation. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Herkunft sowie der Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 22.01.2018). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten irakischen Personalausweis fest. Dass A.K. eine Mutterrolle für den Beschwerdeführer einnimmt, ergibt sich aus dessen Aussage vor der belangten Behörde am 22.01.
  4. Die Feststellung der bedingten Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und durch Einsicht in das im Akt einliegende Urteil. 2.
  5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund psychischer Erkrankungen seit dem Jahr 2015 regelmäßig in ärztlicher sowie medikamentöser Behandlung. Dem Akteninhalt sind hierbei folgende, diesbezüglich relevante Umstände zu entnehmen: Vom 15.12.2015 bis zum 26.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund impulshaften Verhaltens mit paranoider Realitätsverarbeitung in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt untergebracht und schlussendlich auf eigenen Wunsch, ohne erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung, entlassen. Die Entlassungsmedikation bestand hierbei aus den Medikamenten Depakine CR 500 mg, Temesta 2,5 mg sowie Risperdal 2mg. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX war die Unterbringung des Beschwerdeführers ab dem 15.12.2015 für zulässig erklärt worden. Einem im Zuge des Unterbringungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 19.12.2015 ist zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung im Sinne eines akut polymorph psychotischen Zustandsbildes im Rahmen einer Anpassungsstörung bestehe. Es bestehe eine akute Selbstgefährdung, insbesondere durch ein Selbstfürsorgedefizit bei desorganisiertem Verhalten, als auch eine Fremdgefährdung durch tätlich aggressives Verhalten bei paranoider Erlebnisbereitschaft mit Neigung zum Impulskontrollverlust. Eine Behandlung erfordere weiterhin einen geschlossenen stationären Rahmen.Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 war die Unterbringung des Beschwerdeführers ab dem 15.12.2015 für zulässig erklärt worden. Einem im Zuge des Unterbringungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 19.12.2015 ist zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung im Sinne eines akut polymorph psychotischen Zustandsbildes im Rahmen einer Anpassungsstörung bestehe. Es bestehe eine akute Selbstgefährdung, insbesondere durch ein Selbstfürsorgedefizit bei desorganisiertem Verhalten, als auch eine Fremdgefährdung durch tätlich aggressives Verhalten bei paranoider Erlebnisbereitschaft mit Neigung zum Impulskontrollverlust. Eine Behandlung erfordere weiterhin einen geschlossenen stationären Rahmen. Einem Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2016 regelmäßig in fachärztlicher Behandlung befindet. Einem Schreiben des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 07.03.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils am 02.01.2016, am 18.01.2016, am 05.02.2016 sowie am 16.12.2016 in psychiatrischen Ambulanzen vorstellig wurde. Vom 27.12.2016 bis zum 03.01.2017 wurde er aufgrund einer bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung abermals in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt untergebracht. Diese Unterbringung wurde im Rahmen einer richterlichen Anhörung am 03.01.2017 für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen. Die Entlassungsdiagnose lautete "hebephrene Schizophrenie". Am 04.01.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals in einer neurologischen Ambulanz vorstellig, wurde jedoch mit der Empfehlung, sich zeitnah einer Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen, wieder entlassen. Am 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten vom 05.07.2017 eingeholt, welches zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer an einer schizophrenen Grunderkrankung leide, welche sich in einer erheblichen Einschränkung seiner emotionalen Stimmungsfähigkeit sowie einer Verlangsamung und Beeinträchtigung seiner kognitiven Leistungen äußere. Es handle sich hierbei um eine undifferenzierte, paranoide Schizophrenie. Ein seitens eines Bezirksgerichtes geführtes Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom XXXX ohne Bestellung eines Sachwalters eingestellt.Ein seitens eines Bezirksgerichtes geführtes Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom römisch 40 ohne Bestellung eines Sachwalters eingestellt. Einem als "Behandlungsbestätigung" bezeichneten Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21.08.2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von Jänner bis August 2018 regelmäßig in seiner Behandlung befand und er aufgrund eines erhöhten Prolactin-Wertes von der Medikation Risperidon (2 mg/Tag) auf Aripiprazol (10 mg) umgestellt wurde. Mit dieser Dosis sei er stabil und gut eingestellt. Einem Schreiben eines Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende vom 18.01.2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach mehreren regelmäßigen Psychotherapiestunden und zweimalig durchgeführten Kriseninterventionen auf der Warteliste für einen regelmäßigen Psychotherapieplatz befindet. Im Beschwerdeschriftsatz vom 25.06.2019 wurde abermals vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an Schizophrenie sowie einer Anpassungsstörung und wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dazu, "dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, die es ihm darüber hinaus erheblich erschwert, detailliert über die Ereignisse Auskunft zu geben, sowie, dass eine weiterführende psychologische Behandlung auch neben der medikamentösen Einstellung des Beschwerdeführers dringend geboten ist, um eine irreversible und erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verhindern". In einem klinisch-psychologischer Befundbericht einer Psychologin und Psychotherapeutin vom 02.10.2019 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks, aber auch Symptome einer rezidierenden depressiven Störung und einer phasenweise akuten polymorphen psychotischen Störung zeige. Die anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich notwendigen psychiatrischen und psychologischen Betreuung müsse als weitere traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden. Am 28.10.2019 wurde der Beschwerdeführerführer aufgrund fraglicher psychotischer Symptomatik mit der Rettung in eine psychiatrische Ambulanz gebracht, konnte nach der Einnahme von Quetiapin aber wieder stabilisiert und nach Hause entlassen werden; aus dem Patientenbrief vom 11.11.2019 ergibt sich zudem, dass ihm Quetialan, Dominal und Trittico verschrieben wurden. Von Seiten des Forensisch therapeutischen Zentrums wurden ihm am 13.11.2019 Quetiapin und Trittico verschrieben und auf die Notwendigkeit einer intensiven Weiterbetreuung hingewiesen. Dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Jahr 2019 erneut verschlechterte, ergibt sich aus einer schriftlichen Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.11.
  6. In dem Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 23.01.2020 ist ebenfalls vermerkt, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember einen Rückfall erlitten habe und mit Haldol behandelt werden musste. Ihm wurden Ixel, Quetiapin, Akineton und Haldol verschrieben. Dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2020 ist Folgendes zu entnehmen: "Beim Beschwerdeführer XX besteht eine chronisch-polymorphe Psychose mit depressiven Komponenten. Der Kläger war seit 2015 mehrfach in stationärer Behandlung wegen deutlich psychotischer Symptomatik. Er steht auch derzeit in einer regelmäßigen ambulanten Behandlung mit entsprechender neuroleptischer Therapie sowie auch psychotherapeutischer Begleittherapie.Dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2020 ist Folgendes zu entnehmen: "Beim Beschwerdeführer römisch zwanzig besteht eine chronisch-polymorphe Psychose mit depressiven Komponenten. Der Kläger war seit 2015 mehrfach in stationärer Behandlung wegen deutlich psychotischer Symptomatik. Er steht auch derzeit in einer regelmäßigen ambulanten Behandlung mit entsprechender neuroleptischer Therapie sowie auch psychotherapeutischer Begleittherapie. Zu den Fragen des Gerichtes erlaubt sich der Sachverständige folgendes auszuführen: Herr XX leidet an einer psychiatrischen Erkrankung - polymorphe Psychose F23.0 sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.
  7. Die derzeitige medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika ist notwendig und wird auch weiterhin unter regelmäßiger ärztlicher Betreuung empfohlen, da sich sonst die Krankheit jederzeit verschlechtern kann. Herr XX befindet sich aktuell in einer therapeutisch-medizinischen Behandlung und nimmt auch regelmäßig Medikamente. Eine Unterbrechung dieser Therapie würde zu einer Exazerbation der Erkrankung und Symptomatik führen, die wiederum zu Psychose führt und damit auch stationäre Behandlung notwendig macht.Herr römisch zwanzig leidet an einer psychiatrischen Erkrankung - polymorphe Psychose F23.0 sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.
  8. Die derzeitige medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika ist notwendig und wird auch weiterhin unter regelmäßiger ärztlicher Betreuung empfohlen, da sich sonst die Krankheit jederzeit verschlechtern kann. Herr römisch zwanzig befindet sich aktuell in einer therapeutisch-medizinischen Behandlung und nimmt auch regelmäßig Medikamente. Eine Unterbrechung dieser Therapie würde zu einer Exazerbation der Erkrankung und Symptomatik führen, die wiederum zu Psychose führt und damit auch stationäre Behandlung notwendig macht. Herr XX ist derzeit zwar in einem stabilen psychischen Zustand, jedoch nicht in der Lage seine Geschäfte selbst zu führen und es ist davon auszugehen, dass seine Prozess- und Handlungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sind. Er ist allerdings in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Herr XX ist in seiner Erwerbsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm derzeit nur einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzumuten sind. Zudem ist auch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers notwendig, da eine Überwachung seiner Arbeit im derzeitigen Zustand noch notwendig ist. Weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen sind bei Herrn XX nicht bekannt.Herr römisch zwanzig ist derzeit zwar in einem stabilen psychischen Zustand, jedoch nicht in der Lage seine Geschäfte selbst zu führen und es ist davon auszugehen, dass seine Prozess- und Handlungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sind. Er ist allerdings in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Herr römisch zwanzig ist in seiner Erwerbsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm derzeit nur einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzumuten sind. Zudem ist auch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers notwendig, da eine Überwachung seiner Arbeit im derzeitigen Zustand noch notwendig ist. Weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen sind bei Herrn römisch zwanzig nicht bekannt. Eine Überstellung von XX in den Irak würde seine psychiatrische Erkrankung insofern verschlechtern, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine adäquate psychiatrische Therapie dort weitergeführt wird. Zudem dürften auch im Rahmen der psychiatrischen Erkrankungen reale aber auch mögliche paranoid interpretierte Gefahren bestehen, die eine Exazerbation der Erkrankung wahrscheinlich machen.Eine Überstellung von römisch zwanzig in den Irak würde seine psychiatrische Erkrankung insofern verschlechtern, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine adäquate psychiatrische Therapie dort weitergeführt wird. Zudem dürften auch im Rahmen der psychiatrischen Erkrankungen reale aber auch mögliche paranoid interpretierte Gefahren bestehen, die eine Exazerbation der Erkrankung wahrscheinlich machen. Derzeit besteht bei Herrn XX keine Gefahr einer Eigengefährdung. Auch eine Fremdgefährdung erscheint im Moment nicht gegeben zu sein - ein Ausschluss einer Fremdgefährdung ist aber, wie schon im Gutachten Dr. Hoffmann ausgeführt, nicht mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Vorhersagbarkeit auszuschließen."Derzeit besteht bei Herrn römisch zwanzig keine Gefahr einer Eigengefährdung. Auch eine Fremdgefährdung erscheint im Moment nicht gegeben zu sein - ein Ausschluss einer Fremdgefährdung ist aber, wie schon im Gutachten Dr. Hoffmann ausgeführt, nicht mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Vorhersagbarkeit auszuschließen." Dieses Gutachten und seine Schlussfolgerungen blieben von der belangten Behörde unwidersprochen. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.03.2020 wurde dem Gutachten nicht entgegengetreten; das Bundesverwaltungsgericht übernimmt daher die im Gutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie getroffenen Feststellungen als Grundlage für die vorliegende Entscheidung. Berücksichtigte Unterlagen:
  9. Patientenbrief des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 27.12.2015
  10. Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXXvom XXXX
  11. Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. XXXXvom römisch 40
  12. Befundbericht von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 04.07.2016 und vom 29.08.2017 und vom 21.08.
  13. Befundbericht von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 04.07.2016 und vom 29.08.2017 und vom 21.08.2018
  14. Psychiatrisches Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.12.
  15. Psychiatrisches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2015
  16. Patientenbrief des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 07.03.2017
  17. Diverse Befunde des AKH Wien vom 04.01.2017 über Ambulanzbesuche
  18. Gutachten von XXXX vom 05.07.
  19. Gutachten von römisch 40 vom 05.07.2017
  20. Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXXvom XXXX
  21. Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. XXXXvom römisch 40
  22. Behandlungsbestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 21.08.
  23. Behandlungsbestätigung von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 21.08.2018
  24. Bestätigungsschreiben über psychotherapeutische Behandlung von "HEMAYAT", Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, vom 06.07.2016, vom 18.01.2019 und vom 12.07.2019
  25. Klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX, Psychologin und Psychotherapeutin vom 02.10.
  26. Klinisch-psychologischer Befundbericht von römisch 40 , Psychologin und Psychotherapeutin vom 02.10.2019
  27. Patientenbrief des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 11.11.2019
  28. Befund des Forensisch Therapeutischen Zentrums Wien vom 13.11.2019
  29. Behandlungsbestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 23.01.
  30. Behandlungsbestätigung von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 23.01.2020
  31. Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.02.
  32. Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.02.2020 2.
  33. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer noch erklärt, dass er sich als Sunnit bedroht fühle und dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.01.2018 meinte er dagegen, er habe nie von einer Zwangsrekrutierung gesprochen. Dies wurde auch von seiner Vertrauensperson A.K., die bei der Befragung zugegen war, in einer Stellungnahme vom 02.02.2018 bestätigt. Stattdessen sprach er in der Einvernahme vor dem BFA zunächst von seinen Verwandten: Ein Onkel, der als Polizist gearbeitet habe, sei 2006 getötet und seine Leiche in einem Viertel gefunden worden, das unter der Kontrolle der XXXXMiliz gestanden habe. Eine Woche später sei ein anderer Onkel für einen Tag entführt worden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann unterbleiben, da diese Vorfälle inzwischen 14 Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer mit seiner Familie ja selbst noch neun Jahre in Bagdad lebte, ohne dass es offenbar zu berichtenswerten Vorkommnissen gekommen war. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher daraus keine unmittelbare Bedrohung für den Beschwerdeführer. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde auch selbst, als er angab, keinen Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung zu sehen, sondern damit nur ausdrücken zu wollen, dass Sunniten im Irak wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 22.01.2018 weiters an, dass er zur Zielscheibe geworden sei und dies nur aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe man versucht, ihn zu entführen, ein Monat vor der Ausreise habe man auf das Haus geschossen. Sein Vater habe ihm geraten auszureisen, da er zur Zielscheibe geworden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint nicht nachvollziehbar, warum die ganze Familie davon ausgegangen sein sollte, dass der Beschwerdeführer im Fokus einer Miliz stehen sollte. Auch wenn die Entführung direkt gegen ihn gerichtet sein sollte, ist unklar, woraus geschlossen wurde, dass auch die Schüsse auf das Haus wegen des Beschwerdeführers (und nicht etwa zufällig oder wegen seines Vaters bzw. seines Bruders) erfolgten. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid darlegt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Rest der Familie, insbesondere sein Vater und seine Brüder, keine Probleme aufgrund ihrer Glaubensrichtung und ihrer Stammeszugehörigkeit haben sollten, sondern sich dies nur auf den Beschwerdeführer selbst beschränkte. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, der Beschwerdeführer werde "als sunnitischer Moslem und aufgrund der seiner Familie nachgesagten Nähe zum XXXX-Regime von Angehörigen der XXXX" verfolgt, so passt dies schlichtweg nicht damit zusammen, dass seine restliche Familie in Bagdad verblieben ist. In der Beschwerde wurde dazu zwar vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers sehr wohl bedroht worden sei, weil man von ihm verlangt habe, einen Schuldschein für eine angebliche Straftat des Beschwerdeführers (siehe dazu unten) zu unterschreiben. Diese Bedrohung wird aber nur in Relation mit dem Beschwerdeführer geschildert, so dass es dabei bleibt, dass eine generelle Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde. Eine Verfolgung alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie kann daher nicht angenommen werden. In der Beschwerde wurde auf einen Bericht über "ethnische Säuberungen" im Irak aus dem Jahr 2015 verwiesen. Dieser ist inzwischen aber aufgrund der aktuellen Berichtslage überholt. So kann auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak nicht entnommen werden, dass jeder Sunnit - alleine in Bagdad leben über eine Million Sunniten - aufgrund seines Glaubens im Irak automatisch der Gefahr einer systematischen Verfolgung ausgesetzt ist. Auch EASO hält fest, dass alleine die Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft noch nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (EASO, Country Guidance: Iraq (Juni 2019)). Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, welche sich in Bagdad schließlich auch in der Bildung von "sunnitischen" und von "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (vgl. dazu VwGH, 29.06.2018, Ra 2018/18/0138).Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 22.01.2018 weiters an, dass er zur Zielscheibe geworden sei und dies nur aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe man versucht, ihn zu entführen, ein Monat vor der Ausreise habe man auf das Haus geschossen. Sein Vater habe ihm geraten auszureisen, da er zur Zielscheibe geworden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint nicht nachvollziehbar, warum die ganze Familie davon ausgegangen sein sollte, dass der Beschwerdeführer im Fokus einer Miliz stehen sollte. Auch wenn die Entführung direkt gegen ihn gerichtet sein sollte, ist unklar, woraus geschlossen wurde, dass auch die Schüsse auf das Haus wegen des Beschwerdeführers (und nicht etwa zufällig oder wegen seines Vaters bzw. seines Bruders) erfolgten. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid darlegt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Rest der Familie, insbesondere sein Vater und seine Brüder, keine Probleme aufgrund ihrer Glaubensrichtung und ihrer Stammeszugehörigkeit haben sollten, sondern sich dies nur auf den Beschwerdeführer selbst beschränkte. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, der Beschwerdeführer werde "als sunnitischer Moslem und aufgrund der seiner Familie nachgesagten Nähe zum XXXX-Regime von Angehörigen der XXXX" verfolgt, so passt dies schlichtweg nicht damit zusammen, dass seine restliche Familie in Bagdad verblieben ist. In der Beschwerde wurde dazu zwar vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers sehr wohl bedroht worden sei, weil man von ihm verlangt habe, einen Schuldschein für eine angebliche Straftat des Beschwerdeführers (siehe dazu unten) zu unterschreiben. Diese Bedrohung wird aber nur in Relation mit dem Beschwerdeführer geschildert, so dass es dabei bleibt, dass eine generelle Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde. Eine Verfolgung alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie kann daher nicht angenommen werden. In der Beschwerde wurde auf einen Bericht über "ethnische Säuberungen" im Irak aus dem Jahr 2015 verwiesen. Dieser ist inzwischen aber aufgrund der aktuellen Berichtslage überholt. So kann auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak nicht entnommen werden, dass jeder Sunnit - alleine in Bagdad leben über eine Million Sunniten - aufgrund seines Glaubens im Irak automatisch der Gefahr einer systematischen Verfolgung ausgesetzt ist. Auch EASO hält fest, dass alleine die Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft noch nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (EASO, Country Guidance: Iraq (Juni 2019)). Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, welche sich in Bagdad schließlich auch in der Bildung von "sunnitischen" und von "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen vergleiche dazu VwGH, 29.06.2018, Ra 2018/18/0138). In der Beschwerde wurde auch auf eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Anfragebeantwortung zum Irak: Provinz Diyala: Sicherheitslage in der Stadt Al-Muqdadiyya; Humanitäre Lage in der Stadt Al-Muqdadiyya, insbesondere von Kindern; Sicherheitslage von Sunniten in Bagdad [a-10859],
  34. Februar 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2003477.html (Zugriff am
  35. März 2020)) hingewiesen und diese ausschnittsweise zitiert; darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich Familien nach der konfessionellen Gewalt in den Jahren 2006 bis 2008 anhand konfessioneller Grenzen entweder in schiitischen oder in sunnitischen Vierteln niederließen; zugleich gebe es auch Stadtviertel, in denen Sunniten und Schiiten friedlich zusammenleben würden. Dieser Bericht reicht also auch nicht aus, um eine Verfolgung alleine aufgrund einer sunnitischen Glaubensrichtung im Irak darzulegen. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in Bagdad keine Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie bzw. seines sunnitischen Glaubens zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme am 22.01.2018 dann auch noch, dass im Herbst 2015 drei Personen der Miliz XXXX zu seinem Elternhaus gekommen seien und seinen Eltern erklärt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen als Teil einer Bande Geld gestohlen habe. Sie hätten den Beschwerdeführer auf Facebook identifiziert; wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre, würden sie das Haus der Familie anzünden und die Geschwister entführen. Zudem verlangten sie von seinem Vater 100.000 USD; bislang habe der Vater 10.000 USD bezahlt, mehr habe er aber nicht. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er 2016 über Facebook Kontakt zum Stammesführer aufgenommen habe und diesem erklärt habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle in den Irak zurückkehren. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht bereit, der belangten Behörde den Chatverlauf zur Verfügung zu stellen. In der Stellungnahme von A.K. zur Befragung wurde zwar erklärt, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon erst zurückverlangt habe, als der Dolmetscher "herumgescrollt" habe; es bleibt aber als Faktum bestehen, dass der Chatverlauf der Behörde nicht zur Verfügung gestellt wurde. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er dann, sein Kontakt sei der Vater des Mädchens gewesen, dessen Unterkunft geplündert worden sei; er kenne das Mädchen nicht, doch habe man seinen Namen angegeben, um ihm die Schuld zu geben, da man gewusst habe, dass er in Österreich sei. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist zu folgen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Vorbringen vage und abstrakt geblieben ist. Insbesondere würde dies aber eine kriminelle Bedrohung darstellen und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass das Motiv für diese angebliche Bedrohung einen religiösen oder politischen Hintergrund hätte.Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme am 22.01.2018 dann auch noch, dass im Herbst 2015 drei Personen der Miliz römisch 40 zu seinem Elternhaus gekommen seien und seinen Eltern erklärt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen als Teil einer Bande Geld gestohlen habe. Sie hätten den Beschwerdeführer auf Facebook identifiziert; wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre, würden sie das Haus der Familie anzünden und die Geschwister entführen. Zudem verlangten sie von seinem Vater 100.000 USD; bislang habe der Vater 10.000 USD bezahlt, mehr habe er aber nicht. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er 2016 über Facebook Kontakt zum Stammesführer aufgenommen habe und diesem erklärt habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle in den Irak zurückkehren. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht bereit, der belangten Behörde den Chatverlauf zur Verfügung zu stellen. In der Stellungnahme von A.K. zur Befragung wurde zwar erklärt, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon erst zurückverlangt habe, als der Dolmetscher "herumgescrollt" habe; es bleibt aber als Faktum bestehen, dass der Chatverlauf der Behörde nicht zur Verfügung gestellt wurde. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er dann, sein Kontakt sei der Vater des Mädchens gewesen, dessen Unterkunft geplündert worden sei; er kenne das Mädchen nicht, doch habe man seinen Namen angegeben, um ihm die Schuld zu geben, da man gewusst habe, dass er in Österreich sei. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist zu folgen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Vorbringen vage und abstrakt geblieben ist. Insbesondere würde dies aber eine kriminelle Bedrohung darstellen und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass das Motiv für diese angebliche Bedrohung einen religiösen oder politischen Hintergrund hätte. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde verschiedene Dokumente in Kopie vor, unter anderem laut Beschwerdevorbringen ein Schreiben des Gerichtes, in dem der erwähnte Schuldschein, den sein Vater unter Drohung mit Waffengewalt unterschrieben habe, für gültig erklärt wurde. Diese arabischen Dokumente wurden vom Bundesverwaltungsgericht einem Übersetzungsbüro zur Übersetzung vorgelegt, doch war dies aufgrund der schlechten Qualität nicht möglich. Nach Aufforderung der erkennenden Richterin an die rechtsfreundliche Vertreterin, die Unterlagen in besserer Qualität bzw. in Übersetzung vorzulegen, wurde am 23.03.2020 mitgeteilt, dass auf eine Berücksichtigung der Unterlagen im gegenständlichen Verfahren verzichtet werde. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Irak nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt wird. 2.
  36. Zu den Länderfeststellungen: Für die oben getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung bzw. zur sonstigen Lage im Irak wurde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auf Anfragebeantwortungen von ACCORD und der Staatendokumentation zurückgegriffen. Bei den für das Länderinformationsblatt ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Irak zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  38. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  39. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. In der Beschwerde wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Glaubens im Irak verfolgt wird. Dazu stellt das European Asylum Support Office (EASO) fest, dass alleine die Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft noch nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019). Auch wenn der Beschwerdeführer als Angehöriger der muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung in Bagdad im Verhältnis zu den Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in der Minderheit sein mag, kann eine systematische Verfolgung und Diskriminierung der Sunniten im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte nicht festgestellt werden. Im Parlament, als auch generell auf politischer Ebene sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Sunniten nehmen, trotz der überwiegenden Präsenz schiitischer Milizen, am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak bzw. in Bagdad nach wie vor teil. Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, welche sich in Bagdad schließlich auch in der Bildung von "sunnitischen" und von "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (vgl. dazu VwGH, 29.06.2018, Ra 2018/18/0138 und 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).In der Beschwerde wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Glaubens im Irak verfolgt wird. Dazu stellt das European Asylum Support Office (EASO) fest, dass alleine die Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft noch nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019). Auch wenn der Beschwerdeführer als Angehöriger der muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung in Bagdad im Verhältnis zu den Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in der Minderheit sein mag, kann eine systematische Verfolgung und Diskriminierung der Sunniten im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte nicht festgestellt werden. Im Parlament, als auch generell auf politischer Ebene sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Sunniten nehmen, trotz der überwiegenden Präsenz schiitischer Milizen, am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak bzw. in Bagdad nach wie vor teil. Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, welche sich in Bagdad schließlich auch in der Bildung von "sunnitischen" und von "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen vergleiche dazu VwGH, 29.06.2018, Ra 2018/18/0138 und 25.04.2017, Ra 2017/18/0014). Soweit der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung seiner Person bzw. seiner Familie durch schiitische Milizen behauptete, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  3. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  4. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. In Bezug auf psychische Erkrankungen hielt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  5. 2018, in der Rs C-353/16, MP fest, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Außerlandesbringung entgegenstehen würden, wenn diese dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Außerlandesbringung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.In Bezug auf psychische Erkrankungen hielt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  6. 2018, in der Rs C-353/16, MP fest, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Außerlandesbringung entgegenstehen würden, wenn diese dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Außerlandesbringung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Im gegenständlich Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und sein Überleben gefährden würde. Aus den herangezogenen Länderberichten geht nämlich hervor, dass die medizinische Versorgungssituation angespannt bleibt und die Nachfrage an Behandlungen psychiatrischer Erkrankungen, insbesondere posttraumatischer Belastungsstörungen, nicht gedeckt werden kann. Da eine dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers, der bereits zweimal zwangsweise eingewiesen werden musste, im Irak nicht möglich erscheint, würde dies für ihn bedeuten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt ist.Aus den herangezogenen Länderberichten geht nämlich hervor, dass die medizinische Versorgungssituation angespannt bleibt und die Nachfrage an Behandlungen psychiatrischer Erkrankungen, insbesondere posttraumatischer Belastungsstörungen, nicht gedeckt werden kann. Da eine dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers, der bereits zweimal zwangsweise eingewiesen werden musste, im Irak nicht möglich erscheint, würde dies für ihn bedeuten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Es wird nicht verkannt, dass laut einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2019 laut MedCOI in Bagdad stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen und die Medikamente Ixel (Wirkstoff: Milnacipran), Risperidon (Wirkstpff: Risperidon) und Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) verfügbar sind. Auch in der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom 12.02.2019 wird nicht bestritten, dass es Psychiater in Bagdad gibt, allerdings wird auf die vollkommen unzureichende Zahl und die geringe Qualität der Behandlung hingewiesen. Zudem stehen in staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken zumeist nur wenige Medikamente zur Verfügung (jedoch günstig), während es in privaten Krankenhäusern und Kliniken qualitative Medikamente zumeist erhältlich, jedoch sehr teuer sind. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Bagdad über Familie verfügt, doch ergibt sich aus den verschiedenen vorgelegten Befunden und aus dem Umstand, dass bereits eine bedingte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgte, dass der Beschwerdeführer sich auch gegenüber anderen Personen im Rahmen von psychotischen Schüben aggressiv und gewalttätig verhält, was in der Vergangenheit bereits zwangsweise Einweisungen in stationäre Einrichtungen notwendig gemacht hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass eine dauerhafte Unterstützung durch seine Familie ohne parallele engmaschige Betreuung nicht erfolgen kann, sondern dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers derart verschlechtern würde, dass ein Verbleib im Familienkontext nicht möglich wäre. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Irak ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Irak ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu prüfen ist noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 vorliegen.Zu prüfen ist noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegen. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG lauten:

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu einer bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen - als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
  6. Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu einer bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen - als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  7. Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht wegen eines Verbrechens verurteilt. Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, kann auch nicht angenommen werden, wurde er bislang doch nur einmal bedingt verurteilt. Ein Ausschlussgrund ist daher nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen. 3.

  1. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) und der darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) und der darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch

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