RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlI415 2199709-1 SpruchI415 2199704-1/20E I415 2199706-1/21E I415 2199710-1/19E I415 2199709-1/19E I415 2199712-1/1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Verfahren der am XXXX 1991 geborenen Erstbeschwerdeführerin (BF1), ihres am XXXX 1988 geborenen Ehemannes (BF2), sowie ihrer drei minderjährigen Söhne, des am XXXX 2015 geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3), der am XXXX 2016 geborenen Viertbeschwerdeführerin (BF4) und des am XXXX 2017 geborenen Fünftbeschwerdeführers (BF5) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Die Verfahren der am römisch 40 1991 geborenen Erstbeschwerdeführerin (BF1), ihres am römisch 40 1988 geborenen Ehemannes (BF2), sowie ihrer drei minderjährigen Söhne, des am römisch 40 2015 geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3), der am römisch 40 2016 geborenen Viertbeschwerdeführerin (BF4) und des am römisch 40 2017 geborenen Fünftbeschwerdeführers (BF5) sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Es handelt sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer um Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder, welche im Verfahren durch die Mutter vertreten werden.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und den Drittbeschwerdeführer am 06.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin wurde am 02.11.2016 und für den ebenfalls in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer am 16.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie erklärten zu ihren Fluchtgründen, vor ihrer Ausreise in der Autonomen Region Kurdistan gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen machten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst geltend, ihre Heimat aufgrund der Bedrohung durch den IS, der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Probleme, mit denen sie als kurdisch-arabisches Ehepaar konfrontiert gewesen seien, verlassen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei Araberin und gehöre einem großen Stamm namens Alhaib an, der Zweitbeschwerdeführer sei Kurde. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Jahr 2014, als er seine Eheurkunde in Fallujah gestempelt habe, für sieben Tage vom IS und anschließend für drei Tage von iranischen Schiiten festgenommen worden und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigekommen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin sei gegen ihre gemeinsame Ehe gewesen. Ein Cousin sei ein IS-Mitglied und habe versucht, den Zweitbeschwerdeführer dazu zu bewegen, dem IS zu helfen. Er habe sich jedoch geweigert. Die Verwandten der Erstbeschwerdeführerin haben gedroht, dass sie niemals in den Irak zurückkommen sollen. Die Beschwerdeführer befürchten, bei einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden. Für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
- Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.04.2018, Zlen. XXXX wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte V.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.).
- Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.04.2018, Zlen. römisch 40 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.).
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.05.2018 fristgerecht Beschwerde.
- Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2018 vom BFA vorgelegt und der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L519 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen, wo sie am 04.10.2018 einlangten.
- Einer für den 11.12.2018 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben die Beschwerdeführer unentschuldigt fern.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018, Zlen. I415 2199704-1/10E, I415 2199706-1/10E, I415 2199710-1/9E, I415 2199709-1/9E und I415 2199712-1/9E wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer wegen Untertauchens eingestellt.
- Am 29.10.2019 wurden die Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.
- Am 27.02.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers und in entschuldigter Abwesenheit der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers steht nicht fest, die Identität der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers steht fest. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin und der volljährige Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Bagdad geboren und in Fallujah aufgewachsen und gehört der Volksgruppe der Araber an, der Zweitbeschwerdeführer ist Kurde und stammt aus Ranya in der Autonomen Region Kurdistan. Sie bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten ab 2014 bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem am 01.01.2015 geborenen Drittbeschwerdeführer in einem Dorf namens XXXX in Ranya. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Autonome Region Kurdistan. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 22.10.2016 und der Fünftbeschwerdeführer am 28.09.2017 in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Bagdad geboren und in Fallujah aufgewachsen und gehört der Volksgruppe der Araber an, der Zweitbeschwerdeführer ist Kurde und stammt aus Ranya in der Autonomen Region Kurdistan. Sie bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten ab 2014 bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem am 01.01.2015 geborenen Drittbeschwerdeführer in einem Dorf namens römisch 40 in Ranya. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Autonome Region Kurdistan. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 22.10.2016 und der Fünftbeschwerdeführer am 28.09.2017 in Österreich geboren. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens im XXXX 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurden nach ihrer Geburt, und zwar am 02.11.2016 (BF4) und am 16.10.2017 (BF5) Asylanträge gestellt. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich wurde durch einen rund einjährigen Aufenthalt Deutschland und in den Niederlanden (von mindestens 11.10.2018 bis spätestens 29.10.2019) unterbrochen. Am 29.10.2019 wurden die Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens im römisch 40 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurden nach ihrer Geburt, und zwar am 02.11.2016 (BF4) und am 16.10.2017 (BF5) Asylanträge gestellt. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich wurde durch einen rund einjährigen Aufenthalt Deutschland und in den Niederlanden (von mindestens 11.10.2018 bis spätestens 29.10.2019) unterbrochen. Am 29.10.2019 wurden die Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund, aber sie leidet aufgrund einer Verletzung, die sie sich vor mehreren Jahren im Irak zugezogen hat, an Beschwerden mit dem Knie. Sie benötigt eine Knieprothesenoperation, die ihr in Österreich derzeit nicht bezahlt wird. Diese Beschwerden sind nicht lebensgefährlich und es besteht keine akute Behandlungsbedürftigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und auch die drei gemeinsamen Kinder sind gesund. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführer in Zusammenschau keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind dadurch auch erwerbsfähig. Über ihre Kernfamilie hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten den überwiegenden Großteil ihres Lebens im Irak. Sie wurden dort sozialisiert und sprechen ihre Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau. Zu Hause mit ihren Kindern sprechen sie Arabisch und Kurdisch. Im Irak verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte. Vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben in Fallujah. Die Mutter und fünf Geschwister des Zweitbeschwerdeführers leben in Sulaimaniya in der Autonomen Region Kurdistan. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Kontakt zur Familie des Zweitbeschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan aufnehmen und im Falle einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen könnten. Ihr Lebensunterhalt war durch die Arbeit des Zweitbeschwerdeführers als LKW-Fahrer, Fenstermonteur, Fliesenleger und Verkäufer gesichert. Sie lebten im gleichen Dorf wie die Familie des Zweitbeschwerdeführers in einer Eigentumswohnung, die sie vor Verlassen des Landes verkauften. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführerin ist es neben der Betreuung ihrer Kinder erst seit kurzem möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie erhält privaten Deutschunterricht und hat rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer war von 06.06.2017 bis 05.09.2017 im Bauhof der Marktgemeinde XXXX gemeinnützig beschäftigt und arbeitet seit dem 12.11.2019 ehrenamtlich für das Rote Kreuz, indem er dolmetscht. Er spricht etwas besser Deutsch als seine Frau, hat aber bislang noch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Der fünfjährige Drittbeschwerdeführer und die dreieinhalbjährige Viertbeschwerdeführerin besuchen den Kindergarten, der zweieinhalbjährige Fünftbeschwerdeführer ist zu Hause bei seinen Eltern.Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführerin ist es neben der Betreuung ihrer Kinder erst seit kurzem möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie erhält privaten Deutschunterricht und hat rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer war von 06.06.2017 bis 05.09.2017 im Bauhof der Marktgemeinde römisch 40 gemeinnützig beschäftigt und arbeitet seit dem 12.11.2019 ehrenamtlich für das Rote Kreuz, indem er dolmetscht. Er spricht etwas besser Deutsch als seine Frau, hat aber bislang noch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Der fünfjährige Drittbeschwerdeführer und die dreieinhalbjährige Viertbeschwerdeführerin besuchen den Kindergarten, der zweieinhalbjährige Fünftbeschwerdeführer ist zu Hause bei seinen Eltern. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer leben von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind nicht strafmündig. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Die Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind nicht strafmündig. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. 1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden. Insbesondere haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Bedrohung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin und den IS verlassen. Auch wurde der Zweitbeschwerdeführer nicht fälschlicherweise von Seiten der kurdischen Sicherheitskräfte verdächtigt, den IS zu unterstützen. Die Ausreise aus dem Irak erfolgte aus wirtschaftlichen Überlegungen. Zudem wollte sich die Erstbeschwerdeführerin einer Knieoperation in Europa unterziehen. Für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die wesentlichen Feststellungen zur Lage im Irak, insbesondere in der Autonomen Region Kurdistan (KRI), lauten: Politische Lage (KRI) Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
- XXXX 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
- römisch 40 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018). Quellen: - - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - - Al Jazeera (21.10.2018): Opposition parties reject vote results in Iraq's Kurdish region, https:// www.aljazeera.com/news/2018/10/opposition-parties-reject-vote-results-iraq-kurdish-region- 181021194012607.html, Zugriff 23.10.2018 - - ANF – ANF News (21.10.2018): Wahlergebnisse in Südkurdistan veröffentlicht, https://anfdeutsch.com/kurdistan/wahlergebnisse-in-suedkurdistan-veroeffentlicht-7293, Zugriff 23.10.2018 - - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (24.1.2018): Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt, Zugriff 22.10.2018 - - LSE – London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018 Sicherheitslage KI vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate
- Quartal 2019 und jüngste Ereignisse (Irak) Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende XXXX erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- XXXX 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende römisch 40 erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- römisch 40 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- XXXX ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- römisch 40 ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: „Operation Will of Victory“; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im XXXX 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).Im römisch 40 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
- XXXX kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- XXXX , wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- XXXX implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).Seit
- römisch 40 kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- römisch 40 , wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- römisch 40 implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- XXXX weiter und forderten bis zum
- XXXX weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- XXXX wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- XXXX bis zum
- XXXX getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- römisch 40 weiter und forderten bis zum
- römisch 40 weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- römisch 40 wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- römisch 40 bis zum
- römisch 40 getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018). Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.3.2018). Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im XXXX 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im römisch 40 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vergleiche RFE/RL 9.9.2018). KI vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate
- Quartal 2019 und jüngste Ereignisse (KRI) Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Die am
- Mai initiierte türkische „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
- Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)Die am
- Mai initiierte türkische „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
- Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019) Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche ACLED 7.8.2019). Am
- und
- Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 XXXX 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4- XXXX -2019/, Zugriff 2.10.2019- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 römisch 40 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4- römisch 40 -2019/, Zugriff 2.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Mada (2.10.2019): ساحات الاحتجاج تتحول إلى مناطق حرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 - Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019 - Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019 - BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 - D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-a-surprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019 - Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory’, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019 - Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 2.10.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-die-regierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 - France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violence-rocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 - IBC - Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 - ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 17.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019 - Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 2.10.2019 - Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 18.10.2019 - Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internet-briefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 - PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-of-Victory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 - Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan – Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-on-border-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 2.10.2019 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 28.10.2019 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of ‘Will of Victory’ operation begins: Iraqi defense ministry, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of ‘Will of Victory’ campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (20.7.2019): Iraq launches second phase of Will of Victory anti-ISIS operation, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/200720191, Zugriff 18.7.2019 - Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 2.10.2019 - Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht, https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak, Zugriff 4.10.2019 - The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence, Zugriff 30.10.2019 - The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-in-baghdad-and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019 - The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019 - VOA - Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala, https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala, Zugriff 2.10.2019 - Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm, Zugriff 2.10.2019 - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 - MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 - Al Monitor (7.3.2018): Assassinations mount as Iranian Kurdish militants clash with Tehran, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/iran-kdpi-kurdish-opposition-iraq-assassinations-rahmani.html, Zugriff 1.11.2018 - BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.11.2018): Reiseinformation: Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 1.11.2018 - CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (14.3.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans la Région autonome du Kurdistan, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak. _situation_securitaire_dans_la _region_autonome_du_kurdistan_0.pdf, Zugriff 1.11.2018 - Reuters (8.9.2018): Iran attacks Iranian Kurdish opposition group base in Iraq, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-iran/iran-attacks-iranian-kurdish-opposition-group-base-in-iraq-idUSKCN1LO0KZ, Zugriff 1.11.2018 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.9.2018): Iran's Revolutionary Guards Confirm Deadly Missile Strikes On Kurdish Rebels In Iraq, https://www.rferl.org/a/at-least-11-iranian-kurdish-fighters-killed-in-attack-rebels-blame-on-tehran/29479697.html, Zugriff 1.11.2018 - Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018 - CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 - ISW – Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018 - Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018- Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 - Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 - WP – Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 Rechtsschutz / Justizwesen (KRI) Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Ergänzende Informationen zur Autonomen Region Kurdistan (KRG) Auch die Lage in der Autonomen Region Kurdistan ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet (AA 12.2.2018). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Regierung der Autonomen Region Kurdistan, die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Beamte der Region Kurdistan-Irak berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der Region Kurdistan-Irak bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der kurdischen Regierung (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.7.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html, Zugriff 13.7.2018 - FH – Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 – Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 25.7.2018 - LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.7.2018 - Stanford – Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 12.7.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 13.7.2018 Allgemeine Menschenrechtslage - Ergänzungen zur Autonomen Region Kurdistan Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten (AA 12.2.2018). Der Hohe Ausschuss für die Bewertung und Reaktion auf internationale Berichte überprüfte in der Autonomen Region Kurdistan Anschuldigungen von Misshandlungen durch die Peshmerga, insbesondere gegen IDPs, und entschuldigte sie in öffentlichen Berichten und Kommentaren. Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich der Peshmerga und PMF (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen - Ehrenverbrechen an Frauen Sogenannte „Ehrenverbrechen“ sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 20.4.2018). Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche „Verletzungen der Ehre“ werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrübertretung zu sühnen (MRG 11.2015). Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.4.2018). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als „Familiensache“ gesehen, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt. Nur sehr wenige Fälle kommen vor Gericht und, wenn dies der Fall ist, werden die Täter oft freigesprochen oder zu sehr leichten Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweisen vorliegen (MRG 11.2017). Quellen: - - MRG – Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report- A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 4.9.2018 - - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.9.2018 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und „IS-Familien“ (Dawa‘esh) Tausende von IS-Verdächtigen werden sowohl von den irakischen Bundesbehörden als auch von den Behörden der kurdischen Autonomieregion im Rahmen der jeweiligen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mord und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror- Gesetzgebung fallen. Die Behörden halten IS-Verdächtige in überfüllten Haftanstalten und in einigen Fällen unter unmenschlichen Bedingungen und verletzen laut Menschenrechtsorganisationen systematisch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, wie z.B. Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben müssen, dass Familien über Inhaftierungen informiert werden bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können. Zahlreiche Häftlinge behaupten auch, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein (HRW 18.1.2018; vgl. AA 12.2.2018, HRW 19.8.2018). Darüber hinaus bedrohen und verhaften irakische Sicherheitskräfte Anwälte, die IS-Verdächtigen und deren Familien Rechtsbeistand leisten (HRW 12.9.2018).Tausende von IS-Verdächtigen werden sowohl von den irakischen Bundesbehörden als auch von den Behörden der kurdischen Autonomieregion im Rahmen der jeweiligen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mord und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror- Gesetzgebung fallen. Die Behörden halten IS-Verdächtige in überfüllten Haftanstalten und in einigen Fällen unter unmenschlichen Bedingungen und verletzen laut Menschenrechtsorganisationen systematisch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, wie z.B. Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben müssen, dass Familien über Inhaftierungen informiert werden bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können. Zahlreiche Häftlinge behaupten auch, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein (HRW 18.1.2018; vergleiche AA 12.2.2018, HRW 19.8.2018). Darüber hinaus bedrohen und verhaften irakische Sicherheitskräfte Anwälte, die IS-Verdächtigen und deren Familien Rechtsbeistand leisten (HRW 12.9.2018). Aufgrund von IS-Mitgliedschaft Inhaftierte können nach dem im August 2016 verabschiedeten Allgemeinen Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) Anspruch auf Haftentlassung haben (Ausnahme: Autonome Region Kurdistan). Das Gesetz bietet jenen Personen Amnestie, die nachweisen können, dass sie gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe beigetreten sind und vor August 2016 keine schwere Straftat begangen haben. Nach Angaben des Justizministeriums hatten die Behörden bis Februar 2017 756 Verurteilte nach dem Amnestiegesetz freigelassen. Es ist allerdings unklar, ob die Richter dieses Gesetz konsequent anwenden. Die kurdische Autonomieregierung hat kein Amnestiegesetz verabschiedet (HRW 18.1.2018).Aufgrund von IS-Mitgliedschaft Inhaftierte können nach dem im August 2016 verabschiedeten Allgemeinen Amnestiegesetz (Nr. 27 aus 2016,) Anspruch auf Haftentlassung haben (Ausnahme: Autonome Region Kurdistan). Das Gesetz bietet jenen Personen Amnestie, die nachweisen können, dass sie gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe beigetreten sind und vor August 2016 keine schwere Straftat begangen haben. Nach Angaben des Justizministeriums hatten die Behörden bis Februar 2017 756 Verurteilte nach dem Amnestiegesetz freigelassen. Es ist allerdings unklar, ob die Richter dieses Gesetz konsequent anwenden. Die kurdische Autonomieregierung hat kein Amnestiegesetz verabschiedet (HRW 18.1.2018). Zur Situation von Kindern in der autonomen Region Kurdistan Eine Versorgung der Kinder in der autonomen Region Kurdistan mit Mitteln des täglichen Bedarfs und mit Grundnahrungsmitteln ist ebenso gewährleistet wie eine medizinische Grundversorgung der Kinder. Ungeachtet dessen sind rund 2,9 % der Kinder unter 5 Jahre im Irak leicht untergewichtig und leiden rund 2,5 % der Kinder unter mittlerer oder schwerer Ausgezehrtheit. Dem stehen allerdings jene Kinder gegenüber, die übergewichtig sind und deren Prozentzahl rund 6,6 % beträgt. Ergänzend zur medizinischen Grundversorgung gibt es mit dem „Raparin“ Kinderkrankenhaus (https://reliefweb.int/report/iraq/pediatric-intensive- care-and-neonatal-semi-intensive-care-units-newly-equipped-open) in Erbil und „Heevi“ in Dohuk Krankenhäuser mit pädiatrischen Fachzentren. Zudem befindet sich in Erbil ein staatlich geführtes Zentrum für Kinder mit Behinderungen und Beeinträchtigungen. Ein allgemeiner Zugang zur Bildung ist für Kinder in der autonomen Region Kurdistan gegeben, was sich auch daran zeigt, dass rund 96 % der Kinder in der autonomen Region Kurdistan die Grundschule besuchen und davon weitere 67 % eine Sekundareinrichtung. Der Anteil der in Armut lebenden Kinder beträgt rund 6 %, wobei ein deutlicher Stadt-Land- Unterschied vorherrscht und die Kinderarmut am Land doppelt so hoch ist, wie in der Stadt. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2018 - Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/ pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html, Zugriff 20.9.2018 - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Situation von Kindern in der autonomen Region Kurdistan-Irak,
- März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005914/IRAK_MR_SOG_Situation+von+Kindern+in+der+autonomen+Region+Kurdistan-Irak_2019_03_25_KE.odt - UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf, Zugriff 18.7.2018 - UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 20.9.2018 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights - Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 - USDOS – United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives – Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm, Zugriff 14.9.2018 Eine in die Autonome Region Kurdistan zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation im Irak nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine in die Autonome Region Kurdistan zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation im Irak nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, sie selbst haben hinsichtlich einer ihnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können, zumal sie arbeitsfähig sind. Der Zweitbeschwerdeführer war vor ihrer Ausreise in der Lage, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Überdies können sich die Beschwerdeführer ihrer gegenseitigen Unterstützung sowie der Hilfe ihrer nach wie vor im Irak lebenden Verwandten bedienen. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in den Irak allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Irak unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Irak unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zu den Beschwerdeführern Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft und ihrer Familieneigenschaft gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Identität der in Österreich geborenen Viert- und Fünftbeschwerdeführer ist durch die vorliegenden österreichischen Geburtsurkunden belegt. Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich, zu ihrer Asylantragsstellung, sowie zu ihrem Aufenthalt in Deutschland und in Holland ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Abfrage und ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren ebenfalls aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, die sie zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten. Zu den Knieproblemen der Erstbeschwerdeführerin wurden bisher keine ärztlichen Atteste vorgelegt, doch die anwesende Rechtsvertretung führte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu näher aus, dass die Operation aufgrund des aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich nicht bezahlt werde und es sich bei den Beschwerden um nichts Lebensbedrohliches handle. Daher war auch die entsprechende Feststellung zu ihrer Arbeitsfähigkeit zu treffen. Dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren, über ihre Kernfamilie hinausgehenden maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügen und weitere Familienangehörige im Irak leben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Zu der Frage, ob noch Kontakt zur Familie des Zweitbeschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan bestehe, machten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben. So erklärte die Erstbeschwerdeführerin wenig glaubhaft, nicht zu wissen, ob ihr Ehemann noch in Kontakt mit Personen im Irak stehe. Auf Vorhalt, dass sie so etwas als seine Ehefrau doch mitbekommen müsste, erklärte sie lediglich: „Er sagt mir sowas nicht“. Der Zweitbeschwerdeführer behauptete, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Zu den Gründen dafür machte er sehr unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte er, das Familienleben sei zerstört worden, weil man seinen Namen im Norden als Terrorist aufgenommen habe. Auf Rückfrage sagte er, seine Geschwister haben das nicht geglaubt und ihm mit Geld geholfen, damit er das Land verlasse. Insbesondere mit seinem jüngeren Bruder XXXX habe er sich gut verstanden, jedoch bestehe seit einem Jahr kein Kontakt mehr, weil sie kein Internet haben (Protokoll Seite 13). Etwas später erklärte er, den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen zu haben, weil einer seiner Brüder getötet worden sei und er so einen Hass auf alle gehabt habe. Näher konkretisieren wollte er diesen Vorfall nicht (Protokoll Seiten 19f). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Zweitbeschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich neuerlich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen. Die Familie des Zweitbeschwerdeführer hat ihn laut eigenen Angaben auch bei seiner Ausreise finanziell unterstützt und er gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2018 zu seiner Familie wörtlich zu Protokoll: „Sie waren zwar böse auf mich, aber wenn es um Leben und Tod geht, dann verkauft man alles für seine Familie.“ Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr mit familiärer Unterstützung rechnen können.Zu der Frage, ob noch Kontakt zur Familie des Zweitbeschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan bestehe, machten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben. So erklärte die Erstbeschwerdeführerin wenig glaubhaft, nicht zu wissen, ob ihr Ehemann noch in Kontakt mit Personen im Irak stehe. Auf Vorhalt, dass sie so etwas als seine Ehefrau doch mitbekommen müsste, erklärte sie lediglich: „Er sagt mir sowas nicht“. Der Zweitbeschwerdeführer behauptete, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Zu den Gründen dafür machte er sehr unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte er, das Familienleben sei zerstört worden, weil man seinen Namen im Norden als Terrorist aufgenommen habe. Auf Rückfrage sagte er, seine Geschwister haben das nicht geglaubt und ihm mit Geld geholfen, damit er das Land verlasse. Insbesondere mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 habe er sich gut verstanden, jedoch bestehe seit einem Jahr kein Kontakt mehr, weil sie kein Internet haben (Protokoll Seite 13). Etwas später erklärte er, den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen zu haben, weil einer seiner Brüder getötet worden sei und er so einen Hass auf alle gehabt habe. Näher konkretisieren wollte er diesen Vorfall nicht (Protokoll Seiten 19f). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Zweitbeschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich neuerlich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen. Die Familie des Zweitbeschwerdeführer hat ihn laut eigenen Angaben auch bei seiner Ausreise finanziell unterstützt und er gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2018 zu seiner Familie wörtlich zu Protokoll: „Sie waren zwar böse auf mich, aber wenn es um Leben und Tod geht, dann verkauft man alles für seine Familie.“ Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr mit familiärer Unterstützung rechnen können. Die Feststellungen zu Arbeitserfahrung und Verdienst des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat basieren auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und ihren gleichlautenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte, die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise aus dem Irak sei gut gewesen, sie haben überleben können. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und zum Kindergartenbesuch der beiden älteren Kinder ergeben sich aus ihren eigenen Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie einem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 07.02.2020 und einem Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes XXXX vom 18.02.
- Von den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung einen Eindruck verschaffen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation verneinten sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer. Sie brachten auch auf Nachfrage keine besonderen sozialen Kontakte vor. Insgesamt sind ihre integrativen Bemühungen überschaubar. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte dies mit ihrer Betreuungspflicht für die drei gemeinsamen Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer äußerte sich zu dem Umstand, dass er trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 2016 lediglich einen Nachweis über Tätigkeiten von zusammengezählt rund einem halben Jahr in Vorlage gebracht hat, folgendermaßen: „Es war auch ein Fehler, dass ich die Arbeiten gemacht habe. Es wäre besser, so wie die anderen nichts zu tun. Österreich will, dass die Menschen nichts tun. Ich wünsche mir, dass Sie die Zeugnisse zerreißen. Wissen Sie, ich war bei 15 Firmen. Alle hätten mir eine Arbeit gegeben, aber ich habe keine Dokumente. Was habe ich in der Gemeinde gemacht? Ich habe für drei bis vier Stunden gearbeitet. Man will von mir, dass ich nur schlafe und esse.“ Dass er bislang keine Prüfungen über seine Deutschkenntnisse absolviert hat, rechtfertigte er mit den Lebensumständen im Flüchtlingslager. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus den am 26.02.2020 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. In Zusammenschau konnte daher keine entscheidungsmaßgebliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden, dies auch in zeitlicher Hinsicht.Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und zum Kindergartenbesuch der beiden älteren Kinder ergeben sich aus ihren eigenen Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie einem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 07.02.2020 und einem Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes römisch 40 vom 18.02.
- Von den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung einen Eindruck verschaffen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation verneinten sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer. Sie brachten auch auf Nachfrage keine besonderen sozialen Kontakte vor. Insgesamt sind ihre integrativen Bemühungen überschaubar. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte dies mit ihrer Betreuungspflicht für die drei gemeinsamen Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer äußerte sich zu dem Umstand, dass er trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 2016 lediglich einen Nachweis über Tätigkeiten von zusammengezählt rund einem halben Jahr in Vorlage gebracht hat, folgendermaßen: „Es war auch ein Fehler, dass ich die Arbeiten gemacht habe. Es wäre besser, so wie die anderen nichts zu tun. Österreich will, dass die Menschen nichts tun. Ich wünsche mir, dass Sie die Zeugnisse zerreißen. Wissen Sie, ich war bei 15 Firmen. Alle hätten mir eine Arbeit gegeben, aber ich habe keine Dokumente. Was habe ich in der Gemeinde gemacht? Ich habe für drei bis vier Stunden gearbeitet. Man will von mir, dass ich nur schlafe und esse.“ Dass er bislang keine Prüfungen über seine Deutschkenntnisse absolviert hat, rechtfertigte er mit den Lebensumständen im Flüchtlingslager. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus den am 26.02.2020 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. In Zusammenschau konnte daher keine entscheidungsmaßgebliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden, dies auch in zeitlicher Hinsicht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin, sowie die Feststellung zur Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.02.2020, die Feststellung zur Strafunmündigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer aus ihrem Alter. Hinsichtlich der Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch verwundert es, dass die Erstbeschwerdeführerin davon auch auf mehrfache Nachfrage des erkennenden Richters offenbar keine Kenntnis hatte (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Auch der Zweitbeschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich nicht sonderlich schuld-und tateinsichtig, gab er in der Verhandlung doch zu Protokoll wie folgt: „RI: Sind Sie oder Ihre Frau in Österreich vorbestraft? BF2: Nein. Ich habe nicht einmal die Polizei besucht. Ich war nie „drinnen“. Die Polizeistation ist gegenüber von meinem Zuhause. Letzte Woche wurde ein Afghane angehalten, weil er keinen Führerschein hatte. Ich bin zu ihm gegangen und habe meinen Führerschein bei der Polizei gezeigt. Man sagte mir nichts. RI: Sie sagen, dass Sie noch nie gelogen hätten seit Sie in Österreich sind und auch noch nie Polizeikontakt gehabt hätten, wie erklären Sie sich dann, dass Sie wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls zu vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sind? BF2: Wie kann man mich verurteilen? Niemand hat mit mir darüber gesprochen. Das war ein Afghane. Ich war nur Dolmetscher. Ich habe ihn bei der Polizeistation in Limbach nur geholfen. Die Polizei hat mich selbst abgeholt und zurückgebracht. Hätte ich was getan, hätten sie mich verhaftet. Warum gab es kein Urteil. Wenn man verurteilt wird, dann muss man ins Gefängnis.“ 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Zu ihren Fluchtgründen machten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Administrativverfahren zusammengefasst geltend, ihre Heimat aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage, einer Bedrohung durch den IS, sowie der Bedrohungen, mit denen sie als kurdisch-arabisches Ehepaar von Seiten der Familie der Erstbeschwerdeführerin konfrontiert gewesen seien, verlassen zu haben. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat keinerlei Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen seien und lediglich in der Hoffnung auf bessere berufliche und wirtschaftliche Perspektiven ausgereist seien. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und dieser dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers den zuvor genannten Anforderungen gleich in mehrfacher Hinsicht nicht entsprach. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zur Frage des konkreten fluchtauslösenden Ereignisses sehr unterschiedliche, vage und in sich widersprüchliche Angaben machten, die sie im Laufe des Verfahrens ausschmückten und über die verschiedenen Instanzen sukzessive erheblich, steigerten. Bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 07.01.2016 gaben sie zu ihren Fluchtgründen noch gleichlautend an, dass die dem IS zugekehrte Familie der arabischen Erstbeschwerdeführerin nicht mit deren Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer, einem Kurden, einverstanden sei. Ein Cousin namens XXXX gehöre dem IS an und sie befürchten, dass er der Erstbeschwerdeführerin etwas antun könne. Außerdem herrsche in ihrer Heimat Krieg. Der IS sei in ihr Land gekommen und der Zweitbeschwerdeführer als Kurde habe Angst.Bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 07.01.2016 gaben sie zu ihren Fluchtgründen noch gleichlautend an, dass die dem IS zugekehrte Familie der arabischen Erstbeschwerdeführerin nicht mit deren Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer, einem Kurden, einverstanden sei. Ein Cousin namens römisch 40 gehöre dem IS an und sie befürchten, dass er der Erstbeschwerdeführerin etwas antun könne. Außerdem herrsche in ihrer Heimat Krieg. Der IS sei in ihr Land gekommen und der Zweitbeschwerdeführer als Kurde habe Angst. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2018 nannte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe. Ihre Onkel aus Alanbar seien gegen ihre Ehe gewesen und ihr Cousin habe ihr telefonisch gedroht. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise aus Kurdistan sei die Bedrohung durch die sich nähernden IS Truppen gewesen (AS 96). Eine Entführung ihres Mannes erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt. Der Zweitbeschwerdeführer hingegen machte zusätzlich geltend, er sei im Sommer 2014 für sieben Tage von IS-Mitgliedern festgenommen worden, nachdem er in Fallujah gewesen sei, um ihre Heiratsurkunde zu stempeln. Ein Mitglied des Dulaimi-Stammes habe ihm unterstellt, ein Peschmerga-Mitglied zu sein. Er sei gegen die Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 5.000 € wieder freigekommen. Anschließend habe ihn auch das iranische Militär aufgrund des Verdachts, dass er den Peschmerga angehöre, für weitere drei Tage festgehalten. Diesmal habe sein Bruder das Lösegeld bezahlt, er wisse nicht, wie viel. Für ihn sei die Entführung durch den IS das fluchtauslösende Ereignis gewesen, das ihn zur Ausreise bewogen habe (AS 85). Beim erstmals vor der belangten Behörde getätigten Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er vom IS entführt worden sei, handelt es sich um eine Steigerung des im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung getätigten Fluchtvorbringens. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zweitbeschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung seine Flucht zwar allgemein gehalten damit begründete, dass der Cousin seiner Ehefrau ihre Familie bedroht habe und er sich zudem als Kurde vor dem sich nähernden IS gefürchtet habe, er jedoch den Aspekt seiner Entführung durch den IS, den er vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz als den zentralen Fluchtgrund darstellte, zunächst vollkommen unerwähnt ließ. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn der Zweitbeschwerdeführer einen derart wesentlichen und ihn persönlich betreffenden Fluchtgrund bei der Erstbefragung mit absolut keinem Wort erwähnt. Die Erstbeschwerdeführerin schien von diesem Teil der Fluchtgeschichte zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme noch nichts gewusst zu haben und ließ eine Entführung ihres Ehemannes durch den IS auch nach mehrmaligem Nachfragen von Seiten der belangten Behörde gänzlich unerwähnt. Dieser eklatante Widerspruch zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den Angaben des Zweitbeschwerdeführers erschüttert die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens massiv. Die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2020 waren keineswegs geeignet, diese erheblichen Zweifel aus dem Weg zu räumen. Ganz im Gegenteil änderten die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte ein weiteres Mal ab und steigerten die behauptete Bedrohungssituation erheblich, indem sie erstmals behaupteten, dem Beschwerdeführer sei von den kurdischen Sicherheitskräften unterstellt worden, Terrorist zu sein und ihm habe eine langjährige Haftstrafe gedroht: Die Erstbeschwerdeführerin erzählte, dass ihr Ehemann drei Monate lang von kurdischen Sicherheitskräften verhaftet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, Terrorist zu sein. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach seiner siebentägigen Festnahme durch den IS bei seiner Rückkehr in den Norden von den kurdischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Man habe ihm Terror vorgeworfen, er sei entlassen worden und für eine Verhandlung vor Gericht geladen worden. Er habe allerdings gewusst, dass bei derartigen Vorwürfen das Urteil immer streng sei und die Meisten zu 15 bis 20-jährigen Haftstrafen verurteilt werden. Deshalb sei er noch vor dem Zeitpunkt der Verhandlung geflüchtet und in die Türkei gegangen. Dass die Beschwerdeführer dieses relevante Vorbringen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückhalten sollten, erscheint nahezu ausgeschlossen. Vielmehr drängt sich der Eindruck eines missglückten Versuchs auf, die Fluchtgeschichte – in Anbetracht der militärischen Niederlage des IS und des damit einhergehenden Kontrollverlusts des IS an die Regierung und an die kurdischen Sicherheitskräfte – an die neuen Gegebenheiten anzupassen, um ihrem gänzlich auf eine Bedrohung durch den IS bzw. die IS-nahe Verwandtschaft gestützten ursprünglichen Fluchtvorbringen neuerlich Relevanz zu verleihen. Ein Weiterwirken der behaupteten Bedrohung durch den IS und die Familie der Erstbeschwerdeführerin konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. So war die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht einmal in der Lage, die Frage zu beantworten, ob die Onkel väterlicherseits, deren feindliche Einstellung gegenüber ihrem kurdischen Ehemann im Administrativverfahren noch der angebliche Hauptgrund für ihre Flucht gewesen war, überhaupt noch leben würden und erklärte dazu lediglich: „Das weiß ich nicht. Ich habe überhaupt keinen Kontakt zu denen.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 5). Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob er wisse, wie es aktuell um den IS bestellt sei, zu Protokoll: „Der IS ist nicht verschwunden. Sie sind ehemalige Baathisten. Es ist genau wie Hitler-Anhänger. Die sind nicht verschwunden.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 18). Wie jedoch den getroffenen Feststellungen zum Irak zu entnehmen ist, hat sich mittlerweile die Sicherheitslage, seitdem die territoriale Kontrolle des Islamischen Staates gebrochen wurde, signifikant verbessert. Der gesamte Irak (von unzugänglichen Wüstengebieten an der syrischen Grenze abgesehen), einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ist daher nicht zu befürchten, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer berichteten zudem auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin beantwortete die ihr gestellten Fragen äußerst wortkarg und vage, eine detaillierte und umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr nicht möglich. Zum Großteil der Fragen in Bezug auf ihre Flucht erklärte sie, sich nicht zu erinnern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die Erstbeschwerdeführerin rechtfertigte ihre Erinnerungslücken damit, dass sie unter einem Kurzzeitgedächtnisproblem leide, weil sie im Krieg viele Leichen gesehen habe. Im Beschwerdeschriftsatz fand dieses Problem jedoch keine Erwähnung, vielmehr wurden die vagen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA damit begründet, dass sie nervös gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit des gesamten Fluchtvorbringens wird zusätzlich auch durch die mehrfach widersprüchlichen Angaben zwischen Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer erschüttert. So ergaben sich etwa zur Frage der Dauer der angeblichen Festnahme des Zweitbeschwerdeführers erhebliche Diskrepanzen. Während der Zweitbeschwerdeführer von einem lediglich siebentägigen Zeitraum sprach, erzählte die Erstbeschwerdeführerin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ihr Mann sei zunächst zwei Monate vom IS und anschließend drei Monate lang von kurdischen Sicherheitskräften festgehalten worden. Dieser eklatante Unterschied lässt sich auch nicht mit dem Bildungsstand der Erstbeschwerdeführerin, die keine Schulbildung aufweist, erklären. Divergierend sind auch ihre Angaben zu der Frage, weshalb der Stamm der Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer nicht akzeptiert habe. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, sie würden ihren Ehemann ablehnen, weil er Kurde sei und der IS und die Kurden gegeneinander gekämpft haben (AS 96). Der Zweitbeschwerdeführer machte hingegen geltend, die Familie der Erstbeschwerdeführerin habe ihn nicht akzeptiert, weil er dem IS helfen hätte sollen, sich aber geweigert habe (AS 84). Auch zu den Umständen der Flucht waren ihre Angaben sehr unterschiedlich. Die Erstbeschwerdeführerin sprach bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA noch von einer gemeinsamen Flucht „Nachgefragt einen Monat vor unserer Ausreise (…) Wir haben gewartet bis XXXX geboren wurde und danach sind wir ausgereist“ (AS 97), während der Beschwerdeführer nur von sich sprach und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, er habe den Irak alleine verlassen, seine Frau sei ihm später in die Türkei nachgefolgt (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Auch zu den Umständen der Flucht waren ihre Angaben sehr unterschiedlich. Die Erstbeschwerdeführerin sprach bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA noch von einer gemeinsamen Flucht „Nachgefragt einen Monat vor unserer Ausreise (…) Wir haben gewartet bis römisch 40 geboren wurde und danach sind wir ausgereist“ (AS 97), während der Beschwerdeführer nur von sich sprach und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, er habe den Irak alleine verlassen, seine Frau sei ihm später in die Türkei nachgefolgt (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Die Beschwerdeführer versuchten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wohl im Bewusstsein, dass ihr Fluchtvorbringen durch zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten gekennzeichnet war – eine Sprachbarriere und Probleme mit der Dolmetscherin bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA geltend zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, es habe aufgrund der unterschiedlichen Dialekte einige Missverständnisse gegeben. Auch der Zweitbeschwerdeführer behauptete in der Verhandlung diesbezügliche Schwierigkeiten (Verhandlungsprotokoll Seite 18), ohne jedoch substantiiert aufzuzeigen, welche Probleme es konkret gegeben habe: „BF2: Beim ersten Mal, bei der Einvernahme vor dem BFA, war die Dolmetscherin zum ersten Mal bei einer Asylbefragung dabei. Sie hat keine Erfahrungen mit Flüchtlingen gehabt. Der Dolmetscher heute kann alle meine Angaben richtig auf Deutsch übersetzen. Die Dolmetscherin damals hat Fragen gestellt, wer ist der Präsident vom Irak, was gibt es im Norden des Iraks. Sie hat keine Informationen über den Irak gehabt. RI: Wo ist das Problem? Der Dolmetscher ist dazu da, die Sprachbarriere zwischen Einvernahmeleiter und Antragsteller zu überwinden. Der Dolmetscher muss kein Sachverständiger für politische oder geografische Gegebenheiten im Irak sein. BF2: Ich erwarte nicht, dass der Dolmetscher mir hilft. Er soll wissen, wo der Irak ist und was es für Probleme im Irak gibt. Die Verhandlung wird um 14:40 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 14:53 Uhr fortgesetzt. RI: Was für Probleme hat es Ihrer Meinung nach mit dem Dolmetscher vor dem BFA konkret gegeben, außer den oben genannten? BF2: Die Dolmetscherin war zum ersten Mal im Einsatz. Sie hatte keine Erfahrung. Ich wünschte, es gäbe eine Kamera, damit man sieht, wie sie mein Leben zerstört hat.“ Die gravierenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen ihrer Fluchtgeschichte lassen sich auch nicht durch Übersetzungsfehler erklären. Zudem wurde den Beschwerdeführern das Protokoll ihrer niederschriftlichen Einvernahmen rückübersetzt, sie machten direkt nach der Befragung keine Einwände gegen die Übersetzung geltend. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Verständigung in Arabisch problemlos gewesen sei und die Beschwerdeführer bestätigten dies auch mit ihrer Unterschrift. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht auch nicht unbeachtet, dass dieses Verständigungsproblem erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nicht bereits in der Beschwerde moniert wurde. Zuletzt ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass es an einem zeitlichen Konnex zwischen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise fehlt. So war es dem Zweitbeschwerdeführer laut eigenen Angaben trotz der ihm angeblich drohenden Verfolgung noch möglich, vor der Ausreise die Wohnung der Familie zu verkaufen. Seiner Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe die Wohnung innerhalb eines Tages um die Hälfte ihres Wertes verkaufen können, ist bei einer Gegenüberstellung der Angaben seiner Ehefrau bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen (im Folgenden ein Auszug aus ihrer niederschriftlichen Einvernahme, AS 97): „LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst zu flüchten? VP: Als wir bedroht wurden. Nachgefragt einen Monat vor unserer Ausreise, seine Mutter hat uns gesagt, dass es sehr gefährlich wird. Wir haben gewartet bis XXXX geboren wurde und danach sind wir ausgereist. XXXX konnte nur ein bisschen krabbeln.VP: Als wir bedroht wurden. Nachgefragt einen Monat vor unserer Ausreise, seine Mutter hat uns gesagt, dass es sehr gefährlich wird. Wir haben gewartet bis römisch 40 geboren wurde und danach sind wir ausgereist. römisch 40 konnte nur ein bisschen krabbeln. LA: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen? VP: Mein Sohn war 8 Monate als wir ausgereist sind. LA: Warum sind Sie nicht schon früher geflüchtet? VP: Mein Mann hat gesagt, dass XXXX noch zu klein ist und deswegen haben wir mit der Ausreise gewartet. Nachgefragt wir haben 7 Monate gewartet.VP: Mein Mann hat gesagt, dass römisch 40 noch zu klein ist und deswegen haben wir mit der Ausreise gewartet. Nachgefragt wir haben 7 Monate gewartet. LA: Wann wurde Ihnen dann gedroht? VP: Ich war mit XXXX schwanger.“VP: Ich war mit römisch 40 schwanger.“ Dass der Beschwerdeführer bei einer behaupteten Strafandrohung von über 15 Jahren Gefängnis wegen Terrorismus ohne weiteres sein Haus binnen eines Tages verkaufen und sich dem behaupteten Gerichtstermin entziehen konnte, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht plausibel erklären: „RI: Wo waren Sie vor Ihrer Ausreise aus dem Irak wohnhaft und wie lange? BF2: Bevor ich nach Europa gekommen bin? In der Ortschaft Raniya. Meine Eltern und Verwandten leben auch dort. Das Dorf heißt XXXX . Ich war dort und habe das Geld besorgt und die Wohnung verkauft. Dann habe ich das Land verlassen.BF2: Bevor ich nach Europa gekommen bin? In der Ortschaft Raniya. Meine Eltern und Verwandten leben auch dort. Das Dorf heißt römisch 40 . Ich war dort und habe das Geld besorgt und die Wohnung verkauft. Dann habe ich das Land verlassen. RI: Es klingt nicht so, dass Sie es besonders eilig gehabt hätten, wenn Sie noch die Möglichkeit hatten, Ihr Haus zu verkaufen. BF2: 20 Tage hatte ich Zeit. Wenn die Wohnung 40.000 kostet, und man sie um 20.000 anbietet, kann man sie am gleichen Tag verkaufen. Das ist auch mir so passiert. RI: Wann haben Ihre fluchtrelevanten Probleme genau begonnen? BF2: Im Jahr
- Die Probleme habe ich im Jahr 2014 gehabt. Wenn man zu einer Gerichtsverhandlung geladen wird, bekommt man die Ladung drei Monate davor. Die Verhandlung fand im Jahr 2015 statt und hat mein Leben ruiniert. RI: Waren Sie bei dieser Verhandlung dabei oder sind Sie davor geflüchtet? BF2: Nein, ich bin geflüchtet. RI: Wie lange wären Sie eingesperrt worden? BF2: Bei Terror ist ein Urteil immer streng. Ich schwöre, dass es nicht weniger als 15 Jahre Haft sind. Sie lassen die Person nicht in Ruhe. RI: Offensichtlich hat man Sie ja doch in Ruhe gelassen. Wenn man in Österreich für 15 Jahre inhaftiert werden soll, hätte man im Vorfeld einer solchen Verhandlung nicht die Zeit, sein Haus zu verkaufen, sondern säße in Untersuchungshaft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man im Irak vor einer derartigen Verhandlung und einer derart massiven Strafandrohung so ohne Weiteres fliehen kann? BF2: Mein Verteidiger hat Geld bezahlt und so mich freibekommen. Vor Verkündung des Urteils kann der Anwalt die Beschuldigten freibekommen. Er hat für mich gebürgt.“ Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. In einer Zusammenschau der vorangegangenen Ausführungen war dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführer den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Erwähnenswert ist dabei auch, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens verließen, laut Erstbeschwerdeführerin in der Hoffnung, dass ihr in den Niederlanden oder Deutschland eine Operation ihres Knies ermöglicht werde, die nach den Angaben Zweitbeschwerdeführer in Österreich rund 20.000 Euro kosten würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend wurde auch der Inhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Situation von Kindern in der autonomen Region Kurdistan-lrak", datierend vom 25.03.2019, berücksichtigt. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass im Irak für die Masse der Bevölkerung nicht i