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{'item': 'L503 2218733-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2020 GeschäftszahlL503 2218733-1 SpruchL503 2218733-1/8E L503 2218734-1/7E L503 2218735-1/5EL503 2218736-1/13EL503 2218737-1/7EL503

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ukraine, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ukraine, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 iVm § 46, § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ukraine, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ukraine, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 iVm § 46, § 55 Abs 1a FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt".A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 iVm § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ukraine, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ukraine, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2019, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 iVm § 46, § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden kurz: BF4) reiste gemeinsam mit ihren Kindern mj. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden kurz: BF2), XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden kurz: BF3) und mj. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden kurz: BF5) nach Österreich ein und stellte am 4.1.2018 für sich und die genannten Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden kurz: BF4) reiste gemeinsam mit ihren Kindern mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden kurz: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden kurz: BF3) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden kurz: BF5) nach Österreich ein und stellte am 4.1.2018 für sich und die genannten Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Am 4.1.2018 wurde die BF4 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann krank sei. Sie habe einen behinderten Sohn, sie könnten beide nicht arbeiten.
  4. Am 17.7.2018 wurde die BF4 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie in Armenien geboren sei, aber seit dem Jahr 1992 die ukrainische Staatsbürgerschaft habe. Sie sei in Armenien fünf und in der Ukraine zwei Jahre lang in die Schule gegangen und sei Hausfrau und bei den Kindern gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern im Dorf XXXX , XXXX Oblast, gelebt. Davor habe sie in Armenien im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt. Sie sei seit dem Jahr 1992 mit XXXX (alias XXXX , Anm.; im Folgenden kurz: BF1) verheiratet. Die BF4 hätte seit einem Jahr keinen Kontakt mit dem BF
  5. Zuletzt hätten sie in der Ukraine gelebt und seien immer wieder zur Schwiegermutter der BF4 nach Armenien gegangen. Die BF4 wisse nicht, wo der BF1 jetzt sei.
  6. Am 17.7.2018 wurde die BF4 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie in Armenien geboren sei, aber seit dem Jahr 1992 die ukrainische Staatsbürgerschaft habe. Sie sei in Armenien fünf und in der Ukraine zwei Jahre lang in die Schule gegangen und sei Hausfrau und bei den Kindern gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern im Dorf römisch 40 , römisch 40 Oblast, gelebt. Davor habe sie in Armenien im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt. Sie sei seit dem Jahr 1992 mit römisch 40 (alias römisch 40 , Anm.; im Folgenden kurz: BF1) verheiratet. Die BF4 hätte seit einem Jahr keinen Kontakt mit dem BF
  7. Zuletzt hätten sie in der Ukraine gelebt und seien immer wieder zur Schwiegermutter der BF4 nach Armenien gegangen. Die BF4 wisse nicht, wo der BF1 jetzt sei. Die BF4 habe fünf Kinder, zwei Töchter seien verheiratet. Die BF4 habe noch ihre Eltern und eine Schwester, zu denen sie, seitdem sie hier sei, keinen Kontakt mehr habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF4 an, sie habe wegen ihres Sohnes, seiner Behandlung hier in Europa, um Asyl angesucht. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Ihr Sohn (der BF3) leide an Epilepsie, die mit zwei Jahren festgestellt worden sei. Er sei diesbezüglich in der Ukraine behandelt worden. Zurzeit nehme der BF3 keine Tabletten mehr. Seit fünf oder sechs Jahren habe er keine Ohnmachtsanfälle und brauche die Tabletten für Epilepsie nicht mehr. Die letzte Behandlung sei gewesen, als der BF3 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei in einem Krankenhaus in XXXX behandelt worden und wären ca. zwei Mal im Jahr Kontrollen gewesen. Als er mit 15 Jahren keine Anfälle mehr bekommen hätte, hätten die Ärzte gesagt, dass es ihm besser gehe und er die Tabletten absetzen könne. Von seinem
  8. Lebensjahr bis jetzt sei er nicht beim Arzt oder in einer Behandlung gewesen. Der BF3 verstehe die BF4, er könne selbständig essen, ansonsten sei er nicht selbständig und müsse ihm die BF4 helfen. Er sei sechs Jahre lang in eine Spezialschule gegangen. Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine wisse die BF4 nicht, wo sie leben könne. Geld habe sie auch keines. In der Ukraine habe sie keine Sozialhilfe bezogen. Sie wisse, dass es in der Ukraine eine Behindertenpension gebe, hätte diese aber nicht bezogen oder beantragt.Die BF4 habe fünf Kinder, zwei Töchter seien verheiratet. Die BF4 habe noch ihre Eltern und eine Schwester, zu denen sie, seitdem sie hier sei, keinen Kontakt mehr habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF4 an, sie habe wegen ihres Sohnes, seiner Behandlung hier in Europa, um Asyl angesucht. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Ihr Sohn (der BF3) leide an Epilepsie, die mit zwei Jahren festgestellt worden sei. Er sei diesbezüglich in der Ukraine behandelt worden. Zurzeit nehme der BF3 keine Tabletten mehr. Seit fünf oder sechs Jahren habe er keine Ohnmachtsanfälle und brauche die Tabletten für Epilepsie nicht mehr. Die letzte Behandlung sei gewesen, als der BF3 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei in einem Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden und wären ca. zwei Mal im Jahr Kontrollen gewesen. Als er mit 15 Jahren keine Anfälle mehr bekommen hätte, hätten die Ärzte gesagt, dass es ihm besser gehe und er die Tabletten absetzen könne. Von seinem
  9. Lebensjahr bis jetzt sei er nicht beim Arzt oder in einer Behandlung gewesen. Der BF3 verstehe die BF4, er könne selbständig essen, ansonsten sei er nicht selbständig und müsse ihm die BF4 helfen. Er sei sechs Jahre lang in eine Spezialschule gegangen. Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine wisse die BF4 nicht, wo sie leben könne. Geld habe sie auch keines. In der Ukraine habe sie keine Sozialhilfe bezogen. Sie wisse, dass es in der Ukraine eine Behindertenpension gebe, hätte diese aber nicht bezogen oder beantragt.
  10. In einer Stellungnahme vom 6.10.2018 führte der Erwachsenenvertreter des BF3 zusammengefasst aus, dass der BF3 laut den Angaben der ihn in der Ukraine behandelnden Ärzte an Epilepsie leide. In der Ukraine sei der BF3 bis zu seinem
  11. Lebensjahr, also bis 2013 in einem Krankenhaus in XXXX medikamentös behandelt worden. Dann hätten die Ohnmachtsanfälle aufgehört, seien zuletzt aber wieder, meist abends, aufgetreten. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würden der BF3 und seine Familienangehörigen in eine existenzielle Notlage geraten. Schließlich sei sein Vater bereits im Herbst untergetaucht und komme seitdem nicht mehr für den Unterhalt seiner Gattin, des BF3 und ihrer beiden noch mj. Kinder auf. Der BF3 hätte in der Ukraine zwar an sich aufgrund seiner schweren Behinderung und des daraus resultierenden Pflegegeldbedarfs Anspruch auf eine Behindertenrente. Allerdings setzte ein solcher Anspruch eine zumindest zweijährige Beschäftigung in der Ukraine voraus. Auf Grund seiner schweren geistigen Beeinträchtigung sei der BF3 jedoch nicht arbeitsfähig.
  12. In einer Stellungnahme vom 6.10.2018 führte der Erwachsenenvertreter des BF3 zusammengefasst aus, dass der BF3 laut den Angaben der ihn in der Ukraine behandelnden Ärzte an Epilepsie leide. In der Ukraine sei der BF3 bis zu seinem
  13. Lebensjahr, also bis 2013 in einem Krankenhaus in römisch 40 medikamentös behandelt worden. Dann hätten die Ohnmachtsanfälle aufgehört, seien zuletzt aber wieder, meist abends, aufgetreten. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würden der BF3 und seine Familienangehörigen in eine existenzielle Notlage geraten. Schließlich sei sein Vater bereits im Herbst untergetaucht und komme seitdem nicht mehr für den Unterhalt seiner Gattin, des BF3 und ihrer beiden noch mj. Kinder auf. Der BF3 hätte in der Ukraine zwar an sich aufgrund seiner schweren Behinderung und des daraus resultierenden Pflegegeldbedarfs Anspruch auf eine Behindertenrente. Allerdings setzte ein solcher Anspruch eine zumindest zweijährige Beschäftigung in der Ukraine voraus. Auf Grund seiner schweren geistigen Beeinträchtigung sei der BF3 jedoch nicht arbeitsfähig.
  14. In einer weiteren Stellungnahme vom 16.11.2018 teilte der Erwachsenenvertreter des BF3 mit, dass dieser aktuell keine Medikamente einnehme. Medikamente würden von ihm nur eingenommen, wenn er einen Ohnmachtsanfall oder epileptischen Anfall erleide. Die Mutter (die BF4, Anm.) gebe an, dass jetzt über einen längeren Zeitraum keine epileptischen Anfälle aufgetreten seien.
  15. In einer weiteren Stellungnahme vom 16.11.2018 teilte der Erwachsenenvertreter des BF3 mit, dass dieser aktuell keine Medikamente einnehme. Medikamente würden von ihm nur eingenommen, wenn er einen Ohnmachtsanfall oder epileptischen Anfall erleide. Die Mutter (die BF4, Anmerkung gebe an, dass jetzt über einen längeren Zeitraum keine epileptischen Anfälle aufgetreten seien.
  16. Von Seiten der KABEG wurden über Anforderung durch das BFA betreffend den BF3 übermittelt: eine Bestätigung über eine ambulante Behandlung vom 3.10.2018, ein Ambulanzprotokoll vom 11.12.2018, die Krankengeschichte des BF3, ein Ambulanzbericht vom 14.11.2018, ein Ambulanzprotokoll vom 15.11.2018, ein OP-Bericht vom 15.11.2018 sowie ein Ambulanzbericht vom 30.10.
  17. Am 30.1.2019 wurde die BF4 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie gesund sei. Der BF2 und dem BF5 gehe es gut. Die BF2 gehe in die Schule, der BF5 sei zu Hause. Der Zustand des BF3 habe sich seit der letzten Einvernahme nicht verändert. Er bekomme Beruhigungstabletten. Am 6.2.2019 würden sie zur Kontrolle ins Krankenhaus gehen, der BF3 bleibe dort zwei bis drei Tage. Die BF4 wolle, dass ihr Ehegatte zu ihr komme und hätte keine Einwände gegen eine Familienzusammenführung. Die BF4 habe Kontakt zu ihren Töchtern in Armenien. Sie würden alle zehn Tage telefonieren. Mit ihrer Mutter habe sie vor drei Wochen das letzte Mal telefoniert. Diese sei invalid und krank. Die BF4 legte einen Arztbrief vom 16.10.2018 vor.
  18. Weiters im Verfahren vorgelegt wurde ein vorläufiger Entlassungsbrief vom 7.2.2019 betreffend den BF
  19. Der BF1, geb. XXXX , reiste Ende November 2018 in Österreich ein, stellte am 3.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 4.12.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Frau mit den Kindern plötzlich die Ukraine verlassen habe. Den Grund wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, dass seine Familie hier in Österreich sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil er seine Familie sehen wolle und sehen wolle, wie es ihnen gehe. Er sei auf der Suche nach ihnen. Weitere Gründe habe er nicht.
  20. Der BF1, geb. römisch 40 , reiste Ende November 2018 in Österreich ein, stellte am 3.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 4.12.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Frau mit den Kindern plötzlich die Ukraine verlassen habe. Den Grund wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, dass seine Familie hier in Österreich sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil er seine Familie sehen wolle und sehen wolle, wie es ihnen gehe. Er sei auf der Suche nach ihnen. Weitere Gründe habe er nicht.
  21. Am 19.12.2018 wurde der BF1 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass ihm schlecht geworden sei und er in das Krankenhaus gebracht worden sei. Er sei vier Tage lang behandelt und wieder entlassen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er einmal im Jahr zu Kontrolle gehen solle. Behandelt sei er worden, weil er zu hohen Blutdruck, ein Stechen in der Brust und Schwindel gehabt hätte. In nächster Zeit seien keine weiteren Behandlungstermine vereinbart. Er sei jetzt wieder gesund. Der BF1 habe in Armenien gelebt, sei allerdings in die Ukraine gegangen und habe dort die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise gelebt. Zuletzt habe er vor drei oder vier Tagen Kontakt zu seiner Mutter im Heimatland gehabt. Den letzten Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Österreich habe er gehabt, als er aus der Ukraine kurzzeitig ausgereist sei. Danach sei er wieder in die Ukraine eingereist, habe aber keinen Kontakt mehr herstellen können. Der BF1 habe mit seiner Frau bis September 2017 gemeinsam in einem Haushalt in der Ukraine gelebt. Im September 2017 sei er verfolgt worden und auf der Flucht in der Ukraine gewesen. Der BF1 legte einen Arztbrief vom 6.12.2018 vor.
  22. Am 14.2.2019 wurde ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG gegen den BF1 ausgesprochen und wurde der BF1 daraufhin getrennt von den übrigen Beschwerdeführern untergebracht.
  23. Am 14.2.2019 wurde ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den BF1 ausgesprochen und wurde der BF1 daraufhin getrennt von den übrigen Beschwerdeführern untergebracht.
  24. Am 5.3.2019 wurde der BF1 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er vor drei Jahren einen Herzinfarkt gehabt hätte. Hier habe er eine Komplikation gehabt. Er sei im Krankenhaus gewesen und untersucht worden. Es sei kein neuerlicher Infarkt gewesen, sondern ein hoher Blutdruck. Er habe Medikamente bekommen. Diese müsse er immer nehmen. Er habe auch zu Hause früher die Tabletten für den Blutdruck genommen. Medikamente gegen seine Herzbeschwerden nehme er nicht. Der BF1 legte Medikamente vor. Er nehme alle diese Medikamente schon seit Jahren, auch zu Hause. Sie hätten dort eine andere Bezeichnung. Befragt, ob er die Medikamente problemlos in seiner Heimat bekommen habe, gab er an, dass er alles zu Hause bekommen habe. Er sei mit seiner Familie zwischen Armenien und der Ukraine gesiedelt. Der BF1 sei bis zu seiner endgültigen Ausreise hin und her (Ukraine-Armenien) gereist und Ende November 2018 aus der Ukraine nach Österreich ausgereist. In der Ukraine hätte er mit seiner Familie im Oblast XXXX im Dorf XXXX gelebt und dort eine Wohnung gemietet. In Armenien habe er im Dorf XXXX , Rayon XXXX , gewohnt. In Armenien habe er das Elternhaus und sei er dort mit seiner Familie gewesen, wenn sie in Armenien gewesens seien. Das Haus gebe es noch, die Mutter des BF1 lebe dort. Für die Wohnung in XXXX hätten sie keinen Mietvertrag gehabt. Der BF1 habe in der Ukraine und Armenien am Bau und als Fahrer gearbeitet. Die Frage, ob er konstant Arbeit gehabt hätte, bejahte der BF
  25. Er habe immer gearbeitet, wenn es eine Arbeit gegeben habe. Der BF1 sei im Jahr 2017 nach Armenien gegangen. Dort habe er gewohnt und am Bau gearbeitet. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner in Georgien lebenden Schwester. Auf die Frage, was ihn erwarten werde, wenn er nach Armenien zurückgehen würde, antwortete der BF, dass Armenien ein korruptes Land sei. Die Massen gingen aus Armenien aus den wirtschaftlichen Gründen weg. Er könne prinzipiell nach Armenien zurück. Die Wirtschaft sei schlecht, er würde keine Arbeit bekommen. Der BF1 könnte sich vorstellen, mit seiner Familie in der Ukraine zu wohnen, sie seien ja letztendlich umgezogen, um in der Ukraine zu wohnen. In der Ukraine hätte er als Aufenthaltstatus den permanenten Aufenthalt gehabt. Er könnte in der Ukraine ohne Probleme wohnen und arbeiten. Er könnte sicherlich genug Arbeit finden. Der BF1 legte eine Kopie einer fremdsprachigen Heiratsurkunde vor.
  26. Am 5.3.2019 wurde der BF1 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er vor drei Jahren einen Herzinfarkt gehabt hätte. Hier habe er eine Komplikation gehabt. Er sei im Krankenhaus gewesen und untersucht worden. Es sei kein neuerlicher Infarkt gewesen, sondern ein hoher Blutdruck. Er habe Medikamente bekommen. Diese müsse er immer nehmen. Er habe auch zu Hause früher die Tabletten für den Blutdruck genommen. Medikamente gegen seine Herzbeschwerden nehme er nicht. Der BF1 legte Medikamente vor. Er nehme alle diese Medikamente schon seit Jahren, auch zu Hause. Sie hätten dort eine andere Bezeichnung. Befragt, ob er die Medikamente problemlos in seiner Heimat bekommen habe, gab er an, dass er alles zu Hause bekommen habe. Er sei mit seiner Familie zwischen Armenien und der Ukraine gesiedelt. Der BF1 sei bis zu seiner endgültigen Ausreise hin und her (Ukraine-Armenien) gereist und Ende November 2018 aus der Ukraine nach Österreich ausgereist. In der Ukraine hätte er mit seiner Familie im Oblast römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt und dort eine Wohnung gemietet. In Armenien habe er im Dorf römisch 40 , Rayon römisch 40 , gewohnt. In Armenien habe er das Elternhaus und sei er dort mit seiner Familie gewesen, wenn sie in Armenien gewesens seien. Das Haus gebe es noch, die Mutter des BF1 lebe dort. Für die Wohnung in römisch 40 hätten sie keinen Mietvertrag gehabt. Der BF1 habe in der Ukraine und Armenien am Bau und als Fahrer gearbeitet. Die Frage, ob er konstant Arbeit gehabt hätte, bejahte der BF
  27. Er habe immer gearbeitet, wenn es eine Arbeit gegeben habe. Der BF1 sei im Jahr 2017 nach Armenien gegangen. Dort habe er gewohnt und am Bau gearbeitet. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner in Georgien lebenden Schwester. Auf die Frage, was ihn erwarten werde, wenn er nach Armenien zurückgehen würde, antwortete der BF, dass Armenien ein korruptes Land sei. Die Massen gingen aus Armenien aus den wirtschaftlichen Gründen weg. Er könne prinzipiell nach Armenien zurück. Die Wirtschaft sei schlecht, er würde keine Arbeit bekommen. Der BF1 könnte sich vorstellen, mit seiner Familie in der Ukraine zu wohnen, sie seien ja letztendlich umgezogen, um in der Ukraine zu wohnen. In der Ukraine hätte er als Aufenthaltstatus den permanenten Aufenthalt gehabt. Er könnte in der Ukraine ohne Probleme wohnen und arbeiten. Er könnte sicherlich genug Arbeit finden. Der BF1 legte eine Kopie einer fremdsprachigen Heiratsurkunde vor.
  28. Mit Bescheiden des BFA vom 27.3.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (im Fall des BF1) bzw. Ukraine (im Fall der BF2-5) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach Armenien bzw. der BF2-5 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF1 und die BF4 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (im Fall der BF1, BF2, BF4 und BF5) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (im Fall des BF3) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VIII. bzw. VII.).
  29. Mit Bescheiden des BFA vom 27.3.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (im Fall des BF1) bzw. Ukraine (im Fall der BF2-5) abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach Armenien bzw. der BF2-5 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF1 und die BF4 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (im Fall der BF1, BF2, BF4 und BF5) bzw. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (im Fall des BF3) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch acht. bzw. römisch sieben.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Die vom BF1 vorgebrachte Bedrohung durch eine freiwillige militärische Gruppierung in der Ukraine sei nicht glaubhaft und aufgrund seiner armenischen Staatsbürgerschaft nicht relevant. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Der Gesundheitszustand des BF3 stelle kein Rückkehrhindernis dar. Da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aus dem Privatleben der Beschwerdeführer seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Der Familie stehe die Möglichkeit offen – nach einer allfälligen Trennung – ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine bzw. in Armenien zu führen. Der BF1 und die BF4 würden nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um für ihren Aufenthalt und ihre Unterkunft selbst zu sorgen. Der BF1 habe den Asylantrag nur gestellt, um seine Familie zu finden. Die BF4 habe sich fälschlicherweise der Möglichkeit des Asylansuchens bedient, um eine kostenlose medizinische Behandlung zu forcieren und in vollem Umfang abgesichert zu sein, ohne selbst dafür Sorge tragen zu müssen. Ihr Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Die vom BF1 vorgebrachte Bedrohung durch eine freiwillige militärische Gruppierung in der Ukraine sei nicht glaubhaft und aufgrund seiner armenischen Staatsbürgerschaft nicht relevant. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Der Gesundheitszustand des BF3 stelle kein Rückkehrhindernis dar. Da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aus dem Privatleben der Beschwerdeführer seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Der Familie stehe die Möglichkeit offen – nach einer allfälligen Trennung – ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine bzw. in Armenien zu führen. Der BF1 und die BF4 würden nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um für ihren Aufenthalt und ihre Unterkunft selbst zu sorgen. Der BF1 habe den Asylantrag nur gestellt, um seine Familie zu finden. Die BF4 habe sich fälschlicherweise der Möglichkeit des Asylansuchens bedient, um eine kostenlose medizinische Behandlung zu forcieren und in vollem Umfang abgesichert zu sein, ohne selbst dafür Sorge tragen zu müssen. Ihr Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  30. Mit Schriftsätzen ihrer rechtlichen Vertreter vom 8.4.2019 bzw. 24.4.2019 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 27.3.
  31. Im Falle des BF3 richtete sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, im Falle der BF1, BF2, BF4 und BF5 gegen alle Spruchpunkte mit Ausnahme des Spruchpunktes I.
  32. Mit Schriftsätzen ihrer rechtlichen Vertreter vom 8.4.2019 bzw. 24.4.2019 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 27.3.
  33. Im Falle des BF3 richtete sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, im Falle der BF1, BF2, BF4 und BF5 gegen alle Spruchpunkte mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch eins. Betreffend den BF1 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Aussage über die seit der Behandlung in Österreich zusätzlich einzunehmenden Medikamente und deren gesamten Kosten getroffen habe. Es sei nicht ersichtlich, ob es in Armenien auch finanzielle Unterstützung für die notwendige Medikation gebe. Durch die Rückkehrentscheidung werde der BF1 von seiner Familie, insbesondere seinen Kindern getrennt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF1 sei rechtswidrig bzw. in seiner Höhe jedenfalls unverhältnismäßig. Betreffend die BF2 wurde vorgebracht, dass sie die Schule besuche und bereits sehr gut Deutsch spreche. Betreffend den BF3 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das ukrainische Gesundheitssystem im Allgemeinen und in der Behandlung von geistig Behinderten im Besonderen gravierende Mängel aufweise. Die Bezahlung der Medikamente, welche der BF3 in der Ukraine zur Behandlung seiner epileptischen Anfälle benötige, sei nur durch die aus der Beschäftigung seines Vaters als Bauarbeiter erzielten Einkünfte möglich gewesen. Da dieser aber nicht mehr erwerbstätig sei und sich überdies nach der über ein Jahr andauernden Trennung von seiner Gattin und seinen Kindern so sehr entfremdet habe, sei es sehr fraglich, ob er noch weiter für die medizinische Behandlung des BF3 aufkommen werde. Der BF3, seine Mutter und seine beiden mj. Geschwister würden in eine existenzielle Notlage geraten. Alleinerzieherinnen würden in der Ukraine zu den am meisten von Arbeitslosigkeit und in der Folge Armut und Marginalisierung betroffenen Gruppen gehören. Ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe nicht. Die Mutter des BF3 könnte den Lebensunterhalt des BF3 nicht hinreichend sicherstellen. Die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel für eine ärztliche bzw. therapeutische Behandlung des BF3 wäre seiner Mutter nicht möglich. Die Außerlandesbringung hätte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF3 zur Folge, die damit einhergehende Stresssituation und Reisestrapazen könnten schlimmstenfalls sogar zu einem Wiederaufleben seiner epileptischen Anfälle führen. Betreffend die BF4 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie nach einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie habe in ihrem Leben keine Lohnarbeit verrichtet und habe dazu auch wegen der notwendigen rund um die Uhr Betreuung ihres Sohnes mit schwerer geistiger Behinderung keine Möglichkeit. Während vor der Flucht nach Österreich der Ehemann der BF4 für das Familieneinkommen aufgekommen sei, liege derzeit durch die Trennung von ihrem Ehemann, welche sich auch im Betretungsverbot gehen ihn manifestiere, ein fundamental anderer Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten und würden keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, das Einreiseverbot sei daher nicht gerechtfertigt.
  34. Am 23.5.2019 stellten die Beschwerdeführer Anträge für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Darin gaben sie an, dass sie beabsichtigen, freiwillig zurückzukehren. Als Zieldestination wurde Jerewan angegeben. Begründend wurde darin (in englischer Sprache) ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ein kleines Geschäft im Dorf XXXX eröffnen und ein neues Leben in ihrem Land beginnen wollen.
  35. Am 23.5.2019 stellten die Beschwerdeführer Anträge für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Darin gaben sie an, dass sie beabsichtigen, freiwillig zurückzukehren. Als Zieldestination wurde Jerewan angegeben. Begründend wurde darin (in englischer Sprache) ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ein kleines Geschäft im Dorf römisch 40 eröffnen und ein neues Leben in ihrem Land beginnen wollen.
  36. Am 1.8.2019 wurde bekanntgegeben, dass die Familie nach Armenien ausreisen wolle, allerdings sei aufgrund mangelnder Dokumente die armenische Botschaft nicht in der Lage, für die gesamte Familie ein Heimreisezertifikat auszustellen. Die Familie wolle auch nicht getrennt nach Armenien bzw. in die Ukraine ausreisen. Aus diesem Grund wolle die Familie das Verfahren widerrufen.
  37. Seit 19.8.2019 sind die Beschwerdeführer wieder mit einem gemeinsamen Wohnsitz behördlich gemeldet.
  38. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 30.9.2019 wurde mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die BF4 wegen § 127 StGB zur Zahl XXXX Strafantrag wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden sei.
  39. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 30.9.2019 wurde mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die BF4 wegen Paragraph 127, StGB zur Zahl römisch 40 Strafantrag wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen: 1.
  41. Zur Person des BF1 und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich: Der BF1 trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF1 ist Staatsangehöriger von Armenien und Jeside. Er spricht Kurmandschi, Russisch, Armenisch und ein wenig Ukrainisch. Der BF1 ist in Armenien geboren und aufgewachsen. Er war von Beruf Fahrer und Bauarbeiter, zuletzt übte er eine Tätigkeit am Bau aus. Der BF1 hat sowohl in Armenien als auch in der Ukraine gearbeitet. Von 1990/91 bis 1998 hat er in der Ukraine gelebt und dort im Jahr 1992 die BF4 geheiratet. Im Jahr 1998 ist er mit seiner Familie nach Armenien zurückgekehrt und anschließend zwischen Armenien und der Ukraine gependelt. Im Jahr 2015 ist der BF1 mit seiner Familie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo er gearbeitet und monatlich ca. EUR 500,00 bis 600,00 verdient hat. Im September 2017 ist der BF1 ohne seine Familienangehörigen nach Armenien gereist, wo er bis zu seiner Rückkehr in die Ukraine und anschließenden Ausreise nach Österreich gewohnt und am Bau gearbeitet hat. In der Ukraine verfügte der BF1 zuletzt über einen permanenten Aufenthaltsstatus. Der BF1 ist mit der BF4 verheiratet und hat mit dieser fünf Kinder, darunter die BF2, BF3 und BF
  42. Zwei Töchter des BF1 sind in Armenien verblieben. Der BF1 hat dort noch seine Mutter und eine Schwester. Der BF1 besitzt in Armenien im XXXX , Rayon XXXX , ein zweistöckiges Haus, in dem er – bei den Aufenthalten in Armenien – mit seiner Familie gelebt hat. Es handelt sich dabei um sein Elternhaus; derzeit lebt die Mutter des BF1 darin. In der Ukraine lebte der BF1 im Dorf XXXX , Oblast XXXX , mit seinen (nunmehr in Österreich befindlichen) Familienangehörigen und seinen Schwiegereltern gemeinsam in einer Wohnung.Der BF1 ist mit der BF4 verheiratet und hat mit dieser fünf Kinder, darunter die BF2, BF3 und BF
  43. Zwei Töchter des BF1 sind in Armenien verblieben. Der BF1 hat dort noch seine Mutter und eine Schwester. Der BF1 besitzt in Armenien im römisch 40 , Rayon römisch 40 , ein zweistöckiges Haus, in dem er – bei den Aufenthalten in Armenien – mit seiner Familie gelebt hat. Es handelt sich dabei um sein Elternhaus; derzeit lebt die Mutter des BF1 darin. In der Ukraine lebte der BF1 im Dorf römisch 40 , Oblast römisch 40 , mit seinen (nunmehr in Österreich befindlichen) Familienangehörigen und seinen Schwiegereltern gemeinsam in einer Wohnung. Im Jahr 2016 erlitt der BF1 einen Herzinfarkt und wurde diesbezüglich im Herkunftsstaat behandelt. Dort wurde er medikamentös behandelt und ihm ein Stent eingesetzt. In Österreich wurde der BF1 im Dezember 2018 im Krankenhaus untersucht und wurden dabei folgende Diagnosen gestellt: hypertensive Entgleisung bei arterieller Hypertonie – Cor hypertonicum; KHK – anamestisch Z.n. Myokardinfarkt vor ca. 3 Jahren mit Stentimplantation; ischämische Kardiomyopathie mit erhaltener linksventrikulärer systolischer Pumpfunktion; Hyperlipidämie – bisher unbehandelt; Arteriosklerose der Carotiden; chronischer Nikotinabusus; v.a. Gastritis; vordiagnostizierte chronische Rückenschmerzen; Raucher-Bronchiolitis. Dem BF1 wurden die Medikamente Plavix 75 mg, Enalapril 20 mg, Meoprolol 25 mg, Pantip 40 mg und Atorvastatin 40 mg verschrieben. Diese Medikamente hat der BF1 allesamt – unter anderer Bezeichnung – schon in seinem Herkunftsstaat eingenommen und dort problemlos erhalten. Als weitere empfohlene Maßnahmen wurden die Optimierung des kardiovaskulären Risikoprofils sowie jährliche Kontrollen beim niedergelassenen Internisten empfohlen. Es besteht kein Hinweis auf eine akute koronare Problematik. Der BF1 leidet nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF1 reiste im November 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 3.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine Zusammenführung mit seinen seit Jänner 2018 in Österreich aufhältigen Familienangehörigen stattfand. Am 14.2.2019 wurde gegen den BF1 ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen und wurde der BF1 daraufhin getrennt von den übrigen Familienangehörigen untergebracht. Seit 19.8.2019 besteht wieder ein gemeinsamer Wohnsitz.Der BF1 reiste im November 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 3.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine Zusammenführung mit seinen seit Jänner 2018 in Österreich aufhältigen Familienangehörigen stattfand. Am 14.2.2019 wurde gegen den BF1 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen und wurde der BF1 daraufhin getrennt von den übrigen Familienangehörigen untergebracht. Seit 19.8.2019 besteht wieder ein gemeinsamer Wohnsitz. Der BF1 spricht nicht Deutsch. Er verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Außer seinen Familienangehörigen hat er keine ihm nahestehenden Personen, Freunde oder Bekannte in Österreich. Der BF1 geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist unbescholten. Der BF1 stellte im Mai 2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr der Familie nach Armenien, der im August 2019 wieder zurückgezogen wurde. 1.
  44. Zur Person der BF2 und zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich: Die minderjährige BF2 trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF2 ist Staatsangehörige der Ukraine. Ihre Mutter, die BF4, ist für sie obsorgeberechtigt. Die BF2 spricht Russisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BF2 besuchte in der Ukraine im Dorf XXXX die Schule. Die Großeltern mütterlicherseits, zwei Schwestern und eine Tante der BF2 leben in der Ukraine.Die BF2 besuchte in der Ukraine im Dorf römisch 40 die Schule. Die Großeltern mütterlicherseits, zwei Schwestern und eine Tante der BF2 leben in der Ukraine. Die BF2 reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Brüdern, dem BF3 und BF5, im Jänner 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihre Mutter für die BF2 am 4.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF2 lebt in Österreich mit ihren Familienangehörigen zusammen. Sie ist gesund und besucht in Österreich die Schule. 1.
  45. Zur Person des BF3 und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich: Der BF3 trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine. Der BF ist volljährig und wird durch einen Erwachsenenvertreter vertreten. In der Ukraine besuchte der BF3 sechs Jahre lang eine Spezialschule. Die Großeltern, zwei Schwestern und eine Tante des BF3 leben in der Ukraine. Der BF3 reiste gemeinsam mit seiner Mutter, der BF4, seiner Schwester, der BF2, und seinem Bruder, dem BF5, im Jänner 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter für den BF3 am 4.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit seinem dritten Lebensjahr leidet der BF3 an frühkindlichem Autismus, einer globalen Entwicklungsverzögerung und einer symptomatischen Epilepsie. Der BF3 wurde in Armenien und der Ukraine behandelt und hat dort täglich Medikamente erhalten. Zweimal jährlich unterzog sich der BF3 einer ärztlichen Kontrolle. Die Medikamente wurden abgesetzt, als der BF3 15 Jahre alt war, sich sein Zustand gebessert hatte und er keine Anfälle mehr erlitten hat. Seitdem war der BF in seinem Herkunftsstaat nicht mehr in ärztlicher Behandlung. In Österreich wurden dem BF3 aufgrund der mit seinen Erkrankungen einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten das Medikament Risperdal 2 mg verschrieben und regelmäßige Kontrollen durch den Hausarzt und beim Psychiater im niedergelassenen Bereich empfohlen. Außer dem verschriebenen Beruhigungsmittel nimmt der BF3 keine Medikamente. Zuletzt sind über einen längeren Zeitraum auch keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten. Der BF3 kann nicht sprechen. Er versteht Grundlegendes auf Russisch. Der BF3 ist bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen und wird durch seine Mutter – seine Hauptbezugsperson – unterstützt. Er lebt in Österreich mit seinen Familienangehörigen zusammen. Der BF3 ist unbescholten. 1.
  46. Zur Person der BF4 und zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich: Die BF4 trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF4 ist Staatsangehörige der Ukraine und Jesidin. Sie spricht Russisch und ein bisschen Armenisch. Die BF4 wurde in Armenien geboren und ist mit 13 Jahren in die Ukraine gezogen. Seit dem Jahr 1992 besitzt sie die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die BF4 besuchte in Armenien fünf Jahre und in der Ukraine zwei Jahre lang die Schule. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war nicht berufstätig. Im Jahr 1992 heiratete die BF4 den BF1 und ging anschließend mit ihm nach Armenien. Zuletzt lebte sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gemeinsam mit ihren (nunmehr in Österreich befindlichen) Familienangehörigen und ihren Eltern wieder in der Ukraine, in einer Wohnung im Dorf XXXX , Oblast XXXX . Die Eltern und zwei Töchter der BF4 befinden sich in der Ukraine. Die BF4 steht in Kontakt mit ihnen. Die BF4 ist gesund.Die BF4 wurde in Armenien geboren und ist mit 13 Jahren in die Ukraine gezogen. Seit dem Jahr 1992 besitzt sie die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die BF4 besuchte in Armenien fünf Jahre und in der Ukraine zwei Jahre lang die Schule. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war nicht berufstätig. Im Jahr 1992 heiratete die BF4 den BF1 und ging anschließend mit ihm nach Armenien. Zuletzt lebte sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gemeinsam mit ihren (nunmehr in Österreich befindlichen) Familienangehörigen und ihren Eltern wieder in der Ukraine, in einer Wohnung im Dorf römisch 40 , Oblast römisch 40 . Die Eltern und zwei Töchter der BF4 befinden sich in der Ukraine. Die BF4 steht in Kontakt mit ihnen. Die BF4 ist gesund. Die BF4 reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der BF2, BF3 und BF5, im Jänner 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 4.1.2018 für sich und ihre miteingereisten Kinder Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die BF4 spricht nicht Deutsch und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Außer ihren Familienangehörigen hat sie keine ihr nahestehende Personen, Freunde oder Bekannte in Österreich. Die BF4 lebt in Österreich mit ihren Familienangehörigen zusammen und betreut den BF
  47. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.9.2019, XXXX , rechtskräftig am 3.1.2020, wurde die BF4 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt.Die BF4 spricht nicht Deutsch und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Außer ihren Familienangehörigen hat sie keine ihr nahestehende Personen, Freunde oder Bekannte in Österreich. Die BF4 lebt in Österreich mit ihren Familienangehörigen zusammen und betreut den BF
  48. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.9.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 3.1.2020, wurde die BF4 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt. Die BF4 stellte im Mai 2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr der Familie nach Armenien, der im August 2019 wieder zurückgezogen wurde. 1.
  49. Zur Person des BF5 und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich: Der minderjährige BF5 trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF5 ist Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Mutter, die BF4, ist für ihn obsorgeberechtigt. Die Großeltern mütterlicherseits, zwei Schwestern und eine Tante des BF5 leben in der Ukraine. Der BF5 reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, der BF2 und dem BF3, im Jänner 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter für den BF5 am 4.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF5 lebt in Österreich mit seinen Familienangehörigen zusammen. Er ist gesund. 1.
  50. Zur Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 in der Ukraine einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF1 nach Armenien bzw. der BF2 – BF5 in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien bzw. die BF2 – BF5 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF1 nach Armenien bzw. der BF2 – BF5 in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien bzw. die BF2 – BF5 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. 1.
  51. Länderfeststellungen: 1.7.
  52. Armenien: Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Armenien sei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die umfangreichen Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid betreffend den BF1 verwiesen, die auf zahlreichen Quellen beruhen und die ein umfassendes Bild von der Lage in Armenien abgeben. Auf das Kürzeste zusammengefasst geht daraus hervor, dass in Armenien, soweit hier relevant, mit keiner allgemeinen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu rechnen ist, dass dort auch keine Gefährdungslage in einem Ausmaß besteht, dass eine Rückverbringung dortin bereits per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet ist und dass auch eine entsprechende medizinische Grundversorgung gegeben ist. 1.7.
  53. Ukraine: Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Ukraine sei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die umfangreichen Feststellungen des BFA in den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF2 bis BF5 verwiesen, die auf zahlreichen Quellen beruhen und die ein umfassendes Bild von der Lage in der Ukraine abgeben. Auf das Kürzeste zusammengefasst geht daraus hervor, dass auch in der Ukraine, soweit hier relevant, mit keiner allgemeinen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu rechnen ist, dass dort auch keine Gefährdungslage in einem Ausmaß besteht, dass eine Rückverbringung dortin bereits per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet ist und dass auch eine entsprechende medizinische Grundversorgung gegeben ist. Wiedergegeben werden im Folgenden die konkret für dieses Verfahren relevanten Berichte: Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Ukraine" zum Thema "Psychotherapie Kinder, alleinerziehende Frauen, Schulbildung" vom 1.10.2018:
  54. Wie gestaltet sich die Situation von alleinerziehenden Müttern in der Ukraine? Welche staatlichen Unterstützungen können in Anspruch genommen werden? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenig relevante Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Ausführliche Quellenbeschreibungen finden sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm oder im Abschnitt „Einzelquellen“. Zusammenfassung: Siehe Einzelquellen. Weiterführend darf auf die Angaben in aktuellen LIB Ukraine verwiesen werden, zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at. Einzelquellen: In einer Studie zu sozialen Sicherheitsnetzen in der Ukraine anhand von Beispielen aus dem vom Konflikt betroffenen Donezkbecken, veröffentlicht im Jänner 2018, berichtet das World Food Programme der Vereinten Nationen, dass die Armutsquote in der Gesamtukraine bei 4,8% liegt und 58% der Bevölkerung unter dem Subsistenzlevel leben. Schutz der Kinderrechte war eine Priorität der ukrainischen Sozialpolitik. Frauen werden vom Staat aber der Schwangerschaft, bis zu einem gewissen Alter des Kindes unterstützt. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig davon, ob die Frau versichert ist oder nicht. Erstere erhalten Unterstützung in Höhe ihres Gehalts vor Mutterschaftsurlaub, letztere erhalten UAH
  55. Nach der Geburt besteht ein Recht auf Kinderbeihilfe (Einmalzahlung UAH 10.320, danach monatlich UAH 860) für drei Jahre. Alleinstehende Mütter haben ein Recht auf eine Alleinerzieherinnenbeihilfe (ist das Kind unter 6 Jahre alt: UAH 1.492; Kinder zwischen 6 und 18 Jahre: UAH 1.860; Kinder 18-23 Jahre: UAH 1.762). In der Ukraine gelten Alleinerzieherinnen als eine der am meisten von Arbeitslosigkeit und in der Folge Armut und Marginalisierung betroffenen Gruppen. In Ukraine, absolute poverty level is 4.8 percent, and a day consumption for the level of USD 5 per day is 1.3 percent, however, 58 percent of population live below the minimum subsistence level. (…) Protection of children’s rights was set as a priority for social policy in
  56. Children and families with children are supported by the state from the time a woman is pregnant, until a child reaches a certain age. Amount of social benefit for pregnant women and for childbirth is different depending whether a woman is insured (with a Fund of Social Insurance). For insured persons, social benefit equals a woman’s salary before the maternity leave. For not insured women, the social benefit for pregnancy and childbirth would comprise UAH
  57. After the childbirth, a parent has a right for a child benefit: one-time lump sum and then, monthly assistance (UAH 10,320 and UAH 860 accordingly) for three years. Importantly, foster families’ carers also receive child assistance for each child in a family. In case child is institutionalised, the assistance is payed to a child’s private bank account. (…) As a single parent, a person has a right for single mother benefit (Fussnote: Amount of a benefit for single mothers with children below 6 is UAH 1,492; for children before 6-18 – UAH 1,860; for children between 18-23 – UAH 1,762 (as of December 2017). Anm.) . A single parent (adopter) has to be not married, or a widower. This assistance is calculated in relation with minimum subsistence level and monthly average family income received by a single parent until a child reaches age of 18 years. Mothers with children before 6 receive UAH 1,
  58. Meeting nutrition needs for children and breastfeeding mothers may be especially challenging: children and breastfeeding mothers require foods with high nutritional content that are more expensive than regular food.As a single parent, a person has a right for single mother benefit (Fussnote: Amount of a benefit for single mothers with children below 6 is UAH 1,492; for children before 6-18 – UAH 1,860; for children between 18-23 – UAH 1,762 (as of December 2017). Anmerkung . A single parent (adopter) has to be not married, or a widower. This assistance is calculated in relation with minimum subsistence level and monthly average family income received by a single parent until a child reaches age of 18 years. Mothers with children before 6 receive UAH 1,
  59. Meeting nutrition needs for children and breastfeeding mothers may be especially challenging: children and breastfeeding mothers require foods with high nutritional content that are more expensive than regular food. (…) Pre-retirement age persons, single parent with children, persons with disabilities that are not retired, are at most risk of unemployment and subsequently, poverty and marginalisation. The level of unemployment according to ILO method grew in 2017 to 11.5 (against 11.3 in 2016), with unemployment rate in rural area (9.3) is much higher than in urban area. In addition, almost all respondents from Donetsk and Luhansk regions (GCA) participated in Food Security Assessment identified the absence of job/closure of enterprises as major problem in their locality in Donbas region. Persons who meet the above criteria – pre-retirement age persons, single parent with children, persons with disabilities that are not retired – are at higher risk. WFP – World Food Programme (15.1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 1.10.2018 Das deutsche Auswärtige Amt berichtet im März 2018: Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z.T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. (…) Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. AA – Auswärtiges Amt (12.3.2018): AA-Bericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427281/4598_1521632253_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-ukraine-stand-januar-2018-12-03-2018.pdf, Zugriff 1.10.2018
  60. Werden die Schuljahre von Kindern, welche in Österreich mit der Schulausbildung begonnen haben in der Ukraine angerechnet, oder werden solche Kinder generell zurück-gestuft?,
  61. Werden die Schuljahre von Kindern, welche in Österreich mit der Schulausbildung begonnen haben in der Ukraine angerechnet, oder werden solche Kinder generell zurück-gestuft? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Auskunft des VB des BM.I in Kiew aufgrund Nachfrage bei der Kiewer Stadtverwaltung: (...) Sie teilt folgendes mit: „Ein Kind, dass in Österreich eine Volksschule besucht hat, unabhängig von der Anzahl der Schuljahre, wird in der Ukraine vor der Einschulung geprüft (muss einen schriftlichen Einstufungstest ablegen) und entsprechend seiner Ergebnisse wird entschieden in welcher Klasse das Kind einsteigen kann. In 99% der Fälle kommt das Kind in die Klasse entsprechend seiner Altersstufe.“ VB des BM.I für Ukraine (4.9.2018): Auskunft einer Beamtin der Kiewer Stadtverwaltung, per E-Mail Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation "Ukraine" zum Thema "Alleinstehende Frau, Menschen mit Behinderung" vom 26.11.2018:
  62. Bekommt eine alleinerziehende (verheiratete) Frau ohne, dass sie jemals berufstätig gewesen ist, eine Sozialhilfe wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc. und in welcher Höhe? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch nur wenige Informationen zur konkreten Fragestellung gefunden. Die Frage wurde daher an den BM.I-Verbindungsbeamten weitergegeben, der seinerseits Rückfrage an das Direktorat für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine stellte und eine Internet-Recherche durchführte. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich entweder unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine Arbeitslosengeld und Alleinerzieherinnenbeihilfe gibt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Versicherungszeit, dem bisherigen Durchschnittsgehalt sowie von den Entlassungsgründen ab. Unter bestimmten Bedingungen bekommen Arbeitssuchende eine Mindestpauschale in Höhe von UAH
  63. Alleinstehende Mütter haben unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf eine Alleinerzieherinnenbeihilfe, die abhängig vom Alter des Kindes zwischen UAH 1.492 und 1.860 liegt. Aus den Quellen geht nicht explizit hervor, ob alleinerziehende verheiratete Frauen, ohne dass sie jemals berufstätig gewesen wären, Zugang zu diesen Sozialleistungen hätten. Die Quellen besagen, dass nur solche Personen als Alleinerziehende gelten, die weder verheiratet, noch verwitwet sind. Das könnte bei einer Frau, die zwar faktisch alleinerziehend aber noch immer offiziell verheiratet ist, zu Problemen führen. Leider liegen der Staatendokumentation keine weiteren Informationen zu diesem Thema vor. Den Quellen zufolge gelten Alleinerzieherinnen in der Ukraine als eine der am meisten von Arbeitslosigkeit und in der Folge Armut und Marginalisierung betroffenen Gruppen. Einzelquellen: Die Antwort des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine in Arbeitsübersetzung durch das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten: Bezüglich des Arbeitslosengeldes für alleinerziehende Frauen (die aber formell verheiratet sind) und die nie offiziell gearbeitet haben. Entsprechend des Art. 46 der Verfassung der Ukraine haben die Bürger das Recht auf sozialen Schutz, einschließlich des Rechtes auf Unterstützung im Fall des Eintretens der Arbeitslosigkeit in von ihnen unabhängigen Umständen. Dieses Recht wird garantiert durch die obligatorische soziale Versicherung bestehend aus den Beiträgen der Bürger, der Unternehmen, der Behörden und Organisationen, sowie aus Budget – und sonstigen Quellen der sozialen Leistungen.Entsprechend des Artikel 46, der Verfassung der Ukraine haben die Bürger das Recht auf sozialen Schutz, einschließlich des Rechtes auf Unterstützung im Fall des Eintretens der Arbeitslosigkeit in von ihnen unabhängigen Umständen. Dieses Recht wird garantiert durch die obligatorische soziale Versicherung bestehend aus den Beiträgen der Bürger, der Unternehmen, der Behörden und Organisationen, sowie aus Budget – und sonstigen Quellen der sozialen Leistungen. Entsprechend des Teils 1 des art. 6 des Gesetzes der Ukraine „Über die obligatorische staatliche soziale Versicherung im Fall der Arbeitslosigkeit“ vom 02.03.2000 Nr. 1533-III (weiter – das Gesetz 1533) das Recht auf die materielle Unterstützung im Fall der Arbeitslosigkeit (darunter das Arbeitslosengeld) und soziale Leistungen auf Kosten des Fonds der obligatorischen staatlichen sozialen Versicherung (weiter - Fond) haben die versicherten Personen. Entsprechend des Teils 3 des Art. 23 des Gesetzes 1533 wird das Arbeitslosengeld an Personen, die im Teil 2 des Art. 6 des Gesetzes 1533 bestimmt wurden, in Mindesthöhe, der vom Gremium des Fonds festgelegt wird und im Jahre 2018 544 Hrivna beträgt, ausgezahlt.Entsprechend des Teils 3 des Artikel 23, des Gesetzes 1533 wird das Arbeitslosengeld an Personen, die im Teil 2 des Artikel 6, des Gesetzes 1533 bestimmt wurden, in Mindesthöhe, der vom Gremium des Fonds festgelegt wird und im Jahre 2018 544 Hrivna beträgt, ausgezahlt. Die Unterstützung bei Arbeitslosigkeit auf Kosten des Fonds für andere Kategorien der nicht versicherten Bürger (darunter auch für Frauen, die Kinder erzogen und nie gearbeitet haben) ist in der geltenden Gesetzgebung nicht vorgesehen. Entsprechend des Art.18-1 des Gesetzes der Ukraine „Über die staatliche Unterstützung für Familien mit Kindern“ vom 21.11.1992 Nr. 2811-XII (weiter – Gesetz 2811) und des Punkts 33 der Ordnung der Festlegung und Auszahlung der staatlichen Unterstützung für Familien mit Kindern, das Recht auf die Unterstützung für Kinder haben alleinerziehende Mütter (die nicht verheiratet sind).Entsprechend des Artikel 18 -, eins, des Gesetzes der Ukraine „Über die staatliche Unterstützung für Familien mit Kindern“ vom 21.11.1992 Nr. 2811-XII (weiter – Gesetz 2811) und des Punkts 33 der Ordnung der Festlegung und Auszahlung der staatlichen Unterstützung für Familien mit Kindern, das Recht auf die Unterstützung für Kinder haben alleinerziehende Mütter (die nicht verheiratet sind). Eine Frau, die Kinder von einer Person hat, mit der sie nicht verheiratet war bzw. ist, aber mit der sie gemeinsame Hauswirtschaft führt, gemeinsam wohnt und die Kinder erzieht, hat kein Recht auf die Auszahlung der staatlichen Unterstützung für alleinerziehende Mütter. Im Fall der Eheschließung solcher Frau mit dem Vater ihrer Kinder, wird die Unterstützung für die Kinder, die von diesem Vater geboren wurden, nicht ausgezahlt. Die geltende Gesetzgebung sieht keine Begrenzung der Rechte auf die Unterstützung für Kinder für die alleinerziehenden Mütter, die nicht arbeiten, vor. VB des BM.I für Ukraine (22.11.2018): Bericht des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine, per E-Mail Zusätzlich wurde vom Büro des BM.I-Verbindungsbeamten für Ukraine eine Internet-Recherche durchgeführt, die zur gegenständlichen Frage ergebnislos verlief. Punkt 1 [Frage 1, Anm.]: Kein Recherche-Ergebnis VB des BM.I für Ukraine (23.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail In einer Studie zu sozialen Sicherheitsnetzen in der Ukraine anhand von Beispielen aus dem vom Konflikt betroffenen Donezkbecken, veröffentlicht im Jänner 2018, berichtet das World Food Programme (WFP) der Vereinten Nationen, dass es 815.700 registrierte Arbeitslose in der Ukraine gibt. Personen im arbeitsfähigen Alter, die entweder beim sogenannten Sozialversicherungsfond versichert sind oder über keine Versicherung verfügen, können Arbeitslosengeld erhalten. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Versicherungszeit, dem bisherigen Durchschnittsgehalt sowie von den Entlassungsgründen. Das Arbeitslosengeld für versicherte Personen beträgt zwischen UAH 1.280 und UAH 6.
  64. Im Falle einer disziplinarischen Entlassung oder wenn die Kriterien der Versicherungsperiode nicht erfüllt werden, bekommen Arbeitssuchende eine Pauschale von UAH
  65. Unemployment benefits 815,700 persons registered as unemployed in Ukraine: 35,645 in Donetsk region and 17,028 in Luhansk region Average salary – UAH 7,339 Minimum salary – UAH 3,200 Both insured and not insured at Social Insurance Fund active working age persons may enjoy unemployment benefits. In general, an employment benefit replaces a certain percentage of a previous salary; its amount depends on the insurance period and previous average salary, as well as reasons for discharge. The maximum duration of the unemployment benefit is 360 days (or 180 days for a first-time jobseeker with less than 6 months of contributions, and for those not insured). A jobseeker receives full amount of a benefit for the first three months. Later on, the amount decreases gradually to 70 percent. A minimum unemployment benefit for those who are insured is UAH 1,280, maximum amounts to UAH 6,
  66. A jobseeker receives a flat rate – UAH 544 – of unemployment benefit when being disciplinary discharged, or not meeting the criteria of insurance period. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  67. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Der bereits erwähnten Studie von WFP ist weiters zu entnehmen, dass es in der Ukraine ca. 7,6 Millionen Kinder gibt. 17,5 Prozent davon haben nur ein Elternteil. Von einer Person geführte Haushalte mit Kindern liegen bei 9,1 Prozent. Schutz der Kinderrechte war eine Priorität der ukrainischen Sozialpolitik. Frauen werden vom Staat ab der Schwangerschaft, bis zu einem gewissen Alter des Kindes unterstützt. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig davon, ob die Frau versichert ist oder nicht. Erstere erhalten Unterstützung in Höhe ihres Gehalts vor Mutterschaftsurlaub, letztere erhalten UAH
  68. Nach der Geburt besteht ein Recht auf Kinderbeihilfe (Einmalzahlung UAH 10.320, danach monatlich UAH 860) für drei Jahre. Alleinstehende Mütter haben ein Recht auf eine Alleinerzieherinnenbeihilfe (ist das Kind unter 6 Jahre alt: UAH 1.492; Kinder zwischen 6 und 18 Jahre: UAH 1.860; Kinder 18-23 Jahre: UAH 1.762). Ein Alleinerziehende gilt als nicht verheiratet oder verwitwet. Child benefits There are 7.6 million of children in Ukraine 82.3 percent with both parents, 17.5 percent with one parent, 0.2 percent without parents 38 percent of households have children below 18 Families with many children (three and more) comprise 3 percent of households Single-headed households with children – 9.1 percent Protection of children’s rights was set as a priority for social policy in
  69. Children and families with children are supported by the state from the time a woman is pregnant, until a child reaches a certain age. Amount of social benefit for pregnant women and for childbirth is different depending whether a woman is insured (with a Fund of Social Insurance). For insured persons, social benefit equals a woman’s salary before the maternity leave. For not insured women, the social benefit for pregnancy and childbirth would comprise UAH
  70. After the childbirth, a parent has a right for a child benefit: one-time lump sum and then, monthly assistance (UAH 10,320 and UAH 860 accordingly) for three years. Importantly, foster families’ carers also receive child assistance for each child in a family. In case child is institutionalised, the assistance is payed to a child’s private bank account. [...] As a single parent, a person has a right for single mother benefit (Fussnote: Amount of a benefit for single mothers with children below 6 is UAH 1,492; for children before 6-18 – UAH 1,860; for children between 18-23 – UAH 1,762 (as of December 2017). Anm.). A single parent (adopter) has to be not married, or a widower. This assistance is calculated in relation with minimum subsistence level and monthly average family income received by a single parent until a child reaches age of 18 years. Mothers with children before 6 receive UAH 1,
  71. Meeting nutrition needs for children and breastfeeding mothers may be especially challenging: children and breastfeeding mothers require foods with high nutritional content that are more expensive than regular food.As a single parent, a person has a right for single mother benefit (Fussnote: Amount of a benefit for single mothers with children below 6 is UAH 1,492; for children before 6-18 – UAH 1,860; for children between 18-23 – UAH 1,762 (as of December 2017). Anmerkung A single parent (adopter) has to be not married, or a widower. This assistance is calculated in relation with minimum subsistence level and monthly average family income received by a single parent until a child reaches age of 18 years. Mothers with children before 6 receive UAH 1,
  72. Meeting nutrition needs for children and breastfeeding mothers may be especially challenging: children and breastfeeding mothers require foods with high nutritional content that are more expensive than regular food. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  73. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Weiters berichtet die Studie vom WFP, dass Alleinerzieherinnen in der Ukraine als eine der am meisten von Arbeitslosigkeit und in der Folge Armut und Marginalisierung betroffenen Gruppen gelten. Pre-retirement age persons, single parent with children, persons with disabilitie that are not retired, are at most risk of unemployment and subsequently, poverty and marginalisation. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  74. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018
  75. Besteht ein Anspruch auf eine Behindertenrente und in welcher Höhe für geistig schwer Behinderte?
  76. Wenn eine Behindertenrente nicht besteht, würde es anderweitige finanzielle Unterstützungen geben? Welche und in welcher Höhe?,
  77. Besteht ein Anspruch auf eine Behindertenrente und in welcher Höhe für geistig schwer Behinderte?,
  78. Wenn eine Behindertenrente nicht besteht, würde es anderweitige finanzielle Unterstützungen geben? Welche und in welcher Höhe? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch nur wenige Informationen zur konkreten Fragestellung gefunden. Die Frage wurde daher an den BM.I-Verbindungsbeamten weitergegeben, der seinerseits Rückfrage an das Direktorat für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine stellte und eine Internet-Recherche durchführte. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich entweder unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Eltern von invaliden Kindern und Kindern mit Behinderung unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Pflegegeld und einige Begünstigungen haben. Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass für Menschen mit Behinderung eine Invalidenrente vorgesehen ist. Die Invalidenrente wird nach einer medizinischen und sozialen Fachuntersuchung gewährt; deren Höhe ist vom Invaliditätsgrad und Alter abhängig. Die Höhe der Mindestinvalidenrente beträgt UAH 1.
  79. Diejenigen, die keinen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente haben, können eine sogenannte Sozialrente erhalten. Dabei handelt es sich um eine monatliche Unterstützung, die bei Menschen mit Behinderung UAH 1.373 beträgt. Darüber hinaus gibt es sonstige Leistungen und Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen. In diesem Sinne können Menschen mit Behinderung beispielsweise Leistungen wie kostenlose Hilfsgeräte und Medikamente; Freizeitaktivitäten; öffentliche Verkehrsmittel; 50 Prozent Ermäßigung bei Langstreckenreisen innerhalb des Landes in Anspruch nehmen. Die Leistungen können von Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrer Rente oder vom Empfang anderer Sozialleistungen beantragt werden. Die ukrainischen Sozialdienste gelten jedoch als unterfinanziert und nicht bedarfsorientiert. Einzelquellen: Die vom Büro des BM.I-Verbindungsbeamten für Ukraine durchgeführte Recherche erbrachte folgende Einträge zu den jeweiligen Fragen: Punkt 2 [Frage 2, Anm.]: Eltern von Kindern, welche Invaliden oder behindert sind, haben Anspruch auf Pflegegeld. Wenn sie Kinder begleiten, dann auch Anspruch auf niedrigere Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmittel sowie besteht das Recht um 5 Jahre früher in Pension zu gehen, sofern sie für die Pflege des Kindes verantwortlich zeichnet. Weitere Unterstützungsformen sind entsprechend der rechtlichen Normen möglich, dieses werden von den Behörden der lokalen Selbstverwaltungen festgestellt. Über die Höhe der Unterstützung konnten keine Details in Erfahrung gebracht werden. Punkt 3 [Frage 3, Anm.]: Kein Recherche-Ergebnis VB des BM.I für Ukraine (23.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail Die Antwort des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine in Arbeitsübersetzung durch das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten: Bezüglich der Festlegung des Rechtes auf Rente bzw. staatliche soziale Unterstützung für Personen, die kein Recht auf die Invalidenrente infolge einer psychischen Krankheit haben. Entsprechend des Art. 30 des Gesetzes der Ukraine „Über die obligatorische staatliche Rentenversicherung“ vom 09.07.2003 Nr. 1058-IV (weiter – Gesetz 1058) wird die Invalidenrente im Fall des Eintretens der Invalidität festgelegt. Der Artikel 31 des Gesetzes 1058 legt drei Gruppen der Invalidität abhängend von der Stufe des Verlustes der Arbeitsfähigkeit fest. Entsprechend des Artikel 30, des Gesetzes der Ukraine „Über die obligatorische staatliche Rentenversicherung“ vom 09.07.2003 Nr. 1058-IV (weiter – Gesetz 1058) wird die Invalidenrente im Fall des Eintretens der Invalidität festgelegt. Der Artikel 31 des Gesetzes 1058 legt drei Gruppen der Invalidität abhängend von der Stufe des Verlustes der Arbeitsfähigkeit fest. Die Höhe der Invalidenrente wird im Artikel 33 des Gesetzes 1058 bestimmt: die Invaliden der
  80. Gruppe – 100% der Altersrente, II. Gruppe – 90% der Altersrente, III. Gruppe – 50% der Altersrente, die entsprechend der Artikel 27 und 28 berechnet wird.Die Höhe der Invalidenrente wird im Artikel 33 des Gesetzes 1058 bestimmt: die Invaliden der
  81. Gruppe – 100% der Altersrente, römisch zwei. Gruppe – 90% der Altersrente, römisch drei. Gruppe – 50% der Altersrente, die entsprechend der Artikel 27 und 28 berechnet wird. Die Invalidenrenten werden von Behörden des Pensionsfonds berechnet und ausgezahlt. Falls eine Person nicht gearbeitet hat, wird für sie die staatliche soziale Unterstützung entsprechend des Gesetzes der Ukraine „Über die staatliche soziale Unterstützung für Personen, die kein Recht auf Rente haben und Invaliden“ vom 18.05.2004 Nr. 1727-IV (weiter – Gesetz 1727) festgelegt. Das Gesetz der Ukraine „Über die psychiatrische Hilfe“ vom 22.02.2000 Nr. 1489-III sieht eine Geldunterstützung nach Ordnung, die vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt wurde, für die Person, die gemeinsam mit einem Invalide der I. oder II. Gruppe in Folge der psychischen Erkrankung wohnt und die, nach dem Beschluss einer ärztlichen Kommission, eine ständige Pflege braucht – für diese Pflege vor.Das Gesetz der Ukraine „Über die psychiatrische Hilfe“ vom 22.02.2000 Nr. 1489-III sieht eine Geldunterstützung nach Ordnung, die vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt wurde, für die Person, die gemeinsam mit einem Invalide der römisch eins. oder römisch zwei. Gruppe in Folge der psychischen Erkrankung wohnt und die, nach dem Beschluss einer ärztlichen Kommission, eine ständige Pflege braucht – für diese Pflege vor. Die Höhe des Pflegegeldes wird berechnet als Differenz zwischen den drei Mindestunterhaltskosten für jeden Familienmitglied und dem durchschnittlichen Einkommen der ganzen Familie für die letzten sechs Monate, kann aber nicht höher sein, als die Mindestunterhaltskosten für eine Person umgerechnet für einen Monat. Zur Bestimmung des Rechts auf diese Arten der sozialen Unterstützung müssen die lokalen Behörden zum sozialen Schutz der Bevölkerung angesprochen werden. VB des BM.I für Ukraine (22.11.2018): Bericht des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine, per E-Mail Der bereits in Frage 1 erwähnten Studie von WFP ist zu entnehmen, dass in der Ukraine 2.233.159 Menschen mit Behinderung leben. Die Invalidenrente kann erst nach einer medizinischen und sozialen Fachuntersuchung gewährt werden. Im Allgemeinen ist die Sozialleistung für Menschen mit Behinderung ein komplexer finanzieller Transfer, der unter anderem verschiedene Zulassungskriterien enthält. Die eigentliche Höhe der Invalidenrente hängt vom Invaliditätsgrad und vom Alter ab. Die Mindestinvalidenrente beträgt UAH 1.373 und höchstens UAH 3.
  82. Den Höchstbetrag, UAH 3.301, erhalten Kinder, deren Behinderung durch die Katastrophe von Tschernobyl verursacht wurde. Weiters erhalten Menschen z.B. aufgrund ihres Berufs möglicherweise eine höhere Rente, wenn ihre Behinderung ebenfalls mit der Tschernobyl-Katastrophe im Zusammenhang steht. Aus diesem Grund wird das System weiterhin kritisiert, da es sich dabei um statusbezogene Sozialleistungen handelt, und weil es sich nicht auf die sozial schwachen Bevölkerungsgruppen konzentriert. In der Ukraine erhalten 1.4 Millionen Menschen eine Invalidenrente. Disability pensions There are 2,233,159 persons with disabilities in Ukraine, 160,831 in Donetsk region, 48,724 in Luhansk region Minimum disability pension is UAH 1,373 Disability pension is available for person only after the Medical Social Expertise verification according to a certain group of disability and a classification under a degree of disability, and provision of a list of special requirements for person. In general, social benefit for persons with disabilities is a complex financial transfer, that contains many subcategories and various eligibility criteria. Overall, amount of disability pension depends on degree of disability, and pension by age. Amount of disability pension may vary from an amount of the minimum subsistence level UAH 1,373 to up to UAH 3,301 (for children with disabilities caused by the Chornobyl disaster). Pensions as a social benefit is also paid to the eligible on the grounds of professions and special merits status. For instance, persons with disabilities caused by Chornobyl disaster, miners, etc., would have potentially higher pension. This was widely criticised as not effective model as it is a solely status- based social benefit and is not focused on the socially vulnerable populations. 1.4 million persons receive disability pension in Ukraine. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  83. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 WFP berichtet weiters, dass diejenige, die keinen Anspruch auf Alters- und Invalidenrente haben, können die sogenannte „Sozialrente“ erhalten. Dabei handelt es sich um eine monatliche Unterstützung, die bei Menschen mit Behinderung UAH 1.373 beträgt. Social pension Amount of social pension for persons with disability comprises UAH 1,373 Amount of social pension for persons that reached a retirement age comprises UAH 949 In order to cover those not eligible for pensions by age and disability pension, there stand separately a category of ‘social pension’. Social pension is a monthly support for those who lack service record and who are not eligible for any other kind of pension. This support is received also by refugees and asylum seekers. For the persons with disability, it equals to minimum subsistence level – UAH 1,373, and for persons that reached a retirement age – it is 69 percent of a minimum subsistence level – UAH
  84. Even though a share of persons who receive social pension is low in comparison to other pensions – 0.1 million – these persons normally do not have any other support or income, such as single older people. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  85. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Bei den sonstigen Leistungen und Ausnahmeregelungen geht es darum, dass bestimmte Personengruppen von gewissen Verantwortlichkeiten ganz oder teilweise befreit werden oder dass ihnen zusätzliche Rechte zugesprochen werden. Diese Unterstützungsformen können Personen oder Haushalten mit niedrigem Einkommen und/oder aufgrund sozio-demographischen und beruflichen Verdienste gewährt werden. Laut verschiedenen Experten genießen fast die Hälfte der ukrainischen Haushalte einige dieser Leistungen und Begünstigungen. Menschen mit Behinderung können beispielsweise die folgenden Leistungen in Anspruch nehmen: kostenlose Hilfsgeräte und Medikamente; Freizeitaktivitäten; öffentliche Verkehrsmittel; 50 Prozent Ermäßigung bei Langstreckenreisen mit der Bahn, im Bus und im Flieger innerhalb des Landes. Die Leistungen können von Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrer Rente oder vom Empfang anderer Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Other benefits and exemptions Most typical benefits: subsidy for housing and utilities, free of charge, free of charge public transport 617,000 households receive utilities subsidies (out of 14,985,600 of all households) A benefit/exemption is a permission for certain categories to be fully or partially exempted from certain responsibilities, or else, it is giving to a group/person some additional rights. Even though benefits are often not an essentially highlighted and recognised social assistance, it still constitutes an input into what a person could have spent on services, supportive devices etc. Benefits may be granted to persons or households who have low-income economic status, and/or who have socio-demographic and professional merits. Benefits may have various forms but inherently, they are complex elements created to facilitate the access to certain services. Very often, a certain benefit to one category also includes entire household. For example, Ukrainian Army veterans, their wives and children, other family members who share the accommodation together are entitled to around 20 various benefits: partial exemptions for the utilities bills, free of charge medicines and medical services, providing artificial limbs, discounts for the landline installation; those veterans who are private entrepreneurs are exempted from the relevant taxes. The most common benefits are the subsidies for housing and utilities, fuel for domestic purposes, communications (landline installation), free of charge healthcare, dentistry and sanatorium treatment, and also, free of charge public transport. A coverage of benefits as a safety net is quite extensive. According to various experts, almost half of Ukrainian households enjoy some benefits and exemptions. For instance, persons with disabilities may receive free of charge assistive devices, free of charge medicines; recreational activities; public transport services; 50 percent off in the long distant connections by train, bus, airplane within the country; all the benefits for the persons with disabilities will be available for the recipient regardless of the pension or other social benefit she/he receives. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  86. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 WFP berichtet weiters darüber, dass die Reform der Sozialdienste in einer Krisenzeit stattfindet und dass die Anbieter die Sozialdienste in der Regel unterfinanziert sind. Ein weiteres Problem stellt dar, dass die Dienste weiterhin statusbasiert und nicht bedarfsorientiert sind. Um Sozialdienste in Anspruch nehmen zu können, muss von den Betroffenen persönlich ein schriftlicher Antrag beim entsprechenden Sozialdienst gestellt werden. In der Regel handelt es sich bei Sozialdienstleister um Agenturen, die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums stehen, und von der Lokalverwaltung und der örtlichen Behörde koordiniert werden. Neben den staatlichen Regierungsstellen, Behörden und Institutionen gelten NGOs, Wohltätigkeitsorganisationen sowie Privatpersonen auch als Sozialdienstleister. It is difficult to generalise social services in Ukraine as a safety net. The reform of social services is happening in a crisis time and social services providers are being generally underfinanced. There is no integrated system of registering service users, therefore one person may be counted several times. Needs assessment system is in theory developed, but the services’ content has not been changed since then. Thus, the services are still status based, rather than needs based.römisch eins t is difficult to generalise social services in Ukraine as a safety net. The reform of social services is happening in a crisis time and social services providers are being generally underfinanced. There is no integrated system of registering service users, therefore one person may be counted several times. Needs assessment system is in theory developed, but the services’ content has not been changed since then. Thus, the services are still status based, rather than needs based. By the Law of Ukraine “On Social Services”, social services are designed for all socially vulnerable persons, including refugees and asylum seekers. In order to receive social services, a person has to make a personal written request to relevant social service provider (see the Annex III). Normally, social service providers are agencies operating under the mandate of the Ministry of Social Policy, coordinated by local government and local executive authority. Apart from the Government agencies, local government agencies, and institutions, social service providers are non-government and charity organisations, as well as private persons.By the Law of Ukraine “On Social Services”, social services are designed for all socially vulnerable persons, including refugees and asylum seekers. In order to receive social services, a person has to make a personal written request to relevant social service provider (see the Annex römisch drei). Normally, social service providers are agencies operating under the mandate of the Ministry of Social Policy, coordinated by local government and local executive authority. Apart from the Government agencies, local government agencies, and institutions, social service providers are non-government and charity organisations, as well as private persons. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  87. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Obwohl Menschen mit Behinderung im Sozialschutzsystem schon immer im Fokus standen, sind die Leistunen für sie nur schwach ausgebaut. Vor allem für auf Unterstützung angewiesene Personen, die betreutes Wohnen benötigen: Erwachsene mit Behinderungen
  88. Grades und Kinder mit Behinderungen der Kategorie A. Solche Familien mit Kindern und Erwachsenen mit Behinderung erhalten oft nur Sachleistungen, die die Bedürfnisse manchmal nicht befriedigen oder diesen nicht entsprechen. Even though people with disabilities have always been in focus of social protection system, in fact community services are the poorest for them. Especially, for dependant persons who need assisted living: adults with I disability degree, and children with disability of ‘A’ category. Often such families with children and adults with disabilities receive in-kind assistance only. This is a short-time relief of a basic need, which sometimes does not even meet the need, or else the needs are not identified.Even though people with disabilities have always been in focus of social protection system, in fact community services are the poorest for them. Especially, for dependant persons who need assisted living: adults with römisch eins disability degree, and children with disability of ‘A’ category. Often such families with children and adults with disabilities receive in-kind assistance only. This is a short-time relief of a basic need, which sometimes does not even meet the need, or else the needs are not identified. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  89. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018
  90. Gibt es in der Oblast Kharkiv soziale Einrichtungen für geistig schwer Behinderte (so etwas wie eine Tagesstätte)?
  91. Gibt es in der Oblast Kharkiv Sonderschulen für geistig schwer behinderte Kinder? Wo und bis zum welchen Alter können sie diese besuchen?,
  92. Gibt es in der Oblast Kharkiv soziale Einrichtungen für geistig schwer Behinderte (so etwas wie eine Tagesstätte)?,
  93. Gibt es in der Oblast Kharkiv Sonderschulen für geistig schwer behinderte Kinder? Wo und bis zum welchen Alter können sie diese besuchen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch nur wenige Informationen zur konkreten Fragestellung gefunden. Die Frage wurde daher an den BM.I-Verbindungsbeamten weitergegeben, der seinerseits Rückfrage an das Direktorat für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine stellte und eine Internet-Recherche durchführte. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich entweder unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Dem Bericht des Büros des BM.I-Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass es keine Tagesstätte für Kinder und Volljährige mit geistiger Behinderung im Oblast Kharkiv gibt. Nach Angaben des Büros des BM.I-Verbindungsbeamten gibt es in der Region drei Sonderschulen bis zur
  94. Klasse, die als Internate funktionieren. Die zuständigen ukrainische staatliche Stelle hingegen spricht von zwei Internaten in der Region für Menschen mit geistigen und psychischen Behinderung, in denen Kinder zwischen 4-18 und Personen bis zu ihrem
  95. Lebensjahr untergebracht werden. In der Oblast Kharkiv gibt es demnach außerdem zehn psycho-neurologische Internate für Menschen mit psychischen und geistigen Erkrankungen. Das World Food Programme gibt allgemeine Informationen über die Unterbringung von Kindern und Erwachsenen mit geistigen und physischen Behinderung. Demnach gibt es sogenannte social boarding schools, wobei es sich um Wohnheime für Kinder im Alter zwischen 4-18 Jahren mit verschiedenen körperlichen und geistigen Behinderung handelt. Darüber hinaus erwähnt der Bericht des WFP, dass es sogenannte Rehabilitationszentren für Kinder mit Behinderung gibt, die eine Sonderschulbildung benötigen. Auf Unterstützung angewiesene Menschen mit Behinderung werden ab dem
  96. Lebensjahr hauptsächlich in Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen oder in psychiatrischen Pflegeheimen untergebracht. Dort leben Menschen im unterschiedlichen Alter, mit verschiedenen Fähigkeiten und Bedürfnissen, ohne dass auf ihre spezifischen Bedürfnisse besonders eingegangen wird. Wo sich genau diese Einrichtungen in der Ukraine befinden, geht aus der Quelle nicht hervor. Einzelquellen: Die vom Büro des BM.I-Verbindungsbeamten für Ukraine durchgeführte Recherche erbrachte folgende Einträge zu den jeweiligen Fragen: Punkt 4 [Frage 4, Anm.]: Über soziale Einrichtungen für geistig behinderte Kinder bzw. Volljährige in der Region Charkow, wie zum Beispiel einer Tageswerkstätte, konnten keine Vermerke/Einträge gefunden werden. Tageswerkstätten gibt es lt. ho Erkenntnis in der Ukraine nicht. Formell soll es zwar Pflegedienste geben, diese sind aber nur sehr rar und auch nicht für die Versorgung von geistig behinderten Erwachsenen vorgesehen. Punkt 5 [Frage 5, Anm.]: In Charkiv gibt es mehrere

(3)Sonderschulen, welche ausschließlich als Internate betrieben werden. Zufolge der vorliegenden Informationen sind diese aber nur für Kinder bis zur 9.Klasse eingerichtet. VB des BM.I für Ukraine (23.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail Die Antwort des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine in Arbeitsübersetzung durch das Büro des VB: Zu der Frage der Einrichtungen für geistig behinderte Kinder oder Erwachsene (Tagesstätte) in der Region Charkiv: In der Region Charkiv sind zwei Internate für Kinder mit Invalidität tätig „Bogoduchivskij“ und „Schewtschenkivskij“. Zu den Internaten werden Kinder von 4 bis 18 Jahre und Personen bis 35 Jahre mit Schäden des körperlichen, geistigen und psychischen Entwicklung, die nach ihrem Gesundheitszustand ständige Pflege benötigen, aufgenommen. In der Region funktionieren 10 psycho-neurologische Internate (Bezmjateshenskij“, „Bogoduchivskij“, „Kupjanskij“, „Komariwskij“, „Lipezkij“, „Malishenskij“, „Panjutinskij“, Pisko-Radkiwskij“, „Rshawezkij“, „Oskilskij“. Die Die psycho-neurologische Internate sind bestimmt zum sozialen Schutz der Personen, die feste geistige und/oder psychische Probleme haben und nach ihrem Gesundheitszustand ständige Pflege, medizinische Hilfe und soziale Leistungen benötigen. Zum Einholen detaillierter Information bezüglich der Internate in der Region Charkiv und des Vorhandenseins von freien Plätzen dort wird empfohlen das Department zum sozialen Schutz der Bevölkerung der staatlichen Verwaltung der Region Charkiv anzufragen. (Telefonnummern
(057)705 26 89;
(057)705 41 80. Bezüglich der Sonderschulen für geistig schwer behinderte Kinder bzw. Erwachsene in der Region Charkiv Die Frage des Vorhandenseins der Sonderschulen für geistig schwer behinderte Kinder bzw. Erwachsene in der Region Charkiv befindet sich im Aufgabenbereich des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Ukraine. VB des BM.I für Ukraine (22.11.2018): Bericht des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine, per E-Mail Laut dem Bericht vom WFP können Kinder aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwischen 4 und 18 Jahren in verschiedenen Heimen untergebracht werden. Beim sog. social boarding school handelt es sich um eine Wohnheim für Kinder im Alter von 4-18 Jahren mit verschiedenen körperlichen und geistigen Behinderung, die aufgrund ihrer mentalen und physischen Bedürfnisse ein betreutes Wohnen und medizinische Dienste benötigen. Je nach Grad der geistigen und körperlichen Beeinträchtigung gibt es verschiedene Arten von Internaten. Die Kinder werden in diesen Einrichtungen dauerhaft untergebracht, erhalten ein individuelles Programm für Rehabilitation, eine regelmäßige medizinische Betreuung, Medikamente, Hilfsgeräte und Bildung (die Klassen werden entsprechend den Fähigkeiten der Schüler gebildet). In der Ukraine gibt es 49 sog. social boarding schools, in denen 5.806 Personen untergebracht werden. Die sog. Rehabilitationszentren für Kinder mit Behinderung sind Wohn- und Bildungseinrichtungen für Kinder, die nicht in die regulären Schulen geschickt werden können, da sie eine Sonderschulbildung benötigen. Das Zentrum bietet Schulbildung entsprechend der Fähigkeiten der Kinder; Schulungen für Eltern/Erziehungsberechtigte; Kurse für Kinder mit Behinderung; Transportdienste zu den Zentren. Children between 4-18 years may be placed in various residential care institutions depending on the child’s situation: Boarding school for children; Centres for psychosocial rehabilitation for children; Orphanages; social boarding schools (institutions) for orphans and for children without parental care. a. Social boarding school (institution) is a residential institution for children between 4-18 years of age with various mental or physical impairments, who need an assisted living and medical services/supervision due to their mental and physical needs. There are various kinds of boarding schools according to the severity of mental or physical impairment. Children are staying permanently at the institution, are following an individual rehabilitation programme, provided with regular medical supervision and medicines, assistive devices, education (where classes are formed according to the abilities of the students), and leisure activities. There were 49 social boarding schools (institutions) in Ukraine, with 5,806 persons staying there. b. Psychosocial rehabilitation centres for children are temporary stay residential institutions for a period from 9 to at maximum, 12 month for vulnerable children. Target group: Children between 3
(4)-18 years of age, victims of domestic violence, children in street situation, unaccompanied minors, and children seeking shelter on their own, children referred by a child protection agency or the police. Children are admitted 24/7, and upon mutual agreement, the centre is open for visits of family/relatives. The centre provides a temporary shelter, food, clothes, and other basic items, medical supervision and medicines, psychological counselling, and upon discharge from the centre, a child is provided with food/pocket money. There are 74 centres around Ukraine. c. Rehabilitation centres for children with disabilities are residential care and education institutions for children that need special education and cannot be included into regular school education process. The centre admits children with disabilities and children below 2 under the risk of having a disability. It provides education, development according to child’s abilities; education for parents/guardians to be able to meet the needs of children with disabilities outside the centre, classes for children with disabilities; transport services from home to the centre facilities.c. Rehabilitation centres for children with disabilities are residential care and education institutions for children that need special education and cannot be included into regular school education process. The centre admits children with disabilities and children below 2 under the risk of having a disability. römisch eins t provides education, development according to child’s abilities; education for parents/guardians to be able to meet the needs of children with disabilities outside the centre, classes for children with disabilities; transport services from home to the centre facilities. d. Orphanages 126 are residential care institutions for unaccompanied minors of 3-18 years of age. Orphanages admit unaccompanied children, children in street situations (begging and living on the street specifically, runaways and dropped out of school); removed from family; lost their connection with parents as a result of natural disasters; and those whose families applied to the institution or the children who applied there themselves. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  1. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Weiters berichtet WFP, dass es wichtig ist, dass die Einwohner der sog. social boarding school nach dem Erreichen des
  2. Lebensjahrs und vor dem Verlassen des Wohnheims über alle notwendige Dokumente verfügen (Nachweis des Indvalididätsgrades, Dokumente, die für den Erhalt von Rente und andere Sozialleistungen benötigt werden). Bei institutionalisierten Kindern mit Behinderung gibt es drei Möglichkeiten nach dem Erreichen der Volljährigkeit: Wenn sie sich selbst versorgen können, können sie die Einrichtung verlassen, werden mit den notwendigen Hilfsmitteln ausgestattet, erhalten jedoch keine Unterstützung im Alltag mehr. Wenn es sich um pflegebedürftige Personen handelt, können sie an die Wohnheime für Erwachsene (geriatrischen Einrichtungen) (Residential Care Institutions for Adults (geriatric institutions)) überstellt werden. Personen, die teilweise oder komplett unselbständig sind, können in die sog. Psychiatric dispensary kommen. Dabei handelt es sich um eine geschlossene Einrichtung, in der die Bewohner über keine Entscheidungsgewalt verfügen. In diesen Anstalten werden Menschen im unterschiedlichen Alter, mit verschiedenen Fähigkeiten und Bedürfnissen untergebracht. Somit besteht die Gefahr, dass die Einwohner nicht bedarfsgerecht versorgt werden. Importantly, after reaching 18 years old and before leaving the social boarding school, a person 1) receives necessary support to have all documents in order (disability degree defined, prepared documents to be able to receive pension and other social benefits) or 2) is transferred to the residential institution for adults. For institutionalised children with disabilities, there are three scenarios after they reach 18 years of old: 1) if they are able to take care for themselves, they may graduate the institution, being provided with necessary assistive devices but will not receive a support in everyday life. 2) if they are in need of care, they may be referred to the residential institution for adults (geriatric institutions). This is an open institution where a person has a decision making power over her/his daily life in the institution. 3) if a person is partially or completely dependent, he / she is referred to a psychiatric dispensary. This is a closed institution, and a resident does not have a decision making power: specific timetable and services are organised for a person. This last case creates a mix of persons of different age, abilities and needs in one single residential institution. This puts the group of young dependent people who find themselves at the institutions into a vulnerability of not receiving proper care in accordance with their needs. According to the experts, institutions do not function as effective safety net when it comes to transfer from one life period to another. Often, there is conflict between medical and social approaches to care in institutional settings, as various establishments work under mandates of different ministries. State targeted social programme of reforming of residential institutions for children sets to provide with accommodation children graduating residential care institutions. However, as these programmes are not financially affordable, in practice, only few children can actually benefit from it, and others are left behind. To illustrate, children leaving Baby Homes (operating under the mandate of the Ministry of Health), where they were provided with care and more attention due to more finances available (as part of their child benefits), are transferred to the institution with the Ministry of Education and Science or Ministry of Social Policy, where there is lack of personnel and with less funds provided per child. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  3. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018 Dem Bericht vom WFP ist zu entnehmen, dass der Sozialschutz für ältere Menschen und für Erwachsene mit Behinderung in erster Linie durch finanzielle Unterstützung (Sozialleistungen) und durch Sozialdienste zu Hause (social services at home) und durch Tagesstätte (day centres) gewährleistet wird. Wenn ein betreutes Wohnen (assisted living) insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung benötigt wird, kommt eine Pflegeeinrichtung (residential care institutions) in Frage. Es gibt in der Ukraine 1.6 Millionen ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und sonstige Personen, die betreutes Wohnen (assisted living) brauchen. Davon wurden 12.000 Personen als bedürftig für betreutes Wohnen in Wohnheimen (assisted living at residential institutions) identifiziert. Das Sozialministerium verfügt über 241 Wohneinrichtungen (residential institutions) für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, in denen 40.000 Personen leben. Bei Wohnheimen für Senioren (und für Menschen mit Behinderung) und geriatrischen Einrichtungen (Residential Care Institutions for Adults (geriatric institutions)) handelt es sich um Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen (im Pensionsalter) und Menschen mit Behinderung (Grad I und II), die aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein betreutes Wohnen benötigen und weder eine Familie noch andere Pflegekräfte für die tägliche Versorgung haben. Diese Einrichtungen sind jedoch allgemein für Personen konzipiert, die tägliche Betreuung benötigen, gehen jedoch auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Personengruppen nicht ein. Deshalb ist es möglich, dass Menschen mit Behinderung, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht werden, nach dem Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) in Wohnheime für Senioren überstellt werden und auch dort bleiben. Bei Wohnheimen für Senioren (und für Menschen mit Behinderung) und geriatrischen Einrichtungen (Residential Care Institutions for Adults (geriatric institutions)) handelt es sich um Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen (im Pensionsalter) und Menschen mit Behinderung (Grad römisch eins und römisch zwei), die aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein betreutes Wohnen benötigen und weder eine Familie noch andere Pflegekräfte für die tägliche Versorgung haben. Diese Einrichtungen sind jedoch allgemein für Personen konzipiert, die tägliche Betreuung benötigen, gehen jedoch auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Personengruppen nicht ein. Deshalb ist es möglich, dass Menschen mit Behinderung, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht werden, nach dem Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) in Wohnheime für Senioren überstellt werden und auch dort bleiben. Es gibt 145 psychiatrische Pflegeheime für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung (Mental Health Care Residential Institutions), in denen Personen untergebracht werden können, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung ein betreutes Wohnen benötigen. Older persons and Persons with disabilities Social protection of older persons and adult persons with disabilities is provided through monetary assistances in first place (social benefits) (see Chapter 2) and social services at home and at day centres. In cases when a person needs an assisted living, a social protection responds with social services at residential care institutions, specifically for older persons and persons with disabilities. There are 1.6 million of older persons, persons with disabilities and other persons who require assisted living. From among them, 12 thousand persons were identified as in need of assisted living at residential institutions. Under The Ministry of Social Policy mandate, there are 241 residential institutions for older persons and adult persons with disabilities where 40 thousand persons are living (2,787 in Donetsk region 132 , and 1,150 in Luhansk region). Homes for older people (and persons with disabilities) and geriatric institutions are residential care institutions for older people (who reached retirement age) and people with disabilities (I and II disability degree) who due to the health condition need assisted living and do not have family or other carers to provide a daily care. Residential institutions that are designed for people who in general need daily assistance, do not respond to specific needs of each different group – older people, adult persons with disabilities 18+. Therefore, there are situations, when persons with disabilities in residential care after they reached 18 years of age are transferred to the institutions for adults and stay in reality with older persons (see Residential Institutions for Children sub-chapter).Homes for older people (and persons with disabilities) and geriatric institutions are residential care institutions for older people (who reached retirement age) and people with disabilities (römisch eins and römisch zwei disability degree) who due to the health condition need assisted living and do not have family or other carers to provide a daily care. Residential institutions that are designed for people who in general need daily assistance, do not respond to specific needs of each different group – older people, adult persons with disabilities 18+. Therefore, there are situations, when persons with disabilities in residential care after they reached 18 years of age are transferred to the institutions for adults and stay in reality with older persons (see Residential Institutions for Children sub-chapter). There are certain groups of persons, that have a priority admission to residential institutions, such as veterans and IDPs. Importantly, single older persons and single adults with disabilities living below the poverty line and not being able to provide for themselves with the social benefits income are often admitted to the institutions to avoid homelessness. Residents are completely supported by the state, including meals, according to the nutrition standards designed for this type of residential institutions. Even though there are nutrition standards in place, information about low funding of the institutions and monitoring of the institutions shows that the diet of the residents might be rather poor. Residents are completely supported by state for the expenses of the resident’s social benefit. Thus, 75 percent of a social benefit are automatically deducted in order to pay for meals and medicines. Remaining 25 percent are 1) kept by residents if they are capable of using it, and 2) kept on their accounts frozen and not used, or 3) used by the institution (that acts as a person’s guardian). Mental health care residential homes for older people and persons with disabilities are residential institutions for persons who need assisted living due to their mental health issues. Residents are provided with residential care services, medical supervision and other social services. The residents are fully provided while staying at the residential homes, including medicines and meals 4 times per day (taking into consideration diet requirements according to age and health condition of residents). Some categories have an admission priority, i.e. those who have special merits, affected by Chornobyl disaster, and IDPs. There are 145 mental health care residential homes for older people and persons with disabilities. Many of the residents are often single older persons who receive “social pension” – a minimum pension when a person lacks sufficient work experience, which amounts to UAH
  4. Thus, for someone staying at the residential institution, after 75 percent are deducted, somewhat UAH 237 will be left. This is less than USD 5 per day, that is defined as a poverty line. Monitoring of the institutions has raised issues of holding back personal finances of residents as a serious problem. Thus, persons that receive “social pension” and stay at residential care institutions are most vulnerable if compared to other single older persons residing at the institution. WFP – World Food Programme (1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,
  5. Jänner 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-social-protection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 26.11.2018
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich: Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht, da sie im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt haben, die ihre Identität bestätigen würden. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer sowie zu ihrem bisherigen Leben in Armenien und der Urkaine beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des BF1 in seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 19.12.2018 und 5.3.2019 sowie den Angaben der BF4 in ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 17.7.2018 und 30.1.
  8. Diese stimmen weitestgehend überein und besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Integrationsunterlagen wurden nicht vorgelegt. Der BF1 gab zwar an, in der Unterkunft einen Deutschkurs zu besuchen (BF1, AS 73), eine Teilnahmebestätigigung oder ein Deutschzertifikat legte er aber nicht vor. Gleiches gilt für die BF4, die angab, dass ihr eine Frau im Quartier die Alltagssprache beibringe. Auch diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Später gab die BF4 an,

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